L 4 AS 466/12

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 6 AS 3008/09
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 4 AS 466/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die am ... 1966 geborene Klägerin zu 2. und der am ... 1957 geborene Kläger zu 1. sind verheiratet und haben zwei gemeinsame Kinder, die am ... 1991 geborene Klägerin zu 3. und den am ... 1995 geborenen Kläger zu 4. Als Bedarfsgemeinschaft beantragten sie erstmals am 7. Januar 2005 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).

Für den Zeitraum vom 7. Januar 2005 bis zum 3. August 2005 bewilligte der Beklagte Leistungen nach dem SGB II. Für die Zeit danach wurden Leistungen wegen eines verwertbaren Sparkassenbriefes abgelehnt. Die Kläger zu 1. und zu 2. bewohnen ein im Jahr 2005 errichtetes 117,71 qm großes Einfamilienhaus mit Grundstück im ... im Ortsteil B.

Nach einem Folgeantrag bewilligte der Beklagte Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 19. Juli 2007 bis 31. Januar 2008. Anschließend beantragten die Kläger weitere Leistungen und stellten am 6. Juni 2008 einen Antrag auf Übernahme der Kosten einer Badreparatur, da das Bad teilweise nicht nutzbar sei. Zudem hätte sich ein starker Schimmelbefall entwickelt, der durch geeignete Maßnahmen beseitigt werden müsse.

Nach einer beigefügten Trinkwasserrechnung vom 25. Juli 2007 waren am 15. Februar, 15. April und 15. Juni 2008 Abschläge in Höhe von 49,00 EUR zu leisten. Zum 1. Juli 2008 wurden Abfallgebühren in Höhe von 109,24 EUR fällig gestellt.

Mit Bescheid vom 26. Juni 2008 bewilligte der Beklagte den Klägern für die Zeit vom 1. Februar bis zum 31. Juli 2008 vorläufige Leistungen, da der Erwerb einer Restmüllbandarole, die Wohngebäudeversicherung sowie die Heizöllieferung noch belegt werden müssten. Der Anspruch setzte sich wie folgt zusammen:

I. 1. bis 29. Februar 2008: 827,93 EUR

Kläger zu 1.: Regelbedarf 312,00 EUR; KdU: 6,49 EUR

Klägerin zu 2: Regelbedarf 312,00 EUR; KdU 6,48 EUR

Klägerin zu 3.:Regelbedarf: 124,00 EUR; KdU 6,48 EUR

Kläger zu 4.: Regelbedarf: 54,00 EUR; KdU 6,48 EUR

II. 1. bis 30. April 2008: 882,52 EUR

Kläger zu 1.: Regelbedarf 312,00 EUR; KdU: 20,13 EUR

Klägerin zu 2: Regelbedarf 312,00 EUR; KdU 20,13 EUR

Klägerin zu 3.:Regelbedarf: 124,00 EUR; KdU 20,13 EUR

Kläger zu 4.: Regelbedarf: 54,00 EUR; KdU 20,13 EUR

III. 1. Mai bis 30. Juni 2008: 851,52 EUR

Aufstellung entsprechend II abzüglich einer Sanktion gegen den Kläger zu 1. in Höhe von 31.00 EUR

IV. 1. bis 31. Juli 2008: 865,52 EUR

Kläger zu 1.: Regelbedarf 316,00 EUR - Sanktion 31,00 EUR; KdU: 20,13 EUR

Klägerin zu 2: Regelbedarf 316,00 EUR; KdU 20,13 EUR

Klägerin zu 3.:Regelbedarf: 127,00 EUR; KdU 20,13 EUR

Kläger zu 4.: Regelbedarf: 57,00 EUR; KdU 20,13 EUR

Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass kalte Betriebskosten in Höhe von 462,72 EUR und Heizkosten bis zu 113,05 EUR übernommen werden könnten.

Mit Bescheid vom 14. Juli 2008 lehnte der Beklagte die Übernahme von Reparaturleistungen für das Badezimmer ab. Ein unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes sei nicht gegeben. Die beantragte Sonderleistung könne mit der gewährten Regelleistung bezahlt werden.

Hiergegen legten die Kläger Widerspruch ein und machten geltend: Der Abfluss zu der Dusche sei defekt. Dadurch breite sich die Feuchtigkeit im Bad aus, was zur Schimmelbildung geführt habe. Eine funktionierende Dusche sei für die Bedarfsgemeinschaft unverzichtbar, da die an der Wirbelsäule operierte Klägerin zu 3. die ebenfalls vorhandene Badewanne nicht benutzen könne.

Am 22. Juli 2008 führten Mitarbeiter des Beklagten einen Hausbesuch durch. In einem Protokoll des Beklagten wird ausgeführt: Das Duschbecken, die Fugen sowie die Fliesen innerhalb des Nassbereiches seien mit Schimmel befallen. Das Wasser, welches aus dem Duschablauf abläuft, tropfe durch die Decke in den Keller. Nach Angaben des Klägers zu 1. könne die Dusche seit dem Frühjahr nicht mehr benutzt werden. Aufgrund der Wirbelsäulenerkrankung der Klägerin zu 3. könne die intakte Badewanne nicht genutzt werden. Die Gardinen, der Vorhang sowie die Badläufer seien nach Einschätzung des Außendienstes reinigungsfähig.

Die Kläger hatten bereits am 17. Juli 2008 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) im Verfahren S 6 AS 2110/08 ER erhoben. Die notwendigen Reparaturen seien nicht über den Regelsatz finanzierbar und als KdU vom Beklagten zu erstatten. Auf die Lichtbilder Bl. 9 d.GA wird Bezug genommen. Der Schaden werde auf 1.800,00 EUR geschätzt. Denkbare Gewährleistungsansprüche gegen Drittfirmen bestünden nicht.

Der Beklagte hatte dagegen eingewandt: Der Schimmelbefall habe sich nach Ausbreitung und Intensität bereits über einen längeren Zeitraum entwickelt. Ein Anordnungsgrund sei daher nicht gegeben. Der Schimmelbefall beruhe auf einer fehlerhaften oder mangelhaften Belüftung des Badezimmers. Die Kläger hätten keine Kostenvoranschläge für die Reparaturmaßnahmen vorgelegt. Die pauschale Schätzung des Klägers zu 1. sei substanzlos. Im August 2008 hatten die Kläger erklärt: Ein Mitarbeiter des Installationsbetriebes habe den Abfluss provisorisch gedichtet und den Schimmelbefall geprüft. Bezüglich der Silikonfugen bestehe nach Auskunft der Firma kein Gewährleistungsanspruch. Der Malerbetrieb habe nach einer Überprüfung mitgeteilt, dass der Schimmel nicht unter mögliche Gewährleistungsansprüche falle. Da die Klägerin zu 3. aus der Reha nach der Wirbelsäulen-OP am 2. September 2008 zurückkehre, müssten die Reparaturen abgeschlossen sein. Es sei erfolglos versucht worden, den Schimmel in den Fliesenfugen mit verschiedenen Mitteln zu bekämpfen. In drei beigefügten Kostenvoranschlägen verlangte der Malereimeisterbetrieb T. 1.249,57 EUR, der Maler- und Lackiermeister M, 102,00 EUR und der Malermeister P. 255,49 EUR. Mit Beschluss vom 17. September 2008 hatte das SG den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der genaue Umfang für die Reparatur sei nicht schätzbar, da die Angaben der Kläger sowie die vorgelegten Kostenvoranschläge erheblich voneinander abwichen. Nach den vorgelegten Girokontoauszügen stünden den Kläger 2.244,31 EUR zur Verfügung. Ein Eilfall sei daher nicht gegeben. Im Übrigen sei die Dusche während des Verfahrens provisorisch abgedichtet worden und damit wieder nutzbar. Es sei nicht daher erkennbar, warum die Bekämpfung des Schimmels nicht mit handelsüblichen Mitteln vorgenommen werden könne.

Mit Widerspruchsbescheid vom 4. August 2009 lehnte der Beklagte die Übernahme der Kosten für eine Reparatur der Dusche, des Handwaschbeckens sowie der Beseitigung des Schimmels ab, da die Kläger zunächst ihre Gewährleistungsrechte geltend zu machen hätten. Zudem seien die geltend gemachten Kosten nicht konkret nachgewiesen.

Hiergegen haben die Kläger am 3. September 2009 Klage beim SG erhoben, die Erstattung von Reparaturkosten verlangt und ergänzend geltend gemacht: Die Firma, die das Bad errichtet hatte, habe sich nicht mehr gemeldet, sodass mögliche Gewährleistungsansprüche nicht mehr realisierbar seien. Der Duschabfluss müsse unbedingt ausgetauscht werden, da die Undichtigkeit zum Schimmelbefall im Badbereich geführt habe. Der behinderten Klägerin zu 3. sei die Nutzung der Badewanne nicht möglich. Zur Glaubhaftmachung haben die Kläger Lichtbilder zur Gerichtsakte gereicht (Bl. 28 d. GA). Nach einem vorgelegten Protokoll vom 4. September 2008 wurde die Dusche vom Hersteller K. überprüft. Die Fa. S. Gesellschaft für Sanitärtechnik mbH erklärte mit Schreiben vom 16. September 2008: Ein werkseitiger Fehler könne nicht anerkannt werden. Bei der Überprüfung der Duschwanne seien Rostspuren am Abfluss festgestellt worden. Die Duschwanne habe wegen eines fehlenden Spezialschlüssels nicht abmontiert werden können, da die Installationsfirma nicht vor Ort gewesen sei. Eine Undichtigkeit im Badezimmer sowie im Kellerraum habe nicht festgestellt werden können. Der Schimmelbefall sei daher nicht durch die reklamierte Duschwanne entstanden. In einem beigefügten Kostenvoranschlag vom 21. Februar 2011 verlangte die Fa. L. für die Instandsetzung der Dusche 1.057,47 EUR. In einem weiteren Kostenvoranschlag vom 10. Oktober 2011 bezifferte die Fa. H& ... B. GmbH für die Badrenovierung sowie die Schimmelbeseitigung voraussichtliche Kosten in Höhe von 466,85 EUR. Die Fa. H& ... B. GmbH stellte den Klägern nach entsprechender Auftragserteilung und Durchführung von Arbeiten unter dem 18. November 2011 eine Rechnung über 472,19 EUR.

Mit dem Bewilligungsbescheid vom 14. September 2011 (Bewilligungszeitraum vom 1. August 2011 bis 31. Januar 2012) hatte der Beklagte der Klägerin zu 2., dem Kläger zu 1. und dem Kläger zu 4. ab September 2011 Leistungen in Höhe von 867,24 EUR (Bl. 1481 d.VA Bd. VII) bewilligt. Der KdU-Anteil der Kläger betrug dabei je 36,08 EUR, d.h. insgesamt 108,24 EUR für die Bedarfsgemeinschaft. Zwischenzeitlich hatten die Kläger beim Beklagten am 19. Dezember 2011 einen erneuten Antrag auf Kostenübernahme für eine Badreparatur und Malerarbeiten sowie eine Rollladenreparatur im Rahmen der KdU gestellt, der mit Bescheid vom 2. Januar 2012 abgelehnt wurde. Den dagegen richteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. März 2012 zurück. Nach Klageerhebung beim SG (S 6 AS 881/12) hat das SG beide Verfahren zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung geladen.

In der öffentlichen Sitzung vom 13. Juni 2012 hat der Kläger zu 1. angegeben: Irgendwann im Jahr 2011 sei der Abfluss nochmals nachgezogen worden. Seither sei der Wasserverlust vom Bad in den Keller ein wenig geringer geworden. Nach einem vorgelegten Kontoauszug habe der Kläger zu 1. an die Fa. P. einen Betrag von 290,00 EUR bezahlt. Ein Differenzbetrag sei noch streitig. Er leide seit fünf Jahren an Asthma und könne die notwendigen Arbeiten im Bad nicht selbst vornehmen. Aufgrund der Einstiegshöhe seien die Klägerin zu 2. wegen eines Knieschadens und die Klägerin zu 3. wegen eines Wirbelsäulenschadens nicht in der Lage, die Badewanne zu benutzen.

Der Kläger zu 1. hat nach einem richterlichen Hinweis die Klage S 6 AS 881/12 wegen einer vermeintlichen doppelten Rechtshängigkeit zurückgenommen. Er hat die Auffassung vertreten, dass der Beklagte auch die Kosten für die Reparatur des Gestänges (25,00 EUR) übernehmen müsse, und unter genauer Bezeichnung der Bescheide beantragt, für die Reparatur des Duschabflusses 860,49 EUR, für die Reparatur des Handwaschbeckenabflusses 25,00 EUR und für die Renovierung wegen Schimmelbefall 831,72 EUR zu zahlen. Nach Antragstellung hat der Kläger zu 1. auch den Austausch der Gardinen sowie der Gardinenstange verlangt und medizinische Unterlagen (Bl. 109 d.GA) vorgelegt.

Mit Urteil vom selben Tage hat das SG den Bescheid vom 14. Juli 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2009 in der Fassung des Bescheides vom 2. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2012 abgeändert und den Klägern für die Instandhaltungsmaßnahmen im Bad 222,00 EUR als KdU bewilligt. Zur Begründung hat das SG ausgeführt: Für die geltend gemachte Reparatur des Duschabflusses fehle es bereits an einer entsprechenden Forderung. Bezüglich der Reparatur des Handwaschbeckens hätten die Kläger lediglich eine unspezifische Schätzung von 25,00 EUR behauptet. Die im Eilverfahren angegebene beschwerliche Nutzbarkeit rechtfertige kein Eilbedürfnis. Die Reparatur des Duschabflusses sei nicht notwendig. Die gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerinnen zu 2. und 3. Seien nicht belegt. Bezüglich des ersten Instandhaltungsbedarfs zur Beseitigung des Schimmelbefalls im Bad sei von dem günstigsten Kostenvoranschlag in Höhe von 102,00 EUR auszugehen. Hinsichtlich der zweiten Instandhaltungsmaßnahme zur Beseitigung von Schimmel sei die Rechnung von 472,19 EUR zu hoch. Nach gerichtlichen Internetrecherchen seien für ein Mittel zur Schimmelvernichtung, Farbe sowie Kleinmaterialien höchstens 120,00 EUR aufzuwenden. Dass der Kläger zu 1. körperlich außer Stande sei, diese Arbeiten durchzuführen, sei nicht nachgewiesen. Bezüglich des geforderten Gurtwicklers am Rollladen sei davon auszugehen, dass eine intensive Reinigung möglich und zumutbar gewesen wäre. Der Austausch einer Gardine sowie einer Gardinenstange seien nicht erstattungsfähig, da es sich nicht um Unterkunftskosten handele.

Die Kläger haben gegen das am 20. Juni 2012 zugestellte Urteil am 19. Juli 2012 Berufung eingelegt und ihr Begehren weiterverfolgt. Aufgrund ihrer finanziellen Möglichkeiten könne kein Handwerker beauftragt werden. Die gesundheitlichen Einschränkungen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft machten es unmöglich, die Arbeiten selbst vorzunehmen.

Der Kläger zu 1 beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 13. Juni 2012, den Bescheid vom 14. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2009 und des vorläufigen Bewilligungsbescheides vom 26. Juni 2008 sowie den Bescheid vom 2. Januar 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2012 und den Bewilligungsbescheid vom 14. September 2011 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, den Klägern weitere Kosten der Unterkunft in Höhe von insgesamt 1.678,91 EUR zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hat geltend gemacht: Es sei nicht nachvollziehbar, warum bei einem defekten Abflussrohr der Einbau einer komplett neuen Dusche erforderlich sei. Der geltend gemachte Rollladengurt sei in erster Instanz nicht beantragt worden.

In einer nichtöffentlichen Sitzung vom 4. September 2013 hat der Kläger zu 1. erklärt: Der Beklagte habe nur die 222,00 EUR sowie 9,50 EUR für einen Rollladengurt bezahlt. Seit der Sanierung des Bades durch die Fa. H& ... im November 2011 sei das Schimmelproblem nicht wieder aufgetreten. Die Dusche sei jedoch weiterhin schimmelbelastet und solle ausgewechselt werden. Die Dusche sei durch "Festwürgen" provisorisch dicht gemacht worden. Das immer noch tropfende Wasser müsse im Keller aufgefangen werden. Die Klägerin zu 2. könne die Badewanne wegen einer Knieerkrankung nicht benutzen. Das günstigste Angebot vom 25. August 2008 sei wegen der zusätzlichen Fahrtkosten nicht angenommen worden. Der Rollladengurt sei in den Jahren 2008 und 2011 defekt gewesen. Der Austausch der Gardine sowie der Gardinenstange sei erforderlich, da es sich um ein normales Badfenster handele und kein Sichtschutz bestehe. Hierfür sei ein Betrag von 100,00 EUR angemessen. Bevor die Fa. H& ... saniert habe, hätten sie selbst Schimmelsprays eingesetzt. Im Übrigen sei er auch Asthmatiker. Der Kläger zu 1. hat eine Rechnung über 48,97 EUR über die Reparatur eines Rollladens vom 29. Oktober 2008 und eine Rechnung von Malermeister P. vom 27. Oktober 2008 in Höhe von 344,29 EUR zur Gerichtakte gereicht.

Auf Anregung des damaligen Berichterstatters hat der Beklagte am 12. November 2013 eine Begehung im Bad und Keller der Kläger durchgeführt. Nach dem Ermittlungsprotokoll des Beklagten waren im Bad keine Schimmelspuren erkennbar. Lediglich an den Dichtungen sowie der Duschwanne und den Scharnieren seien leichte Schimmelspuren erkennbar, die durch eine gründliche Reinigung zu beseitigen seien. Direkt unterhalb der Dusche habe sich eine Schnur vom Abfluss in den Keller befunden. Wasserspuren seien im Keller nicht feststellbar gewesen. Unterhalb des Abflusses hätten Pappkartons und ein Wäscheständer gestanden. Es sei ein Duschtest von sieben Minuten Dauer durchgeführt worden. Nach dem Test seien die Schnur und der Abfluss trocken geblieben. Auf die Lichtbilder Bl. 2137 bis 2148 d.VA wird Bezug genommen. Auf einem Foto ist ein Briefkasten mit dem Namen D. K. sowie I. S. abgebildet.

Der Kläger zu 1. hat im Schreiben vom 22. Januar 2014 angegeben: Der Außendienst des Beklagten sei unangemeldet erschienen. Die Fotoaufnahmen seien einen Tag nach von ihnen durchgeführten aufwändigen Reinigungs-, Pflege- sowie Schimmelbekämpfungsarbeiten erfolgt und gäben daher einen verfälschten Blick auf die wahren Zustände im Badezimmer. Der kurze Wasserlauftest sei zudem nicht aussagekräftig gewesen. Die Feststellungen in den Kellerräumen erklärten sich daraus, dass diese kurz zuvor aufgeräumt worden seien.

In einem weiteren nicht-öffentlichen Erörterungstermin hat der Berichterstatter den Klägern die Auflage erteilt, die Zahlung in Höhe von 472,19 EUR (Fa. H& ... B. vom 18. November 2011) nachzuweisen. Die vom Kläger zu 1. behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen widersprächen seinen Angaben zur Begehung im Jahr 2013. Hiernach seien einen Tag zuvor umfangreiche Reinigungs- und Räumungsarbeiten von ihnen behauptet worden.

Die Kläger haben eine Erklärung der Fa. H& ... B. vorgelegt, nach der von ihnen 402,00 EUR bezahlt worden seien. Eine vorgelegte Rechnung von Rollladen T. M. vom 20. Dezember 2011 hat einen Betrag von 44,03 EUR ausgewiesen.

Der Senat hat medizinische Ermittlungen zur Frage vorgenommen, inwieweit den Klägerinnen aus gesundheitlichen Gründen die alleinige Nutzung der Badewanne unmöglich gewesen sei. Der Facharzt für Orthopädie Dr. A. hat am 29. Juni 2015 mitgeteilt: Der Kläger zu 1. leide unter einem Rundrücken sowie an einer Skoliose. Sein Gangbild sei flüssig und ohne Gehhilfen. In einem beigefügten Rentengutachten hat der Facharzt für Orthopädie Dr. W. unter dem 10. Juli 2013 ausgeführt: Der Kläger zu 1. könne im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen leichte Tätigkeiten vollschichtig ausführen. Die Fachärztin Dipl.-Med. M. hat unter dem 3. Juli 2015 mitgeteilt, dass er wiederholt wegen Bronchitis behandelt worden sei. Dipl.-Med. M. hat unter dem 3. Juli 2015 bezüglich der Klägerin zu 2. berichtet: Die Klägerin zu 2. habe wegen Kniebeschwerden in der Zeit vom 2008 bis 2010 zeitweise die Treppe nicht laufen können. Die Indikation für eine behindertengerechte Badewanne habe aber nicht bestanden. Dr. A. hat unter dem gleichen Datum bezüglich der Klägerin zu 3. ausgeführt: Am 10. Juli 2008 sei eine ventrale Derotationsspondylodese Th11 auf dem Lendenwirbelkörper 4 durchgeführt worden. Der Gang sei flüssig ohne Hilfsmittel. Am 20. August 2010 habe die Klägerin keine Beschwerden angegeben. Die Fachärztin für Kinderheilkunde Dr. S. hat unter dem 1. Juli 2015 angegeben, dass die Klägerin zu 3. in der Zeit von 2008 bis 2010 habe Treppen steigen können. Die Wirbelsäulenversteifung habe zu einer Bewegungseinschränkung in der Vorbeugung geführt.

Der Beklagte hat auf gerichtliche Auflage den aktuellen Änderungsbescheid des Beklagten vom 24. August 2015 (Bewilligungszeitraum vom 1. September 2015 bis 29. Februar 2016) zur Gerichtsakte gereicht. Hiernach beträgt der KdU-Anteil des Klägers zu 1, der Klägerin zu 2. und des Klägers zu 4. im Dezember 2015 insgesamt 121,20 EUR (40,40 EUR x 3).

Nach nochmaliger Prüfung der Lichtbilder hat der Beklagte Ermittlungen zu einer Person namens I. S. aufgenommen und den Kläger aufgefordert mitzuteilen, seit wann diese unter der genannten Anschrift wohne. In einem weiteren Schriftsatz vom 27. November 2015 hat der Beklagte ausgeführt: Ermittlungen bei der Stadt Z. hätten zu I. S. keinerlei Erkenntnisse erbracht. Bezüglich der medizinischen Ermittlungen hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen eine Nutzung der Badewanne durch die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sprechen könnten.

In der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2015 hat der Kläger zu 1. erklärt: Die Baugenehmigung für das Haus sei im Jahr 2003 erteilt worden. Die Arbeiten hätten im Jahr 2004 begonnen und der Einzug sei im Dezember 2005 erfolgt. Fragen zum Bau und zur Finanzierung seien unverständlich. Bezüglich der aufgenommenen Darlehen in Höhe von 90.000,00 EUR sowie 25.000,00 EUR gebe er keine Erklärung ab. Die dazugehörigen Verfahren seien erledigt. In den streitgegenständlichen Zeiträumen hätten Darlehen mit Zins- und Tilgungsverpflichtungen noch bestanden. Zu weiteren AS-Verfahren in den Jahren 2008 bis 2011 wolle er sich, ebenso wie zur Personalie I. S., aber nicht äußern. Der Kläger hat nochmals auf die Differenzen hinsichtlich des genauen Ablaufs des Hausbesuchs im Jahr 2013 hingewiesen.

Auf Nachfrage hat der Vertreter des Beklagten erklärt: Derzeit würden ca. 160 Verfahren vom Kläger betrieben. Ein aktueller Überblick könne nicht gegeben werden. Die Darlehenszinsen seien nicht als KdU anerkannt worden. Die Belastungen seien immer aufgrund von handschriftlichen Eintragungen in Hausbüchern vorgelegt worden, die von Seiten des Beklagten nicht akzeptiert worden seien.

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Kläger ist form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben worden. Sie ist auch statthaft iSv § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Der geltend gemachte Leistungsanspruch der Kläger von 1.678,91 EUR überschreitet die Grenze von 750,00 EUR.

Streitgegenständlich sind im vorliegenden Fall der Bescheid vom 14. Juli 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2009 und der vorläufige Bewilligungsbescheid vom 26. Juni 2008 sowie der Bescheid vom 2. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2012 und der Bewilligungsbescheid vom 14. September 2011.

Gegen die genannten Bescheide wendet sich der Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 iVm § 56 SGG).

Auf der Grundlage des Antrages der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2012 beschränkt sich der Streitstoff auf höhere Leistungen für KdU (vgl. BSG, Urteil vom 13. November 2008, B 14/7b AS 2/07 R, juris). Der Höhe nach ist die Überprüfung im Berufungsverfahren daher auf weitere Leistungen für die KdU iHv 1.678,91 EUR begrenzt, wie dies der Kläger in der mündlichen Verhandlung beantragt hat.

Entgegen der Ansicht der Vorinstanz hält der Senat eine doppelte Rechtshängigkeit wegen des Verfahrens S 6 AS 881/12 für nicht gegeben. Durch die erste Schimmelbeseitigungsmaßnahme im Jahr 2008 ist eine Zäsur eingetreten, die gegen die Anwendung des § 96 SGG spricht. Die Prozesserklärungen der Kläger in der Sitzung vom 13. Juni 2012 sind jedoch als gleichzeitig anzusehen. Damit hat die Klagerücknahme im Verfahren S 6 AS 881/12 nicht zur sofortigen Bestandskraft des Bescheides vom 2. Januar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2012 geführt. Beide geltend gemachten Instandsetzungsbedarfe sind daher Streitgegenstand der Klage und auch des Berufungsverfahrens.

Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Zu den grundsätzlich erstattungsfähigen Aufwendungen sind auch vor Einführung des § 22 Abs. 2 SGB II in der ab dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung tatsächliche Aufwendungen für eine Instandsetzung oder Instandhaltung zu verstehen, soweit diese nicht zu einer Verbesserung des Standards des selbstgenutzten Eigenheims führen und sie angemessen sind (vgl. Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, § 22 Rdn 26). Erhaltungsaufwendungen zählen als notwendige Ausgaben zu den KdU für selbstgenutzte Eigenheime.

Instandsetzungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen dürfen nicht zu einer Verbesserung des Standards des selbstgenutzten Eigenheims oder zu einer Wertsteigerung führen, und sie müssen notwendig und angemessen sein (vgl. BSG, Urteil vom 3. März 2009, B 4 AS 38/08 R, juris). Die Erhaltungsaufwendungen müssen in jedem Fall notwendig sein, um die Bewohnbarkeit der selbstbewohnten Immobilie zu erhalten. Aus diesem Grund sind nur die Maßnahmen erfasst, die unmittelbar drohende oder schon entstandene Schäden an der selbstgenutzten Immobilie mit daraus folgenden unzumutbaren Beeinträchtigungen der Wohnqualität verhindern oder beseitigen sollen. Die Bewohnbarkeit des Eigenheims muss erhalten bleiben (BSG, Urteil vom 18. Februar 2010, B 4 AS 28/09 R, juris). Dabei ist es zumutbar, ein Absinken der Wohnqualität - bei ansonsten gewährleisteter Bewohnbarkeit - bis zu den für Mieter vorgegebenen Merkmalen eines einfachen, aber nicht allereinfachsten Wohnungsstandards hinzunehmen (vgl. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. Januar 2011, L 5 AS 423/09 B ER, juris). Ferner fallen Erhaltungsaufwendungen im Rahmen des SGB II nur dann unter die Kosten der Unterkunft und Heizung, wenn sie auch angemessen i.S.v. § 22 Abs. 1 SGB II sind (BSG, Urteil vom 18. Februar 2010, a.a.O.). Hierbei können - je nach Einzelfall - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen sein (etwa das sicher bevorstehende Ende des Leistungsbezugs, der Umfang der Bedürftigkeit, das Ausmaß der Beeinträchtigung der Wohnqualität, der Gesamtwert und -zustand des Hauses, die Höhe der aktuellen sowie der künftig zu erwartenden Sanierungskosten, die ansonsten aufzubringenden Kosten für Unterkunft und Heizung o. ä.; vgl. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. Januar 2011, L 5 AS 423/09 B ER, juris).

Die für die streitigen Bewilligungszeiträume bewilligten KdU werden von den Klägern abgesehen von dem geltend gemachten Instandhaltungsbedarf nicht angegriffen. Gegenteiliges drängt sich dem Senat auch nach eigener Prüfung nicht auf. Insbesondere ist es dem Senat nach der Weigerung des Klägers zu 1., weitere Angaben zu den Darlehenslasten und den Bewohnern des Hauses zu machen, nicht möglich, den Sachverhalt hinsichtlich der tatsächlichen Unterkunftskosten und deren Verteilung auf die Bewohner weiter aufzuklären. Gegen einen höheren KdU-Anspruch spricht auch, dass neben der Bedarfsgemeinschaft der Kläger offenbar eine weitere Person (I. Sch.) für einen unbekannt gebliebenen Zeitraum im Eigenheim der Kläger gewohnt hat. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass zum Zeitpunkt der streitigen Instandhaltungsbedarfe die KdU auf eine weitere Person hätten verteilt werden müssen. Dies hätte zu einer Reduzierung der KdU-Ansprüche der Kläger im streitigen Bewilligungszeitraum geführt. Der Kläger zu 1. hat auf ausdrückliche gerichtliche Nachfrage keine weiteren Angaben gemacht, damit die Mitwirkung verweigert und eine Aufklärung des Sachverhaltes im Ergebnis verhindert. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Kläger wegen dieser zusätzlichen Person bereits zu hohe KdU in den streitigen Zeiträumen bezogen haben. Daher lässt sich vorliegend der tatsächliche KdU-Bedarf nicht feststellen und scheitert im Ergebnis der geltend gemachte weitere KdU-Leistungsanspruch der Kläger.

Unabhängig vom Vorstehenden kann auch kein weiterer konkreter Bedarf wegen der geltend gemachten Erhaltungsaufwendungen festgestellt werden. Für den geltend gemachten Instandsetzungsbedarf wegen der Beseitigung eines Schimmelpilzbefalls in den Jahren 2008 und 2011 steht den Klägern kein höherer Aufwendungserstattungsanspruch zu. Die von der Vorinstanz ausgeurteilten weiteren Leistungen (im Folgenden: 1.). sind angemessen und bedarfsdeckend. Soweit die Kläger für die Reparatur des Duschabflusses, für die Rollläden, für den Handwaschbeckenablauf sowie für den Ersatz der Gardinen und Gardinenstangen einen Instandhaltungsbedarf verlangen, fehlt es an hinreichenden Darlegungen bzw. grundsätzlich sogar an einem erstattungsfähigen Bedarf (im Folgenden: 2.)

1. Bezüglich der zweimaligen Renovierung wegen Schimmelbefalls im Bad des selbst genutzten Einfamilienhauses steht den Klägern kein Anspruch in Höhe von 831,72 EUR zu. Entgegen den vorgelegten Rechnungen, mit denen der Eindruck entsprechender tatsächlicher Aufwendungen erweckt wurde, haben die Kläger auf die Rechnung der Fa. P. vom 27. Oktober 2008 tatsächlich nur 290,00 EUR und auf die Rechnung der Fa. H& ... B. nur 402,00 EUR, d.h. insgesamt 692,00 EUR, bezahlt. Bezüglich der ersten Schimmelbeseitigungsmaßnahme liegen aufgrund des beigezogenen ER-Verfahrens S 6 AS 2110/08 ER und der Lichtbilder (Bl. 28 d. GA) zunächst ausreichende Gründe dafür vor, einen unabweisbaren Instandhaltungsbedarf grundsätzlich anzuerkennen.

Die Vorinstanz hat zunächst zu Recht darauf verwiesen, dass die Kläger gehalten gewesen sind, den günstigsten Anbieter (Maler- und Lackiermeister M.) in Höhe von 102,00 EUR zur Schimmelbeseitigung im Jahr 2008 zu beauftragen. Von daher ist für die erste Schimmelbeseitigungsmaßnahme ein Betrag in Höhe von 102,00 EUR erstattungsfähig, was auch der Wertung des SG entspricht. Würde der Senat zu Gunsten der Kläger von einer ungeeigneten Schimmelbeseitigungsmaßnahme der Fa. M. ausgehen, ergäbe sich keine andere Bewertung. Entgegen der Auffassung der Kläger war es nicht erforderlich, den Malermeister P. mit den Schimmelbeseitigungsmaßnahmen zu beauftragen und hierfür 290,00 EUR aufzuwenden. Nach den medizinischen Ermittlungen des Senats lagen bei den Klägern keine Gründe vor, die eigene Anstrengungen zur Schimmelbeseitigung unmöglich gemacht hätten. Die von den Klägern behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen sind weder substantiiert behauptet noch aus den beigezogenen medizinischen Unterlagen ableitbar. Nach einem Rentengutachten von Juli 2013 wird beispielsweise der Kläger zu 1. als erwerbfähig für leichte Tätigkeiten eingeschätzt. Insoweit geht der Senat davon aus, dass erwerbsfähige, nachweislich nicht erheblich behinderte Personen regelmäßig in der Lage sind, kleine Reparaturen am Eigenheim selbst auszuführen. Auch die Lungenerkrankung des Klägers zu 1. führte nach den medizinischen Befunden nicht zu gravierenden Funktionseinschränkungen. Der Sachvortrag der Kläger zu vermeintlich schweren körperlichen Einschränkungen ist überdies widersprüchlich. So behaupten die Kläger anlässlich der Begehung vom 12. November 2013 selbst, sie hätten einen Tag zuvor eine umfassende Reinigung des Bades und auch Aufräumarbeiten im Keller durchgeführt. Unterstellt der Senat dies als wahr, lassen diese körperlichen Aktivitäten den Rückschluss zu, dass die Kläger grundsätzlich in der Lage gewesen sind, provisorische Schimmelbeseitigungsarbeiten selbst durchzuführen.

Der Umfang der Erstattung von Instandhaltungsarbeiten durch Fachfirmen im SGB II hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab. Der SGB II-Bezieher hat bei Instandhaltungsmaßnahmen zur Beseitigung von Schimmelbefall grundsätzlich nur einen Anspruch auf Erhalt der Wohnqualität nach einem einfachen Wohnungsstandard. Dies kann im konkreten Fall mit einem Absinken der bisherigen Wohnqualität verbunden sein, die hinzunehmen ist. Bei Instandhaltungen wegen Schimmelbefall geht es nicht um eine optische Verschönerung unansehnlicher Wände, sondern um eine Bekämpfung grundsätzlich gesundheitsgefährdender Bauzustände. Es sind keine Gründe erkennbar, warum die Kläger diese Beseitigungsarbeiten nicht selbst ausgeführt haben, obwohl ihnen dies möglich gewesen wäre. Mögliche optische Nachteile, die bei einer unfachmännischen Eigenleistung entstehen können, hat der SGB II-Bezieher bei derartigen Instandsetzungsmaßnahmen hinzunehmen, da der SGB II-Anspruch nur den existenziellen einfachen Wohnbedarf sichert. Das hierfür erforderliche Material ist für den von der Vorinstanz anerkannten Betrag in Höhe von 102,00 EUR zu erwerben. Dies ergibt sich auch aus den Recherchen des SG, die zur Grundlage der Entscheidung für die zweite Instandsetzungsmaßnahme vorgenommen worden sind.

Bezüglich der Instandsetzungsmaßnahme im Herbst 2011 steht den Klägern ebenfalls keine Erstattung der verauslagten Kosten in Höhe von 402,00 EUR zu. Die Kläger haben einen konkreten Instandsetzungsbedarf nach den Arbeiten der Fa. P. schon nicht hinreichend dargelegt. Es fehlt – im Gegensatz zum gut dokumentierten Sachverhalt aus dem Jahr 2008 – an entsprechenden Lichtbildern, die den vermeintlichen Schimmelpilzbefall genau dokumentieren. Dem Senat ist es nicht möglich, den Zustand des Badezimmers vor der Beauftragung der Fa. H& ... B. im Herbst 2011 zu bewerten. Die Kläger haben ohne Beweissicherung die bauliche Tatsachenlage durch die Auftragserteilung und nachfolgenden Arbeiten selbst verändert, und damit die notwendige Feststellung eines Bedarfs im Ergebnis verhindert. Da die Kläger für den behaupteten Anspruch mit der objektiven Beweislast belastet sind und nachträgliche Feststellungen zum Schimmelpilzbefall im Jahr 2011 nicht mehr möglich sind, scheidet ein höherer KdU-Anspruch schon aus tatsächlichen Gründen aus, da der konkrete Bedarf für 2011 nicht mehr feststellbar ist. Im Übrigen wäre es den Klägern aus den oben genannten Gründen auch körperlich möglich gewesen, selbst eine Maßnahme zur Schimmelbeseitigung im Wege der Selbsthilfe zu ergreifen. Hierfür wären nicht mehr als die von der Vorinstanz anerkannten 120,00 EUR erforderlich gewesen.

2. Für die im Übrigen geltend gemachten Instandhaltungsbedarfe fehlt es an einem notwendigen Sachvortrag der Kläger sowie an einem anzuerkennenden Anspruch. Bezüglich der Auswechselung der Rollgurte in Höhe von 48,97 EUR (2008) und 44,03 EUR (2011) ist bereits ein Instandhaltungsbedarf nicht feststellbar. Wie vom Beklagten nachvollziehbar dargelegt, sind keine Gründe erkennbar, warum die Kläger die Rollgurte nicht selbst gereinigt haben. Warum zur Sicherung eines einfachen Wohnstandards der Austausch der Rollgurte erforderlich gewesen ist, erschießt sich dem Senat im Übrigen nicht. Gegenteiliges vermochten auch die Kläger nicht nachvollziehbar vorzutragen.

Die geltend gemachte Auswechselung der Gardinen und Gardinenstangen ist zur Sicherung eines einfachen Wohnstandards nicht unerlässlich. So wäre es möglich, den Sichtschutz im Badezimmer mittels kostengünstiger blickundurchlässiger Folien selbst vorzunehmen. Im Übrigen gehören Gardinen zur Ausstattung der Wohnung im Sinne von § 24 Abs. 3 SGB II, denn es handelt sich um mobile Gegenstände zur Ausstattung des Wohnraums, wie dies bei Dekorationen der Fall ist. Ihre Ersatzbeschaffung ist aus dem Regelbedarf zu finanzieren. Instandhaltungsmaßnahmen im Sinne von § 22 Abs. 2 SGB II beziehen sich dagegen auf die Substanz der Immobilie. Bezüglich des von den Klägern geforderten Reparaturbedarfs für den Duschabfluss ist der Sachvortrag der Kläger bereits unklar. So behaupten die Kläger, ein "Festwürgen" der Vorrichtung habe zu einer Verringerung des Wasseraustrittes geführt. In welchem Umfang und seit wann bei Benutzung der Dusche Wasser in bestimmter Menge ausgetreten ist, vermag der Senat daher nicht festzustellen. Nach dem Vortrag der Kläger ist es im August 2008 und irgendwann im Jahr 2011 zu provisorischen Abdichtungsmaßnahmen gekommen. Hierfür wurden den Klägern offenbar keine Rechnungen gestellt. Gegen einen heute noch bestehenden Reparaturbedarf der Dusche spricht das Schreiben der Fa. S. Gesellschaft für Sanitärtechnik mbH vom 16. September 2008. Danach wurde eine Undichtigkeit im Badezimmer sowie im Kellerraum nicht bestätigt. Die fehlende Feststellung eines angeblich undichten Duschabflusses ergibt sich auch aus dem Ergebnis der Begehung des Bades vom 12. November 2013. Nach dem Ermittlungsprotokoll des Beklagten ist ein Duschtest im Bad der Kläger durchgeführt worden, ohne dass Wasser aus dem Abfluss in den Keller gelangt ist. Diesen Duschtest haben die Kläger im Kern nicht bestritten, sondern lediglich die detaillierten Zeitabläufe der Begehung abweichend geschildert. Die pauschale Behauptung, es hätte anderer Prüfungen bedurft, um den tatsächlichen Wasserschaden festzustellen, überzeugt daher nicht. Wenn es einen gravierenden Schaden am Abfluss der Dusche immer noch gegeben hätte, hätte sich dies im Verlauf eines Duschtestes und insbesondere im Zustand des Kellers zeigen müssen. Da der Test dies nicht bestätigt hat und die Besichtigung des Kellers unauffällig blieb, kann allenfalls von einem geringfügigen Wasseraustritt beim Duschen ausgegangen werden. Auch die vorgelegten Lichtbilder vom Kellerraum lassen keinen Rückschluss auf gravierende Wasserschäden unterhalb der Dusche zu. Zudem spricht die Lagerung von Kartonagen und das Aufstellen eines Wäschetrockners sowie das Fehlen von Wasserauffangvorrichtungen im Bereich der behaupteten undichten Abflussleitung, sei es auch nur vorübergehend, gegen ein Austreten von Wasser im nennenswerten Umfang. Wenn der Wasseraustritt bei Nutzung der Dusche tatsächlich so groß gewesen wäre, wie von den Klägern behauptet, hätte sich ein unübersehbares Schadensbild im Keller zeigen müssen. Überdies rechtfertigt ein geringfügiger Wasseraustritt noch keine Instandhaltungsmaßnahme, sofern keine konkreten Gefahren damit verbunden sind. Der behauptete Abflussschaden im Bereich der Dusche ist von Seiten der Kläger daher weder nachvollziehbar behauptet noch nachgewiesen worden. Die anlässlich der Begehung des Bades am 12. November 2013 gefertigten Lichtbilder zeigen einen Reinigungsbedarf, lassen jedoch keinen unabweisbaren Instandhaltungsbedarf erkennen. Schließlich dürften alle bis 2008 aufgetretenen Schäden im Bad vorrangig Gewährleistungsansprüche gegen die in den Jahren 2004 bis 2005 bauausführenden Fachfirmen auslösen, die die Kläger im Wege der Selbsthilfe vorrangig geltend machen müssten. Die Angabe des Klägers zu 1., die Sanitärfirma habe sich nicht mehr gemeldet, reicht nicht aus, um von einem Fehlschlagen von ernstgemeinten Bemühungen zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen auszugehen.

In Bezug auf die geltend gemachte Reparatur des Handwaschbeckenablaufs fehlt es bereits an einem konkreten Sachvortrag, welchen Schaden am Waschbeckenablauf vorhanden sein soll. In der Begehung des Beklagten im Jahr 2013 wurden hierzu keinerlei Angaben der Kläger oder Feststellungen des Beklagten getroffen. Angesichts des von den Klägerin selbst geschätzten Bedarfs von lediglich 25,00 EUR fehlt es damit an konkreten Darlegungen eines Instandhaltungsbedarfs und an Hinweisen, warum das Handwaschbecken im aktuellen Zustand schadhaft ist und den einfachen Wohnstandard unterschreitet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 SGB II).
Rechtskraft
Aus
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