Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Chemnitz (FSS)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
26
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 26 SF 10/16
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Das beliebige Gebrauchmachen von Befangenheitsgesuchen zur Verfolgung prozesstaktischer
Ziele oder sonst aus sachfremden Motiven ist rechtsmissbräuchlich; ein solchermaßen gestelltes Gesuch kann der abgelehnte Richter selbst als unzulässig verwerfen.
Bei der Ablehnung eines Verlegungsantrags wegen Urlaubs des Prozessbevollmächtigten außerhalb der regelmäßigen Urlaubszeiten, kann diesem auch zugerechnet werden, dass er die Durchführung von Kammerterminen in der Vergangenheit teilweise erheblich behindert hat.
Ziele oder sonst aus sachfremden Motiven ist rechtsmissbräuchlich; ein solchermaßen gestelltes Gesuch kann der abgelehnte Richter selbst als unzulässig verwerfen.
Bei der Ablehnung eines Verlegungsantrags wegen Urlaubs des Prozessbevollmächtigten außerhalb der regelmäßigen Urlaubszeiten, kann diesem auch zugerechnet werden, dass er die Durchführung von Kammerterminen in der Vergangenheit teilweise erheblich behindert hat.
Das Befangenheitsgesuch der Klägerin vom 29.12.2015 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Nach Rücknahme des Global-Befangenheitsgesuchs vom 27.4.2015 (vgl. Protokollerklärung in den Verfahren S 26 AS 995/14 und S 26 AS 996/14 vom 5.11.2015) war das mit Schreiben vom 28.12.2015 (Eingang bei Gericht 29.12.2015) neuerlich gestellte Befangenheitsgesuch als unzulässig zu verwerfen.
Das vom Prozessbevollmächtigten am 27.4.2015 gestellte Global-Befangenheitsgesuch betraf die 50 in der 26. Kammer zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren, in denen Rechtsanwalt H. als Prozessbevollmächtigter beteiligt war. Einige dieser Anträge musste die Kammer als unzulässig verwerfen. Auf entsprechende Entscheidungen, die dem Klägerin-Bevollmächtigten bekannt sind, wird Bezug genommen (vgl. Urteil vom 9.10.2015 – 26 AS 5605/13; Beschluss der Kammer vom 5.5.2015 – S 26 AL 214/15 ER, rechtskräftig). Die dortigen Ausführungen treffen auch auf das vorliegende Befangenheitsgesuch zu, so dass sich die Kammer diese für das vorliegende Verfahren ausdrücklich zu Eigen macht.
Im Urteil vom 8.10.2015 – S 26 5605/13 – hat die Kammer ausgeführt:
" Die Verwerfung des Befangenheitsgesuchs folgt aus § 60 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – i.V.m. § 42 Abs. 1 Alternative 2 der Zivilprozessordnung – ZPO. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – i.V.m. § 42 Abs. 1 Alternative 2 der Zivilprozessordnung – ZPO – kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Zur Glaubhaftmachung müssen vom Antragsteller hinreichend substantiiert und nachvollziehbar Tatsachen vorgetragen werden (§ 42 Abs. 2 ZPO; vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 2.12.2014 – L 6 SF 1478/14 AB). Gründe für ein solches Misstrauen sind nach der Rechtsprechung gegeben, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus, jedoch bei vernünftiger objektiver Betrachtung, Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Die Zweifel an der Unparteilichkeit müssen ihren Grund im Verhalten des Richters haben. Ein im Rahmen gebotener richterlicher Verfahrensweise liegendes Verhalten kann kein Ablehnungsgesuch begründen (Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 2.12.2014 aaO).
Ein Ablehnungsgesuch ist bereits unzulässig, wenn die Begründung des Gesuchs zur Rechtfertigung einer Ablehnung völlig ungeeignet ist. Dies ist der Fall, wenn keinerlei substanziierte Tatsachen vorgetragen oder Tatsachen vorgetragen werden, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt begründen lassen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz – SGG, Kommentar, 11. Auflage 2014, RdNe 10 b zu § 60 SGG mwN). Darüber hinaus ist ein Ablehnungsgesuch unzulässig, wenn es rechtsmissbräuchlich ist. Rechtsmissbrauch wird etwa angenommen, wenn verfahrenswidrige Zwecke verfolgt werden, z.B. um Richter, die eine missliebige Rechtsansicht vertreten, auszuschalten (vgl. Keller aaO, RdNr. 10c mwN). Bei Unzulässigkeit darf der abgelehnte Richter selbst über ein rechtsmissbräuchliches oder sonst offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch mitentscheiden (vgl. Keller aaO, RdNr. 10c mwN). So liegen die Dinge hier.
Der auf alle in der 26. Kammer anhängige Verfahren bezogene Befangenheitsantrag des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 27.4.2015 ist offensichtlich unzulässig und rechtsmissbräuchlich.
Weder ist etwas vorgebracht noch sonst erkennbar, das geeignet wäre, wegen einer an den Prozessbevollmächtigten gerichteten Verfügung im Verfahren 26 AL 954/14 an der Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden der 26. Kammer in dem vorliegenden Verfahren zu zweifeln. Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass mindestens zwölf Klageverfahren mit den gleichen Verfahrensbeteiligten unter Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten erledigt wurden, ohne dass hier ein derartiger Antrag gestellt worden war. Darüber hinaus ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, inwiefern die vom Prozessbevollmächtigten geäußerten Vorbehalte, die der Kammervorsitzende angeblich gegen die Person des Prozessbevollmächtigten habe, das Klageverfahren oder die Kläger als Person betreffen sollten. Derart pauschal gestellte Befangenheitsanträge sind für sich gesehen unzulässig (vgl. BSG vom 13.8.2009 – B 8 SO 13/09 B). Da hier zugleich offensichtlich sachfremde Motive verfolgt werden, erweisen sich diese zudem als rechtsmissbräuchlich. In beiden Fällen kann der abgelehnte Richter selbst (mit) über den Befangenheitsantrag entscheiden.
Bereits in der Vergangenheit hatte der Prozessbevollmächtigte gegen den Vorsitzenden der 26. Kammer erfolglose Befangenheitsanträge gestellt. Dazu gab es eine – erfolglose – Dienstaufsichtsbeschwerde im Zusammenhang mit einer ablehnenden Entscheidung im Erinnerungsverfahren. Auch andere Richter und Kostenbeamte des Sozialgerichts Chemnitz und auch des Sächsischen Landessozialgerichts waren und sind von derartigen Anträgen betroffen. In einer Entscheidung vom 23.10.2014 sah etwa das SG Chemnitz ein Befangenheitsantrag des Prozessbevollmächtigten als rechtsmissbräuchlich an (SG Chemnitz, Beschluss vom 23.10.2014 – S 24 SF 910/14 AB), weil damit letztlich einem Terminsverlegungsantrag zum Erfolg verholfen werden sollte. Auch die 22. Kammer des Sozialgerichts Chemnitz hat Befangenheitsanträge des Prozessbevollmächtigten des Klägers als unzulässig und rechtsmissbräuchlich bewertet (vgl. Beschluss vom 18.6.2014 – S 22 AS 674/13 und Beschluss vom 18.6.2014 – S 22 AS 4373/13 ER). Die oben genannten Anträge stehen zumeist in Zusammenhang mit kostenrechtlichen Entscheidungen, in denen der Prozessbevollmächtigten eine andere Auffassung als das Gericht vertrat.
Schon die Verfügung im Verfahren 26 AL 954/14, an der der Prozessbevollmächtigte Anstoß nimmt, bietet für sich gesehen, keinen Angriffspunkt für eine Besorgnis der Befangenheit. Für diese Verfügung bestand ein rein sachbezogener Anlass. Der Kammervorsitzende hat in diesem Verfahren, in dem eine Untätigkeitsklage trotz offenkundiger Erledigung fortgesetzt wird, Kosten angedroht. Sofern zur Begründung der offensichtlichen Aussichtslosigkeit auch darauf hingewiesen wurde, dass für die Klageerhebung bzw. Fortführung der Klage möglicherweise fehlende anwaltliche Sorgfalt ursächlich sein könnte und zur Untermauerung dieses Hinweises Beispiele bereits aktenkundiger Sorgfaltsverstöße benannt wurden, hatte dies ausschließlich verfahrensbezogene Gründe. Der Prozessbevollmächtigte sollte auch dazu angehalten werden, intern nach dem Verbleib des streitigen Widerspruchsbescheids, den der Beklagte nach Aktenlage an ihn abgesendet hatte, zu forschen. Weitere unnötig aufwändige Schritte zur Verfahrensbeendigung sollten dadurch vermieden werden. Diese Verfügung gründet sich auf Erfahrungen mit anderen Untätigkeitsklagen, die Rechtsanwalt H. als Prozessbevollmächtigter erhoben hat.
In der anlassbezogenen Darstellung einer wahrheitsgemäßen Tatsache liegt keineswegs die vom Prozessbevollmächtigten unterstellte Beleidigung. Wenn wie hier Anlass dazu besteht, in bestimmten Verfahren auf anwaltliche Sorgfaltsverstöße hinzuweisen, um auf eine verfahrensökonomische Beendigung eines Verfahrens hinzuwirken, liegt darin ein prozessual zulässiges gerichtliches Handeln, das keinen Anlass zur Besorgnis einer Befangenheit geben kann. Der Vorhalt von Sorgfaltsverstößen, die aus der Sphäre eines Beteiligten stammen und die für die Rechtssache bzw. das Verfahren von Bedeutung sind, sind für die richterliche Arbeit sowohl in Bezug auf Entscheidungen als auch bereits im Rahmen von Verfügungen durchaus kennzeichnend. Auch ein Rechtsanwalt muss sich, wenn er wie hier Anlass dazu gibt, anwaltliche Sorgfaltspflichtverstöße vorhalten lassen. Die Kammer betont, dass es hier nicht darum geht, dass eine Untätigkeitsklage einmal versehentlich erhoben wird. Vielmehr geht es darum, dass nach entsprechendem Hinweis teilweise überhaupt nicht oder nur mit Verzögerung auf Anfragen reagiert und sogar ausdrücklich an Untätigkeitsklagen festgehalten wird, nur weil der Eingang des betreffenden Bescheides in der Kanzlei vom Prozessbevollmächtigten (noch) nicht zur Kenntnis genommen wurde.
Der Kammer ist es dabei auch nicht verwehrt, auf Erkenntnisse zu Sorgfaltspflichtverstößen des Prozessbevollmächtigten aus anderen Verfahren der 26. Kammer und Verfahren anderer Kammern des Gerichts zurück zu greifen. Die Kammer kann hierzu auch jederzeit Verfahrensakten von anderen Kammern oder auch Auszüge davon beiziehen, sofern es Vorgänge betrifft, die auch für das konkrete Verfahren von Bedeutung sind. Von einem Verstoß gegen eine "Verschwiegenheitspflicht" kann bei diesem prozessual zulässigen Handeln nicht die Rede sein.
Dass der Kläger-Bevollmächtigte ganz offensichtlich sachfremde Motive verfolgt, zeigt nicht zuletzt das vorliegende Verfahren. Bereits mit Schreiben vom 20.10.2014 war bei den Beteiligten angefragt worden, ob Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung besteht. Sein Einverständnis hatte der Kläger-Vertreter mit Schreiben 12.12.2014 mit der wenig nachvollziehbaren Begründung abgelehnt, dass sich die Verwaltungsakte beim Sächsischen Landessozialgericht befinde. Daraufhin kamen zwei bereits angesetzte Termine zur mündlichen Verhandlung nicht zustande, weil der Prozessbevollmächtigten erkrankt sowie in Urlaub war. Bezüglich des vorliegenden Termins am 8.10.2015 fragte die Kammer nochmals mit Schreiben vom 7.10.2015 nach dem Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung an. Erst einen Tag vor der mündlichen Verhandlung ging per Fax in der Poststelle des Gerichts eine entsprechende Einverständniserklärung ein und wurde dem Kammervorsitzenden am Nachmittag des 7.10.2015 vorgelegt. Zur mündlichen Verhandlung sind dann, obgleich diese nicht aufgehoben wurde, weder der persönlich geladene Kläger noch sein Prozessbevollmächtigter erschienen. Dieses Verhalten, das kein Einzelfall ist, spricht für sich, offenbart deutlich die sachfremden Motive des Kläger-Vertreters bei seiner Verfahrensführung und unterstreicht schließlich zugleich die diesbezügliche Bewertung des Befangenheitsantrags.
Nach alledem war der Befangenheitsantrag als unzulässig und rechtsmissbräuchlich zu verwerfen "
Ergänzend anzumerken ist, dass auch hier weder etwas vorgebracht noch sonst erkennbar ist, das geeignet wäre, an der Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden der 26. Kammer in dem vorliegenden Verfahren zu zweifeln. Die Besorgnis der Befangenheit lässt sich nicht mit einer rechtlich nicht zu beanstandenden Ablehnung eines Verlegungsantrags begründen (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 14.4.2015 – 1 A 406/14). Zur Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Verlegungsantrags für den Termin am 28.1.2016 wird auf die Schreiben der Kammer vom 16.12.2015, 29.12.2015 und 13.1.2016 Bezug genommen. Im Übrigen rechtfertigt eine für unrichtig gehaltene Rechtsauffassung des Gerichts nicht die Besorgnis einer Befangenheit (vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, Kommentar, 32. Aufl., 2011, § 42 RdNr. 15). Gegen die hier beanstandete Ablehnung einer Terminsverlegung stehen den Verfahrensbeteiligten Rechtsmittel zur Verfügung, mit denen die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme überprüft werden kann.
Der Prozessbevollmächtigte musste sich bei der Entscheidung über den Terminsverlegungs¬antrag im Übrigen auch zurechnen lassen, dass er die Durchführung von Terminen unter seiner Beteiligung teilweise erheblich behindert hat, ohne dass es dafür sachliche Gründe gab. Dieses Verhalten steht wiederum ganz offensichtlich im Zusammenhang mit der erheblichen Anzahl von Kostenentscheidungen, die (nicht nur) die 26. Kammer zu Lasten des Prozessbevollmächtigten bzw. der Partei treffen musste, die er in den Verfahren vertrat. Insoweit wurden z.B. zahlreiche erfolglose Kostenerinnerungs- und Prozesskostenhilfe-Verfahren geführt. Immer wieder wurden in diesem Zusammenhang auch außerprozessuale Rechtsmittel wie Gegenvorstellungen eingelegt, die erkennbar von vornherein ohne Erfolgsaussicht bleiben mussten.
Damit die Verfahren überhaupt fortgeführt werden können, ist die Kammer im Interesse eines ordnungsgemäßen Kammerbetriebes daher darauf angewiesen, auch die Termine aufrecht zu erhalten, zu denen der Prozessbevollmächtigte – zumindest außerhalb der Haupturlaubszeiten im Sommer, in den Oster- und Weihnachtsferien – beabsichtigt, Urlaub zu machen. Er ist darauf verwiesen, Vertreter zu entsenden oder den Termin notfalls selbst wahrzunehmen. Dass sich vorliegend Rechtsanwalt B. nicht in der Lage sah, den extra für ihn auf 10.30 Uhr nach hinten verlegten Termin wahrzunehmen, ist weder anhand der von diesem gemachten Ausführungen nachvollziehbar noch anhand des vorgelegten E-Mail-Schreibens der Klägerin. Letzteres enthält schon keine Unterschrift und inhaltlich nur die lapidare Angabe, dass man durch den Prozessbevollmächtigten vertreten werden möchte. Weder ist aber ein besonderes Vertrauensverhältnis noch eine besondere Sachkunde des Prozessbevollmächtigten in Bezug auf etwa bestehende rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten des Verfahrens geltend gemacht worden. Derartige Umstände sind vorliegend auch nicht erkennbar.
Darüber hinaus ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, inwiefern die vom Prozessbevollmächtigten geäußerten Vorbehalte, die der Kammervorsitzende angeblich gegen die Person des Prozessbevollmächtigten haben soll, das Klageverfahren oder die Kläger als Personen betreffen sollten. Derart pauschal gestellte Befangenheitsanträge sind für sich gesehen unzulässig (vgl. BSG vom 13.8.2009 – B 8 SO 13/09 B). In derartigen Fällen kann der abgelehnte Richter selbst über den Befangenheitsantrag entscheiden.
Bereits zuvor hatte der Prozessbevollmächtigte im Zusammenhang mit der Ablehnung der Verlegung eines für den 23.10.2014 angesetzten Termins zur mündlichen Verhandlung sieben Befangenheitsanträge gegen den Vorsitzenden der 26. Kammer gestellt. Der Terminsverlegungsantrag der bereits am 8.7.2014 terminierten Angelegenheiten wurde wegen eines privaten Umzugs des Rechtsanwalts H., der über die gesamte Woche vom 20. bis 24.10.2014 stattfinden sollte, gestellt und ging am 13.10.14 bei Gericht ein. Nachdem das Gericht diesen mit Schreiben vom 14.10.2014 abgelehnt hatte, gingen am 20.10.2014 die besagten Befangenheitsanträge gegen den Vorsitzenden der 26. Kammer ein. Als sich abzeichnete, dass die für die Entscheidung über den Befangenheitsantrag zuständige Richterin (25. Kammer) noch vor dem Termin entscheiden würde, stellte er auch gegen diese sieben Befangenheitsanträge. In ihrer dienstlichen Erklärung bemerkte die Vorsitzende der 25. Kammer, dass der Rechtsanwalt den Eindruck erwecke, dass er mit allen Mitteln versuche, einen anberaumten Verhandlungstermin zu torpedieren. Der Termin musste schließlich abgesetzt werden. Die weitere Befangenheitsrichterin wies die Ablehnungsgesuche gegen die Vorsitzende der 25. Kammer mit Beschluss vom 23.10.2014 als offensichtlich rechtsmissbräuchlich zurück (S 24 SF 910/14 AB). Rechtsmissbrauch liege dann vor, wenn die Verweigerung einer Terminsverlegung zum Anlass genommen werde, durch eine auf diese Verweigerung gestütztes Ablehnungsgesuch in letzter Minute eine Terminsverlegung zu erzwingen (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.12.2001 – L 3 SF 25/01 SAB). Mit Schreiben vom 28.10.2014 nahm dann der RA H. alle sieben Befangenheitsanträge gegen die 26. Kammer zurück.
Weitere Befangenheitsanträge gegen den Vorsitzenden als auch später noch gegen die gesamte Kammer stellte der Klägerin-Bevollmächtigte nach Ablehnung einer Terminverlegung eines auf den 24.6.2015 anberaumten Termins. Diese Verlegungsanträge waren lapidar mit einem unaufschiebbaren privaten Termin begründet worden. Es musste letztlich Fortsetzungstermin bestimmt werden, weil die persönlich geladene Klagepartei – trotz eines ausdrücklichen ergänzenden Ladungsschreibens – unentschuldigt nicht erschienen war.
Einen weiteren Befangenheitsantrag stellte der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 30.9.2015 im Verfahren 26 AL 351/14. Der Antrag erfolge als Reaktion auf eine Androhung von Verschuldenskosten mit Schreiben des Gerichts vom 4.9.2015 in Bezug auf eine unzulässige und erledigte Untätigkeitsklage, weil der streitgegenständliche Widerspruch bereits im Wege einer Abhilfeentscheidung beschieden war. Der Prozessbevollmächtigte hatte bezüglich ein und desselben Widerspruchs zwei Untätigkeitsklagen beim Sozialgericht Chemnitz anhängig gemacht. Nachdem der in Rede stehende Widerspruch von der zuständigen Stelle der Bundesagentur für Arbeit beschieden und ein Kostengrundanerkenntnis bezüglich der gegen die zuständige Stelle gerichteten Untätigkeitsklage abgegeben worden war, erklärte der Prozessbevollmächtigte nur diese Untätigkeitsklage für erledigt – S 22 BK 35/14. Die weitere, gegen die unzuständige Stelle gerichtete, Untätigkeitsklage – 26 AL 351/14 – hielt der Prozessbevollmächtigte mit abwegiger Argumentation aufrecht. Zur Vermeidung weiterer unnötiger Verfahrenskosten, die sich aufgrund der grundsätzlichen Gerichtskostenfreiheit stets zu Lasten der Staatskasse auswirken, erging schließlich eine Kostenandrohung nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG, auf die der Bevollmächtigte der Klägerin mit dem Befangenheitsantrag reagierte.
Unter anderem führte der Prozessbevollmächtigte in seinem Schreiben vom 30.9.2015 aus:
" Ersichtlich hat der Vorsitzende nur ein Interesse daran – möglicher Weise aus statistischen Gründen – ohne Klärung dieser Fragen eine Verfahrensbeendigung zu erzwingen. Dies ist rechtlich mehr als fragwürdig "
Nach weiteren – im Hinblick auf die klare Sach- und Rechtslage geradezu grotesk anmutenden – Schreiben des Prozessbevollmächtigten fand am 10.12.2015 Termin zur mündlichen Verhandlung statt, in dem der Prozessbevollmächtigte schließlich die Klage und den Befangenheitsantrag zurücknahm. Der durch die Fortführung des Verfahrens für die Staatskasse verursachte Schaden liegt nach Schätzung der Kammer bei ca. 500,00 EUR. Entsprechende Kosten wurden verhängt.
Bereits die Anzahl der gestellten Befangenheitsanträge, die jeweiligen Anlässe sowie die dann ohne weiteres erklärten Rücknahmen zeigen die Beliebigkeit und damit Rechtsmissbräuchlichkeit auf, mit der der Prozessbevollmächtigte von dem Mittel des Befangenheitsantrags Gebrauch oder nicht mehr Gebrauch macht.
Zu ergänzen ist, dass zum Termin am 23.10.2014 auch Verfahren mit Beteiligung der Klägerin geladen waren (z.B. 26 AS 2242/12). Als der Termin schließlich am 19.12.2014 nachgeholt werden konnte, war eine Befangenheit des Vorsitzenden kein Thema mehr. Das am 20.10.2014 gestellte Befangenheitsgesuch hatte der Prozessbevollmächtigten ohnehin bereits kurz nach Absetzung der mündlichen Verhandlung wieder zurück genommen. Jetzt, anlässlich eines weiteren Verlegungsantrags, soll der Vorsitzende aber erneut befangen sein. Das passt in keiner Weise zusammen.
Die genannten Umstände belegen, dass die angebliche Befangenheit des Vorsitzenden der 26. Kammer immer dann keine Rolle mehr zu spielen scheint, wenn ein eigenes oder besonderes Mandanteninteresse an der Fortführung von Verfahren besteht. So war auch vom Global-Befangenheitsantrag vom 27.4.2015 in den vom Prozessbevollmächtigten wahrgenommenen Terminen am 5.11.2015 keine Rede mehr, obwohl sich an den von Kläger-Bevollmächtigten vorgetragenen Vorbehalten an sich nichts geändert hatte. Auf Nachfrage des Vorsitzenden erklärte der Bevollmächtigte – nachdem jeweils die Sach- und Rechtslage erörtert worden war – den Global-Befangen¬heitsantrag für erledigt. Bei dem Termin am 5.11.2015 handelte es sich erst um den ersten im Jahr 2015 vom Prozessbevollmächtigten zusammen mit seinen beiden Mandanten bei der 26. Kammer überhaupt wahrgenommenen Termin. Es war erkennbar, dass die beiden Mandanten Interesse hatten, den Termin wahrzunehmen und das Verfahren zu einem Abschluss zu bringen. In keiner Weise haben die Kläger oder – nunmehr auch – der Prozessbevollmächtigte Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Gerichts geäußert.
Insgesamt zeigen diese Umstände, dass die Befangenheitsanträge zum einen aus prozesstaktischem Kalkül und/oder gestellt werden, um einen unliebsamen Richter auszuschalten oder zumindest "Unannehmlichkeiten" in Form von "Mehrarbeit" zu bereiten und ihn dafür möglicherweise – dieser Eindruck drängt sich jedenfalls auf – für "negative" Kosten- und Prozesskostenhilfeentscheidungen zu "bestrafen". In dieser Weise macht der Prozessbevollmächtigte aber rechtsmissbräuchlich vom Instrument des Befangenheitsgesuchs Gebrauch (vgl. auch SächsLSG, Beschluss vom 29.10.2015 – L 2 AS 947/15 mwN).
In der zitierten Entscheidung des Sächsischen Landessozialgerichts vom 29.10.2015 war ebenfalls von dem hier beteiligten Prozessbevollmächtigten ein Befangenheitsantrag gestellt worden. In dem Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts dazu heißt es unter anderem:
" Der Ablehnungsantrag ist als unzulässig zu verwerfen, denn alle Mitglieder des Senats werden pauschal abgelehnt, ohne dass dafür individuelle Gründe vorgetragen werden. Auch ist die nur aus Vermutungen und Unterstellungen ohne tatsächliche Grundlage bestehende Begründung zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet. Der Befangenheitsantrag enthält im Wesentlichen nur beleidigende und unsachliche Äußerungen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 60 Rdnr. 10b; zur Ablehnung des gesamten Spruchkörpers auch Beschluss des Senats vom 19.10.2015 – L 2 AS 150/15 – zu einem Verfahren mit dem gleichen Prozessbevollmächtigten). Soweit zur Begründung auf die EVS 2013 hingewiesen wurde, ist nicht beachtet, dass das Bundesverfassungsgericht erst 2014 entschieden hat. Schließlich ist der Antrag jedenfalls, soweit er den Berichterstatter betrifft, als rechtsmissbräuchlich anzusehen, denn es werden allein verfahrensfremde Zwecke verfolgt, indem der Berichterstatter als Richter, der eine missliebige Rechtsansicht vertritt, ausgeschaltet werden soll (vgl. a.a.O. Rdnr. 10c) "
Die Kammer macht sich diese Ausführungen zu Eigen. Ähnlich liegen die Dinge auch hier. Es spricht für sich, dass der Präsidentensenat des Sächsischen Landessozialgerichts sich veranlasst sah, dem Prozessbevollmächtigten dessen beleidigende und unsachliche Äußerungen vorzuhalten. Deutlicher kann man missbräuchliches Verhalten kaum ausdrücken.
Dieser Beschluss ist nach § 172 Abs. 2 SGG unanfechtbar.
Gründe:
Nach Rücknahme des Global-Befangenheitsgesuchs vom 27.4.2015 (vgl. Protokollerklärung in den Verfahren S 26 AS 995/14 und S 26 AS 996/14 vom 5.11.2015) war das mit Schreiben vom 28.12.2015 (Eingang bei Gericht 29.12.2015) neuerlich gestellte Befangenheitsgesuch als unzulässig zu verwerfen.
Das vom Prozessbevollmächtigten am 27.4.2015 gestellte Global-Befangenheitsgesuch betraf die 50 in der 26. Kammer zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren, in denen Rechtsanwalt H. als Prozessbevollmächtigter beteiligt war. Einige dieser Anträge musste die Kammer als unzulässig verwerfen. Auf entsprechende Entscheidungen, die dem Klägerin-Bevollmächtigten bekannt sind, wird Bezug genommen (vgl. Urteil vom 9.10.2015 – 26 AS 5605/13; Beschluss der Kammer vom 5.5.2015 – S 26 AL 214/15 ER, rechtskräftig). Die dortigen Ausführungen treffen auch auf das vorliegende Befangenheitsgesuch zu, so dass sich die Kammer diese für das vorliegende Verfahren ausdrücklich zu Eigen macht.
Im Urteil vom 8.10.2015 – S 26 5605/13 – hat die Kammer ausgeführt:
" Die Verwerfung des Befangenheitsgesuchs folgt aus § 60 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – i.V.m. § 42 Abs. 1 Alternative 2 der Zivilprozessordnung – ZPO. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – i.V.m. § 42 Abs. 1 Alternative 2 der Zivilprozessordnung – ZPO – kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Zur Glaubhaftmachung müssen vom Antragsteller hinreichend substantiiert und nachvollziehbar Tatsachen vorgetragen werden (§ 42 Abs. 2 ZPO; vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 2.12.2014 – L 6 SF 1478/14 AB). Gründe für ein solches Misstrauen sind nach der Rechtsprechung gegeben, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus, jedoch bei vernünftiger objektiver Betrachtung, Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Die Zweifel an der Unparteilichkeit müssen ihren Grund im Verhalten des Richters haben. Ein im Rahmen gebotener richterlicher Verfahrensweise liegendes Verhalten kann kein Ablehnungsgesuch begründen (Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 2.12.2014 aaO).
Ein Ablehnungsgesuch ist bereits unzulässig, wenn die Begründung des Gesuchs zur Rechtfertigung einer Ablehnung völlig ungeeignet ist. Dies ist der Fall, wenn keinerlei substanziierte Tatsachen vorgetragen oder Tatsachen vorgetragen werden, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt begründen lassen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz – SGG, Kommentar, 11. Auflage 2014, RdNe 10 b zu § 60 SGG mwN). Darüber hinaus ist ein Ablehnungsgesuch unzulässig, wenn es rechtsmissbräuchlich ist. Rechtsmissbrauch wird etwa angenommen, wenn verfahrenswidrige Zwecke verfolgt werden, z.B. um Richter, die eine missliebige Rechtsansicht vertreten, auszuschalten (vgl. Keller aaO, RdNr. 10c mwN). Bei Unzulässigkeit darf der abgelehnte Richter selbst über ein rechtsmissbräuchliches oder sonst offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch mitentscheiden (vgl. Keller aaO, RdNr. 10c mwN). So liegen die Dinge hier.
Der auf alle in der 26. Kammer anhängige Verfahren bezogene Befangenheitsantrag des Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 27.4.2015 ist offensichtlich unzulässig und rechtsmissbräuchlich.
Weder ist etwas vorgebracht noch sonst erkennbar, das geeignet wäre, wegen einer an den Prozessbevollmächtigten gerichteten Verfügung im Verfahren 26 AL 954/14 an der Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden der 26. Kammer in dem vorliegenden Verfahren zu zweifeln. Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass mindestens zwölf Klageverfahren mit den gleichen Verfahrensbeteiligten unter Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten erledigt wurden, ohne dass hier ein derartiger Antrag gestellt worden war. Darüber hinaus ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, inwiefern die vom Prozessbevollmächtigten geäußerten Vorbehalte, die der Kammervorsitzende angeblich gegen die Person des Prozessbevollmächtigten habe, das Klageverfahren oder die Kläger als Person betreffen sollten. Derart pauschal gestellte Befangenheitsanträge sind für sich gesehen unzulässig (vgl. BSG vom 13.8.2009 – B 8 SO 13/09 B). Da hier zugleich offensichtlich sachfremde Motive verfolgt werden, erweisen sich diese zudem als rechtsmissbräuchlich. In beiden Fällen kann der abgelehnte Richter selbst (mit) über den Befangenheitsantrag entscheiden.
Bereits in der Vergangenheit hatte der Prozessbevollmächtigte gegen den Vorsitzenden der 26. Kammer erfolglose Befangenheitsanträge gestellt. Dazu gab es eine – erfolglose – Dienstaufsichtsbeschwerde im Zusammenhang mit einer ablehnenden Entscheidung im Erinnerungsverfahren. Auch andere Richter und Kostenbeamte des Sozialgerichts Chemnitz und auch des Sächsischen Landessozialgerichts waren und sind von derartigen Anträgen betroffen. In einer Entscheidung vom 23.10.2014 sah etwa das SG Chemnitz ein Befangenheitsantrag des Prozessbevollmächtigten als rechtsmissbräuchlich an (SG Chemnitz, Beschluss vom 23.10.2014 – S 24 SF 910/14 AB), weil damit letztlich einem Terminsverlegungsantrag zum Erfolg verholfen werden sollte. Auch die 22. Kammer des Sozialgerichts Chemnitz hat Befangenheitsanträge des Prozessbevollmächtigten des Klägers als unzulässig und rechtsmissbräuchlich bewertet (vgl. Beschluss vom 18.6.2014 – S 22 AS 674/13 und Beschluss vom 18.6.2014 – S 22 AS 4373/13 ER). Die oben genannten Anträge stehen zumeist in Zusammenhang mit kostenrechtlichen Entscheidungen, in denen der Prozessbevollmächtigten eine andere Auffassung als das Gericht vertrat.
Schon die Verfügung im Verfahren 26 AL 954/14, an der der Prozessbevollmächtigte Anstoß nimmt, bietet für sich gesehen, keinen Angriffspunkt für eine Besorgnis der Befangenheit. Für diese Verfügung bestand ein rein sachbezogener Anlass. Der Kammervorsitzende hat in diesem Verfahren, in dem eine Untätigkeitsklage trotz offenkundiger Erledigung fortgesetzt wird, Kosten angedroht. Sofern zur Begründung der offensichtlichen Aussichtslosigkeit auch darauf hingewiesen wurde, dass für die Klageerhebung bzw. Fortführung der Klage möglicherweise fehlende anwaltliche Sorgfalt ursächlich sein könnte und zur Untermauerung dieses Hinweises Beispiele bereits aktenkundiger Sorgfaltsverstöße benannt wurden, hatte dies ausschließlich verfahrensbezogene Gründe. Der Prozessbevollmächtigte sollte auch dazu angehalten werden, intern nach dem Verbleib des streitigen Widerspruchsbescheids, den der Beklagte nach Aktenlage an ihn abgesendet hatte, zu forschen. Weitere unnötig aufwändige Schritte zur Verfahrensbeendigung sollten dadurch vermieden werden. Diese Verfügung gründet sich auf Erfahrungen mit anderen Untätigkeitsklagen, die Rechtsanwalt H. als Prozessbevollmächtigter erhoben hat.
In der anlassbezogenen Darstellung einer wahrheitsgemäßen Tatsache liegt keineswegs die vom Prozessbevollmächtigten unterstellte Beleidigung. Wenn wie hier Anlass dazu besteht, in bestimmten Verfahren auf anwaltliche Sorgfaltsverstöße hinzuweisen, um auf eine verfahrensökonomische Beendigung eines Verfahrens hinzuwirken, liegt darin ein prozessual zulässiges gerichtliches Handeln, das keinen Anlass zur Besorgnis einer Befangenheit geben kann. Der Vorhalt von Sorgfaltsverstößen, die aus der Sphäre eines Beteiligten stammen und die für die Rechtssache bzw. das Verfahren von Bedeutung sind, sind für die richterliche Arbeit sowohl in Bezug auf Entscheidungen als auch bereits im Rahmen von Verfügungen durchaus kennzeichnend. Auch ein Rechtsanwalt muss sich, wenn er wie hier Anlass dazu gibt, anwaltliche Sorgfaltspflichtverstöße vorhalten lassen. Die Kammer betont, dass es hier nicht darum geht, dass eine Untätigkeitsklage einmal versehentlich erhoben wird. Vielmehr geht es darum, dass nach entsprechendem Hinweis teilweise überhaupt nicht oder nur mit Verzögerung auf Anfragen reagiert und sogar ausdrücklich an Untätigkeitsklagen festgehalten wird, nur weil der Eingang des betreffenden Bescheides in der Kanzlei vom Prozessbevollmächtigten (noch) nicht zur Kenntnis genommen wurde.
Der Kammer ist es dabei auch nicht verwehrt, auf Erkenntnisse zu Sorgfaltspflichtverstößen des Prozessbevollmächtigten aus anderen Verfahren der 26. Kammer und Verfahren anderer Kammern des Gerichts zurück zu greifen. Die Kammer kann hierzu auch jederzeit Verfahrensakten von anderen Kammern oder auch Auszüge davon beiziehen, sofern es Vorgänge betrifft, die auch für das konkrete Verfahren von Bedeutung sind. Von einem Verstoß gegen eine "Verschwiegenheitspflicht" kann bei diesem prozessual zulässigen Handeln nicht die Rede sein.
Dass der Kläger-Bevollmächtigte ganz offensichtlich sachfremde Motive verfolgt, zeigt nicht zuletzt das vorliegende Verfahren. Bereits mit Schreiben vom 20.10.2014 war bei den Beteiligten angefragt worden, ob Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung besteht. Sein Einverständnis hatte der Kläger-Vertreter mit Schreiben 12.12.2014 mit der wenig nachvollziehbaren Begründung abgelehnt, dass sich die Verwaltungsakte beim Sächsischen Landessozialgericht befinde. Daraufhin kamen zwei bereits angesetzte Termine zur mündlichen Verhandlung nicht zustande, weil der Prozessbevollmächtigten erkrankt sowie in Urlaub war. Bezüglich des vorliegenden Termins am 8.10.2015 fragte die Kammer nochmals mit Schreiben vom 7.10.2015 nach dem Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung an. Erst einen Tag vor der mündlichen Verhandlung ging per Fax in der Poststelle des Gerichts eine entsprechende Einverständniserklärung ein und wurde dem Kammervorsitzenden am Nachmittag des 7.10.2015 vorgelegt. Zur mündlichen Verhandlung sind dann, obgleich diese nicht aufgehoben wurde, weder der persönlich geladene Kläger noch sein Prozessbevollmächtigter erschienen. Dieses Verhalten, das kein Einzelfall ist, spricht für sich, offenbart deutlich die sachfremden Motive des Kläger-Vertreters bei seiner Verfahrensführung und unterstreicht schließlich zugleich die diesbezügliche Bewertung des Befangenheitsantrags.
Nach alledem war der Befangenheitsantrag als unzulässig und rechtsmissbräuchlich zu verwerfen "
Ergänzend anzumerken ist, dass auch hier weder etwas vorgebracht noch sonst erkennbar ist, das geeignet wäre, an der Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden der 26. Kammer in dem vorliegenden Verfahren zu zweifeln. Die Besorgnis der Befangenheit lässt sich nicht mit einer rechtlich nicht zu beanstandenden Ablehnung eines Verlegungsantrags begründen (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 14.4.2015 – 1 A 406/14). Zur Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Verlegungsantrags für den Termin am 28.1.2016 wird auf die Schreiben der Kammer vom 16.12.2015, 29.12.2015 und 13.1.2016 Bezug genommen. Im Übrigen rechtfertigt eine für unrichtig gehaltene Rechtsauffassung des Gerichts nicht die Besorgnis einer Befangenheit (vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, Kommentar, 32. Aufl., 2011, § 42 RdNr. 15). Gegen die hier beanstandete Ablehnung einer Terminsverlegung stehen den Verfahrensbeteiligten Rechtsmittel zur Verfügung, mit denen die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme überprüft werden kann.
Der Prozessbevollmächtigte musste sich bei der Entscheidung über den Terminsverlegungs¬antrag im Übrigen auch zurechnen lassen, dass er die Durchführung von Terminen unter seiner Beteiligung teilweise erheblich behindert hat, ohne dass es dafür sachliche Gründe gab. Dieses Verhalten steht wiederum ganz offensichtlich im Zusammenhang mit der erheblichen Anzahl von Kostenentscheidungen, die (nicht nur) die 26. Kammer zu Lasten des Prozessbevollmächtigten bzw. der Partei treffen musste, die er in den Verfahren vertrat. Insoweit wurden z.B. zahlreiche erfolglose Kostenerinnerungs- und Prozesskostenhilfe-Verfahren geführt. Immer wieder wurden in diesem Zusammenhang auch außerprozessuale Rechtsmittel wie Gegenvorstellungen eingelegt, die erkennbar von vornherein ohne Erfolgsaussicht bleiben mussten.
Damit die Verfahren überhaupt fortgeführt werden können, ist die Kammer im Interesse eines ordnungsgemäßen Kammerbetriebes daher darauf angewiesen, auch die Termine aufrecht zu erhalten, zu denen der Prozessbevollmächtigte – zumindest außerhalb der Haupturlaubszeiten im Sommer, in den Oster- und Weihnachtsferien – beabsichtigt, Urlaub zu machen. Er ist darauf verwiesen, Vertreter zu entsenden oder den Termin notfalls selbst wahrzunehmen. Dass sich vorliegend Rechtsanwalt B. nicht in der Lage sah, den extra für ihn auf 10.30 Uhr nach hinten verlegten Termin wahrzunehmen, ist weder anhand der von diesem gemachten Ausführungen nachvollziehbar noch anhand des vorgelegten E-Mail-Schreibens der Klägerin. Letzteres enthält schon keine Unterschrift und inhaltlich nur die lapidare Angabe, dass man durch den Prozessbevollmächtigten vertreten werden möchte. Weder ist aber ein besonderes Vertrauensverhältnis noch eine besondere Sachkunde des Prozessbevollmächtigten in Bezug auf etwa bestehende rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten des Verfahrens geltend gemacht worden. Derartige Umstände sind vorliegend auch nicht erkennbar.
Darüber hinaus ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar, inwiefern die vom Prozessbevollmächtigten geäußerten Vorbehalte, die der Kammervorsitzende angeblich gegen die Person des Prozessbevollmächtigten haben soll, das Klageverfahren oder die Kläger als Personen betreffen sollten. Derart pauschal gestellte Befangenheitsanträge sind für sich gesehen unzulässig (vgl. BSG vom 13.8.2009 – B 8 SO 13/09 B). In derartigen Fällen kann der abgelehnte Richter selbst über den Befangenheitsantrag entscheiden.
Bereits zuvor hatte der Prozessbevollmächtigte im Zusammenhang mit der Ablehnung der Verlegung eines für den 23.10.2014 angesetzten Termins zur mündlichen Verhandlung sieben Befangenheitsanträge gegen den Vorsitzenden der 26. Kammer gestellt. Der Terminsverlegungsantrag der bereits am 8.7.2014 terminierten Angelegenheiten wurde wegen eines privaten Umzugs des Rechtsanwalts H., der über die gesamte Woche vom 20. bis 24.10.2014 stattfinden sollte, gestellt und ging am 13.10.14 bei Gericht ein. Nachdem das Gericht diesen mit Schreiben vom 14.10.2014 abgelehnt hatte, gingen am 20.10.2014 die besagten Befangenheitsanträge gegen den Vorsitzenden der 26. Kammer ein. Als sich abzeichnete, dass die für die Entscheidung über den Befangenheitsantrag zuständige Richterin (25. Kammer) noch vor dem Termin entscheiden würde, stellte er auch gegen diese sieben Befangenheitsanträge. In ihrer dienstlichen Erklärung bemerkte die Vorsitzende der 25. Kammer, dass der Rechtsanwalt den Eindruck erwecke, dass er mit allen Mitteln versuche, einen anberaumten Verhandlungstermin zu torpedieren. Der Termin musste schließlich abgesetzt werden. Die weitere Befangenheitsrichterin wies die Ablehnungsgesuche gegen die Vorsitzende der 25. Kammer mit Beschluss vom 23.10.2014 als offensichtlich rechtsmissbräuchlich zurück (S 24 SF 910/14 AB). Rechtsmissbrauch liege dann vor, wenn die Verweigerung einer Terminsverlegung zum Anlass genommen werde, durch eine auf diese Verweigerung gestütztes Ablehnungsgesuch in letzter Minute eine Terminsverlegung zu erzwingen (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.12.2001 – L 3 SF 25/01 SAB). Mit Schreiben vom 28.10.2014 nahm dann der RA H. alle sieben Befangenheitsanträge gegen die 26. Kammer zurück.
Weitere Befangenheitsanträge gegen den Vorsitzenden als auch später noch gegen die gesamte Kammer stellte der Klägerin-Bevollmächtigte nach Ablehnung einer Terminverlegung eines auf den 24.6.2015 anberaumten Termins. Diese Verlegungsanträge waren lapidar mit einem unaufschiebbaren privaten Termin begründet worden. Es musste letztlich Fortsetzungstermin bestimmt werden, weil die persönlich geladene Klagepartei – trotz eines ausdrücklichen ergänzenden Ladungsschreibens – unentschuldigt nicht erschienen war.
Einen weiteren Befangenheitsantrag stellte der Bevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 30.9.2015 im Verfahren 26 AL 351/14. Der Antrag erfolge als Reaktion auf eine Androhung von Verschuldenskosten mit Schreiben des Gerichts vom 4.9.2015 in Bezug auf eine unzulässige und erledigte Untätigkeitsklage, weil der streitgegenständliche Widerspruch bereits im Wege einer Abhilfeentscheidung beschieden war. Der Prozessbevollmächtigte hatte bezüglich ein und desselben Widerspruchs zwei Untätigkeitsklagen beim Sozialgericht Chemnitz anhängig gemacht. Nachdem der in Rede stehende Widerspruch von der zuständigen Stelle der Bundesagentur für Arbeit beschieden und ein Kostengrundanerkenntnis bezüglich der gegen die zuständige Stelle gerichteten Untätigkeitsklage abgegeben worden war, erklärte der Prozessbevollmächtigte nur diese Untätigkeitsklage für erledigt – S 22 BK 35/14. Die weitere, gegen die unzuständige Stelle gerichtete, Untätigkeitsklage – 26 AL 351/14 – hielt der Prozessbevollmächtigte mit abwegiger Argumentation aufrecht. Zur Vermeidung weiterer unnötiger Verfahrenskosten, die sich aufgrund der grundsätzlichen Gerichtskostenfreiheit stets zu Lasten der Staatskasse auswirken, erging schließlich eine Kostenandrohung nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG, auf die der Bevollmächtigte der Klägerin mit dem Befangenheitsantrag reagierte.
Unter anderem führte der Prozessbevollmächtigte in seinem Schreiben vom 30.9.2015 aus:
" Ersichtlich hat der Vorsitzende nur ein Interesse daran – möglicher Weise aus statistischen Gründen – ohne Klärung dieser Fragen eine Verfahrensbeendigung zu erzwingen. Dies ist rechtlich mehr als fragwürdig "
Nach weiteren – im Hinblick auf die klare Sach- und Rechtslage geradezu grotesk anmutenden – Schreiben des Prozessbevollmächtigten fand am 10.12.2015 Termin zur mündlichen Verhandlung statt, in dem der Prozessbevollmächtigte schließlich die Klage und den Befangenheitsantrag zurücknahm. Der durch die Fortführung des Verfahrens für die Staatskasse verursachte Schaden liegt nach Schätzung der Kammer bei ca. 500,00 EUR. Entsprechende Kosten wurden verhängt.
Bereits die Anzahl der gestellten Befangenheitsanträge, die jeweiligen Anlässe sowie die dann ohne weiteres erklärten Rücknahmen zeigen die Beliebigkeit und damit Rechtsmissbräuchlichkeit auf, mit der der Prozessbevollmächtigte von dem Mittel des Befangenheitsantrags Gebrauch oder nicht mehr Gebrauch macht.
Zu ergänzen ist, dass zum Termin am 23.10.2014 auch Verfahren mit Beteiligung der Klägerin geladen waren (z.B. 26 AS 2242/12). Als der Termin schließlich am 19.12.2014 nachgeholt werden konnte, war eine Befangenheit des Vorsitzenden kein Thema mehr. Das am 20.10.2014 gestellte Befangenheitsgesuch hatte der Prozessbevollmächtigten ohnehin bereits kurz nach Absetzung der mündlichen Verhandlung wieder zurück genommen. Jetzt, anlässlich eines weiteren Verlegungsantrags, soll der Vorsitzende aber erneut befangen sein. Das passt in keiner Weise zusammen.
Die genannten Umstände belegen, dass die angebliche Befangenheit des Vorsitzenden der 26. Kammer immer dann keine Rolle mehr zu spielen scheint, wenn ein eigenes oder besonderes Mandanteninteresse an der Fortführung von Verfahren besteht. So war auch vom Global-Befangenheitsantrag vom 27.4.2015 in den vom Prozessbevollmächtigten wahrgenommenen Terminen am 5.11.2015 keine Rede mehr, obwohl sich an den von Kläger-Bevollmächtigten vorgetragenen Vorbehalten an sich nichts geändert hatte. Auf Nachfrage des Vorsitzenden erklärte der Bevollmächtigte – nachdem jeweils die Sach- und Rechtslage erörtert worden war – den Global-Befangen¬heitsantrag für erledigt. Bei dem Termin am 5.11.2015 handelte es sich erst um den ersten im Jahr 2015 vom Prozessbevollmächtigten zusammen mit seinen beiden Mandanten bei der 26. Kammer überhaupt wahrgenommenen Termin. Es war erkennbar, dass die beiden Mandanten Interesse hatten, den Termin wahrzunehmen und das Verfahren zu einem Abschluss zu bringen. In keiner Weise haben die Kläger oder – nunmehr auch – der Prozessbevollmächtigte Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Gerichts geäußert.
Insgesamt zeigen diese Umstände, dass die Befangenheitsanträge zum einen aus prozesstaktischem Kalkül und/oder gestellt werden, um einen unliebsamen Richter auszuschalten oder zumindest "Unannehmlichkeiten" in Form von "Mehrarbeit" zu bereiten und ihn dafür möglicherweise – dieser Eindruck drängt sich jedenfalls auf – für "negative" Kosten- und Prozesskostenhilfeentscheidungen zu "bestrafen". In dieser Weise macht der Prozessbevollmächtigte aber rechtsmissbräuchlich vom Instrument des Befangenheitsgesuchs Gebrauch (vgl. auch SächsLSG, Beschluss vom 29.10.2015 – L 2 AS 947/15 mwN).
In der zitierten Entscheidung des Sächsischen Landessozialgerichts vom 29.10.2015 war ebenfalls von dem hier beteiligten Prozessbevollmächtigten ein Befangenheitsantrag gestellt worden. In dem Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts dazu heißt es unter anderem:
" Der Ablehnungsantrag ist als unzulässig zu verwerfen, denn alle Mitglieder des Senats werden pauschal abgelehnt, ohne dass dafür individuelle Gründe vorgetragen werden. Auch ist die nur aus Vermutungen und Unterstellungen ohne tatsächliche Grundlage bestehende Begründung zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet. Der Befangenheitsantrag enthält im Wesentlichen nur beleidigende und unsachliche Äußerungen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 60 Rdnr. 10b; zur Ablehnung des gesamten Spruchkörpers auch Beschluss des Senats vom 19.10.2015 – L 2 AS 150/15 – zu einem Verfahren mit dem gleichen Prozessbevollmächtigten). Soweit zur Begründung auf die EVS 2013 hingewiesen wurde, ist nicht beachtet, dass das Bundesverfassungsgericht erst 2014 entschieden hat. Schließlich ist der Antrag jedenfalls, soweit er den Berichterstatter betrifft, als rechtsmissbräuchlich anzusehen, denn es werden allein verfahrensfremde Zwecke verfolgt, indem der Berichterstatter als Richter, der eine missliebige Rechtsansicht vertritt, ausgeschaltet werden soll (vgl. a.a.O. Rdnr. 10c) "
Die Kammer macht sich diese Ausführungen zu Eigen. Ähnlich liegen die Dinge auch hier. Es spricht für sich, dass der Präsidentensenat des Sächsischen Landessozialgerichts sich veranlasst sah, dem Prozessbevollmächtigten dessen beleidigende und unsachliche Äußerungen vorzuhalten. Deutlicher kann man missbräuchliches Verhalten kaum ausdrücken.
Dieser Beschluss ist nach § 172 Abs. 2 SGG unanfechtbar.
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