L 18 KN 121/14

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 7 KN 96/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 18 KN 121/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufungen des Klägers gegen die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Münster vom 6. und 27.8.2014 werden zurückgewiesen. Dem Kläger werden Gerichtskosten in Höhe von 225 EUR auferlegt. Im Übrigen sind Kosten auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Vormerkung rentenrechtlicher Zeiten und versicherter Entgelte.

Der 1974 geborene Kläger war nach seiner Berufsausbildung (1.8.1992 bis 31.5.1995) bis 2001 - unterbrochen durch den Zivildienst vom 2.11.1998 bis 30.11.1999 - versicherungspflichtig beschäftigt. Ab September 2001 war er - unterbrochen durch ein nicht abgeschlossenes Hochschulstudium und gelegentliche Beschäftigungen - arbeitslos. Seit dem 1.1.2005 bezieht er - mit Unterbrechungen - Arbeitslosengeld II. Der Kläger war zunächst bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; seit dem 1.10.2005: Deutsche Rentenversicherung Bund - DRV Bund) rentenversichert. Aufgrund einer versicherten Beschäftigung bei der T AG ("Bereich Bahn") vom 12.12.2005 bis 31.1.2006 wurde die Beklagte für ihn zuständig.

Im Jahr 2001 stellte die BfA die rentenrechtlichen Zeiten bis 31.12.1994 verbindlich fest. Dabei merkte sie für die Zeit des Zivildienstes Entgelte in Höhe von 6.828,27 DM (2.11. bis 31.12.1998), 35.280,00 DM (1.1. bis 31.10.1999) und 3.528,00 DM (1. bis 30.11.1999) vor (Bescheid vom 17.12.2001 mit beigefügtem Versicherungsverlauf nach § 149 Abs 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI). Im Folgenden wurden dem Kläger am 10.6.2002 (durch die BfA), am 11.11.2005 (durch die DRV Bund) und am 29.11.2006 (durch die Beklagte) "Renteninformationen" erteilt, außerdem am 26.6.2007 durch die Beklagte eine "Rentenauskunft - kein Rentenbescheid". In den jeweils beigefügten Versicherungsverläufen waren seit dem 11.11.2005 für die Zeit des Zivildienstes keine versicherten Entgelte (mehr) angegeben. Zur Rentenauskunft vom 26.6.2007 teilte die Beklagte dem Kläger auf Nachfrage mit, dass die Zeit des Zivildienstes ausgewiesen und bei der Berechnung der Entgeltpunkte wie in allen bisherigen Berechnungen berücksichtigt sei (Schreiben vom 4.7.2007).

Im Jahr 2009 stellte die Beklagte die rentenrechtlichen Zeiten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen (d.h. die Zeiten bis zum 31.12.2002), verbindlich fest. Den Zeitraum vom 2.11.1998 bis 30.11.1999 merkte sie dabei als "Pflichtbeitragszeit Wehrdienst, Zivildienst" ohne Entgelte vor. Der dem Bescheid beigefügte Versicherungsverlauf wies außerdem ab dem 1.1.2005 Pflichtbeitragszeiten "Arbeitslosengeld II ohne Arbeitslosigkeit" aus. Die Beklagte wies gleichzeitig darauf hin, dass die Verbindlichkeit der übrigen Zeiten (nach dem 31.12.2002) zu gegebener Zeit in einem weiteren Bescheid geregelt werde (Bescheid nach § 149 Abs 5 SGB VI vom 7.4.2009). In der Anlage 3 einer unter dem gleichen Datum (7.4.2009) erteilten Rentenauskunft ermittelte die Beklagte für die Zeit vom 2.11.1998 bis 30.11.1999 (Zivildienst) unter Zugrundelegung von versicherten Entgelten Entgeltpunkte.

Mit seinem Widerspruch vom 6.5.2009 beanstandete der Kläger, dass im Bescheid vom 7.4.2009 die Pflichtbeitragszeiten des Zivildienstes vom 2.11.1998 bis 30.11.1999 ohne Entgelte festgestellt sind, während sie in der Anlage 3 der Rentenauskunft und in früheren Versicherungsverläufen bis zum 11.11.2005 mit zugeordneten Entgelten aufgeführt waren. Hinsichtlich des Zeitraums vom 1.1.2005 bis 15.1.2009, in dem er Arbeitslosengeld II bezogen hat, sei rechtswidrig der Vermerk "ohne Arbeitslosigkeit" enthalten. Es sei aber nicht möglich, Arbeitslosengeld II zu beziehen, ohne zugleich arbeitslos zu sein.

Die Beklagte wies den Widerspruch zurück: Im Feststellungsbescheid seien auf der Grundlage des geltenden Rechts rentenversicherungsrechtliche Tatbestände lediglich vorzumerken. Rechtsfolgefeststellungen seien unzulässig, da über die Anrechnung und Bewertung der Zeiten erst im Leistungsfall zu entscheiden sei. Feststellungen im Versicherungsverlauf zu Entgelten für Zeiten des Wehr-/Zivildienstes stellten eine unzulässige Bewertung dar. Hinsichtlich der nach dem 31.12.2002 liegenden Zeiten sei der Widerspruch unzulässig, da diese noch nicht länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen (Widerspruchsbescheid vom 2.12.2009).

Der Kläger hat sich in zwei Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Münster unter Bezug auf seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 7.4.2009 (in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.12.2009) gewandt, die unter den Aktenzeichen (Az) S 7 KN 96/09 und S 7 KN 1/10 geführt wurden. Mit der ersten Klage hat er sein Begehren auf Vormerkung der für die Zeit seines Zivildienstes vom 2.11.1998 bis 30.11.1999 tatsächlich gezahlten bzw. in früheren Versicherungsverläufen enthaltenen Entgelte weiterverfolgt (Az S 7 KN 96/09), mit der zweiten Klage hat er begehrt, die Zeiten wegen Arbeitslosengeld II-Bezuges ohne den Zusatz "ohne Arbeitslosigkeit" im Versicherungsverlauf aufzuführen (Az S 7 KN 1/10).

Die Beklagte hat jeweils unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid vom 2.12.2009 Klageabweisung beantragt.

Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klagen mit Gerichtsbescheiden vom 6. und 27.8.2014 abgewiesen.

Im Gerichtsbescheid vom 6.8.2014 (Az S 7 KN 96/09) hat das SG ausgeführt, die Beklagte habe zu Recht für die Zeiten des Zivildienstes keine versicherten Entgelte festgestellt. Der Kläger sei während des Zivildienstes zwar versicherungspflichtig nach § 3 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB VI gewesen. Entgeltpunkte für diese Zeit seien allerdings nicht aus Beiträgen entsprechend der - geringen - Vergütung zu ermitteln, vielmehr bestimme § 166 Abs 1 S 1 Ziff 1 SGB VI, dass beitragspflichtige Einnahmen nach 60 vom Hundert der Bezugsgröße (des § 18 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - SGB IV -) zu bestimmen seien. Dabei handele es sich um eine derzeit geltende Regelung; der Gesetzgeber sei durchaus berechtigt, in Zukunft andere Maßgaben zu beschließen. So seien z.B. in der Vergangenheit bei Wehr- und Zivildienstpflichtigen die beitragspflichtigen Einnahmen bis zum 31.12.1999 nach 80 v.H. der Bezugsgröße bestimmt worden, für die Zeit vor Inkrafttreten des SGB VI gebe es sogar eine wesentlich abweichende Regelung, nach der direkt Entgeltpunkte - fiktiv- festzulegen seien (§ 256 Abs 3 SGB VI). Die Beklagte sei weder befugt noch in der Lage, Aussagen dazu zu treffen, welche Regelung zur Zeit eines möglichen Leistungsfalls gelte.

Im Gerichtsbescheid vom 27.8.2014 (Az S 7 KN 1/10) hat das SG die Klage als unzulässig abgewiesen: § 149 Abs 5 SGB VI sehe vor, dass der Versicherungsträger (nur) die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten durch Bescheid feststelle, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen. Dies treffe auf die Pflichtbeitragszeiten wegen Bezugs von Arbeitslosengeld II nicht zu. Soweit durch Zeitablauf inzwischen auch weitergehende bindende Feststellungen möglich seien, seien diese nicht Gegenstand des Verfahrens.

Mit seinen Berufungen vom 12.8.2014 (gegen den Gerichtsbescheid vom 6.8.2014, Az L 18 KN 121/14) und vom 11.9.2014 (gegen den Gerichtsbescheid vom 27.8.2014, Az L 18 KN 130/14) hat der Kläger seine Begehren weiterverfolgt.

Der Senat hat die Berufungsverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen L 18 KN 121/14 verbunden (Beschluss vom 26.6.2015).

Der Kläger beantragt,

die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Münster vom 6.8.2014 und 27.8.2014 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 7.4.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.12.2009 zu verurteilen,

1. zu den Pflichtbeitragszeiten vom 2.11.1998 bis 30.11.1999 wegen "Wehrdienst, Zivildienst", die im früheren Bescheid der BfA vom 17.12.2001 als Pflichtbeiträge eingestellten Beträge, also das bis dahin vorhandene Datenmaterial zu übernehmen, bzw. die tatsächlich entrichteten Entgelte dort einzustellen,

2. bei den festgestellten Pflichtbeitragszeiten wegen "Arbeitslosengeld II" vom 1.1.2005 bis 12.1.2009 den Zusatz "ohne Arbeitslosigkeit" zu streichen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Gerichtsbescheide für zutreffend.

Wegen der Darstellung der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands nimmt der Senat Bezug auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

A. Die zulässigen Berufungen sind unbegründet.

Das SG hat die Klagen zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist durch den Bescheid vom 7.4.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.12.2009 nicht im Sinne von § 54 Abs 2 S 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da dieser Bescheid rechtmäßig ist. Soweit der Kläger begehrt, bei den festgestellten Pflichtbeitragszeiten wegen "Arbeitslosengeld II" vom 1.1.2005 bis 12.1.2009 der Zusatz "ohne Arbeitslosigkeit" zu streichen, ist seine Klage bereits unzulässig (im Folgenden 1.). Die weitergehende Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass für die Zeit des Zivildienstes vom 2.11.1998 bis 30.11.1999 die im früheren Bescheid der BfA vom 17.12.2001 als Pflichtbeiträge eingestellten Beträge bzw. die tatsächlich entrichteten Entgelte vorgemerkt werden (im Folgenden 2.)

1. Gegenstand der Klage ist der Bescheid vom 7.4.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.12.2009. Es kann dahinstehen, ob die zweite, unter dem Az S 7 KN 1/10 geführte, fristgerecht erhobene Klage bereits wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig war, weil gegen den genannten Bescheid bereits eine Klage (Az S 7 KN 96/09) anhängig war. Denn jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat waren beide Klagen zu einer Klage verbunden. Diese Klage ist allerdings insoweit unzulässig, als der Kläger begehrt, bei den festgestellten Pflichtbeitragszeiten wegen "Arbeitslosengeld II" vom 1.1.2005 bis 12.1.2009 den Zusatz "ohne Arbeitslosigkeit" zu streichen. Denn der Bescheid vom 7.4.2009 enthält ausweislich seines Verfügungssatzes (und in Übereinstimmung mit seiner Rechtsgrundlage) keine verbindlichen Feststellungen und damit keinen erkennbaren Regelungswillen zu Zeiten nach dem 31.12.2002 (anders der dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24.10.2013, Az B 13 R 1/13 R = SozR 4-2600 § 57 Nr 1 zugrunde liegende Fall). Dies bedeutet, dass der Zusatz "ohne Arbeitslosigkeit" entsprechend den Hinweisen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung den betroffenen Zeiten nur vorsorglich (als eine Art interner Warnhinweis) angefügt wurde, ohne für den Kläger verbindlich zu regeln, dass er während dieser Zeiten tatsächlich durchgehend nicht arbeitslos war; die Beklagte hat im Gegenteil sogar erklärt, dass sie dies objektiv gar nicht wisse.

Fehlt es aber an einer Regelung durch Verwaltungsakt ("Bescheid"), ist eine Klage (noch) nicht statthaft. Für die unmittelbare gerichtliche Verfolgung von Vormerkungsansprüchen stellt der Numerus clausus der Klagearten des SGG keine geeignete Klageart zur Verfügung. Insbesondere kann der Kläger sein Begehren nicht zulässigerweise mit einer Feststellungsklage (§ 55 Abs 1 SGG) verfolgen, weil einer solchen Klage das "berechtigte Interesse" und damit das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Eine direkte Feststellungsklage ist subsidiär in Fällen, in denen zwischen Versicherten und Sozialleistungsträgern im sog. Subordinationsverhältnis um (Feststellungs-)Ansprüche gestritten wird. In dem zwischen Versicherten und Hoheitsträgern wie der Beklagten bestehenden Subordinationsverhältnis bedarf es für die Statthaftigkeit einer Klage zunächst einer Entscheidung des Hoheitsträgers durch Verwaltungsakt, gegen die dem Betroffenen die Rechtsbehelfe "Widerspruch" und anschließend - nur - die kombinierte "Anfechtungs- und Verpflichtungsklage" (§ 54 Abs 2 und 4 SGG) zur Verfügung stehen (vgl Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer. SGG. Kommentar. 11. Auflage 2014, § 55 Rdnrn 3b f mwN; vgl auch Beschluss des Senats vom 25. Mai 2012, Az L 18 KN 250/11 B, juris). Auch eine unmittelbare Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG) ist in solchen Fällen nicht statthaft (AaO. § 54 Rdnrn 37ff, 41).

2. Im Übrigen ist die Klage als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (vgl dazu BSG, Urteil vom 16.6.2015, Az B 13 R 24/14 R; BSGE 99, 122 = SozR 4-2600 § 201 Nr 1; BSG SozR 4-2600 § 57 Nr 1 RdNr 11) statthaft und auch sonst zulässig, jedoch unbegründet. Der vom Kläger geltend gemachte (weitere) Feststellungsanspruch ergibt sich nicht aus § 149 Abs 5 S 1 SGB VI. Nach dieser Vorschrift stellt der Versicherungsträger nach Klärung des Versicherungskontos die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid - dh durch Verwaltungsakt - fest (sog. Vormerkungsbescheid).

Die Zeit des Zivildienstes vom 2.11.1998 bis 30.11.1999 hat die Beklagte zutreffend (nur) als "Pflichtbeitragszeit Wehrdienst, Zivildienst" festgestellt. Der Kläger hat darüber hinaus keinen Anspruch auf Vormerkung der in der Zeit seines Zivildienstes tatsächlich erzielten bzw. früher gespeicherten Entgelte, weil diese nicht von der Beweissicherungsfunktion der Vormerkung umfasst sind (im Folgenden a.). Er kann auch aus den früheren anderslautenden Angaben der BfA einen solchen Anspruch nicht herleiten (im Folgenden b.).

a. Nach § 149 Abs 1 SGB VI führt der Träger der Rentenversicherung für jeden Versicherten ein Versicherungskonto. In dem Versicherungskonto sind die Daten zu speichern, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erforderlich sind. Über die im Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung der Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf), hat der Träger der Rentenversicherung die Versicherten zu unterrichten (§ 149 Abs 3 SGB VI).

Wie sich aus § 149 Abs 1 S 2, Abs 2 S 1, Abs 3, Abs 5 S 1 SGB VI ergibt, sind gemäß § 149 Abs 5 S 1 SGB VI nur "die im Versicherungsverlauf enthaltenen" Daten durch Verwaltungsakt (Polster, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 87. EL September 2015, § 149 SGB VI Rdnr 13) festzustellen, die "geklärt" und für die Feststellung und Erbringung von Leistungen "erforderlich", insbesondere für die Feststellung der Höhe der Rentenanwartschaft "erheblich" sind. Aus § 149 Abs 5 Satz 3 SGB VI ergibt sich zudem, dass als durch Bescheid feststellungsfähige Daten allein die Daten hinsichtlich der Beitragszeiten und der sonstigen rentenrechtlichen Zeiten in Betracht kommen. Nur diese nämlich können "angerechnet" oder "bewertet" werden (BSG, Urteil vom 18.1.1995, Az 5 RJ 20/94). Darüber hinaus folgt aus § 149 Abs 5 S 3 SGB VI und der amtlichen Begründung zu § 149 Abs 5 SGB VI (BT-Drucks 13/8994 S 69), dass Feststellungsbescheide im Sinne des § 149 Abs 5 S 1 SGB VI "Beweissicherungsfunktion" haben. Durch sie soll im Interesse der Versicherten verbindlich geklärt werden, ob der Versicherte in den im Vormerkungsbescheid genannten Zeiten den Tatbestand der jeweiligen rentenrechtlichen Zeit erfüllt hat (BSG, Urteil vom 30.8.2001, Az B 4 RA 114/00 R = SozR 3-2600 § 149 Nr 6, SozR 3-1500 § 55 Nr 35), ob also der Tatbestand einer rentenrechtlichen Zeit nach seinen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nach dem zum Zeitpunkt des Erlasses des Vormerkungsbescheids geltenden materiellen Recht erfüllt ist (BSG, Urteil vom 30.3.2004, Az B 4 RA 36/02= SozR 4-2600 § 149 Nr 1mwN; BSG, Urteil vom 19.4.2011, Az B 13 R 79/09 R = SozR 4-2600 § 58 Nr 13; vgl. auch: BSG, Urteil vom 24.10.1996, Az 4 RA 108/95= SozR 3-2600 § 58 Nr 9). Die abschließende Entscheidung über die Anrechnung und Bewertung dieser Zeiten ist dagegen nicht Gegenstand eines Vormerkungsbescheides, § 149 Abs 5 S 3 SGB VI.

Nach diesen Grundsätzen ist im Vormerkungsverfahren auf der Grundlage des im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt geltenden materiellen Rechts vorab zu klären, ob der behauptete Zeittatbestand iS des SGB VI nach seinen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen erfüllt ist und ob die generelle Möglichkeit besteht, dass der Sachverhalt in einem künftigen Leistungsfall rentenversicherungsrechtlich relevant werden kann (BSG, Urteil vom 19.4.2011, Az B 13 R 79/09 R = SozR 4-2600 § 58 Nr 13 mwN). Mit der Vormerkung werden auf der Grundlage des geltenden Rechts Feststellungen über Tatbestände einer rentenversicherungsrechtlich relevanten Vorleistung getroffen, die grundsätzlich in einem späteren Rentenbescheid und damit in die Rentenhöhe eingehen (BSG, Urteil vom 31.1.2008, Az B 13 R 27/07 R= BSGE 100,19ff = SozR 4-2600 § 281 Nr 1).

Vormerkungsrelevant ist in Bezug auf den Zivildienst des Klägers hiernach der konkrete Zeitraum des Zivildienstes, da der Kläger in dieser Zeit nach § 3 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB VI versicherungspflichtig war. Diesen Zeitraum hat die Beklagte im Versicherungsverlauf gespeichert und vorgemerkt. Über den zeitlichen Umfang und die Qualität dieser Zeiten besteht kein Streit. Diese während des Zivildienstes bezogenen Entgelte sind dagegen nicht vorzumerken, da sie nach der gegenwärtigen Rechtslage - die allein maßgeblich ist - für einen späteren Rentenanspruch ohne Belang sind.

Das ergibt sich aus § 166 Abs 1 Nr 1 SGB VI. Nach dieser Vorschrift (in ihrer derzeit gültigen, seit dem 1.1.2000 unverändert gebliebenen Fassung vom 22.12.1999, Art 22 Nr 2 Buchst. a des Gesetzes vom 22.12.1999, BGBl I, S 2534) werden bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienstleistende versichert sind, fiktiv beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von 60 vom Hundert der Bezugsgröße (s § 18 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) zugrunde gelegt. Daraus folgt, dass nach jetziger Rechtslage im späteren Leistungsfall die Kenntnis über die konkrete Höhe der Zivildienstvergütung für die Feststellung und Erbringung von Leistungen nicht erforderlich ist. Dem entspricht die Vorgehensweise der Beklagten (bzw. ihrer Rechtsvorgängerin BfA/DRV Bund) in den früher erteilten Rentenauskünften bzw. Renteninformationen. Zu keiner Zeit hat die Beklagte (oder die BfA/DRV Bund) die vom Kläger tatsächlich bezogenen Entgelte in den Versicherungsverlauf eingestellt und einer - jeweils unverbindlichen - Rentenberechnung zugrunde gelegt. Sie hat vielmehr zur Ermittlung der für die jeweilige Rentenberechnung benötigten Entgeltpunkte (und damit zur Bewertung iS von § 149 Abs 5 S 3 SGB VI) ein fiktives Entgelt nach Maßgabe des geltenden Rechts ermittelt (vgl das Schreiben vom 4.7.2007). Unerheblich ist, dass bei Personen, die eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz erhalten haben, ausnahmsweise das Arbeitsentgelt berücksichtigt wird, das dieser Leistung vor Abzug von Steuern und Beitragsanteilen zugrunde liegt, § 166 Abs 1 Nr 1 aE SGB VI. Denn der Kläger hat in der Zeit vom 2.11.1998 bis 30.11.1999 keine Verdienstausfallentschädigung erhalten.

b. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht daraus, dass die BfA im (früheren) Vormerkungsbescheid vom 17.12.2001 anders vorgegangen ist. Insbesondere handelt es sich insoweit nicht um "bereits festgestellte Daten" iS von § 149 Abs 5 S 1 SGB VI. Denn die BfA hat in diesem Bescheid keine für die Beklagte bindenden wirksamen Feststellungen zur Zeit des Zivildienstes 1998/99 getroffen. Der Bescheid vom 17.12.2001 regelt ausweislich seiner Verfügungsätze (auch hier in Übereinstimmung mit seiner Rechtsgrundlage in § 149 Abs 5 S 1 SGB VI) nur die Zeiten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, mithin die Zeiten bis zum 31.12.1994. Selbst wenn aber eine solche bindende (nach dem zuvor Gesagten: rechtswidrige) Feststellung vorläge, dürfte die Beklagte diese durch eine rechtmäßige Feststellung ersetzen und sie damit - sogar mit Wirkung für die Vergangenheit - konkludent aufheben, § 149 Abs 5 S 2 SGB VI.

B. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 S 1, 193 Abs 1 S 1 SGG und, soweit der Kläger Gerichtskosten trägt, auf § 192 Abs 1 S 1 Nr 2 SGG.

Nach § 192 Abs 1 S 1 Nr 2 SGG kann das Gericht im Urteil einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom Vorsitzenden auf die Aussichtslosigkeit der Fortsetzung des (Berufungs-)Verfahrens, die daraus folgende Missbräuchlichkeit der weiteren Inanspruchnahme des Gerichts sowie die für den Fall der Fortsetzung des Verfahrens in Betracht kommende Auferlegung von Gerichtskosten hingewiesen worden und hat den Rechtsstreit trotz dieser Hinweise fortgeführt. Dieses Verhalten ist rechtsmissbräuchlich. Ein solcher Missbrauch liegt u.a. dann vor, wenn ein Beteiligter erkennt, dass eine positive Entscheidung nicht ergehen kann, die maßgeblichen Gründe versteht, ihnen nichts entgegenzusetzen weiß und auf einem schriftlichen Urteil besteht. Dadurch zeigt er ein hohes Maß an Uneinsichtigkeit. So liegt der Fall hier. Im Verhandlungstermin hat der Kläger keine Argumente gegen die Rechtsansicht des Senats vorgetragen, sondern lapidar bemerkt, ein Urteil sei ihm "das Geld wert". Wenn der Kläger nach ausführlicher mündlicher Verhandlung in Kenntnis der klaren Hinweise des Senats auf die Rechtslage nicht bereit ist, die prozessuale Konsequenz zu ziehen, sondern stattdessen ohne Angabe der dafür (noch) maßgeblichen Gründe ein Urteil erstreiten will, erfordert diese Uneinsichtigkeit eine Beteiligung an den Gerichtskosten. Auch das hat der Kläger verstanden, wie seine o.g. Bemerkung zeigt.

Zur Höhe der auferlegten Gerichtskosten bedarf es keiner Begründung, da es sich um den gesetzlichen Mindestbetrag handelt, §§ 192 Abs 1 S 3, 184 Abs 2 SGG.

C. Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, § 160 Abs 2 SGG. Maßgeblich für die Entscheidung sind die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls.
Rechtskraft
Aus
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