L 7 SO 5230/14 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 7 SO 6029/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 5230/14 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 8. Dezember 2014 aufgehoben.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin für die Zeit vom 1. Februar 2015 bis 31. Mai 2015, längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung im beim Sozialgericht Stuttgart anhängigen Verfahren S 16 SO 7089/14, Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von monatlich EUR 150,00 sowie Hilfe zur Gesundheit in Form von Hilfe bei Krankheit gem. § 48 SGB XII zu gewähren.

Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen.

Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt.

Gründe:

Die unter Beachtung der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet.

Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Abs. 1, für Vornahmesachen in Abs. 2. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).

Vorliegend kommt allein eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 2. Alt. SGG in Betracht. Der Erlass einer Regelungsanordnung nach dieser Vorschrift setzt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen, nämlich den Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) sowie der Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund), ab (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Eine einstweilige Anordnung darf mithin nur erlassen werden, wenn beide Voraussetzungen gegeben sind. Dabei betrifft der Anordnungsanspruch die Frage der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs, während der Anordnungsgrund nur bei Eilbedürftigkeit zu bejahen ist. Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich der prospektive Hauptsacheerfolg (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 a.a.O. und vom 17. August 2005 a.a.O.).

Aufgrund der im Verfahren das einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung hat die Antragstellerin Anspruch auf Gewährung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) ist Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe zur Pflege nach diese Buch zu leisten. Dabei bleiben die Vorschriften des Vierten Kapitels unberührt (§ 23 Abs. 1 Satz 2 SGB XII).

Die Antragstellerin hat keinen Leistungsanspruch nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder der Grundsicherung im Alter.

Sie ist auch nicht leistungsberechtigt nach § 1 AsylbLG und deshalb nicht gem. § 23 Abs. 2 SGB XII vom Bezug von Leistungen der Sozialhilfe ausgeschlossen. Insbesondere besteht kein Leistungsanspruch nach § 1 Abs. 1 Nrn. 4 oder 5 AsylbLG. Der Antragstellerin ist von der Deutschen Botschaft in T. ein Visum bei nicht gestatteter Erwerbstätigkeit in Form eines Besuchs-/Geschäftsvisum zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland mit einer Gültigkeitsdauer vom 11. Februar 2014 bis 11 Mai 2014 ausgestellt worden. Sie ist am 11. Februar 2014 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Nachdem ihr Visum zunächst bis 2. Juli 2014 als nationales Visum zur medizinischen Behandlung bei nicht gestatteter Erwerbstätigkeit verlängert worden war und sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) beantragt hatte, wurde ihr am 26. Juni 2014 eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG erteilt, deren Gültigkeit zuletzt am 16. Dezember 2014 bis zum 15. Mai 2015 verlängert worden ist. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch nach dem SGB II, da sie die Altersgrenze des § 7 a SGB II überschritten hat (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB II).

Die Antragstellerin hat schließlich auch keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit, da diese nur auf Antrag erbracht werden (§ 41 Abs. 1 SGB XII), wobei dem Antrag materiell-rechtliche Wirkung zukommt (BSG, Urteil v. 29. September 2009 - B 8 SO 13/08 R - juris). Eine wirksame Antragstellung ist insbesondere nicht mit dem am 23. Juli 2014 beim Antragsgegner eingegangenen Antragsformular (Bl. 2 Verw.Akten) erfolgt, da dieses nicht unterschrieben ist.

Einem Leistungsanspruch steht nicht die Regelung in § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII entgegen, wonach Ausländer, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zwecke der Arbeitssuche ergibt, sowie deren Familienangehörige, keinen Anspruch auf Sozialhilfe haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil v. 4. Juni 1992 - 5 C 82/88 - juris) muss dieses Motiv für die Einreise von prägender Bedeutung gewesen sein. Das Motiv, Sozialhilfe zu erlangen, muss für den Ausländer neben anderen Einreisegründen so wichtig gewesen sein, dass er ansonsten nicht eingereist wäre (vgl. Birk in LPK-SGB XII, 9. Aufl., § 23 Rdnr. 20; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 5. Aufl., § 23 Rdnr. 43 m.w.N.). Materiell beweisbelastet hierfür ist der Träger der Sozialhilfe (LSG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 10. September 2009 - L 23 SO 117/06 - juris). Anhaltspunkte dafür, dass wesentliches Motiv der Antragstellerin für die Einreise die Erlangung von Sozialhilfe war, sind für den Senat nicht mit der erforderlichen Gewissheit festzustellen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin mit einem Besuchs-/Geschäftsvisum eingereist ist und sie ihren Lebensunterhalt über mehrere Monate ohne Inanspruchnahme staatlicher Leistungen bestritten hat.

Gem. §§ 19 Abs. 1, 27 Abs. 1 SGB XII ist Hilfe zum Lebensunterhalt Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können. Eigene Mittel sind gem. § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB XII insbesondere das eigene Einkommen und Vermögen.

Nach vorläufiger summarischer Prüfung ist die Antragstellerin auch hilfebedürftig und kann, auch unter Berücksichtigung ihres Einkommens und Vermögens, ihren notwendigen Lebensunterhalt aktuell nicht in vollem Umfang selbst bestreiten. Die Antragstellerin verfügt zwar über Vermögen in Form landwirtschaftlicher Grundstücke im I., deren Wert ihr Sohn auf EUR 4.000,- bis EUR 5.000,- beziffert hat. Zudem hat sie aus der Verpachtung dieser Grundstücke nach ihren Angaben ein monatliches Einkommen von EUR 100,00. Allerdings kann sie hierauf zur Bestreitung ihres aktuellen Lebensunterhalts nicht zurückgreifen, da eine Zahlung der Pacht ausweislich ihrer Angaben im Prozesskostenhilfeantrag derzeit nicht erfolgt und auch das Grundstück kein bereites Mittel darstellt, um den aktuellen Lebensunterhalt zu bestreiten. Denn die Möglichkeiten der Selbsthilfe schließen den Anspruch nur aus, wenn sie präsent sind, also tatsächlich vorliegen und mit ihrer Hilfe die gegenwärtige Notlage auch tatsächlich abgewendet werden kann (Grube in Grube /Wahrendorf, SGB XII, § 27 Rdnr. 4).

Im Hauptsacheverfahren wird deshalb die Gewährung darlehensweiser Leistungen nach § 91 SGB XII zu prüfen sein. Der Senat hat von einer nur darlehensweisen Bewilligung abgesehen, da für die im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig gewährten Leistungen eine Rückzahlungsverpflichtung jedenfalls bereits im Bewilligungszeitraum nicht besteht (vgl. zur Problematik einer darlehensweisen Leistungserbringung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Sächsisches LSG, Beschluss v. 24. November 2009 - L 3 SO 70/09 B ER - juris Rn. 20).

Zu berücksichtigen ist jedoch, dass sich der Sohn der Antragstellerin in der Verpflichtungserklärung vom 16. Januar 2014 (Blatt 4 Verwaltungsakten) gegenüber der Ausländerbehörde verpflichtet hat, für die Antragstellerin vom Tag der Einreise bis zur Beendigung ihres Aufenthalts oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Zweck nach § 68 AufenthG die Kosten für den Lebensunterhalt zu tragen. Er hat darin weiter bestätigt, zu der Verpflichtung aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage zu sein. Bereits im Zeitpunkt der Abgabe dieser Verpflichtungserklärung bezog der Sohn der Antragstellerin aufstockend Arbeitslosengeld II für sich und sein minderjähriges Kind. Die Verpflichtungserklärung ist danach dahingehend auszulegen, dass sich der Sohn der Antragstellerin im Rahmen seiner bereits damals bestehenden Leistungsfähigkeit zur Tragung der Kosten des Lebensunterhalts der Antragstellerin verpflichten wollte. Insoweit hält es der Senat für sachgerecht, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes jedenfalls die Einkünfte des Sohnes zu berücksichtigen, welche die Regelleistungen nach dem SGB II übersteigen. Ausweislich des Bewilligungsbescheides vom 21. November 2014, mit dem das Jobcenter S. dem Sohn der Antragstellerin und dessen Tochter Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Dezember 2014 bis 31. Mai 2015 bewilligt hat, wurde bei der Berechnung der Leistungen vom Erwerbseinkommen des Sohnes in Höhe von monatlich EUR 950,00 brutto ein (Frei-)Betrag wegen Erwerbstätigkeit von EUR 270,00 abgesetzt. Hierbei wurde jedenfalls der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11 b Abs. 3 SGB II nicht zur Bestreitung sonstiger Aufwendungen gewährt, dieser stellt vielmehr einen Anreiz für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit dar. Er soll einen Anreiz bieten, auch eine mit ihren Einnahmen nicht bedarfsdeckende Beschäftigung aufzunehmen oder beizubehalten und dem Grundsatz Rechnung tragen, dass derjenige, der arbeitet, mehr Geld zur Verfügung haben soll als ein Untätiger (vgl. BT-Drucks. 15/1516, S. 59). Er dient daher nicht der Abgeltung von Aufwendungen oder Bedarfen, sondern verbleibt als "Reinerlös" vollständig beim Hilfebedürftigen (vgl. Schmidt in Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 11 b Rdnr. 37), dem dieser Betrag damit über den Regelbedarf hinaus zur Verfügung steht. Der Senat hält es für sachgerecht, diesen Freibetrag bei der Antragstellerin bedürftigkeitsmindernd zu berücksichtigen. Der Freibetrag des Sohnes der Antragstellerin nach § 11b Abs. 3 SGB II beträgt vorliegend EUR 170,00 (20 % von EUR 850,00).

Als Bedarf der Antragstellerin ist der Regelbedarf der Regelbedarfsstufe III zugrunde zu legen. Diese gilt gem. der Anlage zu § 28 SGB XII für erwachsene leistungsberechtigte Personen, die weder einen eigenen Haushalt führen noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen. Die Antragstellerin führt keinen eigenen Haushalt, sondern lebt im Haushalt ihres Sohnes F. J., an der Haushaltsführung beteiligt sie sich nur gänzlich unwesentlich (vgl. BSG, Urteil v. 23. Juli 2014 - B 8 SO 14/13 R - juris Rdnr. 16). Nach der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsver-ordnung 2015 ist danach ein Bedarf in Höhe von EUR 320,00 zugrunde zu legen. Danach besteht ein ungedeckter Bedarf von monatlich EUR 150,00 (320,00 - 170,00 Euro).

Die Antragstellerin hat aufgrund summarischer Prüfung auch gem. §§ 19 Abs. 3, 48 SGB XII einen Anspruch auf Hilfe bei Krankheit. Insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen, insbesondere zur Bedürftigkeit, entsprechend.

Ein Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung ist nicht glaubhaft gemacht. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGB XII werden Leistungen für die Unterkunft sowie für Heizung und zentrale Wasserversorgung in tatsächlicher Höhe erbracht. Entsprechende Aufwendungen hat die Antragstellerin, die bei ihrem Sohn wohnt, nicht geltend gemacht, insbesondere sind im Antrag auf Prozesskostenhilfe keine Wohnkosten angegeben.

Es liegt auch ein Anordnungsgrund vor, da der Antragstellerin ein Abwarten bis zum Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht zumutbar ist. Allerdings sind der Antragstellerin die Leistungen erst ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zuzusprechen. Denn eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG bedarf eines Gegenwartsbezugs im Sinne einer aktuellen Notlage, also einer besonderen Dringlichkeit des Rechtsschutzbegehrens. Einen Ausgleich für Rechtsbeeinträchtigungen in der Vergangenheit herbeizuführen ist grundsätzlich nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes; denn die Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG dient der "Abwendung" wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller - noch bestehender - Notlagen notwendig sind (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Senatsbeschluss vom 28. März 2007 - L 7 AS 1214/07 ER-B - juris). Aus dem Gegenwartsbezug der einstweiligen Anordnung folgt, dass eine vorläufige Regelung für zurückliegende Zeiträume nur ausnahmsweise in Betracht kommt; dies gilt nicht nur für Leistungen, die für einen Zeitraum vor dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes verlangt werden (vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 11. Auflage, § 86b Rdnr. 35a m.w.N.), sondern auch für Leistungen, die für einen Zeitraum begehrt werden, der zwar nach dem Zeitpunkt des Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes liegt, im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung des Senats jedoch abgeschlossen in der Vergangenheit liegt (vgl. Senatsbeschluss vom 28. März 2007 - L 7 AS 121/07 ER-B - juris). Eine Ausnahme ist bei einer erstrebten Regelungsanordnung nur dann zu machen, wenn die Notlage noch bis in die Gegenwart fortwirkt und den Betroffenen in seiner menschenwürdigen Existenz bedroht (vgl. hierzu etwa Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - juris; Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O.). Anhaltspunkte für eine in der Vergangenheit liegende Bedürftigkeit, die bis in die Gegenwart wirkt, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Der Antragstellerin war auch Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Insbesondere war sie auch prozesskostenhilfebedürftig. Zwar verfügt sie über Grundbesitz, dessen Wert die Freigrenze von EUR 2.600,00 übersteigt (vgl. § 1 Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch). Auch für die Prozesskostenhilfebedürftigkeit ist der Vermögensbegriff des § 90 SGB XII maßgebend. Hierbei ist das Vermögen jedoch nur einzusetzen, soweit es verwertbar ist. Für Prozesskosten kann es nur eingesetzt werden, wenn es kurzfristig verwertet werden kann. Zu berücksichtigen ist auch die Dringlichkeit der Prozessführung und die Zeit, welche für die Verwertung voraussichtlich benötigt wird (Zöller/Geimer, ZPO 30. Aufl. § 115 Rn. 49 m.w.N.). Für die Verwertung von Grundstücken im I. ist ein längerer Zeitraum anzusetzen, so dass der Erlös hieraus aktuell nicht zur Verfügung steht.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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