L 4 KR 4082/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 2 KR 2733/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 4082/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 4. September 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt höheres Krankengeld und wendet sich gegen die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Die 1964 geborene, alleinstehende Klägerin, Mutter eines Kindes, war ab dem 30. September 2010 ohne eigene Arbeitnehmer hauptberuflich selbständig tätig (Unternehmensgegenstand: Schaufenstergestaltung, Dekorationen, Kreativkurse, Gartenpflege und -gestaltung). Zur Förderung der Aufnahme dieser Tätigkeit gewährte ihr die Bundesagentur für Arbeit (BA) einen Gründungszuschuss nach § 57 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung (a.F.) für die Zeit vom 30. September 2010 bis zum 29. Juni 2011 in Höhe von monatlich EUR 1.398,30 inklusive einer Pauschale zur Sicherung in Höhe von EUR 300,00 (Bewilligungsbescheid vom 30. September 2010).

Zum 30. September 2010 erklärte die Klägerin ihre freiwillige Mitgliedschaft zur Beklagten zu 1) unter Einschluss des Krankengeldanspruches ab der 7. Woche und vereinbarte zum 1. Oktober 2010 den Wahltarif KG22 der Beklagten zu 1) mit einem Anspruch auf Krankengeld bereits ab dem 22. Arbeitsunfähigkeitstag mit einer Prämie in Höhe von 1,25% der beitragspflichtigen Einnahmen. Nach der hierzu von ihr vorgelegten "Rentabilitätsvorschau" ging sie von einem Gewinn für Oktober bis Dezember 2010 insgesamt in Höhe von EUR 674,00 aus. Zum 10. April 2012 nahm sie an einer vom Rentenversicherungsträger getragenen Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teil, für deren Dauer sie Übergangsgeld bezog. Die Mitgliedschaft der Klägerin bei den Beklagten endete zum 30. September 2012.

Mit Bescheid vom 16. Dezember 2010 setzte die Beklagte zu 1) die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung - letztere auch im Namen der Beklagten zu 2) - ab dem 30. September 2010 vorläufig auf monatlich insgesamt EUR 222,92 (Krankenversicherung EUR 197,12 bei einem Beitragssatz von 14,9%; Pflegeversicherung EUR 25,80 bei einem Beitragssatz von 1,95%) fest. Als monatliche beitragspflichtige Einnahmen berücksichtigte sie dabei den Gründungszuschuss in Höhe von EUR 1.098,30 (ohne Pauschale zur sozialen Sicherung) und Arbeitseinkommen in Höhe von EUR 224,66 (1/3 des für 2010 prognostizierten Gewinns), insgesamt EUR 1.322,96. Mit Bescheid vom 23. Dezember 2010 setzte sie aufgrund derselben Bemessungsgrundlage die Prämie für den Wahltarif ab dem 1. Oktober 2010 auf EUR 16,54 monatlich fest.

Am 2. Februar 2011 wurde die Klägerin zur Implantation einer Hüftgelenksendoprothese links in stationäre Krankenhausbehandlung aufgenommen; die Entlassung erfolgte am 12. Februar 2011 bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit. Vom 25. Februar bis 17. März 2011 war sie in Anschlussheilbehandlung in Kostenträgerschaft des Rentenversicherungsträgers, aus der sie als weiter arbeitsunfähig entlassen wurde. Während dieser Zeit gewährte der Rentenversicherungsträger Übergangsgeld in Höhe von EUR 31,86 kalendertäglich (Bescheid vom 25. Juli 2011). In der Folgezeit bestätigte der behandelnde Facharzt für Orthopädie Dr. K. fortbestehende Arbeitsunfähigkeit. Vom 2. Mai bis 13. Juni 2011 wurde eine stufenweise Wiedereingliederung mit zunächst vier, später sechs Stunden täglich durchgeführt. Als letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit teilte Dr. K. den 13. Juni 2011 mit. Die Einschätzung über die Dauer der Arbeitsunfähigkeit wurde durch Stellungnahmen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 31. März und 22. September 2011 bestätigt.

Mit Bescheid vom 21. Februar 2011 setzte die Beklagte zu 1) zum 1. Januar 2011 die Beiträge bei unveränderter Bemessungsgrundlage - wiederum vorläufig - neu fest. Dabei erhöhte sie bei gleichbleibendem Pflegeversicherungsbeitrag den monatlichen Krankenversicherungsbeitrag wegen des auf 15,5% gestiegenen allgemeinen Beitragssatzes auf EUR 205,06. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch begehrte die Klägerin die Festsetzung der Beiträge für 2010 und 2011 nach dem Mindestbemessungsgrundlage. Die in der Rentabilitätsvorschau im Juni 2010 prognostizierten Einkünfte hätten sich nicht realisiert. Die Monate Oktober bis Dezember 2010 seien längst nicht so ertragreich gewesen, wie erhofft (Schreiben vom 21. März 2011).

Im Fragebogen der Beklagten zu 1) zum Einkommensverlust während der Arbeitsunfähigkeit gab die Klägerin unter Vorlage des Geschäftskontoauszuges Januar 2011 einen Einkommensausfall in Höhe von EUR 2.133,24 an. Im Rahmen telefonischer und persönlicher Vorsprachen am 9. und 10. Mai 2011 wurden die Höhe des Krankengeldes und der Beiträge mit der Klägerin erörtert. Mit Schreiben vom 13. Mai 2011 machte sie unter Verweis auf § 47 Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ein höheres Krankengeld aus den tatsächlich gezahlten Beiträgen geltend. Die von der Beklagten zu 1) vorgenommenen Kürzungen könnten auch nicht auf § 50 SGB V gestützt werden.

Mit Bescheiden vom 12. Mai 2011 half die Beklagte zu 1) - auch im Namen der Beklagten zu 2) - dem Widerspruch gegen die Beitragsfestsetzung ab und setzte die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 30. September 2010 sowie die Prämie für den Wahltarif ab dem 1. Oktober 2010 auf Grundlage der Mindestbemessungsgrundlage (EUR 1.277,50 monatlich) vorläufig wie folgt neu fest: für den 30. September 2010 EUR 7,17 (Krankenversicherung EUR 6,34; Pflegeversicherung EUR 0,83); ab 1. Oktober 2010 monatlich EUR 231,23 (Krankenversicherung EUR 190,35; Pflegeversicherung EUR 24,91; Wahltarif EUR 15,97); ab 1. Januar 2011 EUR 238,89 monatlich (Krankenversicherung EUR 198,01; Pflegeversicherung EUR 24,91; Wahltarif EUR 15,97). Ab dem 23. Februar 2011 wurden die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Dauer des Krankengeldbezuges auf Grundlage allein des Gründungszuschusses (ohne Pauschale für soziale Sicherung in Höhe von EUR 1.098,30) berechnet und festgesetzt: EUR 38,33 (Krankenversicherung EUR 34,05; Pflegeversicherung EUR 4,28) für die Zeit vom 23. bis 28. Februar 2011; monatlich EUR 191,66 (Krankenversicherung EUR 170,24; Pflegeversicherung EUR 21,42) ab 1. März 2011. Die Prämie für den Wahltarif verblieb bei EUR 15,97 monatlich.

Mit Bescheid vom 13. Mai 2011 bewilligte die Beklagte zu 1) der Klägerin Krankengeld ab dem 23. Februar 2011 - nach Abzug der Beiträge zur Renten- und Pflegeversicherung - in Höhe von EUR 3,72 täglich. Mit Schreiben vom 18. Mai 2011 übersandte die Beklagte zu 1) der Klägerin Ausdrucke der Rechtsgrundlage der Krankengeldberechnung und wies darauf hin, dass die von dieser zitierten Rechtsgrundlagen zum Arbeitsentgelt nicht sie als selbständig Tätige beträfen.

Am 24. Mai 2011 erhob die Klägerin gegen die Beitragsbescheide vom 12. Mai 2011 und den Krankengeldbewilligungsbescheid vom 13. Mai 2011 Widerspruch und trug zur Begründung vor, diese seien "in verschiedenen Punkten" weder "vertragskonform" noch entspreche die Verfahrensweise den gesetzlichen Regelungen. Des Weiteren verwies sie auf ihr Schreiben vom 13. Mai 2011. Der weiteren Bescheid vom 12. Mai 2011 über die Festsetzung der Prämie für den Wahltarif nannte sie dabei nicht. Maßgeblich für die Krankengeldberechnung sei das zuletzt im Monat vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielte Einkommen; ein bestimmter Mindestzeitraum werde nicht verlangt, mithin das im Januar 2011 erzielte Einkommen in Höhe von EUR 2.133,24. Des Weiteren sei der Gründungszuschuss in Höhe von EUR 1.098,30 zu berücksichtigen, da dieser während des Bezuges von Krankengeld gemäß § 142 ff. SGB III ruhe. Daher sei das Krankengeld aus der Summe in Höhe von EUR 3.231,54 zu berechnen. Während des Bezuges von Krankengeld bestehe nach § 224 SGB V Beitragsfreiheit. Auch der Gründungszuschuss könne wegen des Ruhens nicht für eine Beitragsforderung herangezogen werden.

Mit Bescheiden vom 30. Mai 2011 wiederholten die Beklagten ihre Regelungen zur Beitrags- und Prämienhöhe vom 12. Mai 2011. Auf Anfrage der Beklagten bestätigte die BA am 8. August 2011, dass die Zahlung des Gründungszuschusses während der Arbeitsunfähigkeit nicht ausgesetzt worden sei; die Gründe seien der Klägerin mehrfach mitgeteilt worden. Daraufhin stellte die Beklagte zu 1) im Schreiben vom 9. August 2011 nochmals -wie teilweise zuvor im Schreiben vom 6. Juni 2011 - ausführlich ihre Rechtsansicht zur Berechnung des Krankengeldes unter Verweis auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) dar. Der Gründungszuschuss stelle kein Arbeitseinkommen dar. Arbeitseinkommen sei gemäß § 15 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Der der Gründungszuschuss sei steuerfrei und unterliege nicht dem Steuerprogressionsvorbehalt. Zwar unterliege er im Rahmen der Beitragsbemessung der freiwilligen Versicherung der Beitragspflicht als Einnahme, die zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stehe. Beim beitragspflichtigen Teil des Gründungszuschusses handelt es sich jedoch nicht um Arbeitseinkommen, so dass eine Berücksichtigung bei der Krankengeldberechnung nicht möglich sei. Dem stehe des Ruhen des Gründungszuschusses nach §§ 57 Abs. 3, 142 SGB III a.F. beim Bezug von Krankengeld nicht entgegen. Nach dem Vortrag der Klägerin, der durch die BA bestätigt worden sei, sei der Gründungszuschuss im Falle der Klägerin jedoch während der Arbeitsunfähigkeit nicht ausgesetzt worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12. September 2011, der hinsichtlich der Beitragshöhe ausdrücklich auch im Namen der Pflegekasse erging, wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch vom 24. Mai 2011 gegen die Bescheide vom 12. und 13. Mai 2011 als unbegründet zurück. Mit diesem begehre die Klägerin eine höhere Krankengeldzahlung und die Aussetzung der Beitragspflicht aus dem Zuschuss für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit (Beitragsfreiheit nach § 224 SGB V). Zur Begründung der Zurückweisung wurde ausgeführt, der Gründungszuschuss stelle nach einem Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkasse kein Arbeitseinkommen dar; er sei steuerfrei und unterliege auch nicht dem Steuerprogressionsvorbehalt. Gleichwohl unterliege er im Rahmen der Beitragsbemessung der freiwilligen Versicherung in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes der Beitragspflicht als Einnahme, die zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stehe. Da der beitragspflichtigen Teil des Gründungszuschusses kein Arbeitseinkommen darstelle, wäre eine Berücksichtigung bei der Berechnung des Krankengeldes nur möglich, wenn und soweit diese Bezüge ausdrücklich dem Arbeitseinkommen gleichgestellt wären, was nicht der Fall sei. Aus dieser unterschiedlichen Berücksichtigung der Einkommensbestandteile der Klägerin werde als Regelentgelt für die Krankengeldberechnung der Betrag festgelegt, der für die Beitragseinstufung im September 2010 maßgebend gewesen sei. Dies seien - nach zwischenzeitlich erfolgter Korrektur - monatlich EUR 179,20. Der Gründungszuschuss sei trotz Antrags der Klägerin, ihn für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit einzustellen und im Anschluss daran weiterzugewähren, von der BA während der Arbeitsunfähigkeit weitergezahlt worden. Aus diesem Grund gelte für den beitragspflichtigen Teil des Zuschusses in Höhe von EUR 1.098,30 auch nicht die Beitragsfreiheit nach § 224 SGB V. Auch ihr Antrag zur Höhe des Krankengeldes und Beitragsfreiheit widerspreche den geltenden Berechnungsgrundsätzen beim Krankengeld sowie den Grundsätzen der Beitragspflicht und -bemessung bei freiwilligen Mitgliedern.

Hiergegen erhob die Klägerin am 30. September 2011 Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG) mit dem Antrag, die (zwei) Bescheide der Beklagten vom 12. Mai 2011 und den Bescheid vom 13. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2011 aufzuheben und "die Beklagte zu verurteilen, [ihr] Krankengeld in gesetzlicher Höhe zu bewilligen und von der Beitragspflicht für die Zeit des Krankengeldbezuges in gesetzlichem Umfange zu befreien". Zur Begründung wiederholte sie ihr bisheriges Vorbringen und führte ergänzend aus, jedenfalls sei das Krankengeld mindestens aus dem Betrag von EUR 1.277,50 zu berechnen, für den Mindestbeiträge entrichtet worden seien. Des Weiteren sei nicht nachvollziehbar, weshalb Beiträge auch für den Zeitraum des Bezuges von Übergangsgeld durch den Rentenversicherungsträger geltend gemacht würden, obwohl dieser im genannten Zeitraum die Beiträge an die Beklagten abgeführt habe. Sie legte die Einkommensteuerbescheide für 2010 vom 18. Oktober 2011 und für 2011 vom 12. September 2012 vor, in denen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von EUR -3.650,00 (2010) und EUR 16,00 (2011) ausgewiesen werden.

Die Beklagten traten der Klage aus den Gründen der angefochtenen Bescheide entgegen. Ergänzend führten sie aus, dass die Beitragserhebung auch für die Zeit der Rehabilitation über den Rentenversicherungsträger rechtmäßig sei, da freiwillig Versicherte aus allen Einkünften beitragspflichtig seien. Der Versicherungsträger habe Beiträge aus dem Übergangsgeld abgeführt, sie Beiträge aus dem Gründungszuschuss berechnet, der durchgehend auch während der Rehabilitation ausgezahlt worden sei.

Auf Anfrage des SG gab die BA an (Auskunft vom 24. März 2014), der Gründungszuschuss kenne im Gegensatz zum Arbeitslosengeld keine Leistungsfortzahlung im Krankheitsfalle.

Mit Urteil vom 4. September 2014 wies das SG die Klage ab und führte zur Begründung aus, bei der Berechnung des Krankengeldes sei für Versicherte, die wie die Klägerin nicht Arbeitnehmer sein, als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend gewesen sei, zu berücksichtigen. Abzustellen sei dabei auf das tatsächliche Arbeitseinkommen, nicht auf die geregelte fiktive Mindestbemessungsgrundlage für die Beitragserhebung. Das Arbeitseinkommen bestimme sich nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts. Danach sei bezüglich des zuletzt tatsächlich erzielten Einkommens auf das letzte abgeschlossene Kalenderjahr abzustellen und insoweit die Feststellungen des Finanzamtes heranzuziehen. Daraus ergebe sich, dass die Klägerin tatsächlich keinen Anspruch auf Krankengeld gehabt hätte, da der Steuerbescheid für das Jahr 2010 negative Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit ausweise. Krankengeld könne lediglich in der Höhe bezahlt werden, in der das der Beitragsbemessung zugrunde gelegte Einkommen durch die Arbeitsunfähigkeit entfalle. Da der Gründungszuschuss für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit tatsächlich durchgehend weitergezahlt worden sei, könne dieser trotz der gesetzlichen Ruhensregelung mangels tatsächlichen Einkommensausfalls der Klägerin nicht bei der Berechnung des Krankengeldes einbezogen werden. Die Beklagten hätten auch die Beiträge der Klägerin korrekt festgesetzt. Für die Zeit vor Anspruch auf Krankengeld seien diese ab dem 30. September 2011 anhand der Mindestbemessungsgrundlage für hauptberuflich selbständige Existenzgründer festgesetzt worden; Fehler seien insoweit weder ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen. Auch für die Zeit des Krankengeldbezuges seien die Bescheide rechtmäßig. Die Beitragsfreiheit gemäß § 224 Abs. 1 SGB V für die Dauer des Anspruches auf Krankengeld erstrecke sich nur auf die dort genannten Leistungen. Auch bei Bezug von Krankengeld hätten freiwillig Versicherte daher grundsätzlich weiterhin Beiträge nach der Mindestbemessungsgrundlage zu zahlen. Nach § 8 Abs. 3 der Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weitere Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenversicherung von 27. Oktober 2008 ((Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler - BeitrVerfGrds SelbstZ -) bestehe jedoch Beitragsfreiheit für vor dem Leistungsbezug beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, solange und soweit es entfalle. Da der Gründungszuschuss der BA tatsächlich für die Zeit des Krankengeldbezuges nicht entfallen sei, sei die Beitragserhebung auf dieser Grundlage rechtmäßig. Auch der Umstand, dass die Rentenversicherung aus dem Übergangsgeld bereits Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichtet habe, könne nicht dazu führen, dass auf den Gründungszuschuss keine Beiträge zu entrichten seien.

Gegen dieses ihrem Prozessbevollmächtigten am 11. September 2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26. September 2014 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt und zur Begründung auf ihr bisheriges Vorbringen verwiesen. Insgesamt sei ein höheres Krankengeld zu bewilligen und sie sei während des Bezuges von Krankengeld von der Beitragszahlung zu befreien. Vertiefend hat sie ausgeführt, sie habe sich über die gesamte Zeit der Mitgliedschaft von der Beklagten (zu 1) schlecht beraten gefühlt. Bei der BA habe sie bereits vor ihrer Operation darum gebeten, den Gründungszuschuss bis zu ihrer Genesung auszusetzen. Dies sei ihr verweigert worden. Den Zuschuss habe sie als Starthilfe für ihre neue Existenzgrundlage eingeplant und gebraucht. Stattdessen sei sie wegen der geringen Höhe des bewilligten Krankengeldes gezwungen gewesen, den Gründungszuschuss zum Lebensunterhalt einzusetzen. Sie bitte um eine faire Neubewertung und Abrechnung der einzelnen Zeitabschnitte seit ihrer Existenzgründung bis zum Ende ihrer Mitgliedschaft und außerdem, ihr ihren Gründungszuschuss in einer Weise zuzugestehen, in der er nicht das Krankengeld ersetze. Sie wolle so gestellt werden, als sei der Gründungszuschuss durch die BA für die Zeit der Krankengeldgewährung ausgesetzt und nach Genesung wieder aufgenommen worden. Das Krankengeld sei in erster Linie nach dem Arbeitseinkommen, das im letzten Monat vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielt worden sei (EUR 2.133,24), zuzüglich des Gründungszuschusses zu berechnen (EUR 1.089,30), insgesamt EUR 3.231,54, hilfsweise nur aus dem Einkommen im letzten Monat vor der Arbeitsunfähigkeit, weiter hilfsweise aus der Mindestbemessungsgrundlage. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berechnung wird auf Bl. 38/40 der Senatsakten Bezug genommen. Mit Schriftsatz des prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts vom 11. Januar 2016 hat die Klägerin ihren Antrag konkretisiert.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 4. September 2014 aufzuheben und die Beklagte zu 1) unter Abänderung des Bescheides vom 13. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2011 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 23. bis 24. Februar und vom 18. März bis 13. Juni 2011 Krankengeld in Höhe von EUR 6.710,83, hilfsweise EUR 4.430,03, höchst hilfsweise EUR 2.652,94 - jeweils unter Anrechnung der bereits gewährten Beträge - zu gewähren, sowie die Bescheide vom 12. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2011 über die Festsetzung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 23. Februar bis 13. Juni 2011 aufzuheben.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie haben auf ihre bisherigen Ausführungen verwiesen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten des Beklagten, der Verfahrensakten des SG und des Senats sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

1. Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig. Sie bedurfte insbesondere nicht der Zulassung, da bereits der geltende gemachte Krankengeldanspruch in Höhe von EUR 6.282,74 (EUR 6.710,83 abzüglich bereits gewährten Brutto-Krankengelds EUR 428,09) den Beschwerdewert von EUR 750,00 (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) übersteigt.

2. a) Gegenstand des Berufungsverfahrens ist zunächst das Begehren der Klägerin auf höheres Krankengeld für die Zeiträume vom 23. bis 24. Februar und vom 18. März bis 13. Juni 2011. Streitbefangen ist damit der Bescheid vom 13. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2011.

b) Weiterer Gegenstand des Berufungsverfahrens ist das Begehren der Klägerin auf Festsetzung niedrigerer Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, allerdings nur die Zeit des "Krankengeldbezuges" vom 23. bis 24. Februar und vom 18. März bis 13. Juni 2011, nicht aber davor oder danach liegende Zeiträume. Der konkrete Umfang dieses Klageziels ist durch Auslegung zur ermitteln. Nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Maßgeblich ist das erkennbare Begehren. Bei der Auslegung sind das gesamte Vorbringen und alle bekannten Umstände zu berücksichtigen. Bei einem von einem Rechtsanwalt gestellten Antrag ist aber in der Regel anzunehmen, dass dieser das Gewollte richtig wiedergibt (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auf., § 123 Rn. 3 m.w.N.). Die Klage richtet sich gegen den Widerspruchsbescheid vom 12. September 2011. Dieser hatte den Widerspruch der Klägerin gegen die Bescheide vom 12 Mai 2011 zurückgewiesen. Mit diesen hatten die Beklagten die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abweichend von den vorhergehenden Beitragsbescheiden vom 16. Dezember 2010 und 21. Februar 2011 für die Zeit ab dem 30. September 2010 niedriger, nämlich nach der Mindestbemessungsgrundlage für selbständige Existenzgründer (EUR 1.277,50) festgesetzt. Sie entsprachen damit dem ausdrücklichen Begehren der Klägerin (Schreiben vom 21. März 2011). Für die Zeit der Krankengeldgewährung ab dem 23. Februar 2011 setzten sie die Beiträge nicht mehr nach dieser Mindestbemessungsgrundlage, sondern nur noch aus dem Betrag des Gründungszuschusses nach Abzug der Pauschale für die soziale Sicherung in Höhe von EUR 300,00 (EUR 1.098,30) fest. Der dagegen eingelegte Widerspruch der Klägerin richtete sich mithin nicht gegen die von ihr selbst begehrte Beitragsfestsetzung nach der Mindestbemessungsgrundlage für die Zeit, in der kein Krankengeld gewährt wurde. Grund und Umfang der Anfechtung lassen sich weder ihrem Widerspruch vom 24. Mai 2011 noch dem darin in Bezug genommenen Schreiben vom 13. Mai 2011 entnehmen. Nach dem Ablauf des Verwaltungsverfahrens konnte sich - insbesondere im Hinblick auf ihr Begehren im Schreiben vom 21. März 2011 - die Anfechtung nur auf die Beitragsfestsetzung für die Dauer des Krankengeldbezuges beziehen. Dafür spricht auch, dass die Klägerin ausweislich eines Aktenvermerks der Beklagten vom 1. Juni 2011 in einem Telefonat die Heranziehung des Gründungszuschusses zur Beitragsberechnung kritisiert hatte. Die Widerspruchsbegründung durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt (Schriftsatz vom 5. August 2011) bezieht sich - neben Ausführungen zur Höhe des Krankengeldes - ebenfalls nur auf die Zeit des Krankengeldbezuges. So wird ausgeführt, die Kläger sei gemäß § 224 SGB V beim Bezug von Krankengeld beitragsfrei. Auch der Gründungszuschuss könne nicht zur Beitragserhebung herangezogen werden, da er in Zeiträumen des Krankengeldbezuges ruhe. Weitere Einwendungen werden gegen die Beitragserhebungen nicht vorgebracht. Demnach war hinsichtlich der Beitragserhebung bereits der Widerspruch auf die Zeit des "Krankengeldbezuges" beschränkt. Die Entscheidung im Widerspruchsbescheid vom 12. September 2011 bezieht sich hinsichtlich der Beitragserhebung ebenfalls allein auf die Zeit ab Beginn des Krankengeldbezuges. Die Klage zum SG wurde gemäß der Klagebegründung des Prozessbevollmächtigten mit dem ausdrücklich formulierten Ziel geführt, die Klägerin "von der Beitragspflicht für die Zeit des Krankengeldbezuges in gesetzlichem Umfange zu befreien". Die weitere Begründung gibt keine Hinweise auf einen weitergehenden Streitgegenstand bzgl. der Beitragserhebung. Die Berufungsschrift des Prozessbevollmächtigten enthält insoweit den gleichlautenden Antrag. Gegenstand des Widerspruchs- und Klageverfahren war daher - hinsichtlich der Beitragserhebung - nur die Zeit des "Krankengeldbezuges" vom 23. bis 24. Februar und vom 18. März bis 13. Juni 2011, nicht aber davor oder danach liegende Zeiträume. Soweit sich die Klägerin zwischenzeitlich auf die Beitragsfestsetzung für den gesamten Zeitraum ihrer Mitgliedschaft bei den Beklagten bezogen hat (Schriftsatz vom 11. März 2015), liegt jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senat ein solches Begehren nicht (mehr) vor. Auf den gerichtlichen Hinweis, den Antrag zu konkretisieren, ist im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 11. Januar 2016 wiederum nur die Beitragsfreiheit für die Zeit des Krankengeldbezuges begehrt worden.

Im Hinblick auf die Unterbrechung des Krankengeldbezuges durch die Gewährung von Übergangsgeld durch den Rentenversicherungsträger in der Zeit vom 25. Februar bis 17. März 2011 geht der Senat jedoch davon, dass auch dieser Zeitraum vom Begehren der Klägerin umfasst ist. Denn der Einwand des Ruhens des Gründungszuschusses nach § 57 Abs. 3 i.V.m. § 142 SGB III a.F. betrifft auch die Zeit der Gewährung von Übergangsgeld. Aufgrund des klar erkennbaren Begehrens besteht daher gem. § 123 SGG keine Bindung an die abweichend gefassten Anträge in den Schriftsätzen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 23. Februar 2012 (Klagebegründung), 26. September 2014 (Berufungsschrift) und 11. Januar 2016 (Konkretisierung des Antrags). Die Beitragserhebung ist daher nur für die Zeit vom 23. Februar bis 13. Juni 2011 streitgegenständlich.

Die Ausweitung des Begehrens auf die Beitragserhebung für den gesamten Zeitraum der Mitgliedschaft der Klägerin stellte ohnehin eine nach §§ 153, 99 Abs. 1 SGG unzulässige Klageerweiterung dar. Eine Einwilligung der Beklagten auch durch rügelose Einlassung liegt nicht vor. Da für die Zeit der Beitragserhebung vor und nach der Krankengeldgewährung keine Widerspruchsentscheidung vorliegt, wäre die Klage derzeit unzulässig und damit mangels Sachdienlichkeit auch die Klageweiterung. Weitere Beitragsbescheide sind auch nicht nach §§ 86, 96 Abs. 1 SGG kraft Gesetzes Gegenstand des Verfahrens geworden. Solches setzte eine Ersetzung oder Abänderung der angefochtenen Bescheide gerade hinsichtlich der angefochtenen Regelung voraus, hier also der Beitragsfestsetzung für die Zeit vom 23. Februar bis 13. Juni 2011. Soweit Bescheide für danach liegende Zeiträume ergangen sind, greifen diese nicht in die hier allein streitige Regelung für den genannten Zeitraum ein und ersetzen oder ändern somit die angefochtene Regelung nicht.

c) Inhaltlich beschränkt sich die Anfechtung auf die Festsetzung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung; nicht umfasst ist damit die Festsetzung der Prämie für den Wahltarif. Bereits der Widerspruch der Klägerin vom 24. Mai 2011 richtete sich ausdrücklich gegen die Bescheide vom "12.05.2011: Beitragsermäßigung während des Krankengeldbezuges, kn; 12.05.2011: Ihr Beitrag, kn". Nicht umfasst war damit ausdrücklich der weitere Bescheid vom 12. Mai 2011 "Ihre neue Prämie für den Krankengeld-Wahltarif (Tarif KG 22)", obwohl auch dieser mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war. Zwar war die Prämie auch im Bescheid vom 12. Mai 2011 ("Ihr Beitrag") aufgeführt, die Regelung der Höhe erfolgte jedoch im Bescheid über die Prämie selbst. Dies hat offenbar auch die Klägerin so verstanden und eine Anfechtung insoweit gerade nicht beabsichtigt. Sie hat im weiteren Verlauf des Verfahrens keinerlei Einwendungen gegen die Festsetzung der Prämie für den Wahltarif erhoben. Die Widerspruchsbegründung durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt enthält ebenso wenig eine Bezugnahme auf die Prämie. Dementsprechend wird im Widerspruchsbescheid keine Entscheidung hierzu getroffen. Die Klage vor dem SG war ausdrücklich auf die Bescheide der Beklagten "vom 12.05.2011 (2 Bescheide)" beschränkt. In den unter dem 30. Mai 2011 erlassenen "Bescheiden" haben die Beklagten die Höhe der Beiträge nicht neu geregelt, sondern lediglich die bereits in den Bescheiden vom 12. Mai 2011 getroffene Festsetzung wiederholt. Ein eigenständiger Verfügungssatz ist dem nicht zu entnehmen. Streitbefangen sind damit die genannten Bescheide vom 12. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2011.

3. Die Berufung der Klägerin ist hinsichtlich des begehrten Krankengeldes unbegründet. Das SG hat die Klage insoweit zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höheres Krankengeld, als von der Beklagten zu 1) mit den angefochtenen Bescheiden bereits gewährt.

a) Die Klägerin hat in den streitbefangenen Zeiträumen vom 23. bis 24. Februar und 18. März bis 13. Juni 2011 die Eingangsvoraussetzungen für einen Anspruch auf Krankengeld erfüllt. Nach § 44 Abs. 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, u.a. wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, behandelt werden. Keinen Anspruch auf Krankengeld haben nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V allerdings hauptberuflich selbständig Erwerbstätige, es sei denn, das Mitglied erklärt gegenüber der Krankenkasse, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (Wahlerklärung). Die Klägerin war im genannten Zeitraum durchgehend bei der Beklagten zu 1) als hauptberuflich selbständig Erwerbstätige (freiwillig) versichert, hatte eine Wahlerklärung abgegeben und zusätzlich den Wahltarif KG22 der Beklagten zu 1) nach § 53 Abs. 6 SGB V über einen Krankengeldanspruch bereits ab dem 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit vereinbart. Die Arbeitsunfähigkeit trat mit der Aufnahme zur stationären Krankenhausbehandlung am 2. Februar 2011 ein und dauerte nach Überzeugung des Senats bis zum Abschluss der stufenweise Wiedereingliederung am 13. Juni 2011 an. Angesichts des Krankheitsbildes nach Implantation einer Hüftgelenksprothese ist die Einschätzung des behandelnden Orthopäden Dr. K. für den Senat nachvollziehbar. Anhaltspunkte, die Zweifel an dieser Einschätzung wecken könnten, bestehen nicht. Insbesondere wurde sie durch Stellungnahmen des MDK vom 31. März und 22. September 2011 bestätigt. Tatbestände, die nach § 49 SGB V zum Ruhen des Krankengeldanspruches führen, lagen ebenfalls nicht vor. Insbesondere ist nachvollziehbar, dass die Klägerin, die keinen Arbeitnehmer beschäftigt, bei Ausfall der eigenen Arbeitskraft kein Arbeitseinkommen mehr erzielt hat (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Es bestehen auch keine Hinweise, dass sie in der Zeit der stufenweise Wiedereingliederung bereits wieder Arbeitseinkommen erzielt hat.

b) Die Beklagte hat das gewährte Krankengeld aber nicht rechtswidrig zu niedrig bemessen. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V beträgt das Krankengeld 70 v.H. des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt. Das "erzielte regelmäßige Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen" in diesem Sinne wird in § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V in einem Klammerzusatz als "Regelentgelt" bezeichnet. Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 5 SGB V wird dieses Regelentgelt nach den Absätzen 2, 4 und 6 des § 47 SGB V berechnet und gemäß Satz 6 für Kalendertage gezahlt. Für Versicherte, die - wie die Klägerin - nicht Arbeitnehmer sind, gilt nach § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war. Vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit hatte die Klägerin aufgrund der (vorläufigen) Beitragsfestsetzung im Bescheid vom 16. Dezember 2010 Beiträge nach beitragspflichtigen Einnahmen in Höhe von EUR 1.322,96 monatlich geleistet. Diese bestanden in Höhe von EUR 1.098,30 aus dem Gründungszuschuss (ohne Pauschale für soziale Sicherung) und einem prognostizierten Arbeitseinkommen in Höhe von EUR 224,66. Diese Beitragsfestsetzung ist jedoch auf ausdrückliches Begehren der Klägerin durch Bescheid vom 12. Mai 2011 ab dem 30. September 2010 herabgesetzt und durch eine Beitragsbemessung nach der Mindestbemessungsgrundlage für selbständige Existenzgründer ersetzt worden (EUR 1.277,50). Der Senat kann offenlassen, welches in einem solchen Fall der rückwirkenden Änderung der Festsetzung das der Beitragsbemessung zugrundeliegende Arbeitseinkommen i.S.d. § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V darstellt.

c) Denn die Regelung des § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V muss im systematischen Zusammenhang mit der Grundnorm des § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V gesehen werden, die auf das "erzielte" und durch die Krankheit entfallende Arbeitseinkommen abstellt. Hierin und in weiteren Normen (vgl. z.B. § 44 Abs. 2 und § 47 Abs. 3 SGB V) bringt der Gesetzgeber die Entgeltersatzfunktion des Krankengeldes zum Ausdruck. Dies gilt auch für Versicherte, die - wie die Klägerin - keine Arbeitnehmer sind (BSG, Urteile vom 30. März 2004 - B 1 KR 32/02 R - juris Rn. 13 ff. und vom 6. November 2008 - B 1 KR 8/08 - juris Rn. 12 sowie Beschlüsse vom 24. Juli 2009 - B 1 KR 85/08 B - juris Rn. 12 und 10. Mai 2010 - B 1 KR 144/09 B - juris Rn. 8). Um die Entgeltersatzfunktion des Krankengeldes zu wahren, muss andererseits eine rasche Bewilligung möglich sein, da der Versicherte typischerweise zur Sicherung des Lebensunterhalts auf diese Leistung angewiesen ist. Diesen Gesichtspunkten wird durch § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V Rechnung getragen, der mit der letzten Beitragsbemessungsgrundlage an einfach festzustellende Tatsachen anknüpft (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2006 - B 1 KR 11/06 R - juris Rn. 12). Weil die Entgeltersatzfunktion des Krankengeldes nicht in jedem Fall der Beitragsbemessung nach § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V gewahrt wird, ist bei freiwillig versicherten hauptberuflich Selbständigen das Krankengeld nach § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V nur im Sinne einer widerlegbaren Vermutung nach dem Regelentgelt zu berechnen, das dem Betrag entspricht, aus dem zuletzt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Beiträge entrichtet worden sind. Hiervon kann ausnahmsweise nur dann abgewichen und die Vermutung widerlegt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser Betrag erkennbar nicht der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation des Versicherten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit entspricht, weil sein tatsächliches Arbeitseinkommen wesentlich geringer war (BSG, Urteile vom 14. Dezember 2006 und 6. November 2008, jeweils a.a.O.; Senatsurteil vom 30. Oktober 2009 - L 4 KR 4766/08 - juris Rn. 25).

Solche Anhaltspunkte lagen im Falle der Klägerin vor. So hatte sie selbst gerade zur ursprünglichen Beitragsfestsetzung im Schreiben vom 21. März 2011 vorgebracht, dass sich die Rentabilitätsvorschau, die dem bei der Beitragsfestsetzung durch Bescheid vom 16. Dezember 2010 berücksichtigten Arbeitseinkommen zugrunde lag, nicht realisiert habe; die Monate Oktober bis Dezember 2010 seien längst nicht so ertragreich gewesen, wie erhofft. Für das Arbeitseinkommen gemäß der Beitragsfestsetzung durch Bescheid vom 12. Mai 2011 (aufgrund der Mindestbemessungsgrundlage) gilt nichts anderes. Gerade bei der Zahlung von Mindestbeiträgen besteht regelmäßig Anlass, vom tatsächlichen Arbeitseinkommen auszugehen (BSG, Urteil vom 6. November 2008, a.a.O., Rn. 14).

d) Liegen wie hier ausnahmsweise konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Betrag, welcher zuletzt vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit der Beitragsbemessung zu Grunde lag, hinsichtlich des Arbeitseinkommens erkennbar nicht der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation des Versicherten vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit entspricht, weil sein tatsächliches Arbeitseinkommen wesentlich geringer war, ist eine möglichst zeitnahe Ermittlung des maßgeblichen Arbeitseinkommens anzustreben. Für die Ermittlung des Regelentgelts ist auf das vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit abgeschlossene Kalenderjahr abzustellen. Denn das für die Ermittlung des Regelentgelts maßgebliche Arbeitseinkommen wird in § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV definiert als "der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit". Angeknüpft wird demnach an das Einkommensteuerrecht, nach dem das Kalenderjahr der maßgebliche Veranlagungszeitraum ist (vgl. § 25 Abs. 1 Einkommensteuergesetz). Dies hat zur Folge, dass der nach diesen Vorschriften ermittelte Gewinn aus selbständiger Tätigkeit vor Schluss eines Kalenderjahres nicht feststeht. Fehlt es bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit an einer Feststellung des Gewinns für das dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit vorausgegangene Kalenderjahr, weil das zuständige Finanzamt den Steuerbescheid hierfür noch nicht erlassen hat, ist das Arbeitseinkommen dieses Veranlagungszeitraumes auf Grund der steuerrechtlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen (vgl. z.B. § 60 Einkommensteuer-Durchführungs-verordnung) von der zuständigen Krankenkasse von Amts wegen zu ermitteln (BSG, Urteile vom 14. Dezember 2006, a.a.O., Rn. 14, 15, und vom 6. November 2008, a.a.O., Rn. 17, sowie Beschluss vom 24. Juli 2009, a.a.O., Rn. 12).

Vorliegend war daher das Krankengeld für die im Jahr 2011 beginnende Arbeitsunfähigkeit entgegen der Ansicht der Klägerin nicht ihr Arbeitseinkommen im Januar 2011 zuziehen. Ausweislich des vorgelegten Einkommensteuerbescheides 2010 erwirtschaftete die Klägerin im Jahr 2010 negative Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Ein Gewinn und damit ein Arbeitseinkommen hat sie mithin nicht erzielt. Davon ausgehend hatte die Klägerin in den streitigen Zeiträumen mangels entfallenden Arbeitseinkommens tatsächlich keinen Anspruch auf die Gewährung von Krankengeld.

e) Der Gründungszuschuss nach § 57 SGB III a.F. (seit 1. April 2012 § 93 SGB III) stellt kein Arbeitseinkommen i.S.d. § 47 Abs. 1 und 4 SGB V i.V.m. § 15 SGB IV dar. Wie bereits ausgeführt, wird als Arbeitseinkommen in § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV definiert "der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit". Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist (Satz 2). Der Gründungszuschuss ist nach § 3 Nr. 2 Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei und unterliegt nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht dem Progressionsvorbehalt. Mithin wird er nach dem Einkommensteuerrecht nicht als Arbeitseinkommen bewertet (ebenso Bayrisches LSG, Urteil vom 23. Juni 2009 - L 5 KR 12/08 - juris Rn. 17 zur entsprechenden Vorgängerleistung des Überbrückungsgeldes nach § 57 SGB III in der bis zum 31. Juli 2006 gültigen Fassung).

Aus der von der Klägerin angeführten Ruhensregelung des Gründungszuschusses ergibt sich nichts anderes. Die Legaldefinition des § 15 SGB IV i.V.m. dem EStG wird hierdurch nicht berührt oder eingeschränkt. Die leistungsrechtlichen Folgen für den Bezieher eines Gründungszuschusses lassen sich vielmehr durch eine am Zweck orientierte Auslegung der Ruhensregelung beseitigen. Nach § 57 Abs. 3 SGB III a.F. wird der Gründungszuschuss nicht geleistet, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 142 bis 144 SGB III a.F. vorliegen oder vorgelegen hätten. Gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 SGB III (in der im Jahr 2011 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 74 Buchst. a Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003, BGBl. I, S. 2848) ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Zeit, für die dem Arbeitslosen ein Anspruch auf eine der folgenden Leistungen zuerkannt ist: (2.) Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Mutterschaftsgeld oder Übergangsgeld nach diesem oder einem anderen Gesetz, dem eine Leistung zur Teilhabe zugrunde liegt, wegen der der Arbeitslose keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben kann. Der Wortlaut legt demnach zwar nahe, dass der Gründungszuschuss für die Dauer des Bezugs von Krankengeld nicht gewährt wird. Dies hätte für den freiwillig versicherten selbständigen Existenzgründer zur Folge, dass diese Einnahme im Falle der Arbeitsunfähigkeit ersatzlos entfällt, da sie im Rahmen des Krankengeldes gerade nicht berücksichtigt wird. Durch Anordnung des Ruhens des Leistungsanspruches soll aber die doppelte Sicherung des Lebensunterhalts durch die BA und andere Sozialversicherungsträger verhindert werden (vgl. Schmitz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, zur inhaltsgleichen Nachfolgeregelung § 156 SGB III, Rn. 9). Eine solche Doppelleistung besteht im Falle der Krankengeldgewährung nach dem Arbeitseinkommen gerade nicht, da der Gründungszuschuss in dessen Höhe eben nicht einfließt. Eine dem § 47b SGB V (Höhe des Krankengeldes bei Beziehern von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld) entsprechende Regelung besteht für den Gründungszuschuss ebenfalls nicht. Ein Ruhen des Gründungszuschusses ist daher nach dem Zweck der Regelung nicht gerechtfertigt. Tatsächlich ist er im Falle der Klägerin auch weitergewährt worden.

f) Ein "Mindestkrankengeld" auf Grundlage der Mindestbemessungsgrundlage für die Beitragserhebung ist nicht vorgesehen. Wie oben ausgeführt, ist das konkrete Arbeitseinkommen zu ermitteln. Die Klägerin kann somit Krankengeld weder in der Höhe des Haupt- noch der Hilfsanträge beanspruchen. Die Höhe des gewährten Krankengeldes verletzt sie nicht in ihren Rechten.

4. Die Berufung der Klägerin ist auch hinsichtlich der Beitragsfestsetzung für die Zeit vom 23. Februar bis 13. Juni 2011 unbegründet.

a) Nach § 220 Abs. 1 Satz 1 SGB V werden die Mittel der Krankenversicherung unter anderem durch Beiträge aufgebracht. Nach § 223 Abs. 2 SGB V werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen (Satz 1). Für die Berechnung ist die Woche zu sieben, der Monat zu dreißig und das Jahr zu dreihundertsechzig Tagen anzusetzen (Satz 2). Beitragspflichtige Einnahmen sind nach § 223 Abs. 3 SGB V bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V für den Kalendertag zu berücksichtigen (Beitragsbemessungsgrenze; Satz 1). Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit das SGB V nichts Abweichendes bestimmt (Satz 2). Die beitragspflichtigen Einnahmen freiwilliger Mitglieder werden in § 240 SGB V bestimmt. Nach Abs. 1 Satz 1 (hier in der Fassung des Art. 2 Nr. 29a1 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26. März 2007, BGBl. I S. 378) wird diese Beitragsbemessung - im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben in den weiteren Bestimmungen des § 240 SGB V - einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt, der hierzu die BeitrVerfGrds SelbstZ erlassen hat. Bei der Beitragsbemessung ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Der in Absatz 4 Satz 2 genannte Existenzgründungszuschuss und der zur sozialen Sicherung vorgesehene Teil des Gründungszuschusses nach § 57 SGB III in Höhe von monatlich EUR 300,00 dürfen nicht berücksichtigt werden (§ 240 Abs. 1 Satz 2 in der seit 1. Januar 1989 geltenden Fassung des Art. 1 Gesundheits-Reformgesetzes [GRG] vom 20. Dezember 1988, BGBl. I, S. 2477, Abs. 2 Satz 1 und 3 SGB V in der Fassung seit 1. Januar 2009 geltenden Fassung Art. 2 Nr. 29a1 Buchst. b Doppelbuchst. aa und bb GKV-WSG). Allerdings gibt das Gesetz in § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V (hier in der im Jahr 2011 geltenden Fassung des Art. 3a Nr. 2 Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 [BGBl. I, S. 1706]) eine verbindliche Bestimmung über die beitragspflichtigen Einnahmen für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, vor. Für diese gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 SGB V), bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste, für freiwillige Mitglieder, die Anspruch auf einen monatlichen Gründungszuschuss nach § 57 SGB III oder einen monatlichen Existenzgründungszuschuss nach § 421l SGB III oder eine entsprechende Leistung nach § 16 Zweites Buch Sozialgesetzbuch haben, der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße.

Die Vorgabe des § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V, dass dabei sicherzustellen ist, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt, beinhaltet, dass der Beitragsbemessung "ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung alle Einnahmen und Geldmittel zu Grunde gelegt werden, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte" (Begründung des Gesetzentwurfs, Bundestags-Drucksache 11/2237 S. 225). Demgegenüber sind Leistungen von der Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung ausgenommen, die im Hinblick auf ihre besondere Zweckbestimmung den "Einnahmen" des Versicherten zum Lebensunterhalt nicht zugeordnet werden können (BSG, Urteile vom 19. Dezember 2012 - B 12 KR 20/11 R - juris Rn. 44 und vom 21. Dezember 2011 - B 12 KR 22/09 R - juris Rn. 23 ff.). Der Gründungszuschuss nach § 57 SGB III a.F. wird nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Abs. 1 "zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung" gewährt. Er wird in Höhe des Betrages, den der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat, zuzüglich von EUR 300,00 monatlich gewährt (§ 58 Abs. 1 SGB III a.F.). Hieraus ergibt sich, dass der Gründungszuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes wie dieses zur Sicherung des Lebensunterhalts geleistet wird, während die monatliche Pauschale in Höhe von EUR 300,00 der sozialen Sicherung dient. Dies wird in § 240 Abs. 2 Satz 3 SGB V berücksichtigt, indem die Pauschale von der Beitragserhebung ausdrücklich ausgenommen wird. In Höhe des Restbetrages - im Falle der Klägerin EUR 1.098,30 - unterfällt der Gründungszuschuss hingegen als Einnahme zum Lebensunterhalt der Beitragsbemessung der Beitragserhebung (vgl. Senatsurteil vom 2. Dezember 2011 - L 4 KR 4781/09 - juris Rn. 51; nachgehend BSG, Urteil vom 7. Mai 2014 - B 12 KR 2/12 R - juris Rn. 12 zum Überbrückungsgeld).

b) Dies gilt auch für die Zeit des Krankengeldbezuges. Nach § 224 Satz 1 SGB V ist ein Mitglied zwar für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder des Bezugs von Elterngeld oder Betreuungsgeld beitragsfrei. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich jedoch nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen (Satz 2). Damit ist klargestellt, dass § 224 Satz 1 SGB V für seinen Anwendungsbereich weder generell Beitragsfreiheitbegründet noch spezialgesetzlich die Beitragspflicht sonstiger Einnahmen verdrängt (BSG, Urteil vom 26. Mai 2004 - B 12 P 6/06 R - juris Rn. 13; Senatsurteil vom 12. September 2014 - L 4 KR 75/14 - juris Rn. 26, Revision anhängig B 12 KR 6/15 R). Werden daneben weitere Einnahmen erzielt, so gelten für diese die allgemeinen Vorschriften der §§ 226 bis 240 SGB V. Ergibt sich aus diesen Vorschriften eine Beitragspflicht, so werden diese Einkünfte nicht auf Grund der Regelung des § 224 Abs. 1 Satz 1 SGB V beitragsfrei. Die von der Klägerin erzielte Einnahme des Gründungszuschusses (ohne Pauschale zur sozialen Absicherung), die aus oben genannten Gründen auch nicht geruht hat, bleibt daher auch für die Zeit des Anspruches auf Krankengeld beitragspflichtig. Anderes ergibt sich konsequenterweise auch nicht aus den BeitrVerfGrds SelbstZ. Nach § 8 Abs. 3 BeitrVerfGrds SelbstZ begründet u.a. der Bezug von Krankengeld nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V (Krankengeld für hauptberuflich selbständig Erwerbstätige bei Abgabe einer Wahlerklärung) oder Krankengeld im Wahltarif nach § 53 Abs. 6 SGB V - also in den bei der Klägerin vorliegenden Fällen - Beitragsfreiheit für vor dem Leistungsbezug beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, soweit und solange es entfällt. Der fortwährend gezahlte Gründungszuschuss ist somit nicht beitragsfrei.

c) Die Beitragspflicht des Gründungszuschusses in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes entfällt auch nicht für die Zeit der Gewährung von Übergangsgeld durch den Rentenversicherungsträger. Wie ausgeführt, unterliegen bis zur hier nicht überschrittenen Beitragsbemessungsgrenze alle Einnahmen, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, der Beitragspflicht. Der Umstand, dass aus einer Einnahme bereits Beiträge entrichtet wurden, führt somit nicht zur Beitragsfreiheit anderer erzielter Einnahmen. Der Gründungszuschuss hat auch während der Zeit des Bezuges von Übergangsgeld nicht geruht. Im Übrigen ergibt sich dies schon aufgrund der Bestandskraft des Bewilligungsbescheides der BA vom 30. September 2010. Eine erfolgreiche Anfechtung oder sonstige Aufhebung für die Zeit der Übergangsgeldgewährung hat die Klägerin nicht behauptet. Vielmehr hat sie selbst vorgetragen, sich erfolglos um eine "Aussetzung" der Gewährung während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit bemüht zu haben.

d) In den angefochtenen Bescheiden wurde zutreffend ein Beitragssatz zur Krankenversicherung in Höhe von 15,5% zugrunde gelegt (§ 241 SGB V in der hier maßgeblichen, ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung Art. 1 Nr. 17 GKV-Finanzierungsgesetz vom 22. Dezember 2010, BGBl. I S. 2309). Die Beitragsberechnung zur Krankenversicherung ist auch rechnerisch richtig und damit im streitigen Zeitraum rechtmäßig.

e) Die Beitragsfestsetzung zur Pflegeversicherung ist im angefochtenen Zeitraum ebenfalls rechtmäßig. Als freiwilliges Mitglied der Beklagten zu 1) ist die Klägerin nach § 20 Abs. 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten zu 2) in der sozialen Pflegeversicherung. Die Beklagten waren gem. § 46 Abs. 2 Satz 4 SGB XI berechtigt, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in einem gemeinsamen Beitragsbescheid festzusetzen. Die Klägerin wurde darauf hingewiesen, dass die Bescheide vom 12. Mai 2011 bzgl. des Pflegeversicherungsbeitrags im Namen der Pflegekasse erging. Nach § 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI ist bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung für die Beitragsbemessung § 240 SGB V entsprechend anzuwenden. Somit gelten die obigen Ausführungen zur Beitragspflicht des Gründungszuschusses auch für die Pflegeversicherung. Eine Beitragsfreiheit während des Bezuges von Krankengeld besteht in der Pflegeversicherung ohnehin nicht (vgl. § 56 SGB XI). Der Beitragssatz wurde zutreffend mit 1,95% berücksichtigt (§ 55 SGB XI in der hier maßgeblichen, bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 34 Buchst. a Pflege-Weiterentwicklungsgesetz vom 25. August 2008, BGBl. I S. 874). Die Beitragsberechnung zur Pflegeversicherung ist auch rechnerisch richtig.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

6. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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