Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 176 R 5843/12
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 R 203/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 25. Februar 2015 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt eine Witwenrente.
Die im Jahre 1962 geborene Klägerin war mit H-J B, geboren 1946, gestorben 2002, im Folgenden als Verstorbener bezeichnet, verheiratet. Mit Urteil vom 10. Juni 1999 wurde die Ehe durch das zuständige Gericht in der spanischen Stadt D geschieden. Beide Eheleute hatten zu dieser Zeit ihren Wohnsitz in Spanien. Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welchem Umfang gegen dieses Urteil durch den Verstorbenen Berufung eingelegt wurde.
Am 10. November 2006 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Witwenrente. Mit Bescheid vom 24. April 2007 lehnte die Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, die Ehe der Klägerin mit dem Verstorbenen sei schon vor dessen Tod geschieden worden. Im anschließenden Widerspruchsverfahren erteilte auf Antrag der Beklagten der Präsident des Oberlandesgerichts München am 29. Juli 2008 durch förmliche Entscheidung die Anerkennung des rechtskräftigen Urteils des Erstinstanzlichen Gerichts in D (Spanien) vom 10. Juni 1999, soweit das Urteil auf Scheidung laute. Mit Schreiben vom 10. September 2008 gegenüber der Klägerin, bestätigt durch weitere Schreiben gegenüber der Beklagten und der Klägerin, teilte der Präsident des Oberlandesgerichts München der Klägerin mit, die Berufung gegen das Erstinstanzliche Scheidungsurteil sei lediglich wegen der Höhe des Unterhalts eingelegt worden, nicht wegen des Scheidungsanspruchs als solchem. Daher sei das Erstinstanzliche Urteil des Gerichts in D hinsichtlich des Scheidungsausspruchs rechtskräftig geworden. Eine ausländische Scheidung sei in Deutschland anzuerkennen, damit sie auch in Deutschland wirksam werde. Die Anerkennung wirke zurück auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung.
Nachdem die Beklagte mit erneutem Bescheid vom 17. Dezember 2008 die Gewährung einer Witwenrente an die Klägerin abgelehnt hatte, wies die Beklagte schließlich mit Widerspruchsbescheid vom 20. August 2012 den Widerspruch zurück.
Im anschließenden Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Berlin hat die Klägerin ihr Klageziel weiter verfolgt und dabei insbesondere geltend gemacht, die Scheidung sei nicht rechtskräftig geworden. Bis zum Tode des Verstorbenen habe die Ehe nach deutschem Recht fortbestanden. Auch in Spanien werde die Klägerin nicht als Geschiedene, sondern als Witwe behandelt.
Mit Gerichtsbescheid vom 25. Februar 2015 hat das Sozialgericht nach vorangegangener Anhörung die Klage abgewiesen: Das Oberlandesgericht München habe in der Entscheidung vom 29. Juli 2008 festgestellt, dass die Ehe wirksam am 10. Juni 1999 geschieden worden sei. Da die Scheidung vor dem Todestag erfolgt sei, bestehe kein Anspruch auf Zahlung der Rente. Die Feststellung des Oberlandesgerichts sei für die Beklagte und das erkennende Gericht bindend.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter, eine Witwenrente zu erhalten. Sie macht weiterhin geltend, sie werde in Spanien familienrechtlich und standesrechtlich als Witwe behandelt, die Scheidung sei bis zum Tode des Verstorbenen in Deutschland nicht wirksam gewesen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 25. Februar 2015 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 24. April 2007 in der Fassung des Bescheides 17. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2012 zu verurteilen, der Klägerin ab dem 10. November 2006 Witwenrente nach dem Verstorbenen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG), sie ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, denn der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung einer Witwenrente nicht zu.
Einzig mögliche Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 46 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI). Hierauf kann die Klägerin ihr Begehren im Ergebnis jedoch nicht mit Erfolg stützen, denn sie ist im Rechtssinne keine Witwe im Sinne dieser Vorschrift. Die Ehe der Klägerin wurde vor dem Tod des früheren Ehemannes in Spanien wirksam geschieden, die Klägerin ist als Geschiedene zu behandeln.
Maßgeblich für die Anerkennung ausländischer Ehescheidungen ist § 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), in Kraft seit dem 1. September 2009, und vorher Artikel 7 des Gesetzes zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher Vorschriften. Nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG werden in Deutschland ausländische Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Ehebande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist, nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.
Eine solche Entscheidung ist vorliegend durch die zuständige Landesjustizverwaltung – in diesem Falle den durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts München, vgl. § 107 Abs. 3 Satz 1 FamFG getroffen worden. Hierdurch gilt die Ehe auch im Inland als geschieden, und zwar entsprechend der Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts mit Eintritt der Rechtskraft im Jahr 1999.
Soweit die Klägerin geltend macht, diese Anerkennung der ausländischen Ehescheidung sei in unzutreffender Weise erfolgt, kann sie damit im vorliegenden Verfahren kein Gehör finden. Denn gemäß § 107 Abs. 9 FamFG ist die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen, für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend.
Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass die Klägerin hierdurch nicht rechtsschutzlos gestellt wird. Soweit sie mit der Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts München in dessen Funktion als Verwaltungsbehörde nicht einverstanden ist, kann die Klägerin gemäß § 6 Satz 1 FamFG bei dem Oberlandesgericht München eine Entscheidung durch einen zuständigen Zivilsenat des Oberlandesgerichts gemäß § 107 Abs. 7 FamFG stellen. Ein solches Verfahren ist bislang durch die Klägerin nicht durchgeführt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt eine Witwenrente.
Die im Jahre 1962 geborene Klägerin war mit H-J B, geboren 1946, gestorben 2002, im Folgenden als Verstorbener bezeichnet, verheiratet. Mit Urteil vom 10. Juni 1999 wurde die Ehe durch das zuständige Gericht in der spanischen Stadt D geschieden. Beide Eheleute hatten zu dieser Zeit ihren Wohnsitz in Spanien. Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welchem Umfang gegen dieses Urteil durch den Verstorbenen Berufung eingelegt wurde.
Am 10. November 2006 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Witwenrente. Mit Bescheid vom 24. April 2007 lehnte die Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, die Ehe der Klägerin mit dem Verstorbenen sei schon vor dessen Tod geschieden worden. Im anschließenden Widerspruchsverfahren erteilte auf Antrag der Beklagten der Präsident des Oberlandesgerichts München am 29. Juli 2008 durch förmliche Entscheidung die Anerkennung des rechtskräftigen Urteils des Erstinstanzlichen Gerichts in D (Spanien) vom 10. Juni 1999, soweit das Urteil auf Scheidung laute. Mit Schreiben vom 10. September 2008 gegenüber der Klägerin, bestätigt durch weitere Schreiben gegenüber der Beklagten und der Klägerin, teilte der Präsident des Oberlandesgerichts München der Klägerin mit, die Berufung gegen das Erstinstanzliche Scheidungsurteil sei lediglich wegen der Höhe des Unterhalts eingelegt worden, nicht wegen des Scheidungsanspruchs als solchem. Daher sei das Erstinstanzliche Urteil des Gerichts in D hinsichtlich des Scheidungsausspruchs rechtskräftig geworden. Eine ausländische Scheidung sei in Deutschland anzuerkennen, damit sie auch in Deutschland wirksam werde. Die Anerkennung wirke zurück auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung.
Nachdem die Beklagte mit erneutem Bescheid vom 17. Dezember 2008 die Gewährung einer Witwenrente an die Klägerin abgelehnt hatte, wies die Beklagte schließlich mit Widerspruchsbescheid vom 20. August 2012 den Widerspruch zurück.
Im anschließenden Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Berlin hat die Klägerin ihr Klageziel weiter verfolgt und dabei insbesondere geltend gemacht, die Scheidung sei nicht rechtskräftig geworden. Bis zum Tode des Verstorbenen habe die Ehe nach deutschem Recht fortbestanden. Auch in Spanien werde die Klägerin nicht als Geschiedene, sondern als Witwe behandelt.
Mit Gerichtsbescheid vom 25. Februar 2015 hat das Sozialgericht nach vorangegangener Anhörung die Klage abgewiesen: Das Oberlandesgericht München habe in der Entscheidung vom 29. Juli 2008 festgestellt, dass die Ehe wirksam am 10. Juni 1999 geschieden worden sei. Da die Scheidung vor dem Todestag erfolgt sei, bestehe kein Anspruch auf Zahlung der Rente. Die Feststellung des Oberlandesgerichts sei für die Beklagte und das erkennende Gericht bindend.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter, eine Witwenrente zu erhalten. Sie macht weiterhin geltend, sie werde in Spanien familienrechtlich und standesrechtlich als Witwe behandelt, die Scheidung sei bis zum Tode des Verstorbenen in Deutschland nicht wirksam gewesen.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 25. Februar 2015 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 24. April 2007 in der Fassung des Bescheides 17. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 2012 zu verurteilen, der Klägerin ab dem 10. November 2006 Witwenrente nach dem Verstorbenen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG), sie ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, denn der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung einer Witwenrente nicht zu.
Einzig mögliche Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 46 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI). Hierauf kann die Klägerin ihr Begehren im Ergebnis jedoch nicht mit Erfolg stützen, denn sie ist im Rechtssinne keine Witwe im Sinne dieser Vorschrift. Die Ehe der Klägerin wurde vor dem Tod des früheren Ehemannes in Spanien wirksam geschieden, die Klägerin ist als Geschiedene zu behandeln.
Maßgeblich für die Anerkennung ausländischer Ehescheidungen ist § 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), in Kraft seit dem 1. September 2009, und vorher Artikel 7 des Gesetzes zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher Vorschriften. Nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG werden in Deutschland ausländische Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Ehebande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist, nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.
Eine solche Entscheidung ist vorliegend durch die zuständige Landesjustizverwaltung – in diesem Falle den durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts München, vgl. § 107 Abs. 3 Satz 1 FamFG getroffen worden. Hierdurch gilt die Ehe auch im Inland als geschieden, und zwar entsprechend der Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts mit Eintritt der Rechtskraft im Jahr 1999.
Soweit die Klägerin geltend macht, diese Anerkennung der ausländischen Ehescheidung sei in unzutreffender Weise erfolgt, kann sie damit im vorliegenden Verfahren kein Gehör finden. Denn gemäß § 107 Abs. 9 FamFG ist die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen, für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend.
Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass die Klägerin hierdurch nicht rechtsschutzlos gestellt wird. Soweit sie mit der Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts München in dessen Funktion als Verwaltungsbehörde nicht einverstanden ist, kann die Klägerin gemäß § 6 Satz 1 FamFG bei dem Oberlandesgericht München eine Entscheidung durch einen zuständigen Zivilsenat des Oberlandesgerichts gemäß § 107 Abs. 7 FamFG stellen. Ein solches Verfahren ist bislang durch die Klägerin nicht durchgeführt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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