Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
20
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 20 SO 123/15
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 SO 67/16
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der sozialhilferechtlich berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft (KdU) vom 01.01. bis 30.06.2015, insbesondere darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, die monatliche pauschale Aufwandsentschädigung, die der Kläger für seine Tätigkeit als Mitglied des Kreistages in Höhe von zurzeit 401,90 EUR erhält, bis auf einen Freibetrag von 200,00 EUR sozialhilfemindernd zu berücksichtigen. Desweiteren begehrt der Kläger die Übernahme der Nebenkostennachforderung für 2014 in Höhe von 328,43 EUR aus Mitteln der Sozialhilfe.
Der 0000 geborene Kläger bewohnt seit September 2008 eine 59 qm große Wohnung. Vom 01.01. bis 31.12.2014 betrugen die monatliche Nettokaltmiete 364,00 EUR, die Nebenkostenvorauszahlung 55,00 EUR, mithin die Bruttokaltmiete 419,00 EUR. Ab 01.01.2015 erhöhte sich die monatliche die Nebenkostenvorauszahlung auf 63,00 EUR, betrug die Bruttokaltmiete also 427,00 EUR; die Heizkostenpauschale für 2015 belief sich auf 75,00 EUR. Der Kläger ist Mitglied des Kreistages und erhält als solcher eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung von zurzeit 401,90 EUR; Fahrtkosten werden gesondert entschädigt (vgl. § 9 Abs. 1 und Abs. 4 der Hauptsatzung des Kreises I). Seit 01.12.2013 bezieht der Kläger Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Er ist seit 20.05.2015 als Schwerbehinderter anerkannt nach einem Grad der Behinderung (GdB) von 60, nicht jedoch als erheblich gehbehindert (Merkzeichen "G").
Auf Antrag des Klägers bewilligte die Beklagte diesem durch Bescheide vom 29.06.2014, 07.08.2014 (in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.09.2014 sowie des Bescheides vom 16.09.2014 für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis 30.06.2015 Leistungen der GSi im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII). Die dagegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Aachen durch Urteil vom 27.01.2015 ab (S 20 148/14; Berufung: LSG NRW – L 9 SO 79/15). Die Beklagte erkennt – wie bereits für 2014 – als angemessene KdU eine Bruttokaltmiete von monatlich 363,00 EUR an. Zur Begründung stützt sie sich auf das Urteil des Bundessozialgericht (BSG) vom 12.12.2013 (B 4 AS 87/12 R); mangels eines "schlüssigen Konzepts" im Bereich der Beklagten seien die Tabellenwerte nach § 12 des Wohngeldgesetzes (WoGG) heranzuziehen und zu diesen ein "Sicherheitszuschlag" von 10 % zu addieren. Die Stadt X. falle in die Mietenstufe III der Tabelle zu § 12 Abs. 1 WoGG. In dieser Stufe liege der Höchstbetrag für einen Ein-Personen-Haushalt bei 330,00 Euro; zuzüglich des Sicherheitszuschlags ergebe dies die für den Kläger maßgebliche KdU-Angemessenheitsgrenze von 363,00 Euro. Die monatlichen Heizkosten in Höhe von 75,00 EUR erkennt die Beklagte in voller Höhe als angemessen an.
Am 09.01.2015 beantragte der Kläger die Übernahme der Nebenkostennachforderung des Vermieters für 2014 in Höhe von 328,43 EUR aus Mitteln der Sozialhilfe. Dies lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 10.02.2015 ab mit der Begründung, im maßgeblichen Zeitraum seien bereits die angemessenen Unterkunftskosten von monatlich 363,00 EUR (Kaltmiete inkl. Nebenkosten) bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt worden.
Durch weitere Bescheide vom 10.02. und 13.02.2015 setzte die Beklagte die laufenden GSi-Leistungen für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2015 neu fest. Dabei berücksichtigte sie die gestiegenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie die neuen Heizkostenvorauszahlungen bedarfssteigernd, jedoch – neben der Altersrente – die monatliche Aufwandsentschädigung, die der Kläger für seine Tätigkeit als Mitglied des Kreistages erhält, in Höhe von 201,90 EUR als den Sozialhilfebedarf minderndes Einkommen.
Die dagegen erhobenen Widersprüche des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 01.09.2015 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 30.09.2015 Klage erhoben. Für den Kreis I. und die Stadt X. bestehe kein qualifizierter Mietspiegel; ein solcher sei aber notwendig, um die Angemessenheit der KdU bewerten zu können. Der Kläger ist der Auffassung, das Fehlen eines "schlüssigen Konzeptes" könne nicht durch die Anwendung des Wohngeldgesetzes geheilt werden. Er hält ganz allgemein die Regelung der KdU im Sozialgesetzbuch für verfassungswidrig. Ein Wohnungswechsel sei ihm angesichts seines Alters und seiner Schwerbehinderung nicht mehr zumutbar. Soweit die Beklagte zudem seine Aufwandsentschädigung für seine Tätigkeit als Kreistagsmitglied mit seinen Leistungen "verrechnet", sei dies rechtswidrig. Bei der Aufwandsentschädigung handele es sich nicht um Mittel, die der Sicherung des Lebensunterhaltes dienten, sondern um Mittel für seine politische Arbeit.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter entsprechender Abänderung der Bescheide vom 10.02. und 13.02.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.09.2015 zu verurteilen, bei der Bemessung der Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2015 einen Bedarf für Kosten der Unterkunft (Miete einschließlich Nebenkosten) in Höhe der tatsächlichen Kosten von monatlich 419,00 EUR zugrunde zu legen, die Aufwandsentschädigung als Kreistagsmitglied nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen und ihm entsprechend höhere Leistungen zu zahlen, desweiteren, die Nebenkostennachforderung für 2014 in Höhe von 328,43 EUR aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat (im Schriftsatz vom 08.01.2015 in Verfahren S 20 SO 148/14) eingeräumt, weder über einen qualifizierten Mietspiegel noch über ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen KdU zu verfügen. Es gäbe lediglich einen einfachen Mietspiegel. Ein schlüssiges Konzept könne für die Vergangenheit auch nicht mehr entwickelt werden, da lokale Erkenntnismöglichkeiten fehlten. Auch könne dem Gericht mangels vorhandener Erkenntnisse und Daten faktisch keine zuverlässige Entscheidungsgrundlage für ein schlüssiges Konzept verschafft werden. Deshalb seien zur Ermittlung der angemessenen Referenzmiete die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen, die durch die Tabellenwerte nach § 12 WoGG zuzüglich eines "Sicherheitszuschlags" von 10 % begrenzt würden. Dadurch würden auch regionalen Unterschieden Rechnung getragen. Dies gelte auch für den in diesem Verfahren streitbefangenen Zeitraum. Die Berücksichtigung der einen Freibetrag von 200,00 EUR übersteigenden Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit als Mitglied des Kreistages als den Sozialhilfebedarf minderndes Einkommen sei rechtmäßig. Die Beklagte verweist hierzu auf die Vorschrift des § 82 Abs. 3 Satz 4 SGB XII.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da sie nicht rechtswidrig sind. Er hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) unter Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft (KdU) in Höhe der tatsächlichen Miete einschließlich Nebenkosten (sog. Bruttokaltmiete); auch hat die Beklagte zurecht die Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit als Kreistagsmitglied bedarfsmindernd berücksichtigt, soweit diese einen Freibetrag von 200,00 EUR übersteigt; schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Übernahme der Nebenkostennachforderung für 2014 in Höhe von 328,43 EUR. Die gegen all dies geltend gemachten (verfassungs-)rechtlichen Bedenken des Klägers teilt die Kammer nicht.
Nach § 42 Nr. 4 i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB XII werden Leistungen für die Unterkunft zwar in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht; übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft jedoch den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, werden sie nur so lange als Bedarf anerkannt, als es den Hilfebedürftigen nicht möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel die Aufwendungen zu senken, in der Regel für längstens sechs Monate. Anschließend ist der Träger der Sozialhilfe nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen verpflichtet, es sei denn, er hat den darüber hinaus gehenden Aufwendungen vorher zugestimmt (vgl. § 42 Nr. 4 i.V.m. § 35 Abs. 2 S. 4 SGB XII). Zurecht legt die Beklagte – wie bereits seit dem 01.12.2013 – auch seit dem 01.01.2015 dem KdU-Bedarf des Klägers nicht die tatsächlichen Unterkunftskosten zugrunde, da diese den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen.
Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle (BSG, Urteil vom 16.05.2012 – B 4 AS 109/11 R – m.w.N.) Zur Feststellung der abstrakt angemessenen Leistungen für die Unterkunft ist zunächst die angemessene Wohnungsgröße zu bestimmen. Alsdann ist der maßgebliche örtliche Vergleichsraum festzulegen und unter Berücksichtigung des angemessenen einfachen Wohnungsstandards festzustellen, welche Nettokaltmiete pro Quadratmeter Wohnfläche für die angemessene Wohnungsgröße auf dem Wohnungsmarkt des maßgeblichen Vergleichsraums zu zahlen ist. Zu der so ermittelten Nettokaltmiete sind noch die kalten Betriebskosten (Nebenkosten) hinzuzurechnen (st. Rspr.; vgl. BSG, Urteil vom 16.04.2013 – B 14 AS 28/12 R – m.w.N., Urteil vom 10.09.2013 – B 4 AS 77/12 R). In Anwendung der sog. Produkttheorie des Bundessozialgerichts müssen dabei nicht die einzelnen Faktoren (Wohnungsgröße, Wohnungsstandard – ausgedrückt durch den Quadratmeterpreis) je für sich betrachtet "angemessen" sein, solange jedenfalls das Produkt aus Wohnfläche (Quadratmeterzahl) und Standard (Mietpreis je Quadratmeter) eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete (Referenzmiete) ergibt (st. Rspr. BSG, Urteil vom 07.11.2006 – 7b AS 10/06 R; Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R).
Als räumlichen Vergleichsmaßstab angeht sieht die Kammer das Gebiet des Kreises I. als maßgeblich an. Insbesondere handelt es sich bei diesem Vergleichsraum um einen ausreichend großen Raum vergleichbarer Wohnbebauung, der aufgrund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur und seiner verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet (zu dieser Voraussetzung etwa BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R; BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R).
Die abstrakt angemessene Wohnungsgröße betrug im streitgegenständlichen Zeitraum für den Ein-Personen-Haushalt des Klägers 50 qm. Zum 01.01.2010 ist im Zuge der Föderalismusreform mit dem Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG-NRW) durch Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Wohnungswesen vom 08.12.2009 das Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) in Nordrhein-Westfalen abgelöst worden. Gleichzeitig sind mit dem Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 12.12.2009 Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB; MBl NRW 2010, 1) zum Vollzug der Teile 4 bis 6 des WFNG-NRW erlassen worden und in Kraft getreten. Diese ersetzen die bisherigen nordrheinwestfälischen Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz (VV-WoBindG). Nach Nr. 19 S. 2 der WNB treten die VV-WoBindG mit Ausnahme der Nr. 8 bis 8b.3 und 22 sowie der Anlage 4 mit Ablauf des 31.12.2009 außer Kraft. Für die Belegung von gefördertem Wohnraum (vgl. § 18 WFNG NRW, der Nachfolgevorschrift zu § 27 WoFG – vgl. LT-Drucks 14/9394, S 96) sind ab dem 01.01.2010 daher die in Nr. 8.2 der WNB angesetzten Werte für Wohnflächen maßgeblich (BSG, Urteil vom 16.05.2012 – B 4 AS 109/11 R). Danach sind 50 qm für den Haushalt einer allein stehenden Person angemessen.
Bei der Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises ist ein einfacher, im unteren Marktsegment liegender Standard zugrunde zu legen; die Wohnung muss hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen. Nach diesen inhaltlichen Vorgaben soll die Festlegung der Mietobergrenze auf der Grundlage eines deren Einhaltung ermöglichenden schlüssigen Konzepts erfolgen, dessen Erstellung zuvörderst Angelegenheit des Grundsicherungsträgers ist (BSG, Urteil vom 20.12.2011 – B 4 AS 19/11 R; Urteil vom 10.09.2013 – B 4 AS 77/12 R). Ein schlüssiges Konzept muss dabei nach den strengen und differenzierten Anforderungen des Bundessozialgerichts folgende Voraussetzungen erfüllen: • Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen, • es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen – Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße, • Angaben über den Beobachtungszeitraum, • Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung, • Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel), • Validität der Datenerhebung, • Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und • Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze). (vgl. zum "schlüssigen Konzept" und weiteren Ausdifferenzierungen im Einzelnen: BSG Urteil vom 22.9.2009 – B 4 AS 18/09 R; Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R; Urteil vom 18.6.2008 – B 14/7b AS 44/06 R; Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R; Urteil vom 10.09.2013 – B 4 AS 77/12 R; vgl. auch Berlit in: info also 2010, 196; ders., in: LPK-SGB II, § 22 Rn. 54 ff.; Piepenstock, in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 22 Rn. 68 ff.; Lauterbach, in: Gagel, SGB II / SGB III, 46. Erg.-Lief. 2012, § 22 Rn. 47 ff.; kritisch Groth, SGb 2013, S. 249 ff.)
Über ein derartig qualifiziertes "schlüssiges Konzept" verfügt die Beklagte nicht; es liegt für den Kreis Heinsberg (noch) nicht vor. Ein solches kann für den streitbefangenen Zeitraum, der im Wesentlichen in der Vergangenheit liegt, auch nicht mehr entwickelt werden, da lokale Erkenntnismöglichkeiten fehlen. Die Beklagte hat (im Schriftsatz vom 08.01.2015 im Verfahren S 20 SO 148/14) erklärt, dass sie dem Gericht faktisch (mangels vorhandener Erkenntnisse und Daten) keine zuverlässigen Entscheidungsgrundlagen verschaffen könne; sie hat in der mündlichen Verhandlung am 26.01.2016 erklärt, dass sich daran in 2015 nichts geändert habe. Aufgrund dieser Erklärung der Beklagten, die anzuzweifeln die Kammer keinen Anlass hat, ist die Amtsermittlungspflicht des Gerichts begrenzt (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013 – B 4 AS 87/12 R m.w.N.). Die Beklagte verfügt im Übrigen auch nicht über einen qualifizierten Mietspiegel. Liegen danach aber weder für die Wohnortgemeinde des Klägers noch für den Kreis I. nachvollziehbare Daten für die Ermittlung der Mietobergrenze vor, so sind im Falle eines derartigen Erkenntnisausfalls zur Ermittlung der angemessenen Referenzmiete grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen. Diese werden wiederum durch die Tabellenwerte zu § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlages im Sinne einer Angemessenheitsobergrenze gedeckelt. Hierzu hat das Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 12.12.2013 – B 4 AS 87/12 R ausgeführt (zitiert nach "juris"): "a) Für die bis 31.12.2008 geltende Regelung in § 8 WoGG aF ist nach der Rechtsprechung des BSG wegen der nur abstrakten, vom Einzelfall und den konkreten Umständen im Vergleichsraum losgelösten Begrenzung zur Bestimmung der angemessenen Bruttokaltmiete (vgl. § 9 Abs 1 WoGG aF) auf den jeweiligen Höchstbetrag der Tabelle, also die rechte Spalte, zurückzugreifen und ein "Sicherheitszuschlag" einzubeziehen (BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 29 RdNr 27 im Anschluss an BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, RdNr 23; BSG Urteil vom 20.8.2009 - B 14 AS 65/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 26 RdNr 21). Zu dem Sicherheitszuschlag hat der Senat ausgeführt, dass er im Interesse des Schutzes des elementaren Bedürfnisses des Leistungsberechtigten auf Sicherung des Wohnraums erforderlich ist, denn beim Fehlen eines schlüssigen Konzepts kann nicht mit Sicherheit beurteilt werden, wie hoch die angemessene Referenzmiete tatsächlich ist (BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 29 RdNr 27). Der erkennende Senat hat zudem entschieden, dass dabei ein Zuschlag in Höhe von 10 % zu den Werten der rechten Spalte der Tabelle zu § 8 WoGG aF angemessen und ausreichend ist (vgl BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 16/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 59 RdNr 20 ff; BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, RdNr 23; BSG Urteil vom 11.12.2012 - B 4 AS 44/12 R - RdNr 19). b) Die Einbeziehung eines "Sicherheitszuschlages" hat auch im Falle der Heranziehung von § 12 WoGG zu erfolgen. Die von der Rechtsprechung der zuständigen Senate für die Geltung von § 8 WoGG aF angestellten Erwägungen sind auf § 12 WoGG zu übertragen. Denn trotz der Anhebung der Tabellenwerte in § 12 WoGG im Vergleich zu den Werten aus § 8 WoGG aF hat sich nichts daran geändert, dass es sich bei der Bemessung der angemessenen Unterkunftskosten anhand des WoGG nur um eine abstrakte, allein der Deckelung der zu übernehmenden Aufwendungen dienende Begrenzung handelt, die unabhängig von den konkreten Umständen im Vergleichsraum erfolgt. Denn über letztere fehlen gerade ausreichende Erkenntnisse. Der Sicherheitszuschlag ist auch im Rahmen von § 12 WoGG erforderlich, da die in § 12 WoGG festgeschriebenen Werte ebenso wenig wie die in § 8 WoGG aF den Anspruch erheben, die realen Verhältnisse auf dem Markt zutreffend abzubilden (vgl Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, WoGG, § 12 RdNr 14, 65. Lfg Mai 2011). Der Sinn und Zweck des WoGG liegt nicht darin, die Mieten für Wohnraum bei Vorliegen der einkommensrechtlichen Voraussetzungen voll oder zu einem erheblichen Teil zu übernehmen (vgl Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, aaO, § 12 RdNr 13). Vielmehr handelt es sich beim Wohngeld um einen Zuschuss zu den Aufwendungen für Wohnraum (vgl § 1 WoGG aF). Die Höhe ist abhängig von der zu berücksichtigenden Miete, den Haushaltsmitgliedern und dem Einkommen. Übersteigt die nach § 11 WoGG zu berücksichtigende Miete den in § 12 WoGG festgesetzten Betrag, bleibt der übersteigende Teil bei der Wohngeldberechnung außer Betracht. Die iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB II angemessene Miete muss hingegen gewährleisten, dass zu dem als angemessen erachteten Wert Wohnraum vorhanden ist. Beide Regelungen verfolgen damit verschiedene Ziele; auf die Werte aus § 12 WoGG ist daher nur als Berechnungsgrundlage zur Bemessung der angemessenen Miete abzustellen und dem Sinn und Zweck von § 22 Abs 1 S 1 SGB II nach mittels des "Sicherheitszuschlages" anzupassen. Aufgrund der unterschiedlichen Zweckbestimmung hat es für die Bestimmung des Zuschlages bei § 12 WoGG damit keine Bedeutung, dass mit der Wohngeldreform 2009 die Werte aus § 8 WoGG um 10 % angehoben wurden. Durch die Anhebung sollte dem Zweck des WoGG entsprechend die Anzahl derjenigen Wohngeldempfängerinnen und Wohngeldempfänger verringert werden, deren Miete aufgrund der allgemeinen Mietsteigerungen die Höchstbeträge überschreitet (vgl dazu BT-Drucks 16/8918, S 1, 49). Hinweise darauf, dass die Erhöhung der Werte unter Berücksichtigung der Mietpreissteigerungen in einem Umfang erfolgt wäre, der den Sicherheitszuschlag entbehrlich machen könnte, ergeben sich aus der Gesetzesbegründung nicht. c) Soweit damit feststeht, dass auch im Rahmen von § 12 WoGG ein "Sicherheitszuschlag" einzubeziehen ist, ist weiter dessen Höhe zu bestimmen. Der Senat schließt sich insoweit den Entscheidungen der Tatsacheninstanzen an, dass eine Erhöhung für den streitgegenständlichen Zeitraum um 10 % zu erfolgen hat. Die Höhe des Zuschlages ist ebenso wie die Heranziehung der abstrakten Werte aus § 12 WoGG nach abstrakten Kriterien zu bestimmen. Auf regionale Unterschiede hat der Gesetzgeber bereits durch die Festlegung der Mietenstufen in der WoGV reagiert; bei Änderung der Verhältnisse können diese entsprechend angepasst werden (vgl BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 16/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 59 RdNr 22). Die Höhe des Zuschlages soll möglichst sicherstellen, dass der Leistungsempfänger mit dem ihm dann im Ergebnis zustehenden Betrag für die Kosten der Unterkunft in die Lage versetzt wird, im örtlichen Vergleichsraum möglichst sicher eine Unterkunft zu finden, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht. Es soll durch die Höhe des Zuschlages eine angemessene Abgrenzung einerseits zu nur einfachstem Standard wie andererseits zu einem bereits gehobenen Standard erfolgen. In Anbetracht dessen erachtet der Senat für die Tabellenwerte des § 12 WoGG einen Zuschlag in Höhe von 10 % zurzeit als angemessen. Dieser Rechtsauffassung schließt sich die erkennende Kammer – wie bereits im gegen den Kläger ergangenen Urteil vom 27.01.2015 (S 20 SO 148/14) – an. Die Höchstbeträge der Tabelle zu § 12 Abs. 1 WoGG gelten für Mieten einschließlich der Betriebskosten (sog. Bruttokaltmiete). Ausweislich der Liste der "Mietstufen der Gemeinden nach Ländern ab 1. Januar 2009" gehört die Wohnortgemeinde des Klägers, die Stadt Wegberg, zur Mietenstufe III. In dieser Mietenstufe sieht die Tabelle zu § 12 Abs. 1 WoGG für einen Ein-Personen-Haushalt einen Höchstbetrag von 330,00 EUR vor. Zuzüglich des "Sicherheitszuschlags" von 10 % ergibt sich ein Betrag von 363,00 EUR. Dieser bildet die für den Kläger maßgebliche Obergrenze zur Bestimmung der Angemessenheit seiner KdU-Kosten ab. Dem tragen die angefochtenen Bescheide der Beklagten für den streitbefangenen Zeitraum Rechnung. Rechtmäßig ist daher auch die Ablehnung der Übernahme der Nebenkostennachforderung für 2014 aus Mitteln der Sozialhilfe. Da die Beklagte bereits die angemessenen KdU für das Jahr 2014 von monatlich 363,00 EUR (Kaltmiete inkl. Nebenkosten) bei der Berechnung des sozialhilferechtlichen Bedarfs berücksichtigt hat, übersteigen die vom Vermieter nachgeforderten Nebenkosten die Angemessenheitsgrenze (vgl. Urteil der Kammer vom 27.01.2015 – S 20 SO 148/14). Der Kläger ist weder durch Krankheit noch durch sein Alter gehindert, in eine preisgünstigere Unterkunft umzuziehen. Dabei kann unterstellt werden, dass er gesundheitlich stark eingeschränkt ist, insbesondere in seiner Gehfähigkeit. Diese Krankheit und Behinderung machen jedoch einen Umzug in eine preisgünstigere Wohnung ebenso wenig unmöglich wie die Besichtigung von anderen Wohnungen. Der Kläger besitzt zwar inzwischen einen Ausweis nach dem Schwerbehindertenrecht (GdB von 60); jedoch sind bei ihm nicht die Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" ("erheblich gehbehindert") festgestellt. Wenn der Kläger für Wohnungsbesichtigungen und/oder einen Umzug in eine andere kostengünstigere Wohnung der Hilfe Dritter bedürfte, eröffnet § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII die Möglichkeit, dass Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten vom Träger der Sozialhilfe übernommen werden. Und bei Nachweis des Merkzeichens "G" durch einen Bescheid oder einen Ausweis nach § 69 Abs. 4 bzw. 5 SGB IX wird gemäß § 30 Abs. 1 SGB XII ein Mehrbedarf anerkannt. Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Beklagte die Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit des Klägers als Kreistagsmitglied (zurzeit monatlich 401,90 EUR) in Höhe von 201,90 EUR bedarfsmindernd berücksichtigt. Denn gemäß § 19 Abs. 2 SGB XII ist Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII Personen nur zu leisten, sofern den Leistungsberechtigten die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und dem Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels des SGB XII nicht zuzumuten ist. Neben der – unstrittig zu berücksichtigenden – Altersrente ist auch die Aufwandsentschädigung Einkommen, das den Sozialhilfebedarf mindert. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme bestimmter, im Gesetz aufgeführter – hier nicht einschlägiger – Leistungen (§ 82 Abs. 1 SGB XII). Dass zum bedarfsmindernden Einkommen auch eine Aufwandsentschädigung wie die, die der Kläger als Mitglied des Kreistages erhält, gehört, ergibt sich aus § 82 Abs. 3 Satz 4 SGB XII. Danach ist, wenn eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei sind, erhält, ein Betrag von bis zu 200,00 EUR monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG sind Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, grundsätzlich steuerfrei; darunter fällt die dem Kläger gemäß § 9 Abs. 1 der Hauptsatzung des Kreises I. gewährte Aufwandsentschädigung für seine Tätigkeit als Mitglied des Kreistages. Diese beträgt gemäß § 9 Abs. 1 der Hauptsatzung i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) der nordrhein-westfälischen "Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse" (Entschädigungsverordnung) vom 05.05.2014 (GV.NRW. v. 23.05.2014, S. 275) zurzeit pauschal 401,90 EUR. Soweit diese Aufwandsentschädigung den Freibetrag von 200,00 EUR übersteigt, ist sie als den Grundsicherungsbedarf minderndes Einkommen zu berücksichtigen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der sozialhilferechtlich berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft (KdU) vom 01.01. bis 30.06.2015, insbesondere darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, die monatliche pauschale Aufwandsentschädigung, die der Kläger für seine Tätigkeit als Mitglied des Kreistages in Höhe von zurzeit 401,90 EUR erhält, bis auf einen Freibetrag von 200,00 EUR sozialhilfemindernd zu berücksichtigen. Desweiteren begehrt der Kläger die Übernahme der Nebenkostennachforderung für 2014 in Höhe von 328,43 EUR aus Mitteln der Sozialhilfe.
Der 0000 geborene Kläger bewohnt seit September 2008 eine 59 qm große Wohnung. Vom 01.01. bis 31.12.2014 betrugen die monatliche Nettokaltmiete 364,00 EUR, die Nebenkostenvorauszahlung 55,00 EUR, mithin die Bruttokaltmiete 419,00 EUR. Ab 01.01.2015 erhöhte sich die monatliche die Nebenkostenvorauszahlung auf 63,00 EUR, betrug die Bruttokaltmiete also 427,00 EUR; die Heizkostenpauschale für 2015 belief sich auf 75,00 EUR. Der Kläger ist Mitglied des Kreistages und erhält als solcher eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung von zurzeit 401,90 EUR; Fahrtkosten werden gesondert entschädigt (vgl. § 9 Abs. 1 und Abs. 4 der Hauptsatzung des Kreises I). Seit 01.12.2013 bezieht der Kläger Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Er ist seit 20.05.2015 als Schwerbehinderter anerkannt nach einem Grad der Behinderung (GdB) von 60, nicht jedoch als erheblich gehbehindert (Merkzeichen "G").
Auf Antrag des Klägers bewilligte die Beklagte diesem durch Bescheide vom 29.06.2014, 07.08.2014 (in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.09.2014 sowie des Bescheides vom 16.09.2014 für den Zeitraum vom 01.07.2014 bis 30.06.2015 Leistungen der GSi im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII). Die dagegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Aachen durch Urteil vom 27.01.2015 ab (S 20 148/14; Berufung: LSG NRW – L 9 SO 79/15). Die Beklagte erkennt – wie bereits für 2014 – als angemessene KdU eine Bruttokaltmiete von monatlich 363,00 EUR an. Zur Begründung stützt sie sich auf das Urteil des Bundessozialgericht (BSG) vom 12.12.2013 (B 4 AS 87/12 R); mangels eines "schlüssigen Konzepts" im Bereich der Beklagten seien die Tabellenwerte nach § 12 des Wohngeldgesetzes (WoGG) heranzuziehen und zu diesen ein "Sicherheitszuschlag" von 10 % zu addieren. Die Stadt X. falle in die Mietenstufe III der Tabelle zu § 12 Abs. 1 WoGG. In dieser Stufe liege der Höchstbetrag für einen Ein-Personen-Haushalt bei 330,00 Euro; zuzüglich des Sicherheitszuschlags ergebe dies die für den Kläger maßgebliche KdU-Angemessenheitsgrenze von 363,00 Euro. Die monatlichen Heizkosten in Höhe von 75,00 EUR erkennt die Beklagte in voller Höhe als angemessen an.
Am 09.01.2015 beantragte der Kläger die Übernahme der Nebenkostennachforderung des Vermieters für 2014 in Höhe von 328,43 EUR aus Mitteln der Sozialhilfe. Dies lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 10.02.2015 ab mit der Begründung, im maßgeblichen Zeitraum seien bereits die angemessenen Unterkunftskosten von monatlich 363,00 EUR (Kaltmiete inkl. Nebenkosten) bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt worden.
Durch weitere Bescheide vom 10.02. und 13.02.2015 setzte die Beklagte die laufenden GSi-Leistungen für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2015 neu fest. Dabei berücksichtigte sie die gestiegenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie die neuen Heizkostenvorauszahlungen bedarfssteigernd, jedoch – neben der Altersrente – die monatliche Aufwandsentschädigung, die der Kläger für seine Tätigkeit als Mitglied des Kreistages erhält, in Höhe von 201,90 EUR als den Sozialhilfebedarf minderndes Einkommen.
Die dagegen erhobenen Widersprüche des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 01.09.2015 zurück.
Dagegen hat der Kläger am 30.09.2015 Klage erhoben. Für den Kreis I. und die Stadt X. bestehe kein qualifizierter Mietspiegel; ein solcher sei aber notwendig, um die Angemessenheit der KdU bewerten zu können. Der Kläger ist der Auffassung, das Fehlen eines "schlüssigen Konzeptes" könne nicht durch die Anwendung des Wohngeldgesetzes geheilt werden. Er hält ganz allgemein die Regelung der KdU im Sozialgesetzbuch für verfassungswidrig. Ein Wohnungswechsel sei ihm angesichts seines Alters und seiner Schwerbehinderung nicht mehr zumutbar. Soweit die Beklagte zudem seine Aufwandsentschädigung für seine Tätigkeit als Kreistagsmitglied mit seinen Leistungen "verrechnet", sei dies rechtswidrig. Bei der Aufwandsentschädigung handele es sich nicht um Mittel, die der Sicherung des Lebensunterhaltes dienten, sondern um Mittel für seine politische Arbeit.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter entsprechender Abänderung der Bescheide vom 10.02. und 13.02.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.09.2015 zu verurteilen, bei der Bemessung der Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.2015 einen Bedarf für Kosten der Unterkunft (Miete einschließlich Nebenkosten) in Höhe der tatsächlichen Kosten von monatlich 419,00 EUR zugrunde zu legen, die Aufwandsentschädigung als Kreistagsmitglied nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen und ihm entsprechend höhere Leistungen zu zahlen, desweiteren, die Nebenkostennachforderung für 2014 in Höhe von 328,43 EUR aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat (im Schriftsatz vom 08.01.2015 in Verfahren S 20 SO 148/14) eingeräumt, weder über einen qualifizierten Mietspiegel noch über ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen KdU zu verfügen. Es gäbe lediglich einen einfachen Mietspiegel. Ein schlüssiges Konzept könne für die Vergangenheit auch nicht mehr entwickelt werden, da lokale Erkenntnismöglichkeiten fehlten. Auch könne dem Gericht mangels vorhandener Erkenntnisse und Daten faktisch keine zuverlässige Entscheidungsgrundlage für ein schlüssiges Konzept verschafft werden. Deshalb seien zur Ermittlung der angemessenen Referenzmiete die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen, die durch die Tabellenwerte nach § 12 WoGG zuzüglich eines "Sicherheitszuschlags" von 10 % begrenzt würden. Dadurch würden auch regionalen Unterschieden Rechnung getragen. Dies gelte auch für den in diesem Verfahren streitbefangenen Zeitraum. Die Berücksichtigung der einen Freibetrag von 200,00 EUR übersteigenden Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit als Mitglied des Kreistages als den Sozialhilfebedarf minderndes Einkommen sei rechtmäßig. Die Beklagte verweist hierzu auf die Vorschrift des § 82 Abs. 3 Satz 4 SGB XII.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da sie nicht rechtswidrig sind. Er hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) unter Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft (KdU) in Höhe der tatsächlichen Miete einschließlich Nebenkosten (sog. Bruttokaltmiete); auch hat die Beklagte zurecht die Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit als Kreistagsmitglied bedarfsmindernd berücksichtigt, soweit diese einen Freibetrag von 200,00 EUR übersteigt; schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Übernahme der Nebenkostennachforderung für 2014 in Höhe von 328,43 EUR. Die gegen all dies geltend gemachten (verfassungs-)rechtlichen Bedenken des Klägers teilt die Kammer nicht.
Nach § 42 Nr. 4 i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB XII werden Leistungen für die Unterkunft zwar in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht; übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft jedoch den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, werden sie nur so lange als Bedarf anerkannt, als es den Hilfebedürftigen nicht möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel die Aufwendungen zu senken, in der Regel für längstens sechs Monate. Anschließend ist der Träger der Sozialhilfe nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen verpflichtet, es sei denn, er hat den darüber hinaus gehenden Aufwendungen vorher zugestimmt (vgl. § 42 Nr. 4 i.V.m. § 35 Abs. 2 S. 4 SGB XII). Zurecht legt die Beklagte – wie bereits seit dem 01.12.2013 – auch seit dem 01.01.2015 dem KdU-Bedarf des Klägers nicht die tatsächlichen Unterkunftskosten zugrunde, da diese den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen.
Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle (BSG, Urteil vom 16.05.2012 – B 4 AS 109/11 R – m.w.N.) Zur Feststellung der abstrakt angemessenen Leistungen für die Unterkunft ist zunächst die angemessene Wohnungsgröße zu bestimmen. Alsdann ist der maßgebliche örtliche Vergleichsraum festzulegen und unter Berücksichtigung des angemessenen einfachen Wohnungsstandards festzustellen, welche Nettokaltmiete pro Quadratmeter Wohnfläche für die angemessene Wohnungsgröße auf dem Wohnungsmarkt des maßgeblichen Vergleichsraums zu zahlen ist. Zu der so ermittelten Nettokaltmiete sind noch die kalten Betriebskosten (Nebenkosten) hinzuzurechnen (st. Rspr.; vgl. BSG, Urteil vom 16.04.2013 – B 14 AS 28/12 R – m.w.N., Urteil vom 10.09.2013 – B 4 AS 77/12 R). In Anwendung der sog. Produkttheorie des Bundessozialgerichts müssen dabei nicht die einzelnen Faktoren (Wohnungsgröße, Wohnungsstandard – ausgedrückt durch den Quadratmeterpreis) je für sich betrachtet "angemessen" sein, solange jedenfalls das Produkt aus Wohnfläche (Quadratmeterzahl) und Standard (Mietpreis je Quadratmeter) eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete (Referenzmiete) ergibt (st. Rspr. BSG, Urteil vom 07.11.2006 – 7b AS 10/06 R; Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 30/08 R).
Als räumlichen Vergleichsmaßstab angeht sieht die Kammer das Gebiet des Kreises I. als maßgeblich an. Insbesondere handelt es sich bei diesem Vergleichsraum um einen ausreichend großen Raum vergleichbarer Wohnbebauung, der aufgrund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur und seiner verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet (zu dieser Voraussetzung etwa BSG, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 30/08 R; BSG, Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R).
Die abstrakt angemessene Wohnungsgröße betrug im streitgegenständlichen Zeitraum für den Ein-Personen-Haushalt des Klägers 50 qm. Zum 01.01.2010 ist im Zuge der Föderalismusreform mit dem Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG-NRW) durch Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Wohnungswesen vom 08.12.2009 das Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) in Nordrhein-Westfalen abgelöst worden. Gleichzeitig sind mit dem Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 12.12.2009 Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB; MBl NRW 2010, 1) zum Vollzug der Teile 4 bis 6 des WFNG-NRW erlassen worden und in Kraft getreten. Diese ersetzen die bisherigen nordrheinwestfälischen Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz (VV-WoBindG). Nach Nr. 19 S. 2 der WNB treten die VV-WoBindG mit Ausnahme der Nr. 8 bis 8b.3 und 22 sowie der Anlage 4 mit Ablauf des 31.12.2009 außer Kraft. Für die Belegung von gefördertem Wohnraum (vgl. § 18 WFNG NRW, der Nachfolgevorschrift zu § 27 WoFG – vgl. LT-Drucks 14/9394, S 96) sind ab dem 01.01.2010 daher die in Nr. 8.2 der WNB angesetzten Werte für Wohnflächen maßgeblich (BSG, Urteil vom 16.05.2012 – B 4 AS 109/11 R). Danach sind 50 qm für den Haushalt einer allein stehenden Person angemessen.
Bei der Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises ist ein einfacher, im unteren Marktsegment liegender Standard zugrunde zu legen; die Wohnung muss hinsichtlich ihrer Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entsprechen. Nach diesen inhaltlichen Vorgaben soll die Festlegung der Mietobergrenze auf der Grundlage eines deren Einhaltung ermöglichenden schlüssigen Konzepts erfolgen, dessen Erstellung zuvörderst Angelegenheit des Grundsicherungsträgers ist (BSG, Urteil vom 20.12.2011 – B 4 AS 19/11 R; Urteil vom 10.09.2013 – B 4 AS 77/12 R). Ein schlüssiges Konzept muss dabei nach den strengen und differenzierten Anforderungen des Bundessozialgerichts folgende Voraussetzungen erfüllen: • Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen, • es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen – Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße, • Angaben über den Beobachtungszeitraum, • Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung, • Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel), • Validität der Datenerhebung, • Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und • Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze). (vgl. zum "schlüssigen Konzept" und weiteren Ausdifferenzierungen im Einzelnen: BSG Urteil vom 22.9.2009 – B 4 AS 18/09 R; Urteil vom 17.12.2009 – B 4 AS 27/09 R; Urteil vom 18.6.2008 – B 14/7b AS 44/06 R; Urteil vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R; Urteil vom 10.09.2013 – B 4 AS 77/12 R; vgl. auch Berlit in: info also 2010, 196; ders., in: LPK-SGB II, § 22 Rn. 54 ff.; Piepenstock, in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 22 Rn. 68 ff.; Lauterbach, in: Gagel, SGB II / SGB III, 46. Erg.-Lief. 2012, § 22 Rn. 47 ff.; kritisch Groth, SGb 2013, S. 249 ff.)
Über ein derartig qualifiziertes "schlüssiges Konzept" verfügt die Beklagte nicht; es liegt für den Kreis Heinsberg (noch) nicht vor. Ein solches kann für den streitbefangenen Zeitraum, der im Wesentlichen in der Vergangenheit liegt, auch nicht mehr entwickelt werden, da lokale Erkenntnismöglichkeiten fehlen. Die Beklagte hat (im Schriftsatz vom 08.01.2015 im Verfahren S 20 SO 148/14) erklärt, dass sie dem Gericht faktisch (mangels vorhandener Erkenntnisse und Daten) keine zuverlässigen Entscheidungsgrundlagen verschaffen könne; sie hat in der mündlichen Verhandlung am 26.01.2016 erklärt, dass sich daran in 2015 nichts geändert habe. Aufgrund dieser Erklärung der Beklagten, die anzuzweifeln die Kammer keinen Anlass hat, ist die Amtsermittlungspflicht des Gerichts begrenzt (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013 – B 4 AS 87/12 R m.w.N.). Die Beklagte verfügt im Übrigen auch nicht über einen qualifizierten Mietspiegel. Liegen danach aber weder für die Wohnortgemeinde des Klägers noch für den Kreis I. nachvollziehbare Daten für die Ermittlung der Mietobergrenze vor, so sind im Falle eines derartigen Erkenntnisausfalls zur Ermittlung der angemessenen Referenzmiete grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen. Diese werden wiederum durch die Tabellenwerte zu § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlages im Sinne einer Angemessenheitsobergrenze gedeckelt. Hierzu hat das Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 12.12.2013 – B 4 AS 87/12 R ausgeführt (zitiert nach "juris"): "a) Für die bis 31.12.2008 geltende Regelung in § 8 WoGG aF ist nach der Rechtsprechung des BSG wegen der nur abstrakten, vom Einzelfall und den konkreten Umständen im Vergleichsraum losgelösten Begrenzung zur Bestimmung der angemessenen Bruttokaltmiete (vgl. § 9 Abs 1 WoGG aF) auf den jeweiligen Höchstbetrag der Tabelle, also die rechte Spalte, zurückzugreifen und ein "Sicherheitszuschlag" einzubeziehen (BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 29 RdNr 27 im Anschluss an BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, RdNr 23; BSG Urteil vom 20.8.2009 - B 14 AS 65/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 26 RdNr 21). Zu dem Sicherheitszuschlag hat der Senat ausgeführt, dass er im Interesse des Schutzes des elementaren Bedürfnisses des Leistungsberechtigten auf Sicherung des Wohnraums erforderlich ist, denn beim Fehlen eines schlüssigen Konzepts kann nicht mit Sicherheit beurteilt werden, wie hoch die angemessene Referenzmiete tatsächlich ist (BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 29 RdNr 27). Der erkennende Senat hat zudem entschieden, dass dabei ein Zuschlag in Höhe von 10 % zu den Werten der rechten Spalte der Tabelle zu § 8 WoGG aF angemessen und ausreichend ist (vgl BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 16/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 59 RdNr 20 ff; BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, RdNr 23; BSG Urteil vom 11.12.2012 - B 4 AS 44/12 R - RdNr 19). b) Die Einbeziehung eines "Sicherheitszuschlages" hat auch im Falle der Heranziehung von § 12 WoGG zu erfolgen. Die von der Rechtsprechung der zuständigen Senate für die Geltung von § 8 WoGG aF angestellten Erwägungen sind auf § 12 WoGG zu übertragen. Denn trotz der Anhebung der Tabellenwerte in § 12 WoGG im Vergleich zu den Werten aus § 8 WoGG aF hat sich nichts daran geändert, dass es sich bei der Bemessung der angemessenen Unterkunftskosten anhand des WoGG nur um eine abstrakte, allein der Deckelung der zu übernehmenden Aufwendungen dienende Begrenzung handelt, die unabhängig von den konkreten Umständen im Vergleichsraum erfolgt. Denn über letztere fehlen gerade ausreichende Erkenntnisse. Der Sicherheitszuschlag ist auch im Rahmen von § 12 WoGG erforderlich, da die in § 12 WoGG festgeschriebenen Werte ebenso wenig wie die in § 8 WoGG aF den Anspruch erheben, die realen Verhältnisse auf dem Markt zutreffend abzubilden (vgl Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, WoGG, § 12 RdNr 14, 65. Lfg Mai 2011). Der Sinn und Zweck des WoGG liegt nicht darin, die Mieten für Wohnraum bei Vorliegen der einkommensrechtlichen Voraussetzungen voll oder zu einem erheblichen Teil zu übernehmen (vgl Stadler/Gutekunst/Dietrich/Fröba, aaO, § 12 RdNr 13). Vielmehr handelt es sich beim Wohngeld um einen Zuschuss zu den Aufwendungen für Wohnraum (vgl § 1 WoGG aF). Die Höhe ist abhängig von der zu berücksichtigenden Miete, den Haushaltsmitgliedern und dem Einkommen. Übersteigt die nach § 11 WoGG zu berücksichtigende Miete den in § 12 WoGG festgesetzten Betrag, bleibt der übersteigende Teil bei der Wohngeldberechnung außer Betracht. Die iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB II angemessene Miete muss hingegen gewährleisten, dass zu dem als angemessen erachteten Wert Wohnraum vorhanden ist. Beide Regelungen verfolgen damit verschiedene Ziele; auf die Werte aus § 12 WoGG ist daher nur als Berechnungsgrundlage zur Bemessung der angemessenen Miete abzustellen und dem Sinn und Zweck von § 22 Abs 1 S 1 SGB II nach mittels des "Sicherheitszuschlages" anzupassen. Aufgrund der unterschiedlichen Zweckbestimmung hat es für die Bestimmung des Zuschlages bei § 12 WoGG damit keine Bedeutung, dass mit der Wohngeldreform 2009 die Werte aus § 8 WoGG um 10 % angehoben wurden. Durch die Anhebung sollte dem Zweck des WoGG entsprechend die Anzahl derjenigen Wohngeldempfängerinnen und Wohngeldempfänger verringert werden, deren Miete aufgrund der allgemeinen Mietsteigerungen die Höchstbeträge überschreitet (vgl dazu BT-Drucks 16/8918, S 1, 49). Hinweise darauf, dass die Erhöhung der Werte unter Berücksichtigung der Mietpreissteigerungen in einem Umfang erfolgt wäre, der den Sicherheitszuschlag entbehrlich machen könnte, ergeben sich aus der Gesetzesbegründung nicht. c) Soweit damit feststeht, dass auch im Rahmen von § 12 WoGG ein "Sicherheitszuschlag" einzubeziehen ist, ist weiter dessen Höhe zu bestimmen. Der Senat schließt sich insoweit den Entscheidungen der Tatsacheninstanzen an, dass eine Erhöhung für den streitgegenständlichen Zeitraum um 10 % zu erfolgen hat. Die Höhe des Zuschlages ist ebenso wie die Heranziehung der abstrakten Werte aus § 12 WoGG nach abstrakten Kriterien zu bestimmen. Auf regionale Unterschiede hat der Gesetzgeber bereits durch die Festlegung der Mietenstufen in der WoGV reagiert; bei Änderung der Verhältnisse können diese entsprechend angepasst werden (vgl BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 16/11 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 59 RdNr 22). Die Höhe des Zuschlages soll möglichst sicherstellen, dass der Leistungsempfänger mit dem ihm dann im Ergebnis zustehenden Betrag für die Kosten der Unterkunft in die Lage versetzt wird, im örtlichen Vergleichsraum möglichst sicher eine Unterkunft zu finden, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht. Es soll durch die Höhe des Zuschlages eine angemessene Abgrenzung einerseits zu nur einfachstem Standard wie andererseits zu einem bereits gehobenen Standard erfolgen. In Anbetracht dessen erachtet der Senat für die Tabellenwerte des § 12 WoGG einen Zuschlag in Höhe von 10 % zurzeit als angemessen. Dieser Rechtsauffassung schließt sich die erkennende Kammer – wie bereits im gegen den Kläger ergangenen Urteil vom 27.01.2015 (S 20 SO 148/14) – an. Die Höchstbeträge der Tabelle zu § 12 Abs. 1 WoGG gelten für Mieten einschließlich der Betriebskosten (sog. Bruttokaltmiete). Ausweislich der Liste der "Mietstufen der Gemeinden nach Ländern ab 1. Januar 2009" gehört die Wohnortgemeinde des Klägers, die Stadt Wegberg, zur Mietenstufe III. In dieser Mietenstufe sieht die Tabelle zu § 12 Abs. 1 WoGG für einen Ein-Personen-Haushalt einen Höchstbetrag von 330,00 EUR vor. Zuzüglich des "Sicherheitszuschlags" von 10 % ergibt sich ein Betrag von 363,00 EUR. Dieser bildet die für den Kläger maßgebliche Obergrenze zur Bestimmung der Angemessenheit seiner KdU-Kosten ab. Dem tragen die angefochtenen Bescheide der Beklagten für den streitbefangenen Zeitraum Rechnung. Rechtmäßig ist daher auch die Ablehnung der Übernahme der Nebenkostennachforderung für 2014 aus Mitteln der Sozialhilfe. Da die Beklagte bereits die angemessenen KdU für das Jahr 2014 von monatlich 363,00 EUR (Kaltmiete inkl. Nebenkosten) bei der Berechnung des sozialhilferechtlichen Bedarfs berücksichtigt hat, übersteigen die vom Vermieter nachgeforderten Nebenkosten die Angemessenheitsgrenze (vgl. Urteil der Kammer vom 27.01.2015 – S 20 SO 148/14). Der Kläger ist weder durch Krankheit noch durch sein Alter gehindert, in eine preisgünstigere Unterkunft umzuziehen. Dabei kann unterstellt werden, dass er gesundheitlich stark eingeschränkt ist, insbesondere in seiner Gehfähigkeit. Diese Krankheit und Behinderung machen jedoch einen Umzug in eine preisgünstigere Wohnung ebenso wenig unmöglich wie die Besichtigung von anderen Wohnungen. Der Kläger besitzt zwar inzwischen einen Ausweis nach dem Schwerbehindertenrecht (GdB von 60); jedoch sind bei ihm nicht die Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" ("erheblich gehbehindert") festgestellt. Wenn der Kläger für Wohnungsbesichtigungen und/oder einen Umzug in eine andere kostengünstigere Wohnung der Hilfe Dritter bedürfte, eröffnet § 35 Abs. 2 Satz 5 SGB XII die Möglichkeit, dass Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten vom Träger der Sozialhilfe übernommen werden. Und bei Nachweis des Merkzeichens "G" durch einen Bescheid oder einen Ausweis nach § 69 Abs. 4 bzw. 5 SGB IX wird gemäß § 30 Abs. 1 SGB XII ein Mehrbedarf anerkannt. Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Beklagte die Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit des Klägers als Kreistagsmitglied (zurzeit monatlich 401,90 EUR) in Höhe von 201,90 EUR bedarfsmindernd berücksichtigt. Denn gemäß § 19 Abs. 2 SGB XII ist Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII Personen nur zu leisten, sofern den Leistungsberechtigten die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und dem Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels des SGB XII nicht zuzumuten ist. Neben der – unstrittig zu berücksichtigenden – Altersrente ist auch die Aufwandsentschädigung Einkommen, das den Sozialhilfebedarf mindert. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme bestimmter, im Gesetz aufgeführter – hier nicht einschlägiger – Leistungen (§ 82 Abs. 1 SGB XII). Dass zum bedarfsmindernden Einkommen auch eine Aufwandsentschädigung wie die, die der Kläger als Mitglied des Kreistages erhält, gehört, ergibt sich aus § 82 Abs. 3 Satz 4 SGB XII. Danach ist, wenn eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei sind, erhält, ein Betrag von bis zu 200,00 EUR monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG sind Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, grundsätzlich steuerfrei; darunter fällt die dem Kläger gemäß § 9 Abs. 1 der Hauptsatzung des Kreises I. gewährte Aufwandsentschädigung für seine Tätigkeit als Mitglied des Kreistages. Diese beträgt gemäß § 9 Abs. 1 der Hauptsatzung i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) der nordrhein-westfälischen "Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse" (Entschädigungsverordnung) vom 05.05.2014 (GV.NRW. v. 23.05.2014, S. 275) zurzeit pauschal 401,90 EUR. Soweit diese Aufwandsentschädigung den Freibetrag von 200,00 EUR übersteigt, ist sie als den Grundsicherungsbedarf minderndes Einkommen zu berücksichtigen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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