Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 5 SB 34/12
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 SB 269/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 30. September 2014 aufgehoben sowie der Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 15. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 2012 in der Fassung des Ausführungsbescheides vom 30. Oktober 2014 verpflichtet, bei dem Kläger mit Wirkung ab dem 25. Januar 2011 einen Gesamt-GdB von 50 festzustellen. Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zur Hälfte und des Berufungsverfahrens zur Gänze zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Grades der Behinderung (GdB).
Auf den Feststellungsantrag des Klägers vom 25. Januar 2011, mit dem er auch das Merkzeichen G verfolgt hat, stellte der Beklagte bei dem Kläger mit Bescheid vom 15. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 2012 einen Grad der Behinderung von 30 fest und lehnte die Zuerkennung des Merkzeichens G ab. Hierbei ging er von folgenden Funktionsbeeinträchtigungen aus, die verwaltungsintern mit den sich aus den Klammerzusäzen ergebenden Einzel-GdB bewertet wurden:
a) Hirnschädigung (20), b) Schwerhörigkeit (20), c) Chronisch-obstruktive Lungenerkrankung (20), d) Bluthochdruck, koronare Herzkrankheit, Herzrhythmusstörungen (20).
Mit der Klage bei dem Sozialgericht Potsdam hat der Kläger einen höheren Grad der Behinderung als 30 und das Merkzeichen G begehrt. Mit Schriftsatz vom 5. Juli 2012 hat der Beklagte erklärt, bei dem Kläger ab Antragstellung, also ab 25. Januar 2011, einen Grad der Behinderung von 40 festzustellen. Dieses Teilanerkenntnis hat der Kläger angenommen und den Rechtsstreit im Übrigen fortgeführt.
Das Sozialgericht hat das Gutachten des Internisten Dr. H vom 27. Februar 2014 mit ergänzender Stellungnahme vom 22. Juli 2014 eingeholt, der den Gesamt-GdB auf 50 eingeschätzt hat, die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G jedoch verneint hat. Hierbei ist der Sachverständige von folgenden Funktionsbeeinträchtigungen ausgegangen:
a) Koronare Dreigefäßerkrankung mit Zustand nach Stent-Implantation, essentieller Bluthochdruck, absolute Arrhythmie bei Vorhofflimmern, Herzrhythmusstörungen, Notwendigkeit einer blutgerinnungsaktiven Therapie, ausreichend kompensierte Herzinsuffizienz, ausreichende Herzleistungsfähigkeit (30), b) Chronische obstruktive Atemwegserkrankung mit Belastungsatembe-schwerden, Beeinträchtigung der Lungenfunktionsparameter bis zu einem Drittel der Norm, kein Hinweis auf Gasdiffusionsstörung (30), c) mittels Hörgeräten für das Alltagsleben ausreichend kompensierte rechts-betonte Höreinschränkung (20), d) Zustand nach Schlaganfall im Jahre 2006, nachfolgend anamnestisch Gleichgewichtsstörungen, keine fassbaren neurologischen Residuen, leichtgradige Anpassungsstörung ohne Beeinträchtigung der Lebensge-staltungsfähigkeit oder Willensfähigkeit (20), e) Zustand nach in der Kindheit erlittener Unterarm-/Handgelenksfraktur links mit endgradiger Bewegung der Unterarmaußenrotationsfähigkeit, ausrei-chende Greiffähigkeit (10), f) leichtgradige chronische venöse Insuffizienz mit Trophikstörungen (10), g) Rundrücken, leichtgradige Beeinträchtigung der Beweglichkeit des unteren Wirbelsäulenabschnittes ohne neuroradikuläre Auffälligkeiten (10), h) endgradige Beeinträchtigung der Beweglichkeit in den Schultergelenken aufgrund degenerativer Prozesse (10).
In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hat der Kläger die Klage bezüglich des Merkzeichens G zurückgenommen und weiterhin einen Grad der Behinderung von mindestens 50 begehrt.
Das Sozialgericht Potsdam hat die Klage mit Urteil vom 30. September 2014 mit der Begründung abgewiesen, dass bei dem Kläger der Gesamt-GdB lediglich 40 betrage. Mit Bescheid vom 30. Oktober 2014 hat der Beklagte das angenommene Teilanerkenntnis ausgeführt.
Mit seiner Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts hat der Kläger zunächst einen Gesamt-GdB von mindestens 50 begehrt, im Erörterungstermin dieses Begehren aber auf einen Gesamt-GdB von 50 beschränkt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 30. September 2014 aufzuheben sowie den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 15. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 2012 in der Fassung des Ausführungsbescheides vom 30. Oktober 2014 zu verpflichten, bei ihm mit Wirkung ab dem 25. Januar 2011 einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass seine Entscheidung zutreffend ist.
Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Ferner wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da die Beteiligten hiermit einverstanden sind (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.
Der Kläger hat Anspruch auf Feststellung eines GdB von 50 mit Wirkung ab dem 25. Januar 2011.
Nach den §§ 2 Abs. 1, 69 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX) sind die Auswirkungen der länger als sechs Monate anhaltenden Funktionsstörungen nach Zehnergraden abgestuft entsprechend den Maßstäben des § 30 Bundesversorgungsgesetz zu bewerten. Hierbei sind die in der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412) festgelegten "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" heranzuziehen.
Die Behinderungen des Klägers im Funktionssystem Herz-Kreislauf bedingen einen Einzel-GdB von 30. Der Senat folgt der überzeugenden Bewertung des Sachverständigen Dr. H, der einen Einzel-GdB in dieser Höhe vorgeschlagen hat. Die Ein-wände des Beklagten rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Die Einschätzung des sehr erfahrenen Gutachters, zu der er – im Gegensatz zum versorgungsärztlichen Dienst des Beklagten – auf der Grundlage einer eingehenden ambulanten Untersuchung des Klägers gelangt ist, entspricht den Vorgaben in Teil B Nrn. 9.3, 9.1.1, 9.1.6, 16.10 der Anlage zu § 2 VersMedV und würdigt die sich aus den Behinderun-gen dieses Funktionssystems ergebenden Funktionsbeeinträchtigungen, wobei er ausdrücklich darauf hinweist, dass die Herzinsuffizienz ausreichend kompensiert ist.
Über die Bewertung der übrigen GdB-relevanten Behinderungen besteht zwischen den Beteiligten – zu Recht – kein Streit.
Liegen – wie hier – mehrere Beeinträchtigungen am Leben in der Gesellschaft vor, ist der GdB gemäß § 69 Abs. 3 SGB IX nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen. Nach Teil A Nr. 3c der Anlage zur VersMedV ist bei der Beurteilung des Gesamt-GdB von der Funktionsstörung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird.
Bei dem Kläger ist der Gesamt-GdB danach mit 50 festzusetzen. Dem überzeugenden Vorschlag des Sachverständigen folgend ist aus den beiden Einzel-GdB von 30 für die Herz-Kreislauferkrankung und die Lungenerkrankung ein zusammengefasster Einzel-GdB von 40 für das Herz/Kreislauf/Lungenleiden zu bilden, der unter Berück-sichtigung der mit einem Einzel-GdB von jeweils 20 zu bewertenden Hörstörung des Klägers und der Schlaganfallfolgen in Form einer Anpassungsstörung um einen Zehnergrad auf 50 heraufzusetzen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Grades der Behinderung (GdB).
Auf den Feststellungsantrag des Klägers vom 25. Januar 2011, mit dem er auch das Merkzeichen G verfolgt hat, stellte der Beklagte bei dem Kläger mit Bescheid vom 15. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 2012 einen Grad der Behinderung von 30 fest und lehnte die Zuerkennung des Merkzeichens G ab. Hierbei ging er von folgenden Funktionsbeeinträchtigungen aus, die verwaltungsintern mit den sich aus den Klammerzusäzen ergebenden Einzel-GdB bewertet wurden:
a) Hirnschädigung (20), b) Schwerhörigkeit (20), c) Chronisch-obstruktive Lungenerkrankung (20), d) Bluthochdruck, koronare Herzkrankheit, Herzrhythmusstörungen (20).
Mit der Klage bei dem Sozialgericht Potsdam hat der Kläger einen höheren Grad der Behinderung als 30 und das Merkzeichen G begehrt. Mit Schriftsatz vom 5. Juli 2012 hat der Beklagte erklärt, bei dem Kläger ab Antragstellung, also ab 25. Januar 2011, einen Grad der Behinderung von 40 festzustellen. Dieses Teilanerkenntnis hat der Kläger angenommen und den Rechtsstreit im Übrigen fortgeführt.
Das Sozialgericht hat das Gutachten des Internisten Dr. H vom 27. Februar 2014 mit ergänzender Stellungnahme vom 22. Juli 2014 eingeholt, der den Gesamt-GdB auf 50 eingeschätzt hat, die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G jedoch verneint hat. Hierbei ist der Sachverständige von folgenden Funktionsbeeinträchtigungen ausgegangen:
a) Koronare Dreigefäßerkrankung mit Zustand nach Stent-Implantation, essentieller Bluthochdruck, absolute Arrhythmie bei Vorhofflimmern, Herzrhythmusstörungen, Notwendigkeit einer blutgerinnungsaktiven Therapie, ausreichend kompensierte Herzinsuffizienz, ausreichende Herzleistungsfähigkeit (30), b) Chronische obstruktive Atemwegserkrankung mit Belastungsatembe-schwerden, Beeinträchtigung der Lungenfunktionsparameter bis zu einem Drittel der Norm, kein Hinweis auf Gasdiffusionsstörung (30), c) mittels Hörgeräten für das Alltagsleben ausreichend kompensierte rechts-betonte Höreinschränkung (20), d) Zustand nach Schlaganfall im Jahre 2006, nachfolgend anamnestisch Gleichgewichtsstörungen, keine fassbaren neurologischen Residuen, leichtgradige Anpassungsstörung ohne Beeinträchtigung der Lebensge-staltungsfähigkeit oder Willensfähigkeit (20), e) Zustand nach in der Kindheit erlittener Unterarm-/Handgelenksfraktur links mit endgradiger Bewegung der Unterarmaußenrotationsfähigkeit, ausrei-chende Greiffähigkeit (10), f) leichtgradige chronische venöse Insuffizienz mit Trophikstörungen (10), g) Rundrücken, leichtgradige Beeinträchtigung der Beweglichkeit des unteren Wirbelsäulenabschnittes ohne neuroradikuläre Auffälligkeiten (10), h) endgradige Beeinträchtigung der Beweglichkeit in den Schultergelenken aufgrund degenerativer Prozesse (10).
In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht hat der Kläger die Klage bezüglich des Merkzeichens G zurückgenommen und weiterhin einen Grad der Behinderung von mindestens 50 begehrt.
Das Sozialgericht Potsdam hat die Klage mit Urteil vom 30. September 2014 mit der Begründung abgewiesen, dass bei dem Kläger der Gesamt-GdB lediglich 40 betrage. Mit Bescheid vom 30. Oktober 2014 hat der Beklagte das angenommene Teilanerkenntnis ausgeführt.
Mit seiner Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts hat der Kläger zunächst einen Gesamt-GdB von mindestens 50 begehrt, im Erörterungstermin dieses Begehren aber auf einen Gesamt-GdB von 50 beschränkt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 30. September 2014 aufzuheben sowie den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 15. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 2012 in der Fassung des Ausführungsbescheides vom 30. Oktober 2014 zu verpflichten, bei ihm mit Wirkung ab dem 25. Januar 2011 einen Grad der Behinderung von 50 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass seine Entscheidung zutreffend ist.
Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Ferner wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da die Beteiligten hiermit einverstanden sind (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.
Der Kläger hat Anspruch auf Feststellung eines GdB von 50 mit Wirkung ab dem 25. Januar 2011.
Nach den §§ 2 Abs. 1, 69 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX) sind die Auswirkungen der länger als sechs Monate anhaltenden Funktionsstörungen nach Zehnergraden abgestuft entsprechend den Maßstäben des § 30 Bundesversorgungsgesetz zu bewerten. Hierbei sind die in der Anlage zur Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2412) festgelegten "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" heranzuziehen.
Die Behinderungen des Klägers im Funktionssystem Herz-Kreislauf bedingen einen Einzel-GdB von 30. Der Senat folgt der überzeugenden Bewertung des Sachverständigen Dr. H, der einen Einzel-GdB in dieser Höhe vorgeschlagen hat. Die Ein-wände des Beklagten rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Die Einschätzung des sehr erfahrenen Gutachters, zu der er – im Gegensatz zum versorgungsärztlichen Dienst des Beklagten – auf der Grundlage einer eingehenden ambulanten Untersuchung des Klägers gelangt ist, entspricht den Vorgaben in Teil B Nrn. 9.3, 9.1.1, 9.1.6, 16.10 der Anlage zu § 2 VersMedV und würdigt die sich aus den Behinderun-gen dieses Funktionssystems ergebenden Funktionsbeeinträchtigungen, wobei er ausdrücklich darauf hinweist, dass die Herzinsuffizienz ausreichend kompensiert ist.
Über die Bewertung der übrigen GdB-relevanten Behinderungen besteht zwischen den Beteiligten – zu Recht – kein Streit.
Liegen – wie hier – mehrere Beeinträchtigungen am Leben in der Gesellschaft vor, ist der GdB gemäß § 69 Abs. 3 SGB IX nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen. Nach Teil A Nr. 3c der Anlage zur VersMedV ist bei der Beurteilung des Gesamt-GdB von der Funktionsstörung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird.
Bei dem Kläger ist der Gesamt-GdB danach mit 50 festzusetzen. Dem überzeugenden Vorschlag des Sachverständigen folgend ist aus den beiden Einzel-GdB von 30 für die Herz-Kreislauferkrankung und die Lungenerkrankung ein zusammengefasster Einzel-GdB von 40 für das Herz/Kreislauf/Lungenleiden zu bilden, der unter Berück-sichtigung der mit einem Einzel-GdB von jeweils 20 zu bewertenden Hörstörung des Klägers und der Schlaganfallfolgen in Form einer Anpassungsstörung um einen Zehnergrad auf 50 heraufzusetzen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
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