L 6 SF 1286/15 B

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 13 SF 1892/13 E
Datum
-
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 SF 1286/15 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Gegenstand des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens nach § 56 RVG ist die gesamte Kostenfestsetzung, nicht nur die einzelne Gebühr, gegen deren Versagung sich die Erinnerung bzw. die Beschwerde richtet (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 15.04.2015 - L 6 SF 331/15 B; a.A. Bayerisches LSG, Beschluss vom 8.01.2013 - L 15 SF 232/12 B E). Eine Anerkennung einzelner Gebühren durch Nichtangreifen der Gebührenhöhe kommt nicht in Betracht.
Auf die Beschwerde wird die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung für das Verfahren S 30 AS 6262/11 auf 418, 61 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwalts-vergütung für ein Verfahren beim Sozialgericht Nordhausen der von dem Beschwerdeführer vertretenen Kläger (S 30 AS 6262/11). Sie hatten sich gegen einen Bescheid vom 30. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Juli 2011 gewandt, in dem ihnen für den Zeitraum 1. Mai bis 31. Oktober 2008 auf ihre Überprüfungsanträge nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) höhere Leistungen gewährt worden waren; die Kosten des Widerspruchsverfahrens wurden zu ½ erstattet. Begründet wurde die Klage mit der Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht, einer fehlerhaften Berechnung der Heizkosten und der Missachtung der Rundungsregel. Weiter wurde eine Erhöhung der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung im Widerspruchsverfahren begehrt. Mit Beschluss vom 26. März 2012 bewilligte das Sozialgericht den Klägern Prozesskostenhilfe (PKH) und ordnete den Beschwerdeführer bei. Die Kammer verhandelte das Verfahren am 25. September 2012 nach der Niederschrift von 12:05 Uhr bis 12:30 Uhr. Nach entsprechenden Hinweisen der Kammervorsitzenden zu Rechtslage erklärte sich die Beklagte bereit, für den streitgegenständlichen Leistungszeitraum weitere 4,95 Euro an die Kläger ohne Neuverbescheidung auszuzahlen. Der Beschwerdeführer erklärte daraufhin die Annahme des "Anerkenntnisses" und erklärte den Rechtsstreit für erledigt. Den Kostenantrag halte sie aufrecht. Mit Beschluss vom 12. November 2012 verpflichtete das Sozialgericht die Beklagte zur Erstattung von ¼ der außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens.

In seiner Kostenrechnung vom 16. Januar 2013 beantragte der Beschwerdeführer die Festset-zung folgender Vergütung aus der Staatskasse: Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG 170,00 Euro Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV-RVG 51,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 200,00 Euro Erledigungsgebühr Nr. 1006, 1005 VV-RVG 190,00 Euro Fahrtkosten, Abwesenheitsgeld 4,18 Euro Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro Zwischensumme 635,18 Euro Umsatzsteuer 120,68 Euro Gesamtbetrag 755,86 Euro

Nach Einholung einer Stellungnahme der Beklagten, setzte die Urkundsbeamtin der Ge-schäftsstelle (UdG) mit "Kostenfestsetzungsbeschluss" vom 12. September 2013 hiervon 119,00 Euro ab und führte aus, angemessen sei die Terminsgebühr nur in Höhe der halben Mittelgebühr.

Dagegen hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt und vorgetragen, die Ansicht der UdG zur Kürzung der Terminsgebühr könne nicht geteilt werden. Nach der Rechtsprechung des Thüringer Landessozialgerichts sei bei einer Verhandlungsdauer von 30 Minuten von einer zumindest durchschnittlichen Angelegenheit auszugehen. Entgegen der Ansicht des Be-schwerdegegners habe er sich besonders um die Erledigung bemüht. Es werde auf den Be-schluss des Thüringer Landessozialgerichts vom 24. November 2010 - L 6 SF 653/10 B ver-wiesen. Der Beschwerdegegner hat beantragt, die aus der Staatskasse zu gewährende Vergü-tung auf 411,39 Euro festzusetzen und ausgeführt, eine Erledigungsgebühr Nr. 1006 VV-RVG komme nicht in Betracht, weil eine qualifizierte anwaltliche Mitwirkung an der Erledigung des Rechtsstreits nicht ersichtlich sei.

Mit Beschluss vom 7. September 2015 hat das Sozialgericht die aus der Staatskasse zu ge-währende Vergütung auf 410,76 Euro festgesetzt und die Erinnerung des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Die Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG sei in Höhe der halben Mittelgebühr angemessen. Die Terminsdauer von 25 Minuten sei nach dem Beschluss des Thüringer Lan-dessozialgerichts vom 22. November 2013 - L 6 SF 1313/13 B unterdurchschnittlich. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sei gering gewesen. Nach der Niederschrift habe die Kammervorsitzende die dezidierte Berechnung der einzelnen Leistungsansprüche vorgenommen und rechtliche Hinweise gegeben, die die Tätigkeit der anwaltlichen Tätigkeit erheblich erleichtert habe. Die Erledigungsgebühr sei nicht angefallen, denn in der bloßen Annahme eines Anerkenntnisses liege keine besonders qualifizierte Mitwirkung.

Gegen den am 5. Oktober 2015 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführ am gleichen Tag beim Thüringer Landessozialgericht Beschwerde eingelegt. Angesichts der Dauer des Termins von 25 Minuten sei von einer durchschnittlichen Angelegenheit auszugehen. Im Übrigen sei das Verfahren nicht mit Anerkenntnis sondern mit angenommenem Teilanerkenntnis erledigt worden. Dies zeige sich schon darin, dass die Kläger auf eine Neuverbescheidung verzichtet hätten. Im Übrigen werde auf die Rechtsprechung des Thüringer Landessozialgerichts (Beschlüsse vom 8. Mai 2012 - L 6 SF 466/12 B und 26. November 2008 - L 6 B 130/08 SF) verwiesen. Der Beschwerdegegner ist dem entgegen getreten und hat auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses des Sozialgerichts verwiesen. Der Senatsvorsitzende hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass gegen die Zuerkennung der Mittelgebühr bei der Verfahrensgebühr erhebliche Bedenken bestehen. Daraufhin hat der Beschwerdeführer vorgetragen, diese Gebühr sei vom Beschwerdeführer nicht angegriffen und somit anerkannt worden

Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 10. November 2015).

II.

Anzuwenden ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der Fassung bis 31. Juli 2013 (a.F.), denn die Beiordnung des Beschwerdeführers ist vor diesem Zeitpunkt erfolgt (§ 60 Abs. 1 S 1 RVG)

Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft (ständige Senats-rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss vom 15. März 2011 - L 6 SF 975/10 B) und zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 Euro. Zur Vollständigkeit wird darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelbelehrung im angegriffenen Beschluss fehlerhaft ist, denn nach ihr beträgt die Beschwerdefrist ein Monat und sie ist auch dann gewahrt, wenn die Beschwerde beim Thüringer Landessozialgericht in dieser Frist eingelegt wird. Dies widerspricht dem Gesetz (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 3 RVG: Zwei-Wochen-Frist; §§ 56 Abs. 2, §§ Abs. 7 S. 3 RVG: Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird; vgl. Senatsbeschluss vom 15. August 2013 - L 6 SF 407/13 B).

Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Beitragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Die Kläger waren kostenprivilegierte Beteiligte i.S.d. § 183 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG); damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG). Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse vom 19. März 2012 - L 6 SF 1983/11 B und 17. Dezember 2010 - L 6 SF 808/10 B; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 73a Rdnr. 13 f.; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage 2015, § 14 Rdnr. 12). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums- wie hier - objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2010 - L 6 SF 808/10 B); dann erfolgt eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.

Entgegen der Ansicht der UdG steht dem Beschwerdeführer die Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG nur in Höhe von 3/5 der Mittelgebühr (102,00 Euro) zu; sie ist nach Nr. 1006 VV-RVG um 30 v.H. (30,60 Euro) zu erhöhen (= 132,60). Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war im Vergleich mit den übrigen sozialgerichtlichen Verfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 18. August 2011 - L 6 SF 872/11 B) unterdurchschnittlich. Zu berücksichtigen ist der zeitliche Aufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieben hat und objektiv verwenden musste (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R, nach juris). Der durchschnittliche Umfang orientiert sich am Leitbild der zugehörigen Verfahrensordnung am Ablauf eines Verfahrens (vgl. Senatsbeschluss vom 13. August 2015 - L 6 SF 515/15 B; Hartmann in Kostengesetze, 43. Auflage 2013, § 14 RVG Rdnr. 3), jeweils bezogen auf das in der jeweiligen Gebührenziffer umschriebene Tätigkeitsfeld. Der Beschwerdeführer fertigte zwei Schriftsätze. Die Klagebegründung ist dem Senat in großen Teilen aus anderen Verfahren bekannt und der Schriftsatz vom 11. November 2011 bezieht sich auf acht weitere Verfahren der Kläger. Der daraus resultierende Synergieeffekt mindert den Aufwand im konkreten Verfahren erheblich (vgl. Senatsbeschluss vom 7. April 2015 - L 6 SF 145/15 B und 26. Juni 2013 - L 6 SF 654/13 B m.w.N.). Unterdurchschnittlich war auch die Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger. Abzustellen ist dabei auf die unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R, nach juris). Eine besondere Bedeutung ergibt sich nicht daraus, dass im Hauptsacheverfahren auch um Ansprüche nach dem SGB II gestritten wurde, denn wesentlich ist die Höhe der geltend gemachten Ansprüche (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2012 – L 6 SF 467/12 B und 18. März 2011 – L 6 SF 1418/10 B). Sie wurden im Klageverfahren nicht beziffert. Ein Anhalt kann daher nur dem Teilanerkenntnis der Beklagten (4,95 Euro für 6 Monate) vom 25. September 2012 entnom-men werden. Auch für Bezieher von SGB- II- Leistungen begründet dies nur eine minimale Bedeutung. Eine höhere Bedeutung ergibt sich nur angesichts der Geltendmachung der ebenfalls unbezifferten Höhe der Rechtsanwaltskosten für das Widerspruchsverfahren. Dieser Anspruch betrifft allerdings nicht das soziokulturelle Existenzminimum und der Beschwerdeführer hätte bei einer Geltendmachung gegen die Kläger ggf. die Pfändungsfreigrenzen berücksichtigen müssen (vgl. SG Nordhausen, Beschluss vom 25. Februar 2015 - S 27 SF 735/13 E). Auch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit war unterdurchschnittlich. Zu bedeutenden Rechtsproblemen, Gutachten oder medizinischen Unterlagen hatte der Beschwerdeführer nicht Stellung zu nehmen. Die Einkommensverhältnisse der Kläger waren unterdurchschnittlich. Ein besonderes Haftungsrisiko des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar.

Der Senat kann die Verfahrensgebühr reduzieren, obwohl sie der Beschwerdegegner im Erin-nerungs- und Beschwerdeverfahren nicht ausdrücklich angegriffen hat. Er folgt nicht der Ansicht des Bayerischen LSG (vgl. Beschluss vom 8. Januar 2013 - L 15 SF 232/12 B E, nach juris), dass eine vollumfängliche Prüfung im Rahmen der Erinnerung nach § 56 Abs. 1 RVG (und damit konsequent auch bei der Beschwerde nach § 56 Abs. 2 RVG) nicht in Betracht kommt und Gegenstand nur die vorgetragene Beschwer ist (vgl. Senatsbeschluss vom 15. April 2015 - L 6 SF 331/15 B). Bereits die UdG hat die Billigkeit der im Rahmen der PKH festzusetzenden Gebühren von Amts wegen auch ohne Vortrag der Staatskasse zu überprüfen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Januar 2013 - L 6 SF 1578/12 B), denn diese ist nicht Dritter im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 4 RVG. Nur dieser trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast der fehlenden Billigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZP 216/10, nach juris). Es ist nur konsequent, wenn dann Gegenstand des Erinnerungs- und des Beschwerdeverfahrens nach § 56 RVG die gesamte Kostenfestsetzung ist, nicht nur die einzelne Gebühr, gegen deren Versagung sich die Erinnerung bzw. die Beschwerde richtet (vgl. Ahlmann in Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Auflage 2015, § 56 Rdnr. 7; Hartmann in Kostengesetze, 43. Auflage 2013, § 56 RVG Rdnr. 9). Begrenzt wird die Überprüfung allerdings ggf. durch den Antrag des Rechtsanwalts (vgl. Senatsbeschluss vom 7. April 2015 - L 6 SF 145/15 B) und das Verbot der "reformatio in peius" (vgl. Ahlmann in Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Auflage 2015, § 56 Rdnr. 7). Die vom Beschwerdeführer vorgetragene "Anerkennung" einzelner Gebühren durch Nichtangreifen der Gebührenhöhe kommt daher nicht in Betracht.

Die Festsetzung der Terminsgebühr durch die Vorinstanz in Höhe der halben Mittelgebühr (100,00 Euro) ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die entgegenstehende Begründung des Beschwerdeführers überzeugt nicht. Abzustellen ist nicht nur auf den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, der mit einer Terminsdauer von 25 Minuten im Übrigen unter dem durchschnittlichen Aufwand lag. Weiter zu berücksichtigen sind nach § 14 Abs. 1 RVG die angesichts der ausführlichen richterlichen Hinweise erheblich reduzierte Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die unterdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger, deren geringe Einkommens- und Vermögensverhältnisse und das nicht ersichtliche besondere Haftungsrisiko. Insoweit wird zur Begründung entsprechend § 153 Abs. 2 SGG auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen, denen sich der Senat anschließt.

Dem Beschwerdeführer steht angesichts der Annahme des Teilanerkenntnisses und Erledi-gungserklärung im Termin eine Erledigungsgebühr Nr. 1006, 1005 VV-RVG zu (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 24. November 2014 - L 6 SF 1078/14 B m.w.N.). Auf die Bezeichnung als "Anerkenntnis" durch die Beteiligten kommt es nicht an. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz lag hier kein volles Anerkenntnis vor, denn die Beklagte hatte nicht die volle Übernahme der Verfahrenskosten zugestanden (vgl. Senatsbeschluss vom 5. März 2015 - L 6 SF 104/15 B). Deshalb musste das Sozialgericht mit Beschluss nach § 193 Abs. 1 S. 3 SGG die (teilweise) Kostentragung festsetzen. Dies löst die Erledigungsgebühr aus (vgl. Schütz in Riedel/Sußbauer, RVG 10. Auflage 2015, VV 1002 Rdnr. 20). Die von der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur geforderte qualifizierte anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung (vgl. u.a. BSG, Urteile vom 5. Mai 2009 - B 13 R 137/08 R, 21. März 2007 - B 11a AL 53/06 R; BFH, Beschluss vom 12. Februar 2007 - II B 140/06, alle nach juris; Müller-Rabe in Gerold-Schmidt, 22. Auflage 2015, VV 1002 Rdnr. 48) liegt auch vor, wenn ein Rechtsanwalt auf seinen Mandanten eingewirkt hat, sich mit einem Teilanerkenntnis zufrieden zu geben (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juni 2007 - L 6 B 80/07 SF) oder - wie hier - ein Teilanerkenntnis aufgrund eigenem Ermessensspielraum annimmt das Verfahren für erledigt erklärt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Mai 2012 - L 6 SF 466/12 B und 26. November 2008 - L 6 B 130/08 SF; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage 2015, VV 1002 Rdnr. 56). Angesichts des geringen Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit, der geringen Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der unterdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger, der geringen Einkommens- und Vermögensverhältnisse und des nicht ersichtlichen Haftungsrisikos kommt eine höhere als die halbe Mittelgebühr nicht in Betracht.

Zu vergüten sind weiter die Pauschale Nr. 7002 VV-RVG, Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld und die Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV-RVG).

Damit errechnet sich die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung wie folgt: Erhöhte Verfahrensgebühr Nr. 3103, 1008 VV-RVG 132,60 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 100,00 Euro Einigungsgebühr Nr. 1006, 1005 VV-RVG 95,00 Euro Fahrtkosten, Abwesenheitsgeld 4,18 Euro Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro Zwischensumme 351,78 Euro USt 66,83 Euro Gesamtsumme 418,61 Euro

Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Rechtskraft
Aus
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