L 8 R 310/15

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 28 R 706/13
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 R 310/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 15. April 2015 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für den gesamten Rechtsstreit nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, einen Bescheid aufzuheben, in dem sie Feststellungen nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) getroffen hat.

Der Kläger ist 1958 geboren worden und hat sein Berufsleben bis zum 2. Oktober 1990 in der DDR zurückgelegt. Durch Zeugnis der Ingenieurschule für Bergbau und Energetik "Ernst Thälmann" vom 11. Mai 1989 wurde ihm nach Erwerb des Fachschulabschlusses in der Fachrichtung Automatisierung der Verfahrenstechnik die Berechtigung verliehen, die Berufsbezeichnung Automatisierungsingenieur zu führen. Seit 5. Januar 1988 bis über den 30. Juni 1990 nahm der Kläger im VEB Energiekombinat Cottbus, bei dem er bereits zuvor beschäftigt war, die Arbeitsaufgabe "Ingenieur für Technik Wärme" wahr. Ein Rechtsnachfolger des Beschäftigungsbetriebs in der Form einer juristischen Person des Privatrechts war bis zum 30. Juni 1990 nicht in das Handelsregister eingetragen.

Auf den Antrag des Klägers hin stellte die Beklagte durch Bescheid vom 23. September 2013 die Voraussetzungen für die Anwendung des AAÜG, die Zeit vom 11. Mai 1989 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte fest. Die Höhe der Arbeitsentgelte entsprach den Angaben in einer von der Beklagten eingeholten Auskunft der e M E AG vom 9. September 2013.

Gegen den Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Zu dessen Begründung trug er vor, dass er sich im Rahmen der Kontenklärung an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gewandt habe, um "berechtigte Ansprüche für die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz abzuklären". Dies sei erforderlich gewesen, um von seinem Arbeitgeber eine betriebliche Rente erhalten zu können. Tarifvertraglich sei dazu geregelt, dass der Anspruch auf die Betriebsrente mit dem "Bezug von zusätzlicher Altersversorgung der technischen Intelligenz verwirkt" sei. Aus den vom Beklagten getroffenen Feststellungen ergebe sich, dass die anrechenbaren Zeiten dieser Altersversorgung und die daraus abzuleitenden Ansprüche erheblich unter den betrieblichen Rentenansprüchen lägen. Deshalb bitte er um Aufhebung des Bescheides vom 23. September 2013 und erkläre, dass er "keine Ansprüche gegenüber dem Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme für eine zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz erheben werde".

Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2013 zurück. Die Feststellung von Zeiten, Verdiensten und möglichen Sondertatbeständen nach dem AAÜG liege nicht in der Disposition des Klägers. Die Beklagte sei vielmehr in ihrer Eigenschaft als Träger der Zusatzversorgung verpflichtet, diese Feststellungen zu treffen. Das Gesetz sehe einen Verzicht nur auf Sozialleistungen vor und nicht auf rechtserhebliche Tatbestände. Die Erklärung des Klägers im Widerspruchsverfahren sei deshalb unwirksam.

Mit seiner Klage hat der Kläger sein Anliegen weiterverfolgt. Zur Begründung hat er seine Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft.

Durch Urteil vom 15. April 2015 hat das Sozialgericht den Bescheid des Beklagten vom 23. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2013 aufgehoben und "festgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung der Zeit vom 01. Mai 1989 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem "zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz" hat." Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger zu DDR-Zeiten tatsächlich nicht in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen gewesen sei. Ob der Kläger nach der Rechtsprechung des früher für die Zusatzversorgung zuständig gewesenen vierten Senats des Bundessozialgerichts (BSG) einen Anspruch auf eine Versorgungszusage nach den leistungsrechtlichen Regeln der Versorgungssysteme gehabt habe, könne dahinstehen. Dieser Rechtsprechung folge die Kammer aber nicht, weil die verfassungsrechtliche Begründung des BSG für seine Rechtsprechung vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ausdrücklich nicht bestätigt worden sei.

Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte in vollem Umfang gegen das Urteil des Sozialgerichts. Die Rechtsprechung des BSG zur fiktiven Einbeziehung in Versorgungssysteme sei vom BVerfG nicht verfassungsrechtlich beanstandet worden. Die nach der Rechtsprechung des BSG maßgeblichen Kriterien für eine fiktive Einbeziehung in die Altersversorgung der technischen Intelligenz seien erfüllt.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 15. April 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Es stehe in seiner Disposition, ob er eine "Intelligenzrente" in Anspruch nehmen wolle.

Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die erstinstanzlich geltend gemachte Feststellung ist deshalb ebenfalls - unabhängig davon, ob ein Feststellungsinteresse als Klagevoraussetzung bestünde (§ 55 Abs. 1 letzter Teilsatz Sozialgerichtsgesetz [SGG]) - nicht zu treffen.

Die vom Kläger gegen den Bescheid vom 23. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 2013 erhobene Anfechtungsklage ist zulässig. Im Besonderen fehlt es nicht an der Klagebefugnis. Unabhängig davon, ob der Kläger seinem bei der Beklagten gestellten Antrag eine andere Bedeutung beigemessen hat - Entscheidung über einen Anspruch auf eine (tatsächlich im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung nicht existierende) Leistung namens "Intelligenzrente" (Rente aus der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz der DDR) -, war der angefochtene Bescheid von einem Antrag des Klägers nicht abhängig. Das Verfahren zur Feststellung von Daten nach dem AAÜG entspricht dem der Kontenklärung nach dem allgemeinen Recht der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 149 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI]) und ist von Amts wegen durchzuführen (s. in diesem Zusammenhang etwa BSG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - B 4 RA 6/02 R -, SozR 3-2600 § 71 Nr. 3). Jedenfalls von daher ist es der Disposition des Klägers entzogen mit der Folge, dass er ein Interesse daran beanspruchen kann, die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns einer gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen.

Das Sozialgericht ist aber zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beklagte die von ihr getroffenen Feststellungen nicht zu treffen hatte.

Der angefochtene Bescheid ist nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil der Kläger jedenfalls der Sache nach erklärt hat, auf eine "Intelligenzrente" zu verzichten. Verzichtbar sind nur Ansprüche auf Sozialleistungen und auch dies nur insoweit wirksam, als dadurch andere Personen oder Leistungsträger nicht belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden (§ 46 Sozialgesetzbuch Erstes Buch). Über eine Sozialleistung ist durch den angefochtenen Bescheid nicht entschieden worden. Die von der Beklagten nach Maßgabe des § 8 AAÜG zu treffenden Feststellungen (dazu weiter unten) beziehen sich lediglich auf die tatsächlichen Grundlagen für rentenrechtliche Zeiten, die im Fall der Entscheidung über eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung leistungsbegründend oder wertbeeinflussend werden können. Diese Feststellungen sind nicht verzichtbar (BSG wie eben). Über Anträge auf Leistungen hat die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Träger der Zusatzversorgung in keinem Fall zu entscheiden. Dies fällt ausschließlich in die Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung, welche die Leistungen dann auch gewähren.

Anders als es beim Kläger anklingt, kannte und kennt das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht im Übrigen keine "Intelligenzrenten" oder andere Leistungen aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR. Ansprüche und Anwartschaften, die in Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der DDR erworben worden sind, können nur zu Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung führen. Selbst diejenigen, denen zu DDR-Zeiten Leistungen aus Sonder- oder Zusatzversorgungssystemen - gegebenenfalls neben Renten aus der Sozialpflichtversicherung - bereits zuerkannt waren, erhalten nur eine einheitliche Rentenleistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 307b Sozialgesetzbuch Sechstes Buch [SGB VI]). Nichts anderes gilt für diejenigen, die nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 AAÜG bei Beginn einer Rente nach dem SGB VI bis 30. Juni 1995 zur Wahrung des Vertrauensschutzes noch Vergleichsberechnungen in Anlehnung an das Versorgungsrecht der DDR beanspruchen konnten (ausführlich z.B. BSG, Urteil vom 23. August 2005 - B 4 RA 62/04 R -, in Entscheidungssammlung Sozialrecht [SozR] 4-8570 § 4 Nr. 4).

Der angefochtene Bescheid ist auch im Übrigen rechtmäßig.

Ermächtigungsnorm für die Beklagte ist § 8 AAÜG. Danach hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind (Abs. 1 Satz 1). Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet (Abs. 1 Satz 2) sowie - im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung - die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung besonderer Beitragsbemessungsgrenzen (§ 8 Abs. 2 AAÜG). Die Feststellungen der Beklagten sind für den Träger der Rentenversicherung, der - wie gesagt - allein für die Entscheidung über Grund und Höhe von Leistungen zuständig ist, bindend (§ 8 Abs. 5 AAÜG).

Die Beklagte hat auf dieser Grundlage zunächst zutreffend die sogenannte Status-Feststellung über die persönliche Anwendbarkeit des AAÜG gemäß seines § 1 getroffen (zur Notwendigkeit eines entsprechenden Verfügungssatzes stellvertretend BSG, Urteil vom 13. Dezember 2005 - B 4 RA 3/05 R -, SozR 4-8570 § 1 Nr. 8).

Der Kläger hatte zwar durch eine Stelle der DDR keine Versorgungszusage in Form eines nach Art 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakts erhalten. Er hatte aber nach dem am 1. August 1991 geltenden Bundesrecht (Inkrafttreten des AAÜG) am sogenannten Stichtag 30. Juni 1990 (letzter Tag des Bestehens der Versorgungssysteme der DDR) einen Anspruch auf Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) erworben.

Der Senat folgt der erweiternden Auslegung des § 1 AAÜG, wie sie vom damals für Angelenheiten der Zusatzversorgung zuständigen 4. Senat des BSG entwickelt und von dem dann zuständig gewordenen und noch zuständigen 5. Senat des BSG seinerseits in ständiger Rechtsprechung - teils unter Aufhebung von Entscheidungen der Tatsacheninstanzen, die ausdrücklich von der bisherigen Rechtsprechung des BSG abgewichen waren - fortgesetzt worden ist. Es gibt keinen Grund, die hierzu in der Vergangenheit umfassend geführte Diskussion nochmals aufzunehmen.

Das Sozialgericht verkennt ohnehin, dass die Rechtsprechung des damaligen 4. Senats des BSG - entgegen dessen eigener Begründung - zwar nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht durch eine verfassungsrechtliche Notwendigkeit zu begründen war. Das BVerfG hat bereits die Rechtsprechung des 4. Senats des BSG aber verfassungsrechtlich auch nicht beanstandet, im Besonderen nicht als willkürlich angesehen. Darauf hat die Beklagte zutreffend hingewiesen. Der Rechtsprechung des BVerfG hat das BSG zudem Rechnung getragen und leitet die "erweiternde Auslegung" mittlerweile aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ab (BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R -, SozR 4-8570 § 1 Nr. 19 und seitdem ständig).

Ausgangspunkt für die Beurteilung der "fiktiven Zugehörigkeit" zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben auf der Grundlage des am 1. August 1991 geltenden Bundesrechts am Stichtag 30. Juni 1990 sind die "Regelungen" für die Versorgungssysteme, die gemäß Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 (BGBl. II 889) am 3. Oktober 1990 zu sekundärem Bundesrecht geworden sind. Dies sind insbesondere die Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (DDR-GBl. S. 844; im folgenden: VO) und die 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (2. DB) vom 24. Mai 1951 (DDR-GBl. S. 487), soweit sie nicht gegen vorrangiges originäres Bundesrecht oder höherrangiges Recht verstoßen (s. dazu und zum folgenden stellvertretend BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R -, mit zahlreichen weiteren Nachweisen, abrufbar u.a. über www.sozialgerichtsbarkeit.de).

Nach § 1 der VO i.V. mit der 2. DB hängt das Bestehen einer fingierten Versorgungsanwartschaft vor diesem Hintergrund davon ab, dass eine Person am Stichtag 30. Juni 1990,

1. berechtigt war, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), außerdem

2. eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat (sachliche Voraussetzung) und dies

3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 der 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).

Diese drei Voraussetzungen erfüllte der Kläger. Er war seit dem 11. Mai 1989 berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen (§ 1 Abs. 1 2. DB i.V. mit § 1 Buchstabe c der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 12. April 1962, DDR-GBl. II S. 278). Er übte auch eine dieser Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit aus. Ingenieure der Fachrichtung Automatisierung der Verfahrenstechnik überwachen und warten in der verfahrenstechnischen Industrie den Betrieb von Mess-, Steuerungs- und Regelungsanlagen, die Stoffe durch physikalische, chemische oder biologische Verfahren verändern. Sie wirken ferner an der Entwicklung verbesserter, beispielsweise umweltfreundlicherer Technologien mit, planen, überwachen und kontrollieren die Arbeitsabläufe und unterweisen Fach- und Hilfskräfte (Quelle: Grundwerk ausbildungs- und berufskundlicher Informationen [gabi], Herausgeber Bundesagentur für Arbeit, Band SR 9, Stichwort Automatisierungsingenieur/in (FS) - Verfahrenstechnik). Dies ist mit der Arbeitsaufgabe "Ingenieur Technik Wärme" verbunden, zumal der Kläger den Fachschulabschluss während der bereits übernommenen Arbeitsaufgabe erworben hat, dieser Abschluss also gerade darauf angelegt war, die Arbeitsaufgabe qualifiziert erfüllen zu können.

Schließlich war der Kläger in einem Versorgungsbetrieb für Energie im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB tätig. Die 2. DB knüpft an die Situation der DDR-Volkswirtschaft im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung, somit den am Anfang der 1950iger Jahre an. Zum damaligen Zeitpunkt galt auf dem Energiewirtschaftssektor die Verordnung über die Neuordnung der Energiewirtschaft in der sowjetischen Besatzungszone (Energiewirtschaftsverordnung 1949) vom 22. Juni 1949 (ZVOBl. I 472). Sie verstand unter Energieversorgung die öffentliche Versorgung von Elektrizitäts- und Gasverbrauchern (§ 1 Abs 1 Satz 1 und § 3 Satz 1 Energiewirtschaftsverordnung 1949), die damals wie heute nur leitungsgebunden erfolgen konnte. Die nachfolgenden Energie(wirtschafts)verordnungen, zuletzt - maßgeblich für den Stichtag 30. Juni 1990 - die im Jahr 1988 ergangene (DDR-GBl. I S. 89; im Folgenden: EnVO) in Verbindung mit den jeweiligen Durchführungsbestimmungen umschrieben die Begriffe der "Energiewirtschaft", "Energieversorgung", "Energieversorgungsbetriebe" und "Energiekombinate" ebenfalls relativ konstant mit der Belieferung der Energieabnehmer mit Elektroenergie, Gas und (Fern-)Wärme aus Versorgungsnetzen (s. BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 3/10 R - SozR 4-8570 § 1 Nr. 20). Der VEB Energiekombinat Cottbus war angesichts dessen ein Betrieb, der nach der EnVO für die Versorgung mit leitungsgebundenen Energien zuständig war (arg. e §§ 15, 17, 20, 29ff, 52, 53 EnVO).

Der von der Beklagten festgestellte Umfang der Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (§ 5 AAÜG) ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die eben beschriebenen Voraussetzungen für eine "fiktive Versorgungszusage" lagen im Gesamtzeitraum ab der Verleihung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" am 11. Mai 1989 bis zum 30. Juni 1990 vor. Nicht zu beanstanden ist schließlich die Höhe der festgestellten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte. Sie ergibt sich aus der von der Envia Mitteldeutsche Energie AG erstellten Bescheinigung.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG; die Beklagte kann kraft Gesetzes auch bei einer ihr günstigen Entscheidung keinen Ersatz für ihre außergerichtlichen Kosten beanspruchen.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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