L 14 R 732/12

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 R 408/09
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 732/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
"Bauer sucht - angeblich - Frau" endet mit Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 12. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Der Streitwert wird auf 17.732,94 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 17.732,94 EUR, die im Rahmen einer Beitragsüberwachung festgestellt wurden.

Der 1961 geborene Kläger war im streitigen Zeitraum Pächter des Bauernhofes seiner Eltern in G. , A-Stadt. Der Bauernhof hielt nach den klägerischen Angaben über 100 Milchkühe. Daneben betrieb der Kläger nach seinen Angaben eine Biogasanlage.

Beamte der Polizeiinspektion (PI) K-Stadt griffen am 14.03.2006 eine zu Fuß flüchtende Person auf. Es handelte sich um den rumänischen Staatsangehörigen M. A., der angab, von einem Schleuser auf das Anwesen des Klägers verbracht worden zu sein, um dort zu arbeiten. Er habe dort immer nur drei Stunden schlafen dürfen. Als er angekündigt habe, den Hof zu verlassen, sei er bedroht worden, so dass er bei passender Gelegenheit geflohen sei. Er solle für einen Monat Arbeit 800-900 EUR bekommen, habe jedoch kein Geld erhalten.

Als Folge des Aufgriffs kam es zu einer Durchsuchung des Anwesens des Klägers, bei dem auch die klägerischen Terminplaner der Jahre 2001 bis 2006 sichergestellt wurden, in denen u.a. männliche und weibliche Vornamen mit Datums-/Zeitraumangaben und Euro- Beträgen verknüpft waren. Vereinzelt fanden sich Zusatzbemerkungen zu einzelnen Daten und/oder Personen. Nur vereinzelt war ein Nachname genannt. Darüber hinaus wurden, bis auf die rumänische Anschrift einer S. C. R., weder weitere Hinweise zu den vollen Namen bzw. Anschriften/ Telefonnummern aufgefunden, noch konnten durch die nachfolgenden polizeilichen Ermittlungen weitere Identitäten und Anschriften der Personen aufgeklärt werden.

Bei der Beschuldigtenvernehmung vor der Polizeiinspektion D-Stadt am 02.04.2006 räumte der Kläger ein, seit 2001 immer wieder Personen, die überwiegend aus der Ukraine, Polen und Rumänien stammten, zeitweise beschäftigt zu haben, ohne sich um eine Arbeitserlaubnis gekümmert oder Steuern und Sozialabgaben abgeführt zu haben, weil er als einzige Arbeitskraft den Hof nicht führen könne und einheimische Lohnkräfte wirtschaftlich uninteressant seien. Die aufgeführten Personen mit männlichen Vornamen hätten während den in den Terminplanern notierten Aufenthaltszeiten (Zeitraum zwischen Zugangsdatum und Abgangsdatum) neben den verzeichneten Barbeträgen auch freie Kost und Logis erhalten. Zu den in den Terminplanern in gleicher Weise aufgeführten weiblichen Personen gab der Kläger dagegen an, diese nicht beschäftigt zu haben. Jene seien vielmehr Heiratskandidatinnen gewesen. Die im Terminplaner vermerkten Geldbeträge seien daher nicht als Lohn, sondern leih- und schenkungsweise bzw. zur Finanzierung der Rückreise überlassen worden.

Bei der weiteren Beschuldigtenvernehmung vor der PI D-Stadt am 28.04.2006 hat der Kläger zu den verzeichneten Personen mit weiblichem Vornamen zusammengefasst folgendes ausgesagt:

L. (Anmerkung: auch als L. bezeichnet) ist eine ukrainischer Staatsangehörige. Wohnort und Familienname kenne ich nicht. Ich habe die Person aufgrund einer Partnersuche kennen gelernt, die ich über ein Partnervermittlungsinstitut gestartet habe. Die Frau wurde von mir eingeladen, krankenversichert und kam lediglich aufgrund der Partnersuche. Wenn im Terminplaner ein Betrag von 228,40 DM am 15.01.2001 vermerkt ist, dann war das für die Rückreise in die Heimat. Ich habe keinerlei Kontakt mehr mit der Person( ...).

Bei der Person A. handelt es sich um eine ukrainische Staatsangehörige, die vom 15. 03.- 25.03.2001 bei mir in der Landwirtschaft war. Zu dieser Person möchte ich jedoch ausführen, dass es sich nicht um eine Arbeiterin, sondern um eine heiratswillige weibliche Person aus der Ukraine handelte. Der Kontakt zwischen dieser A. und mir kam zu Stande, weil die unter der laufenden Nummer eins genannten L. offensichtlich mit dieser A. verwandt war und mir A. als heiratswillige Kandidatin vermittelte. In der genannten Zeit dürfte die A. auch bei mir in der Landwirtschaft gewesen sein. Wenn ich einen Betrag von 100 DM vermerkt habe, dann habe ich diesen für die Rückreise der A. zur Verfügung gestellt. Eine Beziehung habe ich mit dieser A. nicht aufgenommen, denn sie passte nicht zu mir als Landwirt. A. hat in meiner Landwirtschaft keinerlei Arbeiten ausgeübt ( ...).

M. ist eine ukrainische Staatsangehörige. Der Familienname dieser M. ist mir nicht bekannt. Unterlagen bezüglich Anschrift und Namen habe ich bei mir zuhause nicht mehr. Ich habe in meinen Terminkalender das Datum 26.4.2001 eingetragen und meine mich daran zu erinnern, dass M. durch eine andere Person nach Deutschland eingeladen worden war, um eventuell mit diesem eine Heirat zu schließen, die dann wohl nicht zu Stande gekommen war. M. suchte danach wohl einen weiteren Heiratskandidaten und war aus diesem Grund dann auch bei mir. Wenn in meinem Terminkalender ein Betrag von 600 DM vermerkt ist, handelt es sich um die Kosten für die Anreise, weil, so glaube ich, M. damals aus U-Stadt mit einem Taxi zu mir kam, und für Ihre Rückreise und ein kleines Taschengeld. Ich möchte die M. nicht als Arbeitskraft in meiner Landwirtschaft bezeichnen. Selbstverständlich half sie mir bei verschiedenen Handreichungen bzw. im Haushalt. Ich habe sie doch dafür nicht angestellt. Es kam aber zu keiner Beziehung, eine Ehe wurde nicht geschlossen und ich habe auch heute keinen Kontakt mehr zu dieser M. ( ...).

Zu W. möchte ich erklären, dass es sich um eine deutsche Staatsangehörige handelte, die über das landwirtschaftliche Wochenblatt zu mir kam. Der Grund war wiederum die Partnersuche. Ich vermerkte in meinem Terminplaner den 28.10.2001 bis zum 21.12.2001 und auch den Betrag von 664 DM. Der Familienname bzw. die Anschrift ist mir nicht bekannt. Ich weiß nur, dass sie aus der ehemaligen DDR stammte. Der aufgeführte Betrag erklärt sich wiederum mit Kosten für die Anreise und Rückreise und einem Taschengeld. Natürlich war es auch so, dass sie mir verschiedentlich geholfen hat. Ein direktes Arbeitsverhältnis nahm bzw. zur Arbeitsaufnahme hielt sich die W. nicht bei mir in der Landwirtschaft auf.

C. S. R., deren Personalien mir bekannt sind, ist ebenfalls eine potentielle Heiratskandidatin gewesen. Im Zeitraum vom 9.3. bis 13.5.2002 habe ich einen Betrag von 400 vermerkt. Für den Zeitraum 26.5. bis 30.8.2003 hat sich die Person nochmal in der Landwirtschaft aufgehalten und ich habe nochmal 1.500 EUR vermerkt. Das Geld ist keine Bezahlung, sondern ein Darlehen, weil sie in ihrer Heimat Rumänien eine Anschaffung machen wollte. Sie durfte jedoch nicht mehr einreisen. Kontakt habe ich nicht mehr.

Bei M. handelt es sich um eine polnische Staatsangehörige. Die M. ist bei mir in der Landwirtschaft als Haushaltshilfe im Zeitraum 5.01. bis 2.02.2003 verwendet worden. Sie erhielt nicht die ihr zustehenden 220 EUR sondern lediglich 120 EUR, weil der J. für die Rückreise 100 EUR von mir bekam( ...). Am 02.02.2003 kam der J. zu mir und nahm die polnische Staatsangehörige M. mit zurück nach Polen. Für den Rücktransport erhielt J. einen Betrag von 100 EUR. Diesen Betrag habe ich nicht zusätzlich bezahlt, sondern von dem Entgelt der M. abgezogen.

Daneben berichtet der Kläger von einer rumänischen Staatsangehörigen namens A., die er vom 10.01. bis 14.02.2002 als Haushaltshilfe beschäftigt habe und die dafür 400 EUR erhalten habe (Zeitraum und Geldbetrag im Terminplaner vermerkt).

Mit Strafbefehl vom 09.06.2007 verurteilte das Amtsgericht D-Stadt den Kläger wegen Vorenthaltens und Veruntreuung von Arbeitsentgelt hinsichtlich des Arbeitnehmeranteils und/oder des Arbeitgeberanteils zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen a 30 EUR, ersatzweise Haft. Der zugrunde gelegte Sachverhalt nennt die illegale Beschäftigung im landwirtschaftlichen Betrieb im Zeitraum März 2001 bis März 2006 der namentlich/ anschriftlich nicht näher bekannten Arbeitnehmer

* S. W.
* "B."
* R. G.
* "M."
* "E."
* "M."
* "W."
* "A."
* "S. C."
* "R."
* "A."
* "M."
* "M."
* "T."
* "S."

Ausgewiesen wird ein dem Bundesverband der Betriebskrankenkassen entstandener Schaden von 8.092,81 EUR und ein solcher der Bundesknappschaft in Höhe von 468,11 EUR (gesamt EUR 8.560,92; Säumniszuschläge nicht berücksichtigt).

Der Kläger erhob gegen diesen Strafbefehl keinen Einspruch.

Am 05.10.2007 hörte die Beklagte den Kläger zur Absicht an, für die Zeit vom 04.02.2001 bis zum 15.03.2006 Nachforderungen zur Sozialversicherung in Höhe von 23.158,50 EUR zu erheben. Diese gliederten sich in Beiträge in Höhe von 15.843,84 EUR sowie Säumniszuschläge in Höhe von 8.114,66 EUR auf. Der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge habe man die von der D. festgestellten monatlichen Nettoverdienste der einzelnen Personen zugrunde gelegt. Die Beklagte wies auf Nachfrage auch daraufhin, dass die strafrechtliche Schadensberechnung sich von der beitragsrechtlichen Forderungsberechnung unterscheide. Der ausgezahlte Lohn sei als Nettolohn zu behandeln, um Lohnsteuer und die hinterzogenen Sozialversicherungsbeiträge zu erhöhen und damit in einen Bruttolohn umzurechnen.

Der Kläger legte den Nachforderungsbescheid des Finanzamts D-Stadt vom 17.07. 2006 vor, in dem in dieser Angelegenheit Lohnsteuer in Höhe von 1.385,58 EUR nachgefordert wurde. Aus den Gründen ergibt sich, dass die Voraussetzungen für eine Pauschalversteuerung gemäß § 40 Abs. 3 EStG bejaht wurden, so dass die Arbeitslöhne nur einem Pauschsteuersatz von 5 % unterworfen seien (zuzüglich Solidaritätszuschlag 5,5 % und Kirchensteuer 7 % aus der jeweiligen Lohnsteuer).

Mit Bescheid vom 05.12.2007 setzte die Beklagte aufgrund einer Beitragsüberwachung für den Zeitraum 04.02.2001 bis 15.03.2006 Nachforderungen zur Sozialversicherung in Höhe von 17.732,94 EUR fest. Darin sind 6.007,17 EUR Säumniszuschläge enthalten (Beiträge 11.725,77 EUR). Die Beiträge erfasst die Beschäftigung derjenigen Personen und Zeiträume, auf die sich auch die strafrechtliche Verurteilung bezieht. Zusätzlich werden Beiträge für zwei weitere Personen (N. N.) festgesetzt, die in den Terminplanern zwar mit Zu- und Abgangsdatum, jedoch nicht mit Vor- oder Nachnamen verzeichnet sind (das Strafverfahren war insoweit eingestellt worden).

In den Gründen wird ausgeführt, dass aufgrund des vorgelegten Nachforderungsbescheids des FA D-Stadt die Bemessungsgrundlage der Sozialversicherungsbeiträge mit den vom Finanzamt tatsächlich festgesetzten Steuerbeträgen der einzelnen Arbeitnehmer ermittelt worden sei. Der Einwand, dass bei drei Personen lediglich Fahrtkosten und nicht Lohn zur Auszahlung gelangt sei, sei durch die Feststellung der D. widerlegt. Sowohl die vorliegenden Zeugenaussagen als auch die Aufzeichnungen sprechen für Lohnzahlungen. Im Übrigen habe der Arbeitgeber den Nachweis der Nichtversicherungspflicht bzw. der Versicherungsfreiheit zu führen. Die Festsetzung der Beiträge sei anhand der im Terminplaner des Klägers genannten Beträge und Zeiten zuzüglich der Pauschalsteuer und der für Sachbezüge (Kost und Logis) anzusetzenden Werte sowie der allgemeinen Beitragssätze zur Sozialversicherung bzw. bei den versicherungsfreien geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen zuzüglich der anzusetzenden Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und Rentenversicherung erfolgt. Bei Aufteilung auf die Beitragseinzugsstellen entfielen auf den BKK Bundesverband West Beiträge von 11.122,38 EUR (zzgl. Säumniszuschläge) und auf die Minijobzentrale Beiträge von 603,39 EUR (Beschäftigte: 1. S. W., soweit Beschäftigungszeiten ab 2003; 2. "S."; zzgl. Säumniszuschläge).

Im Widerspruchsverfahren ließ der Kläger vortragen, dass nicht die im Nachforderungsbescheid des Finanzamtes D-Stadt genannten Beträge der Beitragsbemessung zu Grunde gelegt worden seien. Der Bescheid sei für die Sozialversicherung bindend. Für die Mitarbeiterinnen "M." und "W." sei § 2 Abs. 3 Nr. 1 der damals gültigen Sachbezugsverordnung nicht berücksichtigt worden. Es handele sich hierbei um heiratswillige Frauen, die in den Haushalt des Mandanten aufgenommen waren. Nach den bindenden Feststellungen im Strafbefehl seien nur Beiträge in Höhe von 8.560 EUR hinterzogen worden.

Mit Schreiben vom 03.04.2008 teilte die DRV Bund mit, dass zu Gunsten des Mandanten die Steuerbeträge aus dem Bescheid des Finanzamtes D-Stadt ohne nähere Prüfung in die Rechnung übernommen worden seien. Dies obwohl man den Bescheid des Finanzamtes für rechtsfehlerhaft halte. Eine Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs. 3 EStG sei nicht zulässig. Eine fehlerhafte Pauschalbesteuerung sei für die Veranlagung der Einkommensteuer nicht bindend. Damit wären nicht die vom Finanzamt berechneten Steuerbeträge, sondern die individuellen Steuerbeträge zu berücksichtigen und im vorliegenden Falle die Hochrechnung zum Bruttolohn mit der Steuerklasse IV durchzuführen, wie sie in der Anhörung ausgewiesen gewesen seien. Das Vorbringen zur Unzulässigkeit der ggü. dem Strafverfahren abweichenden Beitragsfestsetzung sei falsch. Davon abgesehen sei gemäß §§ 154 Abs. 1, 154a StPO von der Verfolgung der Taten - Veruntreuung von Arbeitsentgelt vor August 2004 bezüglich der Arbeitgeberanteile sowie Veruntreuung von Arbeitsentgelt bezüglich der Personen E., W., R. und Arthur - abgesehen worden. Die Einstellung sei allein aus verfahrensökonomischen Gründen erfolgt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 01.04.2009 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Augsburg unter Aufrechterhaltung seines Vorbringens erhoben. Wiederholt wird insbesondere, dass die heiratswilligen Frauen L., A., M., W., W., M. nicht als Arbeitnehmerinnen beschäftigt gewesen seien. Der Kläger habe den Damen die Fahrtkosten ersetzt bzw. vorgestreckt und kleinere Geldgeschenke gemacht. Zwischenzeitlich sei der Kläger mit der rumänischen Staatsangehörigen A. E., geborene S. verheiratet und sie hätten zwei gemeinsame Kinder, geboren 2008 und 2009. Vorgelegt wurden auch allgemein gehaltene Schreiben von Partnervermittlungsinstituten, wonach man sich um Vermittlung bemühe.

In einem Erörterungstermin am 30.11.2011 erläuterte die Beklagte nochmals, dass die strafrechtliche Schadensberechnung auf der Grundlage der Berechnung der Beklagten erfolgt sei. Der ursprüngliche Gesamtbetrag in Höhe von 15.843,84 EUR sei auch im Anhörungsschreiben vom 05.10.2007 genannt. Die Differenz des im Strafbefehls ausgewiesen Gesamtschadens und der in der Anhörungsschrift genannten Summe ergebe sich daraus, dass nach der alten Fassung des § 266a StGB die Nichtabführung der Arbeitgeberbeiträge strafrechtlich teils irrelevant gewesen sei. Diese seien jedoch bei der Berechnung der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen zu berücksichtigen. Eine Änderung der Nachforderungssumme ggü. der Anhörung habe sich aufgrund der Berücksichtigung der steuerrechtlichen Aspekte ergeben.

Mit Gerichtsbescheid vom 12.07.2012 wies das Sozialgericht Augsburg die Klage ab. In den Gründen ist ausgeführt, dass der Kläger gegen seine Arbeitgeberpflichten aus § 28e Abs. 1 Satz 1SGB IV verstoßen habe. Die vom Bescheid der Beklagten erfassten Personen haben nach Überzeugung des Gerichtes eine Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB IV ausgeübt. Der Kläger habe gleichzeitig auch gegen seine gesetzlichen Aufzeichnungspflichten verstoßen. Seine Dokumentation über die zeitliche Zuordnung des Arbeitsentgelts sei unvollständig, fehlerhaft bzw. nicht vorhanden. Die Beklagte sei daher so zu stellen, als ob sie den Beweis für das Vorliegen der Beitragspflicht erbracht habe. Für den Fall nicht vorhandener Unterlagen habe der Kläger als Arbeitgeber auch das Bestehen der Versicherungsfreiheit nachzuweisen, wenn er diese behaupte (BSG vom 17.12.1985 Az: 12 RK 30/83).

Dagegen hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Der Kläger hält daran fest, dass die in den Terminplanern genannten Damen L., A., M., W., W. und M. Heiratskandidatin bzw. Freundinnen gewesen seien, die er nicht als Arbeitnehmerinnen beschäftigt habe. Im Übrigen wird weiterhin bemängelt, dass von der Schadensberechnung im Strafbefehl abgewichen wurde.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 12.07.2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 05.12.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.04.2009 aufzuheben, soweit eine höhere Beitragsforderung als 8.560,92 EUR (zzgl. Säumniszuschläge) festgesetzt ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und nimmt im Übrigen auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug. Ergänzend weist sie auf Folgendes hin: Der Kläger habe bei seiner Vernehmung selbst eingeräumt, dass die angeblich heiratswilligen Frauen in seiner Landwirtschaft mitgearbeitet, im Gegenzug Bargeld sowie Sachbezüge erhalten haben. Das Wechselverhältnis von Arbeitsleistungen und materieller Gegenleistung sei ein deutliches Indiz für ein Beschäftigungsverhältnis, auch wenn der Kläger in Bezug auf die Betroffenen möglicherweise noch einen anderen Zweck verfolgt haben sollte.

Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.

In der mündlichen Verhandlung räumte der Kläger erneut ein, die im streitigen Bescheid genannten männlichen Personen illegal beschäftigt zu haben, hielt aber daran fest, dass die genannten weiblichen Personen keine Beschäftigten gewesen seien. Auf die Nachfrage des Senats, warum er die Nachnamen und Anschriften der Ehekandidatinnen nicht kenne, zumal er diese in seinem Haus beherbergte, antwortete der Kläger, sich dafür nicht interessiert zu haben, auch weil er sich ausländische Namen nicht merken könne. Zu der Frage, warum er bei zwei weiblichen Personen im Terminplaner "1 Tag frei" vermerkt habe, konnte der Kläger keine Angaben machen. Er betreibe den Bauernhof zwischenzeitlich nicht mehr.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die einzige namentlich und mit rumänischer Anschrift bekannte Person, S. C. R., als Zeugin geladen würde, sofern dies klägerseitig beantragt werde. Der Kläger hat daraufhin keinen entsprechenden Antrag gestellt.

Der Kläger ist wegen ähnlicher Delikte vor und nach den hier streitigen illegalen Beschäftigungen strafrechtlich verurteilt worden. Bereits vor dem hier streitigen Tatkomplex war er wegen Einschleusung von Ausländern in Tateinheit mit Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung zu ungünstigen Arbeitsbedingungen zu einer Geldstrafe verurteilt worden. In den Folgejahren hat der Kläger weiterhin ausländische Staatsangehörige illegal bzw. unversichert beschäftigt. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts D-Stadt vom 07.02.2011 wurde er zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Schreiben vom 04.01.2012 hörte die Beklagte in diesem Zusammenhang zur Absicht an, eine Beitragsnachforderung von 12.164,85 EUR zu erheben. In einem weiteren Verfahren wurde der Kläger sodann zu einer Geldstrafe verurteilt.

Die Bahn BKK hat mittlerweile die Aufgaben des in eine BGB-Gesellschaft umgewandelten Bundesverbandes der Betriebskrankenkassen übernommen.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte, die Akten der D., die Akte des Sozialgerichts Augsburg sowie die Verfahrensakte des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung erweist sich als nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 12.07.2012 zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 05.12.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.04.2009 ist sowohl dem Grunde (dazu 1.) als auch der Höhe nach (dazu 2.) rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

1. Nach § 28 p Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28 h Abs. 2 SGB IV sowie § 93 SGB IV i. V. m. § 89 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) nicht (§ 28 p Abs. 1 Satz 5 SGB IV). Die Befugnis zur Betriebsüberwachung umfasst nicht nur den Erlass von Verwaltungsakten nach periodischer Prüfung im Betrieb, sondern auch bei anderweitiger Kenntniserlangung von unterlassener GSV-Beitragszahlung, z. B. als Folge polizeilicher Ermittlungen. Nach § 28 d Sätze 1 und 2 SGB IV werden als Gesamtsozialversicherungsbeitrag die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten sowie der Beitrag aus Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Recht der Arbeitsförderung gezahlt. Dies gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten. Nach § 28 e Abs. 1 Satz 1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen. In der Krankenversicherung sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, versicherungspflichtig. In der Rentenversicherung sind nach § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) u. a. Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, versicherungspflichtig. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) sind nach dem Recht der Arbeitsförderung Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (versicherungspflichtige Beschäftigung) versicherungspflichtig. In der sozialen Pflegeversicherung sind nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 erster Halbsatz Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig. Dies sind Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Nach Überzeugung des Senats handelt es sich bei allen im Bescheid genannten Personen um im angegebenen Zeitraum illegal entgeltlich abhängig Beschäftigte im Sinne des §§ 7 Abs. 1, 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV.

Der Kläger hat die illegale Beschäftigung der männlichen Personen, für die im angefochtenen Bescheid Beiträge festgesetzt sind, eingeräumt. Dies wurde auch im sozialgerichtlichen Verfahren nicht bestritten. Der Senat zweifelt an der Richtigkeit dieser klägerischen Einlassung nicht.

Soweit der Kläger behauptet, die im Terminplaner mit Zeitraum (Zugang/Abgang) und DM/Euro Betrag u. gelegentlich weiteren Bemerkungen gelisteten weiblichen Personen L. (L.), A., M., W., B., M. seien nicht Beschäftigte, sondern "Heiratskandidatinnen" gewesen, glaubt der Senat dem Kläger nicht. Dies gilt auch für die Person S. C. R., deren Kandidatinnenstatus der Kläger im sozialgerichtlichen Verfahren nicht ausdrücklich behauptete.

Zum einen folgen die betreffenden Eintragungen in den Terminplanern dem gleichen Schema, das der Kläger für die männlichen Personen, deren illegale Beschäftigung er zugibt, anwendete und die daher als "Lohnbuchhaltungsersatz" des Klägers anzusehen sind. Mit diesem Eintragungssystem unvollständiger Personalangaben beabsichtigte der Kläger nach Überzeugung des Senats einerseits, die Beschäftigungen und die Identitäten der Arbeitskräfte zu verdunkeln. Andererseits benötigte der Kläger für sich aber eine Gedächtnisstütze über Beschäftigungszeit und Zahlungen. Der Senat glaubt dem Kläger auch nicht, dass er sich nicht nähere Angaben zu Person, Anschrift und Lebensumstände von Heiratskandidatinnen hätte geben lassen, zumal wenn er diese bei sich wohnen lässt.

Hinzu kommt, dass die Zahlungen an die weiblichen Personen sowohl bei Vergleich untereinander als auch bei Vergleich mit dem bei den männlichen Beschäftigten angewendeten (niedrigen) Lohnniveau - bei Umrechnung auf einen Wochenlohn - in etwa gleich hoch sind.

Im Übrigen wurde für die weibliche Person "L." ("L.") im Bescheid keine Beitragsforderung erhoben. Zur Person "M." hat der Kläger bei der Beschuldigtenvernehmung eingeräumt, dass es sich um eine Haushaltshilfe gehandelt habe. Bei der Person "A." findet sich zudem im Terminplaner der Vermerk "Freund war hier", was nach Auffassung des Senats gegen einen Aufenthalt zur Anbahnung einer Ehe mit dem Kläger spricht. Ebenso wecken die bei den Personen M. und W. jeweils angebrachten Bemerkungen "1 Tag frei" Zweifel an der Richtigkeit der Aussage, die Personen seien Heiratskandidatin und nicht Beschäftigte gewesen. Der Kläger konnte in der mündlichen Verhandlung nicht erklären, von was er die vermeintlichen Heiratskandidatinnen freistellte. Davon abgesehen weist die klägerische Antragstellung im Termin darauf hin, dass der Kläger seinem eigenen Vortrag nicht zu glauben scheint. Denn es wird dort die im Strafbefehl vom 09.06.2007 benannte Beitragsforderung von 8.560,92 EUR letztlich akzeptiert, obwohl sich die Verurteilung (bei abweichender Beitragsberechnung) auch auf die weiblichen Personen erstreckt.

2. Auch sind die im angefochtenen Bescheid nachgeforderten Beiträge nicht fehlerhaft zu hoch festgesetzt. Hinsichtlich der beitragspflichtigen Einnahmen als Beitragsbemessungsgrundlage bestimmen die besonderen Regelungen des Sozialgesetzbuchs Folgendes: In der Krankenversicherung wird nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V der Beitragsbemessung bei versicherungspflichtig Beschäftigten das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zugrunde gelegt. In der Rentenversicherung sind die beitragspflichtigen Einnahmen Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige (§ 161 Abs. 1 SGB VI), wobei nach § 162 Nr. 1 SGB VI beitragspflichtige Einnahmen bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden, das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung, jedoch bei Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, mindestens 1 v. H. der Bezugsgröße sind. Nach dem Recht der Arbeitsförderung sind die beitragspflichtigen Einnahmen Beitragsbemessungsgrundlage (§ 341 Abs. 3 Satz 1 SGB III), wobei nach § 342 SGB III beitragspflichtige Einnahme bei Personen, die beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt, bei Personen, die zur Berufsausbildung beschäftigt sind, jedoch mindestens ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Prozent der Bezugsgröße ist. In der sozialen Pflegeversicherung gilt nach § 57 Abs. 1 SGB XI bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind, für die Beitragsbemessung unter anderem der bereits genannte § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V.

Die Vorschriften knüpfen alle an den Begriff des Arbeitsentgeltes an. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und der Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen (zum Begriff: BSG vom 09.11.2011, B 12 R 18/09, BSGE 109, 254 ff.) Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart (§ 14 Abs. 2 SGB IV). Soweit Kost und Logis zur Verfügung gestellt wurden, ist der Wert der Sachbezüge nach Maßgabe der damals anwendbaren (Fassung der) Sachbezugsverordnung zu bewerten.

Dem ist die Beklagte fehlerfrei nachgekommen. Die Beklagte war dabei nicht an die Festsetzung im Strafbefehl vom 09.06.2007 gebunden. Davon abgesehen erfasst der angefochtene Bescheid gegenüber dem Strafbefehl weitere Personen bzw. andere Entgelte, weil im Strafverfahren eine teilweise Einstellung gem. § 154a StPO erfolgt war. Hinzu kommt, dass zumindest nach der damaligen Rechtslage die Grundsätze der Ermittlung des strafrechtlichen Schadens von den dargestellten sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen abweichen.

Die Beklagte hat ausgehend von § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV ein Nettoarbeitsentgelt errechnet, in dem sie zu den in den Terminplanern ausgewiesenen Beträgen die jeweiligen Sachbezugswerte hinzu addierte. Das Nettoarbeitsentgelt wurde um die darauf entfallende Lohnsteuer und den gesetzlichen Anteil der Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung erhöht. Als darauf entfallende Lohnsteuer hat die Beklagte nur die vom FA D-Stadt bescheidmäßig festgesetzte Pauschallohnsteuer berücksichtigt. Das so hochgerechnete Bruttoarbeitsentgelt hat die Beklagte ihrer Beitragsforderung zugrunde gelegt.

Soweit der Kläger meint, weitere Beschäftigungsverhältnisse seien als geringfügige Beschäftigungsverhältnisse einzustufen, ist darauf hinzuweisen, dass nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV i. d. bis zum 31.03.2003 geltenden Fassungen eine Beschäftigung nicht bereits dann entgeltgeringfügig war, wenn eine bestimmtes Arbeitsentgeltgrenze nicht überschritten wurde, sondern zusätzlich auch eine Arbeitszeit von 15 Wochenstunden nicht überschritten werden durfte. Entsprechende Nachweise hat der Kläger bis zuletzt nicht erbracht. Vielmehr hat der Kläger als Arbeitgeber seine Pflicht aus § 28f Abs. 1 SGB IV verletzt, für jeden Beschäftigten, getrennt nach Kalenderjahren, Entgeltunterlagen in deutscher Sprache zu führen und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung folgenden Kalenderjahres geordnet aufzubewahren. Grundsätzlich tritt bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern Versicherungspflicht ein. Die Versicherungsfreiheit für eine geringfügige Beschäftigung steht dazu in einem Ausnahmeverhältnis. Hierfür müssen Voraussetzungen erfüllt sein, die ebenfalls vom Arbeitgeber nachzuweisen sind. Jener erscheint der Beklagten erbracht hinsichtlich der Arbeitskräfte S. W. (ab 2003), und S. Davon abgesehen hat der Arbeitgeber diesen Nachweis durch Führung von vollständigen Entgeltunterlagen zu erbringen. Das Sozialgericht hat hier zutreffend darauf hingewiesen, dass im Falle nicht vorhandener Unterlagen der Nachweis der Versicherungspflicht der weiteren Arbeitsverhältnisse als geführt anzusehen ist (BSGE vom 17.12.1985, 12 RK 30/83, BSGE 59, 235 ff.). Im Übrigen scheint, worauf auch die Aussage des M. A. hindeutet, die geringen Lohnzahlungen nicht Ausfluss einer geringen Wochenarbeitszeit gewesen zu sein. Gleichfalls sind auch nicht die Voraussetzungen für die Annahme von zeitgeringfügen Beschäftigungen als erfüllt anzusehen.

Auch ist die Beitragsforderung fällig. Nach § 22 Abs. 1 SGB IV entstehen die Beitragsansprüche der Versicherungsträger, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Nach § 23 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB IV werden laufende Beiträge, die geschuldet werden, entsprechend den Regelungen der Satzung der Kranken- und Pflegekasse fällig. Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, werden spätestens am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt.

Da der Senat von einer direkt vorsätzlichen Hinterziehung ausgeht, sind die Beitragsforderungen angesichts des Nichtablaufs der dreißigjährigen Verjährungsfrist nicht verjährt. Auch kann der Kläger nicht einwenden, unverschuldet von seiner Beitragspflicht keine Kenntnis gehabt zu haben, so dass auch Säumniszuschläge rückwirkend zu erheben sind (§§ 23, 24 Abs. 1 S. 2 SGB IV).

Daher ist die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Aufgrund seines Unterliegens hat der Kläger auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 197a SGG).

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht erkennbar.

Der Streitwert, der sich bei geänderten Berufungsanträgen nach dem umfassendsten Antrag bestimmt, entspricht der Höhe der im Bescheid festgesetzten Beitragsforderung. Die Berufungsbegründungsschrift legt der Senat dahin aus, dass zunächst noch die vollständige Aufhebung des streitigen Beitragsnachforderungsbescheids begehrt worden war, wie dies auch erstinstanzlich geschah.
Rechtskraft
Aus
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