L 2 SO 233/16 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 SO 2252/15
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 233/16 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 15. Dezember 2015 ist zulässig (vgl. § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG -), sie ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Gegenstand des Klageverfahrens S 1 SO 2252/15 war, ob der Beklagte für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2015 die tatsächlich angefallenen Kosten der Unterkunft und Heizung im Umfang von 350,00 EUR monatlich für die Grundmiete, 60,00 EUR monatlich für die "kalten Nebenkosten" und schließlich 69,00 EUR monatlich für die Heizung vollständig zu leisten hat. Der Beklagte hat im fraglichen Zeitraum als Kosten der Unterkunft und Heizung 330,00 EUR für die Grundmiete, 50,00 EUR monatlich für die "kalten Nebenkosten" und weitere 69,00 EUR monatlich für die Heizkosten ohne Warmwasser-Anteile berücksichtigt. Dies ergibt eine monatliche Differenz von 30,00 EUR, welche auf den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum hochgerechnet eine Beschwer der Klägerin von 180,00 EUR ergibt. Damit liegt die Beschwer der Klägerin unter 750,00 EUR.

Da das SG die Berufung im Urteil vom 15. Dezember 2015 nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (§ 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht oder auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor.

Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine oder mehrere Rechtsfragen aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse einer Klärung durch das Berufungsgericht bedürftig und fähig sind. Der Beschwerdeführer müssen daher anhand des anwendbaren Rechts unter Berücksichtigung der (höchstrichterlichen) Rechtsprechung, gegebenenfalls sogar des Schrifttums, angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist, und dass das angestrebte Berufungsverfahren eine Klärung erwarten lässt (s. hierzu Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 144 Rdnr. 28 u. § 160 Rdnr. 6; s. u.a. BSG, SozR 1500 § 160a Nr. 60 und SozR 3-1500 § 160 a Nr. 16). Geht es um bereits geklärte Rechtsfragen, so ist darzulegen, aus welchen erheblichen Gründen sich die Notwendigkeit einer Überprüfung der bereits vorliegenden Rechtsprechung ergibt; dies ist etwa dann der Fall, wenn dieser Rechtsprechung in nicht nur geringfügigen Umfang widersprochen wird und gegen sie nicht von vornherein abwegige Einwendungen vorgebracht werden (BSG, SozR 1500 § 160a Nr. 13). Der Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, aufzeigen: (1) eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (= Entscheidungserheblichkeit) sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung).

Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinne wirft die Streitsache jedoch nicht auf. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht, wenn die Frage bereits höchstrichterlich entschieden ist.

Die Klägerin wendet sich zur Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit. Zu den nach dem SGB XII zu erbringenden Leistungen gehören solche für Unterkunft und Heizung, die in tatsächlicher Höhe erbracht werden, soweit sie angemessen sind (§ 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2 und Abs. 4 Satz 1 SGB XII). Wie (abstrakt) die angemessenen Leistungen für die Unterkunft und Heizung zu ermitteln sind, hat das Bundessozialgericht (BSG) bereits in mehreren Entscheidungen klargestellt, auf welche sich das SG in seinem Urteil vom 15. Dezember 2015 auch bezieht. Diese "Vorgaben" des BSG hat das SG in seinem Urteil zugrunde gelegt; alle insoweit weiter vom SG angestellten Erwägungen und Überlegungen waren auf diesen Einzelfall bezogen und werfen insoweit keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung auf. Eine solche Rechtsfrage hat die Klägerin auch nicht gestellt; eine solche ist auch nicht ersichtlich.

Darüber hinaus liegt auch keine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG vor.

Da letztlich auch ein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des dritten Zulassungsgrundes nicht geltend gemacht wird und auch nicht ersichtlich ist, war die Beschwer zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).

Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl.§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Rechtskraft
Aus
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