L 8 R 655/12

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 26 R 930/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 655/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 51/16 B
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
NZB als unzulässig verworfen
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichtes Düsseldorf vom 21.6.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsrechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch (SGB VI).

Der am 00.00.1955 geborene Kläger hat eine staatlich anerkannte Berufsausbildung nicht absolviert. Er übte nach Beendigung der Schulausbildung in dem Zeitraum vom 4.8.1969 bis zum 31.12.1969 eine Tätigkeit in einem Garnlager der Glaswolleindustrie aus und versorgte in diesem Rahmen Webstühle mit Produktionsmaterial. Nach Beendigung dieses Beschäftigungsverhältnisses verrichtete er Tätigkeiten als Bauhelfer in verschiedenen Unternehmen der Baubranche, wobei er sich eigenen Angaben zufolge an die einzelnen Arbeitgeber während dieser Phase seiner Erwerbsbiographie nicht erinnern kann.

Nach einer vom 9.4.1975 bis zum 9.9.1975 andauernden Arbeitslosigkeit verrichtete der Kläger vom 10.9.1975 bis zum 31.3.1976 eine Tätigkeit als Bauarbeiter (Einschalarbeiten im Kellerbereich) bei der Gesellschaft für S mbH. Vom 1.4.1977 bis 12.9.1977 war der Kläger bei der Firma S X, Holz- und Bautenschutz, N beschäftigt und hatte während dieses Arbeitsverhältnisses - eigenen Angaben zufolge - erste Berührungen mit Dachdeckerarbeiten. Vom 15.5.1978 bis zum 16.10.1981 verrichtete er Arbeiten im Schornsteinbau bei der Firma E, N. Sodann nahm der Kläger am 19.10.1981 eine Beschäftigung in dem Dachdeckerbetrieb I X, N, auf, die aufgrund arbeitgeberseitiger betriebsbedingter Kündigung mit Wirkung zum 31.1.1984 beendet wurde und durch eine zwischenzeitliche, vom 4.5.1983 bis zum 30.9.1983 andauernde Arbeitslosigkeitszeit unterbrochen war.

Vom 1.10.1985 bis zum 12.12.1986 war der Kläger im Straßenbau tätig und bediente nach eigenen Angaben als Fahrer eine Walze. Nach einer sich diesem Zeitraum anschließenden weiteren Arbeitslosigkeitszeit war er in der Zeit vom 1.6.1987 bis zum 1.10.1987 erneut bei dem Dachdeckerbetrieb I X, N, beschäftigt.

In der Zeit vom 13.10.1987 bis zum 22.8.1988 war der Kläger in dem Dachdeckerbetrieb des Zeugen N als Dachdeckergehilfe tätig.

Nach Beendigung dieses Beschäftigungsverhältnisses war der Kläger Mitgesellschafter und Geschäftsführer der Firma G Bedachungen GmbH, N. Nachdem über das Vermögen dieses Unternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, übte der Kläger eine Erwerbstätigkeit als selbständiger Gastwirt ("Bürgerklause", N) aus. Während beider selbständiger Tätigkeiten wurden Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht entrichtet. Der Versicherungsverlauf des Klägers ist im Zeitraum vom 1.9.1988 bis zum 31.5.2008 mit freiwilligen Beitragszahlungen belegt.

Vom 1.6.2008 bis zum 30.11.2009 war der Kläger versicherungspflichtig bei der Firma D, Trockenbau, N, als Fahrer und Hilfsarbeiter beschäftigt. Dieses Beschäftigungsverhältnis wurde arbeitgeberseitig wegen Arbeitsmangels beendet (Kündigung vom 27.10.2009).

Der Kläger ist seit 2009 als schwerbehinderter Mensch (§ 69 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch [SGB IX]) anerkannt. Außerdem sind bei ihm die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "G" (erhebliche Gehbehinderung) festgestellt (Ausweis der Stadt N vom 12.3.2014).

Am 21.9.2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung machte er eine seit 2005 bestehende Einschränkung des Leistungsvermögens durch Atemnot, Hüft- und Wirbelsäulenschäden, Kniegelenksbeschwerden sowie Kopf- und Gliederschmerzen geltend. Darüber hinaus sei sein Erwerbsvermögen infolge einer Zuckerstoffwechselstörung herabgesetzt.

Die Beklagte ließ den Kläger daraufhin durch Frau Dr. N, Ärztliche Begutachtungsstelle N, untersuchen. Diese stellte in ihrem Gutachten vom 26.11.2009, auf dessen Inhalt wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, Verschleißerscheinungen der Hüftgelenke mit endgradiger Hüftgelenksfunktionseinschränkung, eine Schultergelenksumgebungsreizung beidseits mit belastungsabhängigen Beschwerden, Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule bei vorbeschriebenem Bandscheibenvorfall der Wirbelkörper L 4 / L 5 mit Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule, Verschleißerscheinungen der Kniegelenke beidseits, einen vorbeschriebenen geringen Fingergelenksverschleiß beidseits, ein Bluthochdruckleiden sowie eine Zuckerstoffwechselstörung (Typ Diabetes mellitus II) fest. Darüber hinaus beschrieb sie ein Übergewichtsleiden, eine Fettstoffwechselstörung sowie ein asthmatisches Bronchialleiden mit einhergehender schlafbezogener Atmungsstörung.

In der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung attestierte Frau Dr. N für eine Tätigkeit als "Trockenbauer" ein quantitatives Leistungsvermögen des Klägers von weniger als drei Stunden täglich. Ein positives Leistungsbild bestehe hingegen für leichte körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu ebener Erde in geschlossenen Räumen. Diese Tätigkeiten könne der Kläger in wechselnder Körperhaltung in Tagschicht verrichten. Ausgeschlossen seien Tätigkeiten mit häufigem Heben, Tragen, Bücken, Hocken, Knien sowie solche, die mit inhalativen Reizstoffbelastungen einhergingen. Schließlich könne der Kläger Arbeiten in Zwangshaltungen, insbesondere Überkopfarbeiten, nicht mehr verrichten. Zudem seien aus gesundheitlichen Gründen Tätigkeiten in Armvorbeugepositionen ebenso ausgeschlossen wie solche, die unter besonderem Zeitdruck verrichtet würden. Diesem individuellen Leistungsbild entsprechende Tätigkeiten könne der Kläger in einem quantitativ mehr als sechsstündigen Umfang täglich nachgehen.

Gestützt auf diese medizinischen Feststellungen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 2.12.2009 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab. Die Erwerbsfähigkeit des Klägers sei zwar reduziert, mit dem verbliebenen Leistungsvermögen sei er jedoch noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den dort üblichen Bedingungen in einem zeitlichen Umfang von mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides der Beklagten vom 2.12.2009 Bezug genommen.

Den gegen diese Entscheidung am 8.12.2009 eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.3.2010 als unbegründet zurück. Es komme - so die Beklagte ergänzend zur Begründung - auch ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht in Betracht, da der Kläger mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar sei. Sein zuletzt versicherungspflichtig ausgeübter Beruf als "Trockenbauer" sei dem Leitberuf eines ungelernten Arbeiters zuzuordnen, weshalb er auf sämtliche ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar sei.

Mit der am 12.4.2010 zum Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Aufgrund eines gesundheitsbedingt aufgehobenen Leistungsvermögens könne er die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI und - im Hinblick auf seinen bisherigen beruflichen Werdegang - auch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI beanspruchen. Zur Begründung hat er u.a. auf eine ärztliche Bescheinigung des Dr. I, Facharzt für Orthopädie, N, vom 20.5.2010 Bezug genommen, wonach er für Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen sowie Überkopfarbeiten und für Berufe mit langem Stehen und Gehen "berufsunfähig" sei. Die Ausübung derartiger Tätigkeiten bewirke eine Verschlechterung des Beschwerdebildes.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.3.2010 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung auf der Grundlage eines Versicherungsfalls vom 21.9.2009 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides sowie auf ergänzende sozialmedizinische Stellungnahmen ihres beratungsärztlichen Dienstes Bezug genommen.

Das SG hat zur Feststellung des gesundheitlichen Leistungsvermögens des Klägers Beweis erhoben durch Beiziehung von Befund- und Behandlungsberichten der den Kläger behandelnden Ärzte, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.

Sodann hat das SG zur Feststellung der bestehenden Gesundheitsstörungen und deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit des Klägers von Amts wegen Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens auf internistischem Fachgebiet durch Dr. T, Facharzt für Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde sowie für Arbeitsmedizin E. Dieser stellte in seinem - aufgrund ambulanter Untersuchung des Klägers am 29.8.2011 erstatteten - Gutachten vom 31.8.2011 eine chronisch einengende Lungenfunktionsstörung, ein Schlafapnoesyndrom, ein Verschleißleiden der Wirbelsäule bei Fehlhaltung mit wiederkehrenden Reizerscheinungen und geringen funktionellen Auswirkungen, einen Kniegelenksverschleiß rechts, zeitweise auftretende Hüftgelenksbeschwerden, eine Fußfehlform sowie ein Krampfaderleiden (Varikosis) fest. Darüber hinaus leide der Kläger unter einem metabolischen Syndrom, einem Fingergelenksverschleiß sowie zeitweise auftretenden Weichteilumgebungsreaktionen der Schultergelenke.

In der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung attestierte der Sachverständige ein vollschichtiges Leistungsvermögen des Klägers für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung verschiedener qualitativer Leistungseinschränkungen an regelmäßig fünf Tagen pro Woche.

Mit Urteil vom 21.6.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen das ihm am 4.7.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 3.8.2012 schriftlich Berufung bei dem Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen eingelegt. Er könne jedenfalls die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit beanspruchen, da er im Verlauf seiner Erwerbsbiographie über 28 Jahre qualifizierte Tätigkeiten als Dachdecker sowie im Schornsteinbau verrichtet und in diesem Rahmen sogar langjährig eigenverantwortlich und sachkundig einen Dachdeckerbetrieb geführt habe. Vor diesem beruflichen Hintergrund könne zur Begründung eines qualifizierten Berufsschutzes nicht auf den formalen Abschluss einer dreijährigen Ausbildung abgestellt werden, zumal er ohnehin an begleitenden Seminaren und Lehrgängen erfolgreich teilgenommen habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.6.2012 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.3.2010 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 1.10.2009 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag.

Zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts hat der Senat erneut Befund- und Behandlungsberichte von Dr. I, Facharzt für Orthopädie, N, vom 31.10.2012 und von Dr. C, Leitender Arzt der Abteilung für Unfallchirurgie, N, vom 12.1.2015 beigezogen, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.

Sodann hat der Senat zur Feststellung der Gesundheitsstörungen und deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit des Klägers von Amts wegen Beweis erhoben durch Einholung von Sachverständigengutachten auf internistischem und auf chirurgischem Fachgebiet.

Der auf internistischem Fachgebiet gehörte Sachverständige Dr. M, Facharzt für innere Medizin, C, ist in seinem - aufgrund ambulanter Untersuchung des Klägers am 12.5.2015 erstatteten - Gutachten vom 15.5.2015 zu der Feststellung gelangt, dass das Leistungsvermögen des Klägers in Folge eines Übergewichtsleiden (Adipositas III) sowie von Stoffwechselstörungen (Fettstoffwechselstörung, Harnsäurestoffwechselstörung, Hepatopathie, Zuckerstoffwechselstörung Diabetes mellitus, diätetisch behandelt) eingeschränkt sei. Darüber hinaus hat er bei dem Kläger Herz-Kreislaufstörungen (medikamentös behandelte Bluthochdruckerkrankung mit Nachweis einer hypertensiven Herzkrankheit) sowie lungenheilkundliche Störungen (chronisch obstruktive Lungenerkrankung bei fortgesetztem Nikotinabusus, vorbeschriebenes Schlafapnoesyndrom mit zeitweiliger Überdruckbehandlung) festgestellt.

Wegen dieser gesundheitlichen Einschränkungen könne der Kläger nur noch körperlich leichte Tätigkeiten mit einem kurzfristigen Heben und Tragen von Lasten bis maximal 10 kg in wechselnden Körperhaltungen ohne ständige oder überwiegende Zwangshaltungen ausüben. Darüber hinaus sei er gesundheitsbedingt nicht mehr fähig, Tätigkeiten auf Gerüsten und Leitern sowie solche, die ein Treppensteigen erforderten, zu verrichten. Ein gelegentliches Besteigen von Regalleitern sei dem Kläger jedoch noch möglich. Auch Einschränkungen der Gebrauchsfähigkeit der Hände seien nicht gegeben. Arbeiten, die unter Einwirkungen von Kälte, Nässe, Hitze und Temperaturschwankungen ausgeübt würden, seien aufgrund der Atemwegserkrankung ausgeschlossen. Entsprechendes gelte für Tätigkeiten, die mit einer Einwirkung von Gasen, Dampf, Rauch oder anderen inhalativen Noxen einhergingen. Schließlich könne der Kläger Tätigkeiten mit Publikumsverkehr und solche, die mit besonderen Stressbelastungen verbunden seien, sowie Tätigkeiten in Nachtschicht oder unter besonders hohem Zeitdruck, wie Akkord- und Fließbandarbeiten, nicht mehr verrichten.

Dr. E, Fachärztin für Chirurgie, C, hat in ihrem nach ambulanter Untersuchung des Klägers am 15.6.2015 erstatteten Gutachten vom 1.9.2015 wiederkehrende Beschwerden des Stütz- und Bewegungsapparates auf dem Boden wiederkehrender Wirbelsäulensyndrome (wiederkehrendes HWS-, BWS- und LWS-Syndrom mit zeitweiligen Nervenwurzelreizerscheinungen, Degenerationen, Bandscheibenveränderungen, statischer Fehlhaltung, beginnender Gefügestörung, wiederkehrende Cervicocephalgien, Cervicobrachialgien, Dorsalgien, Lumboischialgien) sowie auf dem Boden von Gelenkleiden der oberen Extremitäten (zeitweilige Beschwerden und Reizzustände der Schulter-, Ellenbogen-, Hand- und Fingergelenke) und der unteren Extremitäten (zeitweilige Beschwerden und Reizzustände der Hüft-, Sprung- und Kniegelenke bei beginnenden Degenerationen, Fußfehlform) diagnostiziert.

In der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung ist Dr. E unter Einbeziehung der auf internistischem Fachgebiet nachgewiesenen Gesundheitsstörungen zu der Feststellung gelangt, dass der Kläger über ein positives Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten mit einem Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg in wechselnder Körperhaltung verfüge, wobei die Einnahme einer überwiegend sitzenden Körperhaltung möglich sei. Hierbei sei dem Kläger auch ein Treppensteigen in einem üblichen, "nicht schichtbestimmenden" Umfang möglich. Die Gebrauchsfähigkeit der Hände sei nicht höherwertig eingeschränkt, weder für differenzierende Griff- und Greiffunktionen, noch für Grob- oder Feingriffarten. Bei der Verwertung des überwiegend in einem Tagesschichtsystem verwertbaren Leistungsvermögens sei dem Kläger auch ein gelegentlicher Publikumsverkehr möglich. Ebenso seien Arbeiten an laufenden Maschinen und solche, die mit einem gewissen zeitlichen Druck im Sinne des Erfordernisses einhergingen, festgelegte Termine einzuhalten, medizinisch ebenso wenig ausgeschlossen, wie solche, die an Bildschirmen verrichtet zu werden pflegten. Ausgeschlossen seien Tätigkeiten mit einer überwiegend einseitigen Körperhaltung und solche, die mit körperlichen Zwangshaltungen oder einem ständigen Knien oder Hocken oder mit einem häufigen Bücken verbunden seien. Tätigkeiten mit andauernden Überkopf- und Überschulterarbeiten und solche im Freien seien aus gesundheitlichen Gründen - auch unter Witterungsschutz - nicht mehr zumutbar. Ausgeschlossen seien überdies Tätigkeiten unter erhöhtem Zeitdruck, etwa im Sinne einer klaren Taktvorgabe mit Akkord- und Fließbandarbeit. Diesem individuellen Leistungsbild entsprechende Tätigkeiten seien dem Kläger in einem quantitativ vollschichtigen Umfang möglich.

Zur Feststellung der qualitativen Wertigkeit der von dem Kläger in der Zeit vom 1.8.2008 bis zum 30.11.2009 ausgeübten Tätigkeit hat der Senat eine Arbeitgeberauskunft von Frau D, N, beigezogen. Im Rahmen eines Erörterungstermins vom 31.7.2013 hat der Senat den Kläger sodann zu dessen beruflichen Werdegang befragt. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Im Rahmen eines weiteren Erörterungstermins vom 4.6.2014 hat der Senat zur Ausgestaltung der Tätigkeit des Klägers im Dachdeckerbetrieb X Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen I X. Wegen des Ergebnisses wird auf Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Der Senat hat im Rahmen des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 9.12.2015 den Kläger zu dessen beruflichen Werdegang ergänzend befragt und seinen früheren Arbeitgeber N zur Ausgestaltung der in der Zeit vom 13.10.1987 bis zum 27.8.1988 verrichteten Tätigkeit als Zeugen vernommen. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Außerdem wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten betreffend das unter dem Aktenzeichen S 24 (30) SB 551/05 vor dem SG Düsseldorf geführte schwerbehindertenrechtliche Klageverfahren betreffend die Feststellungen nach dem SGB IX.

Entscheidungsgründe:

I. Die am 3.8.2012 schriftlich eingelegte Berufung des Klägers gegen das ihm am 4.7.2012 zugestellte Urteil ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 Abs. 1, Abs. 3, § 63 Abs. 1 und 2, § 64 SGG).

II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 2.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.3.2010 zu Recht abgewiesen, da dieser den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert. Der Bescheid ist rechtmäßig. Die Beklagte hat zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach den Bestimmungen des SGB VI abgelehnt. Ein solcher ergibt sich weder aus § 43 SGB VI [hierzu 1)], noch aus § 240 SGB VI [hierzu 2)].

1) Versicherte haben bei Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 bzw. § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB VI) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI), bzw. auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind (§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Erwerbsgemindert ist hingegen nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).

a) Bei dem Kläger bestehen nach dem Ergebnis der gerichtlichen Beweisaufnahme folgende Gesundheitsstörungen, die Auswirkungen auf dessen Leistungsvermögen im Erwerbsleben haben:

Auf orthopädischem Fachgebiet bestehen wiederkehrende Beschwerden des Stütz- und Bewegungsapparates auf dem Boden wiederkehrender Wirbelsäulensyndrome (wiederkehrendes HWS-, BWS- und LWS-Syndrom mit zeitweiligen Nervenwurzelreizerscheinungen, Degenerationen, Bandscheibenveränderungen, statischer Fehlhaltung, beginnender Gefügestörung, wiederkehrende Cervicocephalgien, Cervicobrachialgien, Dorsalgien, Lumboischialgien) sowie auf dem Boden von Gelenkleiden der oberen Extremitäten (zeitweilige Beschwerden und Reizzustände der Schulter-, Ellenbogen-, Hand- und Fingergelenke) und der unteren Extremitäten (zeitweilige Beschwerden und Reizzustände der Hüft-, Sprung- und Kniegelenke bei beginnenden Degenerationen, Fußfehlform).

Auf internistischem Fachgebiet bestehen bei dem Kläger ein Übergewichtsleiden (Adipositas III) sowie Stoffwechselstörungen (Fettstoffwechselstörung, Harnsäurestoffwechselstörung, Hepatopathie, Zuckerstoffwechselstörung [Diabetes mellitus, diätetisch behandelt]). Darüber hinaus sind bei ihm Herz-Kreislaufstörungen (medikamentös behandelte Bluthochdruckerkrankung mit Nachweis einer hypertensiven Herzkrankheit) sowie lungenheilkundliche Störungen (chronisch obstruktive Lungenerkrankung bei fortgesetztem Nikotinabusus, Schlafapnoesyndrom mit zeitweiliger Überdruckbehandlung) nachgewiesen.

Diese Gesundheitsstörungen ergeben sich aus den Gutachten der im Berufungsverfahren von Amts wegen gehörten Sachverständigen Dr. E sowie Dr. M. Sie stimmen im Wesentlichen überein mit dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme im erstinstanzlichen Verfahren. Die Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar. Sie beruhen auf eingehenden persönlichen Untersuchungen des Klägers und einer umfassenden Auswertungen der aktenkundigen Befunde.

b) Aufgrund der festgestellten Gesundheitsstörungen ist das Leistungsvermögen des Klägers auf leichte körperliche Tätigkeiten mit einem Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg in wechselnder Körperhaltung limitiert, wobei eine überwiegend sitzende Körperhaltung möglich ist. Hierbei kommt auch ein Treppensteigen in einem üblichen, "nicht schichtbestimmenden" Umfang in Betracht. Die Gebrauchsfähigkeit der Hände ist nicht höherwertig eingeschränkt, weder für differenzierende Griff- und Greiffunktionen, noch für Grob- oder Feingriffarten. Bei der Verwertung des überwiegend in einem Tagschichtsystem verwertbaren Leistungsvermögens ist auch ein gelegentlicher Publikumsverkehr möglich. Dem Kläger sind zudem Arbeiten an laufenden Maschinen und solche, die mit einem gewissen zeitlichen Druck - im Sinne des Erfordernisses, festgelegte Termine einzuhalten - medizinisch möglich. Entsprechendes gilt für den mit einer Gleitsichtbrille versorgten Kläger zudem für Arbeiten an Bildschirmen. Auch Einschränkungen des Hörvermögens sind medizinisch nicht gegeben.

Tätigkeiten mit einer überwiegend einseitigen Körperhaltung, solche, die mit körperlichen Zwangshaltungen oder einem ständigen Knien oder Hocken oder mit einem häufigen Bücken verbunden sind, und Tätigkeiten mit andauernden Überkopf- und Überschulterarbeiten kann der Kläger aus gesundheitlichen Gründen hingegen nicht mehr verrichten. Ebenso sind ihm Tätigkeiten im Freien medizinisch nicht mehr zuzumuten. Das dem Kläger verbliebene Leistungsvermögen muss überwiegend in geschlossenen Räumen verwertet werden, wobei allerdings gegen einen gelegentlichen Aufenthalt im Freien (z.B. zum Überqueren großer Firmengelände oder im Sinne einer An- und Abreise) keine medizinischen Bedenken bestehen. Ausgeschlossen sind Tätigkeiten unter erhöhtem Zeitdruck, im Sinne einer klaren Taktvorgabe mit Akkord- und Fließbandarbeit oder ähnlichem. Diesem individuellen Leistungsbild entsprechende Tätigkeiten sind dem Kläger in einem quantitativ vollschichtigen Umfang möglich.

Mit diesen Feststellungen zum gesundheitlichen Leistungsvermögen des Klägers im Erwerbsleben folgt der Senat ebenfalls den ausführlichen und schlüssig begründeten Darlegungen in den schriftlichen Gutachten der im zweitinstanzlichen Verfahren gehörten Sachverständigen Dr. M und Dr. E.

c) Mit dem vorhandenen Restleistungsvermögen ist der Kläger in der Lage, noch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu arbeiten.

aa) Das Restleistungsvermögen reicht nämlich noch aus für Tätigkeiten wie Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen, Telefonieren, Kopieren, Scannen, Faxen, Sortieren oder Ablegen. Damit sind ernste Zweifel an seiner Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wegen seiner qualitativen Leistungseinschränkungen ausgeräumt, ohne dass es der Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedarf (vgl. BSG, Urteil v. 19.10.2011, B 13 R 78/09 R, SozR 4-2600 § 43 Nr. 16; Urteil v. 9.5.2012, B 5 R 68/11 R, SozR 4-2600 § 43 Nr. 18).

Die medizinische Beweisaufnahme hat keine Funktionsstörungen ergeben, die sich auf die genannten Tätigkeitsfelder maßgeblich auswirken würden. Dies haben die gerichtlichen Sachverständigen ausdrücklich bestätigt. Die für Tätigkeiten der genannten Art erforderlichen körperlichen Fähigkeiten wie Handfunktionen, Sehkraft und Hörvermögen sind bei dem Kläger nicht erheblich beeinträchtigt. Es bestehen auch keine Bedenken, dass der Kläger über die erforderlichen kognitiven Voraussetzungen verfügt.

bb) Der Arbeitsmarkt ist für den Kläger nicht unter dem Gesichtspunkt der aufgehobenen Wegefähigkeit verschlossen. Nach dem insoweit gebotenen generalisierenden Maßstab reicht es aus, wenn der Versicherte noch in der Lage ist, viermal täglich eine Wegstrecke von etwas mehr als 500 m innerhalb von 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen und öffentliche Verkehrsmittel innerhalb der Hauptverkehrszeit zu benutzen (BSG, Urteil v. 12.12.2011, B 13 R 21/10 R, juris; Urteil v. 12.12.2011, B 13 R 79/11 R, SozR 4-2600 § 43 Nr. 17; Urteil v. 21.3.2006, B 5 RJ 51/04 R, SozR 4-2600 § 43 Nr. 8; jeweils m.w.N.). Hieran bestehen nach übereinstimmender Beurteilung aller gerichtlich gehörten Sachverständigen keine durchgreifenden Bedenken.

Eine rentenversicherungsrechtlich relevante Aufhebung der Wegefähigkeit des Klägers folgt angesichts der Unterschiedlichkeit der Voraussetzungen schließlich nicht aus dem Umstand, dass bei ihm zwischenzeitlich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Merkzeichens "G" zuerkannt worden sind (Freudenberg, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 43 Rdnr. 212).

2) Der vor dem 2.1.1961, nämlich am 12.4.1955 geborene Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufungsunfähigkeit (§ 240 SGB VI).

Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist (§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Dabei umfasst der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann (§ 240 Abs. 2 Satz 2 und Satz 4 SGB VI).

a) Der Kläger kann seinen bisherigen Beruf als Mitarbeiter im Dachdeckergewerbe nicht mehr ausüben.

aa) Ausgangspunkt der Feststellung des Vorliegens des Versicherungsfalls der Berufsunfähigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung der bisherige Beruf, den der Versicherte ausgeübt hat (BSG, Urteil v. 20.7.2005, B 13 RJ 29/04 R - SozR 4-2600 § 43 Nr. 4; BSG, Urteil v. 26.4.2005, B 5 RJ 27/04 R - SGb 2005, 337). Darunter ist grundsätzlich die versicherungspflichtige Tätigkeit zu verstehen, die der Versicherte auf Dauer, d.h. mit dem Ziel, diese bis zum Erreichen der Altersgrenze oder bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit durchzuführen, ausgeübt hat (BSG, Urteil v. 20.7.2005, a.a.O.). In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls dann, wenn sie die qualitativ höchste ist (BSG, Urteil v. 20.7.2005, a.a.O.). Damit kommen Tätigkeiten, mit denen nur vorübergehend Einkommen erzielt worden ist, nicht in Betracht (Nazarek, in: jurisPK-SGB VI, 2. Aufl., § 240 Rdnr. 35).

Allerdings ist nur der Hauptberuf, der der Versicherungspflicht unterliegt, vom Schutzzweck des § 240 SGB VI umfasst und bei der Feststellung des bisherigen Berufs zu berücksichtigen (BSG, Urteil v. 13.12.1984, 11 RA 72/83, BSGE 57, 291). Tätigkeiten vor, nach oder zwischen versicherungspflichtigen Beschäftigungen sind demgegenüber nicht relevant. Jede Tätigkeit, für die nur freiwillige Beiträge gezahlt wurden, erfüllt die Voraussetzung bereits dem Grunde nach nicht. Bei Wechsel von einer versicherungspflichtigen Tätigkeit in eine versicherungsfreie Tätigkeit, z.B. als Beamter oder Selbständiger, wird diese daher nicht für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit herangezogen (Nazarek, a.a.O., Rdnr. 36).

Ausgehend von diesen Grundsätzen scheidet die von dem Kläger ausgeübte Tätigkeit als Mitgesellschafter und Geschäftsführer der Firma G Bedachungen GmbH ebenso wie die Tätigkeit als Gastwirt von vornherein für die Bestimmung des bisherigen Berufs aus. Während der Ausübung dieser Tätigkeiten sind nämlich Rentenversicherungsbeiträge für eine pflichtversicherte Tätigkeit nicht entrichtet worden.

Zugunsten des Klägers legt der Senat als bisherigen Beruf auch nicht die in dem Zeitraum vom 1.6.2008 bis zum 30.11.2009 bei der Firma D, Trockenbau, N ausgeübte Tätigkeit zugrunde, obgleich während dieses Beschäftigungsverhältnisses Pflichtversicherungsbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden sind. Hierbei geht der Senat davon aus, dass die bei diesem Unternehmen ohne vorherige Anlernzeit verrichtete Tätigkeit als Fahrer und Hilfsarbeiter nicht mit der Erwartung ausgeübt wurde, diese bis zum Erreichen der Altersgrenze oder bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit wahrzunehmen.

Der Senat legt als bisherigen Beruf des Klägers vielmehr die zuvor ausgeübte Beschäftigung in dem Bedachungshandwerk zugrunde. Hierbei hat sich der Senat maßgeblich von der Überlegung leiten lassen, dass wesentliche Erwägungen für die Annahme sprechen, dass der Kläger bereits diese berufliche Tätigkeit aus gesundheitsbedingten Gründen aufgegeben hatte. So hat der in dem vor dem SG Düsseldorf unter dem Aktenzeichen S 24 (30) SB 551/05 gehörte Sachverständige Dr. C1, Arzt für Orthopädie, Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin, O in dessen orthopädischem Gutachten vom 28.1.2007 ausgeführt, dass der Kläger die Tätigkeit als "angelernter Dachdecker" aus gesundheitsbedingten Gründen beendet habe.

bb) Diesen Beruf kann der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Nach dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme ist sein Leistungsvermögen aufgrund der o.g. Gesundheitsstörungen auf körperlich leichte Tätigkeiten beschränkt. Zusätzlich bestehen mit dem Unvermögen, Arbeiten auf Gerüsten und Leitern oder solche im Freien auszuüben, zusätzliche qualitative Leistungseinschränkungen. Zudem kann der Kläger auch Regalleitern allenfalls gelegentlich besteigen. Mit dem in diesem Sinne reduzierten qualitativen Leistungsvermögen ist der Kläger offensichtlich und ohne dass es dazu weiter berufskundlicher Ermittlungen bedürfte, aus gesundheitsbedingten Gründen nicht mehr fähig, seinen bisherigen Beruf im Dachdeckerhandwerk wettbewerbsfähig zu verrichten.

b) Trotz seines gesundheitsbedingten Unvermögens zur Ausübung seines bisherigen Berufs ist der Kläger nicht i.S.d. § 240 Abs. 2 SGB VI berufsunfähig. Er kann nach dem Ergebnis der gerichtlichen Beweisaufnahme nämlich auf eine objektiv und subjektiv zumutbare Verweisungstätigkeit verwiesen werden.

aa) Ausgangspunkt zur Beurteilung der Frage, auf welche Tätigkeiten der Versicherte verwiesen werden kann, ist der qualitative Wert des bisherigen Berufs. Diesem muss nämlich die Verweisungstätigkeit angemessen entsprechen (BSG, Urteil v. 24.6.1980, 1 RJ 84/79 m.w.N.). Der Versicherte darf weder auf eine zu geringwertige Tätigkeit verwiesen, noch darf er in seinen beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten überfordert werden (BSG, Urteil v. 24.6.1980, 1 RJ 84/79, m.w.N).

Zur Erleichterung dieser Beurteilung werden in der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen werden ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für den Beruf haben, gebildet (BSG, Urteil v. 29.3.1994, 13 RJ 35/93). Danach werden die Arbeiterberufe nach ihrer Leistungsqualität in hierarchisch geordnete Gruppen untergliedert, die durch Leitberufe beschrieben werden (BSG, Urteil v. 28.11.1985, 4a RJ 51/84 - BSGE 59, 201). Der unteren Gruppe mit dem Leitberuf der "ungelernten Arbeiter" werden einfache Tätigkeiten zugeordnet, die mit entsprechendem Leistungsvermögen von jedem verrichtet werden können, und gehobene Tätigkeiten, die durch Einweisungs- oder Einarbeitungszeiten von nicht mehr als drei Monaten gekennzeichnet sind. Daneben hat sich die Gruppe der "angelernten Arbeiter" mit einer Ausbildung von mehr als drei Monaten bis zu zwei Jahren entwickelt, wobei das BSG innerhalb dieser Gruppe nochmals zwischen Versicherten im oberen Bereich der Angelernten und der unteren Gruppe der Angelernten differenziert. Dem folgt die Gruppe der "Facharbeiter", die einen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei, regelmäßig drei Jahren ausüben. Schließlich werden von der Gruppe mit der höchsten Qualifikation "Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion" und "besonders hoch qualifizierte Facharbeiter" erfasst (vgl. BSG, Urteil v. 13.12.2000, B 5 RJ 28/99 R; BSG, Urteil v. 12.2.2004, B 13 RJ 34/03 R; von Koch in: Kreikebohm, SGB VI, 3. Auflage 2008, § 240 Rdnr. 14 ff. jeweils m. w. N.).

Die Zuordnung eines bestimmten Berufs in dieses Stufenschema erfolgt nach Qualitätskriterien (BSG, Urteil v. 13.12.1984, 11 RA 72/83 - BSGE 57, 291). Die Qualitätsbestimmung erfolgt aus einer Mehrzahl von Faktoren, diese richten sich nach dem Wert der Arbeit für den Betrieb (Nazarek, in: jurisPK-SGB VI, 2. Aufl. 2013, § 240 Rdnr. 64). Die Zuordnung stellt auf das Gesamtbild der Tätigkeit ab, allerdings nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist vielmehr die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren ermittelte Wert der Arbeit für den Betrieb (BSG, Urteil v. 29.3.1994, 13 RJ 35/93). Hierbei ist - auch aufgrund der vom Gesetzgeber in § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI beschriebenen Kriterien - auf das Gesamtbild der Tätigkeit "unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs der Ausbildung" und der "besonderen Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit" abzustellen (Nazarek, a.a.O., Rdnr. 64).

Unbeschadet der fehlenden Ausschließlichkeit dieses Merkmals bleibt dennoch die Ausbildung wichtiges Kriterium für die Einstufung eines Berufs in das Mehrstufenschema. Ein Versicherter ist "a priori" Facharbeiter, wenn er mit Erfolg die erforderliche Ausbildung abgeschlossen hat. Liegt allerdings - wie im vorliegenden Fall - eine entsprechende Ausbildung nicht vor, muss die Gleichwertigkeit nachgewiesen werden. Hierbei rechtfertigt der Umstand, dass ein Versicherter über einen längeren Zeitraum hinweg die Tätigkeit eines Facharbeiters tatsächlich ausgeübt hat, für sich allein noch nicht eine derartige Einordnung des bisherigen Berufs. Hierfür ist vielmehr weitere Voraussetzung, dass dieser Beruf "vollwertig" ausgeübt worden ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der bisherige Beruf (tariflich) entsprechend einem Facharbeiterberuf entlohnt worden ist (BSG, SozR 2200 § 1246 Nr. 55, S. 169; BSG, Urteil v. 24.4.1980, 1 RJ 62/79; BSG, Urteil v. 12.11.1980, 1 RJ 24/79). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die tarifliche Entlohnung ein relativ zuverlässiges Indiz für die Bemessung des qualitativen Wertes der entlohnten Tätigkeit ist. Dies gilt indessen nicht ausnahmslos. Die tarifliche Einstufung einer Tätigkeit spiegelt nicht stets deren qualitativen Wert wider. Das gilt etwa dann, wenn sie nicht auf der betrieblichen Bedeutung der Tätigkeit beruht, sondern lediglich dem Ausgleich von mit ihr verbundenen Nachteilen oder Erschwernissen (z.B. Nacht-, Akkord- oder Schmutzarbeit) dient (vgl. BSGE 44, 10, 11 = SozR 2200 § 1246 Nr. 17 S. 52) oder aus sozialen Gründen wegen in der Person des Versicherten liegender Umstände (höheres Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Bewährungsaufstieg) vorgenommen wird (BSGE 44, 10, 12 = SozR 2200 § 1246 Nr. 17, S. 53; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 46, S. 139; BSGE 49, 34, 36 = SozR 2200 § 1246 Nr. 49, S. 148). Dasselbe gilt im Zusammenhang mit der Frage, ob trotz Fehlens der dafür an sich erforderlichen Ausbildung einschließlich Prüfung der Versicherte einen Facharbeiterberuf "vollwertig" ausgeübt hat. Insoweit ist erforderlich, dass die abweichend vom "normalen" Ausbildungsweg erlangte berufliche Position tatsächlich in voller Breite derjenigen des vergleichbaren Versicherten bzw. Facharbeiters entspricht, der die üblichen Stadien der Entwicklung durchlaufen hat. Neben der gleichen tariflichen Einstufung und Entlohnung ist zu verlangen, dass der Versicherte nicht nur eine seinem individuellen Arbeitsplatz entsprechende Leistung erbringt, sondern auch über die theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten verfügt, welche in seiner Berufsgruppe gemeinhin erwartet werden (BSG, Urteil v. 12.11.1980, 1 RJ 24/79 = SozR 2200 § 1246 Nr. 68). In diesem Sinne muss eine "Wettbewerbsfähigkeit" im Verhältnis zu anderen Versicherten derselben Berufsgruppe bestehen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 53, S. 163; BSG, Urteil v. 29.11.1979, 4 RJ 17/79; Urteil v. 23.4.1980, 4 RJ 29/79; BSG, Urteil v. 12.11.1980, 1 RJ 24/79, SozR 2200 § 1246 Nr. 68 m.w.N.).

(1) Eine Bewertung der Qualität des bisherigen Berufs des Klägers nach Maßgabe der tariflichen Einstufung scheidet aus. Der Kläger ist nicht tariflich entsprechend einem Facharbeiter entlohnt worden.

(2) Der Kläger hat einen Facharbeiterberuf auch nicht "vollwertig" ausgeübt. Er verfügte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht über die theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten, die in der Berufsgruppe der Facharbeiter gemeinhin erwartet werden. Bei der Beurteilung der "Wettbewerbsfähigkeit" kommt es im Ausgangspunkt grundsätzlich auf die heutigen Berufsanforderungen und -verhältnisse an. Da aber für eine früher ausgeübte Tätigkeit nicht die förmliche Erfüllung von Qualifikationsmerkmalen verlangt werden kann, die sich für die Ausübung der gleichen Tätigkeit erst in späterer Zeit herausgebildet haben oder in spezifischen Rechtsvorschriften über den jeweiligen Ausbildungsweg und -umfang niedergelegt finden, ist stets - sofern nicht der Betreffende die neuen Voraussetzungen ohnehin erfüllt - ergänzend zu prüfen, welcher Berufsgruppe des Mehrstufenschemas nach gegenwärtigem Verständnis er mit seiner früheren Beschäftigung qualitativ gleichzustellen ist (BSG, Urteil v. 20.9.1988, 5/5b RJ 32/87; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 68, 94 [Kraftfahrer, der keine förmliche Ausbildung nach der Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung durchlaufen hatte]).

Wurde eine berufsqualifizierende Ausbildung nicht absolviert, kommt der Dauer der Berufsausübung Indizwirkung zu. Hat der Versicherte - wie der Kläger - eine geregelte Ausbildung nicht absolviert, kann von dem Vorhandensein der erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten erst ausgegangen werden, wenn die berufliche Praxis zumindest die an sich für die Ausbildung vorgeschriebene Zeit umfasst (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 94). Ohne entsprechende Ausbildung kann ein Facharbeiterstatus frühestens nach einer dreijährigen Berufstätigkeit angenommen werden (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 143 S. 471).

Die Anforderungen an einen ausgebildeten Dachdecker ergaben sich in dem maßgeblichen Zeitraum aus der Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker [Dachdecker-Ausbildungsverordnung - DachdAusbV] vom 13.3.1981). Aufgrund des Ergebnisses der gerichtlichen Beweisaufnahme hat der Senat nicht die Überzeugung gewinnen können, dass der Kläger die hiernach geforderten praktischen Fertigkeiten und theoretischen Kenntnisse eines ausgebildeten Dachdeckers vollwertig beherrscht hat.

Der Zeuge N hat im Rahmen seiner Vernehmung bekundet, der Kläger sei in dessen Unternehmen in der Zeit vom 13.10.1987 bis zum 22.8.1988 als Dachdeckergehilfe beschäftigt worden. Der Zeuge hat überdies glaubhaft bekundet, dass es sich bei den von ihm beschäftigten Arbeitskräften vorwiegend um Gehilfen gehandelt habe; diese könnten sich nach einer Berufstätigkeit von etwa fünf bis sechs Jahren sehr viel aneignen. Erst nach Zurücklegung einer dahingehenden Beschäftigungszeit seien diese Arbeitskräfte ähnlich befähigt wie ein Geselle. Eine auch nur annähernd diese Gesamtdauer erreichende Tätigkeit als Dachdeckergehilfe hat der Kläger indessen nicht zurückgelegt. Die Dauer seiner Tätigkeit im Dachdeckergewerbe ist insgesamt nur unwesentlich länger als der Zeitraum von drei Jahren, den eine Ausbildung zum Dachdecker gemäß § 2 der DachdAusbV erfordert (5,5 Monate S X; 21,5 Monate I X; 4 weitere Monate I X, 10 Monate N; insgesamt 41 Monate). Jedenfalls in den letzten 10 Monaten hat er, wie der Zeuge N gleichfalls nachvollziehbar bekundet hat, nicht die gesamte Bandbreite der in der Ausbildung zum Dachdecker vermittelten theoretischen und praktischen Fähigkeiten erworben bzw. im Rahmen seiner Tätigkeit zur Verfügung stellen müssen. Vielmehr sei der Kläger "als Helfer" beschäftigt worden. Er sei kein "führender" Mitarbeiter gewesen, für besonders schwierige Arbeiten habe er andere Mitarbeiter eingesetzt. Der Zeuge konnte sich nicht erinnern, dass der Kläger in bestimmter Hinsicht spezialisiert gewesen sei. Dies wiederum spricht dafür, dass der Kläger auch bei seinen vorherigen Beschäftigungen im Dachdeckergewerbe keine so qualifizierten Arbeiten verrichtet hat, dass diese ihm die volle Bandbreite der Kenntnisse und Fertigkeiten eines Dachdeckergesellen mit abgeschlossener Ausbildung vermittelt hätten.

b) Da der Kläger nicht als Facharbeiter, sondern aufgrund der vorstehenden Feststellungen allenfalls als Angelernter im oberen Bereich anzusehen ist, ist er trotz des Unvermögens, seinen bisherigen Beruf weiterhin auszuüben, nicht berufsunfähig. Er kann nämlich objektiv und subjektiv zumutbar auf eine Tätigkeit als Warenprüfer bzw. Versandfertigmacher verwiesen werden.

aa) Die Tätigkeit als Warenprüfer bzw. Versandfertigmacher entspricht den Kräften und Fähigkeiten des Klägers.

(1) Sie verlangt leichte Pack- oder einfache Sortierarbeiten. Der Schwerpunkt der Beschäftigung liegt in der Industrie, überwiegend im produzierenden Gewerbe, jedoch auch mit nennenswerten Anteilen im Dienstleistungsbereich, speziell im Handel. Hierbei werden in der Tätigkeitsgruppe "Warenprüfer" Tätigkeiten erfasst, die in den verschiedenen Bereichen als Sortierer, Prüfer, Kontrolleur, Durchseher bezeichnet werden. In der Berufsgruppe der "Warenaufmacher/Versandfertigmacher" sind Tätigkeiten erfasst, die das Abwiegen, Abfüllen, Abpacken, Einpacken, Einwickeln, Messen, Zählen, Kennzeichnen, Schließen oder Fertigmachen von Artikeln, Waren oder Gegenständen zum Inhalt haben. Leichte Pack- oder einfache Sortierarbeiten sind darauf ausgerichtet, Waren für den Versand bzw. für den Verkauf aufzubessern, herzurichten, einzupacken oder zu kennzeichnen; diese Arbeiten werden ungelernten Arbeitnehmern übertragen und nichtausgebildeten Fachlageristen. Die hierbei anfallenden Einzelaufgaben (u.a. Bekleben, Zurichten von Textilien, Kennzeichnen von Waren etc.) werden (soweit möglich) vollautomatisch oder teilautomatisiert verrichtet. Trotz aller Bemühungen, das Kennzeichnen, Ein- oder Verpacken möglichst maschinell abzuwickeln, verbleiben in nennenswerter Zahl Arbeitsverrichtungen, die mit Maschinen oder Anlagen nicht verrichtet werden können, sei es, weil zu geringe Stückzahlen ständiges Umrüsten bzw. Neueinrichten erfordern würden oder die zu verrichtenden einzelnen Arbeitsschritte von Maschinen oder Anlagen nicht wirtschaftlich durchgeführt werden können. Für Pack-, Sortier-, Prüf- oder Kontrollarbeiten der dargestellten Form sind keine bestimmten beruflichen Vorkenntnisse erforderlich; für diese Arbeiten wird am konkreten Arbeitsplatz in einfachster Form eingearbeitet. Diese Arbeiten belasten nicht über "leicht" hinaus und werden im Innenbereich ohne Witterung- oder sonstigen Umwelteinflüssen an Arbeitsflächen verrichtet (z.B. Langtische, Rundtische oder Werkbänke), die auf Sitz- oder Stehhöhe eingerichtet sind. Hier wird im Sitzen oder im Wechsel von Sitzen und Stehen gearbeitet. In Abständen ist ein Aufstehen und Umhergehen möglich und - je nach Arbeitseinsatz - auch vom Arbeitsablauf her erforderlich, so dass sich ein Wechsel der Körperhaltungen ergibt. Es handelt sich um einfache Routinearbeiten, die nicht mehr als geringe Anforderungen an Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit stellen und in der Regel von ungelernten und nicht ausgebildeten Arbeitskräften verrichtet werden. Erhöhte Anforderungen in zeitlicher Hinsicht im Vergleich zur "Normalleistung" werden an diesen Arbeitsplätzen ebenfalls nicht gestellt, denn das Arbeitstempo wird nicht durch Maschinen oder Anlagen vorgegeben. Die Entlohnung errechnet sich nicht aus detailliert erfassten Arbeitsergebnissen (Senat, Urteil v. 29.4.2015, L 8 R 654/11).

(2) Der Senat kann sich hinsichtlich dieser berufskundlichen Annahmen auf die Feststellungen des Sachverständigen Langhoff vom 29.8.2008 aus dem vor dem LSG Sachsen-Anhalt unter dem Aktenzeichen L 3 RJ 207/05 erstatteten Gutachten und dessen Feststellungen vom 5.5.2010 aus dem vor dem LSG Sachsen-Anhalt unter dem Aktenzeichen L 3 R 403/08 geführten Verfahren berufen. Der Senat hat diese berufskundlichen Feststellungen zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

(3) Mit dem ihm verbliebenen und oben beschriebenen Leistungsvermögen ist der Kläger noch in der Lage, die genannten Tätigkeiten und Arbeiten auszuüben. Bedenken gegen die erforderliche Umstellungsfähigkeit des Klägers auf diese Tätigkeit innerhalb von drei Monaten bestehen nach dem Ergebnis der gerichtlichen Beweisaufnahme nicht.

bb) Die Verweisungstätigkeit ist dem Kläger unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zumutbar.

Als allenfalls Angelernter im oberen Bereich ist der Kläger nach dem Stufen- und Verweisungsschema des BSG grundsätzlich auf alle Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, soweit es sich nicht um allereinfachste Tätigkeiten oder Verrichtungen handelt, wobei eine in Betracht kommende Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen ist (BSG, SozR 2200 § 1246 Nr. 131, 143). Diesen Anforderungen trägt die von dem Senat benannte Verweisungstätigkeit als Warenprüfer bzw. als Versandfertigmacher Rechnung.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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