L 5 KR 4976/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 11 KR 4245/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 4976/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 07.10.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt (noch) die Feststellung seiner Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Zeit seines Maßregelvollzugs vom 26.07.1978 bis zum 31.12.2001.

Der im Jahr 1953 geborene Kläger wurde durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts M. vom 29.12.1977 (4 KLs./7.) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 8 Monaten verurteilt; zugleich wurde wegen einer aufgrund cerebraler Schädigung bestehenden Neigung zu impulsiven und unbedachten Handlungen als Maßregel der Besserung und Sicherung die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der Kläger befand sich vom 26.07.1978 bis zum 31.12.2001 in einem PLK (Beigeladene zu 1). Dort verrichtete er als Patient des Maßregelvollzugs Hilfstätigkeiten in der Stationsküche, in der Therapiehalle (Verschrauben von Kleinteilen) sowie vor allem in der Gärtnerei. Diese Tätigkeiten waren auch Bestandteil einer aus ärztlichen Gründen durchgeführten Arbeitstherapie. Der Kläger erhielt für diese Tätigkeiten eine Vergütung in Höhe des nach der Dienstanweisung des Sozialministeriums für im Maßregelvollzug befindliche Personen maximal erzielbaren Betrages (anfangs 120 DM im Monat). Der Umfang seiner Tätigkeit entsprach im Jahr 1988 etwa 60 % einer (vollen) Arbeitskraft.

Eine erste gegen das L. gerichtete Klage des Klägers auf Feststellung der Sozialversicherungspflicht seiner Tätigkeit blieb erfolglos (Urteil des Sozialgerichts Mannheim (SG) vom 23.06.1989 - 8 Kr 2204/86 -, Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 07.05.1993 - 4 Kr 766/90 -; Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 11.09.1995 - 12 RK 31/93 -). Das BSG führte aus, das Feststellungsbegehren sei zulässig nur gegenüber der Einzugsstelle und nicht aber gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen, und hob deshalb das Urteil des LSG hinsichtlich der darin getroffenen Feststellung der Beitragspflicht des Klägers zur B. auf. Ein weiterer, gegen die Beklagte als Einzugsstelle geführter Rechtsstreit blieb ebenfalls ohne Erfolg (Urteil des SG vom 23.06.1997 - S 10 KR 2471/96 -; Urteil des LSG vom 24.04.1998 - L 4 KR 2455/97 -). Das LSG führte in seinem Urteil im Wesentlichen aus, für ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis habe es an der erforderlichen Freiwilligkeit der Arbeitsleistung gefehlt.

Am 07.09.2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut die Feststellung der Sozialversicherungspflicht seiner Tätigkeit im Maßregelvollzug. Mit Bescheid vom 15.09.2010 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Arbeitseinsätze des Klägers beim PLK hätten nicht der Sozialversicherungspflicht unterlegen. Zur Begründung verwies die Beklagte auf die Ausführungen im Urteil des LSG vom 24.04.1998 (L 4 KR 2455/97).

Der Kläger erhob dagegen am 21.09.2010 Widerspruch und berief sich zur Begründung auf das Urteil des LSG vom 07.05.1993 (L 4 Kr 766/90). Darin habe das LSG die Versicherungspflicht nach dem Arbeitsförderungsgesetz ab dem 01.04.1986 bejaht.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10.11.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und verwies zur Begründung erneut auf die Ausführungen in dem Urteil des LSG vom 24.04.1998 (L 4 KR 2455/97). Seither hätten sich keine Änderungen ergeben.

Am 30.11.2010 erhob der Kläger Klage zum SG, zu deren Begründung er ausführte, seine Rentenversicherungspflicht im Maßregelvollzug ergebe sich aus § 1 Satz 1 Nr. 2a Sozialgesetzbuch (SGB) VI. Er sei in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen tätig gewesen, da die Voraussetzungen des § 136 SGB IX erfüllt seien. Unerheblich sei dabei, in welcher Höhe Arbeitsentgelt gezahlt worden sei. Es müsse sich auch nicht um selbstständige Werkstätten handeln; ausreichend sei vielmehr, wenn die Werkstätten anderen Einrichtungen angeschlossen seien und dass es sich um eine anerkannte Werkstatt handle. Jedenfalls seien die Voraussetzungen des § 1 Satz 1 Nr. 2b SGB VI erfüllt, da er in einer Anstalt, einem Heim bzw. einer gleichartigen Einrichtung in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbracht habe, die 1/5 der Leistung eines voll erwerbstätig Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entsprochen habe. Nach den Feststellungen des BSG im Urteil aus dem Jahr 1995 habe sein Arbeitsumfang 60 % des Arbeitsumfangs einer vollen Arbeitskraft ausgemacht. In der gesetzlichen Regelung sei keine Rede davon, dass keine Versicherungspflicht in Frage komme, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines Maßregelvollzugs erfolge. Eine Zwangsarbeit - wie etwa bei Strafgefangenen - habe nicht vorgelegen, da er die Tätigkeiten freiwillig durchgeführt habe. Es habe auch keine Arbeitstherapie vorgelegen, da eine solche von einem Arzt nur befristet als medizinische Behandlung einer krankheitsbedingten Störung im Arbeitsverhalten verordnet werden könne. Dies sei bei ihm nicht der Fall gewesen. Daher sei das Urteil des LSG aus dem Jahr 1998 unzutreffend. Schließlich sei nicht nachvollziehbar, weshalb Gefangene des allgemeinen Strafvollzugs und Personen im Maßregelvollzug nicht gleich behandelt würden. Das Urteil des LSG habe sich im Übrigen nur auf den Zeitraum vom 01.04.1986 bis zum 24.04.1998 bezogen und betreffe daher einen anderen Zeitraum als denjenigen, für den nunmehr die Feststellung der Sozialversicherungspflicht begehrt werde. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG erklärte der Kläger, ihm gehe es nur um die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, damit er später gegebenenfalls höhere Rente bekomme.

Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie erwiderte, soweit sich der Kläger auf § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI berufe, sei das PLK (die Beigeladene zu 1) nach dem Urteil des LSG vom 24.04.1998 (L 4 KR 2455/97) keine derartige Einrichtung. Zwischenzeitlich sei auch keine Rechtsänderung eingetreten. Auch bezüglich des nunmehr geltend gemachten Zeitraums der Sozialversicherungspflicht ergebe sich keine andere Beurteilung, da der Klageantrag lediglich weiter gefasst sei als im bereits abgeschlossenen Verfahren. Das LSG habe auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Unterscheidung von Gefangenen in einer Justizvollzugsanstalt und in einer Einrichtung des Maßregelvollzugs nicht zu beanstanden sei.

Das Zentrum für Psychiatrie W., die D. und die B. wurden mit Beschluss des SG vom 29.03.2012 zum Verfahren beigeladen.

Das SG zog die den Kläger betreffenden Kranken-Unterlagen des Beigeladenen zu 1) bei.

Das SG wies die Klage mit Urteil vom 07.10.2013 ab. Der Bescheid der Beklagten vom 15.09.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2010 sei rechtmäßig. Zu Recht habe die Beklagte festgestellt, dass die Tätigkeit des Klägers im Rahmen seines Maßregelvollzugs in der Zeit von Juli 1978 bis Dezember 2001 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlegen habe. Die streitgegenständliche Tätigkeit sei weder versicherungspflichtig nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI noch nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI bzw. den entsprechenden Vorgängerregelungen. Nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI der seit dem 01.01.1992 geltenden Fassung und der entsprechenden Vorgängerregelung des § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) seien versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung u.a. Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt seien. Eine Beschäftigung liege vor, wenn eine "nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis" geleistet werde (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal werde gefordert, dass es sich um eine freiwillige Tätigkeit handeln müsse, die bei Arbeiten eines Strafgefangenen oder einer Person im Vollzug einer Maßnahme der Besserung und Sicherung nicht vorliege (LSG, Urteil vom 24.04.1998 - L 4 KR 2455/97 m.w.N.). Eine Versicherungspflicht komme für solche Personen nur dann in Betracht, wenn sie als sogenannte Freigänger im offenen Vollzug mit einem Arbeitgeber außerhalb der Anstalt ein Beschäftigungsverhältnis eingingen. Denn nur dann seien sie berechtigt und in der Lage, ihre an sich durch den Maßregel- oder Strafvollzug faktisch unverwertbare Arbeitskraft Dritten durch vertragliche Vereinbarung zu überlassen. Die Beschäftigung von im Maßregelvollzug Untergebrachten diene nicht dem Austausch von fremdnütziger Arbeit und Arbeitsentgelt, sondern sei arbeitstherapeutisch bestimmt. Als freiheitsbeschränkende Maßnahme sei sie durch ein bestimmtes Maßnahmeziel (Besserung oder Sicherung; Eingliederung) und einen darauf gerichteten Behandlungsplan gekennzeichnet (BSG, Urteil vom 06.11.1997 - 11 RAr 33/97; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 15.06.2005 - L 5 KR 101/03 - in juris). Ein Beschäftigungsverhältnis habe demnach nicht vorgelegen. Nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI in der seit dem 01.01.1992 geltenden Fassung bzw. den entsprechenden Vorgängerregelungen der §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Sozialversicherung Behinderter (SVBG) seien versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 143 SGB IX oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig seien, und behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die 1/5 der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspreche, wobei hierzu auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung zählten. Auch diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Zwar stelle das PLK eine entsprechende Einrichtung dar, jedoch sei der Kläger beim PLK nicht als Behinderter zur Betreuung aufgenommen, sondern das PLK habe seine weitere Aufgabe der Vollziehung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung erfüllt. Da es allein auf diese Aufgabe als Vollzugseinrichtung ankomme, stelle das PLK im vorliegenden Fall keine Einrichtung zur Betreuung behinderter Menschen dar (LSG, Urteil vom 24.04.1998 - L 4 KR 2455/97 -).

Gegen das seinem Bevollmächtigten am 25.10.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.11.2013 Berufung eingelegt. Er hält an seiner Auffassung fest, dass die im Maßregelvollzug erbrachten produktiven Arbeitsleistungen nicht anders behandelt werden dürften als Tätigkeiten im Rahmen des Strafvollzuges und damit der Sozialversicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen müssten.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 07.10.2013 und den Bescheid der Beklagten vom 15.09.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass er in der Zeit vom 26.07.1978 bis 31.12.2001 aufgrund seiner im Maßregelvollzug erbrachten Arbeitsleistungen der Sozialversicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlag.

Die Beklagte und die Beigeladene zu 2) beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie halten die Entscheidung des SG für zutreffend.

Die übrigen Beigeladenen haben sich nicht geäußert und keine Anträge gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Verwaltungsakten der Beklagten und die Akten des SG zu den Verfahren S 8 Kr 2204/86, S 10 Kr 2471/96 und S 11 KR 4345/10 und auf die Akten des LSG zu den Verfahren L 4 Kr 766/90, L 4 Kr 2455/97 und L 5 KR 4976/13 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, denn die Klage betrifft keine Geld-, Dienst oder Sachleistung, und sie ist auch sonst zulässig.

Die Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 07.10.2013 zu Recht abgewiesen, weil dem Kläger ein Anspruch auf die begehrte Feststellung der Beklagten, dass seine von ihm in der Zeit vom 26.07.1978 bis 31.12.2001 im Maßregelvollzug erbrachten Arbeitsleistungen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen, nicht zusteht.

Die am 30.11.2010 erhobene Feststellungsklage ist allerdings bereits teilweise unzulässig gewesen, da der Kläger den entsprechenden Feststellungsantrag bezogen auf die Zeit ab dem 01.04.1986 bereits in dem vom LSG mit Urteil vom 24.04.1998 entschiedenen Berufungsverfahren L 4 Kr 2455/97 gestellt hatte. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden, so dass insoweit eine rechtskräftige Entscheidung über denselben Streitgegenstand vorliegt.

Soweit der Kläger mit dem im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Antrag vom 06.09.2010 bei der Beklagten erneut die Frage der Versicherungspflicht seiner Arbeitsleistungen während des Maßregelvollzugs in der Rentenversicherung zur Überprüfung stellt, und zwar nach dem im Klageverfahren mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 05.08.2011 gestellten Klageantrag und auch ausweislich des in der mündlichen Verhandlung am 07.10.2013 gestellten Antrags auch schon für die Zeit ab dem 26.07.1978, erstreckt sich zwar die rechtskräftige Entscheidung des 4. Senats in zeitlicher Hinsicht nicht auf diesen Zeitraum, so dass im formellen Sinn keine rechtskräftige Entscheidung in gleicher Sache vorliegt.

Allerdings hat die Feststellungsklage auch für den Zeitraum vom 26.07.1978 bis zum 31.03.1986 keinen Erfolg, weil sich für diesen Zeitraum weder die Sach- noch die Rechtslage in entscheidungsrelevanter Weise von dem darauf folgenden Zeitraum unterscheidet. Das SG hat die Klage deshalb insoweit zu Recht als unbegründet abgewiesen.

Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, richtet sich die Frage, ob die im Maßregelvollzug ausgeübte Beschäftigung der Sozialversicherungspflicht unterliegt, danach, ob eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt i.S.v. § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in der seit dem 01.01.1992 geltenden Fassung bzw. der entsprechenden Vorgängernorm des § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RVO vorliegt. Der Begriff der Beschäftigung (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) erfasst allerdings nur freiwillige, aufgrund der freien Verfügung über die eigene Arbeitskraft vereinbarte und erbrachte Leistungen, zu denen die arbeitstherapeutisch bedingten Tätigkeiten während des Maßregelvollzugs nicht zählen. Zu Recht hat das SG anknüpfend an das Urteil des 4. Senats vom 24.04.1998 ausgeführt, dass eine solche Beschäftigung nicht dem Austausch von fremdnütziger Arbeit und Arbeitsentgelt dient, sondern als freiheitsbeschränkende Maßnahme durch ein bestimmtes Maßnahmeziel (Besserung, Sicherung, Eingliederung) und einen darauf gerichteten Behandlungsplan gekennzeichnet ist. Auch nach der Rechtsprechung des BSG stellt eine während des Maßregelvollzuges verrichtete Tätigkeit kein Beschäftigungsverhältnis i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV dar. Die Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen Sonderrechtsverhältnis weist nicht die Merkmale eines auf den Austausch von Arbeit und Lohn gerichteten, die Beitragspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnisses auf (BSG, Urteil vom 06.11.1997 - 11 RAr 33/97 -, in juris).

Dass der Kläger vor seiner Tätigkeit in der Gärtnerei des Beigeladenen zu 1), die Gegenstand des Urteils des 4. Senats war, eine Tätigkeit ausgeübt hätte, die abweichend davon die Voraussetzungen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung erfüllen würde, ist nicht festzustellen. Die Tätigkeit des Klägers in den ersten Jahren des Maßregelvollzugs seit dem 26.07.1978 unterscheidet sich nicht von der ab dem 01.04.1986 ausgeübten Tätigkeit als Hilfskraft in der Gärtnerei. Insbesondere war der Kläger nicht außerhalb des Maßregelvollzugs in einem freien Beschäftigungsverhältnis tätig. Er war - dem Bericht des Beigeladenen zu 1) vom 14.01.1988 zufolge - zunächst mit Reinigungsaufgaben in der Stationsküche seiner Station befasst, seit August 1979 erstmals in der Gärtnerei tätig und sodann nach zwei Entweichungen im November 1982 und im August 1983 jeweils mehrere Monate im Rahmen der Arbeitstherapie in einer Therapiehalle mit der Verschraubung von Kleinmetallen befasst. Ab Juli 1984 arbeitete er wieder in der Gärtnerei. Auch für diese Tätigkeiten gilt, dass der Kläger sie aufgrund seiner Verpflichtung zur Arbeit während des Maßregelvollzugs und aus ärztlich-therapeutischen Gründen zur Vorbereitung der Resozialisierung als Training des Durchhaltevermögens, der Belastbarkeit und der Stärkung der Selbstwertschätzung verrichtet hat, nicht aber aufgrund freiwilliger Verfügung über seine Arbeitskraft. Eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV stellen auch diese Tätigkeiten daher nicht dar.

Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren, er habe vergleichbar einem Strafgefangenen eine produktive Arbeitsleistung erbracht, das er in den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten schriftlichen Ausführungen noch vertieft hat, vermag daran nichts zu ändern. Denn auch während der Strafhaft besteht grundsätzlich gemäß § 41 StVollzG Arbeitspflicht mit der Folge, dass ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht entsteht. Häftlinge, die während der Haft auf Grund ihrer Arbeitspflicht arbeiten, sind mangels eines besonderen Bundesgesetzes, das die in § 190 Nr. 13 des StVollzG vom 16.03.1976 (BGBl I S. 581) vorgesehene Einbeziehung von Strafgefangenen in das System der gesetzlichen Rentenversicherung in Kraft setzen würde (§ 198 Abs. 3 StVollzG), nicht versicherungspflichtig. Hierin ist auch kein Verstoß gegen das Grundgesetz zu sehen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.2008 - L 10 R 4743/07 - m.w.N., bestätigt BSG, Urteil vom 06.05.2010, - B 13 R 118/08 R -, BSG, Urteil vom 24.10.2013, - B 13 R 83/11 R -, alle in juris ).

Auf die Ausführungen zur Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung im Urteil des LSG vom 07.05.1993 (4 Kr 766/90) kann sich der Kläger schon deshalb nicht berufen, weil das Urteil des LSG insoweit vom BSG (Urteil vom 11.09.1995 - 12 RK 31/93 -) aufgehoben worden ist.

Die Berufung konnte deshalb keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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