Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AS 1264/15 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 840/15 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Keine Gewährung von einstweiligen Rechtsschutz, wenn der Anspruch nicht glaubhaft dargelegt worden ist.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 25.11.2015 - S 5 AS 1264/15 ER - wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens beantragen die Antragstellerinnen die Verpflichtung des Antragsgegners (Ag) zur Kostenübernahme einer Reise zum Besuch von Verwandten in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA). Am 10.08.2015 beantragte die Antragstellerin (Ast) zu 1.) beim Ag die Kostenübernahme für eine Reise ihrer Tochter, der Ast zu 2.), sowie von ihr selbst in die USA. Die Ast zu 2.) habe den Wunsch, die dort lebende Verwandtschaft kennen zu lernen; sie spreche aber nicht gut Englisch und habe Angst, allein zu fliegen. Zudem müsse sie die Verwandtschaft, die wohl schwierig sei, dort erst noch kennen lernen. Deshalb müsse sie von ihrer Mutter, der Ast zu 1.), begleitet werden. Sie, die Ast zu 1.), möchte auch ihre Stieftochter in den USA besuchen. Mit Bescheid vom 20.08.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2015 lehnte der Ag die Kostenübernahme ab. Ein Umgangsrecht der Ast zu 1.) mit der Stieftochter sei nicht erkennbar. Die 17-jährige Ast zu 2.) habe nicht angegeben, ob sie schon jemals Kontakt zu dem in den USA lebenden Vater gehabt habe und ob dieser sie überhaupt treffen wolle. Dagegen haben die Antragstellerinnen nach Auskunft des Ag Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Am 12.11.2015 haben die Antragstellerinnen einstweiligen Rechtsschutz beim SG begehrt und sinngemäß die Übernahme der Kosten für die "Umgangsausübung" durch den Ag beantragt. Mit Beschluss vom 25.11.2015 hat das SG den Antrag unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid abgelehnt. Der Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Dagegen haben die Antragstellerinnen am 02.12.2015 Beschwerde eingelegt. Die Sache sei eilbedürftig, da sie nunmehr einen Flug in die USA buchen müssten. Sie hätten sich vor dem SG nicht ausreichend äußern dürfen. Sie müssten einen Flug buchen, um in den Weihnachtsferien in die USA fliegen zu können. Es würde nur während der Weihnachtsferien gehen, da die Ast zu 2.) dann Ferien habe und alle Personen, mit denen ein Umgangsrecht bestünde, besucht werden könnten; alle Familienmitglieder wären nämlich beisammen. Der Flug diene der Verwirklichung des Umgangsrechts mit Oma, Opa, Cousin, Stiefschwester, Vater, Onkel und Tante. Dies seien wichtige Bezugspersonen. Das Umgangsrecht sei wichtig für das Kindeswohl. Es seien auch die Kosten für Fahrten und Unterkunft in den USA zu übernehmen. Gegenüber der Verwandtschaft in den USA bestünden allerdings gravierende Vorbehalte; sie lebten in schlechten finanziellen Verhältnissen und in einem entsprechenden Umfeld ("dubiose christliche Strukturen"). Daher könne die Ast zu 2.) nicht ohne Begleitperson dorthin fliegen und auch nicht bei den Verwandten untergebracht werden. Die Ast zu 2.) habe viele Fragen an ihren Vater, die nur persönlich beantwortet werden könnten, und sie möchte ihre ganze Verwandtschaft kennenlernen. Sie, die Ast zu 1.), möchte zudem ihre Stieftochter besuchen, darauf habe sie als umgangsberechtigte Stiefmutter einen Anspruch. Eine frühere, kostengünstigere Buchung sei wegen der Ablehnung des Ag nicht möglich gewesen. Sie, die Ast zu 1.), sei vom 30.11.2015 bis 31.12.2015 ortsabwesend. Sie bitte um ein schriftliches Verfahren. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber unbegründet. Der Ag ist im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzverfahrens nicht zu verpflichten, die Kosten einer Reise in die USA für die Antragstellerinnen zu übernehmen. Rechtsgrundlage für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in Bezug auf das geltend gemachte Begehren zur Regelung eines vorläufigen Zustandes stellt für den vorliegenden Rechtsstreit § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG dar, denn die Antragstellerinnen begehren die Bewilligung von Leistungen. Hiernach ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn den Antragsteller ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1998 BVerfGE 79, 69 (74); vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166 (179) und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; Niesel/ Herold-Tews, Der Sozialgerichtsprozess, 5. Aufl. Rn. 652). Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der Antragsteller sein Begehren stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 2 und 4 SGG iVm § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG 10. Aufl., § 86 b Rn. 41). Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind hierbei die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Ast zu entscheiden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59 und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; zuletzt BVerfG vom 15.01.2007 - 1 BvR 2971/06 -). In diesem Zusammenhang ist eine Orientierung an den Erfolgsaussichten nur möglich, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist, denn soweit schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, darf die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern sie muss abschließend geprüft werden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 aaO; weniger eindeutig: BVerfG, Beschluss vom 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12). Vorliegend kann zwar Eilbedürftigkeit unterstellt werden, soweit eine Reise gerade zur Weihnachtszeit als erforderlich angesehen würde, denn die Antragstellerinnen wollen über die am 24.12.2015 beginnenden Weihnachtsferien in die USA fliegen, um Verwandte der Ast zu 2.) zu besuchen. Die Antragstellerinnen haben jedoch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft dargelegt. Eine weitere Aufklärung war dem Senat dabei nicht möglich, denn ein Abwarten bis zum Eingang näherer Informationen durch die Antragstellerinnen ließe eine rechtzeitige Entscheidung durch den Senat nicht mehr zu, zumal die Ast zu 1.) Ortsabwesenheit angegeben hatte. Eine nach Ende der Reise bzw. der Schulferien getroffene Entscheidung des Senats im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens würde wegen des abgelaufenen Zeitraumes den Antragstellerinnen keinen Erfolg bringen, denn dann wäre ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache möglich. Der Senat kann sich somit nur auf die Akten und auf die Ausführungen der Ast zu 1.) stützen. Diese Ausführungen lassen jedoch weder erkennen, mit welchen Personen die Ast zu 2.) ihr Umgangsrecht ausüben möchte noch aufgrund welcher Regelung ein solches (mit Ausnahme des Kindsvaters) bestehe. Für keine der genannten Personen hat die Ast zu 1.) ein Umgangsrecht nach § 1685 Bürgerliches Gesetzbuch glaubhaft gemacht, vielmehr besteht aufgrund der Angaben der Ast zu 1.) eher die Befürchtung, dass der Besuch nicht unbedingt dem Wohl des Kindes, der Ast zu 2.) dient. Auch ist nicht zu erkennen, dass es sich um enge Bezugspersonen, die für das Kind Verantwortung tragen oder getragen haben handelt (§ 1685 Abs. 2 BGB), oder um bestehende Bindungen, wenn ihre Aufrechterhaltung für die Entwicklung des Kindes förderlich ist (§ 1626 Abs. 3 BGB). Auch hinsichtlich des Kindsvaters bestehen Zweifel an der Notwendigkeit des Umganges, um Fragen persönlich beantwortet zu bekommen. Von der Ast zu 1.) wird gerade der Vater bei den Umgangsberechtigten erst an fünfter Stelle genannt. Eine bisher bestehende nähere Beziehung zu diesem wird nicht angegeben. Vielmehr wird in anderweitig rechtshängigen Beschwerdeverfahren von unregelmäßigen Unterhaltszahlungen des Vaters berichtet. Es ist somit nicht glaubhaft dargelegt, dass der Vater der Ast zu 2.) Umgang mit dieser begehrt und - dies kommt hinzu - die Reise nicht aus eigenem Einkommen und/oder Vermögen finanzieren kann. Außerdem ist nicht glaubhaft dargelegt, ob das Umgangsrecht mit dem Vater ausgeübt werden soll oder ob die Ast zu 2.) nur die sonstige Verwandtschaft aus den USA kennenlernen möchte. Hinsichtlich der Ast zu 1.) selbst ist nicht erkennbar, weshalb sie tatsächlich die Ast zu 2.) begleiten muss. Die Ast zu 2.) ist laut den vorliegenden Unterlagen 17 Jahre alt und geht noch zur Schule. Dabei werden Schüler in der Regel in Englisch unterrichtet, so dass aus sprachlichen Gründen eine Begleitung nicht erforderlich erscheint. Ein eigener Anspruch der Ast zu 1.) mit ihrer wohl in den USA lebenden Stieftochter - sie war wohl nie mit dem Vater der Ast zu 1.) verheiratet - ist ebenfalls nicht glaubhaft von der Ast zu 1.) dargelegt, er wird lediglich behauptet. Welche Beziehung zur Stieftochter bestanden hat und besteht, ist für den Senat nicht ersichtlich. Nach alledem fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches, so dass die Beschwerde zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens beantragen die Antragstellerinnen die Verpflichtung des Antragsgegners (Ag) zur Kostenübernahme einer Reise zum Besuch von Verwandten in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA). Am 10.08.2015 beantragte die Antragstellerin (Ast) zu 1.) beim Ag die Kostenübernahme für eine Reise ihrer Tochter, der Ast zu 2.), sowie von ihr selbst in die USA. Die Ast zu 2.) habe den Wunsch, die dort lebende Verwandtschaft kennen zu lernen; sie spreche aber nicht gut Englisch und habe Angst, allein zu fliegen. Zudem müsse sie die Verwandtschaft, die wohl schwierig sei, dort erst noch kennen lernen. Deshalb müsse sie von ihrer Mutter, der Ast zu 1.), begleitet werden. Sie, die Ast zu 1.), möchte auch ihre Stieftochter in den USA besuchen. Mit Bescheid vom 20.08.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2015 lehnte der Ag die Kostenübernahme ab. Ein Umgangsrecht der Ast zu 1.) mit der Stieftochter sei nicht erkennbar. Die 17-jährige Ast zu 2.) habe nicht angegeben, ob sie schon jemals Kontakt zu dem in den USA lebenden Vater gehabt habe und ob dieser sie überhaupt treffen wolle. Dagegen haben die Antragstellerinnen nach Auskunft des Ag Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Am 12.11.2015 haben die Antragstellerinnen einstweiligen Rechtsschutz beim SG begehrt und sinngemäß die Übernahme der Kosten für die "Umgangsausübung" durch den Ag beantragt. Mit Beschluss vom 25.11.2015 hat das SG den Antrag unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid abgelehnt. Der Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Dagegen haben die Antragstellerinnen am 02.12.2015 Beschwerde eingelegt. Die Sache sei eilbedürftig, da sie nunmehr einen Flug in die USA buchen müssten. Sie hätten sich vor dem SG nicht ausreichend äußern dürfen. Sie müssten einen Flug buchen, um in den Weihnachtsferien in die USA fliegen zu können. Es würde nur während der Weihnachtsferien gehen, da die Ast zu 2.) dann Ferien habe und alle Personen, mit denen ein Umgangsrecht bestünde, besucht werden könnten; alle Familienmitglieder wären nämlich beisammen. Der Flug diene der Verwirklichung des Umgangsrechts mit Oma, Opa, Cousin, Stiefschwester, Vater, Onkel und Tante. Dies seien wichtige Bezugspersonen. Das Umgangsrecht sei wichtig für das Kindeswohl. Es seien auch die Kosten für Fahrten und Unterkunft in den USA zu übernehmen. Gegenüber der Verwandtschaft in den USA bestünden allerdings gravierende Vorbehalte; sie lebten in schlechten finanziellen Verhältnissen und in einem entsprechenden Umfeld ("dubiose christliche Strukturen"). Daher könne die Ast zu 2.) nicht ohne Begleitperson dorthin fliegen und auch nicht bei den Verwandten untergebracht werden. Die Ast zu 2.) habe viele Fragen an ihren Vater, die nur persönlich beantwortet werden könnten, und sie möchte ihre ganze Verwandtschaft kennenlernen. Sie, die Ast zu 1.), möchte zudem ihre Stieftochter besuchen, darauf habe sie als umgangsberechtigte Stiefmutter einen Anspruch. Eine frühere, kostengünstigere Buchung sei wegen der Ablehnung des Ag nicht möglich gewesen. Sie, die Ast zu 1.), sei vom 30.11.2015 bis 31.12.2015 ortsabwesend. Sie bitte um ein schriftliches Verfahren. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber unbegründet. Der Ag ist im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzverfahrens nicht zu verpflichten, die Kosten einer Reise in die USA für die Antragstellerinnen zu übernehmen. Rechtsgrundlage für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in Bezug auf das geltend gemachte Begehren zur Regelung eines vorläufigen Zustandes stellt für den vorliegenden Rechtsstreit § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG dar, denn die Antragstellerinnen begehren die Bewilligung von Leistungen. Hiernach ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn den Antragsteller ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1998 BVerfGE 79, 69 (74); vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166 (179) und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; Niesel/ Herold-Tews, Der Sozialgerichtsprozess, 5. Aufl. Rn. 652). Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der Antragsteller sein Begehren stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 2 und 4 SGG iVm § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG 10. Aufl., § 86 b Rn. 41). Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind hierbei die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Ast zu entscheiden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59 und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; zuletzt BVerfG vom 15.01.2007 - 1 BvR 2971/06 -). In diesem Zusammenhang ist eine Orientierung an den Erfolgsaussichten nur möglich, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist, denn soweit schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, darf die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern sie muss abschließend geprüft werden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 aaO; weniger eindeutig: BVerfG, Beschluss vom 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12). Vorliegend kann zwar Eilbedürftigkeit unterstellt werden, soweit eine Reise gerade zur Weihnachtszeit als erforderlich angesehen würde, denn die Antragstellerinnen wollen über die am 24.12.2015 beginnenden Weihnachtsferien in die USA fliegen, um Verwandte der Ast zu 2.) zu besuchen. Die Antragstellerinnen haben jedoch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft dargelegt. Eine weitere Aufklärung war dem Senat dabei nicht möglich, denn ein Abwarten bis zum Eingang näherer Informationen durch die Antragstellerinnen ließe eine rechtzeitige Entscheidung durch den Senat nicht mehr zu, zumal die Ast zu 1.) Ortsabwesenheit angegeben hatte. Eine nach Ende der Reise bzw. der Schulferien getroffene Entscheidung des Senats im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens würde wegen des abgelaufenen Zeitraumes den Antragstellerinnen keinen Erfolg bringen, denn dann wäre ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache möglich. Der Senat kann sich somit nur auf die Akten und auf die Ausführungen der Ast zu 1.) stützen. Diese Ausführungen lassen jedoch weder erkennen, mit welchen Personen die Ast zu 2.) ihr Umgangsrecht ausüben möchte noch aufgrund welcher Regelung ein solches (mit Ausnahme des Kindsvaters) bestehe. Für keine der genannten Personen hat die Ast zu 1.) ein Umgangsrecht nach § 1685 Bürgerliches Gesetzbuch glaubhaft gemacht, vielmehr besteht aufgrund der Angaben der Ast zu 1.) eher die Befürchtung, dass der Besuch nicht unbedingt dem Wohl des Kindes, der Ast zu 2.) dient. Auch ist nicht zu erkennen, dass es sich um enge Bezugspersonen, die für das Kind Verantwortung tragen oder getragen haben handelt (§ 1685 Abs. 2 BGB), oder um bestehende Bindungen, wenn ihre Aufrechterhaltung für die Entwicklung des Kindes förderlich ist (§ 1626 Abs. 3 BGB). Auch hinsichtlich des Kindsvaters bestehen Zweifel an der Notwendigkeit des Umganges, um Fragen persönlich beantwortet zu bekommen. Von der Ast zu 1.) wird gerade der Vater bei den Umgangsberechtigten erst an fünfter Stelle genannt. Eine bisher bestehende nähere Beziehung zu diesem wird nicht angegeben. Vielmehr wird in anderweitig rechtshängigen Beschwerdeverfahren von unregelmäßigen Unterhaltszahlungen des Vaters berichtet. Es ist somit nicht glaubhaft dargelegt, dass der Vater der Ast zu 2.) Umgang mit dieser begehrt und - dies kommt hinzu - die Reise nicht aus eigenem Einkommen und/oder Vermögen finanzieren kann. Außerdem ist nicht glaubhaft dargelegt, ob das Umgangsrecht mit dem Vater ausgeübt werden soll oder ob die Ast zu 2.) nur die sonstige Verwandtschaft aus den USA kennenlernen möchte. Hinsichtlich der Ast zu 1.) selbst ist nicht erkennbar, weshalb sie tatsächlich die Ast zu 2.) begleiten muss. Die Ast zu 2.) ist laut den vorliegenden Unterlagen 17 Jahre alt und geht noch zur Schule. Dabei werden Schüler in der Regel in Englisch unterrichtet, so dass aus sprachlichen Gründen eine Begleitung nicht erforderlich erscheint. Ein eigener Anspruch der Ast zu 1.) mit ihrer wohl in den USA lebenden Stieftochter - sie war wohl nie mit dem Vater der Ast zu 1.) verheiratet - ist ebenfalls nicht glaubhaft von der Ast zu 1.) dargelegt, er wird lediglich behauptet. Welche Beziehung zur Stieftochter bestanden hat und besteht, ist für den Senat nicht ersichtlich. Nach alledem fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches, so dass die Beschwerde zurückzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§177 SGG).
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