Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 1300/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4482/15 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 2. September 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 2. September 2015 ist zulässig (vgl. § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Gegenstand des Klageverfahrens ist der Bescheid vom 11. November 2014 in der Fassung des Bescheids vom 1. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Februar 2015 gewesen. Mit Bescheid vom 11. November 2014 bewilligte der Beklagte den Klägern vorläufig Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit von 1. November 2014 bis 31. Oktober 2015 und berücksichtigte dabei in der Zeit von November 2014 bis Juni 2015 monatlich 451,44 EUR für Kosten der Unterkunft und Heizung, im Juli 2015 461,15 EUR und in der Zeit von August bis Oktober 2015 monatlich 471,03 EUR. Dabei nahm der Beklagte bei den Kosten der Unterkunft und Heizung, die insgesamt (inklusive Strom) in Höhe von monatlich 557,14 EUR anfielen, einen Abzug für Haushaltsenergie/Strom in Höhe von 9,74 EUR pro Person (insgesamt monatlich 58,44 EUR) vor. Mit dem Änderungsbescheid vom 01. Dezember 2014 wurden die Leistungen unter Berücksichtigung der Neufestsetzung der Regelbedarfe ab dem 1. Januar 2015 angepasst. Es wurden - weiterhin vorläufig - Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit von Januar bis Juni 2015 in Höhe von monatlich 460,52 EUR, für Juli 2015 in Höhe von 470,45 EUR und für August bis Oktober 2015 in Höhe von monatlich 480,54 EUR bewilligt, wobei weiterhin ein Abzug in Höhe von monatlich 9,74 EUR pro Person vorgenommen wurde. Im Streit stehen daher die von den Klägern für den Zeitraum vom 1. November 2014 bis 31. Oktober 2015 begehrten weiteren Leistungen der Unterkunft und Heizung ohne Abzug eines Betrags für Haushaltsenergie in Höhe von insgesamt 701,28 EUR (12 x 58,44 EUR). Damit ergibt sich aus dem abweisenden Urteil keine Beschwer von über 750,00 EUR; auch sind nicht Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen.
Da das SG eine Zulassung der Berufung nicht ausgesprochen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG) oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Der Rechtssache kommt zunächst keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des BSG seit BSGE 2, 121, 132 zur entsprechenden früheren Vorschrift des § 150 Nr. 1 SGG). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (so Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 144 Rdnr. 28; vgl. dort auch § 160 Rdnr. 6 ff. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung).
Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinn wirft die Streitsache nicht auf. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte von den tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung, die insgesamt – inklusive der nicht einzeln erfassbaren Kosten für Strom – einen Betrag von monatlich 557,14 EUR ausmachen, einen pauschalen Abzug für Haushaltsenergie bzw. Strom in Höhe von monatlich 9,74 EUR pro Person vornehmen durfte. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang vorgebracht, der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasse gemäß § 20 Abs. 1 SGB II insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser anfallenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Da somit ein Anteil für Haushaltsenergie bereits im Regelbedarf enthalten sei, würde eine Berücksichtigung eines Anteils für Haushaltsenergie im Rahmen des Bedarfs für Unterkunft und Heizung grundsätzlich zu einer doppelten Berücksichtigung desselben Bedarfs führen. Ein Pauschalabzug des im Regelbedarf enthaltenen Anteils für Haushaltsenergie vom Bedarf für Unterkunft und Heizung sei jedoch nicht zulässig (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2011 – B 14 AS 151/10 R, Rdnr. 20). Demgegenüber sei jedoch eine entsprechende, den Bedarf für Unterkunft und Heizung mindernde Berücksichtigung eines Kürzungsbetrags nicht grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Berechnung des Betrags hinreichend begründet sei (vgl. BSG, a.a.O., Rdnr. 23). Nach den Richtlinien der Stadt F. errechne sich für einen Sechs-Personen-Haushalt in einem Wohnheim ein monatlicher Anteil in Höhe von 58,44 EUR an den Wohnheimgebühren für Haushaltsenergie, der vom Bedarf für Unterkunft und Heizung in Abzug zu bringen sei. Die Berechnung sei dabei ausgehend vom durchschnittlichen monatlichen Stromverbrauch pro Person in dem Wohnheim in F. (Wohnheim in der H.) erfolgt, das den geringsten Verbrauch von 9,74 EUR pro Person aufweise. Alle übrigen Wohnheime wiesen einen höheren Stromverbrauch pro Person auf. Die von der Beklagten insoweit angestellten Erwägungen und Überlegungen orientieren sich an der bereits zu der streitigen Rechtsfrage ergangenen Entscheidung des Bundessozialgerichts -BSG (Urteil vom 24. November 2011 – B 14 AS 151/10 R). Die Kläger haben nicht dargetan - und dies ist dem Senat auch nicht ersichtlich - dass trotz einschlägiger höchstrichterlicher Entscheidung keine ausreichenden Anhaltspunkte zur Beantwortung der Rechtsfrage gegeben sind, so dass es lediglich auf die konkrete Anwendung der Grundsätze auf einen bestimmten Sachverhalt ankommt (BSG, Beschluss vom 8. April 2013 - B 11 AL 137/12 B - juris, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BSG; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2011 - L 12 AL 5291/09 - juris).
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Erwägungen zur Richtigkeit der Entscheidung des SG für die Frage der grundsätzlichen Bedeutung bereits systematisch verfehlt und irrelevant sind (Lüdke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 145 Rdnr. 5).
Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Das SG muss seiner Entscheidung also einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit der Rechtsprechung jener Gerichte nicht übereinstimmt (vgl. hierzu Leitherer, a.a.O., § 160 Rdnr. 13 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Einen Rechtssatz in diesem Sinn hat das SG in seinem Urteil nicht aufgestellt, so dass eine Divergenz nicht in Betracht kommt.
Letztlich ist auch ein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des dritten Zulassungsgrundes nicht erfolgreich geltend gemacht worden.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 2. September 2015 ist zulässig (vgl. § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Gegenstand des Klageverfahrens ist der Bescheid vom 11. November 2014 in der Fassung des Bescheids vom 1. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Februar 2015 gewesen. Mit Bescheid vom 11. November 2014 bewilligte der Beklagte den Klägern vorläufig Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit von 1. November 2014 bis 31. Oktober 2015 und berücksichtigte dabei in der Zeit von November 2014 bis Juni 2015 monatlich 451,44 EUR für Kosten der Unterkunft und Heizung, im Juli 2015 461,15 EUR und in der Zeit von August bis Oktober 2015 monatlich 471,03 EUR. Dabei nahm der Beklagte bei den Kosten der Unterkunft und Heizung, die insgesamt (inklusive Strom) in Höhe von monatlich 557,14 EUR anfielen, einen Abzug für Haushaltsenergie/Strom in Höhe von 9,74 EUR pro Person (insgesamt monatlich 58,44 EUR) vor. Mit dem Änderungsbescheid vom 01. Dezember 2014 wurden die Leistungen unter Berücksichtigung der Neufestsetzung der Regelbedarfe ab dem 1. Januar 2015 angepasst. Es wurden - weiterhin vorläufig - Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit von Januar bis Juni 2015 in Höhe von monatlich 460,52 EUR, für Juli 2015 in Höhe von 470,45 EUR und für August bis Oktober 2015 in Höhe von monatlich 480,54 EUR bewilligt, wobei weiterhin ein Abzug in Höhe von monatlich 9,74 EUR pro Person vorgenommen wurde. Im Streit stehen daher die von den Klägern für den Zeitraum vom 1. November 2014 bis 31. Oktober 2015 begehrten weiteren Leistungen der Unterkunft und Heizung ohne Abzug eines Betrags für Haushaltsenergie in Höhe von insgesamt 701,28 EUR (12 x 58,44 EUR). Damit ergibt sich aus dem abweisenden Urteil keine Beschwer von über 750,00 EUR; auch sind nicht Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen.
Da das SG eine Zulassung der Berufung nicht ausgesprochen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG) oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Der Rechtssache kommt zunächst keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des BSG seit BSGE 2, 121, 132 zur entsprechenden früheren Vorschrift des § 150 Nr. 1 SGG). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (so Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 144 Rdnr. 28; vgl. dort auch § 160 Rdnr. 6 ff. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung).
Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinn wirft die Streitsache nicht auf. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte von den tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung, die insgesamt – inklusive der nicht einzeln erfassbaren Kosten für Strom – einen Betrag von monatlich 557,14 EUR ausmachen, einen pauschalen Abzug für Haushaltsenergie bzw. Strom in Höhe von monatlich 9,74 EUR pro Person vornehmen durfte. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang vorgebracht, der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasse gemäß § 20 Abs. 1 SGB II insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser anfallenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben. Da somit ein Anteil für Haushaltsenergie bereits im Regelbedarf enthalten sei, würde eine Berücksichtigung eines Anteils für Haushaltsenergie im Rahmen des Bedarfs für Unterkunft und Heizung grundsätzlich zu einer doppelten Berücksichtigung desselben Bedarfs führen. Ein Pauschalabzug des im Regelbedarf enthaltenen Anteils für Haushaltsenergie vom Bedarf für Unterkunft und Heizung sei jedoch nicht zulässig (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2011 – B 14 AS 151/10 R, Rdnr. 20). Demgegenüber sei jedoch eine entsprechende, den Bedarf für Unterkunft und Heizung mindernde Berücksichtigung eines Kürzungsbetrags nicht grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Berechnung des Betrags hinreichend begründet sei (vgl. BSG, a.a.O., Rdnr. 23). Nach den Richtlinien der Stadt F. errechne sich für einen Sechs-Personen-Haushalt in einem Wohnheim ein monatlicher Anteil in Höhe von 58,44 EUR an den Wohnheimgebühren für Haushaltsenergie, der vom Bedarf für Unterkunft und Heizung in Abzug zu bringen sei. Die Berechnung sei dabei ausgehend vom durchschnittlichen monatlichen Stromverbrauch pro Person in dem Wohnheim in F. (Wohnheim in der H.) erfolgt, das den geringsten Verbrauch von 9,74 EUR pro Person aufweise. Alle übrigen Wohnheime wiesen einen höheren Stromverbrauch pro Person auf. Die von der Beklagten insoweit angestellten Erwägungen und Überlegungen orientieren sich an der bereits zu der streitigen Rechtsfrage ergangenen Entscheidung des Bundessozialgerichts -BSG (Urteil vom 24. November 2011 – B 14 AS 151/10 R). Die Kläger haben nicht dargetan - und dies ist dem Senat auch nicht ersichtlich - dass trotz einschlägiger höchstrichterlicher Entscheidung keine ausreichenden Anhaltspunkte zur Beantwortung der Rechtsfrage gegeben sind, so dass es lediglich auf die konkrete Anwendung der Grundsätze auf einen bestimmten Sachverhalt ankommt (BSG, Beschluss vom 8. April 2013 - B 11 AL 137/12 B - juris, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BSG; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2011 - L 12 AL 5291/09 - juris).
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Erwägungen zur Richtigkeit der Entscheidung des SG für die Frage der grundsätzlichen Bedeutung bereits systematisch verfehlt und irrelevant sind (Lüdke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 145 Rdnr. 5).
Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Das SG muss seiner Entscheidung also einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit der Rechtsprechung jener Gerichte nicht übereinstimmt (vgl. hierzu Leitherer, a.a.O., § 160 Rdnr. 13 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Einen Rechtssatz in diesem Sinn hat das SG in seinem Urteil nicht aufgestellt, so dass eine Divergenz nicht in Betracht kommt.
Letztlich ist auch ein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des dritten Zulassungsgrundes nicht erfolgreich geltend gemacht worden.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
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