L 13 AS 3881/15 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 340/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 3881/15 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers, gerichtet auf die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20. Juli 2015 ist zulässig (§ 145 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet; die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor. Nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG, in der hier anwendbaren und ab 1. April 2008 geltenden Fassung, bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld – oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des §§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG liegt nicht vor. Gegenstand des Klageverfahrens ist der Bescheid vom 11. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Dezember 2013 gewesen, mit dem der Beklagte für die Zeit vom 1. September 2013 bis 31. Dezember 2013 monatlich die Kosten für die Unterkunft (Kaltmiete) i.H.v. 461 EUR bewilligt und die Bewilligung der tatsächlichen Unterkunftskosten i.H.v. 500 EUR monatlich abgelehnt hatte. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beläuft sich daher auf 156 EUR. Damit ergibt sich für den Kläger aus dem klagabweisenden Urteil keine Beschwer von über 750 EUR; auch sind nicht Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen.

Da das SG eine Zulassung der Berufung nicht ausgesprochen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (vgl. § 144 Abs. 1 S. 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG) oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Der Rechtssache kommt zunächst keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des BSG seit BSG 221,132 zur entsprechenden früheren Vorschrift des § 150 Nr. 1 SGG). Die Rechtssache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (so Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller, Leitherer, SGG 11. Aufl. § 144 Rn. 28; vergleiche dort auch § 160 Rn. 6 ff. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinn wirft die Streitsache nicht auf. Das SG hat die angemessenen Unterkunftskosten unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG (hier fehlendes schlüssiges Konzept des Beklagten, Anwendung der Wohngeldtabelle – Urteil vom 6. August 2014 – B 4 AS 37/13 R, juris) zutreffend berechnet. Das SG hat es unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 19. Februar 2009, B 4 AS 30/08 R, juris) abgelehnt, dem Kläger die tatsächlichen (kalten) Mietkosten i.H.v. 500 EUR zu bewilligen. Auch der Umstand, dass der Beklagte bei der Aufforderung zur Senkung der Unterkunftskosten (Schreiben vom 26. Juli 2012) anstatt der zutreffenden Mietobergrenze für einen 1- Personenhaushalt (363 EUR), einen Betrag von 461 EUR genannt hatte, führe nicht zu einem Anspruch auf Bewilligung der tatsächlichen Mietkosten. Selbst wenn von einem 1,5-Personenhaushalt auszugehen gewesen wäre (Mietobergrenze von 402,60 EUR) führe dies nicht zu einem anderen Ergebnis, weil der Beklagte eine Kaltmiete von 461 EUR monatlich, wie ursprünglich fälschlicherweise angegeben, bewilligt habe und der Kläger bei der Suche einer angemessenen Wohnung dadurch nicht beeinträchtigt worden sei. Eine grundsätzliche Bedeutung der Sache in dem oben genannten Sinne ist nicht zu erkennen. Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Das SG muss seiner Einschaltung als einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit der Rechtsprechung jene Gerichte nicht übereinstimmt (vgl. hierzu Leitherer, a.a.O., § 160 Rn. 13 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Entgegen der pauschalen Behauptung des Bevollmächtigten des Klägers, das SG sei von der Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts abgewichen, ist ein Abweichen von einem Rechtssatz der der genannten Gerichte und somit eine Divergenz nicht erkennbar, vielmehr hat sich das SG an der ober- bzw. höchstrichterlichen Rechtsprechung orientiert.

Ein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des dritten Zulassungsgrundes ist nicht gegeben und auch nicht geltend gemacht worden.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).

Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 S. 4 SGG).
Rechtskraft
Aus
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