Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
3
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 SF 7/16 AB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Ein Befangenheitsantrag, der erst nach Abschluss des Verfahrens gestellt wird, ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.
2. Ein Befangenheitsantrag ist unzulässig, wenn die Ablehnung des Richters allein damit begründet wird, dieser habe an einem früheren Verfahren mit ungünstigen Ausgang für den Kläger mitgewirkt.
2. Ein Befangenheitsantrag ist unzulässig, wenn die Ablehnung des Richters allein damit begründet wird, dieser habe an einem früheren Verfahren mit ungünstigen Ausgang für den Kläger mitgewirkt.
Die von der Klägerin im Schriftsatz vom 5. Januar 2016 ausgesprochene Ablehnung der Richterin am Landessozialgericht C. wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
In dem Klageverfahren L 3 U 214/15 streiten die Beteiligten um den Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Kosten für Augentropfen. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 zeigte der damalige Berichterstatter, der Richter am Landessozialgericht E., seine Befangenheit in diesem Verfahren und den weiteren sechs von der Klägerin derzeit geführten Klageverfahren an. Daraufhin wurde mit Beschlüssen des Senats vom 21. Dezember 2015 jeweils in Bezug auf die einzelnen Klageverfahren die Selbstablehnung für begründet erachtet. Zum Verfahren L 3 U 214/15 erging dieser Beschluss unter dem Aktenzeichen L 3 SF 74/15 AB.
Mit Schriftsatz vom 5. Januar 2016 hat die Klägerin gegen die Beschlüsse vom 21. Dezember 2015 unter Nennung der jeweiligen Aktenzeichen Anhörungsrüge (vorliegend: Anhörungsrügeverfahren L 3 U 8/16 RG in Bezug auf den Beschluss im Verfahren L 3 SF 74/15 AB) erhoben und im Weiteren insbesondere ausgeführt, der Richter am Landessozialgericht E., andere Richter der Sozialgerichtsbarkeit und die Beklagte hätten die Amtsermittlungspflicht verletzt und der Klägerin Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung rechtswidrig vorenthalten. Auf der letzten Seite ihres Schriftsatzes führt die Klägerin Folgendes aus: "Da der Richterin C. C. mit Vorliegendem in Erinnerung gerufen wurde, dass auch sie in dem Verfahren L 3 U 271/08 B ER die Rechte der Klägerin auf Absicherung bei Verlust der Arbeits-/Erwerbsfähigkeit mit Füssen getreten hat und billigend den weiteren gesundheitlichen Verfall der Klägerin nicht nur in Kauf nahm, sondern durch Unterlassen in erheblichem Maße vorantrieb, wäre es für die Richterin bei Befolgung ihrer eigenen Argumentation aus dem vorliegend angegriffenen Beschluss folgerichtig gewesen, sich ebenfalls als befangen abzulehnen." Nach sich anschließenden verfassungsrechtlichen Darlegungen führt die Klägerin aus: "Die Richterin C. hat sich in vorliegendem Beschluss durch Unterlassen des von der Klägerin vorgebrachten Befangenheitsgrundes selbst begünstigt. Richterin C. C. wird wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt."
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten L 3 U 214/15, L 3 SF 74/15 AB und L 3 SF 7/16 AB Bezug genommen.
II.
Über den Befangenheitsantrag der Klägerin konnte der Senat unter Mitwirkung der abgelehnten Richterin am Landessozialgericht C. entscheiden, weil das Ablehnungsgesuch unzulässig ist (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 60 Rndr. 10d m. w. N.).
Nach § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet wegen Besorgnis der Befangenheit die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Das ist der Fall, wenn ein objektiv vernünftiger Grund gegeben ist, der den Beteiligten von seinem Standpunkt aus befürchten lassen kann, der Richter werde nicht unparteiisch sachlich entscheiden (Keller a.a.O., § 60 Rdnr. 7).
Vorliegend ist das Ablehnungsgesuch allerdings bereits unzulässig. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung können "rechtsmissbräuchliche oder gänzlich untaugliche Ablehnungsgesuche ausnahmsweise im vereinfachten Ablehnungsverfahren in der geschäftsplanmäßigen Besetzung des Gerichts unter Beteiligung der abgelehnten Richter behandelt werden [ ], wenn für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist. Dies ist der Fall, wenn das Gericht einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts für sachfremde Zwecke verhindern will oder lediglich eine bloße Formalentscheidung über ein offensichtlich unzulässiges Gesuch trifft, die keinerlei Beurteilung des eigenen Verhaltens durch die entscheidenden Richter und kein Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erfordert [ ]" (BSG, Beschluss vom 31. August 2015 - B 9 V 26/15 B - juris m. w. N.).
Bei dem mit Schriftsatz vom 5. Januar 2016 gestellten Befangenheitsantrag handelt es sich um ein gänzlich untaugliches Ablehnungsgesuch, das nur eine Formalentscheidung erfordert. Dies gilt nach jeder in Betracht kommenden Auslegung des Ablehnungsgesuchs (zur gebotenen und ggf. wohlwollenden Auslegung von Ablehnungsgesuchen bei deren Verwerfung als unzulässig siehe etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Juni 2005 - 2 BvR 625/01, 2 BvR 638/01 - juris; Keller a.a.O., § 60 Rdnr. 10b). Die Erklärung der Klägerin, dass sie die "Richterin C. C. [ ] wegen Besorgnis der Befangenheit" ablehne, steht offensichtlich in Bezug zu der unmittelbar davor stehenden Aussage, dass sich die "Richterin C. [ ] in vorliegendem Beschluss durch Unterlassen des von der Klägerin vorgebrachten Befangenheitsgrundes selbst begünstigt" habe. Mit dem "vorliegendem Beschluss" ist offenbar der Beschluss vom 21. Dezember 2015 im Verfahren L 3 SF 74/15 AB gemeint, der den Anlass des klägerischen Schriftsatzes vom 5. Januar 2016 darstellt. Insofern kann das Ablehnungsgesuch in der Weise ausgelegt werden, dass es sich auf die Mitwirkung der Richterin am Landesozialgericht C. im Verfahren L 3 SF 74/15 AB bezieht. Der so verstandene Befangenheitsantrag ist bereits deshalb unzulässig, weil Ablehnungsgesuche nur bis zum Abschluss eines Verfahrens zulässig sind (vgl. Wolff-Dellen in: Breitkreuz/Fichte, § 60 Rdnr. 50 f.; Keller a.a.O., § 60 Rdnr. 11), das Verfahren L 3 SF 74/15 AB jedoch zum Zeitpunkt der Einlegung des Ablehnungsgesuchs bereits durch Beschluss beendet war. Es fehlt insofern das Rechtsschutzbedürfnis als Voraussetzung eines zulässigen Befangenheitsantrags, weil die bereits ergangene Entscheidung - unabhängig vom Vorliegen eines Befangenheitsgrundes - ohnehin nicht mehr aufgehoben oder abgeändert werden könnte (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 20. August 2015 - L 15 SF 238/15 AB - Rdnr. 13, juris). Entsprechendes gilt, wenn das Ablehnungsgesuch dahingehend verstanden wird, dass es sich auf das von der Klägerin in ihrem Schriftsatz mehrfach angeführte Verfahren L 3 U 271/08 B ER bezieht, an dem die Richterin am Landessozialgericht C. mitgewirkt und dabei nach Auffassung der Klägerin deren Rechte "mit Füssen getreten hat". Denn auch dieses Verfahren ist abgeschlossen.
Schließlich ist der Befangenheitsantrag auch unzulässig, wenn er dahingehend ausgelegt wird, dass er sich gegen eine Mitwirkung der Richterin am Landessozialgericht C. im anhängigen Hauptsacheverfahren (L 3 U 214/15) und/oder im genannten Anhörungsrügeverfahren (L 3 U 8/16 RG) richtet. Insofern folgt die Unzulässigkeit daraus, dass die Klägerin für ihr Ablehnungsgesuch nicht ansatzweise substantiierte Tatsachen anführt, die eine Befangenheit begründen könnten. Die Klägerin bezieht sich in ihrem Schriftsatz vom 5. Januar 2016 wiederholt auf die Mitwirkung der abgelehnten Richterin an dem Beschluss vom 27. März 2009 im Verfahren L 3 U 271/08 B ER. Mit diesem Beschluss wurde die Beschwerde gegen eine ablehnende Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtschutz in Bezug auf die Gewährung von Verletztenrente zurückgewiesen. Insofern wird von der Klägerin im Zusammenhang mit dem Ablehnungsgesuch geltend gemacht, die Richterin am Landessozialgericht C. habe mit diesem Beschluss "die Bedeutung der Verletztenrente für die Klägerin völlig verkannt und der Klägerin ihrer Rechte beraubt" (Seite 3 des Schriftsatzes), "das Verfahren auf Gewährung von Verletztenrente [ ] rechtswidrig abgelehnt" (Seite 4 des Schriftsatzes) bzw. "in dem Verfahren L 3 U 271/08 B ER die Rechte der Klägerin auf Absicherung bei Verlust der Arbeits-/Erwerbsfähigkeit mit Füssen getreten [ ] und billigend den weiteren körperlichen Verfall der Klägerin nicht nur in Kauf" genommen, "sondern durch Unterlassen in erheblichem Maße" vorangetrieben, so dass es "für die Richterin bei Befolgung ihrer eigenen Argumentation aus dem vorliegend angegriffenen Beschluss folgerichtig gewesen [wäre], sich ebenfalls als befangen abzulehnen." Der Befangenheitsantrag wird demnach auf den Umstand gestützt, dass die abgelehnte Richterin in einem früheren Verfahren eine für die Klägerin nachteilige Entscheidung getroffen habe. Soweit die Klägerin behauptet, nachteilige Auswirkungen des ablehnenden Beschlusses auf den Gesundheitszustand der Klägerin seien von der abgelehnten Richterin gleichsam vorsätzlich mitverursacht worden, dürfte das Vorbringen aufgrund seines unsachlichen Gehalts bereits unbeachtlich sein (vgl. Keller a.a.O., Rdnr. 10b). Im Übrigen sind die Ausführungen zur Mitwirkung der abgelehnten Richterin im Verfahren L 3 U 271/08 B ER für ein zulässiges Ablehnungsgesuch unzureichend. Denn es werden keinerlei substantiierte Tatsachen genannt, die auf eine unsachliche Einstellung der abgelehnten Richterin schließen lassen könnten. Außerdem fehlt jeder nachvollziehbare Bezug zum konkreten Hauptsacheverfahren L 3 U 214/15 (vgl. zu den vorstehenden Kriterien Keller a.a.O., § 60 Rdnr. 10b m. w. N.). Dies gilt auch in Bezug auf die Behauptung, die Richterin habe sich "in vorliegendem Beschluss durch Unterlassen des von der Klägerin vorgebrachten Befangenheitsgrundes selbst begünstigt". Dieses nicht leicht nachvollziehbare Vorbringen ist allenfalls dahingehend zu verstehen, dass die Klägerin der abgelehnten Richterin unterstellt, im Beschluss vom 21. Dezember 2015 absichtlich nicht auf das frühere Verfahren L 3 U 271/08 B ER eingegangen zu sein, um den sich hieraus nach Ansicht der Klägerin ergebenden Befangenheitsgrund gleichsam zu "unterschlagen". Auch dieses Vorbringen ist zur Begründung des Ablehnungsgesuchs gänzlich ungeeignet. Wie dargelegt kann aus der Mitwirkung der abgelehnten Richterin am Verfahren L 3 U 271/08 B ER und den diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin nicht ansatzweise auf eine unsachliche Einstellung der Richterin geschlossen werden. Daher fehlt jede substantiierte Tatsachengrundlage für die weitergehende Behauptung der Klägerin, schon die Nichterwähnung ihres Vorbringens zum Verfahren L 3 U 271/08 B ER begründe eine Befangenheit der von ihr abgelehnten Richterin.
Nach alledem war das Ablehnungsgesuch als unzulässig zu verwerfen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Gründe:
I.
In dem Klageverfahren L 3 U 214/15 streiten die Beteiligten um den Anspruch der Klägerin auf Erstattung von Kosten für Augentropfen. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 zeigte der damalige Berichterstatter, der Richter am Landessozialgericht E., seine Befangenheit in diesem Verfahren und den weiteren sechs von der Klägerin derzeit geführten Klageverfahren an. Daraufhin wurde mit Beschlüssen des Senats vom 21. Dezember 2015 jeweils in Bezug auf die einzelnen Klageverfahren die Selbstablehnung für begründet erachtet. Zum Verfahren L 3 U 214/15 erging dieser Beschluss unter dem Aktenzeichen L 3 SF 74/15 AB.
Mit Schriftsatz vom 5. Januar 2016 hat die Klägerin gegen die Beschlüsse vom 21. Dezember 2015 unter Nennung der jeweiligen Aktenzeichen Anhörungsrüge (vorliegend: Anhörungsrügeverfahren L 3 U 8/16 RG in Bezug auf den Beschluss im Verfahren L 3 SF 74/15 AB) erhoben und im Weiteren insbesondere ausgeführt, der Richter am Landessozialgericht E., andere Richter der Sozialgerichtsbarkeit und die Beklagte hätten die Amtsermittlungspflicht verletzt und der Klägerin Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung rechtswidrig vorenthalten. Auf der letzten Seite ihres Schriftsatzes führt die Klägerin Folgendes aus: "Da der Richterin C. C. mit Vorliegendem in Erinnerung gerufen wurde, dass auch sie in dem Verfahren L 3 U 271/08 B ER die Rechte der Klägerin auf Absicherung bei Verlust der Arbeits-/Erwerbsfähigkeit mit Füssen getreten hat und billigend den weiteren gesundheitlichen Verfall der Klägerin nicht nur in Kauf nahm, sondern durch Unterlassen in erheblichem Maße vorantrieb, wäre es für die Richterin bei Befolgung ihrer eigenen Argumentation aus dem vorliegend angegriffenen Beschluss folgerichtig gewesen, sich ebenfalls als befangen abzulehnen." Nach sich anschließenden verfassungsrechtlichen Darlegungen führt die Klägerin aus: "Die Richterin C. hat sich in vorliegendem Beschluss durch Unterlassen des von der Klägerin vorgebrachten Befangenheitsgrundes selbst begünstigt. Richterin C. C. wird wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt."
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten L 3 U 214/15, L 3 SF 74/15 AB und L 3 SF 7/16 AB Bezug genommen.
II.
Über den Befangenheitsantrag der Klägerin konnte der Senat unter Mitwirkung der abgelehnten Richterin am Landessozialgericht C. entscheiden, weil das Ablehnungsgesuch unzulässig ist (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 60 Rndr. 10d m. w. N.).
Nach § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet wegen Besorgnis der Befangenheit die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Das ist der Fall, wenn ein objektiv vernünftiger Grund gegeben ist, der den Beteiligten von seinem Standpunkt aus befürchten lassen kann, der Richter werde nicht unparteiisch sachlich entscheiden (Keller a.a.O., § 60 Rdnr. 7).
Vorliegend ist das Ablehnungsgesuch allerdings bereits unzulässig. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung können "rechtsmissbräuchliche oder gänzlich untaugliche Ablehnungsgesuche ausnahmsweise im vereinfachten Ablehnungsverfahren in der geschäftsplanmäßigen Besetzung des Gerichts unter Beteiligung der abgelehnten Richter behandelt werden [ ], wenn für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist. Dies ist der Fall, wenn das Gericht einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts für sachfremde Zwecke verhindern will oder lediglich eine bloße Formalentscheidung über ein offensichtlich unzulässiges Gesuch trifft, die keinerlei Beurteilung des eigenen Verhaltens durch die entscheidenden Richter und kein Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erfordert [ ]" (BSG, Beschluss vom 31. August 2015 - B 9 V 26/15 B - juris m. w. N.).
Bei dem mit Schriftsatz vom 5. Januar 2016 gestellten Befangenheitsantrag handelt es sich um ein gänzlich untaugliches Ablehnungsgesuch, das nur eine Formalentscheidung erfordert. Dies gilt nach jeder in Betracht kommenden Auslegung des Ablehnungsgesuchs (zur gebotenen und ggf. wohlwollenden Auslegung von Ablehnungsgesuchen bei deren Verwerfung als unzulässig siehe etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Juni 2005 - 2 BvR 625/01, 2 BvR 638/01 - juris; Keller a.a.O., § 60 Rdnr. 10b). Die Erklärung der Klägerin, dass sie die "Richterin C. C. [ ] wegen Besorgnis der Befangenheit" ablehne, steht offensichtlich in Bezug zu der unmittelbar davor stehenden Aussage, dass sich die "Richterin C. [ ] in vorliegendem Beschluss durch Unterlassen des von der Klägerin vorgebrachten Befangenheitsgrundes selbst begünstigt" habe. Mit dem "vorliegendem Beschluss" ist offenbar der Beschluss vom 21. Dezember 2015 im Verfahren L 3 SF 74/15 AB gemeint, der den Anlass des klägerischen Schriftsatzes vom 5. Januar 2016 darstellt. Insofern kann das Ablehnungsgesuch in der Weise ausgelegt werden, dass es sich auf die Mitwirkung der Richterin am Landesozialgericht C. im Verfahren L 3 SF 74/15 AB bezieht. Der so verstandene Befangenheitsantrag ist bereits deshalb unzulässig, weil Ablehnungsgesuche nur bis zum Abschluss eines Verfahrens zulässig sind (vgl. Wolff-Dellen in: Breitkreuz/Fichte, § 60 Rdnr. 50 f.; Keller a.a.O., § 60 Rdnr. 11), das Verfahren L 3 SF 74/15 AB jedoch zum Zeitpunkt der Einlegung des Ablehnungsgesuchs bereits durch Beschluss beendet war. Es fehlt insofern das Rechtsschutzbedürfnis als Voraussetzung eines zulässigen Befangenheitsantrags, weil die bereits ergangene Entscheidung - unabhängig vom Vorliegen eines Befangenheitsgrundes - ohnehin nicht mehr aufgehoben oder abgeändert werden könnte (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 20. August 2015 - L 15 SF 238/15 AB - Rdnr. 13, juris). Entsprechendes gilt, wenn das Ablehnungsgesuch dahingehend verstanden wird, dass es sich auf das von der Klägerin in ihrem Schriftsatz mehrfach angeführte Verfahren L 3 U 271/08 B ER bezieht, an dem die Richterin am Landessozialgericht C. mitgewirkt und dabei nach Auffassung der Klägerin deren Rechte "mit Füssen getreten hat". Denn auch dieses Verfahren ist abgeschlossen.
Schließlich ist der Befangenheitsantrag auch unzulässig, wenn er dahingehend ausgelegt wird, dass er sich gegen eine Mitwirkung der Richterin am Landessozialgericht C. im anhängigen Hauptsacheverfahren (L 3 U 214/15) und/oder im genannten Anhörungsrügeverfahren (L 3 U 8/16 RG) richtet. Insofern folgt die Unzulässigkeit daraus, dass die Klägerin für ihr Ablehnungsgesuch nicht ansatzweise substantiierte Tatsachen anführt, die eine Befangenheit begründen könnten. Die Klägerin bezieht sich in ihrem Schriftsatz vom 5. Januar 2016 wiederholt auf die Mitwirkung der abgelehnten Richterin an dem Beschluss vom 27. März 2009 im Verfahren L 3 U 271/08 B ER. Mit diesem Beschluss wurde die Beschwerde gegen eine ablehnende Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtschutz in Bezug auf die Gewährung von Verletztenrente zurückgewiesen. Insofern wird von der Klägerin im Zusammenhang mit dem Ablehnungsgesuch geltend gemacht, die Richterin am Landessozialgericht C. habe mit diesem Beschluss "die Bedeutung der Verletztenrente für die Klägerin völlig verkannt und der Klägerin ihrer Rechte beraubt" (Seite 3 des Schriftsatzes), "das Verfahren auf Gewährung von Verletztenrente [ ] rechtswidrig abgelehnt" (Seite 4 des Schriftsatzes) bzw. "in dem Verfahren L 3 U 271/08 B ER die Rechte der Klägerin auf Absicherung bei Verlust der Arbeits-/Erwerbsfähigkeit mit Füssen getreten [ ] und billigend den weiteren körperlichen Verfall der Klägerin nicht nur in Kauf" genommen, "sondern durch Unterlassen in erheblichem Maße" vorangetrieben, so dass es "für die Richterin bei Befolgung ihrer eigenen Argumentation aus dem vorliegend angegriffenen Beschluss folgerichtig gewesen [wäre], sich ebenfalls als befangen abzulehnen." Der Befangenheitsantrag wird demnach auf den Umstand gestützt, dass die abgelehnte Richterin in einem früheren Verfahren eine für die Klägerin nachteilige Entscheidung getroffen habe. Soweit die Klägerin behauptet, nachteilige Auswirkungen des ablehnenden Beschlusses auf den Gesundheitszustand der Klägerin seien von der abgelehnten Richterin gleichsam vorsätzlich mitverursacht worden, dürfte das Vorbringen aufgrund seines unsachlichen Gehalts bereits unbeachtlich sein (vgl. Keller a.a.O., Rdnr. 10b). Im Übrigen sind die Ausführungen zur Mitwirkung der abgelehnten Richterin im Verfahren L 3 U 271/08 B ER für ein zulässiges Ablehnungsgesuch unzureichend. Denn es werden keinerlei substantiierte Tatsachen genannt, die auf eine unsachliche Einstellung der abgelehnten Richterin schließen lassen könnten. Außerdem fehlt jeder nachvollziehbare Bezug zum konkreten Hauptsacheverfahren L 3 U 214/15 (vgl. zu den vorstehenden Kriterien Keller a.a.O., § 60 Rdnr. 10b m. w. N.). Dies gilt auch in Bezug auf die Behauptung, die Richterin habe sich "in vorliegendem Beschluss durch Unterlassen des von der Klägerin vorgebrachten Befangenheitsgrundes selbst begünstigt". Dieses nicht leicht nachvollziehbare Vorbringen ist allenfalls dahingehend zu verstehen, dass die Klägerin der abgelehnten Richterin unterstellt, im Beschluss vom 21. Dezember 2015 absichtlich nicht auf das frühere Verfahren L 3 U 271/08 B ER eingegangen zu sein, um den sich hieraus nach Ansicht der Klägerin ergebenden Befangenheitsgrund gleichsam zu "unterschlagen". Auch dieses Vorbringen ist zur Begründung des Ablehnungsgesuchs gänzlich ungeeignet. Wie dargelegt kann aus der Mitwirkung der abgelehnten Richterin am Verfahren L 3 U 271/08 B ER und den diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin nicht ansatzweise auf eine unsachliche Einstellung der Richterin geschlossen werden. Daher fehlt jede substantiierte Tatsachengrundlage für die weitergehende Behauptung der Klägerin, schon die Nichterwähnung ihres Vorbringens zum Verfahren L 3 U 271/08 B ER begründe eine Befangenheit der von ihr abgelehnten Richterin.
Nach alledem war das Ablehnungsgesuch als unzulässig zu verwerfen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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