Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 9 KO 2224/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 KO 4510/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 29.08.2013 geändert. Die Vergütung des Antragsstellers für seine schriftliche Zeugenaussage vom 02.07.2013 beim Sozialgericht Mannheim im Verfahren S 9 KR 3613/12 wird auf 88,40 EUR festgesetzt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
In dem beim Sozialgericht Mannheim (SG) geführten Klageverfahren S 9 KR 3613/12 war die weitere Versorgung des Klägers mit bestimmten Medikamenten im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung streitig. Das SG ordnete mit Schreiben vom 07.05.2013 die schriftliche Vernehmung des Antragstellers über dessen im Laufe der Behandlung des Klägers getroffenen Feststellungen an (§ 118 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - i. V. m. §§ 373 ff., 414 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Es befragte den Antragsteller in Beweisfrage 1 zu den erhobenen Befunden und zum Behandlungsverlauf und bat ihn außerdem in Beweisfrage 2 "in Form einer kurzen gutachtlichen Stellungnahme um Erläuterung, a) welche anderweitigen, kassenärztlich anerkannten Versorgungsmöglichkeiten für das Krankheitsbild des Klägers in Betracht kommen, b) welche besonderen Vorteile Sie sich demgegenüber von dem Einsatz der streitigen Medikamente versprechen und c) welche gesundheitlichen Nachteile dem Kläger Ihrer Einschätzung bzw. Erfahrung nach drohen, wenn die Behandlung mit den streitigen Medikamenten nicht mehr durchgeführt werden kann". In dem Schreiben informierte das SG den Antragsteller über das nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) abrechenbare Honorar entsprechend Nrn. 200 bis 203 in Abschnitt 2 - Befund - der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG.
Der Antragsteller beantwortete die Beweisfragen mit einem zehnseitigen Schreiben vom 02.07.2013, wobei auf die Frage 1 acht Seiten und auf die Frage 2 zwei Seiten entfielen. Er fügte Laborbefunde und Facharztberichte sowie Kopien von sechs medizinisch-wissenschaftlichen Arbeiten aus Zeitschriften bei. Hierfür berechnete er: - Schriftliche Auskunft 44,- EUR - Gutachten 75,- EUR - Mehrfertigungen 11,- EUR - Porto 2,40 EUR insgesamt 132,40 EUR
Der Kostenbeamte beim SG kürzte diese Rechnung um 44,- EUR. Nach der nur abrechenbaren Nr. 203 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG (Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit kurzer gut-achtlicher Äußerung, außergewöhnlich umfangreiche Leistung) könne der Antragsteller 75,- EUR beanspruchen, zuzüglich 11,- EUR für Mehrfertigungen und 2,40 EUR für Porto also insgesamt 88,40 EUR.
Der Antragsteller hat deswegen richterliche Festsetzung beantragt. Er sei vom SG zum einen zu einer sachverständigen Zeugenaussage und zum anderen zu einer kurzen gutachterlichen Stellungnahme aufgefordert worden. Er habe dementsprechend seine Antwort in einen Teil I - Beweisfragen - und einen Teil II - gutachterliche Stellungnahme - gegliedert und mit einem Zeitaufwand von sieben Stunden ausgearbeitet und entsprechend dem JVEG eine schriftliche Auskunft mit 44,- EUR und eine gutachtliche Stellungnahme mit 75,- EUR abgerechnet. Er beantrage deshalb weiterhin eine Vergütung von 132,40 EUR.
Das SG hat mit Beschluss vom 29.08.2013 die Vergütung des Antragstellers auf insgesamt 132,40 EUR festgesetzt. Der Antragsteller könne hier 75,- EUR für einen außergewöhnlich umfangreichen Befundbericht mit kurzer gutachtlicher Äußerung beanspruchen (Nr. 203 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG). Daneben könnten zwar nicht zusätzlich 44,- EUR nach der Nr. 201 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG abgerechnet werden, da die Nrn. 202 und 203 für den Zeugen, der zusätzlich auch eine gutachterliche Äußerung abgebe, an die Stelle der Nrn. 200 und 201 träten, so dass eine kumulative Anwendung dieser Vergütungstatbestände ausgeschlossen sei. Es sei hier indessen eine "zusätzliche Zeit" nach § 10 Abs. 3 JVEG zu vergüten. Denn der Antragsteller habe einen zusätzlichen Zeitaufwand gehabt, der über den durch Nr. 203 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG erfassten Regelzeitaufwand deutlich hinausgehe und daher gesondert zu vergüten sei. Dieser ergebe sich aus der ohne weiteres glaubhaften und nachvollziehbaren Durchsicht der umfangreichen Krankenakte des Klägers und der vorgelegten medizinischen Publikationen. Es handele sich dabei um eine Art "Aktenstudium" bzw. um eine "Vorbereitungszeit", was unter § 10 Abs. 3 JVEG falle. Es entspreche daher der Billigkeit, die vom Antragsteller zusätzlich angesetzten 44,- EUR zu berücksichtigen. Da zur Berücksichtigung eines zusätzlichen Zeitaufwandes bei einem sachverständigen Zeugen keine obergerichtliche Entscheidung zu finden sei, werde die Beschwerde zugelassen, denn die Auslegung von § 10 Abs. 3 JVEG habe über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung.
Der Antragsgegner hat mit am 30.09.2013 beim SG eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Er ist der Auffassung, § 10 Abs. 3 JVEG sei hier nicht anwendbar. Der Antragsteller habe offensichtlich gar keinen zusätzlichen Zeitaufwand abgerechnet - dieser sei gemäß § 10 Abs. 3 JVEG nach der Honorargruppe M 1 und mithin mit 50,- EUR je Stunde zu vergüten -, sondern eine zusätzliche Pauschale nach Nr. 201 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 J VEG. Schon deshalb sei ein vom Antragsteller benötigter zusätzlicher Zeitaufwand nicht erkennbar. Es sei nicht feststellbar, welche Zeit von den vom Antragsteller angegebenen insgesamt sieben Stunden als zusätzlicher Zeitaufwand erforderlich geworden sei. Die vom SG zur Begründung eines zusätzlichen Zeitaufwands herangezogenen Tätigkeiten erfüllten auch inhaltlich nicht die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 JVEG, denn sie seien Teil der Verrichtung in Form einer Zeugenaussage mit gutachtlicher Stellungnahme und damit mit der Pauschalvergütung nach Nr. 203 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG erfasst.
Der Antragsteller hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Senatsakte sowie der vom SG vorgelegten Kostenakte und der Auszüge aus der SG-Akte S 9 KR 3613/12 Bezug genommen.
II.
Die kraft Zulassung durch das SG gemäß § 4 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 JVEG statthafte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch begründet. Sie führt, entsprechend der Auffassung des Antragsgegners, zur Festsetzung einer Vergütung von insgesamt 88,40 EUR.
Nachdem der Einzelrichter wegen der bereits vom SG angenommenen grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache das Verfahren dem Senat übertragen hat, entscheidet über die Beschwerde gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 JVEG der Senat.
Zur Anwendung kommt im vorliegenden Fall noch das JVEG in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung (wobei die hier maßgebenden Vorschriften durch das am 01.08.2013 in Kraft getretene Zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz inhaltlich nicht geändert worden sind), denn die schriftliche Vernehmung des Antragstellers ist mit Verfügung des SG vom 07.05.2013 angeordnet worden.
Maßgebende Rechtsgrundlage für den hier zu beurteilenden Anspruch ist § 10 JVEG ("Honorar für besondere Leistungen"), da der Antragsteller mit der genannten Verfügung des SG als sachverständiger Zeuge gehört wurde und als solcher einen (schriftlichen) Befundbericht mit kurzer gutachtlicher Stellungnahme erstattete.
Nach § 10 Abs. 1 JVEG bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung nach der Anlage 2, soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge Leistungen erbringt, die in dieser Anlage 2 bezeichnet sind.
Die insofern maßgebliche Anlage 2 sieht an der einschlägigen Stelle - Abschnitt 2. Befund - für die unter den Nrn. 200 bis 203 beschriebenen Leistungen folgende Honorare vor:
Nr. 200 Ausstellung eines Befundscheins oder Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtliche Äußerung 21,- EUR Nr. 201 Die Leistung der in Nummer 200 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich: Das Honorar 200 beträgt bis zu 44,- EUR Nr. 202 Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehenden Stelle geforderter kurzer gutachtlicher Äußerung oder Formbogengutachten, wenn sich die Fragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und nur ein kurzes Gutachten erfordern 38,- EUR Nr. 203 Die Leistung der in Nummer 202 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich: Das Honorar 202 beträgt bis zu 75,- EUR
Die Festsetzung erfolgt hier nach der Nr. 203, da der Antragsteller ein Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit vom SG geforderter kurzer gutachtlicher Äußerung entsprechend der Nr. 202 erstattet hat und diese Leistung außergewöhnlich umfangreich war. Darüber besteht zwischen den Beteiligten auch gar kein Streit und dies rechtfertigt hier ein Honorar mit dem Höchstsatz von 75,- EUR, wie bereits das SG zutreffend ausgeführt hat. Ebenso zutreffend hat das SG ausgeführt, dass daneben ein Honorar nach der Nr. 201 nicht angesetzt werden kann, da die Nrn. 202 und 203 für den Zeugen, der zusätzlich auch eine gutachtliche Äußerung ab gibt, an die Stelle der Nrn. 200 und 201 treten; auch die Nrn. 202 und 203 beinhalten einen Befundbericht, dieser kann somit nicht nochmals nach den Nrn. 200 oder 201 honoriert werden.
Zusammen mit den nach § 7 Abs. 2, § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG abrechenbaren und bereits vom Kostenbeamten wie vom Antragsteller abgerechnet festgesetzten 11,- EUR für Mehrfertigungen und 2,40 EUR für Porto ergibt sich der Vergütungsbetrag von insgesamt 88,40 EUR.
Entgegen der Auffassung des SG kann eine höhere Vergütung nicht mit § 10 Abs. 3 JVEG begründet werden, da diese Vorschrift hier nicht anwendbar ist.
Nach § 10 Abs. 3 JVEG erhält der Berechtigte ein Honorar nach der Honorargruppe 1, soweit für die Erbringung einer Leistung nach Abs. 1 oder Abs. 2 zusätzliche Zeit erforderlich ist. "Zusätzliche" Zeit bedeutet, dass es sich nicht um die in den hier interessierenden Leistungen nach den Nrn. 200 bis 203 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG enthaltenen Verrichtungen handeln darf, denn die dafür aufgewendete Zeit wird mit dem Pauschalhonorar der Nrn. 200 bis 203 vergütet. Ein besonderer Umfang bzw. ein besonders hoher Zeitaufwand für eine sachverständigen Zeugenaussage mit kurzer gutachtlicher Stellungnahme wird nach dem Gesetz durch eine Erhöhung des Pauschalhonorars nach der Nr. 203 berücksichtigt, jedoch scheidet eine zusätzliche Vergütung nach § 10 Abs. 3 JVEG aus, weil der durch die Verrichtung selbst erforderliche Zeitaufwand bereits mit dem Pauschalhonorar abgegolten ist (OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 12.02.2015 - 2 Wx 9/14 - Rn. 33, juris; Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl. 2015, § 10 JVEG Rn. 23; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 10 Rn. 7). Im vorliegenden Fall lassen sich Tätigkeiten, die von der in den Nrn. 202 und 203 erfassten Leistung getrennt werden können und einen zusätzlichen Zeitaufwand erfordern, nicht feststellen. Der Antragsteller hat dergleichen nicht geltend gemacht (seine Abrechnung basiert, wie der Antragsgegner zutreffend ausführt, offensichtlich auf der Abrechnung sowohl der Nr. 201 als auch der Nr. 203), und aus dem aktenkundigen Sachverhalt einschließlich der Angaben des Antragstellers ergibt sich dafür nichts. Die Durchsicht einer umfangreichen Krankenakte und von medizinischen Publikationen kann entgegen der Auffassung des SG dafür nicht herangezogen werden. Es bedarf keiner weiteren Darlegung, dass ein Arzt für die Erstattung eines Befundberichts regelmäßig seine Krankenunterlagen heranziehen muss. Dies ist Teil der in den Nrn. 200 bis 203 erfassten Verrichtung und bekommt durch den besonderen Umfang der Befund- und Behandlungsdokumentation keinen anderen Charakter. Gleiches gilt für die Heranziehung medizinischer Fachliteratur. Sie ist entweder ohne weiteres Teil der gutachtlichen Stellungnahme oder aber, wenn der Arzt über die Fragestellung oder über eine "kurze" gutachtliche Stellungnahme im Rahmen einer sachverständigen Zeugenaussage hinausgeht, nicht erforderlich im Sinne von § 10 Abs. 3 JVEG.
Dem Antragsteller (und dem SG) ist zuzugeben, dass sich bei dem angegebenen Zeitaufwand von sieben Stunden aus einem Honorar von 75,- EUR nur ein geringer "Stundenlohn" ergibt. Eine Pauschale ist aber naturgemäß von der aufgewendeten Zeit nicht abhängig. Ist die im Einzelfall vom Arzt aufgewendete Zeit ganz besonders hoch, lässt sich das aus den dargelegten Gründen nicht über § 10 Abs. 3 JVEG ausgleichen. Im vorliegenden Fall würde im Übrigen die Anwendung von § 10 Abs. 3 JVEG auf die vom Antragsteller beanspruchten zusätzlichen 44,- EUR dazu führen, dass mit diesen 44,- EUR nur eine knappe Stunde vergütet wäre, da diese Vorschrift ein Stundenhonorar von (nach der bis 31.07.2013 geltenden Fassung des JVEG) 50,- EUR vorsieht. Warum dann im Ergebnis immer noch über sechs Stunden mit der Pauschale von 75,- EUR und eine weitere knappe Stunde gesondert mit 44,- EUR zutreffend honoriert wären, lässt sich offensichtlich nicht begründen.
Eine höhere Vergütung als nach Nr. 203 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG käme allenfalls in Betracht, wenn man die Leistung des Antragstellers als Gutachten werten und honorieren würde. Dem steht aber entgegen, dass mit der Verfügung des SG vom 07.05.2013 ausdrücklich die Vernehmung des Antragstellers als sachverständiger Zeuge angeordnet wurde und er nicht zum Sachverständigen bestellt wurde, dass er über die Vergütung nach den Sätzen der Nrn. 200 bis 203 informiert wurde und das er auch in der Beweisfrage 2 ausdrücklich um eine kurze gutachterliche Stellungnahme gebeten wurde. Damit war für jeden Empfänger und auch für den Antragsteller klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er kein Sachverständigengutachten zu erstatten hatte. Die in der Nr. 202 genannte kurze gutachtliche Äußerung unterscheidet sich vom Gutachten eines Sachverständigen, wie sich schon aus der Bezeichnung ergibt, durch ihre Knappheit. Der medizinische Sachverständige hat als unabhängiger und neutraler Gehilfe des Gerichts entscheidungserhebliche Fragen zu beantworten, indem er mittels seiner Sachkunde aus gegebenenfalls selbst festgestellten Tatsachen nach kritischer Diskussion und unter Berücksichtigung des aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstandes Schlussfolgerungen zieht und diese in einer Art und Weise sowie in einer Tiefe darstellt, dass das Gericht das Gutachten auf seine Begründung, seine Logik und seine Schlüssigkeit hin überprüfen kann. Dies erfordert die Wiedergabe der Anknüpfungs-, Befund- und Erfahrungstatsachen, ferner die Mitteilung und Herleitung der wissenschaftlichen Erfahrungssätze und schließlich die Beantwortung der Beweisfrage durch nachvollziehbare Anwendung der Erfahrungssätze auf den erhobenen Tatsachenstoff (so zusammengefasst in LG Bochum, Beschluss vom 28.09.2006 - 1 AR 10/06 -, juris). Ein ärztliches Zeugnis mit kurzer gutachtlicher Äußerung erfüllt diese Kriterien regelmäßig - so auch hier - nur teilweise. Die vom SG mit der Beweisfrage 2 gestellten Fragen an den Antragsteller setzen keine eventuell noch erforderliche Klärung aller maßgebenden Befunde voraus, sondern beziehen sich auf die bisherige Behandlung. Ferner wird keine abschließende objektive Beurteilung erbeten, sondern auf die Sichtweise des Antragstellers abgestellt; das ergibt sich aus den Formulierungen in 2.a) "in Betracht kommen", 2.b) "Sie sich demgegenüber versprechen" und 2.c) "Ihrer Einschätzung bzw. Erfahrung nach drohen". Eine vollständige Beurteilung unter Heranziehung der wissenschaftlich-medizinischen Lehrmeinung wurde somit nicht verlangt, vielmehr beziehen sich die gestellten Fragen auf Erwägungen, die vom Antragsteller im Wesentlichen schon im Zuge der Behandlung angestellt worden sein müssten. Dem entsprechend zielte die Beweisfrage 2 auch nicht auf die vollständige abschließende Beurteilung zur Klärung einer entscheidungserheblichen Frage, sondern auf Teilaspekte für die endgültige Beurteilung.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
In dem beim Sozialgericht Mannheim (SG) geführten Klageverfahren S 9 KR 3613/12 war die weitere Versorgung des Klägers mit bestimmten Medikamenten im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung streitig. Das SG ordnete mit Schreiben vom 07.05.2013 die schriftliche Vernehmung des Antragstellers über dessen im Laufe der Behandlung des Klägers getroffenen Feststellungen an (§ 118 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - i. V. m. §§ 373 ff., 414 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Es befragte den Antragsteller in Beweisfrage 1 zu den erhobenen Befunden und zum Behandlungsverlauf und bat ihn außerdem in Beweisfrage 2 "in Form einer kurzen gutachtlichen Stellungnahme um Erläuterung, a) welche anderweitigen, kassenärztlich anerkannten Versorgungsmöglichkeiten für das Krankheitsbild des Klägers in Betracht kommen, b) welche besonderen Vorteile Sie sich demgegenüber von dem Einsatz der streitigen Medikamente versprechen und c) welche gesundheitlichen Nachteile dem Kläger Ihrer Einschätzung bzw. Erfahrung nach drohen, wenn die Behandlung mit den streitigen Medikamenten nicht mehr durchgeführt werden kann". In dem Schreiben informierte das SG den Antragsteller über das nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) abrechenbare Honorar entsprechend Nrn. 200 bis 203 in Abschnitt 2 - Befund - der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG.
Der Antragsteller beantwortete die Beweisfragen mit einem zehnseitigen Schreiben vom 02.07.2013, wobei auf die Frage 1 acht Seiten und auf die Frage 2 zwei Seiten entfielen. Er fügte Laborbefunde und Facharztberichte sowie Kopien von sechs medizinisch-wissenschaftlichen Arbeiten aus Zeitschriften bei. Hierfür berechnete er: - Schriftliche Auskunft 44,- EUR - Gutachten 75,- EUR - Mehrfertigungen 11,- EUR - Porto 2,40 EUR insgesamt 132,40 EUR
Der Kostenbeamte beim SG kürzte diese Rechnung um 44,- EUR. Nach der nur abrechenbaren Nr. 203 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG (Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit kurzer gut-achtlicher Äußerung, außergewöhnlich umfangreiche Leistung) könne der Antragsteller 75,- EUR beanspruchen, zuzüglich 11,- EUR für Mehrfertigungen und 2,40 EUR für Porto also insgesamt 88,40 EUR.
Der Antragsteller hat deswegen richterliche Festsetzung beantragt. Er sei vom SG zum einen zu einer sachverständigen Zeugenaussage und zum anderen zu einer kurzen gutachterlichen Stellungnahme aufgefordert worden. Er habe dementsprechend seine Antwort in einen Teil I - Beweisfragen - und einen Teil II - gutachterliche Stellungnahme - gegliedert und mit einem Zeitaufwand von sieben Stunden ausgearbeitet und entsprechend dem JVEG eine schriftliche Auskunft mit 44,- EUR und eine gutachtliche Stellungnahme mit 75,- EUR abgerechnet. Er beantrage deshalb weiterhin eine Vergütung von 132,40 EUR.
Das SG hat mit Beschluss vom 29.08.2013 die Vergütung des Antragstellers auf insgesamt 132,40 EUR festgesetzt. Der Antragsteller könne hier 75,- EUR für einen außergewöhnlich umfangreichen Befundbericht mit kurzer gutachtlicher Äußerung beanspruchen (Nr. 203 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG). Daneben könnten zwar nicht zusätzlich 44,- EUR nach der Nr. 201 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG abgerechnet werden, da die Nrn. 202 und 203 für den Zeugen, der zusätzlich auch eine gutachterliche Äußerung abgebe, an die Stelle der Nrn. 200 und 201 träten, so dass eine kumulative Anwendung dieser Vergütungstatbestände ausgeschlossen sei. Es sei hier indessen eine "zusätzliche Zeit" nach § 10 Abs. 3 JVEG zu vergüten. Denn der Antragsteller habe einen zusätzlichen Zeitaufwand gehabt, der über den durch Nr. 203 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG erfassten Regelzeitaufwand deutlich hinausgehe und daher gesondert zu vergüten sei. Dieser ergebe sich aus der ohne weiteres glaubhaften und nachvollziehbaren Durchsicht der umfangreichen Krankenakte des Klägers und der vorgelegten medizinischen Publikationen. Es handele sich dabei um eine Art "Aktenstudium" bzw. um eine "Vorbereitungszeit", was unter § 10 Abs. 3 JVEG falle. Es entspreche daher der Billigkeit, die vom Antragsteller zusätzlich angesetzten 44,- EUR zu berücksichtigen. Da zur Berücksichtigung eines zusätzlichen Zeitaufwandes bei einem sachverständigen Zeugen keine obergerichtliche Entscheidung zu finden sei, werde die Beschwerde zugelassen, denn die Auslegung von § 10 Abs. 3 JVEG habe über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung.
Der Antragsgegner hat mit am 30.09.2013 beim SG eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Er ist der Auffassung, § 10 Abs. 3 JVEG sei hier nicht anwendbar. Der Antragsteller habe offensichtlich gar keinen zusätzlichen Zeitaufwand abgerechnet - dieser sei gemäß § 10 Abs. 3 JVEG nach der Honorargruppe M 1 und mithin mit 50,- EUR je Stunde zu vergüten -, sondern eine zusätzliche Pauschale nach Nr. 201 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 J VEG. Schon deshalb sei ein vom Antragsteller benötigter zusätzlicher Zeitaufwand nicht erkennbar. Es sei nicht feststellbar, welche Zeit von den vom Antragsteller angegebenen insgesamt sieben Stunden als zusätzlicher Zeitaufwand erforderlich geworden sei. Die vom SG zur Begründung eines zusätzlichen Zeitaufwands herangezogenen Tätigkeiten erfüllten auch inhaltlich nicht die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 JVEG, denn sie seien Teil der Verrichtung in Form einer Zeugenaussage mit gutachtlicher Stellungnahme und damit mit der Pauschalvergütung nach Nr. 203 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG erfasst.
Der Antragsteller hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Senatsakte sowie der vom SG vorgelegten Kostenakte und der Auszüge aus der SG-Akte S 9 KR 3613/12 Bezug genommen.
II.
Die kraft Zulassung durch das SG gemäß § 4 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 JVEG statthafte Beschwerde ist zulässig. Sie ist auch begründet. Sie führt, entsprechend der Auffassung des Antragsgegners, zur Festsetzung einer Vergütung von insgesamt 88,40 EUR.
Nachdem der Einzelrichter wegen der bereits vom SG angenommenen grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache das Verfahren dem Senat übertragen hat, entscheidet über die Beschwerde gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 und 2 JVEG der Senat.
Zur Anwendung kommt im vorliegenden Fall noch das JVEG in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung (wobei die hier maßgebenden Vorschriften durch das am 01.08.2013 in Kraft getretene Zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz inhaltlich nicht geändert worden sind), denn die schriftliche Vernehmung des Antragstellers ist mit Verfügung des SG vom 07.05.2013 angeordnet worden.
Maßgebende Rechtsgrundlage für den hier zu beurteilenden Anspruch ist § 10 JVEG ("Honorar für besondere Leistungen"), da der Antragsteller mit der genannten Verfügung des SG als sachverständiger Zeuge gehört wurde und als solcher einen (schriftlichen) Befundbericht mit kurzer gutachtlicher Stellungnahme erstattete.
Nach § 10 Abs. 1 JVEG bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung nach der Anlage 2, soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge Leistungen erbringt, die in dieser Anlage 2 bezeichnet sind.
Die insofern maßgebliche Anlage 2 sieht an der einschlägigen Stelle - Abschnitt 2. Befund - für die unter den Nrn. 200 bis 203 beschriebenen Leistungen folgende Honorare vor:
Nr. 200 Ausstellung eines Befundscheins oder Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtliche Äußerung 21,- EUR Nr. 201 Die Leistung der in Nummer 200 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich: Das Honorar 200 beträgt bis zu 44,- EUR Nr. 202 Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehenden Stelle geforderter kurzer gutachtlicher Äußerung oder Formbogengutachten, wenn sich die Fragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und nur ein kurzes Gutachten erfordern 38,- EUR Nr. 203 Die Leistung der in Nummer 202 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich: Das Honorar 202 beträgt bis zu 75,- EUR
Die Festsetzung erfolgt hier nach der Nr. 203, da der Antragsteller ein Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit vom SG geforderter kurzer gutachtlicher Äußerung entsprechend der Nr. 202 erstattet hat und diese Leistung außergewöhnlich umfangreich war. Darüber besteht zwischen den Beteiligten auch gar kein Streit und dies rechtfertigt hier ein Honorar mit dem Höchstsatz von 75,- EUR, wie bereits das SG zutreffend ausgeführt hat. Ebenso zutreffend hat das SG ausgeführt, dass daneben ein Honorar nach der Nr. 201 nicht angesetzt werden kann, da die Nrn. 202 und 203 für den Zeugen, der zusätzlich auch eine gutachtliche Äußerung ab gibt, an die Stelle der Nrn. 200 und 201 treten; auch die Nrn. 202 und 203 beinhalten einen Befundbericht, dieser kann somit nicht nochmals nach den Nrn. 200 oder 201 honoriert werden.
Zusammen mit den nach § 7 Abs. 2, § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG abrechenbaren und bereits vom Kostenbeamten wie vom Antragsteller abgerechnet festgesetzten 11,- EUR für Mehrfertigungen und 2,40 EUR für Porto ergibt sich der Vergütungsbetrag von insgesamt 88,40 EUR.
Entgegen der Auffassung des SG kann eine höhere Vergütung nicht mit § 10 Abs. 3 JVEG begründet werden, da diese Vorschrift hier nicht anwendbar ist.
Nach § 10 Abs. 3 JVEG erhält der Berechtigte ein Honorar nach der Honorargruppe 1, soweit für die Erbringung einer Leistung nach Abs. 1 oder Abs. 2 zusätzliche Zeit erforderlich ist. "Zusätzliche" Zeit bedeutet, dass es sich nicht um die in den hier interessierenden Leistungen nach den Nrn. 200 bis 203 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG enthaltenen Verrichtungen handeln darf, denn die dafür aufgewendete Zeit wird mit dem Pauschalhonorar der Nrn. 200 bis 203 vergütet. Ein besonderer Umfang bzw. ein besonders hoher Zeitaufwand für eine sachverständigen Zeugenaussage mit kurzer gutachtlicher Stellungnahme wird nach dem Gesetz durch eine Erhöhung des Pauschalhonorars nach der Nr. 203 berücksichtigt, jedoch scheidet eine zusätzliche Vergütung nach § 10 Abs. 3 JVEG aus, weil der durch die Verrichtung selbst erforderliche Zeitaufwand bereits mit dem Pauschalhonorar abgegolten ist (OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 12.02.2015 - 2 Wx 9/14 - Rn. 33, juris; Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl. 2015, § 10 JVEG Rn. 23; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 10 Rn. 7). Im vorliegenden Fall lassen sich Tätigkeiten, die von der in den Nrn. 202 und 203 erfassten Leistung getrennt werden können und einen zusätzlichen Zeitaufwand erfordern, nicht feststellen. Der Antragsteller hat dergleichen nicht geltend gemacht (seine Abrechnung basiert, wie der Antragsgegner zutreffend ausführt, offensichtlich auf der Abrechnung sowohl der Nr. 201 als auch der Nr. 203), und aus dem aktenkundigen Sachverhalt einschließlich der Angaben des Antragstellers ergibt sich dafür nichts. Die Durchsicht einer umfangreichen Krankenakte und von medizinischen Publikationen kann entgegen der Auffassung des SG dafür nicht herangezogen werden. Es bedarf keiner weiteren Darlegung, dass ein Arzt für die Erstattung eines Befundberichts regelmäßig seine Krankenunterlagen heranziehen muss. Dies ist Teil der in den Nrn. 200 bis 203 erfassten Verrichtung und bekommt durch den besonderen Umfang der Befund- und Behandlungsdokumentation keinen anderen Charakter. Gleiches gilt für die Heranziehung medizinischer Fachliteratur. Sie ist entweder ohne weiteres Teil der gutachtlichen Stellungnahme oder aber, wenn der Arzt über die Fragestellung oder über eine "kurze" gutachtliche Stellungnahme im Rahmen einer sachverständigen Zeugenaussage hinausgeht, nicht erforderlich im Sinne von § 10 Abs. 3 JVEG.
Dem Antragsteller (und dem SG) ist zuzugeben, dass sich bei dem angegebenen Zeitaufwand von sieben Stunden aus einem Honorar von 75,- EUR nur ein geringer "Stundenlohn" ergibt. Eine Pauschale ist aber naturgemäß von der aufgewendeten Zeit nicht abhängig. Ist die im Einzelfall vom Arzt aufgewendete Zeit ganz besonders hoch, lässt sich das aus den dargelegten Gründen nicht über § 10 Abs. 3 JVEG ausgleichen. Im vorliegenden Fall würde im Übrigen die Anwendung von § 10 Abs. 3 JVEG auf die vom Antragsteller beanspruchten zusätzlichen 44,- EUR dazu führen, dass mit diesen 44,- EUR nur eine knappe Stunde vergütet wäre, da diese Vorschrift ein Stundenhonorar von (nach der bis 31.07.2013 geltenden Fassung des JVEG) 50,- EUR vorsieht. Warum dann im Ergebnis immer noch über sechs Stunden mit der Pauschale von 75,- EUR und eine weitere knappe Stunde gesondert mit 44,- EUR zutreffend honoriert wären, lässt sich offensichtlich nicht begründen.
Eine höhere Vergütung als nach Nr. 203 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG käme allenfalls in Betracht, wenn man die Leistung des Antragstellers als Gutachten werten und honorieren würde. Dem steht aber entgegen, dass mit der Verfügung des SG vom 07.05.2013 ausdrücklich die Vernehmung des Antragstellers als sachverständiger Zeuge angeordnet wurde und er nicht zum Sachverständigen bestellt wurde, dass er über die Vergütung nach den Sätzen der Nrn. 200 bis 203 informiert wurde und das er auch in der Beweisfrage 2 ausdrücklich um eine kurze gutachterliche Stellungnahme gebeten wurde. Damit war für jeden Empfänger und auch für den Antragsteller klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er kein Sachverständigengutachten zu erstatten hatte. Die in der Nr. 202 genannte kurze gutachtliche Äußerung unterscheidet sich vom Gutachten eines Sachverständigen, wie sich schon aus der Bezeichnung ergibt, durch ihre Knappheit. Der medizinische Sachverständige hat als unabhängiger und neutraler Gehilfe des Gerichts entscheidungserhebliche Fragen zu beantworten, indem er mittels seiner Sachkunde aus gegebenenfalls selbst festgestellten Tatsachen nach kritischer Diskussion und unter Berücksichtigung des aktuellen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstandes Schlussfolgerungen zieht und diese in einer Art und Weise sowie in einer Tiefe darstellt, dass das Gericht das Gutachten auf seine Begründung, seine Logik und seine Schlüssigkeit hin überprüfen kann. Dies erfordert die Wiedergabe der Anknüpfungs-, Befund- und Erfahrungstatsachen, ferner die Mitteilung und Herleitung der wissenschaftlichen Erfahrungssätze und schließlich die Beantwortung der Beweisfrage durch nachvollziehbare Anwendung der Erfahrungssätze auf den erhobenen Tatsachenstoff (so zusammengefasst in LG Bochum, Beschluss vom 28.09.2006 - 1 AR 10/06 -, juris). Ein ärztliches Zeugnis mit kurzer gutachtlicher Äußerung erfüllt diese Kriterien regelmäßig - so auch hier - nur teilweise. Die vom SG mit der Beweisfrage 2 gestellten Fragen an den Antragsteller setzen keine eventuell noch erforderliche Klärung aller maßgebenden Befunde voraus, sondern beziehen sich auf die bisherige Behandlung. Ferner wird keine abschließende objektive Beurteilung erbeten, sondern auf die Sichtweise des Antragstellers abgestellt; das ergibt sich aus den Formulierungen in 2.a) "in Betracht kommen", 2.b) "Sie sich demgegenüber versprechen" und 2.c) "Ihrer Einschätzung bzw. Erfahrung nach drohen". Eine vollständige Beurteilung unter Heranziehung der wissenschaftlich-medizinischen Lehrmeinung wurde somit nicht verlangt, vielmehr beziehen sich die gestellten Fragen auf Erwägungen, die vom Antragsteller im Wesentlichen schon im Zuge der Behandlung angestellt worden sein müssten. Dem entsprechend zielte die Beweisfrage 2 auch nicht auf die vollständige abschließende Beurteilung zur Klärung einer entscheidungserheblichen Frage, sondern auf Teilaspekte für die endgültige Beurteilung.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).
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