Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 20 AS 3674/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 SF 733/15 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Aussetzung der Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts vom 28.10.2015 wird abgelehnt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Antragsteller zu erstatten.
Gründe:
Die Entscheidung beruht auf 199 Abs 2 SGG. Bei der hiernach vorzunehmenden Interessenabwägung hat der Senat berücksichtigt, dass das BSG mit Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R (Medieninformation Nr. 28/15) entschieden hat, dass zwar der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB 2 wirksam ist, aus verfassungsrechtlichen Gründen jedoch bei einem verfestigen Aufenthalt - der bei den Antragstellern vorliegt - ein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII gegeben sein kann. Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass dem Grunde nach ein Leistungsanspruch besteht und lediglich ein anderer Träger zuständig ist. Für diese Situation bestimmt § 43 SGB I, dass der zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen zu erbringen hat. Bei Klärung der endgültigen Zuständigkeit - hier ggfs. des Sozialhilfeträgers - steht dem zuerst angegangene Träger ein Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X zu. Demzufolge sind die Rechte des Beschwerdeführers auch dann vollständig gewahrt, wenn sich seine Unzuständigkeit herausstellt (in diesem Sinne auch LSG Nordrhein Westfalen, Beschluss vom 06.08.2014 - L 19 AS 984/14 B ER). Die Antragsteller sind hingegen bei Nichtzahlung der Leistungen unmittelbar und in verfassungsrechtlich nicht hinnehmbarer Weise in Ihrem Anspruch auf Sicherung Ihres Existenzminimums (hierzu BVerfG Urteil vom 18.07.2012 1 BvL 10/10 ua.a.) verletzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (177 SGG).
Gründe:
Die Entscheidung beruht auf 199 Abs 2 SGG. Bei der hiernach vorzunehmenden Interessenabwägung hat der Senat berücksichtigt, dass das BSG mit Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R (Medieninformation Nr. 28/15) entschieden hat, dass zwar der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB 2 wirksam ist, aus verfassungsrechtlichen Gründen jedoch bei einem verfestigen Aufenthalt - der bei den Antragstellern vorliegt - ein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII gegeben sein kann. Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass dem Grunde nach ein Leistungsanspruch besteht und lediglich ein anderer Träger zuständig ist. Für diese Situation bestimmt § 43 SGB I, dass der zuerst angegangene Leistungsträger vorläufig Leistungen zu erbringen hat. Bei Klärung der endgültigen Zuständigkeit - hier ggfs. des Sozialhilfeträgers - steht dem zuerst angegangene Träger ein Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X zu. Demzufolge sind die Rechte des Beschwerdeführers auch dann vollständig gewahrt, wenn sich seine Unzuständigkeit herausstellt (in diesem Sinne auch LSG Nordrhein Westfalen, Beschluss vom 06.08.2014 - L 19 AS 984/14 B ER). Die Antragsteller sind hingegen bei Nichtzahlung der Leistungen unmittelbar und in verfassungsrechtlich nicht hinnehmbarer Weise in Ihrem Anspruch auf Sicherung Ihres Existenzminimums (hierzu BVerfG Urteil vom 18.07.2012 1 BvL 10/10 ua.a.) verletzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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NRW
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