L 15 VK 4/15

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
15
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 4 VK 2/13
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 VK 4/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Als bei § 48 SGB X beachtliche Verschlimmerung kommen die Verschlimmerung anerkannter Schädigungsfolgen und das Auftreten weiterer Schädigungsfolgen nach der letzten bestandskräftigen Feststellung in Betracht.
2. Über § 44 SGB X kann eine Schädigungsfolge Berücksichtigung finden, die bei der letzten bestandskräftigen Feststellung von Schädigungsfolgen bereits vorgelegen hat, aber damals nicht berücksichtigt worden ist.
3. Ist 20 Jahre nach einer potentiell hörschädigenden Lärmeinwirkung eine Einschränkung des Hörvermögens nicht nachgewiesen, kommt die Anerkennung einer Jahrzehnte später festgestellten Schwerhörigkeit als Schädigungsfolge nicht in Betracht.
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 23. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die beim Kläger vorliegende Schwerhörigkeit als weitere Schädigungsfolge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) anzuerkennen und Versorgung nach einem höheren Grad der Schädigung (GdS) als bisher zu gewähren ist.

Der Kläger ist im Jahr 1924 geboren. Nach dem Krieg war er als selbständiger Industriekaufmann bzw. selbständiger technischer Kaufmann tätig.

Im Zweiten Weltkrieg war er zunächst ab August 1943 als Luftwaffenhelfer und nach einer Unterbrechung durch den Reichsarbeitsdienst ab Januar 1945 als Soldat bei der Flakartillerie eingesetzt (u.a. in S. und R., Mecklenburg-Vorpommern).

Im Januar 1945 erkrankte er an einer Lungenentzündung und gleichzeitig an einer Bronchitis. Am 31.01.1945 wurde er wegen Schmerzen im Rücken beim Atmen im Lazarett R. aufgenommen. Irgendwelche Angaben zu einer Einschränkung des Hörvermögens oder einer Erkrankung der Ohren enthalten die Unterlagen aus dem Lazarett nicht. Später erkrankte er an einer Lungentuberkulose.

Mit Bescheid vom 15.12.1949 wurde als Schädigungsfolge ein Lungenleiden anerkannt. Der Kläger bezieht deswegen seit Jahrzehnten Versorgung nach einem GdS (frühere Bezeichnung: Minderung der Erwerbsfähigkeit) von 30 (v.H.), ab dem 01.07.2004 von 40.

Angaben zu einer Hörschädigung enthalten die Akten des Beklagten erstmals im Jahr 2004, nicht aber zu einem früheren Zeitpunkt.

Sowohl in der eidesstattlichen Erklärung des Klägers vom 02.04.1949 als auch in den Gutachten nach versorgungsärztlichen Untersuchungen am 28.09.1949, 13.12.1951, 10.11.1954, 02.07.1957, und 20.11.1959 sind weder Angaben des Klägers zu einer Einschränkung des Hörvermögens noch irgendwelche anderweitigen Aussagen oder Befunde zu einer Beeinträchtigung des Hörvermögens enthalten; als gesundheitliche Beeinträchtigung stand immer nur die Lungenerkrankung im Raum. Bei einer weiteren versorgungsärztlichen Begutachtung (Gutachten vom 25.11.1966) machte der Kläger im Rahmen der Beschwerdeangaben erneut lediglich Angaben zum Bereich der Lunge. Der Gutachter stellte zudem im Rahmen des Befunds fest: "beiderseits normales Seh- und Hörvermögen"

Bei einer versorgungsärztlichen Begutachtung am 17.08.2004 gab der Kläger, befragt nach anderen Leiden, u.a. an, an einer Schwerhörigkeit beidseits mit Hörgeräteversorgung links seit fünf bis zehn Jahren zu leiden.

Zuletzt wurden die Schädigungsfolgen mit Bescheid vom 11.07.2005 und daran anschließend im Abhilfebescheid vom 18.11.2005 wie folgt festgestellt: "Narbige Veränderungen im linken Spitzenoberfeld und Zwerchfellverwachsungen links nach abgelaufener Lungentuberkulose, chronische Bronchitis."

Mit Schreiben vom 14.07.2011 an den Beklagten trug der Kläger erstmals vor, dass seiner Meinung nach auch seine Schwerhörigkeit Kriegsfolge sei. Ergänzend gab er mit Schreiben vom 16.03.2012 an, um 1970 bereits wegen Schwerhörigkeit behandelt worden zu sein. 1000 4-viermotorige Bomber in 24 Stunden und eigenes Flakfeuer am Geschütz ohne Gehörschutz in S. und B. von 1943 bis 1945 seien für das Gehör Gift gewesen.

Der behandelnde HNO-Arzt Dr. W. gab in seinem Befundbericht vom 22.03.2012 an, dass er zuletzt am 23.02.2012 folgende Diagnosen gestellt habe: "gesichert Innenohrschwerhörigkeit beidseits, Z.n. Explosionstrauma beidseits." Ergänzend führte er Folgendes aus: "23.02.2012 aufgrund der ungewöhnlich hohen Innenohrschwerhörigkeit und keiner erheblichen Progredienz in den vergangenen 7 Jahren muß ein wahrscheinlicher Kausalzusammenhang mit den geschilderten Kriegsfolgen angenommen werden."

Am 16.05.2012 wurde der Kläger im Auftrag des Beklagten durch die HNO-Ärztin Dr. S. begutachtet. Im Gutachten vom 29.05.2012 kam diese zu der Einschätzung, dass die beim Kläger vorliegende Hörschädigung nicht Folge einer Kriegsbeschädigung sei. Noch 1966 sei ein normales Hörvermögen festgestellt worden, sodass Brückensymptome fehlen würden. Nach den Angaben des Klägers seien auch keine Tuberkulostatika verwendet worden, sodass eine ototoxische Genese der Schwerhörigkeit nicht zu begründen sei.

Mit Bescheid vom 19.06.2012 lehnte es der Beklagte ab, den Bescheid vom 18.11.2005 aufzuheben und den Anspruch auf Versorgung nach dem BVG neu festzustellen. Die Schwerhörigkeit könne nicht als Schädigungsfolge anerkannt werden. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) nicht eingetreten sei. Die Schwerhörigkeit könne nicht als Schädigungsfolge anerkannt werden.

Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 15.08.2012 Widerspruch. Er wies darauf hin, dass er 1945 nicht Flakhelfer, sondern Soldat gewesen sei. Er sei, anders als der Beklagte im Bescheid erwähnt habe, niemals Steinbrucharbeiter gewesen. Nach 1945 sei er beim HNO-Arzt Dr. F. in F. in Behandlung gewesen. Dr. O. und Dr. S. in F. seien verstorben und hätten ihn behandelt. Welche Tabletten ihm bei seiner Lungentuberkulose gegeben worden seien, wisse er nicht. Die Möglichkeit der Verursachung der Schwerhörigkeit durch den Krieg werde vom Beklagten eingeräumt. Brückensymptome seien seiner Meinung nach vorhanden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 05.02.2013 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

Am 04.03.2013 hat der Kläger zu Protokoll des Sozialgerichts (SG) Bayreuth Klage erhoben.

Am 15.07.2014 hat beim SG ein Erörterungstermin stattgefunden. Dort hat der Kläger vorgetragen, dass nach seiner Erinnerung anlässlich der Untersuchung am 25.11.1966 sein Hörvermögen nicht genauer untersucht worden sei; es habe keine Untersuchung der Ohren stattgefunden. Weiter hat der Kläger angekündigt, die Adressdaten der früheren behandelnden HNO-Ärzte mitzuteilen. Seine Kriegsbeteiligung hat er wie folgt geschildert: Die Flakstellung sei in S. gewesen in der Nähe des Wasserturms. Die Maschinen hätten eine Einflugschneise in Richtung der Kugellagerfabrik gehabt. Sie hätten damals Vierlings-2 cm-Flakgeschütze gehabt. An dem berühmten schwarzen Donnerstag hätten die Amerikaner S. mit 1000 Bombern angegriffen. An ein konkretes Unfallereignis könne er sich nicht erinnern. Seine Batterie sei am nächsten an der Kugellagerfabrik und nahe dem Bahnhof gelegen gewesen. Den Abstand zwischen Batterie und Kugellagerfabrik schätze er auf etwa 1 km. Der Kläger hat dem Gericht ein Hörgerät vorgezeigt, das nach seinen Angaben bereits aus dem Jahr 1970 stamme.

Die sich daran anschließenden Nachfragen bei den Praxisnachfolgern der vom Kläger genannten HNO-Ärzte haben keine neuen Erkenntnisse gebracht; ältere Unterlagen über den Kläger lagen dort nicht mehr vor.

Mit auf den 08.04.2015 datiertem und beim SG am 07.04.2015 eingegangenem Schreiben hat der Kläger seine Auffassung kundgetan, dass weder er seine Bemühungen durchgehend belegen könne noch aufgrund der vorliegenden Tatsachen die fortwährenden Ablehnungen gerechtfertigt werden könnten. Auch hier - so der Kläger - gelte der Grundsatz "In dubio pro reo." Es müsse daher zu seinen Gunsten entschieden werden.

Mit Gerichtsbescheid vom 23.06.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat sich dabei auf das Gutachten der Dr. S. vom 29.05.2012 gestützt.

Gegen den ihm am 07.07.2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 28.07.2015 Berufung eingelegt. Zunächst hat er gerügt, dass die Kommunikation zwischen SG und Beklagtem zumindest mangelhaft gewesen sei. Er hat beanstandet, dass seine Sachen von "einfach gestrickten Personen bearbeitet werden, die nicht richtig lesen können, die nicht richtig schreiben können und auch keine Ahnung von deutscher Grammatik und Satzbau haben." In der Sache hat er darauf hingewiesen, dass er nie in einem Steinbruch gearbeitet habe, wie dies der Beklagte im angefochtenen Bescheid angenommen habe, sondern Vertriebsingenieur bei der Firma F. gewesen sei. Dass die wochenlangen Bombenangriffe auf die Firmen F. in S. ohne Explosionen erfolgt seien, könne nicht angezweifelt werden. Es sei für ihn immer noch nicht nachvollziehbar, dass die vorliegende Stellungnahme des Dr. W. "in keinster Weise" berücksichtigt worden sei.

Mit Schreiben vom 19.10.2015 hat der Berichterstatter des Senats dem Kläger unter Hinweis auf die Begutachtungsliteratur und die Tatsache, dass im Jahre 1966 noch keine Einschränkung des Hörvermögens festgestellt worden war, erläutert, warum eine Anerkennung der jetzt vorliegenden Schwerhörigkeit als Folge einer Kriegsbeschädigung nicht möglich sei.

Mit Schreiben vom 23.11.2015 hat der Kläger mitgeteilt, dass er die Berufung nicht zurücknehme, und gleichzeitig gebeten, die für den 15.12.2015 angesetzte mündliche Verhandlung "auf Augenhöhe" stattfinden zu lassen.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 23.06.2015 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 19.06.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.02.2013 zu verurteilen, bei ihm als weitere Schädigungsfolge eine Schwerhörigkeit festzustellen und Versorgung nach einem höheren GdS als bisher zu gewähren.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Akten des SG Bayreuth beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Berufungsakte und der beigezogenen Akten Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Mit Beschluss gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 10.11.2015 ist die Berufung dem Berichterstatter übertragen worden, so dass dieser zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern zu entscheiden hat.

Der Senat hat in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden können, da dieser mit Schreiben des Senats vom 16.11.2015, dem Kläger am 19.11.2015 zugestellt, über den Termin zur mündlichen Verhandlung informiert und dabei auch auf die Folgen seines Ausbleibens hingewiesen worden war (§ 110 Abs. 1 Satz 2, § 153 Abs. 1 SGG). Der Kläger hat sich selbst zum geladenen Termin der mündlichen Verhandlung geäußert und erkennen lassen, dass er möglicherweise aus gesundheitlichen Gründen nicht erscheinen werde; eine Vertagung hat er nicht beantragt.

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Das SG hat die Klage gegen den Bescheid vom 19.06.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05.02.2013 zu Recht mit Gerichtsbescheid vom 23.06.2015 abgewiesen. Die Schwerhörigkeit ist nicht als Schädigungsfolge nach dem BVG anzuerkennen.

1. Streitgegenstand

Streitgegenstand ist jedenfalls die Frage, ob die beim Kläger vorliegende Schwerhörigkeit im Rahmen einer Entscheidung gemäß § 48 SGB X als weitere Schädigungsfolge anzuerkennen ist (vgl. dazu unten Ziff. 2.). Ob Streitgegenstand daneben auch eine Entscheidung gemäß § 44 SGB X über die Anerkennung der Schwerhörigkeit als Schädigungsfolge ist, kann letztlich dahingestellt bleiben, da auch über § 44 SGB X eine Anerkennung als Schädigungsfolge nicht erfolgen kann (vgl. dazu unten Ziff. 3.).

Bei der Bestimmung des Streitgegenstands sind folgende Grundsätze zu beachten:

Maßgebend für die Bestimmung des Streitgegenstands ist der geltend gemachte prozessuale Anspruch, d.h. Klageantrag und Klagegrund im Hinblick auf einen bestimmten Sachverhalt (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 28.3.2013, Az.: B 4 AS 12/12 R - m.w.N.). Hiervon ausgehend wird der Streitgegenstand durch den objektiven Regelungsgehalt des angefochtenen Bescheids und das im Prozess geltend gemachte Begehren bestimmt. Der Streitgegenstand ist also die Schnittmenge von bescheidsmäßig getroffenen Regelungen einerseits und dem prozessualen Begehren eines Klägers andererseits.

Maßstab der Auslegung eines angefochtenen Bescheids ist der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen (§ 133 Bürgerliches Gesetzbuch) erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (vgl. BSG, Urteil vom 02.12.2010, Az.: B 9 V 2/10 R).

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes:

Der Kläger begeht die Anerkennung der bei ihm vorliegenden Schwerhörigkeit unabhängig von der der Anerkennung zugrunde zu legenden Rechtsnorm. Der das Verfahren einleitende Antrag des Klägers auf Anerkennung seiner Schwerhörigkeit als weitere Schädigungsfolge ist explizit weder als Antrag gemäß §48 SGB X noch als solcher gemäß §44 SGB X formuliert worden. Aus Sicht des rechtsunkundigen Klägers kann daher von der Erwartung ausgegangen werden, dass der Beklagte unter Zugrundelegung einer klägerfreundlichen Auslegung seiner Entscheidung die Rechtsnorm zugrunde legt, die am ehesten geeignet ist, seinem Begehren Rechnung zu tragen. Dies wäre im vorliegenden Fall § 44 SGB X, nicht § 48 SGB X gewesen, da die vom Kläger als Schädigungsfolge geltend gemachte Gesundheitsstörung bereits vor der zuletzt bestandskräftig gewordenen Feststellung der Schädigungsfolgen vorgelegen hat (vgl. näher dazu unten Ziff. 2.1.).

Der angefochtene Bescheid vom 19.06.2012 in Form des Widerspruchsbescheids vom 05.02.2013 enthält eine Regelung zur Frage der Anerkennung der Schwerhörigkeit als weitere Schädigungsfolge gemäß § 48 SGB X. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem angefochtenen Bescheid vom 19.06.2012, in dem der Beklagte seine Entscheidung ausdrücklich nur auf § 48 SGB X stützt. Irgendeinen Hinweis darauf, dass der Beklagte im Rahmen des Bescheids vom 19.06.2012 auch eine Entscheidung gemäß § 44 SGB X treffen hätte wollen, gibt es nicht.

Streitgegenstand ist daher unzweifelhaft der Bescheid vom 19.06.2012 unter dem Gesichtspunkt des § 48 SGB X.

Der Widerspruchsbescheid vom 05.02.2013 enthält wie der vorgenannte Bescheid keinen expliziten Hinweis darauf, dass der Beklagte darin auch eine Entscheidung gemäß § 44 SGB X getroffen hat. Ob allein aufgrund der sachlichen Ausführungen zur Frage der Kausalität der Geschehnisse im Krieg und der beim Kläger vorliegenden Hörstörung ein Rückschluss darauf zulässig ist, dem Beklagten insofern mit dem Widerspruchsbescheid auch eine Entscheidung auf der Grundlage des § 44 SGB X zu unterstellen, hält der Senat selbst bei der gebotenen klägerfreundlichen Auslegung und im Sinn der Prozessökonomie für fraglich. Letztlich bedarf es insofern aber keiner abschließenden Festlegung, da auch im Fall einer Entscheidung nach § 44 SGB X die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben kann (vgl. unten Ziff. 3.).

2. Zur Entscheidung gemäß § 48 SGB X

Eine Anerkennung der Einschränkung des Hörvermögens als weitere Schädigungsfolge wegen Verschlimmerung des kriegsfolgenbedingten Gesundheitszustands im Sinn des § 48 SGB X kommt nicht in Betracht.

Über die Regelung des § 48 SGB X im Rahmen einer sogenannten Verschlimmerungsentscheidung wegen einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse kann die beim Kläger vorliegende Schwerhörigkeit bereits aus formal-zeitlichen Gründen keine Berücksichtigung als Schädigungsfolge finden. Denn eine Schwerhörigkeit lag bereits vor der letzten bestandskräftigen Feststellung der Schädigungsfolgen vor.

2.1. Allgemeines zum Prüfungsrahmen des § 48 SGB X

Eine Berücksichtigung über § 48 SGB X setzt eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen (oder rechtlichen) Verhältnissen voraus. In Betracht dafür kommt neben einer Verschlimmerung der als Schädigungsfolgen bereits anerkannten Gesundheitsstörungen nur das Auftreten weiterer noch als Schädigungsfolgen anzuerkennender Gesundheitsstörungen nach dem letzten bestandskräftigen Bescheid (ständige Rspr. des Senats, vgl. z.B. Urteil vom 18.03.2013, Az.: L 15 VK 11/11, vom BSG bestätigt mit Beschluss vom 31.07.2013, Az.: B 9 V 31/13 B). Lag die als weitere Schädigungsfolge geltend gemachte Gesundheitsstörung aber schon zur Zeit der letzten bestandskräftigen Feststellung von Schädigungsfolgen vor, scheidet eine Anerkennung über § 48 SGB X aus; die Rechtsgrundlage für eine Anerkennung wäre § 44 SGB X (vgl. dazu unten Ziff. 3.).

2.2. Keine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse unter dem Gesichtspunkt einer Verschlimmerung der anerkannten Schädigungsfolgen

Eine Verschlimmerung bereits anerkannter Schädigungsfolgen liegt nicht vor; eine Beeinträchtigung der Hörfähigkeit ist bislang überhaupt noch nicht anerkannt, auch nicht eine Vorstufe dazu.

2.3. Keine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse unter dem Gesichtspunkt des Auftretens weiterer als Schädigungsfolgen anzuerkennender Gesundheitsstörungen

Bei der Schwerhörigkeit kann es sich wegen des zeitlichen Ablaufs nicht um eine neue, d.h. seit dem bestandskräftigen Bescheid vom 11.07.2005 in Gestalt des Abhilfebescheids vom 18.11.2005 aufgetretene und damit einer Entscheidung gemäß § 48 SGB X zugängliche Schädigungsfolge handeln.

Nach dem wiederholten Vortrag des Klägers liegt die Schwerhörigkeit seit Beginn der 1970er Jahre vor. Auch bei der versorgungsärztlichen Begutachtung am 17.08.2004 wurde die Schwerhörigkeit des Klägers festgestellt.

Damit ist unzweifelhaft nachgewiesen, dass die Schwerhörigkeit des Klägers bereits vor dem bestandskräftigen Bescheid vom 11.07.2005 in Gestalt des Abhilfebescheids vom 18.11.2005 vorgelegen hat. Dies hat zur Konsequenz, dass eine Berücksichtigung dieser Gesundheitsstörung, selbst wenn sie eine Schädigungsfolge darstellen würde, nicht über eine Entscheidung gemäß § 48 SGB X erfolgen kann.

3. Zu einer Entscheidung nach den Maßgaben des § 44 SGB X

Auch über die Regelung des § 44 SGB X im Rahmen einer sogenannten Überprüfungsentscheidung könnte die Schwerhörigkeit des Klägers keine Berücksichtigung als Schädigungsfolge finden. Denn ein rechtlich wesentlicher Kausalzusammenhang zwischen Lärmbelastung im Krieg und Einschränkung des Hörvermögens des Klägers lässt sich nicht feststellen.

3.1. Voraussetzungen für eine Anerkennung als Schädigungsfolge - allgemein

Für die Anerkennung der beim Kläger vorliegenden Einschränkung des Hörvermögens als Schädigungsfolge wäre eine im Vollbeweis nachgewiesene Gesundheitsstörung erforderlich, die gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BVG in einem wahrscheinlichen Zusammenhang mit schädigenden Ereignissen im Krieg stehen müsste.

Vollbeweis im vorgenannten Sinn bedeutet, dass eine Tatsache mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein muss (vgl. BSG, Urteil vom 15.12.1999, Az.: B 9 VS 2/98 R). Für diesen Beweisgrad ist es zwar nicht notwendig, dass die erforderlichen Tatsachen mit absoluter Gewissheit feststehen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist indessen ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass bei Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens kein vernünftiger, den Sachverhalt überschauender Mensch mehr am Vorliegen der Tatsachen zweifelt (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.2000, Az.: B 9 VG 3/99 R), d.h. dass die Wahrscheinlichkeit an Sicherheit grenzt (vgl. BSG, Urteil vom 05.05.1993, Az.: 9/9a RV 1/92). Die bloße Wahrscheinlichkeit und erst recht nur die Möglichkeit reichen nicht aus.

Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BVG bedeutet, dass nach der geltenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht. Eine potentielle Ursache begründet daher dann einen wahrscheinlichen Zusammenhang, wenn ihr nach sachgerechter Abwägung aller wesentlichen Umstände gegenüber jeder anderen Möglichkeit ein deutliches Übergewicht zukommt (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.1977, Az.: 10 RV 15/77). Oft wird diese Wahrscheinlichkeit auch als hinreichende Wahrscheinlichkeit bezeichnet, wobei das Wort "hinreichend" nur der Verdeutlichung dient (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/ders./Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 128, Rdnr. 3c). Eine bloße - abstrakte oder konkrete - Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs reicht nicht aus (vgl. BSG, Urteil vom 26.11.1968, Az.: 9 RV 610/66; für den vergleichbaren Rechtsbereich der gesetzlichen Unfallversicherung: BSG, Urteil vom 22.06.2004, Az.: B 2 U 22/03 R).

3.2. Prüfung im konkreten Fall

Dass beim Kläger eine massive Einschränkung des Hörvermögens vorliegt, ist ohne jeden Zweifel nachgewiesen. Gleiches gilt für die Lärmbelastung im Krieg; der Senat legt die diesbezüglichen Angaben des Klägers seiner Entscheidung zugrunde. Nicht hinreichend wahrscheinlich machen lässt sich aber ein Zusammenhang zwischen Lärmexposition und Hörschädigung.

Der Senat hat keinerlei Zweifel daran, dass der Kläger im Krieg in seiner Funktion als Flakhelfer bzw. Flaksoldat einer erheblichen Lärmbelastung ausgesetzt gewesen ist, die grundsätzlich auch geeignet ist, eine Hörschädigung zu verursachen.

Es lässt sich aber der Nachweis nicht führen, dass die Hörstörung des Klägers auch tatsächlich auf die Lärmbelastung im Krieg zurückzuführen ist.

Bei dieser Einschätzung stützt sich der Senat zum einen auf das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten der HNO-Ärztin Dr. S. vom 29.05.2012, aber auch auf die den Akten zu entnehmenden ärztlichen Befunde und die in der Begutachtungsliteratur für die Anerkennung einer Hörstörung vorgegebenen Grundsätze.

Die Sachverständige Dr. S. hat die Akten sehr sorgfältig nach allen potentiellen Hinweisen auf eine Hörschädigung des Klägers durchgearbeitet, alle relevanten Aspekte in ihre Überlegungen einbezogen und eine große Fachkenntnis gezeigt. Sie hat alle relevanten Gesichtspunkte erhoben und in ihrer Beurteilung einfließen lassen. Der Senat macht sich die sachverständigen Einschätzungen der Gutachterin Dr. S. zu eigen.

Der Senat ist nicht gehindert, sich bei seiner Entscheidung (auch) auf das Gutachten der Dr. S. zu stützen, selbst wenn diese Sachverständige vom Beklagten beauftragt worden ist. Das BSG weist in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. Beschluss vom 26.05.2000, Az.: B 2 U 90/00 B) darauf hin, dass zwar nicht als gerichtliche Sachverständigengutachten erstellte ärztliche Gutachten grundsätzlich einen anderen Beweiswert und eine andere Beweiskraft und somit eine andere Aussagekraft besitzen als gerichtliche Gutachten. Dies stellt aber kein Hindernis dar, das Verwaltungsgutachten im Wege des Urkundenbeweises gemäß § 118 SGG i.V.m. §§ 415 ff. Zivilprozessordnung zu verwerten und ihm im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 128 Abs. 1 SGG zu folgen. Dabei hat das BSG klargestellt, dass es sich bei dem von einem Sozialleistungsträger gemäß §§ 20, 21 SGB X eingeholten Gutachten nicht um ein bloßes "Privatgutachten" handelt, sondern um ein im Rahmen der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben erstelltes Sachverständigengutachten, das durchaus auch die Entscheidungsgrundlage für das Gericht sein kann (vgl. BSG, Beschluss vom 12.10.1993, Az.: 13 RJ 71/92). Dies gilt nach der Rechtsprechung des BSG jedenfalls dann, wenn - wie hier - der vom Sozialleistungsträger beauftragte Sachverständige weder dem ärztlichen Dienst des Sozialleistungsträgers angehört noch irgendwie sonst die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt (vgl. BSG, Beschluss vom 10.08.1993, Az.: 9/9a BV 185/92). Weitere Ermittlungen von Amts wegen können allenfalls dann angezeigt sein, wenn der andere Verfahrensbeteiligte gegen das durch den Sozialleistungsträger eingeholte Gutachten nicht unerhebliche Einwendungen vorbringt (vgl. BSG, Urteil vom 15.10.1986, Az.: 5b RJ 80/85). Dies ist hier nicht der Fall; irgendwelche substantiierten Einwendungen, die darüber hinausgehen, dass das Ergebnis im Gutachten der Dr. S. nicht den Erwartungen des Klägers und nicht der völlig unsubstantiierten und zudem offensichtlich unbegründeten Annahme seines behandelnden HNO-Arztes Dr. W. entspricht, hat der Kläger nicht erhoben.

Entscheidender Gesichtspunkt bei der Einschätzung der Dr. S. dafür, dass ein Zusammenhang zwischen der im Krieg erfolgten Lärmbelastung und der beim Kläger vorliegenden Hörschädigung nicht besteht, ist, dass keinerlei Brückensymptome dafür vorliegen, dass der Kläger bereits zeitnah nach dem Krieg an einer Schädigung des Hörvermögens gelitten hätte. Vielmehr hat die Sachverständige überzeugend darauf hingewiesen, dass bei der Begutachtung im Jahr 1966 ein normales Hörvermögen erhoben worden war. Selbst wenn, wie dies der Kläger vorgetragen hat, der gutachtlichen Untersuchung im Jahr 1966 keine Untersuchung der Hörfähigkeit im Sinn einer detaillierten Hörprüfung zu Grunde gelegen hat, ist nach der Überzeugung des Senats gleichwohl durch dieses Gutachten nachgewiesen, dass damals, wenn überhaupt, dann nur eine minimale Beeinträchtigung der Hörfähigkeit vorgelegen hat. Denn anders wäre es nicht zu erklären, dass der Sachverständige explizit in seinem Gutachten von 1966 den Befund einer normalen Hörfähigkeit aufgenommen hat. Wäre die Hörfähigkeit damals bereits relevant eingeschränkt gewesen, wäre dies - daran hat der Senat nicht die geringsten Zweifel - bereits damals dem Gutachter aufgefallen und hätte Eingang ins Gutachten gefunden. Es ist daher für den Senat nicht nur eine relevante Einschränkung der Hörfähigkeit des Klägers im Jahr 1966 nicht nachgewiesen, sondern vielmehr sogar im Vollbeweis widerlegt.

Die Ausführungen der Sachverständigen Dr. S. zur Kausalität stehen in Übereinstimmung mit der maßgeblichen Begutachtungsliteratur. Dort wird durchgehend gefordert, dass sich ein lärmbedingter Hörschaden während der Lärmexposition entwickelt hat und nach der Beendigung der entsprechenden Exposition allenfalls altersentsprechend fortschreiten kann (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl. 2010, S. 324, 326, 330, 331; Fritze, Mehrhoff, Die ärztliche Begutachtung, 8. Aufl. 2012, S. 280; Feldmann, Brusis, Das Gutachten des Hals-Nasen-Ohren-Arztes, 7. Aufl. 2012, S. 288). Dem wird auch von der ständigen Rechtsprechung gefolgt (vgl. z.B. BSG, Beschluss vom 05.08.1987, Az.: 9b BU 46/87).

Wenn demgegenüber der den Kläger behandelnde HNO-Arzt Dr. W. in seinem Befundbericht vom 22.03.2012 aus der hohen Innenohrschwerhörigkeit und der fehlenden Progredienz in den vergangenen sieben Jahren auf einen wahrscheinlichen Kausalzusammenhang mit den vom Kläger geschilderten Belastungen im Krieg schließt, wird daraus deutlich, dass ihm die nach der anerkannten medizinischen Lehrmeinung für die Anerkennung einer lärmbedingten Schwerhörigkeit erforderlichen und oben aufgezeigten Voraussetzungen nicht ansatzweise bekannt sind.

Lediglich der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass es kein für die Sachverständige Dr. S. maßgeblicher Gesichtspunkt gewesen ist, wenn sie in ihrem Gutachten im Rahmen der beruflichen Anamnese auf eine Tätigkeit des Klägers in einem Steinbruch hingewiesen hat. Denn wie sich aus ihren Ausführungen ergibt, ist dieser Gesichtspunkt (einer potentiellen weiteren Lärmbelastung) nicht in ihre Abwägung hinsichtlich der Ursache der Schwerhörigkeit eingeflossen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Kläger bei der Untersuchung missverständliche Angaben zu seiner beruflichen Tätigkeit gemacht hat oder nicht.

Auch eine ototoxische Genese der Minderung des Hörvermögens ist nicht wahrscheinlich gemacht. Eine solche Möglichkeit wäre allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn nachgewiesen wäre, dass der Kläger mit Tuberkulostatika behandelt worden wäre, die eine derartige Schädigung nach sich ziehen könnten. Dies ist aber nicht der Fall; der Kläger selbst hat keine Kenntnis von einer derartigen Behandlung und dazu keine Angaben machen können.

Wenn der Kläger meint, die Schwerhörigkeit sei aufgrund des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Schädigungsfolge anzuerkennen, verkennt er schon, dass dieser Grundsatz zwar im Strafrecht Anwendung findet, nicht aber im Recht der sozialen Entschädigung. Im Übrigen besteht aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse, insbesondere der Angaben zum Hörvermögen bei der Begutachtung im Jahr 1966, für den Senat auch kein Zweifel an der fehlenden Kausalität zwischen kriegsbedingten Einwirkungen und der Schwerhörigkeit des Klägers.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die beim Kläger vorliegende Einschränkung des Hörvermögens als Schädigungsfolge nach dem BVG Anerkennung finden kann.

Die Berufung hat daher keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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