Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 2275/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 5350/15 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20. November 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch sonstige Gründe für die Zulassung der Berufung vorliegen.
Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts (SG) oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Gegenstand des vom SG entschiedenen Rechtstreits sind Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. August 2015 bis 16. September 2015. Ausweislich des vorliegenden Bewilligungsbescheides wurden dem Kläger Kosten für Unterkunft und Heizung für August 2015 in Höhe von 429,80 EUR und für die Zeit vom 1. September bis 16. September in Höhe von 229,23 EUR bewilligt. Der Kläger begehrt die Übernahme seiner tatsächlichen Kosten in Höhe von 500,00 EUR monatlich. Damit beläuft sich der Beschwerdewert auf 107,64 EUR (70,20 EUR für August + 37,44 EUR für September [500 x 16/30 = 266,67 EUR – 229,29 EUR]). Das SG hat in seinem Urteil die Berufung nicht zugelassen, weshalb diese der Zulassung bedarf.
Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Gemessen an diesen Maßstäben ist die Berufung nicht zuzulassen.
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache stets dann, wenn sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 144 Rn. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (Bundessozialgericht [BSG] SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 und SozR 4-1500 § 160a Nr. 7). Eine derartige klärungsbedürftige Rechtsfrage hat der Kläger nicht dargelegt. Weder ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen Ansätze dafür, dass die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern noch ist das Vorliegen einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage in diesem Sinne sonst erkennbar. Die rechtlichen Grundsätze, wie die sog. abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 13.04.2011 – B 14 AS 106/10 R –, juris) im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu bestimmen sind, hat das BSG in ständiger Rechtsprechung beider für die Grundsicherung zuständiger Senate vorgegeben (vgl. nur BSG, Urteil vom 16.06.2015 – B 4 AS 44/14 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 85, Urteil vom 29.04.2015 – B 14 AS 6/14 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 84, jeweils m.w.N.): Danach ist die abstrakt angemessene Leistung für die Unterkunft unter Zugrundelegung der sogenannten Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu ermitteln und zunächst die angemessene Wohnungsgröße zu bestimmen. Alsdann ist der maßgebliche örtliche Vergleichsraum festzulegen und im nächsten Schritt unter Berücksichtigung des angemessenen einfachen Wohnungsstandards festzustellen, welche Nettokaltmiete pro Quadratmeter Wohnfläche für die angemessene Wohnungsgröße auf dem Wohnungsmarkt des maßgeblichen Vergleichsraumes zu zahlen ist, um die nach der Produkttheorie angemessene Nettokaltmiete zu ermitteln. Zu der Nettokaltmiete sind noch die kalten Betriebskosten hinzuzurechnen. Erst dann, wenn sich keine hinreichenden Feststellungen zu den angemessenen Unterkunftskosten für den streitigen Zeitraum und den Vergleichsraum mehr treffen lassen bzw. zur Überzeugung des Gerichts (§ 128 SGG) feststeht, dass keine solchen Erkenntnismöglichkeiten mehr vorhanden sind, sind grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen. Diese werden jedoch durch die Tabellenwerte zu § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) im Sinne einer Angemessenheitsgrenze nach oben begrenzt (siehe BSG, Urteil vom 20.12.2011 – B 4 AS 19/11 R –, juris, dort Rn. 21).
Grundsätzliche Bedeutung kommt der mit der Anwendung des WoGG einhergehenden Nichtberücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und der "starren Anwendung des § 12 WoGG" nicht zu. Die zitierten Entscheidungen des BSG haben dies bereits berücksichtigt und ausdrücklich klargestellt, dass gerade "wegen der nur abstrakten, vom Einzelfall und den konkreten Umständen im Vergleichsraum losgelösten Begrenzung der angemessenen Bruttokaltmiete im Wohngeldrecht" auf den jeweiligen Höchstbetrag der Tabelle, also die rechte Spalte, zurückzugreifen und ein "Sicherheitszuschlag" unter Berücksichtigung genereller, abstrakter Kriterien in Höhe von 10 % festzulegen ist (BSG, Urteile vom 16.06.2015 , a.a.O. und vom 22.03.2012 – B 4 AS 16/11 R –, juris). Damit hat das BSG hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass bei fehlender anderweitiger Erkenntnismöglichkeit nicht mehr auf den "realen Wohnungsmarkt" abzustellen ist. Es kann wegen der nicht mehr möglichen Klärung dieses Sachverhaltes auch nicht mehr auf die tatsächlichen Kosten der Unterkunft im Vergleichsraum ankommen; vielmehr sind deswegen die abstrakten Regelungen des Wohngeldrechts heranzuziehen, welche entsprechend und mit einem 10%igen Zuschlag anzuwenden sind. Der Kläger möchte mit Berücksichtigung seiner tatsächlichen Kosten durch die Erhöhung der Werte aus dem Wohngeldrecht das erreichen, was schon im Wege des schlüssigen Konzeptes und möglicher Ermittlungen mit Blick auf die ab-strakt angemessenen Kosten der Unterkunft nicht geklärt werden konnte. Da die Grundsätze des Wohngeldrechts aber erst anzuwenden sind, wenn andere Ermittlungsmöglichkeiten scheiterten, kommt auch eine weitere Erhöhung des 10%igen Zuschlages, jetzt wiederum unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse, wie es der Kläger verlangt, nicht in Betracht.
Keine grundsätzliche Bedeutung hat die Frage, ob der Beklagte die Referenzmiete hinreichend ermittelt hat oder nicht, da die Vorgehensweise und die Anforderungen an die Ermittlung der Referenzmiete - wie ausgeführt - höchstrichterlich bereits geklärt sind. Auf das Fehlen eines solchen schlüssigen Konzeptes hat auch das SG in der angefochtenen Entscheidung verwiesen und dementsprechend auf die Wohngeldtabelle zurückgegriffen. Soweit der Kläger dies rügen sollte, rügt er die tatrichterliche Würdigung, also die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, ist aber nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nrn. 7 und 67). Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zu Grunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Einen solchen Rechtssatz hat das SG in seinem Urteil vom 20.11.2015 nicht aufgestellt, und der Kläger hat eine Divergenz zu irgendwelchen Entscheidungen der genannten Gerichte auch nicht dargetan.
Sonstige Berufungszulassungsgründe, insbesondere auch Verfahrensverstöße im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG, sind weder vorgebracht noch sonst erkennbar.
Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 S. 4 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch sonstige Gründe für die Zulassung der Berufung vorliegen.
Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts (SG) oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Gegenstand des vom SG entschiedenen Rechtstreits sind Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. August 2015 bis 16. September 2015. Ausweislich des vorliegenden Bewilligungsbescheides wurden dem Kläger Kosten für Unterkunft und Heizung für August 2015 in Höhe von 429,80 EUR und für die Zeit vom 1. September bis 16. September in Höhe von 229,23 EUR bewilligt. Der Kläger begehrt die Übernahme seiner tatsächlichen Kosten in Höhe von 500,00 EUR monatlich. Damit beläuft sich der Beschwerdewert auf 107,64 EUR (70,20 EUR für August + 37,44 EUR für September [500 x 16/30 = 266,67 EUR – 229,29 EUR]). Das SG hat in seinem Urteil die Berufung nicht zugelassen, weshalb diese der Zulassung bedarf.
Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Gemessen an diesen Maßstäben ist die Berufung nicht zuzulassen.
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache stets dann, wenn sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 144 Rn. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (Bundessozialgericht [BSG] SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 und SozR 4-1500 § 160a Nr. 7). Eine derartige klärungsbedürftige Rechtsfrage hat der Kläger nicht dargelegt. Weder ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen Ansätze dafür, dass die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern noch ist das Vorliegen einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage in diesem Sinne sonst erkennbar. Die rechtlichen Grundsätze, wie die sog. abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 13.04.2011 – B 14 AS 106/10 R –, juris) im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu bestimmen sind, hat das BSG in ständiger Rechtsprechung beider für die Grundsicherung zuständiger Senate vorgegeben (vgl. nur BSG, Urteil vom 16.06.2015 – B 4 AS 44/14 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 85, Urteil vom 29.04.2015 – B 14 AS 6/14 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 84, jeweils m.w.N.): Danach ist die abstrakt angemessene Leistung für die Unterkunft unter Zugrundelegung der sogenannten Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu ermitteln und zunächst die angemessene Wohnungsgröße zu bestimmen. Alsdann ist der maßgebliche örtliche Vergleichsraum festzulegen und im nächsten Schritt unter Berücksichtigung des angemessenen einfachen Wohnungsstandards festzustellen, welche Nettokaltmiete pro Quadratmeter Wohnfläche für die angemessene Wohnungsgröße auf dem Wohnungsmarkt des maßgeblichen Vergleichsraumes zu zahlen ist, um die nach der Produkttheorie angemessene Nettokaltmiete zu ermitteln. Zu der Nettokaltmiete sind noch die kalten Betriebskosten hinzuzurechnen. Erst dann, wenn sich keine hinreichenden Feststellungen zu den angemessenen Unterkunftskosten für den streitigen Zeitraum und den Vergleichsraum mehr treffen lassen bzw. zur Überzeugung des Gerichts (§ 128 SGG) feststeht, dass keine solchen Erkenntnismöglichkeiten mehr vorhanden sind, sind grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen. Diese werden jedoch durch die Tabellenwerte zu § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) im Sinne einer Angemessenheitsgrenze nach oben begrenzt (siehe BSG, Urteil vom 20.12.2011 – B 4 AS 19/11 R –, juris, dort Rn. 21).
Grundsätzliche Bedeutung kommt der mit der Anwendung des WoGG einhergehenden Nichtberücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und der "starren Anwendung des § 12 WoGG" nicht zu. Die zitierten Entscheidungen des BSG haben dies bereits berücksichtigt und ausdrücklich klargestellt, dass gerade "wegen der nur abstrakten, vom Einzelfall und den konkreten Umständen im Vergleichsraum losgelösten Begrenzung der angemessenen Bruttokaltmiete im Wohngeldrecht" auf den jeweiligen Höchstbetrag der Tabelle, also die rechte Spalte, zurückzugreifen und ein "Sicherheitszuschlag" unter Berücksichtigung genereller, abstrakter Kriterien in Höhe von 10 % festzulegen ist (BSG, Urteile vom 16.06.2015 , a.a.O. und vom 22.03.2012 – B 4 AS 16/11 R –, juris). Damit hat das BSG hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass bei fehlender anderweitiger Erkenntnismöglichkeit nicht mehr auf den "realen Wohnungsmarkt" abzustellen ist. Es kann wegen der nicht mehr möglichen Klärung dieses Sachverhaltes auch nicht mehr auf die tatsächlichen Kosten der Unterkunft im Vergleichsraum ankommen; vielmehr sind deswegen die abstrakten Regelungen des Wohngeldrechts heranzuziehen, welche entsprechend und mit einem 10%igen Zuschlag anzuwenden sind. Der Kläger möchte mit Berücksichtigung seiner tatsächlichen Kosten durch die Erhöhung der Werte aus dem Wohngeldrecht das erreichen, was schon im Wege des schlüssigen Konzeptes und möglicher Ermittlungen mit Blick auf die ab-strakt angemessenen Kosten der Unterkunft nicht geklärt werden konnte. Da die Grundsätze des Wohngeldrechts aber erst anzuwenden sind, wenn andere Ermittlungsmöglichkeiten scheiterten, kommt auch eine weitere Erhöhung des 10%igen Zuschlages, jetzt wiederum unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse, wie es der Kläger verlangt, nicht in Betracht.
Keine grundsätzliche Bedeutung hat die Frage, ob der Beklagte die Referenzmiete hinreichend ermittelt hat oder nicht, da die Vorgehensweise und die Anforderungen an die Ermittlung der Referenzmiete - wie ausgeführt - höchstrichterlich bereits geklärt sind. Auf das Fehlen eines solchen schlüssigen Konzeptes hat auch das SG in der angefochtenen Entscheidung verwiesen und dementsprechend auf die Wohngeldtabelle zurückgegriffen. Soweit der Kläger dies rügen sollte, rügt er die tatrichterliche Würdigung, also die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Die Frage, ob eine Rechtssache im Einzelfall richtig oder unrichtig entschieden ist, ist aber nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. BSG SozR 1500 § 160a Nrn. 7 und 67). Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zu Grunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Einen solchen Rechtssatz hat das SG in seinem Urteil vom 20.11.2015 nicht aufgestellt, und der Kläger hat eine Divergenz zu irgendwelchen Entscheidungen der genannten Gerichte auch nicht dargetan.
Sonstige Berufungszulassungsgründe, insbesondere auch Verfahrensverstöße im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG, sind weder vorgebracht noch sonst erkennbar.
Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 S. 4 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved