S 4 AL 37/12

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Magdeburg (SAN)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 4 AL 37/12
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 AL 4/16
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Im Gegensatz zu dem bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Recht der sog. Mobilitätshilfen knüpft die Förderung aus dem Vermittlungsbudget die Frage der Notwendigket der Förderung nicht an die Aufnahme der konkreten Beschäftigung an. Voraussetzung der Förderung ist nunmehr, dass diese zur beruflichen Eingliederung notwendig ist.

Die zu den sog. Mobilitätshilfen entwickelte höchstrichterliche Rechtsprechung der "strengen Kausalität" ist daher nicht auf die Förderung aus dem Vermittlungsbudget übertragbar. Vielmehr sind die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Förderung der beruflichen Weiterbildung heranzuziehen, um die Frage der Notwendigkeit der Förderung für die berufliche Eingliederung zu beantworten.
Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Im Streit steht eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget anlässlich der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger arbeitete in der Zeit vom 29. September 2008 bis 31. Dezember 2010 in der Schweiz als Boden- und Parkettleger für das Unternehmen P. T. B. Ab dem 1. Januar 2011 bezog der Kläger von der Beklagten Arbeitslosengeld in Höhe von 1.370,10 Euro monatlich. Im Rahmen der Erstberatung in der Arbeitsvermittlung der Beklagten schlossen der Kläger und die Beklagte am 3. Februar 2011 eine Eingliederungsvereinbarung. Danach stellt die Beklagte dem Kläger u.a. die Gewährung von Eingliederungsleistungen in Aussicht, sofern es sich nicht um die Erstattung von Kosten anlässlich einer Arbeitsaufnahme bei dem ehemaligen Arbeitgeber handelt. Der Kläger verpflichtet sich u.a., die Beklagte umgehend zu informieren, sobald der Wiedereinstellungstermin bei dem vormaligen Arbeitgeber feststeht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Eingliederungsvereinbarung vom 3. Februar 2011 ergänzend verwiesen.

Am 29. April 2011 teilte der Kläger der Beklagten mit, zum 1. Juni 2011 ein Arbeitsverhältnis mit seinem vormaligen Arbeitgeber, dem Unternehmen P. T. B., aufzunehmen und beantragte in diesem Zusammenhang die Gewährung einer Förderung aus dem Vermittlungsbudget für Kosten für Arbeitsmittel, für eine getrennte Haushaltsführung sowie für Fahrkosten zur Aufnahme der Arbeitsstelle.

Unter dem 23. August 2011 reichte der Kläger die ihm am 29. April 2011 übergebenen und von ihm am 2. Mai 2011 unterzeichneten Antragsvordrucke für die begehrte Förderung bei der Beklagten ein. Beigefügt waren Kassenbelege vom 2. Mai 2011 über den Erwerb von Arbeitsmitteln zu einem Gesamtkaufpreis von 183,90 Euro, ein Mietvertrag vom 1. Juni 2011 über eine 2 ½-Zimmer-Wohnung in der Schweiz ab dem 1. Juni 2011 zu einem Mietzins von 750 Schweizer Franken, ein zwischen dem Kläger und Herrn P. T. am 1. Juni 2011 geschlossener Arbeitsvertrag für die Zeit ab dem 1. Juni 2011 sowie eine auf den 18. Mai 2011 datierte Bestätigung des Arbeitgebers, dass der Kläger neben dem Arbeitsentgelt keine Zusatzleistungen erhalte.

Mit Bescheid vom 14. September 2011 lehnte die Beklagte den auf die Kosten für Arbeitsmittel gerichteten Förderungsantrag ab. Zur Begründung führte sie aus, eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget solle dazu dienen, eine dauerhafte Integration in ein Beschäftigungsverhältnis zu ermöglichen. Der Kläger habe die Unterlagen zu seinem Förderantrag jedoch erst am 23. August 2011 eingereicht, obgleich er die Arbeit bereits am 1. Juni 2011 aufgenommen habe. Ein zeitlicher Zusammenhang liege daher nicht vor. Im Weiteren seien dem Kläger die finanziellen Aspekte aufgrund der Vorbeschäftigung bekannt, weshalb er (der Kläger) sich ggf. eine kostengünstigere Alternative habe suchen können. Demnach sei von einer Eigenleistungsfähigkeit des Klägers auszugehen und mithin keine Notwendigkeit einer Förderung gegeben. Mit weiteren Bescheiden ebenfalls vom 14. September 2011 lehnte die Beklagte auch den auf die Kosten für getrennte Haushaltsführung und die Fahrkosten zur Aufnahme der Arbeitsstelle bezogenen Antrag mit inhaltsgleicher Begründung ab.

Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben jeweils vom 10. Oktober 2011 Widerspruch mit der Begründung, für eine Abgabefrist von Anträgen fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Kosten für getrennte Haushaltsführung seien über sechs Monate nachträglich zu zahlen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2011 wies die Beklagte die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 14. September 2011 zurück. Die Förderung müsse für die berufliche Eingliederung in dem Sinne notwendig sein, dass ohne die finanzielle Hilfe die Begründung des Arbeitsverhältnisses nicht möglich sei. Die Förderung müsse nicht nur zweckmäßig, sondern vielmehr unerlässlich sein. Dies sei vorliegend nicht der Fall. In Anbetracht der Vorbeschäftigung und des Arbeitslosengeldbezuges in nicht unerheblicher Höhe habe es die wirtschaftliche Situation des Klägers erlaubt, die durch die Arbeitsaufnahme entstandenen Kosten ohne finanzielle Hilfe der Versichertengemeinschaft selbst zu tragen. Ungeachtet der fehlenden Tatbestandsvoraussetzungen ginge eine im Übrigen vorzunehmende Ermessensabwägung nicht zu Gunsten des Klägers aus. Die wirtschaftliche Situation des Klägers zugrunde gelegt sei dem Interesse der Versichertengemeinschaft, die Haushaltsmittel im Bereich des Vermittlungsbudgets aus arbeitsmarktpolitischen Gründen auf die Fälle zu begrenzen, in denen die Arbeitslosigkeit bereits länger andauere und eine Arbeitsaufnahme ohne finanzielle Hilfe nicht möglich sei, der Vorrang einzuräumen.

Am 22. November 2011 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Halle Klage erhoben, welches den Rechtsstreit mit Beschluss vom 2. Januar 2012 wegen örtlicher Unzuständigkeit an das erkennende Gericht verwiesen hat.

Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und trägt ergänzend vor, maßgeblich sei eine – vorliegend gegebene – Antragstellung vor Arbeitsaufnahme. Weitere Fristen seien gesetzlich nicht geregelt. Aus dem Datum der Antragsabgabe könne überdies nicht geschlussfolgert werden, dass ein zeitlicher Zusammenhang zur Arbeitsaufnahme nicht gegeben sei. Im Weiteren sei es ihm in Anbetracht der schlechten Arbeitsmarktlage nicht gelungen, eine kostengünstigere Alternative zu finden. Auch sei er aufgrund seiner regelmäßigen Zahlungsverpflichtungen wie beispielsweise der Entrichtung der Krankenkassenbeiträge, der hohen Lebenserhaltungskosten in der Schweiz, der getrennten Haushaltsführung, der zeitweilig aufzubringenden Fahrkosten zu den Baustellen des Arbeitgebers und der Telefonkosten nicht ohne Weiteres in der Lage gewesen, die entstandenen Kosten mit dem Arbeitslosengeld zu finanzieren, zumal er das Arbeitsentgelt für den Monat Juni 2011 erst Ende des Monats Juni 2011 erhalten habe. Die von ihm insoweit unternommenen überobligatorischen Anstrengungen und die Aufnahme von Schulden dürften ihm nicht zum Nachteil gereichen. Für die Einreichung der Unterlagen erst im August 2011 hätten nachvollziehbare Gründe vorgelegen. Auf diese Gründe komme es jedoch nicht an, da der Zeitpunkt der Antragsabgabe nicht maßgeblich sei. Schließlich sei die Entscheidung der Beklagten wegen des Wechsels der Ablehnungsbegründung auch ermessensfehlerhaft. Nachdem in den Ausgangsbescheiden ein fehlender zeitlicher Zusammenhang zwischen Antragsabgabe und Arbeitsaufnahme in den Blick genommen worden sei, werde im Widerspruchsbescheid nunmehr auf die wirtschaftliche Situation des Klägers abgestellt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Bescheide der Beklagten vom 14. September 2011 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, seinen Antrag vom 29. April 2011 auf Förderung aus dem Vermittlungsbudget für Kosten für Arbeitsmittel, für eine getrennte Haushaltsführung und für Fahrkosten zur Aufnahme einer Arbeitsstelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren und vertieft ihr Vorbringen. Ergänzend trägt sie vor, da der Kläger die Anträge erst im August 2011 abgegeben und zu dieser Zeit die erste Gehaltszahlung erhalten habe, müsse er die Kosten bereits selbst aufgebracht haben. Dabei habe er wissen müssen, dass sie (die Beklagte) die Anträge erst bearbeiten könne, wenn der Kläger diese eingereicht habe. Ausführungen oder Nachweise zu dem klägerischen Einwand, ein Bestreiten der Kosten sei nicht möglich gewesen, lägen nicht vor. Selbst bei der Aufnahme von Schulden sei es dem Kläger in Anbetracht der ersten Lohnzahlungen möglich gewesen, diese noch vor der Abgabe der Antragsunterlagen zurückzuzahlen, so dass jedenfalls zu diesem Zeitpunkt keine Notwendigkeit zur Kostenübernahme bestanden habe. Darüber hinaus sei in Ansehung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die Begrenzung der Haushaltsmittel eine zulässige Erwägung. Dabei sei die Eigenleistungsfähigkeit eines der Kriterien für die Beurteilung der Förderung. Ein weiteres Kriterium sei die Prüfung, ob die Eingliederungschancen deutlich verbessert würden. Die einzelnen Begründungselemente könnten dabei auch noch im Widerspruchsverfahren nachgeschoben werden. Schließlich habe der Kläger die Eingliederungsvereinbarung vom 3. Februar 2011 unterzeichnet, wonach eine Erstattung von Kosten anlässlich einer Arbeitsaufnahme bei dem vormaligen Arbeitgeber ausscheide.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf den Inhalt der Niederschriften des Termins der Erörterung der Sach- und Rechtslage am 12. Februar 2015 und des Termins der öffentlichen Sitzung am 11. November 2015 ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Kammer konnte gemäß § 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach Lage der Akten entscheiden. Danach kann das Gericht, sofern in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, nach Lage der Akten entscheiden, wenn in einem Termin keiner der Beteiligten erscheint oder beim Ausbleiben von Beteiligten die erschienenen Beteiligten es beantragen. Der Kläger und der Prozessbevollmächtigte des Klägers sind jeweils mit Ladungsschreiben vom 15. Oktober 2015, zugestellt am 17. und 19. Oktober 2015, zur mündlichen Verhandlung am 11. November 2015 unter Hinweis darauf geladen worden, dass auch im Falle ihres Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden sowie die Entscheidung auch nach Lage der Akten ergehen kann. In der öffentlichen Sitzung der 4. Kammer des Sozialgerichts Magdeburg am 11. November 2015 hat der erschienene Vertreter der Beklagten vor Eröffnung der mündlichen Verhandlung eine Entscheidung des Gerichts nach Lage der Akten beantragt.

Die Klage hat keinen Erfolg.

Sie ist zunächst zulässig. Gegenstand der erhobenen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget, die gemäß § 45 Sozialgesetzbuch – Drittes Buch – Arbeitsförderung in der hier maßgeblichen Fassung vom 21. Dezember 2008 (SGB III a.F.) als sog. "Kann-Leistung" im Ermessen der Beklagten steht. Der Anspruch ist deshalb nach Maßgabe des § 39 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch – Erstes Buch – Allgemeiner Teil (SGB I) regelhaft nur auf pflichtgemäße Ermessensausübung und – abgesehen von den Fällen der Ermessensreduzierung auf Null –nicht auf die letztendlich angestrebte Leistung gerichtet.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Bescheide der Beklagten vom 14. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2011 sind rechtmäßig und beschweren den Kläger nicht. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf erneute Bescheidung seines Antrages auf Gewährung einer Förderung aus dem Vermittlungsbudget gemäß § 45 SGB III a.F.

Danach können u.a. Arbeitslose aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist (Absatz 1 Satz 1). Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird (Absatz 1 Satz 3). Nach Absatz 1 kann auch die Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich u.a. in der Schweiz gefördert werden (Absatz 2). Die Agentur für Arbeit entscheidet über den Umfang der zu erbringenden Leistungen; sie kann Pauschalen festlegen (Absatz 3 Satz 1). Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind ausgeschlossen (Absatz 3 Satz 2).

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 SGB III a. F. liegen nicht vor, so dass es auf die erst auf der Rechtsfolgenseite zu prüfende Frage einer pflichtgemäßen Ermessensausübung nicht ankommt.

Es fehlt bereits an der Notwendigkeit der begehrten Förderung im Sinne dieser Regelung. Im Gegensatz zu dem bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Recht der sog. Mobilitätshilfen im Sinne des § 53 SGB III in der Fassung vom 24. Dezember 2003 setzt die Förderung aus dem Vermittlungsbudget gemäß § 45 SGB III a.F. (seit dem 1. April 2012 inhaltsgleich geregelt in § 44 SGB III) – lediglich – voraus, dass sie zur beruflichen Eingliederung notwendig ist.

Nach dem Wortlaut des § 53 SGB III a.F. knüpfte diese Regelung hinsichtlich der Frage der Notwendigkeit der Förderung hingegen an die Aufnahme der – konkreten – Beschäftigung an. Dies setzte nach höchstrichterlicher Rechtsprechung voraus, dass die Mobilitätshilfen zur Aufnahme einer Beschäftigung im Sinne einer "strengen Kausalität" unverzichtbar gewesen sind. Ihre Bewilligung musste also maßgebend für die Aufnahme dieser Beschäftigung sein. Nicht notwendig waren Mobilitätshilfen immer dann, wenn die Aufnahme der Beschäftigung auch ohne diese Leistungen erfolgen würde bzw. erfolgt wäre. Anders gewendet: Es musste (noch) eine Möglichkeit bestehen, dass die Mobilitätshilfen einen Anreiz zur Aufnahme der Beschäftigung bieten können. Dies war nicht mehr der Fall, wenn der Antragsteller die Beschäftigung ohnedies aufnehmen wollte (BSG zu § 53 SGB III a.F., Urteil vom 21. Januar 2009, B 7/7a AL 26/07 R, juris, m.w.N.).

Grundlage dieser Rechtsprechung bildete der für Mobilitätshilfen normierte Förderzweck. Dieser stellte – anders als der hier maßgebliche § 45 SGB III a.F. – nicht auf die Eingliederung ab, sondern knüpfte nach dem gesetzlichen Wortlaut an die Aufnahme der konkreten Beschäftigung an. Die Mobilitätshilfen sollten einen finanziellen Anreiz bieten, ohne dass es darauf ankam, ob die Leistung für eine Eingliederung notwendig war (BSG, Urteil vom 21. Januar 2009, a.a.O.). Da sich dies bei der Anwendung von § 45 SGB III a.F. gerade anders verhält, ist die höchstrichterliche Rechtsprechung zur "strengen Kausalität" nicht auf die Regelung von § 45 SGB III a.F. übertragbar.

Vielmehr lässt die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Förderung der beruflichen Weiterbildung (vgl. § 81 SGB III bzw. die bis zum 31. März 2012 geltende Vorgängerregelung des § 77 SGB III) Rückschlüsse auf die Beantwortung der Frage, wann eine Leistung nach § 45 SGB III a.F. notwendig für die berufliche Eingliederung ist, zu. Diesbezüglich hat das Bundessozialgericht entschieden, dass eine Prognoseentscheidung des Leistungsträgers erforderlich ist, ob die begehrte Weiterbildung die Eingliederungschancen erhöht. Dabei steht der zuständigen Agentur ein Beurteilungsspielraum zu, der nur eingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Das Gericht darf nur prüfen, ob die Verwaltungsentscheidung unter Berücksichtigung aller verfügbaren Daten in einer dem Sachverhalt angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden ist (zum Vorstehenden: BSG, Urteil vom 3. Juli 2003, B 7 AL 66/02 R, juris, m.w.N. aus der Rspr.). Notwendig ist die Bildungsmaßnahme im vorgenannten Sinne, wenn die berufliche Eingliederung ohne sie nicht erreicht werden kann. Die Maßnahme muss die einzige Möglichkeit für die berufliche Eingliederung sein. Wenn die Arbeitslosigkeit zumutbar auf andere Weise in absehbarer Zeit sinnvoll beseitigt werden kann, fehlt es an der Notwendigkeit. Dies ist beispielsweise anzunehmen, wenn die Arbeitslosigkeit in absehbarer, angemessener Zeit durch Vermittlung einer dem Beruf des Antragstellers entsprechenden, berufsnahen oder gleichwertigen Tätigkeit beendet werden kann (BSG, Urteil vom 23. Juni 1981, 7 RAr 49/80, juris, m.w.N. aus der Rspr.).

Diese Grundsätze sind auf die Notwendigkeit der beruflichen Eingliederung im Sinne des § 45 SGB III a.F. anwendbar. Ebenso wie die Förderung einer beruflichen Weiterbildung formuliert die Förderung aus dem Vermittlungsbudget als Förderzweck die Eingliederung (vgl. zur Maßgeblichkeit dieser Formulierung BSG, Urteil vom 21. Januar 2009, a.a.O., Rn. 15, juris; ebenso Bieback, in: Gagel, SGB II/SGB III, § 44 SGB III, Rn. 32). Mit den durch das Vermittlungsbudget geschaffenen Individualhilfen sollen die zuständigen Agenturen nach dem Willen des Gesetzgebers die Leistungen der Eingliederung im Rahmen einer freien Förderung auf die Umstände des Einzelfalls ausrichten, anstatt eine gesetzlich fest umrissene Leistung aus einem abschließenden Regelungskatalog wählen zu müssen (vgl. hierzu ausführlich BT-Drucks. 16/10810, Seiten 31 und 32). Die insoweit vom Gesetzgeber beabsichtigte flexible, bedarfsgerechte und unbürokratische Förderung setzt voraus, dass nicht nur die konkrete Beschäftigungsaufnahme, sondern – ebenso wie im Fall einer begehrten beruflichen Weiterbildung – die Eingliederungssituation des Antragstellers insgesamt in den Blick genommen, mithin darüber eine entsprechende Prognose erstellt wird. Vergleichbar mit der vorstehend dargestellten Rechtsprechung zur beruflichen Weiterbildung kommt auch nach der Gesetzesbegründung zu § 45 SGB III a.F. eine Förderung nicht in Betracht, wenn die Eingliederungsaussichten nicht erheblich verbessert werden. Die Entscheidung soll sich daran zu orientieren haben, dass die Leistungen aus dem Vermittlungsbudget nur für die Übernahme von Kosten eingesetzt werden können, die im Zusammenhang mit der beruflichen Eingliederung entstehen und dass die Aufnahme eines – statt des konkreten – Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses ohne die Förderung nicht zustande kommen kann (BT-Drucks. 16/10810, Seite 32). Dies zugrunde gelegt wird mit der Notwendigkeit für die berufliche Eingliederung im auch vorliegend maßgeblichen Sinne ausgedrückt, dass die Förderung kausal für die Integration sein muss, die Integration ohne die Förderung nicht, nicht in dieser Weise oder nicht so schnell erreicht worden wäre (sog. "notwendige Bedingung"). Es muss die Erwartung bestehen, dass die Eingliederungschancen nach Erbringung der Leistung besser sind als vorher und dass das Ziel der Eingliederung durch andere Maßnahmen, insbesondere eigene – gegenüber der aktiven Arbeitsförderung vorrangige – Vermittlungsaktivitäten der zuständigen Agentur (§ 4 Abs. 2 SGB III), nicht erreicht werden kann (Bieback, in: Gagel, a.a.O., Rn. 33).

In Anlegung dieser rechtlichen Maßstäbe war die im hier zu erkennenden Fall begehrte Förderung aus dem Vermittlungsbudget für die berufliche Eingliederung des Klägers nicht notwendig. Die spätestens mit der Widerspruchsentscheidung zu treffende und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Prognoseentscheidung der Beklagten begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dabei hat es sich für den Kläger nicht nachteilig ausgewirkt, dass die Beklagte ihrer Prognoseentscheidung die noch zu Mobilitätshilfen entwickelte "strenge Kausalität" zugrunde gelegt hat, indem sie zur Ablehnung des klägerischen Begehrens vornehmlich auf die Notwendigkeit für die konkrete Beschäftigungsaufnahme abgestellt hat. Auch unter dem Blickwinkel der sog. "notwendigen Bedingung" ist die Verwaltungsentscheidung unter Berücksichtigung aller verfügbaren Daten in einer dem Sachverhalt angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden.

Insbesondere bestehen gegen die Heranziehung der Eigenleistungsfähigkeit als Prüfkriterium unter Berücksichtigung des dargestellten gesetzlichen Regelungszwecks keine Bedenken. Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget soll eine zielgerichtete und bedarfsorientierte Beseitigung von unterschiedlichen Hemmnissen ermöglichen und sich auf die wirklich notwendigen Sachverhalte beschränken. Grundlage ist daher eine Prüfung des Einzelfalls, die auch eine individuelle Bedürftigkeitsprüfung enthalten kann (BT-Drucks. 16/10810, Seite 32). In der Folge durfte die Beklagte in diesem Zusammenhang u.a. in den Blick nehmen, dass der Kläger weit über zwei Monate nach der Beschäftigungsaufnahme die Antragsunterlagen eingereicht hat. Der Einwand des Klägers, die Abgabe von Antragsunterlagen sei nicht fristgebunden, verfängt insoweit nicht. Ungeachtet dessen, dass eine solche Frist nicht normiert ist, lässt die verzögerte Einreichung der Antragsunterlagen sehr wohl Rückschlüsse auf die Eigenleistungsfähigkeit des Klägers zu. Obgleich der Kläger wissen musste, dass die Beklagte den Förderantrag erst bei Vorlage der Unterlagen bearbeiten kann, hat er diese nicht zeitnah nach der Beschäftigungsaufnahme eingereicht, sondern hiermit – unter Aufbringung der entstandenen Kosten – eine nicht unerhebliche Zeit zugewartet. Plausible Gründe für dieses Verhalten hat der Kläger trotz richterlichen Hinweises nicht dargelegt und mit Nachweisen belegt.

Darüber hinaus stellt die Beklagte bereits in den Ausgangsbescheiden sachgerecht darauf ab, dass eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget dazu dienen soll, eine dauerhafte Integration in ein Beschäftigungsverhältnis zu ermöglichen. Dabei bietet der Sach- und Streitstand keinen Anlass für die Annahme, die Beklagte habe in diesem Zusammenhang Umstände des Einzelfalls unberücksichtigt gelassen, die ein gegenteiliges Ergebnis der Prognoseentscheidung hätten begründen können. Vielmehr konnte aufgrund der – von dem Kläger nicht in Abrede gestellten – mündlichen Wiedereinstellungszusage des vormaligen Arbeitsgebers die begehrte Förderung schon nicht zu einer Verbesserung seiner Eingliederungschancen führen. Ausweislich des Gesprächsvermerks vom 3. Februar 2011 hat der Kläger der Beklagten bereits im Rahmen der Erstberatung in der Arbeitsvermittlung mitgeteilt, dass die Beschäftigung bei dem vormaligen Arbeitgeber witterungsbedingt beendet worden sei. Zudem hat der Kläger die Eingliederungsvereinbarung vom 3. Februar 2011 unterzeichnet, wonach Kosten bei Arbeitsaufnahme beim vormaligen Arbeitgeber gerade nicht erstattet werden. Die Integration des Klägers auf dem Arbeitsmarkt war mithin absehbar. Auch im Übrigen sind Tatsachen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, die ausschließen, dass die Arbeitslosigkeit in absehbarer, angemessener Zeit nicht auch durch Vermittlung einer dem Beruf des Klägers entsprechenden, berufsnahen oder gleichwertigen Tätigkeit hätte beendet werden können. Der Kläger verfügte über eine mehrjährige Berufserfahrung als Boden- und Parkettleger und war im Zeitpunkt der Einstellungszusage des Arbeitgebers noch nicht vier Monate arbeitslos (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 3. Juli 2003, a.a.O., wonach eine dreimonatige Arbeitslosigkeit noch nicht als Nachweis für aussichtlose Vermittlungsbemühungen ausreichend ist). Vermittlungshemmnisse sind weder vorgetragen noch nach der Aktenlage ersichtlich. Der Kläger verfügte über eine Fahrerlaubnis und einen PKW. Ausweislich der von ihm unterzeichneten Eingliederungsvereinbarung vom 3. Februar 2011 hatte er sich bundesweit und für eine Vermittlung in die Schweiz zur Verfügung gestellt.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus den §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Verfahrens.
Rechtskraft
Aus
Saved