L 10 LW 3869/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 11 U 351/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 LW 3869/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 24.07.2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt zum wiederholten Male die Erstattung seiner an die Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend einheitlich Beklagte) entrichteten Beiträge.

Der nach wie vor ein die festgesetzte Mindestgröße überschreitendes landwirtschaftliches Unternehmen betreibende, am 07.09.1938 geborene Kläger wurde von der Beklagten nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) mit Wirkung ab 01.08.1964 als Mitglied aufgenommen (Bescheid vom 17.09.1964) und in der Folge zu Pflichtbeiträgen, seit 01.01.1995 nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG), herangezogen, wobei Beitragszuschüsse gewährt wurden. Mit Bescheid vom 15.09.2003 wurde der Bescheid vom 17.09.1964 mit Wirkung ab dem 01.10.2003 aufgehoben, da der Kläger die Regelaltersgrenze, damals das 65. Lebensjahr, erreicht hatte.

Einen im Juli 2003 unter Hinweis auf das Erreichen des 65. Lebensjahres vom Kläger gestellten Antrag auf Erstattung der einbezahlten Beiträge lehnte die Beklagte - wie zuvor schon aus anderen Gründen gestellte Anträge - erneut ab, eine Beitragserstattung sei nach den gesetzlichen Bestimmungen ausgeschlossen. Mit den gezahlten Beiträgen sei bei Vollendung des 65. Lebensjahres ein Anspruch auf Rente wegen Alters grundsätzlich möglich (Bescheid vom 16.07.2003). Das hiergegen gerichtete sozialgerichtliche Verfahren blieb erfolglos (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 24.11.2003, S 11 LW 2105/03, Urteil des Senats vom 15.06.2004, L 10 LW 4919/03, Beschluss des Bundessozialgerichts vom 29.07.2004, B 10 LW 11/04 B).

In der Folgezeit machte der Kläger immer wieder - erfolglos - diese Ansprüche auf "sein Geld" geltend und führte entsprechende Rechtsstreite. Zuletzt lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27.10.2014 die Rücknahme des Bescheides vom 16.07.2003 nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch ab. Widerspruch erhob der Kläger hiergegen nicht.

Im Februar 2015 hat sich der Kläger an das Sozialgericht Reutlingen gewandt, Einwände gegen einen Beitragsbescheid der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft erhoben und zugleich Ansprüche wegen eines Unfalls im Betrieb geltend gemacht. Später hat er "sein Geld" ausbezahlt verlangt und nachfolgend klargestellt, dass sein Begehren sich auch gegen die Landwirtschaftliche Alterskasse (Beklagte) richtet. Mit Gerichtsbescheid vom 24.07.2015, S U 351/15 hat das Sozialgericht die Klage - mangels anfechtbarer Entscheidung der Beklagten als unzulässig - abgewiesen, wogegen der Kläger am 04.08.2015 Berufung eingelegt hat. Der 6. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat in dem ihm zugewiesenen Berufungsverfahren L 6 U 3405/15 mit Beschluss vom 11.09.2015 das auf die Erstattung von Beiträgen zur landwirtschaftlichen Alterssicherung gerichtete Verfahren abgetrennt und an den hierfür nach dem Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr 2015 zuständigen 10. Senat abgegeben.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 24.07.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die zur landwirtschaftlichen Alterssicherung geleisteten Beiträge zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Sozialgericht hat in den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheides zutreffend ausgeführt, dass die Klage mangels anfechtbarer Verwaltungsentscheidung unzulässig ist. Der Senat sieht daher gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Ergänzend ist auszuführen, dass der Kläger noch nicht einmal behauptet, einen zur Frage der Beitragserstattung ergangenen Bescheid der Beklagten anfechten zu wollen. Tatsächlich ließ er den zuletzt hierzu ergangenen Bescheid vom 27.10.2014 über die Ablehnung einer Rücknahme des Bescheides vom 16.07.2003 nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch bestandskräftig werden. Denn Widerspruch erhob der Kläger hiergegen nicht. Damit verfolgt der Kläger sein Ziel auch nicht im Wege der Anfechtungsklage.

Vielmehr begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung von Beiträgen. Grundsätzlich ist zwar eine solche Verpflichtungs- oder Leistungsklage auf Verurteilung eines Leistungsträgers zur Auszahlung von gezahlten Beiträgen möglich. Voraussetzung ist jedoch, dass zunächst die Verwaltung mit der Sache befasst war und über das Begehren entschieden hat (BSG, Urteil vom 21.09.2010, B 2 U 25/09 R; Urteil vom 30.10.2007, B 2 U 4/06 R in SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 5; Urteil vom 16.11.2005, B 2 U 28/04 R). Andernfalls fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes in Form eines derartigen Leistungsbegehrens (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 54 Rdnrn. 21, 39b). So liegt der Fall hier.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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