Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 20 AS 6878/14
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 310/15 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Am Institut des Bedarfsgemeinschaft als solchem bestehen keine verfassungsrechtliche Zweifel. Sie können erst im Zusammenhang mit der konkreten Ausgestaltung des Instituts bestehen.
I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 24. März 2015 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Der 2007 geborene Kläger wendet sich im Hauptsacheverfahren, für das Prozesskostenhilfe begehrt wird, wie seine gesetzliche Vertreterin im Schreiben vom 23. Juli 2015 nochmals darlegte, dagegen, dass er bei der Berechnung seines Anspruches auf Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus seinen Eltern und seinen drei Geschwistern (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II), geführt wird und nicht als Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaft. Er macht geltend, dass bei der Berechnung der ihm zustehenden Leistungen ein monatlicher Regelbedarf von 382,00 EUR (gemeint sein dürfte der jeweils geltende volle Regelbedarf) anzusetzen sei.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere gemäß § 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft. Sie ist nicht § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b SGG ausgeschlossen. Danach ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Die Berufung bedarf gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Dieser Grenzwert ist vorliegend überschritten.
Für den hier streitbefangenen Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 31. Januar 2013 bedeutet dies Folgendes: Im Jahr 2012 betrug der Regelbedarf für eine Person, die alleinstehend oder alleinerziehend war oder deren Partnerin oder Partner minderjährig war (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II), monatlich 374,00 EUR (vgl. Nummer 5 der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2011 über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2012 [BGBl I S. 2093]) und 382,00 EUR im Jahr 2013 (vgl. Nummer 5 der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2012 über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2013 [BGBl I S. 2175]). Daraus errechnet sich – ausgehend von dem vom Beklagten nach den Angaben im Widerspruchsbescheid vom 23. August 2012 (Az. W 1559/12) und im Änderungsbescheid vom 2. Januar 2014 angesetzten Regelbedarf in Höhe von 219,00 EUR – für die Monate August bis Dezember 2012 eine monatliche Differenz in Höhe von 155,00 EUR (= 374,00 EUR – 219,00 EUR) und für Januar 2013 eine Differenz in Höhe von 163,00 EUR (= 382,00 EUR – 219,00 EUR). Zusammen ergibt dies eine Gesamtdifferenz in Höhe von 938,00 EUR. Dieser Betrag übersteigt den Grenzwert aus § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG.
II. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil der Klage nach Aktenlage die gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg fehlt.
Nach der gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung im Prozesskostenhilfeverfahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. März 2010 – 1 BvR 3657/09 – NJW 2010, 1657 = JURIS-Dokument Rdnr. 17; Sächs. LSG, Beschluss vom 31. Juli 2014 – L 3 AL 71/13 B PKH – juris Rdnr. 20, m. w. N.) hat der Kläger keinen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II als ihm vom Beklagten mit vorläufigem Bescheid bewilligt wurden. Die Einwände des Klägers gegen das Institut der Bedarfsgemeinschaft vermögen den geltend gemachten Anspruch nicht zu stützen.
1. Rechtsgrundlage für das Institut der Bedarfsgemeinschaft, die aus mehr als einer Person bestehen kann, ist § 7 Abs. 3 SGB II. Danach gehören zur Bedarfsgemeinschaft 1. die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, 2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, 3. als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten a) die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, b) die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, c) eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, 4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
Ein "Einstandswille" in dem Sinne, dass untereinander tatsächlich eine finanzielle Unterstützung erfolgen muss oder die erhaltenen Sozialleistungen auch tatsächlich weiter geleitet werden, ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes für volljährige Kinder im Haushalt der Eltern (vgl. BSG, Urteil vom 14. März 2012 – B 14 AS 17/11 R – BSGE 110, 204 ff. = SozR 4-4200 § 9 Nr. 10 = SGb 2013, 233 ff. = juris, jeweils Rdnr. 26), nicht aber für minderjährige Kinder im Haushalt der Eltern (vgl. BSG, Urteil vom 13. November 2008 – B 14 AS 2/08 R, BSGE 102, 76 ff. = SozR 4-4200 § 9 Nr. 7 = NZS 2009, 634 ff. = juris, jeweils Rdnr. 31 f.), erforderlich.
Gemessen hieran und auf der Grundlage der vorliegenden Akten bildete der Kläger im streitbefangenen Zeitraum zusammen mit seinen Eltern und seinen drei Geschwistern eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 SGB II.
2. Die Bedarfsgemeinschaft ist Bezugspunkt für zahlreiche Regelungen im SGB II (vgl. die beispielhafte Auflistung bei Leopold, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [4. Aufl., 2015], § 7 Rdnr. 119). Ihr kommen im SGB II die Zuordnungs- und Abgrenzungsfunktion, die Einsatz- und Einsparfunktion und die Administrationsfunktion zu (vgl. Leopold, a. a. O., § 7 Rdnr. 122 ff.; Hänlein, in: Gagel, SGB II/SGB III [57. Erg. Lief, März 2015], § 7 SGB II Rdnr. 28 ff.).
Verfassungsrechtliche Zweifel am Institut des Bedarfsgemeinschaft als solchem bestehen nicht (vgl. z. B. Leopold, a. a. O., § 7 Rdnr. 128; Schoch, in: Münder [Hrsg.], SGB II [5. Aufl., 2013], § 7 Rdnr. 37). Sie können erst im Zusammenhang mit der konkreten Ausgestaltung des Instituts bestehen.
3. Der Kläger kritisiert, ebenso wie die übrigen Familienmitglieder in zahlreichen anderen Verfahren, insbesondere die finanziellen Konsequenzen des Instituts der Bedarfsgemeinschaft. Dies sind, soweit vorliegend von Bedeutung, die verringerte Höhe des Regelbedarfes, die Anrechnung des Einkommens und Vermögens der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft und die finanziellen Folgen einer gegenüber einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft getroffenen Sanktionsentscheidung.
a) In Bezug auf die Höhe des Regelbedarfes hat der Gesetzgeber in § 20 Abs. 2 bis 4 SGB II und § 23 SGB II eine Abstufung vorgenommen. Den vollen Regelbedarf erhalten gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist. Wenn, wie die Eltern des Klägers, zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden jeweils 90 % des vollen Regelbedarfes anerkannt (vgl. § 20 Abs. 4 SGB II). Für Kinder in einer Bedarfsgemeinschaft gilt: Erwerbsfähige Kinder nach Vollendung des 18. Lebensjahres bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres erhalten 80 % des Regelbedarfes (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II). Gemäß § 23 Nr. 1 SGB II beträgt der Regelbedarf bei minderjährigen Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres knapp 60 % des vollen Regelbedarfes, bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres etwa 67 % des vollen Regelbedarfes und im 15. Lebensjahr etwa 75 % des vollen Regelbedarfes. Letzteres gilt auch für erwerbsfähige Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB II).
Das Bundesverfassungsgericht akzeptierte die der Regelung in § 20 Abs. 4 SGB II (bis zum 31. Dezember 2010: § 20 Abs. 3 SGB II) zugrundeliegende Annahme des Gesetzgebers, dass der zur Sicherung des Existenzminimums zu deckende Bedarf für zwei Partner insgesamt 180 % des entsprechenden Bedarfs eines Alleinstehenden beträgt (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 –1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 [Hartz IV-Regelsatz , Hartz IV-Gesetz] – BVerfGE 125, 175 ff. = SozR 4-4200 § 20 Nr. 12 = NJW 2010, 505 ff. = juris Rdnr. 189). Der Gesetzgeber habe, so das Bundesverfassungsgericht, davon ausgehen dürfen, dass durch das gemeinsame Wirtschaften Aufwendungen gespart werden und deshalb zwei zusammenlebende Partner einen finanziellen Mindestbedarf haben, der unter dem Doppelten des Bedarfs eines Alleinwirtschaftenden liegt (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010, a. a. O., Rdnr. 154, m. w. N.).
Die Regelbedarfshöhen für Kinder (vgl. auch § 8 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch [Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz – RBEG) ermittelte der Gesetzgeber aus den einem Kind zugeordneten regelbedarfsrelevanten Ausgaben der Familienhaushalte nach § 7 Abs. 3 RBEG (vgl. BT-Drs. 17/3404 S. 90). Sowohl die Regelung in § 20 Abs. 4 SGB II betreffend zwei volljährige Partner der Bedarfsgemeinschaft als auch die Regelungen in § 20 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 SGB II und § 23 Nr. 1 SGB II mit den abgestuften Regelbedarfshöhen erachtete das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 23. Juli 2014 (Az. 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13, NJW 2014, 3425 ff. = FamRZ 2014, 1765 ff. = ZFSH/SGB 2014, 681 ff.) nach Maßgabe der Entscheidungsgründe mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikels 20 Abs. 1 GG vereinbar.
Soweit die Verfassungsmäßigkeit der Regelung in § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II zum Regelbedarf für erwerbsfähige Kinder nach Vollendung des 18. Lebensjahres bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres weiterhin streitig ist (vgl. z. B. einerseits BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 51/09 R – SozR 4-4200 § 7 Nr. 23 = juris, jeweils Rdnr. 18, Krauß, in: Hauck/Noftz, SGB II [Stand: Erg.-Lfg. VI/2015, Juni 2015], § 20 Rdnr. 74, andererseits Lenze, in: Münder [Hrsg.], SGB II [5. Aufl., 2013], § 20 Rdnr. 31; kritisch auch Behrend, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [4. Aufl., 2015], § 20 Rdnr. 106; Saitzeck, in: Eicher, SGB II [3. Aufl., 2013], § 20 Rdnr. 27), ist diese Regelung im Falle des minderjährigen Klägers wegen dessen Alters nicht entscheidungserheblich.
b) Die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft bei der Berechnung des Leistungsanspruches beruht auf § 9 Abs. 2 SGB II.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II gilt, wenn in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt ist, jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig.
Regelungen über die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen gab es bereits zur Arbeitslosenhilfe in § 137 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) in Verbindung mit § 138 AFG, § 137 Abs. 2 AFG und § 137 Abs. 2a AFG. Das Bundesverfassungsgericht sah zwei dieser Regelungen als unvereinbar mit Artikel 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Schutz der Ehe in Artikel 6 Abs. 1 GG an (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 –1 BvL 8/87 [Einkommensanrechnung bei Arbeitslosenhilfe, Arbeitslosenhilfe] – BVerfGE 87, 234 ff. = NJW 1993, 643 = SozR 3-4100 § 137 Nr. 3 = juris). Die Anrechnungsregelungen als solche wurden jedoch nicht beanstandet. Das Bundesverfassungsgericht führte aus, die Einkommensanrechnung nach der Methode der verschärften Bedürftigkeitsprüfung rechtfertigte sich bei Ehegatten zum einen aus der gegenseitigen Unterhaltspflicht und zum anderen aus der Vermutung, dass diese Unterhaltspflicht unter nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten auch tatsächlich erfüllt werde. Für die Partner einer rechtlich nicht geregelten Gemeinschaft bestünden keine gegenseitigen Unterhaltspflichten (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. November 1992, a. a. O., juris Rdnr. 94). Wegen dieses Unterschiedes zwischen Ehegatten und Partnern eheähnlicher Lebensgemeinschaften sei es von Verfassungs wegen nicht geboten gewesen, eine generelle Gleichstellung von eheähnlichen Gemeinschaften und Ehen durch die Vorschrift des § 137 Abs. 2a AFG vorzunehmen. Wenn der Gesetzgeber jedoch in dieser Weise verfahren sei, habe er nur solche Gemeinschaften erfassen dürfen, in denen die Bindungen der Partner so eng seien, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden könne (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. November 1992, a. a. O., juris Rdnr. 94).
Zum SGB II führte das Bundessozialgericht, Bezug nehmend auf das zitierte Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 9. Februar 2010 und sein Urteil vom 13. November 2008 (Az. B 14 AS 2/08 R, BSGE 102, 76 ff. = SozR 4-4200 § 9 Nr. 7 = NZS 2009, 634 ff. = juris, jeweils Rdnr. 33 ff.; die Verfassungsbeschwerde wurde nicht angenommen: BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2013 – 1 BvR 1083/09 – NZS 2013, 621 f. = FamRZ 2013, 1198 f.) im Urteil vom 19. Oktober 2010 aus, dass jedem Leistungsberechtigten aus Artikel 1 GG und Artikel 20 Abs. 1 GG zwar ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums zustehe, dem Gesetzgeber jedoch bei der genauen Ausgestaltung und Bezifferung des grundrechtlich zu gewährenden Existenzminimums ein weiter Gestaltungsspielraum zustehe. Im Rahmen dieses Gestaltungsspielraums könne und dürfe der Gesetzgeber davon ausgehen, dass ein Hilfebedürftiger nach dem SGB II zunächst Hilfe von Anderen zu beanspruchen habe, was aus dem Grundsatz der Subsidiarität der steuerfinanzierten Leistungen nach dem SGB II folge (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1 SGB II). Der Gesetzgeber sei bei der Ausgestaltung des Subsidiaritätsgrundsatzes und dem Prinzip, dass Hilfebedürftige gehalten sind, jede Unterstützung von anderen einzuholen, nicht gehalten gewesen, an die Regelungen des zivilrechtlichen Unterhaltsrechts anzuknüpfen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 51/09 R – SozR 4-4200 § 7 Nr. 23 = juris, jeweils 15). Der fürsorgerechtliche Gesetzgeber dürfe bei der Frage, ob der Einsatz staatlicher Mittel gerechtfertigt sei, von den Regelungen des Unterhaltsrechts abweichen und typisierend unterstellen, dass in einem Haushalt zusammenlebende Familienangehörige (die hier in gerader Linie verwandt seien) sich unterstützen. Der Gesetzgeber dürfe mithin bei der Gewährung von Sozialleistungen unabhängig von bestehenden bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflichten die Annahme von Hilfebedürftigkeit davon abhängig machen, ob sich für den Einzelnen typisierend aus dem Zusammenleben mit anderen Personen Vorteile ergeben, die die Gewährung staatlicher Hilfe nicht oder nur noch in eingeschränktem Umfang gerechtfertigt erscheinen lassen würden. Dabei könne allerdings nicht jedes Zusammenleben in einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft beachtlich sein. Nur wenn die Bindungen der Partner so eng seien, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden könne und sie sich so sehr füreinander verantwortlich fühlten, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellten, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwendeten, sei ihre Lage mit derjenigen nicht dauernd getrenntlebender Ehegatten oder der eingetragenen Lebenspartnerschaften, in denen Unterhaltsansprüche tatsächlich bestünden, vergleichbar (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, a. a. O., jeweils 16).
Die Rechtsprechung über das mögliche Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft zwischen einem volljährigen Kind und seinem leiblichen Elternteil im Urteil vom 19. Oktober 2010 (Verfassungsbeschwerde anhängig unter Az. 1 BvR 371/11) bestätigte das Bundessozialgericht nochmals im Urteil vom 14. März 2012 (vgl. BSG, Urteil vom 14. März 2012 – B 14 AS 17/11 R – BSGE 110, 204 ff. = SozR 4-4200 § 9 Nr. 10 = SGb 2013, 233 ff. = juris, jeweils Rdnr. 22 ff.). Es betonte hierbei nochmals, dass bei einem minderjährigen Kind das rechtliche Band zwischen ihm und seinem leiblichen Elternteil als Grundlage für die gesetzgeberische Typisierung, die der Einbeziehung des minderjährigen Kindes in die Bedarfsgemeinschaft zwischen erwachsenen Partnern zugrunde liegt, genüge (vgl. BSG, Urteil vom 14. März 2012, a. a. O., jeweils Rdnr. 24).
Soweit insbesondere im Schrifttum in Bezug auf die Regelungen über die Anrechnung von Einkommen und Vermögen verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht werden, betrifft dies zum einen die Anrechnungsregelung in § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II, soweit sie auch Stiefeltern oder einen anderen Partner des Elternteils erfasst (vgl. hierzu z. B. Mecke, in: Eicher, SGB II [3. Aufl., 2013], § 9 Rdnr. 35 ff.; Karl, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [4. Aufl., 2015], § 9 Rdnr. 76 ff.; Schoch, in: Münder [Hrsg.], SGB II [5. Aufl., 2013], § 7 Rdnr. 39 und § 9 Rdnr. 23), und zum anderen die Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II (vgl. hierzu z. B. Schoch, in: Münder [Hrsg.], SGB II [5. Aufl., 2013], § 7 Rdnr. 39 und § 9 Rdnr. 24). Letztere Regelung kann zur Folge haben, dass ein Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft, das rechnerisch seinen Bedarf selbst decken könnte, wegen der Anrechnung seines Einkommens und Vermögens bei der Bedürftigkeitsermittlung der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft selbst hilfebedürftig wird und in Folge dessen dem Regelungssystem des SGB II mit seinen Verpflichtungen, Obliegenheiten und Sanktionen unterworfen wird. Vorliegend handelt es sich um eine Bedarfsgemeinschaft, deren Mitglieder in gerader Linie (der Kläger und seine Geschwister jeweils mit ihren Eltern) oder in 1. Seitenlinie (der Kläger mit seinen Geschwistern) verwandt sind, und in denen ausweislich der vorliegenden Bescheide keine Einkünfte außer Kindergeld vorhanden sind. Die beschriebenen verfassungsrechtlichen Problemstellungen sind deshalb im Falle des Klägers nicht gegeben.
Daraus folgt, dass auf der Grundlage der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen bestehen, dass bei minderjährigen Kindern, wie beim Kläger, das Einkommen und Vermögen von anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft nach Maßgabe von § 9 Abs. 2 SGB II bei der Bedürftigkeitsprüfung berücksichtigt wird.
c) Schließlich verweist der Kläger auf die gegenüber seinem Vater verhängten Sanktionen nach § 31 ff. SGB II.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich nach § 31a SGB II eine Sanktion unmittelbar nur auf den Leistungsanspruch der leistungsberechtigten Person, der eine Pflichtverletzung im Sinne von § 31 SGB II vorgehalten wird, auswirkt. Die Leistungsansprüche der anderen mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen bleiben dem Grunde und grundsätzlich auch der Höhe nach unverändert. Der Kläger hat deshalb grundsätzlich keinen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II wegen einer seinem Vater gegenüber ausgesprochenen Sanktion.
Eine Ausnahme macht das Bundessozialgericht bei den Kosten der Unterkunft und Heizung. Regelmäßig sind die hierfür entstehenden Aufwendungen nach dem Kopfteilprinzip zu verteilen. Hierbei sind das Alter, der konkrete Wohnflächenbedarf oder die Nutzungsintensität derjenigen, die sich eine Wohnung teilen, unerheblich (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 – B 14 AS 61/10 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 44 = FEVS 63, 49 ff. = juris, jeweils Rdnr. 18). Etwas anderes kann gelten, wenn den Bedarfsgemeinschaftsmitgliedern eine Bedarfsunterdeckung oder Mietschulden drohen, weil der Unterkunftskostenanteil eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft auf der Grundlage einer bestandskräftigen Sanktion wegfällt (vgl. BSG, Urteil vom 23. Mai 2013 – B 4 AS 67/12 R – BSGE 113, 270 ff. = SozR 4-4200 § 22 Nr. 68 = SGb 2014, 336 ff. = juris, jeweils Leitsatz; BSG, Urteil vom 2. Dezember 2014 – B 14 AS 50/13 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 82 = juris, jeweils Leitsatz).
Vorliegend hat zwar der Beklagte trotz der gegenüber dem Vater des Klägers ausgesprochenen Sanktion noch keine Abkehr vom Kopfprinzip vorgenommen. Er hat dies allerdings im Widerspruchsbescheid damit begründet, dass der Sanktionsbescheid noch nicht bestandskräftig und die Leistungsbewilligung bislang nur vorläufig erfolgt sei. Dies ist im Lichte der zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes nicht zu beanstanden.
III. Dieser Beschluss ergeht gerichtskostenfrei (vgl. § 183 SGG). Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (vgl. § 202 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).
IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).
Dr. Scheer Schuler Guericke
II. Außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Der 2007 geborene Kläger wendet sich im Hauptsacheverfahren, für das Prozesskostenhilfe begehrt wird, wie seine gesetzliche Vertreterin im Schreiben vom 23. Juli 2015 nochmals darlegte, dagegen, dass er bei der Berechnung seines Anspruches auf Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus seinen Eltern und seinen drei Geschwistern (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II), geführt wird und nicht als Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaft. Er macht geltend, dass bei der Berechnung der ihm zustehenden Leistungen ein monatlicher Regelbedarf von 382,00 EUR (gemeint sein dürfte der jeweils geltende volle Regelbedarf) anzusetzen sei.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere gemäß § 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft. Sie ist nicht § 172 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b SGG ausgeschlossen. Danach ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Die Berufung bedarf gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Dieser Grenzwert ist vorliegend überschritten.
Für den hier streitbefangenen Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 31. Januar 2013 bedeutet dies Folgendes: Im Jahr 2012 betrug der Regelbedarf für eine Person, die alleinstehend oder alleinerziehend war oder deren Partnerin oder Partner minderjährig war (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II), monatlich 374,00 EUR (vgl. Nummer 5 der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2011 über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2012 [BGBl I S. 2093]) und 382,00 EUR im Jahr 2013 (vgl. Nummer 5 der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2012 über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2013 [BGBl I S. 2175]). Daraus errechnet sich – ausgehend von dem vom Beklagten nach den Angaben im Widerspruchsbescheid vom 23. August 2012 (Az. W 1559/12) und im Änderungsbescheid vom 2. Januar 2014 angesetzten Regelbedarf in Höhe von 219,00 EUR – für die Monate August bis Dezember 2012 eine monatliche Differenz in Höhe von 155,00 EUR (= 374,00 EUR – 219,00 EUR) und für Januar 2013 eine Differenz in Höhe von 163,00 EUR (= 382,00 EUR – 219,00 EUR). Zusammen ergibt dies eine Gesamtdifferenz in Höhe von 938,00 EUR. Dieser Betrag übersteigt den Grenzwert aus § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG.
II. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil der Klage nach Aktenlage die gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg fehlt.
Nach der gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung im Prozesskostenhilfeverfahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. März 2010 – 1 BvR 3657/09 – NJW 2010, 1657 = JURIS-Dokument Rdnr. 17; Sächs. LSG, Beschluss vom 31. Juli 2014 – L 3 AL 71/13 B PKH – juris Rdnr. 20, m. w. N.) hat der Kläger keinen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II als ihm vom Beklagten mit vorläufigem Bescheid bewilligt wurden. Die Einwände des Klägers gegen das Institut der Bedarfsgemeinschaft vermögen den geltend gemachten Anspruch nicht zu stützen.
1. Rechtsgrundlage für das Institut der Bedarfsgemeinschaft, die aus mehr als einer Person bestehen kann, ist § 7 Abs. 3 SGB II. Danach gehören zur Bedarfsgemeinschaft 1. die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, 2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, 3. als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten a) die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, b) die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner, c) eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, 4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
Ein "Einstandswille" in dem Sinne, dass untereinander tatsächlich eine finanzielle Unterstützung erfolgen muss oder die erhaltenen Sozialleistungen auch tatsächlich weiter geleitet werden, ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes für volljährige Kinder im Haushalt der Eltern (vgl. BSG, Urteil vom 14. März 2012 – B 14 AS 17/11 R – BSGE 110, 204 ff. = SozR 4-4200 § 9 Nr. 10 = SGb 2013, 233 ff. = juris, jeweils Rdnr. 26), nicht aber für minderjährige Kinder im Haushalt der Eltern (vgl. BSG, Urteil vom 13. November 2008 – B 14 AS 2/08 R, BSGE 102, 76 ff. = SozR 4-4200 § 9 Nr. 7 = NZS 2009, 634 ff. = juris, jeweils Rdnr. 31 f.), erforderlich.
Gemessen hieran und auf der Grundlage der vorliegenden Akten bildete der Kläger im streitbefangenen Zeitraum zusammen mit seinen Eltern und seinen drei Geschwistern eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 SGB II.
2. Die Bedarfsgemeinschaft ist Bezugspunkt für zahlreiche Regelungen im SGB II (vgl. die beispielhafte Auflistung bei Leopold, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [4. Aufl., 2015], § 7 Rdnr. 119). Ihr kommen im SGB II die Zuordnungs- und Abgrenzungsfunktion, die Einsatz- und Einsparfunktion und die Administrationsfunktion zu (vgl. Leopold, a. a. O., § 7 Rdnr. 122 ff.; Hänlein, in: Gagel, SGB II/SGB III [57. Erg. Lief, März 2015], § 7 SGB II Rdnr. 28 ff.).
Verfassungsrechtliche Zweifel am Institut des Bedarfsgemeinschaft als solchem bestehen nicht (vgl. z. B. Leopold, a. a. O., § 7 Rdnr. 128; Schoch, in: Münder [Hrsg.], SGB II [5. Aufl., 2013], § 7 Rdnr. 37). Sie können erst im Zusammenhang mit der konkreten Ausgestaltung des Instituts bestehen.
3. Der Kläger kritisiert, ebenso wie die übrigen Familienmitglieder in zahlreichen anderen Verfahren, insbesondere die finanziellen Konsequenzen des Instituts der Bedarfsgemeinschaft. Dies sind, soweit vorliegend von Bedeutung, die verringerte Höhe des Regelbedarfes, die Anrechnung des Einkommens und Vermögens der anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft und die finanziellen Folgen einer gegenüber einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft getroffenen Sanktionsentscheidung.
a) In Bezug auf die Höhe des Regelbedarfes hat der Gesetzgeber in § 20 Abs. 2 bis 4 SGB II und § 23 SGB II eine Abstufung vorgenommen. Den vollen Regelbedarf erhalten gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist. Wenn, wie die Eltern des Klägers, zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden jeweils 90 % des vollen Regelbedarfes anerkannt (vgl. § 20 Abs. 4 SGB II). Für Kinder in einer Bedarfsgemeinschaft gilt: Erwerbsfähige Kinder nach Vollendung des 18. Lebensjahres bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres erhalten 80 % des Regelbedarfes (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II). Gemäß § 23 Nr. 1 SGB II beträgt der Regelbedarf bei minderjährigen Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres knapp 60 % des vollen Regelbedarfes, bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres etwa 67 % des vollen Regelbedarfes und im 15. Lebensjahr etwa 75 % des vollen Regelbedarfes. Letzteres gilt auch für erwerbsfähige Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB II).
Das Bundesverfassungsgericht akzeptierte die der Regelung in § 20 Abs. 4 SGB II (bis zum 31. Dezember 2010: § 20 Abs. 3 SGB II) zugrundeliegende Annahme des Gesetzgebers, dass der zur Sicherung des Existenzminimums zu deckende Bedarf für zwei Partner insgesamt 180 % des entsprechenden Bedarfs eines Alleinstehenden beträgt (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 –1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 [Hartz IV-Regelsatz , Hartz IV-Gesetz] – BVerfGE 125, 175 ff. = SozR 4-4200 § 20 Nr. 12 = NJW 2010, 505 ff. = juris Rdnr. 189). Der Gesetzgeber habe, so das Bundesverfassungsgericht, davon ausgehen dürfen, dass durch das gemeinsame Wirtschaften Aufwendungen gespart werden und deshalb zwei zusammenlebende Partner einen finanziellen Mindestbedarf haben, der unter dem Doppelten des Bedarfs eines Alleinwirtschaftenden liegt (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010, a. a. O., Rdnr. 154, m. w. N.).
Die Regelbedarfshöhen für Kinder (vgl. auch § 8 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch [Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz – RBEG) ermittelte der Gesetzgeber aus den einem Kind zugeordneten regelbedarfsrelevanten Ausgaben der Familienhaushalte nach § 7 Abs. 3 RBEG (vgl. BT-Drs. 17/3404 S. 90). Sowohl die Regelung in § 20 Abs. 4 SGB II betreffend zwei volljährige Partner der Bedarfsgemeinschaft als auch die Regelungen in § 20 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 SGB II und § 23 Nr. 1 SGB II mit den abgestuften Regelbedarfshöhen erachtete das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 23. Juli 2014 (Az. 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13, NJW 2014, 3425 ff. = FamRZ 2014, 1765 ff. = ZFSH/SGB 2014, 681 ff.) nach Maßgabe der Entscheidungsgründe mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikels 20 Abs. 1 GG vereinbar.
Soweit die Verfassungsmäßigkeit der Regelung in § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II zum Regelbedarf für erwerbsfähige Kinder nach Vollendung des 18. Lebensjahres bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres weiterhin streitig ist (vgl. z. B. einerseits BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 51/09 R – SozR 4-4200 § 7 Nr. 23 = juris, jeweils Rdnr. 18, Krauß, in: Hauck/Noftz, SGB II [Stand: Erg.-Lfg. VI/2015, Juni 2015], § 20 Rdnr. 74, andererseits Lenze, in: Münder [Hrsg.], SGB II [5. Aufl., 2013], § 20 Rdnr. 31; kritisch auch Behrend, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [4. Aufl., 2015], § 20 Rdnr. 106; Saitzeck, in: Eicher, SGB II [3. Aufl., 2013], § 20 Rdnr. 27), ist diese Regelung im Falle des minderjährigen Klägers wegen dessen Alters nicht entscheidungserheblich.
b) Die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft bei der Berechnung des Leistungsanspruches beruht auf § 9 Abs. 2 SGB II.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II gilt, wenn in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt ist, jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig.
Regelungen über die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen gab es bereits zur Arbeitslosenhilfe in § 137 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) in Verbindung mit § 138 AFG, § 137 Abs. 2 AFG und § 137 Abs. 2a AFG. Das Bundesverfassungsgericht sah zwei dieser Regelungen als unvereinbar mit Artikel 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Schutz der Ehe in Artikel 6 Abs. 1 GG an (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 –1 BvL 8/87 [Einkommensanrechnung bei Arbeitslosenhilfe, Arbeitslosenhilfe] – BVerfGE 87, 234 ff. = NJW 1993, 643 = SozR 3-4100 § 137 Nr. 3 = juris). Die Anrechnungsregelungen als solche wurden jedoch nicht beanstandet. Das Bundesverfassungsgericht führte aus, die Einkommensanrechnung nach der Methode der verschärften Bedürftigkeitsprüfung rechtfertigte sich bei Ehegatten zum einen aus der gegenseitigen Unterhaltspflicht und zum anderen aus der Vermutung, dass diese Unterhaltspflicht unter nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten auch tatsächlich erfüllt werde. Für die Partner einer rechtlich nicht geregelten Gemeinschaft bestünden keine gegenseitigen Unterhaltspflichten (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. November 1992, a. a. O., juris Rdnr. 94). Wegen dieses Unterschiedes zwischen Ehegatten und Partnern eheähnlicher Lebensgemeinschaften sei es von Verfassungs wegen nicht geboten gewesen, eine generelle Gleichstellung von eheähnlichen Gemeinschaften und Ehen durch die Vorschrift des § 137 Abs. 2a AFG vorzunehmen. Wenn der Gesetzgeber jedoch in dieser Weise verfahren sei, habe er nur solche Gemeinschaften erfassen dürfen, in denen die Bindungen der Partner so eng seien, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden könne (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. November 1992, a. a. O., juris Rdnr. 94).
Zum SGB II führte das Bundessozialgericht, Bezug nehmend auf das zitierte Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 9. Februar 2010 und sein Urteil vom 13. November 2008 (Az. B 14 AS 2/08 R, BSGE 102, 76 ff. = SozR 4-4200 § 9 Nr. 7 = NZS 2009, 634 ff. = juris, jeweils Rdnr. 33 ff.; die Verfassungsbeschwerde wurde nicht angenommen: BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2013 – 1 BvR 1083/09 – NZS 2013, 621 f. = FamRZ 2013, 1198 f.) im Urteil vom 19. Oktober 2010 aus, dass jedem Leistungsberechtigten aus Artikel 1 GG und Artikel 20 Abs. 1 GG zwar ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums zustehe, dem Gesetzgeber jedoch bei der genauen Ausgestaltung und Bezifferung des grundrechtlich zu gewährenden Existenzminimums ein weiter Gestaltungsspielraum zustehe. Im Rahmen dieses Gestaltungsspielraums könne und dürfe der Gesetzgeber davon ausgehen, dass ein Hilfebedürftiger nach dem SGB II zunächst Hilfe von Anderen zu beanspruchen habe, was aus dem Grundsatz der Subsidiarität der steuerfinanzierten Leistungen nach dem SGB II folge (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1 SGB II). Der Gesetzgeber sei bei der Ausgestaltung des Subsidiaritätsgrundsatzes und dem Prinzip, dass Hilfebedürftige gehalten sind, jede Unterstützung von anderen einzuholen, nicht gehalten gewesen, an die Regelungen des zivilrechtlichen Unterhaltsrechts anzuknüpfen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 51/09 R – SozR 4-4200 § 7 Nr. 23 = juris, jeweils 15). Der fürsorgerechtliche Gesetzgeber dürfe bei der Frage, ob der Einsatz staatlicher Mittel gerechtfertigt sei, von den Regelungen des Unterhaltsrechts abweichen und typisierend unterstellen, dass in einem Haushalt zusammenlebende Familienangehörige (die hier in gerader Linie verwandt seien) sich unterstützen. Der Gesetzgeber dürfe mithin bei der Gewährung von Sozialleistungen unabhängig von bestehenden bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflichten die Annahme von Hilfebedürftigkeit davon abhängig machen, ob sich für den Einzelnen typisierend aus dem Zusammenleben mit anderen Personen Vorteile ergeben, die die Gewährung staatlicher Hilfe nicht oder nur noch in eingeschränktem Umfang gerechtfertigt erscheinen lassen würden. Dabei könne allerdings nicht jedes Zusammenleben in einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft beachtlich sein. Nur wenn die Bindungen der Partner so eng seien, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden könne und sie sich so sehr füreinander verantwortlich fühlten, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellten, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwendeten, sei ihre Lage mit derjenigen nicht dauernd getrenntlebender Ehegatten oder der eingetragenen Lebenspartnerschaften, in denen Unterhaltsansprüche tatsächlich bestünden, vergleichbar (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, a. a. O., jeweils 16).
Die Rechtsprechung über das mögliche Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft zwischen einem volljährigen Kind und seinem leiblichen Elternteil im Urteil vom 19. Oktober 2010 (Verfassungsbeschwerde anhängig unter Az. 1 BvR 371/11) bestätigte das Bundessozialgericht nochmals im Urteil vom 14. März 2012 (vgl. BSG, Urteil vom 14. März 2012 – B 14 AS 17/11 R – BSGE 110, 204 ff. = SozR 4-4200 § 9 Nr. 10 = SGb 2013, 233 ff. = juris, jeweils Rdnr. 22 ff.). Es betonte hierbei nochmals, dass bei einem minderjährigen Kind das rechtliche Band zwischen ihm und seinem leiblichen Elternteil als Grundlage für die gesetzgeberische Typisierung, die der Einbeziehung des minderjährigen Kindes in die Bedarfsgemeinschaft zwischen erwachsenen Partnern zugrunde liegt, genüge (vgl. BSG, Urteil vom 14. März 2012, a. a. O., jeweils Rdnr. 24).
Soweit insbesondere im Schrifttum in Bezug auf die Regelungen über die Anrechnung von Einkommen und Vermögen verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht werden, betrifft dies zum einen die Anrechnungsregelung in § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II, soweit sie auch Stiefeltern oder einen anderen Partner des Elternteils erfasst (vgl. hierzu z. B. Mecke, in: Eicher, SGB II [3. Aufl., 2013], § 9 Rdnr. 35 ff.; Karl, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II [4. Aufl., 2015], § 9 Rdnr. 76 ff.; Schoch, in: Münder [Hrsg.], SGB II [5. Aufl., 2013], § 7 Rdnr. 39 und § 9 Rdnr. 23), und zum anderen die Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II (vgl. hierzu z. B. Schoch, in: Münder [Hrsg.], SGB II [5. Aufl., 2013], § 7 Rdnr. 39 und § 9 Rdnr. 24). Letztere Regelung kann zur Folge haben, dass ein Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft, das rechnerisch seinen Bedarf selbst decken könnte, wegen der Anrechnung seines Einkommens und Vermögens bei der Bedürftigkeitsermittlung der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft selbst hilfebedürftig wird und in Folge dessen dem Regelungssystem des SGB II mit seinen Verpflichtungen, Obliegenheiten und Sanktionen unterworfen wird. Vorliegend handelt es sich um eine Bedarfsgemeinschaft, deren Mitglieder in gerader Linie (der Kläger und seine Geschwister jeweils mit ihren Eltern) oder in 1. Seitenlinie (der Kläger mit seinen Geschwistern) verwandt sind, und in denen ausweislich der vorliegenden Bescheide keine Einkünfte außer Kindergeld vorhanden sind. Die beschriebenen verfassungsrechtlichen Problemstellungen sind deshalb im Falle des Klägers nicht gegeben.
Daraus folgt, dass auf der Grundlage der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen bestehen, dass bei minderjährigen Kindern, wie beim Kläger, das Einkommen und Vermögen von anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft nach Maßgabe von § 9 Abs. 2 SGB II bei der Bedürftigkeitsprüfung berücksichtigt wird.
c) Schließlich verweist der Kläger auf die gegenüber seinem Vater verhängten Sanktionen nach § 31 ff. SGB II.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich nach § 31a SGB II eine Sanktion unmittelbar nur auf den Leistungsanspruch der leistungsberechtigten Person, der eine Pflichtverletzung im Sinne von § 31 SGB II vorgehalten wird, auswirkt. Die Leistungsansprüche der anderen mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen bleiben dem Grunde und grundsätzlich auch der Höhe nach unverändert. Der Kläger hat deshalb grundsätzlich keinen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II wegen einer seinem Vater gegenüber ausgesprochenen Sanktion.
Eine Ausnahme macht das Bundessozialgericht bei den Kosten der Unterkunft und Heizung. Regelmäßig sind die hierfür entstehenden Aufwendungen nach dem Kopfteilprinzip zu verteilen. Hierbei sind das Alter, der konkrete Wohnflächenbedarf oder die Nutzungsintensität derjenigen, die sich eine Wohnung teilen, unerheblich (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 – B 14 AS 61/10 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 44 = FEVS 63, 49 ff. = juris, jeweils Rdnr. 18). Etwas anderes kann gelten, wenn den Bedarfsgemeinschaftsmitgliedern eine Bedarfsunterdeckung oder Mietschulden drohen, weil der Unterkunftskostenanteil eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft auf der Grundlage einer bestandskräftigen Sanktion wegfällt (vgl. BSG, Urteil vom 23. Mai 2013 – B 4 AS 67/12 R – BSGE 113, 270 ff. = SozR 4-4200 § 22 Nr. 68 = SGb 2014, 336 ff. = juris, jeweils Leitsatz; BSG, Urteil vom 2. Dezember 2014 – B 14 AS 50/13 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 82 = juris, jeweils Leitsatz).
Vorliegend hat zwar der Beklagte trotz der gegenüber dem Vater des Klägers ausgesprochenen Sanktion noch keine Abkehr vom Kopfprinzip vorgenommen. Er hat dies allerdings im Widerspruchsbescheid damit begründet, dass der Sanktionsbescheid noch nicht bestandskräftig und die Leistungsbewilligung bislang nur vorläufig erfolgt sei. Dies ist im Lichte der zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes nicht zu beanstanden.
III. Dieser Beschluss ergeht gerichtskostenfrei (vgl. § 183 SGG). Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (vgl. § 202 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).
IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG).
Dr. Scheer Schuler Guericke
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