Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 41 SB 2022/14
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 SB 152/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. Mai 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Sozialgericht Berlin zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten in der Sache über die Höhe des bei dem Kläger festzustellen Grades der Behinderung (GdB).
Bei dem Kläger war mit Bescheid vom 23. September 1998 ein GdB von 60 festgestellt worden. Den Neufeststellungsantrag des Klägers vom 20. September 2013 lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 9. Januar 2014 mit der Begründung ab, dass bei dem Kläger kein höherer GdB vorliege. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, der von dem Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2014, am 19. Juni 2014 zur Post gegeben, zurückgewiesen wurde. In der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides war der Kläger darauf hingewiesen worden, dass er die Klage auch auf elektronischem Wege einreichen könne.
Am 16. Juli 2014 hat der Kläger Klage bei dem Sozialgericht Berlin durch Übertragung eines elektronischen Dokuments in das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) erhoben, diesem Dokument war ein selbsterteiltes Zertifikat beigefügt worden. Ein Mitarbeiter des Sozialgerichts hat am 17. Juli 2015 auf dem ausgedruckten Dokument vermerkt: "Ohne gültige Signatur".
Am 28. Juli 2014 hat der Ausdruck der Klageschrift die Geschäftsstelle der zuständigen Kammer des Sozialgerichts erreicht. Unter dem 30. Juli 2014 hat die Kammervorsitzende den Kläger (ohne Begründung) darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestünden. Mit Richterbrief vom 9. September 2014 ist dem Kläger dann mitgeteilt worden, dass eine qualifizierte Signatur fehle. Hierauf hat der Kläger mit Schriftsatz vom 20. September 2014 geantwortet, er habe dem gerichtlichen Schreiben vom 30. Juli nicht entnehmen können, dass er seine Klage nicht formgerecht eingereicht habe.
Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 12. Mai 2015 die Klage mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, dass sie entgegen § 65a Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sei.
Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner am 5. Juni 2015 bei dem Landessozialgericht in Schriftform eingegangener Berufung gewandt.
Der Kläger beantragt seinem schriftlichen Vorbringen zufolge,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. Mai 2015 aufzuheben sowie den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 9. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2014 zu verpflichten, bei ihm mit Wirkung ab dem 20. September 2013 einen höheren Grad der Behinderung als 60 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Berlin zurückzuverweisen.
Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Ferner wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da die Beteiligten hiermit einverstanden sind (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Die zulässige Berufung des Klägers ist im Sinne einer Zurückverweisung begründet.
Die Zurückverweisung beruht auf § 105 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 159 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden.
Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid die Klage zu Unrecht als verfristet abgewiesen.
Es ist bereits zweifelhaft, ob der Kläger die mit Ablauf des 22. Juli 2014 endende Klagefrist nach § 87 Abs. 1 SGG versäumt hat.
Nach § 65a Abs. 1 Satz 3 SGG ist in der auf der Grundlage des § 65a Abs. 1 Satz 1 SGG den elektronischen Rechtsverkehr zulassenden Verordnung für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes vorzuschreiben. Diese Direktive des Gesetzgebers an den Verordnungsgeber beansprucht keine Geltung für – in schriftlicher Form erhobene – Klagen im sozialgerichtlichen Verfahren, weil für diese eine Unterschrift nicht zwingend erforderlich ist (so: Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, Rn. 8a zu § 65a, mit weiteren Nachweisen). In ihrer ursprünglichen Fassung bezog sich die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Land Berlin (ERVJustizV Bln) vom 27. Dezember 2006 (GVBl. Bl. 1183) nur auf bestimmte Registersachen bei dem Amtsgericht Charlottenburg und Verfahren bei dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (siehe Anlage zur ERVJustziV Bln). § 2 Abs. 2 Satz 1 ERVJustizV Bln sah vor, dass die eingereichten elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes zu versehen sind, wenn für die Einreichung die Schriftform oder die elektronische Form vorgeschrieben ist. Erst mit der Zweiten Änderungsverordnung vom 9. Dezember 2009 (GVBl. Bl. 881) wurde der Anwendungsbereich der ERVJustizV Bln u.a. auf Verfahren bei dem Sozialgericht Berlin erstreckt (siehe Nr. 16 der Anlage zur ERVJustizV Bln). Hierbei nahm der Berliner Verordnunggeber ausdrücklich nur Bezug auf die Ermächtigung des § 65a Abs. 1 Satz 1 und 2 SGG, nicht aber auf die genannte Vorschrift des § 65a Abs. 1 Satz 3 SGG. Die Frage, ob hiermit – in Abkehr von dem Grundsatz des § 2 Abs. 2 Satz 1 ERVJustizV Bln – für bei dem Sozialgericht eingereichte Klagen weiterhin keine qualifizierte elektronische Signatur notwendig ist, kann jedoch offen bleiben.
Denn selbst wenn der Kläger die Klagefrist versäumt haben sollte, ist ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Abs. 1 SGG zu gewähren. Er war – im Rechtssinne – "ohne Verschulden" verhindert, die Klagefrist einzuhalten. Denn sein (hier unterstelltes) Verschulden, der Formvorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 ERVJustizV Bln nicht Genüge getan zu haben, tritt hinter dem Verschulden des Gerichts zurück. Die staatliche Fürsorgepflicht gebietet es vorliegend, den Kläger zeitnah darüber zu informieren, dass seine Klage nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Dies hat das Sozialgericht versäumt, indem es nach der Feststellung am 17. Juli 2015, dass das eingereichte Dokument nicht mit einer gültigen Signatur versehen war, über zwei Wochen eine betreffende Mitteilung an den Kläger unterlassen hat. Da der Kläger deshalb davon ausgegangen ist, er habe eine formgerechte Klage erhoben, hat er die Gelegenheit verstreichen lassen, bis zum 22. Juli 2014 seine Klage in der korrekten Form zu erheben.
Nach Wegfall des Hindernisses durch den konkreten Hinweis der Kammervorsitzenden vom 9. September 2014 hat der Kläger mit seinem Schriftsatz vom 20. September 2014 die versäumte Prozesshandlung fristgerecht (vgl. § 67 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 SGG) nachgeholt.
Im Rahmen seines nach § 159 SGG auszuübenden Ermessens hat der Senat das Interesse des Klägers an einer Erledigung des Rechtsstreits im vorliegenden Berufungsverfahren gegenüber den Nachteilen durch den Verlust einer Tatsacheninstanz abgewogen und sich für eine Zurückverweisung entschieden. Hierbei hat es berücksichtigt, dass der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif ist und tatsächliche Ermittlungen im derzeit nicht erkennbaren Umfang erfordert, weshalb der Verlust einer Tatsacheninstanz besonders ins Gewicht fällt. Deshalb erscheint es dem Senat im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG geboten, dem Sozialgericht zunächst Gelegenheit zur Aufklärung des Sachverhalts zu geben.
Das Sozialgericht wird in seiner Kostenentscheidung auch über die Kosten der Berufung zu befinden haben.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht gegeben.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten in der Sache über die Höhe des bei dem Kläger festzustellen Grades der Behinderung (GdB).
Bei dem Kläger war mit Bescheid vom 23. September 1998 ein GdB von 60 festgestellt worden. Den Neufeststellungsantrag des Klägers vom 20. September 2013 lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 9. Januar 2014 mit der Begründung ab, dass bei dem Kläger kein höherer GdB vorliege. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, der von dem Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2014, am 19. Juni 2014 zur Post gegeben, zurückgewiesen wurde. In der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides war der Kläger darauf hingewiesen worden, dass er die Klage auch auf elektronischem Wege einreichen könne.
Am 16. Juli 2014 hat der Kläger Klage bei dem Sozialgericht Berlin durch Übertragung eines elektronischen Dokuments in das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) erhoben, diesem Dokument war ein selbsterteiltes Zertifikat beigefügt worden. Ein Mitarbeiter des Sozialgerichts hat am 17. Juli 2015 auf dem ausgedruckten Dokument vermerkt: "Ohne gültige Signatur".
Am 28. Juli 2014 hat der Ausdruck der Klageschrift die Geschäftsstelle der zuständigen Kammer des Sozialgerichts erreicht. Unter dem 30. Juli 2014 hat die Kammervorsitzende den Kläger (ohne Begründung) darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestünden. Mit Richterbrief vom 9. September 2014 ist dem Kläger dann mitgeteilt worden, dass eine qualifizierte Signatur fehle. Hierauf hat der Kläger mit Schriftsatz vom 20. September 2014 geantwortet, er habe dem gerichtlichen Schreiben vom 30. Juli nicht entnehmen können, dass er seine Klage nicht formgerecht eingereicht habe.
Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 12. Mai 2015 die Klage mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, dass sie entgegen § 65a Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sei.
Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner am 5. Juni 2015 bei dem Landessozialgericht in Schriftform eingegangener Berufung gewandt.
Der Kläger beantragt seinem schriftlichen Vorbringen zufolge,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. Mai 2015 aufzuheben sowie den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 9. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2014 zu verpflichten, bei ihm mit Wirkung ab dem 20. September 2013 einen höheren Grad der Behinderung als 60 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Berlin zurückzuverweisen.
Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Ferner wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da die Beteiligten hiermit einverstanden sind (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Die zulässige Berufung des Klägers ist im Sinne einer Zurückverweisung begründet.
Die Zurückverweisung beruht auf § 105 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 159 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden.
Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid die Klage zu Unrecht als verfristet abgewiesen.
Es ist bereits zweifelhaft, ob der Kläger die mit Ablauf des 22. Juli 2014 endende Klagefrist nach § 87 Abs. 1 SGG versäumt hat.
Nach § 65a Abs. 1 Satz 3 SGG ist in der auf der Grundlage des § 65a Abs. 1 Satz 1 SGG den elektronischen Rechtsverkehr zulassenden Verordnung für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes vorzuschreiben. Diese Direktive des Gesetzgebers an den Verordnungsgeber beansprucht keine Geltung für – in schriftlicher Form erhobene – Klagen im sozialgerichtlichen Verfahren, weil für diese eine Unterschrift nicht zwingend erforderlich ist (so: Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, Rn. 8a zu § 65a, mit weiteren Nachweisen). In ihrer ursprünglichen Fassung bezog sich die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im Land Berlin (ERVJustizV Bln) vom 27. Dezember 2006 (GVBl. Bl. 1183) nur auf bestimmte Registersachen bei dem Amtsgericht Charlottenburg und Verfahren bei dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg (siehe Anlage zur ERVJustziV Bln). § 2 Abs. 2 Satz 1 ERVJustizV Bln sah vor, dass die eingereichten elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes zu versehen sind, wenn für die Einreichung die Schriftform oder die elektronische Form vorgeschrieben ist. Erst mit der Zweiten Änderungsverordnung vom 9. Dezember 2009 (GVBl. Bl. 881) wurde der Anwendungsbereich der ERVJustizV Bln u.a. auf Verfahren bei dem Sozialgericht Berlin erstreckt (siehe Nr. 16 der Anlage zur ERVJustizV Bln). Hierbei nahm der Berliner Verordnunggeber ausdrücklich nur Bezug auf die Ermächtigung des § 65a Abs. 1 Satz 1 und 2 SGG, nicht aber auf die genannte Vorschrift des § 65a Abs. 1 Satz 3 SGG. Die Frage, ob hiermit – in Abkehr von dem Grundsatz des § 2 Abs. 2 Satz 1 ERVJustizV Bln – für bei dem Sozialgericht eingereichte Klagen weiterhin keine qualifizierte elektronische Signatur notwendig ist, kann jedoch offen bleiben.
Denn selbst wenn der Kläger die Klagefrist versäumt haben sollte, ist ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Abs. 1 SGG zu gewähren. Er war – im Rechtssinne – "ohne Verschulden" verhindert, die Klagefrist einzuhalten. Denn sein (hier unterstelltes) Verschulden, der Formvorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 ERVJustizV Bln nicht Genüge getan zu haben, tritt hinter dem Verschulden des Gerichts zurück. Die staatliche Fürsorgepflicht gebietet es vorliegend, den Kläger zeitnah darüber zu informieren, dass seine Klage nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Dies hat das Sozialgericht versäumt, indem es nach der Feststellung am 17. Juli 2015, dass das eingereichte Dokument nicht mit einer gültigen Signatur versehen war, über zwei Wochen eine betreffende Mitteilung an den Kläger unterlassen hat. Da der Kläger deshalb davon ausgegangen ist, er habe eine formgerechte Klage erhoben, hat er die Gelegenheit verstreichen lassen, bis zum 22. Juli 2014 seine Klage in der korrekten Form zu erheben.
Nach Wegfall des Hindernisses durch den konkreten Hinweis der Kammervorsitzenden vom 9. September 2014 hat der Kläger mit seinem Schriftsatz vom 20. September 2014 die versäumte Prozesshandlung fristgerecht (vgl. § 67 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 SGG) nachgeholt.
Im Rahmen seines nach § 159 SGG auszuübenden Ermessens hat der Senat das Interesse des Klägers an einer Erledigung des Rechtsstreits im vorliegenden Berufungsverfahren gegenüber den Nachteilen durch den Verlust einer Tatsacheninstanz abgewogen und sich für eine Zurückverweisung entschieden. Hierbei hat es berücksichtigt, dass der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif ist und tatsächliche Ermittlungen im derzeit nicht erkennbaren Umfang erfordert, weshalb der Verlust einer Tatsacheninstanz besonders ins Gewicht fällt. Deshalb erscheint es dem Senat im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG geboten, dem Sozialgericht zunächst Gelegenheit zur Aufklärung des Sachverhalts zu geben.
Das Sozialgericht wird in seiner Kostenentscheidung auch über die Kosten der Berufung zu befinden haben.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht gegeben.
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