L 15 SF 9/15

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
15
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 SF 9/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Leitsätze
1. Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge und genauso eine weitere Anhörungsrüge ist der iudex a quo zuständig.
2. Gegen einen Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge zurückgewiesen wird, ist eine weitere Anhörungsrüge nicht statthaft.
I. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 18. November 2014, Az.: L 15 SF 293/14, wird als unzulässig verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Zu entscheiden ist über eine weitere Anhörungsrüge des Erinnerungsführers wegen einer Gerichtskostenfeststellung.

Mit am 11.10.2014 zugestelltem Beschluss vom 06.10.2014, Az.: L 15 SF 254/14 E, wies der Senat die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 26.08.2014 zurück.

Die dagegen vom Erinnerungsführer erhobene Anhörungsrüge verwarf der Senat mit Beschluss vom 18.11.2014, Az.: L 15 SF 293/14, als unzulässig.

Gegen den ihm am 28.11.2014 zugestellten Beschluss vom 18.11.2014 hat der Erinnerungsführer mit einem an das Bayer. Landessozialgericht (LSG) gerichteten Schreiben vom 10.12.2014 eine "Rechtsbeschwerde" und eine Anhörungsrüge erhoben. Bezüglich der Rechtsbeschwerde hat er darauf hingewiesen, dass diese unverzüglich dem Bundessozialgericht (BSG) zur Entscheidung vorzulegen sei. Weiter hat er einen Befangenheitsantrag gegen den Berichterstatter des Senats gestellt.

Mit Beschluss vom 12.01.2015, Az.: B 10 ÜG 9/14 C, hat das BSG "die Beschwerde und die Anhörungsrüge des Klägers gegen den vorgenannten Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts" - vom 18.11.2014 - "als unzulässig verworfen."

Den Befangenheitsantrag des Erinnerungsführers gegen den Berichterstatter hat der Senat mit Beschluss vom 15.07.2015, Az.: L 15 SF 10/15 AB, als unbegründet abgelehnt.

II.

Das Schreiben des Erinnerungsführers vom 10.12.2014 stellt eine weitere Anhörungsrüge zum Bayer. LSG dar. Eine solche weitere Anhörungsrüge ist unstatthaft.

1. Zur Besetzung des Senats bei der jetzt zu treffenden Entscheidung

Nachdem der Befangenheitsantrag gegen den Berichterstatter des Senats mit Beschluss des Senats vom 15.07.2015 abgelehnt worden ist, hat der Senat zusammen mit dem Berichterstatter über die weitere Anhörungsrüge zu entscheiden.

2. Zur Zuständigkeit des Bayer. LSG für die Entscheidung über die weitere Anhörungsrüge

Der 15. Senat des Bayer. LSG ist als gesetzlicher Richter zuständig für die Entscheidung über die weitere Anhörungsrüge.

Über eine weitere Anhörungsrüge hat, genauso wie über eine erste Anhörungsrüge, das für die gerügte Entscheidung zuständige Gericht zu entscheiden. Dies ist vorliegend der 15. Senat des Bayer. LSG als Kostensenat.

Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge und genauso eine weitere Anhörungsrüge ist der iudex a quo zuständig (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 11. Aufl. 2014, § 178 a SGG, Rdnr. 2). Das ergibt sich zweifelsfrei aus der gesetzlichen Regelung des § 69 a Abs. 1 GKG, sofern es dort heißt: "ist das Verfahren fortzuführen". Die Zuständigkeit des iudex a quo ist unstreitige Rechtsprechung und folgt daraus, dass die Anhörungsrüge kein Rechtsmittel ist, sondern lediglich die Möglichkeit der richterlichen Selbstkorrektur eröffnet (vgl. beispielhaft Beschluss des Senats vom 12.08.2015, Az.: L 15 RF 23/15). Dass das BSG mit Beschluss vom 12.01.2015, Az.: B 10 ÜG 9/14 C, nicht nur über die zum BSG erhobene Rechtsbeschwerde, sondern auch über die Anhörungsrüge des Erinnerungsführers zum Bayer. LSG entschieden hat, steht daher einer Entscheidung des Senats nicht entgegen.

3. Zur weiteren Anhörungsrüge

§ 69 a GKG sieht nur eine, nicht aber auch eine zweite Anhörungsrüge vor (vgl. § 69 a Abs. 4 Satz 4 GKG). Eine weitere Anhörungsrüge ist nach völlig unstrittiger höchstrichterlicher Rechtsprechung offensichtlich unzulässig, da unstatthaft.

So hat beispielsweise der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.10.2010, Az.: Vf. 111-VI-09, Folgendes ausgeführt:

"Gegen einen Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge gemäß § 321 a Abs. 4 Satz 3 ZPO als unbegründet zurückgewiesen wird, steht keine weitere Gehörsrüge, sondern lediglich die Verfassungsbeschwerde offen (Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl. 2010, RdNr. 60 zu § 321 a; Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2008, RdNr. 51 zu § 321 a; Musielak in Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2008, RdNr. 17 zu § 321 a; Rensen in Wieczorek/ Schütze, ZPO, 3. Aufl. 2007, RdNr. 68 zu § 321 a; Vollkommer in Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, RdNr. 17 zu § 321 a). Der gesetzgeberischen Intention (BT-Drs. 14/4722 S. 156) und den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 30.4.2003 = BVerfGE 107, 395/408 ff.) entsprechend, gewährleistet die Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO die Möglichkeit, eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs einer einmaligen gerichtlichen Kontrolle durch das Fachgericht selbst, das die Gehörsverletzung begangen haben soll, unterziehen zu lassen. Begeht das Gericht im Rahmen dieser Überprüfung einen Fehler, führt dies nicht zur erneuten Eröffnung des Rechtswegs (vgl. BVerfGE 107, 395/411). Vielmehr ist das fachgerichtliche Verfahren beendet, wenn das Gericht nach inhaltlicher Prüfung der ersten Anhörungsrüge eine "Selbstkorrektur" der Ausgangsentscheidung abgelehnt hat. Zur Beseitigung der durch die Ausgangsentscheidung eingetretenen Beschwer steht dem Beschwerdeführer dann nur noch die Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (vgl. Heinrichsmeier, NVwZ 2010, 228/232). Die Zulassung einer weiteren Gehörsrüge nach § 321 a ZPO gegen die Entscheidung über die Anhörungsrüge würde zu einem "regressus ad infinitum" führen, der mit dem Gebot der Rechtssicherheit nicht vereinbar wäre. Ein Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge als unbegründet zurückgewiesen wurde, kann daher selbst dann nicht mit einer weiteren fachgerichtlichen Anhörungsrüge angegriffen werden, wenn eine originäre Gehörsverletzung durch diesen Beschluss geltend gemacht wird (vgl. Rensen in Wieczorek/Schütze, RdNr. 68 zu § 321 a)."

Dem ist nichts hinzuzufügen.

Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschluss vom 26.04.2011, Az.: 2 BvR 597/11), Bundesgerichtshof (vgl. Beschluss vom 10.02.2012, Az.: V ZR 8/10), Bundesverwaltungsgericht (vgl. Beschluss vom 09.03.2011, Az.: 5 B 3/11, 5 B 3/11 (5 B 21/10)) und BSG (vgl. Beschlüsse vom 01.08.2007, Az.: B 13 R 7/07 C, und - in der Sache des Erinnerungsführers - vom 12.01.2015, Az.: B 10 ÜG 9/14 C) teilen diese Meinung (vgl. auch Bayer. LSG, Beschlüsse vom 31.10.2013, Az.: L 15 SF 320/13 RG, vom 15.11.2013, Az.: L 1 SF 318/13 RG, und vom 25.06.2015, Az.: L 15 RF 109/15).

Auf den Vortrag des Erinnerungsführers in der Sache kommt es wegen der fehlenden Statthaftigkeit der von ihm erhobenen weiteren Anhörungsrüge nicht an.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 69 a Abs. 6 GKG.
Rechtskraft
Aus
Saved