L 3 AS 2814/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 2691/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 2814/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 24. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligen ist die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.09.2011 bis zum 31.12.2011 streitig.

Der im Jahr 1952 geborene Kläger hatte von der Arbeitsgemeinschaft (ARGE) A. Leistungen nach dem SGB II erhalten. Er teilte ihr am 08.03.2010 mit, zu seiner Partnerin ziehen zu wollen. Am 17.06.2010 teilte ein Mitarbeiter der ARGE A. dem Beklagten mit, der Kläger habe dorthin einen Mietvertrag über eine monatliche Grundmiete in Höhe von 455,00 EUR, monatliche Betriebskosten in Höhe von 85,00 EUR und monatliche Heizkosten in Höhe von 80,00 EUR gemailt.

Wegen seines beabsichtigten Umzuges in den örtlichen Zuständigkeitsbereich des Rechtsvorgängers des Beklagten (nachfolgend einheitlich als Beklagter bezeichnet) hatte der Kläger bei ihm bereits am 18.06.2010 Leistungen nach dem SGB II beantragt. Er gab dabei unter anderem an, er wolle mit G. zusammenziehen und diese im Jahr 2011 heiraten. G. solle wegen zweier Hörstürze nicht mehr alleine leben. Er sei impotent. Sie und er seien nur und ausschließlich durch das gemeinsame Interesse an der Musik verbunden. Er wohne in einem abschließbaren Raum im Rahmen eines Untermietvertrages. Es würden zwei getrennte Haushalte geführt. Er habe keinerlei Befugnisse bezüglich des Bankkontos oder des sonstigen Vermögens der G. Am 01.07.2010 zog der Kläger bei G. ein. Er hat einen zwischen ihm und G. geschlossenen Untermietvertrag vom 29.03.2010 über eine monatliche Grundmiete in Höhe von 143,00 EUR, monatliche Betriebskosten in Höhe von 20,00 EUR und monatliche Heizkosten in Höhe von 30,00 EUR vorgelegt. Mit Bescheid vom 01.07.2010 bewilligte der Beklagte vorläufig Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.07.2010 bis zum 31.08.2010.

Am 12.07.2010 wollten Mitarbeiter des Beklagten beim Kläger einen Hausbesuch durchführen, was aber misslang, da der Kläger diese nicht in die Wohnung hineingehen ließ. Der Kläger gab hierzu an, er sei erst in der letzten Woche umgezogen und es herrsche noch "Chaos". Er brauche sicherlich noch ein halbes Jahr, bis die Zweckgemeinschaft erkennbar sei. Am 29.07.2010 beantragte der Kläger die Weitergewährung der Leistungen nach dem SGB II. Er hat erneut mitgeteilt, er beabsichtige G. im nächsten Jahr zu heiraten. Am 04.08.2010 führten Mitarbeiter des Beklagten beim Kläger einen Hausbesuch durch. Es handelte sich um eine Drei-Zimmer-Wohnung mit Küche und Bad. Der Kläger zeigte ihnen das Wohnzimmer mit einer Couch, auf der er schlafe. Das gekaufte Bettgestell war noch verpackt. Im Wohnzimmer befanden sich außerdem ein Regal mit Büchern, ein Esszimmertisch mit Stühlen, ein Schreibtisch mit Personalcomputer, ein Couchtisch und eine Kommode. Der Kläger führte aus, in einem weiteren Zimmer befänden sich das Bett der G. und Schränke. In dieses Zimmer durften die Mitarbeiter des Beklagten keinen Einblick nehmen. In einem anderen Zimmer waren Kleiderständer mit Bekleidungsstücken des Klägers, ein Schrank, ein Bügelbrett sowie Kartons. Ferner holte der Kläger aus dem Schlafzimmer der G. Koffer, in denen sich seine Kleidungsstücke befänden. Die ganze Wohnung, auch die Küche, war noch mit Möbeln und Kartons vollgestellt. Der Kläger gab an, G. koche am Wochenende für sich und ihn. Er koche an den Wochentagen. Beide würden getrennt einkaufen. Er habe bei G. einen Minijob für die Haushaltsführung. Auf Anfrage des Beklagten teilte ein Mitarbeiter der ARGE A. am 10.08.2010 telefonisch mit, der Kläger habe G. kennengelernt und zu ihr ziehen wollen, um sie später zu heiraten.

Mit Bescheid vom 10.08.2010 bewilligte der Beklagte die Weitergewährung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.09.2010 bis zum 28.02.2011. Sodann wurde ein Lebenslauf des Klägers aktenkundig, aus dem hervorgeht, dass er G. im Dezember 2009 kennengelernt habe und nach Intensivierung der Beziehung eine Verlobung erfolgt sei. Mit Schreiben vom 26.10.2010 teilte G. dem Beklagten mit, der Kläger sei ab 01.11.2010 nicht mehr in ihrem Haushalt tätig. Daraufhin veranlasste der Beklagte wegen Wegfalls des Einkommens den Änderungsbescheid vom 03.11.2010 für die Zeit vom 01.09.2010 bis zum 28.02.2011. Der Kläger beantragte am 17.01.2011 die Weitergewährung von Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 18.01.2011 bewilligte der Beklagte Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.03.2011 bis zum 30.06.2011. Am 13.05.2011 beantragte der Kläger die Weiterbewilligung der Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 23.05.2011 bewilligte der Beklagte Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.07.2011 bis zum 31.12.2011.

Am 20.06.2011 erfolgte ein erneuter Hausbesuch beim Kläger. An den Wohnverhältnissen und am Zustand der Wohnung hatte sich seit dem letzten Hausbesuch nichts verändert. Der Kläger gab wieder an, im Wohnzimmer zu schlafen beziehungsweise zu leben. Ein Teil seiner Kleidung befinde sich in Kartons und im Schrank der G. Das Zimmer der G. durften die Mitarbeiter des Beklagten nicht betreten. Auf Frage führte der Kläger aus, er wolle G. heiraten. Des Weiteren gab er an, er und G. würden getrennt einkaufen und getrennte Kassen führen. Unter dem 04.07.2011 führte G. aus, der Kläger sei nur und ausschließlich ihr Wohnungsgemeinschafter. Sie stellte die Frage in den Raum, wie der Beklagte glauben könne, sie könne mit dem Kläger einen Mann heiraten, der aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sei, sexuell mit ihr zu verkehren. Solle der Kläger nicht mehr in der Lage sein, seine Miete zu zahlen, sähe sie sich gezwungen, das Untermietverhältnis zu beenden. Unter dem 11.07.2011 führte G. aus, damit der Beklagte sehe, dass sie nur und ausschließlich an einer Wohngemeinschaft interessiert sei, teile sie nun mit, dass sie diese durch ein weiteres Mitglied, zumeist nur am Wochenende und im Urlaub, ab dem 01.08.2011, spätestens ab dem 01.09.2011, erweitern werde. Unter dem 04.08.2011 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Aufhebung der Leistungsbewilligung an. Mit Schreiben vom 09.08.2011 führte der Kläger erneut aus, zwischen ihm und G. bestehe keine Einstehensgemeinschaft. Er und G. hätten getrennte Haushalte und getrennte Kassen sowie getrennte Schlafräume. Auf Anfrage des Beklagen machte der Arbeitgeber der G. in der Arbeitsbescheinigung vom 09.08.2011 Angaben zu den beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelten der G. für die Zeit vom 01.08.2010 bis zum 31.07.2011. Diese betrugen 2.539,33 EUR im Januar 2011, 2.102,07 EUR im Februar 2011, 2.273,20 EUR im März 2011, 2.439,33 EUR im April 2011, 2.356,27 EUR im Mai 2011, 2.771,61 EUR im Juni 2011 sowie 2.356,27 EUR im Juli 2011 und damit von Januar bis Juli 2011 monatsdurchschnittlich 2.405,44 EUR. Aus der Arbeitsbescheinigung ergibt sich ferner eine im November 2011 fällig werdende Jahressonderzahlung in Höhe von 1.834,37 EUR brutto beziehungsweise 902,34 EUR netto.

Mit Schreiben vom 17.08.2011 führte G. aus, ihr Freund wohne in Pforzheim. Sie wohne nur aus gesundheitlichen und finanziellen Gründen mit dem Kläger unter einer Meldeadresse. Ab September 2011 wohne in ihren Räumen gelegentlich und an den Wochenenden ein weiterer Mann. Der Kläger führe weder ihren Haushalt, noch habe er Zugriff auf ihr Konto. Ihr Schlafzimmer sei tagsüber abgeschlossen. Lediglich Haushaltsgeräte wie Kühlschrank, Herd und Waschmaschine würden gemeinsam genutzt, was in einer Wohngemeinschaft durchaus üblich sei. Unter dem 17.08.2011 führte der Kläger aus, die ihm unterstellten Heiratsabsichten mit G. entsprächen nicht der Wirklichkeit. Der Freund der G. wohne in Pforzheim.

Auf weitere Anfrage teilte der Arbeitgeber der G. am 23.08.2011 telefonisch die Nettoeinkünfte der G. mit. Diese betrugen 1.568,17 EUR im Januar 2011, 1.357,48 EUR im Februar 2011, 1.440,72 EUR im März 2011, 1.610,17 EUR im April 2011, 1.480,59 EUR im Mai 2011, 1.674,06 EUR im Juni 2011 sowie 1.480,59 EUR im Juli 2011 und damit von Januar bis Juli 2011 monatsdurchschnittlich 1.515,97 EUR.

Mit Bescheid vom 24.08.2011 nahm der Beklagte seinen Bescheid vom 23.05.2011 über die Bewilligung der Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.09.2011 ganz zurück. Das Zusammenleben mit G. seit 01.07.2010, die Bezeichnung der G. als seine Verlobte sowie die von ihm beabsichtigte Eheschließung mit G. seien Indizien für eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zwischen ihm und G. Auf Grund der Anrechnung des Einkommens der G. entfalle seine Hilfebedürftigkeit. Der Kläger habe weder im Leistungsverfahren entscheidungsrelevante Gründe vorgetragen noch ergäben sich nach der Aktenlage Gesichtspunkte für ein besonders schutzwürdiges Vertrauen. Mithin sei die Bewilligung für die Zukunft zurückzunehmen. Bei dieser Entscheidung sei von Ermessenserwägungen Gebrauch gemacht worden, indem die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gebührend berücksichtigt worden seien. Ferner sei eine Abwägung mit dem gesetzlichen Zweck zur Ausübung des Ermessens sowie dem öffentlichen Interesse erfolgt.

Der Beklage wies den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 30.08.2011 zurück. Zwischen ihm und G. bestehe eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft. Die Einkünfte der G. seien auf seinen Bedarf anzurechnen. Der Kläger habe sich vor Antragstellung erkundigt, wie hoch der von G. und ihm zustehende angemessene personenunabhängige Bedarf hinsichtlich der Kosten der Unterkunftszahl sei. Nachdem er erfahren habe, dass die Wohnung nicht angemessen für zwei Personen sei, habe nur er den Antrag auf Leistungen gestellt. Der Kläger sei bereits zum damaligen Zeitpunkt mit G. verlobt gewesen und sei mit ihr zusammengezogen, um sich eine gemeinsame Existenz aufzubauen und letztendlich zu heiraten. Bereits zum damaligen Zeitpunkt habe es sich bei beiden um mehr als nur eine reine Wohngemeinschaft gehandelt. Nach einem Jahr sei nun davon auszugehen, dass sich die Beziehung insoweit gefestigt habe, dass beide füreinander einstehen und Verantwortung trügen. Nach den vorgelegten Unterlagen erziele G. monatliche Nettoeinkünfte in Höhe von 1.515,97 EUR. Abzüglich des monatlichen Erwerbsfreibetrages in Höhe von 280,00 EUR seien monatliche Einkünfte in Höhe von 1.235,97 EUR auf den monatlichen Gesamtbedarf in Höhe von 656,00 EUR anzurechnen. Die übersteigenden Einkünfte in Höhe von 579,97 EUR seien hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen. Wie hoch die tatsächliche Miete gewesen sei, habe aufgrund fehlender Unterlagen nicht ermittelt werden können. Es sei daher ein monatlicher Betrag in Höhe von 373,06 EUR angesetzt worden. Der Kläger habe Kenntnis davon gehabt, dass Einkommen und Vermögen der G., da Mitglied der Bedarfsgemeinschaft, auf den Gesamtbedarfsanspruch anzusetzen seien und zum Wegfall beziehungsweise zur Reduzierung der Leistung führten. Die Leistung sei daher zu Recht für die Zukunft ab 01.09.2011 aufgehoben worden.

Hiergegen hat der Kläger am 05.09.2011 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben.

Er hat ferner beim SG ein Eilverfahren anhängig gemacht. Mit Beschluss vom 09.09.2011 (S 11 AS 2956/11 ER) hat das SG die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Der Kläger habe - auch wenn er sich nunmehr auf die Unrichtigkeit dieser Angaben berufe - von Anfang an die vom Beklagten herangezogenen Angaben zum Bestehen eines Verlöbnisses zwischen ihm und G. gemacht.

Der Kläger hat sodann mitgeteilt, G. am 15.09.2011 geheiratet zu haben. Von der Heirat hat der Kläger den Beklagten im November 2011 in Kenntnis gesetzt. In einem aktenkundig gewordenen Internetauftritt hat der Kläger unter anderem ausgeführt, eine Information des Beklagten über die erfolgte Heirat habe er unterlassen. Die Leistungen für den Monat Oktober 2011 habe er "mitgenommen". Aus einem vom Kläger unter dem 04.01.2012 vorgelegten Kontoauszug der G. geht eine Mietzahlung für Januar 2012 in Höhe von 625,00 EUR hervor. In ihrem Schreiben vom 09.07.2012 hat G. ausgeführt, sie und der Kläger hätten ganz bewusst die Lebensform einer Wohn- und Zweckgemeinschaft gewählt, da es hierfür vor allem finanzielle Gründe gegeben habe. Sie habe enorme Verbindlichkeiten gehabt, so dass eine Eheschließung zunächst in ihren Planungen ganz fern gewesen sei. Die Schlafräume seien bis zur Eheschließung getrennt gewesen, wobei ihr Raum tagsüber und während ihrer Abwesenheit abgeschlossen gewesen sei. Die Kassen und Konten seien getrennt geführt worden. Der Kläger habe keine Befugnis gehabt, über ihre Einkommens- und Vermögensgegenstände zu verfügen. Die Haushalte seien getrennt geführt worden. Die Textilien des Klägers seien getrennt von ihrer Kleidung in einem Textilkleiderschrank in der Diele aufbewahrt worden. Während der Kläger sich selbst verköstigt habe, habe sie für sich gekocht beziehungsweise sich an ihrer Arbeitsstelle verpflegt. Bis zur Eheschließung sei überhaupt kein innerer Wille, füreinander Verantwortung zu übernehmen, vorhanden gewesen. Ausschließlich aus finanziellen Gründen hätten sie den Schritt in die Ehe wählen müssen. Im weiteren Verlauf hat der Kläger eine Skizze der Wohnung vorgelegt.

Nach erfolgter Anhörung hat der Beklagte mit Bescheid vom 08.08.2012 seinen Bescheid vom 23.05.2011 für die Zeit vom 01.09.2011 bis zum 31.12.2011 ganz zurückgenommen und eine Erstattung der bezahlten Regelleistung in Höhe von 1.456,00 EUR und der bezahlten Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 772,00 EUR verlangt. Auf den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers hat der Beklagte diesen Bescheid mit Abhilfebescheid vom 07.03.2013 aufgehoben. Es sind ein Kontoauszug der G., aus dem eine Gehaltszahlung für Dezember 2011 in Höhe von 1.913,61 EUR sowie eine Mietzahlung für Dezember 2012 in Höhe von 625,00 EUR hervorgeht, sowie ein Auszug aus dem Eheregister über die am 15.09.2011 zwischen dem Kläger und G. erfolgte Heirat aktenkundig geworden.

Unter dem 23.06.2015 hat G. mitgeteilt, sie sei die Ehe mit dem Kläger nur eingegangen, da die Leistungen nach dem SGB II eingestellt worden seien. Mit weiterem Schreiben vom 23.06.2015 hat G. erklärt, dass sie von dem ihr zustehenden Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch mache.

Mit Urteil vom 24.06.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Bei dem Bescheid vom 23.05.2011 handele es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt. Dieser sei auch rechtswidrig. Denn der Kläger habe gegen den Beklagten mangels Hilfebedürftigkeit keinen Leistungsanspruch. Zwischen dem Kläger und G. habe spätestens seit Mitte 2011 eine Bedarfsgemeinschaft bestanden. Sie hätten als Partner so zusammengelebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen sei, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Die für eine Bedarfsgemeinschaft sprechenden Indizien überwögen so deutlich, dass keine Zweifel am Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft seit spätestens Mitte 2011 bestehe. Bereits vor dem Umzug im Jahr 2010 habe der Kläger erklärt, er beabsichtige, G. im Folgejahr zu heiraten, was er dann auch tatsächlich getan habe. Ein besonders hoher Beweiswert sei dem vom Kläger eingereichten Lebenslauf einzuräumen, in dem der Kläger ausgeführt habe, er habe G. im Dezember 2009 kennengelernt, die Beziehung mit ihr danach intensiviert, sich mit ihr verlobt und den Umzug zu ihr vorbereitet. Die späteren Angaben des Klägers, es habe eine reine Wohn- und Zweckgemeinschaft bestanden, seien hiermit nicht zu vereinbaren. Das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft werde durch die Feststellungen der Mitarbeiter des Beklagten bei den durchgeführten Hausbesuchen bestätigt. Danach hätten der Kläger und G. in einer gemeinsamen Wohnung gelebt, ohne dass eine Abtrennung zwischen den Wohnbereichen des Klägers und der G. erkennbar gewesen sei. Dabei könne es dahinstehen, wo der Kläger geschlafen habe und ob seine Behauptung, das Schlafzimmer von G. sei tagsüber abgeschlossen gewesen, zutreffe. Denn dieses Schlafzimmer, in das er keinen Eintritt gewährt habe, habe er jedenfalls zur Aufbewahrung seiner Kleider genutzt. Aus dem Vortrag des Klägers lasse sich auch nicht erklären, wo sich G. außerhalb ihrer Schlafenszeiten regelmäßig in der Wohnung aufgehalten habe. Dies könne nur in dem Zimmer gewesen sein, von dem der Kläger behaupte, dass er darin geschlafen habe. Auch hieraus ergebe sich eine gemeinsame Nutzung der gesamten Wohnung. Dies wäre für eine reine Wohngemeinschaft, bei der regelmäßig jeder Mitbewohner zumindest ein eigenes Schlafzimmer als Rückzugsphäre habe, äußerst ungewöhnlich. Der Kläger habe demgegenüber das Vorliegen einer bloßen Wohn- und Zweckgemeinschaft lediglich behauptet, ohne dies im Einzelnen konkret und nachvollziehbar darzulegen. Auf Grund der Gesamtumstände sei auch der wechselseitige Wille anzunehmen, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Dies sei aus dem bereits im Jahr 2010 geäußerten Heiratswillen, dem Zusammenleben in einer Wohnung für die Dauer von mehr als einem Jahr und der dann tatsächlich am 15.09.2011 erfolgten Heirat zu schließen. Auch aus dem Vorbringen des Klägers, G. habe aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr alleine leben können, weshalb er zu ihr gezogen sei, werde der Einstehenswille besonders deutlich. Der spätere Vortrag des Klägers, die Heiratsabsichten seien im Jahr 2010 lediglich geäußert worden, um die Umzugskosten von der ARGE A. zu erhalten, sei als reine Schutzbehauptung zu verwerten. Insgesamt sei der Vortrag des Klägers deutlich von der Absicht einer Leistungserschleichung geprägt. Besonders deutlich werde dies aus der Internetseite des Klägers, in der er zugegeben habe, dass er seine Heirat vom 15.09.2011 dem Beklagten bewusst verspätet mitgeteilt habe, um noch Leistungen bis einschließlich Oktober 2011 zu erhalten. In diesem Lichte sei sein Gesamtvortrag zu sehen, dem kein Glauben zu schenken sei. Auf Grund des Vorliegens einer Bedarfsgemeinschaft seien bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit des Klägers auch das Einkommen und Vermögen der G. zu berücksichtigen, mit der Folge, dass der Kläger nicht hilfebedürftig gewesen sei. Insoweit schließe sich das Gericht den zutreffenden und vom Kläger nicht beanstandeten Ausführungen im Widerspruchsbescheid an. Der Kläger könne sich auch nicht auf Vertrauen berufen, da er Angaben vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht habe, indem er wahrheitswidrig das Vorliegen einer reinen Wohn- und Zweckgemeinschaft behauptet habe. Der Beklagte habe auch die Zwei-Jahres-Frist eingehalten.

Hiergegen hat der Kläger am 03.07.2015 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg erhoben.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 24. Juni 2015 und den Bescheid des Beklagten vom 24. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2011 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er stützt sich auf die Ausführungen des angegriffenen Urteils des SG.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte sowie nach § 151 SGG form- sowie fristgerechte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Aufhebung des Urteils des SG vom 24.06.2015. Der Kläger erstrebt neben der Aufhebung dieses Urteils die Aufhebung des Bescheides vom 24.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.08.2011. Dieses prozessuale Ziel verfolgt der Kläger gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGG mit der isolierten Anfechtungsklage.

Das SG hat in zutreffender Besetzung über die Klage entschieden. Zu Recht hat das SG über das erneute gegen den Vorsitzenden der entscheidenden Kammer des SG gerichtete und in nicht zu beanstandender Weise vom SG als rechtsmissbräuchlich erachtete Ablehnungsgesuch des Klägers entschieden. Der Senat schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des SG gemäß § 153 Abs. 2 SGG nach eigener Prüfung unter Verweis auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zur Vermeidung von Wiederholungen an.

Der Bescheid vom 24.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.08.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er war daher nicht aufzuheben.

Rechtsgrundlage dieses Bescheides ist § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).

Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen des § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 1 SGB X). Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (§ 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X). Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (§ 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X), der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X), oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach § 45 Abs. 2 SGB X nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X). Dies gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegen (§ 45 Abs. 3 Satz 2 SGB X). Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach § 45 Abs. 2 SGB X zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 SGB X gegeben sind (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X) oder der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde (§ 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist (§ 45 Abs. 5 SGB X in Verbindung mit § 44 Abs. 3 SGB X).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Bei dem Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.07.2011 bis zum 31.12.2011 bewilligenden Bescheid vom 23.05.2011 handelt es sich um einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt. Denn der Kläger hatte keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II vom 01.07.2011 bis zum 31.12.2011.

Der Kläger hat in diesem Zeitraum nicht die Voraussetzungen des § 7 SGB II in Verbindung mit § 9 SGB II erfüllt.

Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II), erwerbsfähig sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II), hilfebedürftig sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II).

Der Kläger ist aber im streitgegenständlichen Zeitraum nicht hilfebedürftig gewesen.

Der Beklagte ist zu Recht von einer aus dem Kläger und G. bestehenden Bedarfsgemeinschaft ausgegangen.

Dass der Kläger und G. eine Bedarfsgemeinschaft gebildet haben, ergibt sich für die Zeit vom 01.07.2011 bis zum 14.09.2011 aus § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II, wonach eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, zur Bedarfsgemeinschaft gehört und für die Zeit vom 15.09.2011 bis zum 31.12.2011 aus § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a SGB II, wonach die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin zur Bedarfsgemeinschaft gehört. Dass schon in der Zeit vor der am 15.09.2011 erfolgten Heirat eine Einstehensgemeinschaft zwischen dem Kläger und G. vorlag, hat das SG in der angegriffenen Entscheidung unter Gesamtwürdigung des Vortrags des Klägers im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren und Berücksichtigung der über die Hausbesuche der Mitarbeiter des Beklagten gemachten Aktenvermerke zutreffend dargelegt, indem es darauf abgestellt hat, dass der Kläger bereits vor dem Umzug gegenüber der ARGE A. erklärt hat, G. heiraten zu wollen, der Kläger in seinem aktenkundigen Lebenslauf ausgeführt hat, mit G. verlobt zu sein, sich eine Abtrennung von Wohnbereichen des Klägers und der G. nicht hat ausmachen lassen und es später tatsächlich zu einer Heirat zwischen dem Kläger und G. gekommen ist. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG nach eigener Prüfung unter Verweis auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zur Vermeidung von Wiederholungen an. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren ist gegenüber der angefochtenen Entscheidung des SG eine andere Beurteilung nicht gerechtfertigt. Der Kläger hat im Berufungsverfahren keine neuen Gesichtspunkte geltend gemacht.

Mithin war das ihren fiktiven Bedarf überschreitende Einkommen der G. auf den Bedarf des Klägers anzurechnen. Dies ergibt sich aus § 9 Abs. 1 und 2 Satz 1 SGB II, wonach hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält, und bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen sind. Zu diesen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II als Einkommen zu berücksichtigenden Einnahmen der G. in Geld oder Geldeswert gehört nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 SGB II ihr - vom Beklagten zutreffend gemäß § 2 Abs. 3 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) ausgehend vom monatlichen Durchschnitt berechnetes - laufendes Nettoarbeitsentgelt in Höhe von 1.515,97 EUR. Zusätzlich ist die im November 2011 fällig gewordene Jahressonderzahlung in Höhe von 902,34 EUR zu berücksichtigen (vergleiche Geiger in LPK-SGB II, § 11, Rn. 39), indem sie gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II auf den vorliegend zu beurteilenden Bewilligungszeitraum vom 01.07.2011 bis zum 31.12.1011 und daher auf 6 Monate aufzuteilen und mithin in Höhe von monatlich 902,34 EUR: 6 Monate = 150,39 EUR anzusetzen ist. Von diesem Einkommen in Höhe von 1.515,97 EUR + 150,39 EUR = 1.666,36 EUR ist gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 2, 3 SGB II der monatliche Erwerbsfreibetrag in Höhe von 300,00 EUR (100,00 EUR nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II; 180,00 EUR nach § 11b Abs. 3 Sätze 1, 2 Nr. 1 SGB II [20 % aus dem Einkommen zwischen 100,00 EUR und 1.000,00 EUR]; 20,00 EUR nach § 11b Abs. 3 Sätze 1, 2 Nr. 2 SGB II [10 % aus dem Einkommen zwischen 1.000,00 EUR und 1.200,00 EUR]) in Abzug zu bringen, so dass das anrechenbare Einkommen 1.666,36 EUR - 300,00 EUR = 1.366,36 EUR beträgt. Dieses Einkommen ist dem fiktiven Bedarf der G. gegenüberzustellen. Der fiktive Bedarf der G. errechnet sich aus dem für das Jahr 2011 geltenden monatlichen Regelbedarf für über 18jährige Partner einer Bedarfsgemeinschaft nach § 20 Abs. 4 SGB II in Höhe von 328,00 EUR sowie der monatlichen kopfanteiligen Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II. Diese betragen ausweislich der Angaben des Mitarbeiters der ARGE A. über den vom Kläger dorthin gemailten Mietvertrag 620,00 EUR oder der in den aktenkundigen Kontoauszügen dokumentierten Mietzahlungen 625,00 EUR und mithin kopfanteilig 620,00 EUR oder 625,00 EUR: 2 Personen = 310,00 EUR oder 312,50 EUR. Der fiktive Bedarf der G. beträgt daher insgesamt monatlich 328,00 EUR + 310,00 EUR oder 312,50 EUR = 638,00 EUR oder 640,50 EUR. Das anrechenbare Einkommen der G. in Höhe von 1.366,36 EUR übersteigt diesen fiktiven Bedarf in Höhe von 638,00 EUR oder 640,50 EUR um 728,36 EUR oder 725,86 EUR. Mit diesem ihren fiktiven Bedarf überschießenden anrechenbaren Einkommen der G. war der Kläger in der Lage, seinen Bedarf, der sich - wie der fiktive Bedarf der G. - aus dem Regelbedarf nach § 20 Abs. 4 SGB II in Höhe von 328,00 EUR und den monatlichen kopfanteiligen Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II in Höhe von 310,00 EUR oder 312,50 EUR errechnet und daher insgesamt monatlich 328,00 EUR + 310,00 EUR oder 312,50 EUR = 638,00 EUR oder 640,50 EUR beträgt, zu decken.

Der Kläger ist damit im streitgegenständlichen Zeitraum nicht hilfebedürftig gewesen.

Der Kläger kann sich vorliegend auch nicht auf Vertrauen berufen, da der Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.07.2011 bis zum 31.12.2011 bewilligende Bescheid vom 23.05.2011 jedenfalls auf Angaben beruht, die der Kläger im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Der Kläger hatte zwar den Beklagten von seiner Absicht, G. heiraten zu wollen, in Kenntnis gesetzt. Allerdings hat er - und dies ist entscheidend - im Zuge der Antragstellung vom 18.06.2010 eine getrennte Haushaltsführung sowie ein getrenntes Wirtschaften geltend gemacht und dies bei den Hausbesuchen am 12.07.2010, 04.08.2010 und 20.06.2011 weiterhin behauptet. Insoweit hat er wahrheitswidrig angegeben, es handele sich zwischen ihm und G. um eine reine Wohn- und Zweckgemeinschaft und nicht um eine Bedarfsgemeinschaft. Hinzu kommt, dass der Kläger die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte, jedenfalls aber infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, da er im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Der Beklagte hat auch den Bescheid vom 23.05.2011 gemäß § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB X bis zum Ablauf der mithin geltenden Zehn-Jahresfrist nach seiner Bekanntgabe aufgehoben. Ebenso hat er die Ein-Jahresfrist gemäß § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten. Der Beklagte war auch im Sinne des § 45 Abs. 5 SGB X in Verbindung mit § 44 Abs. 3 SGB X die zuständige Behörde für die Aufhebungsentscheidung.

Da nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 330 Abs. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), wenn die in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vorliegen, dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen ist und dies erst recht für eine Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft zu gelten hat, handelt es sich vorliegend um eine gebundene Aufhebungsentscheidung des Beklagten, so dass nicht zu prüfen war, ob dem Beklagten einer gerichtlichen Prüfung zugängliche Ermessenfehler unterlaufen sind.

Der Beklagte hat daher zu Recht mit Bescheid vom 24.08.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.08.2011 den Bescheid vom 23.05.2011 für die Zeit ab 01.09.2011 zurückgenommen. Das mit der Berufung angegriffene Urteil des SG vom 24.06.2015 ist mithin rechtmäßig. Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG gegeben ist.
Rechtskraft
Aus
Saved