Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 20 R 4957/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 1595/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
L
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 05.03.2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten steht insbesondere die Rechtmäßigkeit der Aussparung einer der Klägerin durch die Beklagte gewährten Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 48 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) X im Streit. Darüber hinaus begehrt die Klägerin die Aufhebung sämtlicher nach dem 21.03.2003 ergangenen Bescheide sowie nach dem 14.01.2003 ergangenen Urteile und Beschlüsse und die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung mit Wirkung vom 01.05.2001 sowie die Berücksichtigung der Jahresendprämien als berücksichtigungsfähigen Arbeitsverdienst für die Zeit vom 01.01.1977 bis 31.12.1988.
Die 1937 geborene Klägerin war in der ehemaligen D. als Ingenieurin beschäftigt. Im November 1989 reiste sie in die Bundesrepublik Deutschland aus, wo sie im Folgenden ihren Wohnsitz nahm.
Auf ihren Antrag vom 28.08.1991 gewährte ihr die Beklagte BfA, jetzt D., (im Folgenden einheitlich als die Beklagte bezeichnet) mit Bescheid vom 10.12.1991 ab dem 01.09.1991 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit u.a. unter Berücksichtigung der in der D. zurückgelegten Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG).
Mit Bescheid vom 31.01.2001 stellte die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme die Zeiten vom 01.08.1958 bis 31.12.1966 und vom 01.09.1977 bis 03.11.1989 als nach dem Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) zu überführende Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und die jeweiligen Arbeitsentgelte fest.
Bereits am 04.05.2000 hatte die Klägerin die Überprüfung des Bescheids vom 10.12.1991 aufgrund der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem beantragt. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 05.04.2001 ab, da die Zeiten der Zusatzversorgung erst bei Gewährung einer Altersrente zu berücksichtigen seien. Hiergegen legte die Klägerin am 27.04.2001 Widerspruch ein. Sie begehrte die Überführung der Erwerbsunfähigkeitsrente in eine Altersrente ab dem 01.12.1997. Diesen Widerspruch wertete die Beklagte als Antrag auf Altersrente und gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 14.06.2001 Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 01.04.2001. Dabei wurden die Beitragszeiten nach den Versichertenentgelten einschließlich der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FRZ) sowie mit den vom Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme mitgeteilten Entgelten nach dem AAÜG berechnet. Hieraus ermittelte die Beklagte insgesamt 46,0827 persönliche Entgeltpunkte. Auch hiergegen legte die Klägerin am 10.07.2001 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.08.2002 wurde der Widerspruch zurückgewiesen, soweit ihm nicht mit Bescheid vom 14.06.2001 abgeholfen worden sei. Im daraufhin beim Sozialgericht Freiburg (SG) geführten Klageverfahren (S 9 RA 2684/02) wurde die Beklagte mit rechtskräftigem Urteil vom 14.01.2003 verurteilt, der Klägerin Altersrente für schwerbehinderte Menschen bereits ab dem 01.05.2000 zu gewähren. Daraufhin gewährte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 21.03.2003 Altersrente für schwerbehinderte Menschen bereits ab dem 01.05.2000 und ermittelte 46,1519 und ab dem 01.07.2000 46,2389 persönliche Entgeltpunkte.
Am 12.11.2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten als Träger für die Zusatzversorgungssysteme die Feststellung höherer Arbeitsentgelte nach dem AAÜG unter Berücksichtigung der von 1977 bis 1989 gewährten Jahresendprämien. Mit Bescheid vom 21.01.2008 lehnte dies die Beklagte ab. Zur Begründung führte sie aus, dass im Bescheid vom 31.01.2001 Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG zu Unrecht festgestellt worden seien. Tatsächlich habe kein Anspruch auf Anerkennung dieser Zeiten bestanden, da das AAÜG im Fall der Klägerin nicht anzuwenden sei. Die Klägerin sei am 30.06.1990 nicht mehr im Beitrittsgebiet beschäftigt gewesen. Sie sei daher weder in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen noch habe sie auf Grund der am 30.06.1990 gegebenen Sachlage einen Anspruch auf Einbeziehung in ein Versorgungssystem gehabt. Ebenso liege auch kein Fall der nachtäglichen Rehabilitierung vor. Der Bescheid vom 31.01.2001 könne nach § 45 SGB X nicht mehr zurückgenommen werden. Es verbleibe daher bei den dort rechtswidrig festgestellten Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG. Die Bestandskraft des Bescheides führe aber nicht dazu, dass die Klägerin die Anerkennung weiterer Tatbestände nach dem AAÜG fordern könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.04.2008 wurde der Widerspruch gegen diesen Bescheid zurückgewiesen. Hiergegen erhob die Klägerin am 08.05.2008 Klage zum SG (S 11 R 2296/08).
Mit Bescheid vom 20.04.2008 stellte die Beklagte die Rente ab dem 01.06.2008 neu fest und ermittelte nunmehr 42,2917 persönliche Entgeltpunkte ab dem 01.07.2000. Die Neuberechnung führe jedoch zu keiner Veränderung des Zahlbetrags von 1.095,06 EUR monatlich (bei einem Rentenbetrag von 1.214,70 EUR monatlich). Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass die in dem fehlerhaften, aber nicht zurückgenommenen Bescheid vom 31.01.2001 festgestellten Zeiten weiterhin zu Grunde zu legen seien. Die Rente werde so lange unverändert gezahlt, bis die aus den rechtmäßigen Zeiten bzw. Arbeitsverdiensten errechnete Rente diesen Betrag erreiche.
Mit Bescheid vom 22.03.2010 stellte die Beklagte die Rente ab dem 01.06.2008 wieder auf der Grundlage von 46,2389 persönlichen Entgeltpunkten fest. Ab 01.05.2010 würden laufend monatlich 1.133,81 EUR gezahlt (Rentenbetrag 1257,70 EUR). Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass der Bescheid des Versorgungsträgers für die Zusatzversorgungssysteme vom 21.01.2008 noch nicht bestandskräftig sei. Daher könne dieser Bescheid noch nicht Grundlage einer Aussparung gem. § 48 Abs. 3 SGB X sein. Die Rente werde daher unter Zugrundelegung der in dem Bescheid vom 21.03.2003 ermittelten Entgeltpunkte dynamisch gezahlt. Nach Abschluss des Rentenverfahrens werde der Rentenanspruch geprüft.
Die Klägerin legte hiergegen am 23.04.2010 Widerspruch beim B. ein, das den Widerspruch an die Beklagte weiterleitete. Mit Bescheid vom 01.06.2010 half die Beklagte dem Widerspruch ab und hob die Bescheide vom 20.04.2008 und 22.03.2010 auf. Die in dem Bescheid vom 20.04.2008 verfügte Zahlung der Rente in unveränderter Höhe mit Aussparung werde ausgesetzt. Für die Zeit vom 01.07.2008 bis 30.04.2010 ergebe sich ein Nachzahlbetrag. Ab dem 01.05.2010 würden 1.133,81 EUR monatlich gezahlt. Nach Abschluss des Verfahrens gegen den Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme werde die Angelegenheit erneut aufgegriffen.
Mit Schreiben vom 28.06.2010 an das B., welches am 30.06.2010 einging und ebenfalls an die Beklagte weitergeleitet wurde, legte die Klägerin Widerspruch ein und stellte gleichzeitig einen Überprüfungsantrag. Die Bescheide vom 14.06.2001 und 21.03.2003 seien teilweise und der Bescheid vom 20.04.2008 vollständig zurückzunehmen. Sie, die Klägerin, sei so zu stellen, wie sie bei richtiger Rechtsanwendung stehen würde. Die Beitragsbemessungsgrenze sei richtig anzuwenden und die Jahresendprämien seien zu berücksichtigen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.09.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Bescheid vom 20.04.2008 sei mit dem angefochtenen Bescheid aufgehoben worden. Der Rentenbescheid vom 14.06.2001 sei durch den Bescheid vom 21.03.2003 ersetzt worden. Dieser Bescheid sei bestandskräftig und nicht durch den angefochtenen Bescheid abgeändert worden. Die Erhebung von Einwänden gegen den Bescheid vom 21.03.2003 sei daher nicht zulässig. Über den Antrag auf Feststellung von Jahresendprämien habe der Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme mit Bescheid vom 21.01.2008 entschieden. Auch diese Feststellung sei nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheids vom 01.06.2010.
Mit Bescheid vom 21.12.2010 stellte die Beklagte die Rente ab dem 01.06.2008 neu fest. Für den Zeitraum vom 01.08.1958 bis 31.12.1966 wurden die Zeiten, die die Beitragsbemessungsgrenze überstiegen in Form von Überentgelten nach § 256a SGB VI zugrunde gelegt. Die Neuberechnung führe zu keiner Änderung des Zahlbetrags. Ab dem 01.02.2011 würden monatlich 1.130,04 EUR gezahlt (Rentenbetrag 1.257,70 EUR). Die Beklagte ermittelte hierzu 44,9300 persönliche Entgeltpunkte ohne Zeiten nach dem AAÜG. Die bisherigen 46,2389 persönlichen Entgeltpunkte seien aber der Rente weiterhin zu Grunde zu legen.
Mit Bescheid vom 21.02.2011 lehnte die Beklagte den Antrag vom 30.06.2010 auf Überprüfung des Bescheids vom 14.06.2001 und des Bescheids vom 21.03.2003 ab. Die Entgelte vom 01.01.1961 bis 13.12.1966 seien auf die Beitragsbemessungsgrenze zu begrenzen. Die Jahresendprämien seien nicht zu berücksichtigen, da sie in der ehemaligen D. nicht beitragspflichtig gewesen seien. Die Entscheidung des BSG zu den Jahresendprämien sei nur für die speziellen Zeiten nach dem AAÜG ergangen. Über die Anerkennung höherer Arbeitsentgelte nach dem AAÜG werde im Übrigen noch ein Rechtsstreit geführt.
Mit Urteil vom 31.03.2011 wies das SG im Verfahren S 11 R 2296/08 die Klage ab. Die Klägerin sei nicht durch bindenden Verwaltungsakt der D. oder einer ihrer Untergliederungen in die AVItech einbezogen gewesen. Da sie zum 30.06.1990 keine Tätigkeit in einem volkseigenen Betrieb oder einem gleichgestellten Betrieb mehr ausgeübt habe, erfülle sie auch nicht die Voraussetzungen für einen bundesrechtlichen Anspruch auf eine Versorgungszusage.
Eine Berufung gegen das ihr am 23.04.2011 zugestellte Urteil legte die Klägerin nicht ein.
Mit Anhörungsschreiben vom 07.10.2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie beabsichtige die Rente in der bisherigen Höhe weiter zu bezahlen. Die Rente sei jedoch solange von künftigen Rentenerhöhungen auszunehmen, bis die richtig berechnete Rente den tatsächlichen Zahlbetrag in Folge der Anpassungen überschreite.
Mit Bescheid vom 14.12.2011 stellte die Beklagte die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 01.02.2012 neu fest, weil sich die Beitragszeiten vom 01.08.1958 bis 31.12.1966 und vom 01.09.1977 bis 03.11.1989 geändert hätten. Der Bescheid vom 21.03.2003 wurde hinsichtlich der Rentenhöhe ab 01.05.2000 zurückgenommen. Die Beklagte ermittelte nun insgesamt 44,9300 persönliche Entgeltpunkte. Der monatliche Zahlbetrag belaufe sich auf 1.141,26 EUR (1,270,18 EUR). Eine Veränderung des Zahlbetrags ergebe sich nicht. Im Bescheid war zudem der Hinweis enthalten, der Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme habe am 21.01.2008 festgestellt, dass der Bescheid vom 31.01.2001 fehlerhaft sei, aber nicht zurückgenommen werden könne. Die mit diesem Bescheid festgestellten Zeiten seien daher weiterhin bei der Berechnung zu Grunde zu legen. § 48 Abs. 3 SGB X sehe vor, dass die Rente auszusparen sei. Die Rente werde solange unverändert weitergezahlt, bis die aus den rechtmäßigen Zeiten/Arbeitsverdiensten berechnete niedrigere Rente in Folge von Rentenanpassungen diesen Betrag erreiche.
Die Klägerin legte hiergegen am 25.01.2012 Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 07.03.2012 stellte die Beklagte die Altersrente ab dem 01.02.2012 neu fest. Die Neuberechnung führe zu keiner Veränderung des Zahlbetrages. Die monatliche Rente betrage ab dem 01.02.2012 ausgehend von 44,9300 persönlichen Entgeltpunkten 1.234,23 EUR. Da die bisherige monatliche Rente mit 1.270,18 EUR höher sei, werde diese weitergezahlt. Nach Abzug der Beiträge zur Kranken-und Pflegeversicherung ergebe sich ein Zahlbetrag von 1.141,26 EUR. Der Bescheid werde gem. § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens.
Die Klägerin legte hiergegen am 03.04.2012 erneut Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.06.2012 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.12.2011 in der Fassung des Bescheids vom 07.03.2012 zurück.
Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 12.06.2012 verwarf die Beklagte die Widersprüche vom 01.12.2007 gegen die Bescheide vom 14.06.2001, 21.03.2003, 20.04.2008 und 22.03.2010 als unzulässig. Die Widersprüche gegen die Bescheide vom 14.06.2001 und 21.03.2003 seien am 01.12.2007 und damit nach Ablauf der Widerspruchsfrist eingegangen. Der fristgerechte Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.06.2001 sei bereits mit Widerspruchsbescheid vom 23.08.2002 zurückgewiesen worden. Die hiergegen erhobene Klage habe mit Urteil vom 14.01.2003 geendet. Das Urteil sei mit Bescheid vom 21.03.2003 ausgeführt worden. Dieser Bescheid sei bestandskräftig. Die Bescheide vom 20.04.2008 und 22.03.2010 seien durch den Bescheid vom 01.06.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.09.2010 aufgehoben worden.
Am 10.07.2012 erhob die Klägerin Klage gegen die Widerspruchsbescheide vom 12.06.2012 zum SG (S 16 R 3402/12).
Mit nicht in der Akte befindlicher Rentenanpassungsmitteilung teilte die Beklagte der Klägerin ferner die Anpassung des Rentenwerts zum 01.07.2012 mit. Hiergegen legte die Klägerin am 20.07.2012 Widerspruch ein und beantragte, sämtliche nach dem 21.03.2003 ergangenen Bescheide aufzuheben. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.10.2012 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Hiergegen erhob die Klägerin am 29.11.2012 eine weitere Klage (S 16 R 5947/12) und begehrte u.a. die Aufhebung aller nach dem 21.03.2003 erlassenen Bescheide und die Aufhebung des Urteils S 11 R 2296/08 vom 11.03.2011.
Mit Beschluss vom 09.01.2013 verband das SG die Verfahren S 16 R 3402/12 und S 16 R 5947/12 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 16 R 3402/12.
Mit nicht in der Akte befindlicher Rentenanpassungsmitteilung über die Rentenanpassung zum 01.07.2013 stellte die Beklagte erneut eine Aussparung von der Rentenhöhe fest und lehnte die Gewährung eines höheren Rentenbeitrags ab dem 01.07.2013 ab. Der dagegen am 15.07.2013 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 04.10.2013 zurückgewiesen.
Am 30.10.2013 wies das SG die Klage S 16 R 3402/12 mit Gerichtsbescheid ab, wobei es davon ausging, dass auch der Bescheid vom 1.07.2013, dessen Existenz aber nicht ersichtlich sei, Gegenstand des Verfahrens geworden wäre. Die Entscheidung wurde der Klägerin mittels PZU am 04.11.2013 zugestellt.
Gegen den Bescheid vom 01.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.10.2013 erhob die Klägerin am 06.11.2013 unter dem Aktenzeichen S 11 R 4979/13 erneut Klage zum SG. Gleichzeitig begehrte sie wiederum u.a. die Aufhebung des Urteils S 11 R 2296/08 vom 31.03.2011. Mit Gerichtsbescheid vom 13.06.2014 wies das Gericht die Klage als unzulässig ab. Der Gerichtsbescheid wurde der Klägerin am 18.06.2014 zugestellt.
Mit unvollständig in der Akte befindlicher Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2014 teilte die Beklagte die Rentenanpassung zum 01.07.2014 mit. Gegen diese Mitteilung legte die Klägerin am 30.07.2014 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 23.09.2014 zurückgewiesen wurde. Die in der Rentenanpassungsmitteilung vorgenommene Aussparung sei rechtmäßig erfolgt und daher nicht zu beanstanden.
Mit Bescheid vom 18.08.2014 wurde die Altersrente der Klägerin ab dem 01.07.2014 auf Grund der Neuregelung zu den Kindererziehungszeiten neu berechnet. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 16.09.2014 Widerspruch ein, mit dem ebenfalls der Verzicht auf Aussparung und die Gewährung einer höheren Rente begehrt wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.12.2014 wurde der Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen, da er sich gegen einen Sachverhalt richte, der nicht mit der Neuberechnung der Altersrente festgestellt worden sei. Hiergegen erhob die Klägerin Klage zum SG, die unter dem Aktenzeichen S 20 R 85/15 geführt wurde. Diese Klage wurde mit Gerichtsbescheid vom 16.03.2015 abgewiesen. Der Gerichtsbescheid wurde der Klägerin am 19.03.2015 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt.
Auch gegen den Widerspruchsbescheid vom 23.09.2014 erhob die Klägerin durch ihren Ehemann als Bevollmächtigten am 27.10.2014 Klage (S 20 R 4957/14) zum SG. Insoweit beantragte sie, die Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung mit Wirkung vom 01.05.2001 wie im Feststellungsbescheid vom 31.01.2001 anzuerkennen, die Jahresendprämien als berücksichtigungsfähigen Arbeitsverdienst für die Zeit vom 01.01.1977 bis 31.12.1988 festzustellen, auf die Aussparung gem. § 48 Abs. 3 SGB X zu verzichten, sämtliche nach dem 21.03.2003 erlassenen Rentenbescheide und Bescheide und das Urteil im Verfahren S 11 R 2296/08 vom 11. (richtig: 31.) 03.2011 aufzuheben sowie den Rentenbescheid vom 21.03.2003 im Hinblick auf Kindererziehungszeiten für zwei Kinder abzuändern und damit Rente aus 48,2389 Entgeltpunkten zu gewähren.
Die Beklagte trat der streitgegenständlichen Klage (S 20 R 4957/14) entgegen. Sie hielt die Aussparung für korrekt.
Mit Gerichtsbescheid vom 05.03.2015 wies das SG die Klage (S 20 R 4957/14) ab. Soweit die Klägerin mit ihrer Klage auch die Aufhebung des Urteils vom 31.03.2011 begehre, sei die Klage unzulässig, da eine Anfechtungsklage gegen Urteile vom Gesetz nicht vorgesehen sei. Da eine Berufung gegen das Urteil vom 31.03.2011 nicht eingelegt worden sei, sei dieses rechtskräftig. Mit diesem Urteil sei ebenfalls rechtskräftig festgestellt, dass Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung sowie die Jahresendprämien nicht bei der Berechnung der Rente zu berücksichtigen seien, sodass eine erneute isolierte Klage diesbezüglich ebenfalls unzulässig sei. Die Klage sei auch unzulässig, soweit sie auf die Aufhebung sämtlicher nach dem 21.03.2003 erlassenen Bescheide gerichtet sei. Mit Ausnahme der Rentenanpassungsmitteilung vom 01.07.2014 und des Bescheids vom 18.08.2014, der noch Gegenstand des Verfahrens S 20 R 85/15 sei, seien sämtliche Bescheide bestandskräftig. Auch die Gerichtsbescheide in den Verfahren S 16 R 3402/12 und S 11 R 4979/13 seien rechtskräftig geworden. Soweit die Klägerin die Aufhebung des Bescheids vom 01.07.2014 und die Gewährung einer höheren Rente ohne Aussparung begehre, sei die Klage zwar zulässig, jedoch unbegründet. Insoweit werde hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Aussparung auf die überzeugenden Ausführungen im Gerichtsbescheid vom 30.10.2013 im Verfahren S 16 R 3402/12 Bezug genommen, die sich die Kammer zu Eigen mache.
Der Gerichtsbescheid wurde der Klägerin am 07.03.2015 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt.
Hiergegen richtet sich die mit Schreiben vom 18.03.2015 am 20.03.2015 zum SG erhobene Berufung, die dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) am 21.04.2015 vorgelegt wurde. Zur Begründung trägt die Klägerin vor, dass eine Entscheidung mittels Gerichtsbescheid nicht hätte ergehen dürfen, da eine mündliche Verhandlung erforderlich gewesen sei. Es bestehe die Besorgnis der Befangenheit gegen die erstinstanzliche Richterin. In der Sache wird vorgebracht, dass die Aufnahme der Klägerin in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz nicht zu beanstanden sei. Dieser Rechtsanspruch sei auch geschützt. Die vom SG genannte Stichtagsregelung zum 30.06.1990 finde sich nicht im Gesetz. Das Urteil vom 31.03.2011 im Verfahren S 11 R 2296/08 verstoße im Übrigen gegen die Entscheidung des SG vom 14.01.2003 im Verfahren S 9 RA 2684/02. Daher seien alle nach dem Urteil vom 14.01.2003 vom Gericht erlassenen Beschlüsse und Urteile sowie alle nach dem Bescheid vom 21.03.2003 erlassenen Bescheide und Rentenbescheide aufzuheben und die Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung mit Wirkung vom 01.05.2001 wie im Feststellungsbescheid vom 31.01.2001 anzuerkennen, wobei die Jahresendprämien als berücksichtigungsfähiger Arbeitsverdienst für die Zeit vom 01.01.1977 bis 31.12.1988 zu Grunde zu legen seien.
Die Klägerin beantragt daher,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 05.03.2015 aufzuheben und
1. die Beklagte zu verurteilen, die Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung mit Wirkung vom 01.05.2001 wie im Feststellungsbescheid vom 31.01.2001 anzuerkennen, 2. die Jahresendprämien als berücksichtigungsfähigen Arbeitsverdienst für die Zeit vom 01.01.1977 bis 31.12.1988 festzustellen, 3. sämtliche nach dem 21.03.2003 erlassenen Rentenbescheide und Bescheide aufzuheben, 4. sämtliche nach dem Urteil vom 14.01.2003 erlassenen Beschlüsse und Urteile aufzuheben sowie 5. den Bescheid der Beklagten vom 01.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2015 insoweit aufzuheben, als eine Aussparung nach § 48 Abs. 3 SGB X vorgenommen wurde.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die gemäß § 143 SGG statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, soweit sich die Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 05.03.2015 wendet. Die Berufung bedurfte nicht der Zulassung nach § 144 Abs. 1 SGG. Denn die Berufung betrifft (höhere) laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Bereits das Begehren der Klägerin, auf eine Aussparung nach § 48 Abs. 3 SGB X zu verzichten, ist zeitlich nicht begrenzt. Die von der Klägerin begehrte Anpassung ihrer Altersrente zum 01.07.2014 soll im Übrigen auch für die Zeit nach dem 01.07.2015 Wirkung haben. Auch in Zukunft noch erfolgende weitere Rentenanpassungen sollen auf der Grundlage der zum 01.07.2014 begehrten Anpassung erfolgen.
Soweit die Klägerin freilich mit ihrem Antrag im Berufungsverfahren über das erstinstanzliche Klageverfahren und den Gerichtsbescheid hinaus mit ihrem Antrag Ziff. 4 auch die Aufhebung sämtlicher nach dem 14.01.2003 erlassenen Beschlüsse begehrt, ist die Berufung unzulässig. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass eine Berufung gegen Beschlüsse gem. §§ 143, 172 SGG nicht statthaft ist.
II.
Die Berufung ist, soweit sie zulässig ist, nicht begründet.
Die Voraussetzungen für eine Entscheidung im Wege des Gerichtsbescheids nach § 105 SGG lagen vor. Einer Zustimmung der Beteiligten zu dieser Vorgehensweise bedarf es nicht. Das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen Richterin am Sozialgericht B. war auch vor Erlass des Gerichtsbescheids vom 05.03.2015 mit Beschluss vom 26.02.2015 zurückgewiesen worden (S 13 SF 690/15 AB).
Hinsichtlich der Anträge Ziffer 1 bis 4 (Klagantrag Ziff. 4 soweit er Urteile betrifft) hat das SG die Klage zutreffend als unzulässig abgewiesen (hierzu 1.). Soweit sich die Klägerin gegen den Bescheid vom 01.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2014 wendet, ist die Klage zulässig, jedoch nicht begründet (hierzu 2.).
1. Soweit die Klägerin die Aufhebung sämtlicher nach dem 21.03.2003 erlassenen Rentenbescheide und Bescheide begehrt (Klagantrag Ziff. 3), ist die Klage unzulässig. Mit Ausnahme des streitgegenständlichen Bescheids vom 01.07.2014 sind sämtliche Bescheide bestandskräftig geworden. Auch der Bescheid vom 18.08.2014, der Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens vor dem SG mit dem Aktenzeichen S 20 R 85/15 war, ist bestandskräftig geworden, da die Klägerin gegen den Gerichtsbescheid vom 16.03.2015 keine Berufung eingelegt hat.
Zutreffend hat das SG auch darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage gegen Urteile nicht zulässig ist (Klagantrag Ziff. 4 bezüglich Urteile). Insoweit kann das Begehren der Klägerin im Übrigen vorliegend auch nicht als Berufungseinlegung gegen das Urteil vom 31.03.2011 im Verfahren S 11 R 2296/08 sowie gegen die Gerichtsbescheide vom 30.10.2013 (S 16 R 3402/12) und 31.07.2014 (S 11 R 4979/13) verstanden werden, da die Berufungsfrist verstrichen und damit die Entscheidungen auch unter diesem Gesichtspunkt nicht anfechtbar wären.
Auch soweit die Klägerin im Übrigen die Feststellung der Anerkennung der Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung wie im Feststellungsbescheid vom 31.01.2001 (Klagantrag Ziff. 1) unter Berücksichtigung der Jahresendprämien als Arbeitsverdienst für die Zeit vom 01.01.1977 bis 31.12.1988 (Klagantrag Ziff. 2) begehrt, ist auch diese Klage unzulässig, da die entsprechende Feststellung nicht Gegenstand des streitgegenständlichen Bescheids vom 01.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.09.2014 ist.
2. Soweit sich die Klägerin mit ihrer erhobenen Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 01.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.09.2014 wendet (Klagantrag Ziff. 5), ist die Klage unbegründet. Streitgegenstand dieses Bescheids ist allein die ausgesprochene Aussparungsentscheidung. Der Bescheid vom 18.08.2014 wurde insoweit nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens, da dieser die Aussparungsentscheidung hinsichtlich der Rentenanpassung zum 01.07.2014 weder abändert noch ersetzt, vielmehr nur die "sog. Mütterrente" zusätzlich berücksichtigt.
Das SG hat zutreffend entschieden, dass die Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.09.2014 dem geltenden Recht entspricht und die Klägerin damit nicht in ihren Rechten verletzt.
In formeller Hinsicht bestehen gegen den angefochtenen Bescheid keine Bedenken. Soweit die Klägerin vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids nicht nochmals gesondert angehört wurde, ist dies im Rahmen des Widerspruchsverfahren jedenfalls geheilt worden. Die Klägerin hatte Gelegenheit sich zu den maßgeblichen Gesichtspunkten zu äußern und hat dies auch getan. Die Beklagte hat sich auch im Widerspruchsbescheid mit dem Vorbringen der Klägerin auseinandergesetzt.
In materieller Hinsicht richtet sich die Rechtmäßigkeit der Aussparungsentscheidung nach § 48 Abs. 3 SGB X. Nach dessen Satz 1 darf dann, wenn eine wesentliche Änderung in den leistungserheblichen Verhältnissen gemäß § 48 Abs. 1 oder 2 SGB X zu Gunsten des Betroffenen eingetreten ist und ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 SGB X nicht zurückgenommen werden kann, die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Gemäß § 48 Abs. 3 Satz 2 SGB X gilt dies auch, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zu Grunde liegt, der nach § 45 SGB X nicht zurückgenommen werden kann.
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind im konkreten Fall erfüllt. Die Beklagte hat ihre Aussparungsentscheidung in nicht zu beanstandender Weise getroffen. Der Bescheid vom 31.01.2001 stellt einen Grundlagenbescheid im Sinne von § 48 Abs. 3 Satz 2 SGB X dar, auf dessen Grundlage die Beklagte mit Bescheid vom 21.03.2003 Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 01.05.2000 auf Grund von 46,1519 Entgeltpunkte und ab dem 01.07.2000 auf Grund von 46,2389 Entgeltpunkten bewilligt hat. Die Rechtswidrigkeit des Grundlagenbescheides steht auf Grund der Feststellungsentscheidung vom 21.01.2008 fest. Regelungsgehalt des Bescheides vom 21.01.2008 ist gerade die Feststellung, dass der Bescheid vom 31.01.2001 zu Unrecht auch Zeiten der Zusatzversorgung nach dem AAÜG festgestellt hat. Der Bescheid vom 21.01.2008 ist bestandskräftig geworden. Den hiergegen eingelegten Widerspruch hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.04.2008 zurückgewiesen. Die daraufhin zum SG erhobene Klage blieb erfolglos. Das Urteil vom 31.03.2011 wurde rechtskräftig (S 11 R 2296/08).
Der Senat hatte die Rechtmäßigkeit dieses Feststellungsbescheides daher im vorliegenden Fall nicht mehr zu überprüfen. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG kann der die Rechtswidrigkeit feststellende Verwaltungsakt der Entscheidung über die Aussparung vorausgehen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 22.06.1988, - 9/9a RV 41/86; Urteil vom 16.12.2004, - B 9 VS 1/04 R, alle in juris). Davon wurde im konkreten Fall Gebrauch gemacht; der Zusatzversorgungsträger bei der Beklagten hat die Feststellung der Rechtswidrigkeit isoliert von der Aussparung zur Entscheidung getroffen.
Der Bescheid vom 31.01.2001 konnte im vorliegenden Fall auch nicht mehr nach Maßgabe des § 45 SGB X wirksam zurückgenommen werden, weil das Vertrauen der Klägerin in den Bestand dieses Bescheids gemäß § 45 Abs. 2 SGB X schutzwürdig und auch die Rücknahmefrist von zwei Jahren nach der Bekanntgabe des Bescheides gemäß § 45 Abs. 3 SGB X zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 21.01.2008 längst verstrichen war.
Damit aber lagen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die von der Beklagten in der Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2014 getroffene Aussparungsentscheidung vor. Die Beklagte war berechtigt, mit dem streitgegenständlichen Bescheid eine Aussparung vorzunehmen, soweit noch eine Überzahlung auf Grund der rechtswidrig anerkannten Zeiten gegeben ist. Ein Fehler in der Berechnung ist vorliegend weder vorgetragen noch - auch unter Berücksichtigung des Bescheids vom 18.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.12.2014 - ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Von der Verhängung von Missbrauchskosten nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG hat der Senat für dieses Berufungsverfahren abgesehen. Er weist jedoch darauf hin, dass für den Fall, dass die Klägerin weiterhin künftige Rentenanpassungen wegen der erfolgten Aussparung angreifen und die Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung und die Feststellung von Jahresendprämien als berücksichtigungsfähigen Arbeitsverdienst sowie die Aufhebung seit 2003 erlassener Bescheide und Urteile sowie Beschlüsse begehren sollte, die Rechtsverfolgung, nachdem sie schon zum wiederholten Mal diese Begehren erfolglos geltend gemacht hat, missbräuchlich sein dürfte. Missbrauch ist anzunehmen, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2012 - L 13 AS 500/12 -, in juris). Davon dürfte auszugehen sein.
Gründe für die Zulassung der Revision ergeben sich nicht.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten steht insbesondere die Rechtmäßigkeit der Aussparung einer der Klägerin durch die Beklagte gewährten Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 48 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) X im Streit. Darüber hinaus begehrt die Klägerin die Aufhebung sämtlicher nach dem 21.03.2003 ergangenen Bescheide sowie nach dem 14.01.2003 ergangenen Urteile und Beschlüsse und die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung mit Wirkung vom 01.05.2001 sowie die Berücksichtigung der Jahresendprämien als berücksichtigungsfähigen Arbeitsverdienst für die Zeit vom 01.01.1977 bis 31.12.1988.
Die 1937 geborene Klägerin war in der ehemaligen D. als Ingenieurin beschäftigt. Im November 1989 reiste sie in die Bundesrepublik Deutschland aus, wo sie im Folgenden ihren Wohnsitz nahm.
Auf ihren Antrag vom 28.08.1991 gewährte ihr die Beklagte BfA, jetzt D., (im Folgenden einheitlich als die Beklagte bezeichnet) mit Bescheid vom 10.12.1991 ab dem 01.09.1991 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit u.a. unter Berücksichtigung der in der D. zurückgelegten Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG).
Mit Bescheid vom 31.01.2001 stellte die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme die Zeiten vom 01.08.1958 bis 31.12.1966 und vom 01.09.1977 bis 03.11.1989 als nach dem Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) zu überführende Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und die jeweiligen Arbeitsentgelte fest.
Bereits am 04.05.2000 hatte die Klägerin die Überprüfung des Bescheids vom 10.12.1991 aufgrund der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem beantragt. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 05.04.2001 ab, da die Zeiten der Zusatzversorgung erst bei Gewährung einer Altersrente zu berücksichtigen seien. Hiergegen legte die Klägerin am 27.04.2001 Widerspruch ein. Sie begehrte die Überführung der Erwerbsunfähigkeitsrente in eine Altersrente ab dem 01.12.1997. Diesen Widerspruch wertete die Beklagte als Antrag auf Altersrente und gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 14.06.2001 Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 01.04.2001. Dabei wurden die Beitragszeiten nach den Versichertenentgelten einschließlich der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FRZ) sowie mit den vom Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme mitgeteilten Entgelten nach dem AAÜG berechnet. Hieraus ermittelte die Beklagte insgesamt 46,0827 persönliche Entgeltpunkte. Auch hiergegen legte die Klägerin am 10.07.2001 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.08.2002 wurde der Widerspruch zurückgewiesen, soweit ihm nicht mit Bescheid vom 14.06.2001 abgeholfen worden sei. Im daraufhin beim Sozialgericht Freiburg (SG) geführten Klageverfahren (S 9 RA 2684/02) wurde die Beklagte mit rechtskräftigem Urteil vom 14.01.2003 verurteilt, der Klägerin Altersrente für schwerbehinderte Menschen bereits ab dem 01.05.2000 zu gewähren. Daraufhin gewährte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 21.03.2003 Altersrente für schwerbehinderte Menschen bereits ab dem 01.05.2000 und ermittelte 46,1519 und ab dem 01.07.2000 46,2389 persönliche Entgeltpunkte.
Am 12.11.2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten als Träger für die Zusatzversorgungssysteme die Feststellung höherer Arbeitsentgelte nach dem AAÜG unter Berücksichtigung der von 1977 bis 1989 gewährten Jahresendprämien. Mit Bescheid vom 21.01.2008 lehnte dies die Beklagte ab. Zur Begründung führte sie aus, dass im Bescheid vom 31.01.2001 Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG zu Unrecht festgestellt worden seien. Tatsächlich habe kein Anspruch auf Anerkennung dieser Zeiten bestanden, da das AAÜG im Fall der Klägerin nicht anzuwenden sei. Die Klägerin sei am 30.06.1990 nicht mehr im Beitrittsgebiet beschäftigt gewesen. Sie sei daher weder in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen noch habe sie auf Grund der am 30.06.1990 gegebenen Sachlage einen Anspruch auf Einbeziehung in ein Versorgungssystem gehabt. Ebenso liege auch kein Fall der nachtäglichen Rehabilitierung vor. Der Bescheid vom 31.01.2001 könne nach § 45 SGB X nicht mehr zurückgenommen werden. Es verbleibe daher bei den dort rechtswidrig festgestellten Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG. Die Bestandskraft des Bescheides führe aber nicht dazu, dass die Klägerin die Anerkennung weiterer Tatbestände nach dem AAÜG fordern könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.04.2008 wurde der Widerspruch gegen diesen Bescheid zurückgewiesen. Hiergegen erhob die Klägerin am 08.05.2008 Klage zum SG (S 11 R 2296/08).
Mit Bescheid vom 20.04.2008 stellte die Beklagte die Rente ab dem 01.06.2008 neu fest und ermittelte nunmehr 42,2917 persönliche Entgeltpunkte ab dem 01.07.2000. Die Neuberechnung führe jedoch zu keiner Veränderung des Zahlbetrags von 1.095,06 EUR monatlich (bei einem Rentenbetrag von 1.214,70 EUR monatlich). Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass die in dem fehlerhaften, aber nicht zurückgenommenen Bescheid vom 31.01.2001 festgestellten Zeiten weiterhin zu Grunde zu legen seien. Die Rente werde so lange unverändert gezahlt, bis die aus den rechtmäßigen Zeiten bzw. Arbeitsverdiensten errechnete Rente diesen Betrag erreiche.
Mit Bescheid vom 22.03.2010 stellte die Beklagte die Rente ab dem 01.06.2008 wieder auf der Grundlage von 46,2389 persönlichen Entgeltpunkten fest. Ab 01.05.2010 würden laufend monatlich 1.133,81 EUR gezahlt (Rentenbetrag 1257,70 EUR). Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass der Bescheid des Versorgungsträgers für die Zusatzversorgungssysteme vom 21.01.2008 noch nicht bestandskräftig sei. Daher könne dieser Bescheid noch nicht Grundlage einer Aussparung gem. § 48 Abs. 3 SGB X sein. Die Rente werde daher unter Zugrundelegung der in dem Bescheid vom 21.03.2003 ermittelten Entgeltpunkte dynamisch gezahlt. Nach Abschluss des Rentenverfahrens werde der Rentenanspruch geprüft.
Die Klägerin legte hiergegen am 23.04.2010 Widerspruch beim B. ein, das den Widerspruch an die Beklagte weiterleitete. Mit Bescheid vom 01.06.2010 half die Beklagte dem Widerspruch ab und hob die Bescheide vom 20.04.2008 und 22.03.2010 auf. Die in dem Bescheid vom 20.04.2008 verfügte Zahlung der Rente in unveränderter Höhe mit Aussparung werde ausgesetzt. Für die Zeit vom 01.07.2008 bis 30.04.2010 ergebe sich ein Nachzahlbetrag. Ab dem 01.05.2010 würden 1.133,81 EUR monatlich gezahlt. Nach Abschluss des Verfahrens gegen den Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme werde die Angelegenheit erneut aufgegriffen.
Mit Schreiben vom 28.06.2010 an das B., welches am 30.06.2010 einging und ebenfalls an die Beklagte weitergeleitet wurde, legte die Klägerin Widerspruch ein und stellte gleichzeitig einen Überprüfungsantrag. Die Bescheide vom 14.06.2001 und 21.03.2003 seien teilweise und der Bescheid vom 20.04.2008 vollständig zurückzunehmen. Sie, die Klägerin, sei so zu stellen, wie sie bei richtiger Rechtsanwendung stehen würde. Die Beitragsbemessungsgrenze sei richtig anzuwenden und die Jahresendprämien seien zu berücksichtigen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.09.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Bescheid vom 20.04.2008 sei mit dem angefochtenen Bescheid aufgehoben worden. Der Rentenbescheid vom 14.06.2001 sei durch den Bescheid vom 21.03.2003 ersetzt worden. Dieser Bescheid sei bestandskräftig und nicht durch den angefochtenen Bescheid abgeändert worden. Die Erhebung von Einwänden gegen den Bescheid vom 21.03.2003 sei daher nicht zulässig. Über den Antrag auf Feststellung von Jahresendprämien habe der Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme mit Bescheid vom 21.01.2008 entschieden. Auch diese Feststellung sei nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheids vom 01.06.2010.
Mit Bescheid vom 21.12.2010 stellte die Beklagte die Rente ab dem 01.06.2008 neu fest. Für den Zeitraum vom 01.08.1958 bis 31.12.1966 wurden die Zeiten, die die Beitragsbemessungsgrenze überstiegen in Form von Überentgelten nach § 256a SGB VI zugrunde gelegt. Die Neuberechnung führe zu keiner Änderung des Zahlbetrags. Ab dem 01.02.2011 würden monatlich 1.130,04 EUR gezahlt (Rentenbetrag 1.257,70 EUR). Die Beklagte ermittelte hierzu 44,9300 persönliche Entgeltpunkte ohne Zeiten nach dem AAÜG. Die bisherigen 46,2389 persönlichen Entgeltpunkte seien aber der Rente weiterhin zu Grunde zu legen.
Mit Bescheid vom 21.02.2011 lehnte die Beklagte den Antrag vom 30.06.2010 auf Überprüfung des Bescheids vom 14.06.2001 und des Bescheids vom 21.03.2003 ab. Die Entgelte vom 01.01.1961 bis 13.12.1966 seien auf die Beitragsbemessungsgrenze zu begrenzen. Die Jahresendprämien seien nicht zu berücksichtigen, da sie in der ehemaligen D. nicht beitragspflichtig gewesen seien. Die Entscheidung des BSG zu den Jahresendprämien sei nur für die speziellen Zeiten nach dem AAÜG ergangen. Über die Anerkennung höherer Arbeitsentgelte nach dem AAÜG werde im Übrigen noch ein Rechtsstreit geführt.
Mit Urteil vom 31.03.2011 wies das SG im Verfahren S 11 R 2296/08 die Klage ab. Die Klägerin sei nicht durch bindenden Verwaltungsakt der D. oder einer ihrer Untergliederungen in die AVItech einbezogen gewesen. Da sie zum 30.06.1990 keine Tätigkeit in einem volkseigenen Betrieb oder einem gleichgestellten Betrieb mehr ausgeübt habe, erfülle sie auch nicht die Voraussetzungen für einen bundesrechtlichen Anspruch auf eine Versorgungszusage.
Eine Berufung gegen das ihr am 23.04.2011 zugestellte Urteil legte die Klägerin nicht ein.
Mit Anhörungsschreiben vom 07.10.2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie beabsichtige die Rente in der bisherigen Höhe weiter zu bezahlen. Die Rente sei jedoch solange von künftigen Rentenerhöhungen auszunehmen, bis die richtig berechnete Rente den tatsächlichen Zahlbetrag in Folge der Anpassungen überschreite.
Mit Bescheid vom 14.12.2011 stellte die Beklagte die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 01.02.2012 neu fest, weil sich die Beitragszeiten vom 01.08.1958 bis 31.12.1966 und vom 01.09.1977 bis 03.11.1989 geändert hätten. Der Bescheid vom 21.03.2003 wurde hinsichtlich der Rentenhöhe ab 01.05.2000 zurückgenommen. Die Beklagte ermittelte nun insgesamt 44,9300 persönliche Entgeltpunkte. Der monatliche Zahlbetrag belaufe sich auf 1.141,26 EUR (1,270,18 EUR). Eine Veränderung des Zahlbetrags ergebe sich nicht. Im Bescheid war zudem der Hinweis enthalten, der Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme habe am 21.01.2008 festgestellt, dass der Bescheid vom 31.01.2001 fehlerhaft sei, aber nicht zurückgenommen werden könne. Die mit diesem Bescheid festgestellten Zeiten seien daher weiterhin bei der Berechnung zu Grunde zu legen. § 48 Abs. 3 SGB X sehe vor, dass die Rente auszusparen sei. Die Rente werde solange unverändert weitergezahlt, bis die aus den rechtmäßigen Zeiten/Arbeitsverdiensten berechnete niedrigere Rente in Folge von Rentenanpassungen diesen Betrag erreiche.
Die Klägerin legte hiergegen am 25.01.2012 Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 07.03.2012 stellte die Beklagte die Altersrente ab dem 01.02.2012 neu fest. Die Neuberechnung führe zu keiner Veränderung des Zahlbetrages. Die monatliche Rente betrage ab dem 01.02.2012 ausgehend von 44,9300 persönlichen Entgeltpunkten 1.234,23 EUR. Da die bisherige monatliche Rente mit 1.270,18 EUR höher sei, werde diese weitergezahlt. Nach Abzug der Beiträge zur Kranken-und Pflegeversicherung ergebe sich ein Zahlbetrag von 1.141,26 EUR. Der Bescheid werde gem. § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens.
Die Klägerin legte hiergegen am 03.04.2012 erneut Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.06.2012 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.12.2011 in der Fassung des Bescheids vom 07.03.2012 zurück.
Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 12.06.2012 verwarf die Beklagte die Widersprüche vom 01.12.2007 gegen die Bescheide vom 14.06.2001, 21.03.2003, 20.04.2008 und 22.03.2010 als unzulässig. Die Widersprüche gegen die Bescheide vom 14.06.2001 und 21.03.2003 seien am 01.12.2007 und damit nach Ablauf der Widerspruchsfrist eingegangen. Der fristgerechte Widerspruch gegen den Bescheid vom 14.06.2001 sei bereits mit Widerspruchsbescheid vom 23.08.2002 zurückgewiesen worden. Die hiergegen erhobene Klage habe mit Urteil vom 14.01.2003 geendet. Das Urteil sei mit Bescheid vom 21.03.2003 ausgeführt worden. Dieser Bescheid sei bestandskräftig. Die Bescheide vom 20.04.2008 und 22.03.2010 seien durch den Bescheid vom 01.06.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.09.2010 aufgehoben worden.
Am 10.07.2012 erhob die Klägerin Klage gegen die Widerspruchsbescheide vom 12.06.2012 zum SG (S 16 R 3402/12).
Mit nicht in der Akte befindlicher Rentenanpassungsmitteilung teilte die Beklagte der Klägerin ferner die Anpassung des Rentenwerts zum 01.07.2012 mit. Hiergegen legte die Klägerin am 20.07.2012 Widerspruch ein und beantragte, sämtliche nach dem 21.03.2003 ergangenen Bescheide aufzuheben. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.10.2012 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Hiergegen erhob die Klägerin am 29.11.2012 eine weitere Klage (S 16 R 5947/12) und begehrte u.a. die Aufhebung aller nach dem 21.03.2003 erlassenen Bescheide und die Aufhebung des Urteils S 11 R 2296/08 vom 11.03.2011.
Mit Beschluss vom 09.01.2013 verband das SG die Verfahren S 16 R 3402/12 und S 16 R 5947/12 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 16 R 3402/12.
Mit nicht in der Akte befindlicher Rentenanpassungsmitteilung über die Rentenanpassung zum 01.07.2013 stellte die Beklagte erneut eine Aussparung von der Rentenhöhe fest und lehnte die Gewährung eines höheren Rentenbeitrags ab dem 01.07.2013 ab. Der dagegen am 15.07.2013 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 04.10.2013 zurückgewiesen.
Am 30.10.2013 wies das SG die Klage S 16 R 3402/12 mit Gerichtsbescheid ab, wobei es davon ausging, dass auch der Bescheid vom 1.07.2013, dessen Existenz aber nicht ersichtlich sei, Gegenstand des Verfahrens geworden wäre. Die Entscheidung wurde der Klägerin mittels PZU am 04.11.2013 zugestellt.
Gegen den Bescheid vom 01.07.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.10.2013 erhob die Klägerin am 06.11.2013 unter dem Aktenzeichen S 11 R 4979/13 erneut Klage zum SG. Gleichzeitig begehrte sie wiederum u.a. die Aufhebung des Urteils S 11 R 2296/08 vom 31.03.2011. Mit Gerichtsbescheid vom 13.06.2014 wies das Gericht die Klage als unzulässig ab. Der Gerichtsbescheid wurde der Klägerin am 18.06.2014 zugestellt.
Mit unvollständig in der Akte befindlicher Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2014 teilte die Beklagte die Rentenanpassung zum 01.07.2014 mit. Gegen diese Mitteilung legte die Klägerin am 30.07.2014 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 23.09.2014 zurückgewiesen wurde. Die in der Rentenanpassungsmitteilung vorgenommene Aussparung sei rechtmäßig erfolgt und daher nicht zu beanstanden.
Mit Bescheid vom 18.08.2014 wurde die Altersrente der Klägerin ab dem 01.07.2014 auf Grund der Neuregelung zu den Kindererziehungszeiten neu berechnet. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 16.09.2014 Widerspruch ein, mit dem ebenfalls der Verzicht auf Aussparung und die Gewährung einer höheren Rente begehrt wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.12.2014 wurde der Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen, da er sich gegen einen Sachverhalt richte, der nicht mit der Neuberechnung der Altersrente festgestellt worden sei. Hiergegen erhob die Klägerin Klage zum SG, die unter dem Aktenzeichen S 20 R 85/15 geführt wurde. Diese Klage wurde mit Gerichtsbescheid vom 16.03.2015 abgewiesen. Der Gerichtsbescheid wurde der Klägerin am 19.03.2015 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt.
Auch gegen den Widerspruchsbescheid vom 23.09.2014 erhob die Klägerin durch ihren Ehemann als Bevollmächtigten am 27.10.2014 Klage (S 20 R 4957/14) zum SG. Insoweit beantragte sie, die Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung mit Wirkung vom 01.05.2001 wie im Feststellungsbescheid vom 31.01.2001 anzuerkennen, die Jahresendprämien als berücksichtigungsfähigen Arbeitsverdienst für die Zeit vom 01.01.1977 bis 31.12.1988 festzustellen, auf die Aussparung gem. § 48 Abs. 3 SGB X zu verzichten, sämtliche nach dem 21.03.2003 erlassenen Rentenbescheide und Bescheide und das Urteil im Verfahren S 11 R 2296/08 vom 11. (richtig: 31.) 03.2011 aufzuheben sowie den Rentenbescheid vom 21.03.2003 im Hinblick auf Kindererziehungszeiten für zwei Kinder abzuändern und damit Rente aus 48,2389 Entgeltpunkten zu gewähren.
Die Beklagte trat der streitgegenständlichen Klage (S 20 R 4957/14) entgegen. Sie hielt die Aussparung für korrekt.
Mit Gerichtsbescheid vom 05.03.2015 wies das SG die Klage (S 20 R 4957/14) ab. Soweit die Klägerin mit ihrer Klage auch die Aufhebung des Urteils vom 31.03.2011 begehre, sei die Klage unzulässig, da eine Anfechtungsklage gegen Urteile vom Gesetz nicht vorgesehen sei. Da eine Berufung gegen das Urteil vom 31.03.2011 nicht eingelegt worden sei, sei dieses rechtskräftig. Mit diesem Urteil sei ebenfalls rechtskräftig festgestellt, dass Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung sowie die Jahresendprämien nicht bei der Berechnung der Rente zu berücksichtigen seien, sodass eine erneute isolierte Klage diesbezüglich ebenfalls unzulässig sei. Die Klage sei auch unzulässig, soweit sie auf die Aufhebung sämtlicher nach dem 21.03.2003 erlassenen Bescheide gerichtet sei. Mit Ausnahme der Rentenanpassungsmitteilung vom 01.07.2014 und des Bescheids vom 18.08.2014, der noch Gegenstand des Verfahrens S 20 R 85/15 sei, seien sämtliche Bescheide bestandskräftig. Auch die Gerichtsbescheide in den Verfahren S 16 R 3402/12 und S 11 R 4979/13 seien rechtskräftig geworden. Soweit die Klägerin die Aufhebung des Bescheids vom 01.07.2014 und die Gewährung einer höheren Rente ohne Aussparung begehre, sei die Klage zwar zulässig, jedoch unbegründet. Insoweit werde hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Aussparung auf die überzeugenden Ausführungen im Gerichtsbescheid vom 30.10.2013 im Verfahren S 16 R 3402/12 Bezug genommen, die sich die Kammer zu Eigen mache.
Der Gerichtsbescheid wurde der Klägerin am 07.03.2015 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt.
Hiergegen richtet sich die mit Schreiben vom 18.03.2015 am 20.03.2015 zum SG erhobene Berufung, die dem Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) am 21.04.2015 vorgelegt wurde. Zur Begründung trägt die Klägerin vor, dass eine Entscheidung mittels Gerichtsbescheid nicht hätte ergehen dürfen, da eine mündliche Verhandlung erforderlich gewesen sei. Es bestehe die Besorgnis der Befangenheit gegen die erstinstanzliche Richterin. In der Sache wird vorgebracht, dass die Aufnahme der Klägerin in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz nicht zu beanstanden sei. Dieser Rechtsanspruch sei auch geschützt. Die vom SG genannte Stichtagsregelung zum 30.06.1990 finde sich nicht im Gesetz. Das Urteil vom 31.03.2011 im Verfahren S 11 R 2296/08 verstoße im Übrigen gegen die Entscheidung des SG vom 14.01.2003 im Verfahren S 9 RA 2684/02. Daher seien alle nach dem Urteil vom 14.01.2003 vom Gericht erlassenen Beschlüsse und Urteile sowie alle nach dem Bescheid vom 21.03.2003 erlassenen Bescheide und Rentenbescheide aufzuheben und die Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung mit Wirkung vom 01.05.2001 wie im Feststellungsbescheid vom 31.01.2001 anzuerkennen, wobei die Jahresendprämien als berücksichtigungsfähiger Arbeitsverdienst für die Zeit vom 01.01.1977 bis 31.12.1988 zu Grunde zu legen seien.
Die Klägerin beantragt daher,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 05.03.2015 aufzuheben und
1. die Beklagte zu verurteilen, die Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung mit Wirkung vom 01.05.2001 wie im Feststellungsbescheid vom 31.01.2001 anzuerkennen, 2. die Jahresendprämien als berücksichtigungsfähigen Arbeitsverdienst für die Zeit vom 01.01.1977 bis 31.12.1988 festzustellen, 3. sämtliche nach dem 21.03.2003 erlassenen Rentenbescheide und Bescheide aufzuheben, 4. sämtliche nach dem Urteil vom 14.01.2003 erlassenen Beschlüsse und Urteile aufzuheben sowie 5. den Bescheid der Beklagten vom 01.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2015 insoweit aufzuheben, als eine Aussparung nach § 48 Abs. 3 SGB X vorgenommen wurde.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die gemäß § 143 SGG statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, soweit sich die Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 05.03.2015 wendet. Die Berufung bedurfte nicht der Zulassung nach § 144 Abs. 1 SGG. Denn die Berufung betrifft (höhere) laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Bereits das Begehren der Klägerin, auf eine Aussparung nach § 48 Abs. 3 SGB X zu verzichten, ist zeitlich nicht begrenzt. Die von der Klägerin begehrte Anpassung ihrer Altersrente zum 01.07.2014 soll im Übrigen auch für die Zeit nach dem 01.07.2015 Wirkung haben. Auch in Zukunft noch erfolgende weitere Rentenanpassungen sollen auf der Grundlage der zum 01.07.2014 begehrten Anpassung erfolgen.
Soweit die Klägerin freilich mit ihrem Antrag im Berufungsverfahren über das erstinstanzliche Klageverfahren und den Gerichtsbescheid hinaus mit ihrem Antrag Ziff. 4 auch die Aufhebung sämtlicher nach dem 14.01.2003 erlassenen Beschlüsse begehrt, ist die Berufung unzulässig. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass eine Berufung gegen Beschlüsse gem. §§ 143, 172 SGG nicht statthaft ist.
II.
Die Berufung ist, soweit sie zulässig ist, nicht begründet.
Die Voraussetzungen für eine Entscheidung im Wege des Gerichtsbescheids nach § 105 SGG lagen vor. Einer Zustimmung der Beteiligten zu dieser Vorgehensweise bedarf es nicht. Das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen Richterin am Sozialgericht B. war auch vor Erlass des Gerichtsbescheids vom 05.03.2015 mit Beschluss vom 26.02.2015 zurückgewiesen worden (S 13 SF 690/15 AB).
Hinsichtlich der Anträge Ziffer 1 bis 4 (Klagantrag Ziff. 4 soweit er Urteile betrifft) hat das SG die Klage zutreffend als unzulässig abgewiesen (hierzu 1.). Soweit sich die Klägerin gegen den Bescheid vom 01.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2014 wendet, ist die Klage zulässig, jedoch nicht begründet (hierzu 2.).
1. Soweit die Klägerin die Aufhebung sämtlicher nach dem 21.03.2003 erlassenen Rentenbescheide und Bescheide begehrt (Klagantrag Ziff. 3), ist die Klage unzulässig. Mit Ausnahme des streitgegenständlichen Bescheids vom 01.07.2014 sind sämtliche Bescheide bestandskräftig geworden. Auch der Bescheid vom 18.08.2014, der Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens vor dem SG mit dem Aktenzeichen S 20 R 85/15 war, ist bestandskräftig geworden, da die Klägerin gegen den Gerichtsbescheid vom 16.03.2015 keine Berufung eingelegt hat.
Zutreffend hat das SG auch darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage gegen Urteile nicht zulässig ist (Klagantrag Ziff. 4 bezüglich Urteile). Insoweit kann das Begehren der Klägerin im Übrigen vorliegend auch nicht als Berufungseinlegung gegen das Urteil vom 31.03.2011 im Verfahren S 11 R 2296/08 sowie gegen die Gerichtsbescheide vom 30.10.2013 (S 16 R 3402/12) und 31.07.2014 (S 11 R 4979/13) verstanden werden, da die Berufungsfrist verstrichen und damit die Entscheidungen auch unter diesem Gesichtspunkt nicht anfechtbar wären.
Auch soweit die Klägerin im Übrigen die Feststellung der Anerkennung der Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung wie im Feststellungsbescheid vom 31.01.2001 (Klagantrag Ziff. 1) unter Berücksichtigung der Jahresendprämien als Arbeitsverdienst für die Zeit vom 01.01.1977 bis 31.12.1988 (Klagantrag Ziff. 2) begehrt, ist auch diese Klage unzulässig, da die entsprechende Feststellung nicht Gegenstand des streitgegenständlichen Bescheids vom 01.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.09.2014 ist.
2. Soweit sich die Klägerin mit ihrer erhobenen Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 01.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.09.2014 wendet (Klagantrag Ziff. 5), ist die Klage unbegründet. Streitgegenstand dieses Bescheids ist allein die ausgesprochene Aussparungsentscheidung. Der Bescheid vom 18.08.2014 wurde insoweit nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens, da dieser die Aussparungsentscheidung hinsichtlich der Rentenanpassung zum 01.07.2014 weder abändert noch ersetzt, vielmehr nur die "sog. Mütterrente" zusätzlich berücksichtigt.
Das SG hat zutreffend entschieden, dass die Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.09.2014 dem geltenden Recht entspricht und die Klägerin damit nicht in ihren Rechten verletzt.
In formeller Hinsicht bestehen gegen den angefochtenen Bescheid keine Bedenken. Soweit die Klägerin vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids nicht nochmals gesondert angehört wurde, ist dies im Rahmen des Widerspruchsverfahren jedenfalls geheilt worden. Die Klägerin hatte Gelegenheit sich zu den maßgeblichen Gesichtspunkten zu äußern und hat dies auch getan. Die Beklagte hat sich auch im Widerspruchsbescheid mit dem Vorbringen der Klägerin auseinandergesetzt.
In materieller Hinsicht richtet sich die Rechtmäßigkeit der Aussparungsentscheidung nach § 48 Abs. 3 SGB X. Nach dessen Satz 1 darf dann, wenn eine wesentliche Änderung in den leistungserheblichen Verhältnissen gemäß § 48 Abs. 1 oder 2 SGB X zu Gunsten des Betroffenen eingetreten ist und ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 SGB X nicht zurückgenommen werden kann, die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Gemäß § 48 Abs. 3 Satz 2 SGB X gilt dies auch, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zu Grunde liegt, der nach § 45 SGB X nicht zurückgenommen werden kann.
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind im konkreten Fall erfüllt. Die Beklagte hat ihre Aussparungsentscheidung in nicht zu beanstandender Weise getroffen. Der Bescheid vom 31.01.2001 stellt einen Grundlagenbescheid im Sinne von § 48 Abs. 3 Satz 2 SGB X dar, auf dessen Grundlage die Beklagte mit Bescheid vom 21.03.2003 Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 01.05.2000 auf Grund von 46,1519 Entgeltpunkte und ab dem 01.07.2000 auf Grund von 46,2389 Entgeltpunkten bewilligt hat. Die Rechtswidrigkeit des Grundlagenbescheides steht auf Grund der Feststellungsentscheidung vom 21.01.2008 fest. Regelungsgehalt des Bescheides vom 21.01.2008 ist gerade die Feststellung, dass der Bescheid vom 31.01.2001 zu Unrecht auch Zeiten der Zusatzversorgung nach dem AAÜG festgestellt hat. Der Bescheid vom 21.01.2008 ist bestandskräftig geworden. Den hiergegen eingelegten Widerspruch hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.04.2008 zurückgewiesen. Die daraufhin zum SG erhobene Klage blieb erfolglos. Das Urteil vom 31.03.2011 wurde rechtskräftig (S 11 R 2296/08).
Der Senat hatte die Rechtmäßigkeit dieses Feststellungsbescheides daher im vorliegenden Fall nicht mehr zu überprüfen. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG kann der die Rechtswidrigkeit feststellende Verwaltungsakt der Entscheidung über die Aussparung vorausgehen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 22.06.1988, - 9/9a RV 41/86; Urteil vom 16.12.2004, - B 9 VS 1/04 R, alle in juris). Davon wurde im konkreten Fall Gebrauch gemacht; der Zusatzversorgungsträger bei der Beklagten hat die Feststellung der Rechtswidrigkeit isoliert von der Aussparung zur Entscheidung getroffen.
Der Bescheid vom 31.01.2001 konnte im vorliegenden Fall auch nicht mehr nach Maßgabe des § 45 SGB X wirksam zurückgenommen werden, weil das Vertrauen der Klägerin in den Bestand dieses Bescheids gemäß § 45 Abs. 2 SGB X schutzwürdig und auch die Rücknahmefrist von zwei Jahren nach der Bekanntgabe des Bescheides gemäß § 45 Abs. 3 SGB X zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 21.01.2008 längst verstrichen war.
Damit aber lagen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die von der Beklagten in der Rentenanpassungsmitteilung zum 01.07.2014 getroffene Aussparungsentscheidung vor. Die Beklagte war berechtigt, mit dem streitgegenständlichen Bescheid eine Aussparung vorzunehmen, soweit noch eine Überzahlung auf Grund der rechtswidrig anerkannten Zeiten gegeben ist. Ein Fehler in der Berechnung ist vorliegend weder vorgetragen noch - auch unter Berücksichtigung des Bescheids vom 18.08.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.12.2014 - ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Von der Verhängung von Missbrauchskosten nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG hat der Senat für dieses Berufungsverfahren abgesehen. Er weist jedoch darauf hin, dass für den Fall, dass die Klägerin weiterhin künftige Rentenanpassungen wegen der erfolgten Aussparung angreifen und die Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung und die Feststellung von Jahresendprämien als berücksichtigungsfähigen Arbeitsverdienst sowie die Aufhebung seit 2003 erlassener Bescheide und Urteile sowie Beschlüsse begehren sollte, die Rechtsverfolgung, nachdem sie schon zum wiederholten Mal diese Begehren erfolglos geltend gemacht hat, missbräuchlich sein dürfte. Missbrauch ist anzunehmen, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2012 - L 13 AS 500/12 -, in juris). Davon dürfte auszugehen sein.
Gründe für die Zulassung der Revision ergeben sich nicht.
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