Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 6203/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 235/16 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 08.12.2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert für das Antrags- und Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 4.074,17 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller betreibt in P. unter der Firmenbezeichnung "F. T." ein Einzelunternehmen. Am 19.03.2013 erfolgte durch die Polizeidirektion E. und das Hauptzollamt S. eine gemeinsame Kontrolle auf dem Gelände der Straßenmeisterei D ... Hierbei wurde ua auch der Fahrer eines auf den Antragsteller zugelassenen Firmenfahrzeugs – der rumänische Staatsangehörige R. (im Folgenden R) - überprüft. R gab an, als selbständiger Trockenbauer für die Firma des Antragstellers tätig zu sein. Der am 21.07.1989 geborene R hatte zum 01.11.2010 bei der Gemeinde A. ein Gewerbe angemeldet. Als Tätigkeiten nannte er: Rohbauarbeiten, Trockenbau, Malerarbeiten, Schweißerarbeiten, Fliesenlegerarbeiten und Kurierdienst.
In der Zeit vom 12.04. bis zum 02.08.2013 führte die Antragsgegnerin an fünf Tagen in der Firma des Antragstellers eine Betriebsprüfung nach § 28p Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) durch. Der Prüfzeitraum erstreckte sich auf die Zeit vom 20.04.2009 bis zum 31.03.2013. Mit Bescheid vom 05.08.2013 führte die Antragsgegnerin aus, dass sich aus der Prüfung eine Nachforderung für Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 16.296,67 EUR ergebe. Darin enthalten seien Säumniszuschläge in Höhe von 2.069,00 EUR. Ferner stellte die Antragsgegnerin fest, dass R in der Zeit 01.12.2011 bis 31.03.2013 in der Firma des Antragstellers abhängig beschäftigt und in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig gewesen sei. Für R wurden Beiträge und Umlagen in Höhe von 12.294,19 EUR sowie zusätzlich Säumniszuschläge in Höhe von 1.422,50 EUR, insgesamt also 13.716,69 EUR gefordert. Die restliche Nachforderung bezog sich auf sonstige Beanstandungen. Der Widerspruch des Antragstellers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2013 als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen erhob der Antragsteller Klage (S 5 R 21/14) zum Sozialgericht Stuttgart (SG). Mit Beschluss vom 11.08.2014 trennte das SG das Verfahren. Die streitige Beitragsforderung einschließlich der darauf entfallenden Säumniszuschläge in Bezug auf R wurde unter dem Aktenzeichen S 5 R 4139/14 fortgeführt. Diese Klage ist noch beim SG anhängig. Das Verfahren S 5 R 21/14, in dem es um andere Beanstandungen mit einer Nachforderung über 2.579,98 EUR ging, wurde in einem Erörterungstermin beim LSG am 01.04.2015 (L 4 R 184/15 B) vom Antragsteller und der Antragsgegnerin übereinstimmend für erledigt erklärt.
Den am 17.11.2015 beim SG gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das SG mit Beschluss vom 08.12.2015, der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 14.12.2015, abgelehnt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 14.01.2016 beim SG eingegangene Beschwerde des Antragstellers. Sowohl im Antrags- als auch im Beschwerdeverfahren richtet sich der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 05.08.2013 insgesamt; es wird Bezug genommen auf eine Vollstreckungsankündigung des Hauptzollamts über den Betrag von 16.906,69 EUR. Außerdem wird unter Vorlage einer Bestätigung der Kreissparkasse E.-N. vom 16.11.2015 geltend gemacht, dass zur Begleichung einer Forderung der Techniker Krankenkasse (Einzugsstelle) über 16.906,69 EUR keine entsprechende Liquidität zur Verfügung stehe.
II.
Die gemäß §§ 172, 173 SGG statthafte und zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
Nach § 86a Abs 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage zwar grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch gemäß § 86a Abs 2 Nr 1 SGG bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. Zu den Entscheidungen, die unter § 86a Abs 2 Nr 1 SGG fallen, gehören auch Bescheide des Rentenversicherungsträgers, die - wie hier - auf der Grundlage von § 28p SGB IV nach einer Prüfung beim Arbeitgeber ergehen (Beschlüsse des Senats vom 19.07.2012, L 11 R 1789/12 ER-B, 11.05.2010, L 11 KR 1125/10 ER-B, mwN und vom 29.07.2010, L 11 R 2595/10 ER-B, alle veröffentlicht in juris). Daran hat sich auch durch das Urteil des BSG vom 28.05.2015 (B 12 R 16/13 R) nichts geändert. In dieser Entscheidung hat das BSG zwar darauf hingewiesen, dass derartige Beitragsbescheide nur die Grundlage für die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Beitragsschuldverhältnis verschafften und insoweit den Nachweis einer Rechtsstellung vermittelten, ohne gleichzeitig bereits die Funktion eines Vollstreckungstitels im engeren Sinne zu haben, die Verwaltungsakten mit einem Leistungs- bzw Zahlungsgebot üblicherweise zukomme. Diese Bescheide regelten für die Einzugsstellen verbindlich nur die (maximale) Höhe der rückständigen Gesamtsozialversicherungsbeiträge als Ausgangsbasis für den Beitragseinzug. Auch insoweit handelt es sich jedoch um eine von § 86a Abs 2 Nr 1 SGG erfasste Anforderung von Beiträgen. Darunter sind alle Verwaltungsakte zu verstehen, die zur Realisierung des behördlichen Anspruchs auf öffentliche Abgaben ergehen (Meßling in Hennig, SGG, Stand der Einzellieferung Dezember 2014, § 86a Rn 36 mwN). Außerdem hat die Antragsgegnerin für R auch das Bestehen von Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung festgestellt und damit eine Entscheidung über Versicherungspflicht iSd § 86a Abs 2 Nr 1 SGG getroffen.
Die Frage, ob die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage aufgrund von § 86b Abs 1 Nr 2 SGG anzuordnen ist, ist anhand einer Interessenabwägung zu beurteilen. Die öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des Verwaltungsaktes und die privaten Interessen an der Aussetzung der Vollziehung sind gegeneinander abzuwägen. Dabei ist zu beachten, dass das Gesetz mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dem öffentlichen Interesse einer sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub der Vollziehung einräumt. Diese typisierend zu Lasten des Einzelnen ausgestaltete Interessenabwägung kann aber auch im Einzelfall zugunsten des Betroffenen ausfallen. Die konkreten, gegeneinander abzuwägenden Interessen ergeben sich in der Regel aus den konkreten Erfolgsaussichten des Hauptsachverfahrens, dem konkreten Vollziehungsinteresse und der für die Dauer einer möglichen aufschiebenden Wirkung drohenden Rechtsbeeinträchtigung (st Rspr des Senats; vgl Beschlüsse vom 06.05.2010, L 11 R 1806/10 ER-B, und 11.05.2010, L 11 KR 1125/10 ER-B, veröffentlicht in juris). Dabei sind auch stets die Maßstäbe des § 86a Abs 3 Satz 2 SGG zu berücksichtigen. Demgemäß hat eine Aussetzung der Vollziehung zu erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei Beitragsstreitigkeiten ernstliche Zweifel in Sinne des § 86a Abs 3 Satz 2 SGG nur dann vorliegen, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen (vgl ua Beschluss des Senats vom 31.07.2014, L 11 R 2672/14 ER-B). Andernfalls wäre in Beitragsangelegenheiten angesichts der vielfach in vorläufigen Rechtsschutzverfahren noch ungeklärten Verhältnisse eine Aussetzung der Vollziehung häufig durchsetzbar, was die Funktionsfähigkeit der Sozialversicherungsträger beeinträchtigen könnte (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.07.2004, L 5 B 2/04 KR ER mwN, juris). Insoweit müssen erhebliche Gründe für ein Obsiegen in der Hauptsache sprechen, damit die in § 86a Abs 2 Nr 1 SGG vorgenommene gesetzliche Risikoverteilung geändert werden kann (Beschluss des Senats vom 19.07.2012, L 11 R 1789/12 ER-B, juris).
Nach dem gegenwärtigen Stand ist es für den Senat nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 05.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 05.12.2013 Erfolg haben wird.
Rechtsgrundlage für den Erlass des angefochtenen Beitragsbescheides ist § 28p Abs 1 SGB IV. Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV erfüllen. Die Prüfung umfasst auch die Lohnunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Abs 2 SGB IV sowie § 93 iVm § 89 Abs 5 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) nicht. Die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag aus Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Recht der Arbeitsförderung werden als Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt. Dies gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten (§ 28d Sätze 1 und 2 SGB IV).
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (§ 5 Abs 1 Nr 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung [SGB V], § 20 Abs 1 S 2 Nr. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung [SGB XI], § 1 S 1 Nr 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch -Gesetzliche Rentenversicherung [SGB VI], § 24 Abs 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung [SGB III]). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung ist § 7 Abs 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl zum Ganzen zB BSG 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 17 mwN).
Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (st Rspr des BSG seit mindestens 2008, vgl auch hierzu BSG 29.08.2012, aaO).
Nach im Eilverfahren gebotener, aber auch ausreichender summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, soweit dieser im vorliegenden Verfahren zur Überprüfung steht. Zwischen R und dem Antragsteller bestand im streitgegenständlichen Zeitraum ein abhängiges, sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.
Dabei kann unterstellt werden, dass der Antragsteller und R kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis begründen wollten. Dem Willen der Vertragsparteien kommt jedoch nur eine Indizwirkung zu, dessen Bedeutung zurücktritt, wenn die tatsächlichen Umstände der Durchführung des Vertragsverhältnisses dem widersprechen. Auch hatte R ein Gewerbe angemeldet und seine Vergütung dem Antragsteller unter Ansatz von Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Diese Gesichtspunkte sind jedoch für die Abgrenzung zwischen abhängiger und selbständiger Tätigkeit ohne Bedeutung. Die Bewertung einer Tätigkeit als abhängige Beschäftigung bzw selbständige Tätigkeit kann ebenso wenig wie das Bestehen oder Nichtbestehen von Sozialversicherungspflicht vertraglich vereinbart werden. Die Anmeldung eines Gewerbes und die Vergütung in Form von Rechnungen setzen eine selbständige Tätigkeit voraus, begründen aber für sich allein keine solche (Senatsbeschluss vom 19.07.2012, L 11 KR 1789/12, juris). Maßgeblich ist vielmehr das Gesamtbild, das sich nach den tatsächlichen Verhältnissen bestimmt. Danach überwiegen nach derzeitiger Sachlage die Indizien für eine abhängige Beschäftigung eindeutig.
Das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren beschränkt sich in Bezug auf die fragliche Tätigkeit des R darauf, die Angaben, die R in einem Erörterungstermin beim SG gemacht hat, zu bestreiten. Dies bedarf keiner weiteren Erörterung, da sich das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung bereits aus dem Vortrag des Antragstellers selbst ergibt. Danach war R damit beauftragt, auf Baustellen des Antragstellers Gipsdielen zu setzen und Spachtelarbeiten zu verrichten. Entlohnt wurde er entweder nach der Größe der zu bearbeitenden Fläche oder nach Anzahl der geleisteten Stunden. Pro m2 erhielt er nach den vorgelegten Rechnungen maximal 4,00 EUR und pro Stunde 12,00 EUR. Er hatte kein eigenes Fahrzeug, war aber zumindest gelegentlich mit dem Firmenfahrzeug des Antragstellers unterwegs. Letzteres ergibt sich aus den Feststellung bei der Polizeikontrolle am 19.03.2013. Schriftliche Vereinbarungen über einzelne Aufträge wurden nicht erteilt. R hat auch keine Kostenvoranschläge unterbreitet. Bei der Ausführung der Arbeiten war er an den von der Bauleitung vorgegebenen Rahmen gebunden. Er erhielt vom Antragsteller Baupläne, ggf wurden ihm Anweisungen von der Bauleitung des Vorhabens direkt erteilt.
Für den Senat steht damit zweifelsfrei fest, dass R bei seiner Beschäftigung in einen fremden Betrieb – den des Antragstellers - eingegliedert war und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Antragstellers unterlag. Da R die Weisungen der jeweiligen Bauleitung befolgen musste, allerdings zum Bauträger oder Bauherrn auch nach dem Vortrag des Antragstellers keine vertraglichen Beziehungen hatte, aus denen sich eine Weisungsbefugnis hätte ergeben könne, kann sich eine Weisungsbefugnis des Bauträgers oder Bauherrn nur aus dem Umstand ergeben, dass der Antragsteller den R – ausdrücklich oder konkludent - angewiesen hat, derartige Weisungen zu befolgen. Die Weisungen des Bauträgers oder des Bauherrn sind daher letztlich dem Antragsteller zuzurechnen, nur er – und nicht R - war diesen gegenüber vertraglich zu einer Werk- oder Dienstleistung verpflichtet. Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, ob R nach Stunden oder nach Aufmaß entlohnt wurde.
Zwar kann die Möglichkeit, Aufträge anzunehmen oder abzulehnen, die grundsätzlich bestand, als Indiz für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angesehen werden, weil damit R über den Umfang seiner Tätigkeit selbst bestimmte. Doch sind ebenso im Rahmen abhängiger Beschäftigung Vertragsgestaltungen nicht unüblich, die es weitgehend dem Beschäftigten überlassen, wie er im Anforderungsfall tätig werden will oder ob er eine Anfrage ablehnt (Senatsurteil vom 18.07.2013, L 11 R 1083/12). In Abruf- oder Aushilfsbeschäftigungsverhältnissen, in denen auf Abruf oder in Vertretungssituationen, beispielsweise bei Erkrankung und Ausfall von Mitarbeitern, lediglich im Bedarfsfall auf bestimmte Kräfte zurückgegriffen wird, kann die Möglichkeit eingeräumt sein, eine Anfrage abzulehnen. Eine derartige Vereinbarung kann auch arbeitsrechtlich zulässig sein. Dabei handelt es sich dann idR nicht um eine Arbeit auf Abruf iSd § 12 Abs 1 Satz 1 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TfBfG), sondern um auf den jeweiligen Einsatz bezogene Einzelarbeitsverträge (Ein-Tages-Arbeitsverhältnisse). Nach der Rspr des BAG sind die Arbeitsvertragsparteien nicht gezwungen, statt Einzelarbeitsverträgen ein Abrufarbeitsverhältnis nach § 12 TzBfG zu begründen. Auch kann der Arbeitnehmer – wie hier R – ein Interesse an einer solchen Vertragskonstruktion haben; denn er kann dadurch über seine Zeit frei verfügen und läuft nicht Gefahr, dass seine anderweitigen Dispositionen und Verpflichtungen mit der Verpflichtung zur Arbeitsleistung kollidieren (BAG 16.05.2012, 5 AZR 268/11, BAGE 141, 348).
Derartige Einzelarbeitsverträge können auch in Kombination mit einem Rahmenvertrag vereinbart werden. Für die Abgrenzung zwischen selbständiger und abhängiger Beschäftigung ist sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) als auch nach der Rechtsprechung des BSG nicht entscheidend, wie viele Aufträge der Betreffende wahrgenommen hat und ob er auch für andere Auftraggeber tätig ist bzw war (BAG 09.10.2002, 5 AZR 405/01). Erforderlich ist selbst im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses stets eine Bewertung der einzelnen Arbeitseinsätze (BSG, 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R). Abzustellen ist daher nur auf die Tätigkeit des R für den Antragsteller. Wenn R einen Auftrag angenommen hatte, musste er auftragsgemäß handeln; mit der Annahme eines Auftrags wurde er auch zeitlich und örtlich gebunden. Im Übrigen ist bei der Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne von § 7 SGB IV vorliegt, unbeachtlich, ob die konkrete Vertragsgestaltung arbeitsrechtlich zulässig ist (Senatsurteil vom 26.01.2016, L 11 R 3553/13).
Soweit der Antragsteller die aufschiebende Wirkung in Bezug auf die gesamte Beitragsforderung in Höhe von insgesamt 16.296,67 EUR beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Bescheid in Höhe von 2.579,98 EUR durch die übereinstimmende Erledigungserklärung im Verfahren vor dem LSG (L 4 R 184/15 B) bestandskräftig geworden ist. Die Anordnung einer aufschiebenden Wirkung kommt insoweit von vornherein nicht in Betracht.
Die Vollziehung des (noch nicht bestandskräftig gewordenen) Beitragsbescheides über eine Forderung von 13.716,69 EUR bedeutet für den Antragsteller keine unbillige Härte. Allein die mit der Zahlung auf eine Beitragsforderung für den Antragsteller verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen führen nicht zu einer solchen Härte, da sie lediglich Ausfluss der Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten sind. Aus demselben Grund begründet auch die Höhe einer Beitragsforderung allein keine unbillige Härte. Darüber hinausgehende, nicht oder nur schwer wiedergutzumachende Nachteile durch eine Zahlung müssen vom Antragsteller substantiiert dargelegt werden. Diese müssen darüber hinaus auch noch das Interesse an der aktuellen Einziehung der Forderung überwiegen. Das Interesse an einer zeitnahen Durchsetzbarkeit der Beitragsforderung kann oft gerade dann hoch sein, wenn der Antragsteller behauptet, dass Zahlungsunfähigkeit drohe. Gerade in einer solchen Situation sind die Versicherungsträger gehalten, die Beiträge rasch einzutreiben, um die Funktionsfähigkeit der Sozialversicherung sicherzustellen. Eine beachtliche Härte in diesem Sinne ist also regelmäßig nur dann denkbar, wenn es dem Beitragsschuldner gelänge darzustellen, dass das Beitreiben der Forderung aktuell die Zerstörung seiner Lebensgrundlage zur Folge hätte, die Durchsetzbarkeit der Forderung bei einem Abwarten der Hauptsache aber zumindest nicht weiter gefährdet wäre als zur Zeit. Hierzu ist es erforderlich, dass der Antragsteller - anhand von Anknüpfungstatsachen nachvollziehbar - zumindest seine Einkommens und Vermögenssituation umfassend darstellt (zum Ganzen LSG Nordrhein-Westfalen 10.01.2012, L 8 R 774/11 ER-B, juris). Dies ist nicht erfolgt. Die Mitteilung der Kreissparkasse E.-N. vom 16.11.2015, dass beim Antragsteller zur Begleichung einer Forderung der Techniker Krankenkasse (Einzugsstelle) über 16.906,69 EUR keine entsprechende Liquidität zur Verfügung stehe, genügt hierfür sicher nicht.
Auch aus der Entscheidung des BVerfG vom 22.09.2009 (1 BvR 1305/09, juris), wonach die Anforderung einer Sicherheitsleistung nicht erfolgen darf, wenn sie mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen eine unbillige Härte für ihn bedeuten würde, ergibt sich nichts anderes. Denn sie bezieht sich nicht auf Fälle, in denen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung bestehen. So führt das BVerfG in der genannten Entscheidung aus (Rz 17): Insbesondere in den Fällen, in denen wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung eine Aussetzung erfolgen soll (§ 69 Abs. 2 Satz 2 FGO), wäre es im Allgemeinen unverhältnismäßig, dem Steuerpflichtigen die Aussetzung der Vollziehung zu versagen, wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse die Leistung einer Sicherheit nicht zulassen. Im vorliegenden Fall bestehen jedoch an der Rechtmäßigkeit der Beitragsforderung in Höhe von 13.716,69 EUR keine ernstlichen Zweifel.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG.
Die Festsetzung des Streitwertes für das Antrags- und Beschwerdeverfahren erfolgt nach § 197a SGG iVm §§ 47 Abs 2 Satz 1, 52 Abs 3, 53 Abs 2 Nr 4 Gerichtskostengesetz (GKG). Es entspricht der Senatspraxis, im einstweiligen Rechtsschutz einen geringeren Streitwert anzunehmen als im Hauptsacheverfahren. In Beitragsstreitigkeiten der vorliegenden Art bemisst der Senat inzwischen den Streitwert nach einem Viertel des Hauptsachestreitwerts (vgl Beschluss vom 16.08.2013, L 11 R 3031/13 ER), dies sind hier ein Viertel von 16.296,67 EUR, also 4.074,17 EUR.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert für das Antrags- und Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 4.074,17 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller betreibt in P. unter der Firmenbezeichnung "F. T." ein Einzelunternehmen. Am 19.03.2013 erfolgte durch die Polizeidirektion E. und das Hauptzollamt S. eine gemeinsame Kontrolle auf dem Gelände der Straßenmeisterei D ... Hierbei wurde ua auch der Fahrer eines auf den Antragsteller zugelassenen Firmenfahrzeugs – der rumänische Staatsangehörige R. (im Folgenden R) - überprüft. R gab an, als selbständiger Trockenbauer für die Firma des Antragstellers tätig zu sein. Der am 21.07.1989 geborene R hatte zum 01.11.2010 bei der Gemeinde A. ein Gewerbe angemeldet. Als Tätigkeiten nannte er: Rohbauarbeiten, Trockenbau, Malerarbeiten, Schweißerarbeiten, Fliesenlegerarbeiten und Kurierdienst.
In der Zeit vom 12.04. bis zum 02.08.2013 führte die Antragsgegnerin an fünf Tagen in der Firma des Antragstellers eine Betriebsprüfung nach § 28p Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) durch. Der Prüfzeitraum erstreckte sich auf die Zeit vom 20.04.2009 bis zum 31.03.2013. Mit Bescheid vom 05.08.2013 führte die Antragsgegnerin aus, dass sich aus der Prüfung eine Nachforderung für Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 16.296,67 EUR ergebe. Darin enthalten seien Säumniszuschläge in Höhe von 2.069,00 EUR. Ferner stellte die Antragsgegnerin fest, dass R in der Zeit 01.12.2011 bis 31.03.2013 in der Firma des Antragstellers abhängig beschäftigt und in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig gewesen sei. Für R wurden Beiträge und Umlagen in Höhe von 12.294,19 EUR sowie zusätzlich Säumniszuschläge in Höhe von 1.422,50 EUR, insgesamt also 13.716,69 EUR gefordert. Die restliche Nachforderung bezog sich auf sonstige Beanstandungen. Der Widerspruch des Antragstellers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2013 als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen erhob der Antragsteller Klage (S 5 R 21/14) zum Sozialgericht Stuttgart (SG). Mit Beschluss vom 11.08.2014 trennte das SG das Verfahren. Die streitige Beitragsforderung einschließlich der darauf entfallenden Säumniszuschläge in Bezug auf R wurde unter dem Aktenzeichen S 5 R 4139/14 fortgeführt. Diese Klage ist noch beim SG anhängig. Das Verfahren S 5 R 21/14, in dem es um andere Beanstandungen mit einer Nachforderung über 2.579,98 EUR ging, wurde in einem Erörterungstermin beim LSG am 01.04.2015 (L 4 R 184/15 B) vom Antragsteller und der Antragsgegnerin übereinstimmend für erledigt erklärt.
Den am 17.11.2015 beim SG gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das SG mit Beschluss vom 08.12.2015, der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 14.12.2015, abgelehnt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 14.01.2016 beim SG eingegangene Beschwerde des Antragstellers. Sowohl im Antrags- als auch im Beschwerdeverfahren richtet sich der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 05.08.2013 insgesamt; es wird Bezug genommen auf eine Vollstreckungsankündigung des Hauptzollamts über den Betrag von 16.906,69 EUR. Außerdem wird unter Vorlage einer Bestätigung der Kreissparkasse E.-N. vom 16.11.2015 geltend gemacht, dass zur Begleichung einer Forderung der Techniker Krankenkasse (Einzugsstelle) über 16.906,69 EUR keine entsprechende Liquidität zur Verfügung stehe.
II.
Die gemäß §§ 172, 173 SGG statthafte und zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
Nach § 86a Abs 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage zwar grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch gemäß § 86a Abs 2 Nr 1 SGG bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. Zu den Entscheidungen, die unter § 86a Abs 2 Nr 1 SGG fallen, gehören auch Bescheide des Rentenversicherungsträgers, die - wie hier - auf der Grundlage von § 28p SGB IV nach einer Prüfung beim Arbeitgeber ergehen (Beschlüsse des Senats vom 19.07.2012, L 11 R 1789/12 ER-B, 11.05.2010, L 11 KR 1125/10 ER-B, mwN und vom 29.07.2010, L 11 R 2595/10 ER-B, alle veröffentlicht in juris). Daran hat sich auch durch das Urteil des BSG vom 28.05.2015 (B 12 R 16/13 R) nichts geändert. In dieser Entscheidung hat das BSG zwar darauf hingewiesen, dass derartige Beitragsbescheide nur die Grundlage für die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Beitragsschuldverhältnis verschafften und insoweit den Nachweis einer Rechtsstellung vermittelten, ohne gleichzeitig bereits die Funktion eines Vollstreckungstitels im engeren Sinne zu haben, die Verwaltungsakten mit einem Leistungs- bzw Zahlungsgebot üblicherweise zukomme. Diese Bescheide regelten für die Einzugsstellen verbindlich nur die (maximale) Höhe der rückständigen Gesamtsozialversicherungsbeiträge als Ausgangsbasis für den Beitragseinzug. Auch insoweit handelt es sich jedoch um eine von § 86a Abs 2 Nr 1 SGG erfasste Anforderung von Beiträgen. Darunter sind alle Verwaltungsakte zu verstehen, die zur Realisierung des behördlichen Anspruchs auf öffentliche Abgaben ergehen (Meßling in Hennig, SGG, Stand der Einzellieferung Dezember 2014, § 86a Rn 36 mwN). Außerdem hat die Antragsgegnerin für R auch das Bestehen von Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung festgestellt und damit eine Entscheidung über Versicherungspflicht iSd § 86a Abs 2 Nr 1 SGG getroffen.
Die Frage, ob die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage aufgrund von § 86b Abs 1 Nr 2 SGG anzuordnen ist, ist anhand einer Interessenabwägung zu beurteilen. Die öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des Verwaltungsaktes und die privaten Interessen an der Aussetzung der Vollziehung sind gegeneinander abzuwägen. Dabei ist zu beachten, dass das Gesetz mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dem öffentlichen Interesse einer sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub der Vollziehung einräumt. Diese typisierend zu Lasten des Einzelnen ausgestaltete Interessenabwägung kann aber auch im Einzelfall zugunsten des Betroffenen ausfallen. Die konkreten, gegeneinander abzuwägenden Interessen ergeben sich in der Regel aus den konkreten Erfolgsaussichten des Hauptsachverfahrens, dem konkreten Vollziehungsinteresse und der für die Dauer einer möglichen aufschiebenden Wirkung drohenden Rechtsbeeinträchtigung (st Rspr des Senats; vgl Beschlüsse vom 06.05.2010, L 11 R 1806/10 ER-B, und 11.05.2010, L 11 KR 1125/10 ER-B, veröffentlicht in juris). Dabei sind auch stets die Maßstäbe des § 86a Abs 3 Satz 2 SGG zu berücksichtigen. Demgemäß hat eine Aussetzung der Vollziehung zu erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei Beitragsstreitigkeiten ernstliche Zweifel in Sinne des § 86a Abs 3 Satz 2 SGG nur dann vorliegen, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen (vgl ua Beschluss des Senats vom 31.07.2014, L 11 R 2672/14 ER-B). Andernfalls wäre in Beitragsangelegenheiten angesichts der vielfach in vorläufigen Rechtsschutzverfahren noch ungeklärten Verhältnisse eine Aussetzung der Vollziehung häufig durchsetzbar, was die Funktionsfähigkeit der Sozialversicherungsträger beeinträchtigen könnte (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.07.2004, L 5 B 2/04 KR ER mwN, juris). Insoweit müssen erhebliche Gründe für ein Obsiegen in der Hauptsache sprechen, damit die in § 86a Abs 2 Nr 1 SGG vorgenommene gesetzliche Risikoverteilung geändert werden kann (Beschluss des Senats vom 19.07.2012, L 11 R 1789/12 ER-B, juris).
Nach dem gegenwärtigen Stand ist es für den Senat nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 05.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 05.12.2013 Erfolg haben wird.
Rechtsgrundlage für den Erlass des angefochtenen Beitragsbescheides ist § 28p Abs 1 SGB IV. Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV erfüllen. Die Prüfung umfasst auch die Lohnunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Abs 2 SGB IV sowie § 93 iVm § 89 Abs 5 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) nicht. Die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag aus Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Recht der Arbeitsförderung werden als Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt. Dies gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten (§ 28d Sätze 1 und 2 SGB IV).
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (§ 5 Abs 1 Nr 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung [SGB V], § 20 Abs 1 S 2 Nr. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung [SGB XI], § 1 S 1 Nr 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch -Gesetzliche Rentenversicherung [SGB VI], § 24 Abs 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung [SGB III]). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung ist § 7 Abs 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl zum Ganzen zB BSG 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 17 mwN).
Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (st Rspr des BSG seit mindestens 2008, vgl auch hierzu BSG 29.08.2012, aaO).
Nach im Eilverfahren gebotener, aber auch ausreichender summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, soweit dieser im vorliegenden Verfahren zur Überprüfung steht. Zwischen R und dem Antragsteller bestand im streitgegenständlichen Zeitraum ein abhängiges, sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.
Dabei kann unterstellt werden, dass der Antragsteller und R kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis begründen wollten. Dem Willen der Vertragsparteien kommt jedoch nur eine Indizwirkung zu, dessen Bedeutung zurücktritt, wenn die tatsächlichen Umstände der Durchführung des Vertragsverhältnisses dem widersprechen. Auch hatte R ein Gewerbe angemeldet und seine Vergütung dem Antragsteller unter Ansatz von Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Diese Gesichtspunkte sind jedoch für die Abgrenzung zwischen abhängiger und selbständiger Tätigkeit ohne Bedeutung. Die Bewertung einer Tätigkeit als abhängige Beschäftigung bzw selbständige Tätigkeit kann ebenso wenig wie das Bestehen oder Nichtbestehen von Sozialversicherungspflicht vertraglich vereinbart werden. Die Anmeldung eines Gewerbes und die Vergütung in Form von Rechnungen setzen eine selbständige Tätigkeit voraus, begründen aber für sich allein keine solche (Senatsbeschluss vom 19.07.2012, L 11 KR 1789/12, juris). Maßgeblich ist vielmehr das Gesamtbild, das sich nach den tatsächlichen Verhältnissen bestimmt. Danach überwiegen nach derzeitiger Sachlage die Indizien für eine abhängige Beschäftigung eindeutig.
Das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren beschränkt sich in Bezug auf die fragliche Tätigkeit des R darauf, die Angaben, die R in einem Erörterungstermin beim SG gemacht hat, zu bestreiten. Dies bedarf keiner weiteren Erörterung, da sich das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung bereits aus dem Vortrag des Antragstellers selbst ergibt. Danach war R damit beauftragt, auf Baustellen des Antragstellers Gipsdielen zu setzen und Spachtelarbeiten zu verrichten. Entlohnt wurde er entweder nach der Größe der zu bearbeitenden Fläche oder nach Anzahl der geleisteten Stunden. Pro m2 erhielt er nach den vorgelegten Rechnungen maximal 4,00 EUR und pro Stunde 12,00 EUR. Er hatte kein eigenes Fahrzeug, war aber zumindest gelegentlich mit dem Firmenfahrzeug des Antragstellers unterwegs. Letzteres ergibt sich aus den Feststellung bei der Polizeikontrolle am 19.03.2013. Schriftliche Vereinbarungen über einzelne Aufträge wurden nicht erteilt. R hat auch keine Kostenvoranschläge unterbreitet. Bei der Ausführung der Arbeiten war er an den von der Bauleitung vorgegebenen Rahmen gebunden. Er erhielt vom Antragsteller Baupläne, ggf wurden ihm Anweisungen von der Bauleitung des Vorhabens direkt erteilt.
Für den Senat steht damit zweifelsfrei fest, dass R bei seiner Beschäftigung in einen fremden Betrieb – den des Antragstellers - eingegliedert war und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Antragstellers unterlag. Da R die Weisungen der jeweiligen Bauleitung befolgen musste, allerdings zum Bauträger oder Bauherrn auch nach dem Vortrag des Antragstellers keine vertraglichen Beziehungen hatte, aus denen sich eine Weisungsbefugnis hätte ergeben könne, kann sich eine Weisungsbefugnis des Bauträgers oder Bauherrn nur aus dem Umstand ergeben, dass der Antragsteller den R – ausdrücklich oder konkludent - angewiesen hat, derartige Weisungen zu befolgen. Die Weisungen des Bauträgers oder des Bauherrn sind daher letztlich dem Antragsteller zuzurechnen, nur er – und nicht R - war diesen gegenüber vertraglich zu einer Werk- oder Dienstleistung verpflichtet. Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, ob R nach Stunden oder nach Aufmaß entlohnt wurde.
Zwar kann die Möglichkeit, Aufträge anzunehmen oder abzulehnen, die grundsätzlich bestand, als Indiz für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angesehen werden, weil damit R über den Umfang seiner Tätigkeit selbst bestimmte. Doch sind ebenso im Rahmen abhängiger Beschäftigung Vertragsgestaltungen nicht unüblich, die es weitgehend dem Beschäftigten überlassen, wie er im Anforderungsfall tätig werden will oder ob er eine Anfrage ablehnt (Senatsurteil vom 18.07.2013, L 11 R 1083/12). In Abruf- oder Aushilfsbeschäftigungsverhältnissen, in denen auf Abruf oder in Vertretungssituationen, beispielsweise bei Erkrankung und Ausfall von Mitarbeitern, lediglich im Bedarfsfall auf bestimmte Kräfte zurückgegriffen wird, kann die Möglichkeit eingeräumt sein, eine Anfrage abzulehnen. Eine derartige Vereinbarung kann auch arbeitsrechtlich zulässig sein. Dabei handelt es sich dann idR nicht um eine Arbeit auf Abruf iSd § 12 Abs 1 Satz 1 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TfBfG), sondern um auf den jeweiligen Einsatz bezogene Einzelarbeitsverträge (Ein-Tages-Arbeitsverhältnisse). Nach der Rspr des BAG sind die Arbeitsvertragsparteien nicht gezwungen, statt Einzelarbeitsverträgen ein Abrufarbeitsverhältnis nach § 12 TzBfG zu begründen. Auch kann der Arbeitnehmer – wie hier R – ein Interesse an einer solchen Vertragskonstruktion haben; denn er kann dadurch über seine Zeit frei verfügen und läuft nicht Gefahr, dass seine anderweitigen Dispositionen und Verpflichtungen mit der Verpflichtung zur Arbeitsleistung kollidieren (BAG 16.05.2012, 5 AZR 268/11, BAGE 141, 348).
Derartige Einzelarbeitsverträge können auch in Kombination mit einem Rahmenvertrag vereinbart werden. Für die Abgrenzung zwischen selbständiger und abhängiger Beschäftigung ist sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) als auch nach der Rechtsprechung des BSG nicht entscheidend, wie viele Aufträge der Betreffende wahrgenommen hat und ob er auch für andere Auftraggeber tätig ist bzw war (BAG 09.10.2002, 5 AZR 405/01). Erforderlich ist selbst im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses stets eine Bewertung der einzelnen Arbeitseinsätze (BSG, 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R). Abzustellen ist daher nur auf die Tätigkeit des R für den Antragsteller. Wenn R einen Auftrag angenommen hatte, musste er auftragsgemäß handeln; mit der Annahme eines Auftrags wurde er auch zeitlich und örtlich gebunden. Im Übrigen ist bei der Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne von § 7 SGB IV vorliegt, unbeachtlich, ob die konkrete Vertragsgestaltung arbeitsrechtlich zulässig ist (Senatsurteil vom 26.01.2016, L 11 R 3553/13).
Soweit der Antragsteller die aufschiebende Wirkung in Bezug auf die gesamte Beitragsforderung in Höhe von insgesamt 16.296,67 EUR beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Bescheid in Höhe von 2.579,98 EUR durch die übereinstimmende Erledigungserklärung im Verfahren vor dem LSG (L 4 R 184/15 B) bestandskräftig geworden ist. Die Anordnung einer aufschiebenden Wirkung kommt insoweit von vornherein nicht in Betracht.
Die Vollziehung des (noch nicht bestandskräftig gewordenen) Beitragsbescheides über eine Forderung von 13.716,69 EUR bedeutet für den Antragsteller keine unbillige Härte. Allein die mit der Zahlung auf eine Beitragsforderung für den Antragsteller verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen führen nicht zu einer solchen Härte, da sie lediglich Ausfluss der Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten sind. Aus demselben Grund begründet auch die Höhe einer Beitragsforderung allein keine unbillige Härte. Darüber hinausgehende, nicht oder nur schwer wiedergutzumachende Nachteile durch eine Zahlung müssen vom Antragsteller substantiiert dargelegt werden. Diese müssen darüber hinaus auch noch das Interesse an der aktuellen Einziehung der Forderung überwiegen. Das Interesse an einer zeitnahen Durchsetzbarkeit der Beitragsforderung kann oft gerade dann hoch sein, wenn der Antragsteller behauptet, dass Zahlungsunfähigkeit drohe. Gerade in einer solchen Situation sind die Versicherungsträger gehalten, die Beiträge rasch einzutreiben, um die Funktionsfähigkeit der Sozialversicherung sicherzustellen. Eine beachtliche Härte in diesem Sinne ist also regelmäßig nur dann denkbar, wenn es dem Beitragsschuldner gelänge darzustellen, dass das Beitreiben der Forderung aktuell die Zerstörung seiner Lebensgrundlage zur Folge hätte, die Durchsetzbarkeit der Forderung bei einem Abwarten der Hauptsache aber zumindest nicht weiter gefährdet wäre als zur Zeit. Hierzu ist es erforderlich, dass der Antragsteller - anhand von Anknüpfungstatsachen nachvollziehbar - zumindest seine Einkommens und Vermögenssituation umfassend darstellt (zum Ganzen LSG Nordrhein-Westfalen 10.01.2012, L 8 R 774/11 ER-B, juris). Dies ist nicht erfolgt. Die Mitteilung der Kreissparkasse E.-N. vom 16.11.2015, dass beim Antragsteller zur Begleichung einer Forderung der Techniker Krankenkasse (Einzugsstelle) über 16.906,69 EUR keine entsprechende Liquidität zur Verfügung stehe, genügt hierfür sicher nicht.
Auch aus der Entscheidung des BVerfG vom 22.09.2009 (1 BvR 1305/09, juris), wonach die Anforderung einer Sicherheitsleistung nicht erfolgen darf, wenn sie mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen eine unbillige Härte für ihn bedeuten würde, ergibt sich nichts anderes. Denn sie bezieht sich nicht auf Fälle, in denen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung bestehen. So führt das BVerfG in der genannten Entscheidung aus (Rz 17): Insbesondere in den Fällen, in denen wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung eine Aussetzung erfolgen soll (§ 69 Abs. 2 Satz 2 FGO), wäre es im Allgemeinen unverhältnismäßig, dem Steuerpflichtigen die Aussetzung der Vollziehung zu versagen, wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse die Leistung einer Sicherheit nicht zulassen. Im vorliegenden Fall bestehen jedoch an der Rechtmäßigkeit der Beitragsforderung in Höhe von 13.716,69 EUR keine ernstlichen Zweifel.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG.
Die Festsetzung des Streitwertes für das Antrags- und Beschwerdeverfahren erfolgt nach § 197a SGG iVm §§ 47 Abs 2 Satz 1, 52 Abs 3, 53 Abs 2 Nr 4 Gerichtskostengesetz (GKG). Es entspricht der Senatspraxis, im einstweiligen Rechtsschutz einen geringeren Streitwert anzunehmen als im Hauptsacheverfahren. In Beitragsstreitigkeiten der vorliegenden Art bemisst der Senat inzwischen den Streitwert nach einem Viertel des Hauptsachestreitwerts (vgl Beschluss vom 16.08.2013, L 11 R 3031/13 ER), dies sind hier ein Viertel von 16.296,67 EUR, also 4.074,17 EUR.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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