Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 6059/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 5146/15 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 3. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist nicht statthaft, denn sie ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ausgeschlossen und daher als unzulässig zu verwerfen.
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wendet sich der Antragsteller gegen die mit Bescheid vom 30.10.2015 erfolgte (teilweise) Aufhebung gewährter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Zeitraum vom 01.10.2014 bis 31.08.2015 und gegen die in diesem Bescheid geforderte Erstattung zu Unrecht gewährter Leistungen in Höhe von insgesamt 742,09 Euro. Das SG hat den Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz abgelehnt (Beschluss vom 03.12.2015), nachdem der Antragsgegner im Schriftsatz vom 17.11.2015 erklärt hat, dass der vom Antragsteller erhobene Widerspruch gegen den Bescheid vom 30.10.2015 aufschiebende Wirkung entfaltet, die Forderung ruhend gestellt und der Antragsteller keine weitere Zahlungsaufforderungen, Mahnungen und Vollstreckungsankündigungen bis zur Entscheidung über den Widerspruch erhalten werde und damit die sofortige Vollziehung gem. § 86a Abs. 3 SGG ausgesetzt hat.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG), wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.). Beide Voraussetzungen sind in Anbetracht des Beschwerdewerts und des Zeitraums, für den eine Erstattung geltend gemacht wird, nicht gegeben; weder stehen wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit (die Rückforderung bezieht sich auf den Zeitraum 01.10.2014 bis 31.08.2015) noch ist die erforderliche Berufungssumme von mehr als 750,00 EUR erreicht.
Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller die Aufhebung des Bescheides im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht verlangen kann, sondern allenfalls das Absehen von einer Durchsetzung der im Verwaltungsakt geregelten Verfügung (Rückzahlung der 742,09 EUR). Unter Berücksichtigung der vom Antragsgegner abgegebenen Erklärung im oben genannten Schriftsatz ist der Antragsteller nicht mehr beschwert, da der Antragsgegner zugesichert hat, vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens von der Vollziehung des Verwaltungsaktes abzusehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist nicht statthaft, denn sie ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ausgeschlossen und daher als unzulässig zu verwerfen.
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wendet sich der Antragsteller gegen die mit Bescheid vom 30.10.2015 erfolgte (teilweise) Aufhebung gewährter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) im Zeitraum vom 01.10.2014 bis 31.08.2015 und gegen die in diesem Bescheid geforderte Erstattung zu Unrecht gewährter Leistungen in Höhe von insgesamt 742,09 Euro. Das SG hat den Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz abgelehnt (Beschluss vom 03.12.2015), nachdem der Antragsgegner im Schriftsatz vom 17.11.2015 erklärt hat, dass der vom Antragsteller erhobene Widerspruch gegen den Bescheid vom 30.10.2015 aufschiebende Wirkung entfaltet, die Forderung ruhend gestellt und der Antragsteller keine weitere Zahlungsaufforderungen, Mahnungen und Vollstreckungsankündigungen bis zur Entscheidung über den Widerspruch erhalten werde und damit die sofortige Vollziehung gem. § 86a Abs. 3 SGG ausgesetzt hat.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG), wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.). Beide Voraussetzungen sind in Anbetracht des Beschwerdewerts und des Zeitraums, für den eine Erstattung geltend gemacht wird, nicht gegeben; weder stehen wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit (die Rückforderung bezieht sich auf den Zeitraum 01.10.2014 bis 31.08.2015) noch ist die erforderliche Berufungssumme von mehr als 750,00 EUR erreicht.
Ergänzend ist lediglich darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller die Aufhebung des Bescheides im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht verlangen kann, sondern allenfalls das Absehen von einer Durchsetzung der im Verwaltungsakt geregelten Verfügung (Rückzahlung der 742,09 EUR). Unter Berücksichtigung der vom Antragsgegner abgegebenen Erklärung im oben genannten Schriftsatz ist der Antragsteller nicht mehr beschwert, da der Antragsgegner zugesichert hat, vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens von der Vollziehung des Verwaltungsaktes abzusehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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