Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 5972/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 3157/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 9. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Die 1956 geborene Klägerin hat die vom 01.09.1973 bis 15.07.1975 beim V. durchlaufene Lehre zur Maschinistin (Spezialisierung Kokereianlagen) mit Erfolg abgeschlossen; im Ausbildungsberuf war sie bis Mai 1978 beschäftigt. Anschließend war sie bis 1979 in verschiedenen Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) als Melkerin und Küchenhilfe tätig. Von Mai 1980 bis September 1985 war sie Mitglied der L. in Z. und dort als Tierpflegerin in der Schweineproduktion tätig. Nach Teilnahme an einem Jahreslehrgang der Bezirksparteischule der S. von September 1985 bis Juli 1986 war sie von Juli 1986 bis August 1989 Vorsitzende des Frauenaktivs beim Rat des Kreises, von September 1989 bis Juli 1990 war sie als Meisterin "Zuschnitt" beim V. tätig. Ab 01.09.1990 arbeitete sie als angestellte Verkäuferin in einem Post-Zeitungsladen in D. (P.) und wurde 1991 von der P. GmbH als Zeitungsladen-Verkäuferin übernommen. Ab Juli 1999 war sie dort als Verkaufsstellenleiterin eingesetzt. Von 2001 bis 2003 war die Klägerin arbeitslos. Ab Januar 2003 war die Klägerin als Reinigungskraft für einen Hausmeisterservice und ab August 2003 bis April 2004 in Teilzeit als Kassiererin beschäftigt. Von 2005 bis 2007 bezog sie Arbeitslosengeld II. Von 2007 bis 2009 war sie mit Unterbrechung als Produktionshelferin und Helferin im Lager und zuletzt vom 13.07.2009 bis 10.12.2010 über eine Zeitarbeitsfirma als Helferin in einer Spüle beschäftigt und dort mit dem Reinigen von Laborbedarf und sonstigen Betriebsmitteln betraut. Seither ist die Klägerin arbeitslos.
Einen ersten Rentenantrag der Klägerin vom 24.01.2001 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29.06.2001 ab. Aufgrund eines erneuten Rentenantrags vom 13.08.2004 zog die Beklagte Befundberichte der behandelnden Ärzte bei und veranlasste eine Begutachtung durch den Neurologen/Psychiater Dr. G. Mit zwei Bescheiden vom 27.01.2005 lehnte die Beklagte zum einen die Gewährung einer Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau unter Hinweis auf fehlende versicherungsrechtliche Voraussetzungen und zum anderen die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung - auch bei Berufsunfähigkeit - ab, da die Klägerin weder teilweise erwerbsgemindert noch berufsunfähig sei.
Am 18.01.2011 stellte die Klägerin erneut einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog Befundberichte der behandelnden Ärzte bei und veranlasste eine Begutachtung durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. B., der in seinem Gutachten vom 06.04.2011 folgende Diagnosen angab: 1. Bislang diagnostisch und hinsichtlich Therapiemöglichkeiten nicht abschließend abgeklärtes Beschwerdebild mit wahrscheinlich latenter bzw. ganz blander (unter Mehrbelastung demaskierter) Spastik rechte untere Extremität sowie schwer zuortbarer Sensibilitätsstörung linke untere Extremität bei vorbeschriebener zervikaler Myelopathie; wahrscheinlich vertebragen bei Bandscheibenvorfällen C4/5 und C5/6. 2. Zustand nach Alkoholabhängigkeit bis 2005, glaubwürdige Abstinenz, keine chronischen äthyltoxischen Folgeschäden. 3. Leicht akzentuierte Persönlichkeitszüge ohne eigenständigen Krankheitswert. Körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, zu ebener Erde, nicht an unmittelbar gefährdenden Maschinen, überwiegend, aber keineswegs ausschließlich sitzend, ohne überdurchschnittliche Anforderungen an den festen Stand könne die Klägerin auch jetzt vollschichtig verrichten. Eine genauere sozialmedizinische Beurteilung der qualitativen Leistungseinschränkungen werde erst nach Abschluss der Diagnostik und definiertem Therapieprocedere möglich sein.
Mit Bescheid vom 10.05.2011 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab, da die Klägerin weder voll noch teilweise erwerbsgemindert sei. Sie könne noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes sowie in ihrem bisherigen Beruf als Reinigungshelferin erwerbstätig sein.
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens legte die Klägerin ein Gutachten des Ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit (Dr. M.) vom 05.10.2005 sowie einen Bericht des Universitätsklinikums M., Neurochirurgische Klinik, vom 27.04.2011 über einen stationären Aufenthalt vom 19.04.2011 bis 27.03.2011 vor. Die Klägerin hatte sich dort aufgrund eines Bandscheibenvorfalls HWK 4/5, 5/6 mit konsekutiver Spinalkanalstenose und Myelopathiesignal auf beiden Höhen in Behandlung befunden. Es wurde eine ventrale Diskektomie in zwei Höhen durchgeführt. Vom 10.05. bis 14.06.2011 befand sich die Klägerin zu einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in der P.-Klinik in Bad H., aus der sie ausweislich des Entlassungsberichts vom 20.06.2011 arbeitsunfähig für drei Monate postoperativ, d.h. bis zum 20.07.2011, entlassen wurde. Danach werde eine erneute Beurteilung des Leistungsvermögens empfohlen. In sozialmedizinischer Hinsicht bestehe ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten.
Nach Einholung einer Stellungnahme bei ihrem sozialmedizinischen Dienst wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.10.2011 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 10.11.2011 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Das SG hat die die Klägerin behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen vernommen und die Fachärztin für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie O. mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Wegen der Angaben des Facharztes für Chirurgie L. vom 02.03.2012, des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. B. vom 05.03.2012, des Assistenzarztes Dr. A., Neurochirurgische Klinik des Universitätsklinikums M., des Chirurgen Dr. M. vom 16.04.2012, des Orthopäden L. vom 27.03.2012 sowie des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. R. vom 23.04.2013 wird auf den Inhalt der SG-Akte Bezug genommen. Frau O. hat in ihrem Gutachten vom 17.04.2014 ausgeführt, die Klägerin leide unter einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, die gediehen sei auf einer Somatisierungsneigung und degenerativen Veränderungen im Stütz- und Bewegungssystem, dem sich auch gefundene Wurzelreizzeichen L5 und die abgelaufene HWS-Operation 2011 unterordneten. Es fänden sich noch Zeichen einer peripheren Polyneuropathie. Ferner handle es sich um einen Zustand nach Alkoholabusus. Die Klägerin sei noch in der Lage, im Rahmen einer Fünf-Tage-Woche sechs Stunden und mehr täglich leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeiten mit der Möglichkeit zur Wechselhaltung zu ebener Erde auszuführen. Nicht mehr leidensgerecht seien Tätigkeiten über Kopf, mit ungünstigen Temperaturbedingungen, mit Kontakt zu Alkohol und mit erhöhter Verantwortung für Personen und Maschinen.
Nach entsprechendem Hinweis hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 09.07.2014 abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung lägen nicht vor. Die Klägerin sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Die Gutachterin O. sei überzeugend zu der Auffassung gelangt, dass aus den festgestellten Gesundheitsstörungen zwar Leistungseinschränkungen qualitativer Art resultierten, aber nicht davon auszugehen sei, dass die Klägerin selbst bei Tätigkeiten, die die qualitativen Einschränkungen berücksichtigten, auch noch zusätzlich einer quantitativen Leistungseinschränkung auf unter sechs Stunden arbeitstäglich unterliegen würde. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Die zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung der Klägerin sei die einer Helferin in der Spüle gewesen. Diese Tätigkeit sei nach dem Mehrstufenschema des Bundessozialgerichts nicht einmal als eine Anlerntätigkeit des sogenannten unteren Bereichs, sondern schlicht als ungelernte Tätigkeit einzuordnen. Die Konstruktion der Klägerin, wonach aus der zuletzt ausgeübten Tätigkeit dennoch ein Berufsschutz resultiere, weil sie in der DDR eine Ausbildung als Maschinistin mit der Spezialisierung Kokereianlagen durchlaufen und außerdem später Kenntnisse aus der Schweinezucht erworben habe ("Tierpflegerin"), überzeuge nicht. Die Klägerin sei sozial zumutbar auf den gesamten allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.
Gegen den am 11.07.2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 28.07.2014 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt und zur Begründung vorgetragen, sie sei aufgrund ihrer bereits bei der Sachverständigen O. geschilderten Beschwerden erwerbsgemindert. Sie sei schnell erschöpft und kraftlos. Selbst bei leichten Haushaltstätigkeiten benötige sie ständig längere Pausen. Ihre Gesundheitsprobleme seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Sie sei aufgrund ihrer Gehbeschwerden auch nicht wegefähig. Die Klägerin hat ferner den Entlassbrief der Neurochirurgischen Klinik des Universitätsklinikums M. vom 22.08.2014 über den dortigen stationären Aufenthalt vom 14.08.2014 bis 22.08.2014 sowie einen Bericht des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. L. vom 13.10.2014 vorgelegt.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 9. Juli 2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Oktober 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin habe keine ärztlichen Nachweise für eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit der Begutachtung durch die Sachverständige O. erbringen können. Vielmehr sei durch die Resektion des Bandscheibenvorfalls eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten, wie auch aus dem Attest des Dr. L. hervorgehe. Für die Annahme einer Verminderung der Leistungsfähigkeit auf unter sechs Stunden täglich fehle jeglicher Anhalt.
Die Berichterstatterin hat einen Erörterungstermin durchgeführt; insoweit wird auf die Niederschrift über den Termin vom 21.04.2015 Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 11.06.2015 und 22.06.2015 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden konnte, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist aber nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG vom 09.07.2014 sowie der Bescheid der Beklagten vom 10.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.10.2011 sind nicht zu beanstanden; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von der Klägerin beanspruchte Rente wegen Erwerbsminderung - §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eines solche Rente nicht erfüllt, weil sie wegen eines mindestens sechsstündigen Leistungsvermögens auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weder voll noch teilweise erwerbsgemindert ist und auch eine Berufsunfähigkeit nicht vorliegt, da die Klägerin aufgrund ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit auf - ihr zumutbare - ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden kann. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an, sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass auch der Senat nach der Gesamtwürdigung der vorliegenden ärztlichen Unterlagen - ebenso wie das SG - nicht festzustellen vermag, dass das Leistungsvermögen der Klägerin auch für körperlich leichte Tätigkeiten auf unter sechs Stunden täglich herabgesunken ist. Zu dieser Überzeugung gelangt der Senat insbesondere aufgrund der Gutachten von Frau O. und des Dr. B., das im Wege des Urkundenbeweises verwertet wurde, sowie der Aussagen des Assistenzarztes der Klinik für Neurochirurgie M. Dr. A., des Chirurgen Dr. M. und des Orthopäden L. Darüber hinaus wird diese Einschätzung durch die Befunde im Reha-Entlassungsbericht der P.-Klinik Bad H. vom 20.06.2011 und die dortige Leistungsbeurteilung bestätigt.
Für den Senat steht fest, dass die Klägerin unter einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren leidet, die gediehen ist auf dem Boden einer Somatisierungsstörung und degenerativen Veränderungen des Stütz- und Bewegungssystems. Darüber hinaus besteht ein Zustand nach Alkoholkrankheit, wobei die Klägerin seit 2005 abstinent ist. Ferner liegen ein beginnendes Karpaltunnelsyndrom beidseits, Zeichen einer peripheren Polyneuropathie und Wurzelreizzeichen L5 vor. Das Vorliegen einer chronischen Schmerzstörung wird durch die Gutachterin O. nachvollziehbar und überzeugend aus den erhobenen Befunden hergeleitet. Die auf dem Boden degenerativer Veränderungen des Stütz- und Bewegungssystems entwickelte Störung wurde demnach im Nachgang biographisch belastender Faktoren und der Schwierigkeiten der beruflichen Reintegration aufrechterhalten. Die Gutachterin hat die vorliegenden Diskrepanzen zwischen Beschwerdeschilderung und der tatsächlichen körperlichen und psychischen Beeinträchtigung in der Untersuchungssituation gründlich herausgearbeitet. Die durch die Klägerin geschilderten Beschwerden wurden wechselhaft geschildert. Es gibt auch eine Diskrepanz zwischen den geschilderten Funktionsbeeinträchtigungen und den tatsächlich zu eruierenden Aktivitäten des täglichen Lebens. Angemessene Therapiemaßnahmen und Eigenaktivitäten zur Beschwerdelinderung fehlen trotz der ausgeprägt beschriebenen Beschwerden. Die Klägerin hat sich lediglich von der als unangenehm erlebten Tätigkeit des Berufs zurückgezogen, erledigt aber ihren Haushalt und kümmert sich um ihre Reisen, Interessen und Kontakte. Bezüglich der aufgezeigten peripheren Polyneuropathie war eine Beeinträchtigung des Gangbildes nicht festzustellen. Die Wurzelreizzeichen L5 ordneten sich den degenerativen Veränderungen des Stütz- und Bewegungssystems unter. Frau O. konnte eine überdauernde myelopathisch bedingte Symptomatik postoperativ nicht nachweisen. Bei der Klägerin fanden sich im Rahmen der Begutachtung zerebral einige vaskuläre Veränderungen; die durch die Klägerin vorgetragenen Beschwerden wie Schwindelerleben und Gleichgewichtsstörungen konnten bei den entsprechenden Stand- und Ganguntersuchungen aber nicht bestätigt werden. Insbesondere fand sich keine statische Differenz. Hirnorganische Einschränkungen waren ebenfalls nicht feststellbar. Im Rahmen der Begutachtung durch Frau O. fanden sich keine krankheitswertigen hirnorganischen Einschränkungen, keine kognitiven Defizite und keine krankheitswertige psychomotorische Hemmung. Die Klägerin ist nach Einschätzung der Gutachterin sozial integriert. Es gibt keinen Anhalt für ein reduziertes Umstellungs- und Anpassungsvermögen. Die Integrität der psychischen Strukturen ist intakt. Der Tagesablauf verläuft strukturiert; es liegt ein Zeitmanagement vor. Die Klägerin hat soziale und Alltagskompetenzen. Die Teilhabe an den Aktivitäten des täglichen Lebens ist erhalten.
Die Gutachterin ist daher für den Senat schlüssig und überzeugend und in Übereinstimmung mit dem behandelnden Orthopäden L. und dem Chirurgen Dr. M. und dem Gutachter Dr. B. zu der Einschätzung gelangt, dass der Klägerin zumindest leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig zugemutet werden können. Gegen eine andere Einschätzung sprechen weder die gegenüber der Gutachterin geschilderte Alltagsaktivität noch der Untersuchungsbefund oder die Aktenlage.
Nicht anzuschließen vermochte sich der Senat der Einschätzung des behandelnden Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. B., der in seiner Stellungnahme vom 05.03.2012 die Auffassung vertreten hatte, die Klägerin sei nicht in der Lage, einer leichten körperlichen Tätigkeit im Rahmen einer Fünf-Tage-Woche nachzugehen. Der zur Begründung herangezogenen Gangunsicherheit und der Funktionsstörung des rechten Armes und Beines, die Frau O. in dem Ausmaß nicht bestätigen konnte, wird bereits durch die genannten qualitativen Einschränkungen Rechnung getragen. Soweit Dr. B. ausführt, aufgrund der vaskulären cerebralen Veränderungen sei auch das allgemeine Antriebsniveau und die Arbeitsgeschwindigkeit verlangsamt, was eine schnellere Erschöpfung zur Folge habe, wird dies durch das Gutachten von Frau O. ebenfalls nicht bestätigt. Die Gutachterin hat vielmehr dargelegt, dass aufgrund des gezeigten Leistungsvermögens, der Befunde und der Aktenlage keine quantitative Reduktion des Leistungsvermögens anzunehmen ist. Auch hinsichtlich der festgestellten vaskulären Veränderungen fanden sich keine krankheitswertigen hirnorganischen Einschränkungen und keine krankheitswertige psychomotorische Hemmung.
Auch aus den im Berufungsverfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen ergibt sich keine andere Beurteilung. Zwar wurde bei der Klägerin im August 2014 die Resektion eines medialen Bandscheibenvorfalls in Höhe BWK 8/9 (mit hochgradiger Spinalkanalstenose sowie fraglichem Myelopathiesignal) durchgeführt, bereits postoperativ war ausweislich des Berichts der Neurochirurgischen Klinik des Universitätsklinikums M. vom 22.08.2014 eine neurologisches Defizit aber nicht mehr feststellbar. Die Klägerin konnte problemlos mobilisiert werden; die Schmerzsymptomatik sowie die Hypästhesie zeigten sich deutlich gebessert. Das Kontroll-CT zeigte einen regelrechten Befund. Zwar war bei der Untersuchung durch den Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. L. am 13.10.2014 weiterhin eine Reflexsteigerung der Muskeleigenreflexe der unteren Extremitäten im Vergleich zu den oberen Extremitäten evident, die Reflexzonen im Bereich des rechten Beines im Vergleich zur Gegenseite verbreitert, der Muskeltonus der rechten unteren Extremität leichtgradig erhöht, ein sensibles Defizit ließ sich aber im Bereich der unteren Extremitäten nicht nachweisen. Eine rentenrelevante Verschlechterung seit der Begutachtung durch Frau O. ist daher nicht nachgewiesen, weshalb deren Gutachten auch weiterhin für die Leistungsbeurteilung herangezogen werden kann.
Der Klägerin ist somit keine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren, und zwar unabhängig davon, ob die für sie zuständige Arbeitsagentur einen ihrem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz vermitteln kann. Denn das Risiko, keinen offenen Arbeitsplatz zu finden, ist nicht von der Renten-, sondern grundsätzlich von der Arbeitslosenversicherung zu tragen (BSG, Urteil vom 25.06.1985, 4a RJ 55/84, Juris, m.w.N.).
Allerdings ist die Frage, ob es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeitsplätze gibt, immer dann zu klären, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (BSG, Urteil vom 30.11.1982, 4 RJ 1/82 und vom 01.03.1984, 4 RJ 43/83, Juris) oder Versicherte nur noch auf solchen Arbeitsplätzen einsetzbar sind, bei denen wegen ihrer Seltenheit die Gefahr einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes besteht, also z.B. noch in Betracht kommende Tätigkeiten nur unter betriebsunüblichen Bedingungen ausgeübt werden können oder entsprechende Arbeitsplätze auf Grund gesundheitlicher Beeinträchtigungen von der Wohnung aus nicht erreichbar sind oder nur vereinzelt vorkommen (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 136, 137 und 139 sowie § 1247 Nrn. 33 und 53; SozR 3-2200 § 1247 Nrn. 10 und 14). Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung meint die Fälle, in denen bereits eine einzige schwerwiegende Behinderung ein weites Feld von Verweisungsmöglichkeiten versperrt (BSG, Urteil vom 10.12.2003, B 5 RJ 64/02 R, Juris). Als Beispiel hierfür ist etwa die Einarmigkeit eines Versicherten zu nennen. Das Merkmal "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" trägt hingegen dem Umstand Rechnung, dass auch eine Vielzahl von Einschränkungen, die jeweils nur einzelne Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen betreffen, zusammengenommen das noch mögliche Arbeitsfeld in erheblichem Umfang zusätzlich einengen können. In diesen Fällen besteht die Verpflichtung, ausnahmsweise eine konkrete Tätigkeit zu benennen, weil der Arbeitsmarkt möglicherweise für diese überdurchschnittlich leistungsgeminderten Versicherten keine Arbeitsstelle bereithält oder nicht davon ausgegangen werden kann, dass es für diese Versicherten eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen gibt oder ernste Zweifel daran aufkommen, ob der Versicherte in einem Betrieb einsetzbar ist (BSG, Urteil vom 10.12.2003, B 5 RJ 64/02 R, Juris).
Ausgehend hiervon liegt bei der Klägerin weder eine schwere spezifische Leistungseinschränkung noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. Die Klägerin ist noch in der Lage, leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeiten mit der Möglichkeit zur Wechselhaltung auszuführen. Sitzen, Stehen und Gehen sind möglich. Nicht mehr leidensgerecht sind Tätigkeiten über Kopf und mit ungünstigen Temperaturbedingungen. Zu vermeiden sind Tätigkeiten mit Kontakt zu Alkohol und mit erhöhter Verantwortung für Personen und Maschinen. Nicht mehr zumutbar sind Tätigkeiten, die eine erhöhte Anforderung an die Balancierfähigkeit abverlangen, also dauerhaft auf Leitern und Gerüsten auszuüben sind. Die genannten Einschränkungen sind durch das Erfordernis einer leichten (bis gelegentlich mittelschweren) Tätigkeit erfasst und führen nicht zu einer darüber hinaus gehenden auch schweren spezifischen Leistungseinschränkung oder einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen.
Die Klägerin ist darüber hinaus auch in der Lage, einen Arbeitsplatz aufzusuchen und damit wegefähig im rentenrechtlichen Sinn. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) gehört zur Erwerbsfähigkeit auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen (BSG, Urteile vom 09.08.2001 - B 10 LW 18/00 R – SozR 3-5864 § 13 Nr. 2 m. w. N. und vom 28.08.2002 - B 5 RJ 12/02 R - Juris). Denn eine Tätigkeit zum Zweck des Gelderwerbs ist in der Regel nur außerhalb der Wohnung möglich. Das Vorhandensein eines Minimums an Mobilität ist deshalb Teil des nach § 43 SGB VI versicherten Risikos (BSG, Urteile vom 17.12.1991 - 13/5 RJ 73/90 - SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10, vom 09.08.2001 - B 10 LW 18/00 R - SozR 3-5864 § 13 Nr. 2 und vom 14.03.2002 - B 13 RJ 25/01 R - Juris); das Defizit führt zur vollen Erwerbsminderung. Hat der Versicherte keinen Arbeitsplatz und wird ihm ein solcher auch nicht konkret angeboten, bemessen sich die Wegstrecken, deren Zurücklegung ihm - auch in Anbetracht der Zumutbarkeit eines Umzugs - möglich sein muss, nach einem generalisierenden Maßstab, der zugleich den Bedürfnissen einer Massenverwaltung Rechnung trägt. Dabei wird angenommen, dass ein Versicherter für den Weg zur Arbeitsstelle öffentliche Verkehrsmittel benutzen und von seiner Wohnung zum Verkehrsmittel und vom Verkehrsmittel zur Arbeitsstelle und zurück Fußwege zurücklegen muss. Erwerbsfähigkeit setzt danach grundsätzlich die Fähigkeit des Versicherten voraus, vier Mal am Tag Wegstrecken von mehr als 500 Metern mit zumutbarem Zeitaufwand zu Fuß bewältigen und zwei Mal täglich während der Hauptverkehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren zu können. Bei der Beurteilung der Mobilität des Versicherten sind alle ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel (z. B. Gehstützen) und Beförderungsmöglichkeiten zu berücksichtigen (BSG, Urteile vom 17.12.1991 - 13/5 RJ 73/90 - SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10, vom 19.11.1997 - 5 RJ 16/97 - SozR 3-2600 § 44 Nr. 10 und vom 30.01.2002 - B 5 RJ 36/01 R - Juris). Dazu gehört auch die zumutbare Benutzung eines vorhandenen, ggf. im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 16 SGB VI, § 33 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)) subventionierten Kraftfahrzeugs (vgl. BSG, Urteile vom 19.11.1997 - 5 RJ 16/97 - SozR 3-2600 § 44 Nr. 10, vom 30.01.2002 - B 5 RJ 36/01 R und vom 14.03.2002 - B 13 RJ 25/01 R - Juris). Nach den überzeugenden Angaben der Gutachterin O. ist die Klägerin in der Lage, täglich vier Mal einen Fußweg von mehr als 500 Metern in jeweils 15 bis 18 Minuten zurückzulegen. Bezüglich der aufgezeigten peripheren Polyneuropathie war eine Beeinträchtigung des Gangbildes nach dem Gutachten von Frau O. nicht festzustellen.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Nach § 240 Abs. 1 SGB VI i.V.m. § 43 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind sowie die in § 43 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 SGB VI genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt haben. Berufsunfähig sind gemäß § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhaben am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Das zunächst für Arbeiter herausgearbeitete Mehrstufenschema ist auch auf die Angestelltenversicherung ausgedehnt worden (BSG, Beschluss vom 27.08.2009 - B 13 R 85/09 B - Juris). Zur Feststellung des qualitativen Werts des bisherigen Berufs und damit zur Bestimmung der zumutbaren Verweisungstätigkeiten werden nunmehr nach dem weitgehenden Wegfall der Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern und der Zusammenführung der allgemeinen Rentenversicherung sowohl für gewerbliche als auch für Angestellten-Berufe folgende Stufen unterschieden: ungelernte Berufe (1. Stufe); Berufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (2. Stufe); Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren (3. Stufe); Berufe, die zusätzliche Qualifikationen oder Erfahrung oder den erfolgreichen Besuch einer Fachschule voraussetzen, hierzu gehören Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Facharbeitern, Spezialfacharbeiter, Meister, Berufe mit Fachschulqualifikation als Eingangsvoraussetzung (4. Stufe); Berufe, die einen erfolgreichen Abschluss einer Fachschule oder zumindest eine gleichwertige Berufsausbildung voraussetzen (5. Stufe); Berufe, deren hohe Qualität regelmäßig auf einem Hochschulstudium oder einer vergleichbaren Qualifikation beruht (6. Stufe) (vgl. Gürtner in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand August 2012, § 240 SGB VI, Rdnr. 24 ff.).
Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf allein auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden. Die Einordung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird.
Gemessen daran ist die Klägerin auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Maßstab für die Beurteilung ist, wie das SG zutreffend dargelegt hat, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Helferin in einer Spüle der Firma R. Bei der Bestimmung des Hauptberufs ist von der zuletzt ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung auszugehen. Ein derartig starkes Gewicht ist dieser aber nur beizumessen, wenn sei zugleich die qualitativ höchste gewesen ist (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 130, 164). Es ist die Berufstätigkeit zugrunde zu legen, die bei im Wesentlichen ungeschwächter Arbeitskraft nicht nur vorübergehend eine nennenswerte Zeit ausgeübt wurde (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 130). Als nur vorübergehend ist eine Tätigkeit anzusehen, wenn bei ihrem Beginn davon auszugehen ist, dass sie voraussichtlich nicht länger als ein Jahr dauern wird. Nicht mehr abzustellen ist - unabhängig davon, ob die lediglich von September 1973 bis Juli 1975 andauernde Tätigkeit die Einordnung in die Gruppe der Facharbeiter bzw. der Stufe 3 des Mehrstufenschemas rechtfertigte - auf den erlernten Beruf als Maschinistin; in ihrem Ausbildungsberuf war die Klägerin lediglich bis Mai 1978 beschäftigt. Die Klägerin hat sich von diesem Beruf gelöst, nachdem sie seither dieser Tätigkeit erkennbar nicht mehr nachgegangen ist und nachgehen wollte und sich endgültig einer anderen Berufstätigkeit zugewandt hat. So war die Klägerin zunächst in Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften als Melkerin und Küchenhilfe und später im Bereich der Abferkelung tätig. Anhaltspunkte dafür, dass sie den erlernten Beruf als Maschinistin aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hat, bestehen nicht (zur Aufgabe aus gesundheitlichen Gründen vgl. BSG, SozR 2200 § 1246 Nr. 66, m.w.N.)
Die seit 1990 ausgeübten Tätigkeiten entsprechen der Stufe 1 des Mehrstufenschemas und damit ungelernten Tätigkeiten. Die Klägerin war zuletzt nach der Auskunft der Firma A. GmbH als sog. Fachhelferin mit dem Reinigen von Laborbedarf und sonstigen Betriebsmitteln beschäftigt. Hierbei handelt es sich um eine Tätigkeit, die von betriebsfremden ungelernten Kräften nach kurzer Einweisung verrichtet wird. Die Anlernung/Einweisung hat bei der Klägerin eine Woche gedauert. Zwar konnte die Klägerin bei der Anlernung bzw. Einweisung Vorkenntnisse in Form von Erfahrungen mit allgemeiner Hygiene verwenden, was aber zur Überzeugung des Senats keine Einordnung der Tätigkeit in die zweite Stufe des Mehrstufenschemas rechtfertigt; eine Einarbeitungszeit von drei Monaten war jedenfalls nicht erforderlich. Die Erwerbsbiographie der Klägerin ist seit der Aufgabe der erlernten Tätigkeit im Jahr 1978 daher geprägt durch ungelernte und angelernte Tätigkeiten, weshalb sie auf die ihr gesundheitlich und sozial zumutbare Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden kann.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei hat der Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens berücksichtigt, dass die Klage im Ergebnis ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte zur Klage keinen berechtigten Anlass gegeben hat.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Die 1956 geborene Klägerin hat die vom 01.09.1973 bis 15.07.1975 beim V. durchlaufene Lehre zur Maschinistin (Spezialisierung Kokereianlagen) mit Erfolg abgeschlossen; im Ausbildungsberuf war sie bis Mai 1978 beschäftigt. Anschließend war sie bis 1979 in verschiedenen Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) als Melkerin und Küchenhilfe tätig. Von Mai 1980 bis September 1985 war sie Mitglied der L. in Z. und dort als Tierpflegerin in der Schweineproduktion tätig. Nach Teilnahme an einem Jahreslehrgang der Bezirksparteischule der S. von September 1985 bis Juli 1986 war sie von Juli 1986 bis August 1989 Vorsitzende des Frauenaktivs beim Rat des Kreises, von September 1989 bis Juli 1990 war sie als Meisterin "Zuschnitt" beim V. tätig. Ab 01.09.1990 arbeitete sie als angestellte Verkäuferin in einem Post-Zeitungsladen in D. (P.) und wurde 1991 von der P. GmbH als Zeitungsladen-Verkäuferin übernommen. Ab Juli 1999 war sie dort als Verkaufsstellenleiterin eingesetzt. Von 2001 bis 2003 war die Klägerin arbeitslos. Ab Januar 2003 war die Klägerin als Reinigungskraft für einen Hausmeisterservice und ab August 2003 bis April 2004 in Teilzeit als Kassiererin beschäftigt. Von 2005 bis 2007 bezog sie Arbeitslosengeld II. Von 2007 bis 2009 war sie mit Unterbrechung als Produktionshelferin und Helferin im Lager und zuletzt vom 13.07.2009 bis 10.12.2010 über eine Zeitarbeitsfirma als Helferin in einer Spüle beschäftigt und dort mit dem Reinigen von Laborbedarf und sonstigen Betriebsmitteln betraut. Seither ist die Klägerin arbeitslos.
Einen ersten Rentenantrag der Klägerin vom 24.01.2001 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29.06.2001 ab. Aufgrund eines erneuten Rentenantrags vom 13.08.2004 zog die Beklagte Befundberichte der behandelnden Ärzte bei und veranlasste eine Begutachtung durch den Neurologen/Psychiater Dr. G. Mit zwei Bescheiden vom 27.01.2005 lehnte die Beklagte zum einen die Gewährung einer Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau unter Hinweis auf fehlende versicherungsrechtliche Voraussetzungen und zum anderen die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung - auch bei Berufsunfähigkeit - ab, da die Klägerin weder teilweise erwerbsgemindert noch berufsunfähig sei.
Am 18.01.2011 stellte die Klägerin erneut einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog Befundberichte der behandelnden Ärzte bei und veranlasste eine Begutachtung durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. B., der in seinem Gutachten vom 06.04.2011 folgende Diagnosen angab: 1. Bislang diagnostisch und hinsichtlich Therapiemöglichkeiten nicht abschließend abgeklärtes Beschwerdebild mit wahrscheinlich latenter bzw. ganz blander (unter Mehrbelastung demaskierter) Spastik rechte untere Extremität sowie schwer zuortbarer Sensibilitätsstörung linke untere Extremität bei vorbeschriebener zervikaler Myelopathie; wahrscheinlich vertebragen bei Bandscheibenvorfällen C4/5 und C5/6. 2. Zustand nach Alkoholabhängigkeit bis 2005, glaubwürdige Abstinenz, keine chronischen äthyltoxischen Folgeschäden. 3. Leicht akzentuierte Persönlichkeitszüge ohne eigenständigen Krankheitswert. Körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, zu ebener Erde, nicht an unmittelbar gefährdenden Maschinen, überwiegend, aber keineswegs ausschließlich sitzend, ohne überdurchschnittliche Anforderungen an den festen Stand könne die Klägerin auch jetzt vollschichtig verrichten. Eine genauere sozialmedizinische Beurteilung der qualitativen Leistungseinschränkungen werde erst nach Abschluss der Diagnostik und definiertem Therapieprocedere möglich sein.
Mit Bescheid vom 10.05.2011 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab, da die Klägerin weder voll noch teilweise erwerbsgemindert sei. Sie könne noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes sowie in ihrem bisherigen Beruf als Reinigungshelferin erwerbstätig sein.
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens legte die Klägerin ein Gutachten des Ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit (Dr. M.) vom 05.10.2005 sowie einen Bericht des Universitätsklinikums M., Neurochirurgische Klinik, vom 27.04.2011 über einen stationären Aufenthalt vom 19.04.2011 bis 27.03.2011 vor. Die Klägerin hatte sich dort aufgrund eines Bandscheibenvorfalls HWK 4/5, 5/6 mit konsekutiver Spinalkanalstenose und Myelopathiesignal auf beiden Höhen in Behandlung befunden. Es wurde eine ventrale Diskektomie in zwei Höhen durchgeführt. Vom 10.05. bis 14.06.2011 befand sich die Klägerin zu einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in der P.-Klinik in Bad H., aus der sie ausweislich des Entlassungsberichts vom 20.06.2011 arbeitsunfähig für drei Monate postoperativ, d.h. bis zum 20.07.2011, entlassen wurde. Danach werde eine erneute Beurteilung des Leistungsvermögens empfohlen. In sozialmedizinischer Hinsicht bestehe ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten.
Nach Einholung einer Stellungnahme bei ihrem sozialmedizinischen Dienst wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.10.2011 zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 10.11.2011 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Das SG hat die die Klägerin behandelnden Ärzte schriftlich als sachverständige Zeugen vernommen und die Fachärztin für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie O. mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt. Wegen der Angaben des Facharztes für Chirurgie L. vom 02.03.2012, des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. B. vom 05.03.2012, des Assistenzarztes Dr. A., Neurochirurgische Klinik des Universitätsklinikums M., des Chirurgen Dr. M. vom 16.04.2012, des Orthopäden L. vom 27.03.2012 sowie des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. R. vom 23.04.2013 wird auf den Inhalt der SG-Akte Bezug genommen. Frau O. hat in ihrem Gutachten vom 17.04.2014 ausgeführt, die Klägerin leide unter einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, die gediehen sei auf einer Somatisierungsneigung und degenerativen Veränderungen im Stütz- und Bewegungssystem, dem sich auch gefundene Wurzelreizzeichen L5 und die abgelaufene HWS-Operation 2011 unterordneten. Es fänden sich noch Zeichen einer peripheren Polyneuropathie. Ferner handle es sich um einen Zustand nach Alkoholabusus. Die Klägerin sei noch in der Lage, im Rahmen einer Fünf-Tage-Woche sechs Stunden und mehr täglich leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeiten mit der Möglichkeit zur Wechselhaltung zu ebener Erde auszuführen. Nicht mehr leidensgerecht seien Tätigkeiten über Kopf, mit ungünstigen Temperaturbedingungen, mit Kontakt zu Alkohol und mit erhöhter Verantwortung für Personen und Maschinen.
Nach entsprechendem Hinweis hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 09.07.2014 abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung lägen nicht vor. Die Klägerin sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Die Gutachterin O. sei überzeugend zu der Auffassung gelangt, dass aus den festgestellten Gesundheitsstörungen zwar Leistungseinschränkungen qualitativer Art resultierten, aber nicht davon auszugehen sei, dass die Klägerin selbst bei Tätigkeiten, die die qualitativen Einschränkungen berücksichtigten, auch noch zusätzlich einer quantitativen Leistungseinschränkung auf unter sechs Stunden arbeitstäglich unterliegen würde. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Die zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung der Klägerin sei die einer Helferin in der Spüle gewesen. Diese Tätigkeit sei nach dem Mehrstufenschema des Bundessozialgerichts nicht einmal als eine Anlerntätigkeit des sogenannten unteren Bereichs, sondern schlicht als ungelernte Tätigkeit einzuordnen. Die Konstruktion der Klägerin, wonach aus der zuletzt ausgeübten Tätigkeit dennoch ein Berufsschutz resultiere, weil sie in der DDR eine Ausbildung als Maschinistin mit der Spezialisierung Kokereianlagen durchlaufen und außerdem später Kenntnisse aus der Schweinezucht erworben habe ("Tierpflegerin"), überzeuge nicht. Die Klägerin sei sozial zumutbar auf den gesamten allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.
Gegen den am 11.07.2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 28.07.2014 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt und zur Begründung vorgetragen, sie sei aufgrund ihrer bereits bei der Sachverständigen O. geschilderten Beschwerden erwerbsgemindert. Sie sei schnell erschöpft und kraftlos. Selbst bei leichten Haushaltstätigkeiten benötige sie ständig längere Pausen. Ihre Gesundheitsprobleme seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Sie sei aufgrund ihrer Gehbeschwerden auch nicht wegefähig. Die Klägerin hat ferner den Entlassbrief der Neurochirurgischen Klinik des Universitätsklinikums M. vom 22.08.2014 über den dortigen stationären Aufenthalt vom 14.08.2014 bis 22.08.2014 sowie einen Bericht des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. L. vom 13.10.2014 vorgelegt.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 9. Juli 2014 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Oktober 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin habe keine ärztlichen Nachweise für eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit der Begutachtung durch die Sachverständige O. erbringen können. Vielmehr sei durch die Resektion des Bandscheibenvorfalls eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten, wie auch aus dem Attest des Dr. L. hervorgehe. Für die Annahme einer Verminderung der Leistungsfähigkeit auf unter sechs Stunden täglich fehle jeglicher Anhalt.
Die Berichterstatterin hat einen Erörterungstermin durchgeführt; insoweit wird auf die Niederschrift über den Termin vom 21.04.2015 Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 11.06.2015 und 22.06.2015 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden konnte, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
Die Berufung ist aber nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG vom 09.07.2014 sowie der Bescheid der Beklagten vom 10.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.10.2011 sind nicht zu beanstanden; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von der Klägerin beanspruchte Rente wegen Erwerbsminderung - §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eines solche Rente nicht erfüllt, weil sie wegen eines mindestens sechsstündigen Leistungsvermögens auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weder voll noch teilweise erwerbsgemindert ist und auch eine Berufsunfähigkeit nicht vorliegt, da die Klägerin aufgrund ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit auf - ihr zumutbare - ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden kann. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an, sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass auch der Senat nach der Gesamtwürdigung der vorliegenden ärztlichen Unterlagen - ebenso wie das SG - nicht festzustellen vermag, dass das Leistungsvermögen der Klägerin auch für körperlich leichte Tätigkeiten auf unter sechs Stunden täglich herabgesunken ist. Zu dieser Überzeugung gelangt der Senat insbesondere aufgrund der Gutachten von Frau O. und des Dr. B., das im Wege des Urkundenbeweises verwertet wurde, sowie der Aussagen des Assistenzarztes der Klinik für Neurochirurgie M. Dr. A., des Chirurgen Dr. M. und des Orthopäden L. Darüber hinaus wird diese Einschätzung durch die Befunde im Reha-Entlassungsbericht der P.-Klinik Bad H. vom 20.06.2011 und die dortige Leistungsbeurteilung bestätigt.
Für den Senat steht fest, dass die Klägerin unter einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren leidet, die gediehen ist auf dem Boden einer Somatisierungsstörung und degenerativen Veränderungen des Stütz- und Bewegungssystems. Darüber hinaus besteht ein Zustand nach Alkoholkrankheit, wobei die Klägerin seit 2005 abstinent ist. Ferner liegen ein beginnendes Karpaltunnelsyndrom beidseits, Zeichen einer peripheren Polyneuropathie und Wurzelreizzeichen L5 vor. Das Vorliegen einer chronischen Schmerzstörung wird durch die Gutachterin O. nachvollziehbar und überzeugend aus den erhobenen Befunden hergeleitet. Die auf dem Boden degenerativer Veränderungen des Stütz- und Bewegungssystems entwickelte Störung wurde demnach im Nachgang biographisch belastender Faktoren und der Schwierigkeiten der beruflichen Reintegration aufrechterhalten. Die Gutachterin hat die vorliegenden Diskrepanzen zwischen Beschwerdeschilderung und der tatsächlichen körperlichen und psychischen Beeinträchtigung in der Untersuchungssituation gründlich herausgearbeitet. Die durch die Klägerin geschilderten Beschwerden wurden wechselhaft geschildert. Es gibt auch eine Diskrepanz zwischen den geschilderten Funktionsbeeinträchtigungen und den tatsächlich zu eruierenden Aktivitäten des täglichen Lebens. Angemessene Therapiemaßnahmen und Eigenaktivitäten zur Beschwerdelinderung fehlen trotz der ausgeprägt beschriebenen Beschwerden. Die Klägerin hat sich lediglich von der als unangenehm erlebten Tätigkeit des Berufs zurückgezogen, erledigt aber ihren Haushalt und kümmert sich um ihre Reisen, Interessen und Kontakte. Bezüglich der aufgezeigten peripheren Polyneuropathie war eine Beeinträchtigung des Gangbildes nicht festzustellen. Die Wurzelreizzeichen L5 ordneten sich den degenerativen Veränderungen des Stütz- und Bewegungssystems unter. Frau O. konnte eine überdauernde myelopathisch bedingte Symptomatik postoperativ nicht nachweisen. Bei der Klägerin fanden sich im Rahmen der Begutachtung zerebral einige vaskuläre Veränderungen; die durch die Klägerin vorgetragenen Beschwerden wie Schwindelerleben und Gleichgewichtsstörungen konnten bei den entsprechenden Stand- und Ganguntersuchungen aber nicht bestätigt werden. Insbesondere fand sich keine statische Differenz. Hirnorganische Einschränkungen waren ebenfalls nicht feststellbar. Im Rahmen der Begutachtung durch Frau O. fanden sich keine krankheitswertigen hirnorganischen Einschränkungen, keine kognitiven Defizite und keine krankheitswertige psychomotorische Hemmung. Die Klägerin ist nach Einschätzung der Gutachterin sozial integriert. Es gibt keinen Anhalt für ein reduziertes Umstellungs- und Anpassungsvermögen. Die Integrität der psychischen Strukturen ist intakt. Der Tagesablauf verläuft strukturiert; es liegt ein Zeitmanagement vor. Die Klägerin hat soziale und Alltagskompetenzen. Die Teilhabe an den Aktivitäten des täglichen Lebens ist erhalten.
Die Gutachterin ist daher für den Senat schlüssig und überzeugend und in Übereinstimmung mit dem behandelnden Orthopäden L. und dem Chirurgen Dr. M. und dem Gutachter Dr. B. zu der Einschätzung gelangt, dass der Klägerin zumindest leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig zugemutet werden können. Gegen eine andere Einschätzung sprechen weder die gegenüber der Gutachterin geschilderte Alltagsaktivität noch der Untersuchungsbefund oder die Aktenlage.
Nicht anzuschließen vermochte sich der Senat der Einschätzung des behandelnden Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. B., der in seiner Stellungnahme vom 05.03.2012 die Auffassung vertreten hatte, die Klägerin sei nicht in der Lage, einer leichten körperlichen Tätigkeit im Rahmen einer Fünf-Tage-Woche nachzugehen. Der zur Begründung herangezogenen Gangunsicherheit und der Funktionsstörung des rechten Armes und Beines, die Frau O. in dem Ausmaß nicht bestätigen konnte, wird bereits durch die genannten qualitativen Einschränkungen Rechnung getragen. Soweit Dr. B. ausführt, aufgrund der vaskulären cerebralen Veränderungen sei auch das allgemeine Antriebsniveau und die Arbeitsgeschwindigkeit verlangsamt, was eine schnellere Erschöpfung zur Folge habe, wird dies durch das Gutachten von Frau O. ebenfalls nicht bestätigt. Die Gutachterin hat vielmehr dargelegt, dass aufgrund des gezeigten Leistungsvermögens, der Befunde und der Aktenlage keine quantitative Reduktion des Leistungsvermögens anzunehmen ist. Auch hinsichtlich der festgestellten vaskulären Veränderungen fanden sich keine krankheitswertigen hirnorganischen Einschränkungen und keine krankheitswertige psychomotorische Hemmung.
Auch aus den im Berufungsverfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen ergibt sich keine andere Beurteilung. Zwar wurde bei der Klägerin im August 2014 die Resektion eines medialen Bandscheibenvorfalls in Höhe BWK 8/9 (mit hochgradiger Spinalkanalstenose sowie fraglichem Myelopathiesignal) durchgeführt, bereits postoperativ war ausweislich des Berichts der Neurochirurgischen Klinik des Universitätsklinikums M. vom 22.08.2014 eine neurologisches Defizit aber nicht mehr feststellbar. Die Klägerin konnte problemlos mobilisiert werden; die Schmerzsymptomatik sowie die Hypästhesie zeigten sich deutlich gebessert. Das Kontroll-CT zeigte einen regelrechten Befund. Zwar war bei der Untersuchung durch den Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. L. am 13.10.2014 weiterhin eine Reflexsteigerung der Muskeleigenreflexe der unteren Extremitäten im Vergleich zu den oberen Extremitäten evident, die Reflexzonen im Bereich des rechten Beines im Vergleich zur Gegenseite verbreitert, der Muskeltonus der rechten unteren Extremität leichtgradig erhöht, ein sensibles Defizit ließ sich aber im Bereich der unteren Extremitäten nicht nachweisen. Eine rentenrelevante Verschlechterung seit der Begutachtung durch Frau O. ist daher nicht nachgewiesen, weshalb deren Gutachten auch weiterhin für die Leistungsbeurteilung herangezogen werden kann.
Der Klägerin ist somit keine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren, und zwar unabhängig davon, ob die für sie zuständige Arbeitsagentur einen ihrem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz vermitteln kann. Denn das Risiko, keinen offenen Arbeitsplatz zu finden, ist nicht von der Renten-, sondern grundsätzlich von der Arbeitslosenversicherung zu tragen (BSG, Urteil vom 25.06.1985, 4a RJ 55/84, Juris, m.w.N.).
Allerdings ist die Frage, ob es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeitsplätze gibt, immer dann zu klären, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (BSG, Urteil vom 30.11.1982, 4 RJ 1/82 und vom 01.03.1984, 4 RJ 43/83, Juris) oder Versicherte nur noch auf solchen Arbeitsplätzen einsetzbar sind, bei denen wegen ihrer Seltenheit die Gefahr einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes besteht, also z.B. noch in Betracht kommende Tätigkeiten nur unter betriebsunüblichen Bedingungen ausgeübt werden können oder entsprechende Arbeitsplätze auf Grund gesundheitlicher Beeinträchtigungen von der Wohnung aus nicht erreichbar sind oder nur vereinzelt vorkommen (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 136, 137 und 139 sowie § 1247 Nrn. 33 und 53; SozR 3-2200 § 1247 Nrn. 10 und 14). Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung meint die Fälle, in denen bereits eine einzige schwerwiegende Behinderung ein weites Feld von Verweisungsmöglichkeiten versperrt (BSG, Urteil vom 10.12.2003, B 5 RJ 64/02 R, Juris). Als Beispiel hierfür ist etwa die Einarmigkeit eines Versicherten zu nennen. Das Merkmal "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" trägt hingegen dem Umstand Rechnung, dass auch eine Vielzahl von Einschränkungen, die jeweils nur einzelne Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen betreffen, zusammengenommen das noch mögliche Arbeitsfeld in erheblichem Umfang zusätzlich einengen können. In diesen Fällen besteht die Verpflichtung, ausnahmsweise eine konkrete Tätigkeit zu benennen, weil der Arbeitsmarkt möglicherweise für diese überdurchschnittlich leistungsgeminderten Versicherten keine Arbeitsstelle bereithält oder nicht davon ausgegangen werden kann, dass es für diese Versicherten eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen gibt oder ernste Zweifel daran aufkommen, ob der Versicherte in einem Betrieb einsetzbar ist (BSG, Urteil vom 10.12.2003, B 5 RJ 64/02 R, Juris).
Ausgehend hiervon liegt bei der Klägerin weder eine schwere spezifische Leistungseinschränkung noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. Die Klägerin ist noch in der Lage, leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Arbeiten mit der Möglichkeit zur Wechselhaltung auszuführen. Sitzen, Stehen und Gehen sind möglich. Nicht mehr leidensgerecht sind Tätigkeiten über Kopf und mit ungünstigen Temperaturbedingungen. Zu vermeiden sind Tätigkeiten mit Kontakt zu Alkohol und mit erhöhter Verantwortung für Personen und Maschinen. Nicht mehr zumutbar sind Tätigkeiten, die eine erhöhte Anforderung an die Balancierfähigkeit abverlangen, also dauerhaft auf Leitern und Gerüsten auszuüben sind. Die genannten Einschränkungen sind durch das Erfordernis einer leichten (bis gelegentlich mittelschweren) Tätigkeit erfasst und führen nicht zu einer darüber hinaus gehenden auch schweren spezifischen Leistungseinschränkung oder einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen.
Die Klägerin ist darüber hinaus auch in der Lage, einen Arbeitsplatz aufzusuchen und damit wegefähig im rentenrechtlichen Sinn. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) gehört zur Erwerbsfähigkeit auch das Vermögen, eine Arbeitsstelle aufzusuchen (BSG, Urteile vom 09.08.2001 - B 10 LW 18/00 R – SozR 3-5864 § 13 Nr. 2 m. w. N. und vom 28.08.2002 - B 5 RJ 12/02 R - Juris). Denn eine Tätigkeit zum Zweck des Gelderwerbs ist in der Regel nur außerhalb der Wohnung möglich. Das Vorhandensein eines Minimums an Mobilität ist deshalb Teil des nach § 43 SGB VI versicherten Risikos (BSG, Urteile vom 17.12.1991 - 13/5 RJ 73/90 - SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10, vom 09.08.2001 - B 10 LW 18/00 R - SozR 3-5864 § 13 Nr. 2 und vom 14.03.2002 - B 13 RJ 25/01 R - Juris); das Defizit führt zur vollen Erwerbsminderung. Hat der Versicherte keinen Arbeitsplatz und wird ihm ein solcher auch nicht konkret angeboten, bemessen sich die Wegstrecken, deren Zurücklegung ihm - auch in Anbetracht der Zumutbarkeit eines Umzugs - möglich sein muss, nach einem generalisierenden Maßstab, der zugleich den Bedürfnissen einer Massenverwaltung Rechnung trägt. Dabei wird angenommen, dass ein Versicherter für den Weg zur Arbeitsstelle öffentliche Verkehrsmittel benutzen und von seiner Wohnung zum Verkehrsmittel und vom Verkehrsmittel zur Arbeitsstelle und zurück Fußwege zurücklegen muss. Erwerbsfähigkeit setzt danach grundsätzlich die Fähigkeit des Versicherten voraus, vier Mal am Tag Wegstrecken von mehr als 500 Metern mit zumutbarem Zeitaufwand zu Fuß bewältigen und zwei Mal täglich während der Hauptverkehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren zu können. Bei der Beurteilung der Mobilität des Versicherten sind alle ihm tatsächlich zur Verfügung stehenden Hilfsmittel (z. B. Gehstützen) und Beförderungsmöglichkeiten zu berücksichtigen (BSG, Urteile vom 17.12.1991 - 13/5 RJ 73/90 - SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10, vom 19.11.1997 - 5 RJ 16/97 - SozR 3-2600 § 44 Nr. 10 und vom 30.01.2002 - B 5 RJ 36/01 R - Juris). Dazu gehört auch die zumutbare Benutzung eines vorhandenen, ggf. im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 16 SGB VI, § 33 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)) subventionierten Kraftfahrzeugs (vgl. BSG, Urteile vom 19.11.1997 - 5 RJ 16/97 - SozR 3-2600 § 44 Nr. 10, vom 30.01.2002 - B 5 RJ 36/01 R und vom 14.03.2002 - B 13 RJ 25/01 R - Juris). Nach den überzeugenden Angaben der Gutachterin O. ist die Klägerin in der Lage, täglich vier Mal einen Fußweg von mehr als 500 Metern in jeweils 15 bis 18 Minuten zurückzulegen. Bezüglich der aufgezeigten peripheren Polyneuropathie war eine Beeinträchtigung des Gangbildes nach dem Gutachten von Frau O. nicht festzustellen.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Nach § 240 Abs. 1 SGB VI i.V.m. § 43 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind sowie die in § 43 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 SGB VI genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt haben. Berufsunfähig sind gemäß § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhaben am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Das zunächst für Arbeiter herausgearbeitete Mehrstufenschema ist auch auf die Angestelltenversicherung ausgedehnt worden (BSG, Beschluss vom 27.08.2009 - B 13 R 85/09 B - Juris). Zur Feststellung des qualitativen Werts des bisherigen Berufs und damit zur Bestimmung der zumutbaren Verweisungstätigkeiten werden nunmehr nach dem weitgehenden Wegfall der Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeitern und der Zusammenführung der allgemeinen Rentenversicherung sowohl für gewerbliche als auch für Angestellten-Berufe folgende Stufen unterschieden: ungelernte Berufe (1. Stufe); Berufe mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (2. Stufe); Berufe mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren (3. Stufe); Berufe, die zusätzliche Qualifikationen oder Erfahrung oder den erfolgreichen Besuch einer Fachschule voraussetzen, hierzu gehören Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Facharbeitern, Spezialfacharbeiter, Meister, Berufe mit Fachschulqualifikation als Eingangsvoraussetzung (4. Stufe); Berufe, die einen erfolgreichen Abschluss einer Fachschule oder zumindest eine gleichwertige Berufsausbildung voraussetzen (5. Stufe); Berufe, deren hohe Qualität regelmäßig auf einem Hochschulstudium oder einer vergleichbaren Qualifikation beruht (6. Stufe) (vgl. Gürtner in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Stand August 2012, § 240 SGB VI, Rdnr. 24 ff.).
Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf allein auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verwiesen werden. Die Einordung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung, bisheriger Beruf, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird.
Gemessen daran ist die Klägerin auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Maßstab für die Beurteilung ist, wie das SG zutreffend dargelegt hat, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Helferin in einer Spüle der Firma R. Bei der Bestimmung des Hauptberufs ist von der zuletzt ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung auszugehen. Ein derartig starkes Gewicht ist dieser aber nur beizumessen, wenn sei zugleich die qualitativ höchste gewesen ist (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 130, 164). Es ist die Berufstätigkeit zugrunde zu legen, die bei im Wesentlichen ungeschwächter Arbeitskraft nicht nur vorübergehend eine nennenswerte Zeit ausgeübt wurde (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 130). Als nur vorübergehend ist eine Tätigkeit anzusehen, wenn bei ihrem Beginn davon auszugehen ist, dass sie voraussichtlich nicht länger als ein Jahr dauern wird. Nicht mehr abzustellen ist - unabhängig davon, ob die lediglich von September 1973 bis Juli 1975 andauernde Tätigkeit die Einordnung in die Gruppe der Facharbeiter bzw. der Stufe 3 des Mehrstufenschemas rechtfertigte - auf den erlernten Beruf als Maschinistin; in ihrem Ausbildungsberuf war die Klägerin lediglich bis Mai 1978 beschäftigt. Die Klägerin hat sich von diesem Beruf gelöst, nachdem sie seither dieser Tätigkeit erkennbar nicht mehr nachgegangen ist und nachgehen wollte und sich endgültig einer anderen Berufstätigkeit zugewandt hat. So war die Klägerin zunächst in Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften als Melkerin und Küchenhilfe und später im Bereich der Abferkelung tätig. Anhaltspunkte dafür, dass sie den erlernten Beruf als Maschinistin aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hat, bestehen nicht (zur Aufgabe aus gesundheitlichen Gründen vgl. BSG, SozR 2200 § 1246 Nr. 66, m.w.N.)
Die seit 1990 ausgeübten Tätigkeiten entsprechen der Stufe 1 des Mehrstufenschemas und damit ungelernten Tätigkeiten. Die Klägerin war zuletzt nach der Auskunft der Firma A. GmbH als sog. Fachhelferin mit dem Reinigen von Laborbedarf und sonstigen Betriebsmitteln beschäftigt. Hierbei handelt es sich um eine Tätigkeit, die von betriebsfremden ungelernten Kräften nach kurzer Einweisung verrichtet wird. Die Anlernung/Einweisung hat bei der Klägerin eine Woche gedauert. Zwar konnte die Klägerin bei der Anlernung bzw. Einweisung Vorkenntnisse in Form von Erfahrungen mit allgemeiner Hygiene verwenden, was aber zur Überzeugung des Senats keine Einordnung der Tätigkeit in die zweite Stufe des Mehrstufenschemas rechtfertigt; eine Einarbeitungszeit von drei Monaten war jedenfalls nicht erforderlich. Die Erwerbsbiographie der Klägerin ist seit der Aufgabe der erlernten Tätigkeit im Jahr 1978 daher geprägt durch ungelernte und angelernte Tätigkeiten, weshalb sie auf die ihr gesundheitlich und sozial zumutbare Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden kann.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Hierbei hat der Senat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens berücksichtigt, dass die Klage im Ergebnis ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte zur Klage keinen berechtigten Anlass gegeben hat.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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