L 6 JVEG 1379/15

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 JVEG 1379/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Dem Erinnerungsführer steht keine Entschädigung für das Erscheinen bei der mündlichen Verhandlung des 10. Senats des Thüringer Landessozialgerichts am 12. August 2015 zu. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

I.

Der Erinnerungsführer begehrt die Erstattung von Fahrtkosten für die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung am 12. August 2015, zu der sein persönliches Erscheinen nicht an-geordnet war.

In dem beim Thüringer Landessozialgericht anhängigen Verfahren L 10 AL 1874/12 lud die Senatsvorsitzende den Rechtsstreit des Erinnerungsführers auf den 12. August 2015, 9:30 Uhr. In der Verfügung ist vermerkt: ohne PE (= persönliches Erscheinen). Der Erinnerungsführer wurde mit Terminsmitteilung über den Termin zur mündlichen Verhandlung in Kenntnis gesetzt. Nach der Niederschrift erschien er nach Aufruf der Sache. Sein persönliches Er-scheinen wurde auch im Termin nicht angeordnet.

Am 26. Oktober 2015 machte der Erinnerungsführer mit Fax Fahrtkosten für die Wahrnehmung des Gerichtstermins in Höhe von 33,05 Euro (Deutsche Bahn, Straßenbahn) geltend. Seinen Anspruch trete er an die Deutsche Bahn Vertriebs GmbH ab. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) setzte die Entschädigung auf 0,00 Euro fest und führte u.a. aus, ihm sei bereits telefonisch erläutert worden, dass sein persönliche Erscheinen nicht angeordnet wurde und die Kosten daher nicht erstattet werden könnten.

Am 28. Oktober 2015 hat der Erinnerungsführer "Festsetzungsantrag" gestellt. Die UdG hat nicht abgeholfen (Verfügung vom 28. Oktober 2015) und das Verfahren dem 6. Senat vorgelegt. Die Vorsitzende des 10. Senats hat die nachträgliche Anordnung des persönlichen Erscheinens ausdrücklich nicht für geboten erachtet.

II.

Zuständig für die Entscheidung ist nach dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts in Verbindung mit dem Geschäftsverteilungsplan des 6. Senats der Vorsitzende des 6. Senats.

Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt nach § 4 Abs. 1 des Justizvergütungs- und Ent-schädigungsgesetzes (JVEG) durch gerichtlichen Beschluss, nachdem der Berechtigte am 28. Oktober 2015 sinngemäß die gerichtliche Festsetzung beantragt hat.

Für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 12. August 2015 steht dem Erinne-rungsführer keine Entschädigung zu, weil weder sein persönliches Erscheinen zur mündlichen Verhandlung angeordnet worden ist noch das Gericht der Hauptsache sein Erscheinen in der Sitzung oder nachträglich für geboten gehalten hat.

Nach § 191 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) werden einem Beteiligten, dessen persönliches Erscheinen angeordnet worden ist, auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet (Halbs. 1). Ist das persönliche Erscheinen nicht angeordnet und erscheint der Beteiligte gleichwohl, steht die Entschädigung im Ermessen des Gerichts, wenn es das Erscheinen für geboten hält (Halbs. 2). Ist dies nicht der Fall, kommt eine Entschädigung nicht in Betracht.

Die vom Gericht der Hauptsache als gesetzlicher Richter getroffenen Festlegungen sind für die UdG und den Kostensenat grundsätzlich bindend (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom 9. Oktober 2015 - L 15 RF 32/15, nach juris). Eine inhaltliche Prüfung hat nicht zu erfolgen. Nachdem hier der 10. Senat als Gericht der Hauptsache weder das persönliche Erscheinen des Erinnerungsführers für die mündliche Verhandlung am 12. August 2015 angeordnet noch nachträglich für geboten erachtet hat, scheidet eine Abänderung aus.

Die Entscheidung ist kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 4 Abs. 4 S 3 JVEG).
Rechtskraft
Aus
Saved