L 4 R 196/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 17 R 3480/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 196/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Rechtsstreit betrifft die Bewertung von Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Schul- bzw. Hochschulausbildung.

Der Kläger ist am 1941 geboren und bei der Beklagten rentenversichert. Er absolvierte vom 17. April 1957 bis 31. Oktober 1958 ein Schul-, vom 1. November 1958 bis zum 1. September 1959 eine Fachschulausbildung sowie vom 24. August 1964 bis zum 23. Juni 1969 ein Hochschulstudium. Er beantragte am 21. November 2002 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich: die Beklagte) Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres.

Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 17. Januar 2003 Rente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ab dem 1. Dezember 2002 in Höhe von (ab dem 1. März 2003) monatlich EUR 657,01. Sie berücksichtigte bei der Durchführung der sogenannten Grundbewertung die Zeiten vom 17. April 1958 bis zum 31. Oktober 1958, vom 1. November 1958 bis zum 31. August 1959 und vom 1. September 1964 bis zum 31. Januar 1966 (insgesamt 34 Monate) als Anrechnungszeiten wegen Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung sowie den September 1959 und den August 1964 als Monate mit Beiträgen und Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung (beitragsgeminderte Zeiten).

Am 29. April 2013 beantragte der Kläger, die Zeit vom 1. Februar 1969 (gemeint: 1966) bis zum 23. Juni 1969 gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) als Anrechnungszeiten (beitragsfreie Zeiten) mit Entgeltpunkten zu bewerten, der Rente anzurechnen und einen neuen Rentenbescheid zu erlassen. Er habe bei Erhalt des Rentenbescheides vom 17. Januar 2003 die im Versicherungsverlauf enthaltenen rentenrechtlichen Zeiten überprüft und sich dabei überzeugt, dass sie richtig eingetragen seien. Er sei auch der Ansicht gewesen, dass die rentenrechtlichen Zeiten entsprechend richtig bewertet worden seien. Er habe nun, nachdem er erfahren habe, dass die Schul- und Hochschulausbildungszeiten ab 2004 nicht mehr zu bewerten seien, die Rentenberechnung überprüft. Dabei habe er entdeckt, dass die Hochschulausbildungszeiten nicht wie im Versicherungsverlauf vom 24. August 1964 bis zum 23. Juni 1969, sondern nur vom 1. September 1964 bis zum 31. Januar 1966 anstelle der Zeit bis zum 23. Juni 1969 mit Entgeltpunkten bewertet worden seien. Gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI seien die Schul-, Fachschul- und Hochschulausbildungszeiten bei Rentenbeginn im Jahr 2002 bis acht Jahre als Anrechnungszeit und somit auch die beitragsfreie Zeit vom 1. Februar 1966 bis zum 23. Juni 1969 mit Entgeltpunkten zu bewerten.

Die Beklagte lehnte den Überprüfungsantrag mit Bescheid vom 21. Mai 2013 ab. Die Rentenberechnungsvorschriften des § 74 SGB VI seien richtig angewandt worden. Zwar seien grundsätzlich Schul-, Fachschul- und Hochschulausbildung bis zu einer Höchstdauer von acht Jahren als Anrechnungszeit zu berücksichtigen. Jedoch seien diese Anrechnungszeiten nicht auch für den gesamten anerkannten Zeitraum bis zur Höchstdauer von acht Jahren zu bewerten. Für die Bewertung u.a. dieser Anrechnungszeit habe der Gesetzgeber die Regelungen des § 74 i.V.m. § 263 Abs. 3 SGB VI geschaffen. Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung würden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet. Auf die drei Jahre würden Zeiten einer Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme angerechnet. Daher sei bei der Berechnung der Altersrente der Zeitraum der anerkannten Schulausbildung in zutreffendem Umfang bis 23. Juni 1969 als Anrechnungszeit berücksichtigt und die Bewertung richtigerweise nur bis zum 31. Januar 1966 erfolgt.

Mit Schreiben vom 3. Juli 2013 brachte der Kläger gegenüber der Beklagten vor, dass die Ausführungen im Bescheid vom 21. Mai 2013 erst ab dem Jahr 2005 zutreffend seien, jedoch nicht auf seine Rentenberechnung im Jahr 2002 zutreffe. Es sei für das Jahr 2002 nicht "rechtsgeschrieben", dass die Hochschulausbildungszeiten nicht zu bewerten seien. Er verbleibe bei der Forderung, auch die Hochschulausbildungszeiten vom 1. Februar 1966 bis 23. Juni 1969 als Anrechnungszeiten mit Entgeltpunkten zu bewerten.

Die Beklagte lehnte diesen Überprüfungsantrag mit Bescheid vom 5. Juli 2013 unter Wiederholung der Begründung aus dem Bescheid vom 21. Mai 2013 ab.

Hiergegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 27. Juli 2013. Die Ausführungen im Bescheid vom 5. Juli 2013 beträfen nur die berufliche oder schulische Ausbildung, aber nicht die Hochschulausbildung. Er hielt an seinem Begehren fest.

Die Beklagte wertete dieses Schreiben als Widerspruch. Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 11. September 2013 zurück. Nach § 74 Satz 4 SGB VI in der vom 1. August 2002 bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung würden bei der Gesamtleistungsbewertung Zeiten schulischer Ausbildung für höchstens drei Jahre bewertet. Hierzu zählten auch Zeiten der Hochschulausbildung. Diese Fassung der Vorschrift sei einschlägig, da die Rente des Klägers am 1. Dezember 2002 begonnen habe. Bei der Berechnung der Rente seien im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung die Zeiten vom 17. April 1958 bis zum 31. August 1959 und vom 1. September 1964 bis zum 31. Januar 1966 sowie der September 1959 und der August 1964 und damit 36 Kalendermonate berücksichtigt worden. Dies entspreche den drei Jahren, die bei der Gesamtleistung bewertet werden dürften. § 263 Abs. 3 SGB VI sei nicht hier einschlägig.

Hiergegen erhob der Kläger am 8. Oktober 2013 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG). Er verwies auf § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI, wonach Zeiten der Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung bis höchstens acht Jahre zu bewerten seien. Die Zeit vom 1. Februar 1966 bis zum 23. Juni 1969 sei jedoch nicht mit Entgeltpunkten bewertet worden. In keinem Gesetz stehe, dass § 74 SGB VI, auf den sich die Beklagte berufe, eine Sonderregelung zu § 58 SGB VI sei. Seine Ausbildungen seien keine Zeiten einer schulischen Ausbildung, sondern Schul-, Fachschul- und Hochschulausbildungen. Auch die Hochschulausbildungszeiten vom 1. Februar 1966 bis zum 23. Juni 1969 seien mit Entgeltpunkten zu bewerten und der Rente anzurechnen.

Die Beklagte trat der Klage entgegen. Einschlägige Regelung sei § 74 SGB VI. Somit seien im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung lediglich drei Jahre mit Zeiten schulischer Ausbildung zu bewerten. Der Begriff "schulische Ausbildung" betreffe nach der Legaldefinition des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI Schul-, Fachschul- und Hochschulausbildung.

Das SG wies die Klage mit Urteil vom 16. Dezember 2014 ab. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Bewertung der Hochschulausbildung mit Entgeltpunkten für die Zeit vom 1. Februar 1966 bis zum 23. Juni 1966 (richtig: 1969) zu. Die Beklagte habe in nicht zu beanstandender Weise die schulische Ausbildung des Klägers gemäß § 74 SGB VI bewertet. Sie habe im Rahmen der Feststellung der Altersrente insgesamt 36 Kalendermonate als Zeiten schulischer Ausbildung berücksichtigt. § 58 SGB VI a.F. führe zu keiner anderen Bewertung. Diese Vorschrift regele, welche Zeiten als Anrechnungszeiten berücksichtigt würden. § 74 SGB VI a.F. sei dazu im Gegensatz eine sogenannte Berechnungsvorschrift.

Gegen das ihm am 18. Dezember 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16. Januar 2015 Berufung eingelegt. Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16. Dezember 2014 aufzuheben sowie die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 5. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2013 zu verpflichten, den Bescheid vom 17. Januar 2003 abzuändern und die Hochschulausbildungszeit vom 1. Februar 1966 bis zum 23. Juni 1969 bei der Gesamtleistungsbewertung zu berücksichtigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verweist auf die erstinstanzliche Entscheidung.

Der Berichterstatter hat die Beteiligten auf die Absicht des Senats, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Kläger hat sich nicht geäußert. Die Beklagte hat sich mit Entscheidung durch Beschluss einverstanden erklärt.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten Bezug genommen.

II.

1. Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss, da er die Berufung des Klägers einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der Rechtsstreit weist nach Einschätzung des Senats keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, die mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Zu der beabsichtigten Verfahrensweise hat der Senat die Beteiligten angehört.

2. Die gemäß § 143 SGG statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Sie bedurfte insbesondere nicht der Zulassung; denn die Klage betrifft Leistungen für mehr als ein Jahr (vgl. § 144 Abs. Satz 2 SGG).

3. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 5. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2013 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 17. Januar 2003 und Berücksichtigung der Hochschulausbildungszeit vom 1. Februar 1966 bis zum 23. Juni 1969 bei der Gesamtleistungsbewertung.

a) Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.

b) Diese Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X liegen nicht vor. Der Bescheid der Beklagten vom 17. Januar 2003 ist rechtmäßig, soweit darin die Zeit vom 1. Februar 1966 bis zum 23. Juni 1969 bei der Gesamtleistungsbewertung nicht berücksichtigt worden ist; nur insoweit ist dieser Bescheid Gegenstand des aufgrund des von der Beklagten als Überprüfungsantrag gewerteten Schreibens des Klägers vom 3. Juli 2013 eingeleiteten Überprüfungsverfahrens. Weder ist das Recht zu Lasten des Klägers unrichtig angewandt noch ist von einem Sachverhalt ausgegangen worden, der sich im Nachhinein als unrichtig erwiesen hat.

aa) Maßgeblich sind im vorliegenden Fall die rentenversicherungsrechtlichen Regelungen, die am 1. Dezember 2002, dem Beginn der Altersrente des Klägers, in Kraft waren (im Folgenden: a.F.). Dies ergibt sich aus § 300 Abs. 3 SGB VI. Danach sind bei der Neufeststellung einer bereits vorher geleisteten Rente, wenn dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln sind, die Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren. § 300 Abs. 3 SGB VI greift auch dann ein, wenn – wie hier – eine frühere Rentenbewilligung im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 SGB X zu überprüfen ist (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 1. Dezember 1999 – B 5 RJ 20/98 R – juris, Rn. 15 m.w.N.).

Anrechnungszeiten sind gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI a.F. unter anderem Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren.

Eine Anrechnungszeit ist eine beitragsfreie Zeit (§ 54 Abs. 4 SGB VI a.F.). Beitragsfreie Zeiten sind mit dem aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Gesamtzeitraum erzielten Durchschnittswert an Entgeltpunkten zu bewerten (§ 71 Abs. 1 Satz 1 SGB VI a.F.), der entweder im Rahmen der Grundbewertung nach § 72 Abs. 1 SGB VI a.F. auf der Grundlage sämtlicher Entgeltpunkte für Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten oder – falls für den Versicherten günstiger – im Rahmen der Vergleichsbewertung nach § 73 SGB VI a.F. auf der Grundlage nur der vollwertigen Beiträge und daher insbesondere ohne beitragsgeminderte Zeiten zu ermitteln ist (§ 71 Abs. 1 Satz 2 SGB VI a.F.). Beitragsgeminderte Zeiten sind Kalendermonate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzzeiten belegt sind (§ 54 Abs. 3 Satz 1 SGB VI a.F.).

Für die Gesamtleistungswertung werden jedem Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde gelegt und diese Kalendermonate insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt (§ 71 Abs. 1 Satz 3 SGB VI a. F.). Im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung findet allerdings gemäß § 74 SGB VI in der hier maßgeblichen, ab 1. August 2002 geltenden Fassung des Art. 5 Nr. 2 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres und anderer Gesetze vom 27. Mai 2002 (BGBl. I S. 1667) eine Begrenzung statt (sog. begrenzte Gesamtleistungsbewertung). Gemäß § 74 Satz 1 und 2 SGB VI a.F. wird der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen oder schulischen Ausbildung, auf 75 v.H. begrenzt; der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Zeiten schulischer Ausbildung werden gemäß § 74 Satz 4 SGB VI a.F. für höchstens drei Jahre bewertet.

bb) Die Beklagte hat in Anwendung dieser Vorschriften die Zeiten des Klägers wegen Hochschulausbildung vom 1. Februar 1966 bis zum 23. Juni 1969 zu Recht nicht bei der Gesamtleistungsbewertung bewertet. Denn die Höchstgrenze von drei Jahren, die durch § 74 Satz 4 SGB VI a.F. vorgegeben ist, war bereits dadurch erschöpft, dass die Beklagte bei der Grundbewertung die Zeiten vom 17. April 1958 bis zum 31. August 1959 und vom 1. September 1964 bis zum 31. Dezember 1964 als Anrechnungszeit sowie September 1959 und August 1964 als Monate mit Beiträgen und Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung (beitragsgeminderte Zeiten) berücksichtigt hat.

Entgegen der Auffassung des Klägers folgt aus § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI a.F. nichts anderes. Nach dieser Norm sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren. Hinsichtlich der Berücksichtigung von Zeiten einer Hochschulausbildung im Rahmen der Gesamtbewertung ist hingegen allein § 74 Satz 4 SGB VI a.F. einschlägig.

Auch aus § 263 Abs. 3 SGB VI a.F., auf den der Kläger im Verwaltungsverfahren verwiesen hat, ergibt sich nichts anderes. § 263 Abs. 3 Satz 1 SGB VI a.F. betrifft Renten, die in den Jahren 1992 bis 1996 begonnen haben. § 263 Abs. 3 Satz 2 SGB VI a.F. verweist für Renten, die nach dem 31. Dezember 1996 begonnen haben, für die begrenzte Gesamtleistungsbewertung für Zeiten schulischer Ausbildung auf die in Anlage 18 zum SGB VI genannten Vomhundertsätze und Entgeltpunkte. Anlage 18 zum SGB VI sieht für Renten, die im Jahr 2001 oder später begonnen haben – also auch für die Rente des Klägers – gerade die Begrenzung auf 0,0625 Entgeltpunkte vor, wie dies bereits § 74 Satz 2 SGB VI a.F. anordnet. Bezüglich der vom Kläger monierten Begrenzung der Bewertung der Zeiten schulischer Ausbildung auf drei Jahre ist § 263 Abs. 3 SGB VI a.F. ohnehin nicht einschlägig.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.

5. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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