Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 486/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 3768/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. August 2015 wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch sonstige Gründe für die Zulassung der Berufung vorliegen.
Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts (SG) oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Vorliegend bedarf die Berufung der Zulassung. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28.08.2015, welches seine Klage gegen eine "Mahnung" der Bundesagentur für Arbeit vom 27.02.2015 und den Widerspruchsbescheid vom 15.04.2015 abgewiesen hat. Die Mahnung (306,62 EUR zzgl. Mahngebühren in Höhe von 5,00 EUR) beruhte auf dem nach Rücknahme der Klage (S 24 AS 5375/14) bestandskräftigen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 17.06.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2014, der die Bewilligung von Leistungen wegen der Erstattung einer Heizkostenvorauszahlung des Energieversorgungsunternehmens in dieser Höhe aufgehoben hatte und den entsprechenden Betrag zurückforderte. Mit seiner Klage und Berufung (L 9 AS 4027/15) bzw. Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger geltend, (1.) den Widerspruchsbescheid vom 15.04.2015 als unzulässig und rechtswidrig zurückzuweisen, (2.) dem Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, (3.) den Beklagten zu verpflichten, sich an den Regelungen der geltenden Gesetze zu orientieren und, wenn bisher nicht vorhanden, umgehend die Voraussetzung zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben zu schaffen, und (4.) für den entstandenen Gesamtschaden den Beklagten zu verpflichten, in angemessener Höhe Entschädigung, Wiedergutmachung und Schmerzensgeld zu bezahlen. Damit bringt der Kläger hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass er sich nicht nur gegen die Mahnung wendet, sondern auch der dieser Mahnung zugrundeliegenden Forderung entgegentreten will. Damit beläuft sich der Beschwerdewert unabhängig davon, ob der Kläger dieses Ziel mit seiner Klage erreichen konnte, auf 311,62 EUR. Eine eigenständige Bedeutung kommt den unter (3.) und (4.) genannten Anträgen für die Bestimmung des Beschwerdewertes nicht zu. Bezüglich (3.) liegt schon kein vollstreckungsfähiger Antrag vor, zumal es den Gerichten obliegt, die Rechtmäßigkeit verwaltungsseitigen Handelns zu überprüfen und gegebenenfalls aufzuheben oder abzuändern. Soweit der Kläger "Entschädigung, Wiedergutmachung und Schmerzensgeld" begehrt, kommt dem ebenfalls kein eigenständig zu beurteilender Gehalt im Rahmen der Wertfestsetzung und Zulässigkeit einer Berufung zu. Einen gleichlautenden Antrag stellte der Kläger bislang in fast allen beim SG anhängig gewesenen Verfahren. Im vorliegenden Verfahren ergibt sich weder aus der Klagebegründung noch aus der Berufungs- bzw. Beschwerdebegründung eine zusätzliche und unabhängig vom geltend gemachten Anspruch bestehende Beschwer. Der Senat legt den Antrag daher dahingehend aus, dass es dem Kläger darum geht, auch die der Mahnung zugrundeliegende Forderung zu beseitigen. Die Kosten des Verfahrens gehören ebenfalls nicht zu den Umständen, die bei der Wertberechnung des § 144 SGG zu berücksichtigen sind. Da daher der Beschwerdegegenstand weder den Betrag von 750,00 EUR erreicht noch ein Fall wiederkehrender oder laufender Leistungen für mehr als ein Jahr vorliegt, ist die Berufung unzulässig, worauf das SG zu Recht hingewiesen hat, und bedarf der Zulassung, nachdem das SG diese selbst nicht zugelassen hat.
Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Gemessen an diesen Maßstäben ist die Berufung nicht zuzulassen.
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache stets dann, wenn sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 144 Rn. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 und SozR 4-1500 § 160a Nr. 7). Hiernach liegt keine grundsätzliche Bedeutung der Sache vor. Denn es ist höchstrichterlich bereits geklärt, dass der Mahnung als Vollstreckungsankündigung keine Verwaltungsaktqualität zukommt. Die Vollstreckungsankündigung hat vielmehr lediglich den Sinn, den Schuldner noch einmal auf die Situation hinzuweisen und ihm letztmalig die Gelegenheit zu geben, zur Abwendung der Vollstreckung freiwillig die Rückstände zu begleichen; Regelungswirkung kommt dem nicht zu (so BSG, Urteil vom 25.06.2015 – B 14 AS 38/14 R –, SozR 4-1300 § 63 Nr. 23, m.w.N.). Darüber hinaus ist die zugrundeliegende Forderung durch die Rücknahme der Klage (S 24 AS 5375/14) bereits bindend (§ 77 SGG) geworden, was sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und weswegen der Kläger eine Überprüfung im Rahmen der erfolgten Mahnung nicht erreichen kann.
Sonstige Berufungszulassungsgründe, insbesondere Verfahrensmängel im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG, liegen ebenfalls nicht vor. Ein solcher Zulassungsgrund ist nur dann gegeben, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, dieser vorliegt und die Entscheidung auf ihm beruhen kann. Unter einem Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt, zu verstehen (vgl. Leitherer, a.a.O., § 144 Rdnr. 32 ff.). Solche Gründe hat der Kläger nicht geltend gemacht.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren war abzulehnen, da für die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben genannten Gründen die nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht gegeben war.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 S. 4 SGG).
Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch sonstige Gründe für die Zulassung der Berufung vorliegen.
Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts (SG) oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG), es sei denn, die Berufung betrifft wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Vorliegend bedarf die Berufung der Zulassung. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28.08.2015, welches seine Klage gegen eine "Mahnung" der Bundesagentur für Arbeit vom 27.02.2015 und den Widerspruchsbescheid vom 15.04.2015 abgewiesen hat. Die Mahnung (306,62 EUR zzgl. Mahngebühren in Höhe von 5,00 EUR) beruhte auf dem nach Rücknahme der Klage (S 24 AS 5375/14) bestandskräftigen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 17.06.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2014, der die Bewilligung von Leistungen wegen der Erstattung einer Heizkostenvorauszahlung des Energieversorgungsunternehmens in dieser Höhe aufgehoben hatte und den entsprechenden Betrag zurückforderte. Mit seiner Klage und Berufung (L 9 AS 4027/15) bzw. Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger geltend, (1.) den Widerspruchsbescheid vom 15.04.2015 als unzulässig und rechtswidrig zurückzuweisen, (2.) dem Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, (3.) den Beklagten zu verpflichten, sich an den Regelungen der geltenden Gesetze zu orientieren und, wenn bisher nicht vorhanden, umgehend die Voraussetzung zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben zu schaffen, und (4.) für den entstandenen Gesamtschaden den Beklagten zu verpflichten, in angemessener Höhe Entschädigung, Wiedergutmachung und Schmerzensgeld zu bezahlen. Damit bringt der Kläger hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass er sich nicht nur gegen die Mahnung wendet, sondern auch der dieser Mahnung zugrundeliegenden Forderung entgegentreten will. Damit beläuft sich der Beschwerdewert unabhängig davon, ob der Kläger dieses Ziel mit seiner Klage erreichen konnte, auf 311,62 EUR. Eine eigenständige Bedeutung kommt den unter (3.) und (4.) genannten Anträgen für die Bestimmung des Beschwerdewertes nicht zu. Bezüglich (3.) liegt schon kein vollstreckungsfähiger Antrag vor, zumal es den Gerichten obliegt, die Rechtmäßigkeit verwaltungsseitigen Handelns zu überprüfen und gegebenenfalls aufzuheben oder abzuändern. Soweit der Kläger "Entschädigung, Wiedergutmachung und Schmerzensgeld" begehrt, kommt dem ebenfalls kein eigenständig zu beurteilender Gehalt im Rahmen der Wertfestsetzung und Zulässigkeit einer Berufung zu. Einen gleichlautenden Antrag stellte der Kläger bislang in fast allen beim SG anhängig gewesenen Verfahren. Im vorliegenden Verfahren ergibt sich weder aus der Klagebegründung noch aus der Berufungs- bzw. Beschwerdebegründung eine zusätzliche und unabhängig vom geltend gemachten Anspruch bestehende Beschwer. Der Senat legt den Antrag daher dahingehend aus, dass es dem Kläger darum geht, auch die der Mahnung zugrundeliegende Forderung zu beseitigen. Die Kosten des Verfahrens gehören ebenfalls nicht zu den Umständen, die bei der Wertberechnung des § 144 SGG zu berücksichtigen sind. Da daher der Beschwerdegegenstand weder den Betrag von 750,00 EUR erreicht noch ein Fall wiederkehrender oder laufender Leistungen für mehr als ein Jahr vorliegt, ist die Berufung unzulässig, worauf das SG zu Recht hingewiesen hat, und bedarf der Zulassung, nachdem das SG diese selbst nicht zugelassen hat.
Gemäß § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Gemessen an diesen Maßstäben ist die Berufung nicht zuzulassen.
Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache stets dann, wenn sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 144 Rn. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann nicht, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist oder durch Auslegung des Gesetzes eindeutig beantwortet werden kann (Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 und SozR 4-1500 § 160a Nr. 7). Hiernach liegt keine grundsätzliche Bedeutung der Sache vor. Denn es ist höchstrichterlich bereits geklärt, dass der Mahnung als Vollstreckungsankündigung keine Verwaltungsaktqualität zukommt. Die Vollstreckungsankündigung hat vielmehr lediglich den Sinn, den Schuldner noch einmal auf die Situation hinzuweisen und ihm letztmalig die Gelegenheit zu geben, zur Abwendung der Vollstreckung freiwillig die Rückstände zu begleichen; Regelungswirkung kommt dem nicht zu (so BSG, Urteil vom 25.06.2015 – B 14 AS 38/14 R –, SozR 4-1300 § 63 Nr. 23, m.w.N.). Darüber hinaus ist die zugrundeliegende Forderung durch die Rücknahme der Klage (S 24 AS 5375/14) bereits bindend (§ 77 SGG) geworden, was sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und weswegen der Kläger eine Überprüfung im Rahmen der erfolgten Mahnung nicht erreichen kann.
Sonstige Berufungszulassungsgründe, insbesondere Verfahrensmängel im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG, liegen ebenfalls nicht vor. Ein solcher Zulassungsgrund ist nur dann gegeben, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, dieser vorliegt und die Entscheidung auf ihm beruhen kann. Unter einem Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt, zu verstehen (vgl. Leitherer, a.a.O., § 144 Rdnr. 32 ff.). Solche Gründe hat der Kläger nicht geltend gemacht.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren war abzulehnen, da für die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben genannten Gründen die nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht gegeben war.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 S. 4 SGG).
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