Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 34 SB 336/12
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 SB 303/15 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 10. November 2015 aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auferlegung eines Ordnungsgeldes.
In dem vor dem Sozialgericht Potsdam zum Az. anhängigen Klageverfahren ist der Beschwerdeführer mit Beweisanordnung vom 18. März 2015, die er am 28. April 2015 erhalten hat, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt worden. Auf die Anfrage des Sozialgerichts vom 29. Juli 2015, wann mit dem Gutachten gerechnet werden könne, antwortete der Beschwerdeführer unter dem 2. August 2015, dass das Gutachten diktiert sei und sich im Schreibgang befinde; es sei vermutlich in einer Woche fertig. Entgegen dieser Ankündigung ist das Gutachten nicht bei Gericht eingegangen. Auf diverse Nachfragen hat das Sozialgericht keine Antwort erhalten. Nach Androhung eines Ordnungsgeldes unter Setzung einer Nachfrist bis zum 5. November 2015 hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 10. November 2015 gegen den Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld in Höhe von 400 EUR festgesetzt.
Mit Schreiben vom 16. November 2015 hat der Beschwerdeführer hiergegen Einspruch eingelegt. Zur Begründung bringt er vor, am 24. September 2015 einen Schlaganfall erlitten zu haben und bis Mitte November 2015 gesundheitlich nicht in der Lage gewesen zu sein, kontinuierlich zu arbeiten. Er trägt weiter vor, dass das Schreibbüro – vermutlich wegen Urlaubs – Anfang August 2015 nicht verfügbar ge-wesen sei, was er jedoch erst später erfahren habe.
Nach Auskunft des Sozialgerichts gegenüber der Bezirksrevisorin ist das Gutachten Anfang Dezember 2015 dort eingegangen.
II.
Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss vom 10. November 2015 ist begründet, denn die Voraussetzungen für die Auferlegung eines Ordnungsgeldes gegen den Beschwerdeführer lagen nicht vor.
Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die vom Gericht gesetzte Frist, so kann gegen ihn nach § 118 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 411 Abs. 2 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden (§ 411 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO).
Der Beschwerdeführer hat die Nachfrist wegen seiner Erkrankung unverschuldet versäumt.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 154 bis 162 Verwaltungsgerichtsordnung (vgl. zur Notwendigkeit einer Kostenentscheidung u.a. den Beschluss des Senats vom 5. August 2011, L 13 SB 60/11 B). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Be-schwerdeführer Anlass für die Einleitung des Ordnungsgeldverfahrens gegeben hat, da er das Sozialgericht im August 2015 – also noch vor seiner Erkrankung – nicht über die Verzögerung der Gutachtenfertigung informiert hat.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auferlegung eines Ordnungsgeldes.
In dem vor dem Sozialgericht Potsdam zum Az. anhängigen Klageverfahren ist der Beschwerdeführer mit Beweisanordnung vom 18. März 2015, die er am 28. April 2015 erhalten hat, mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt worden. Auf die Anfrage des Sozialgerichts vom 29. Juli 2015, wann mit dem Gutachten gerechnet werden könne, antwortete der Beschwerdeführer unter dem 2. August 2015, dass das Gutachten diktiert sei und sich im Schreibgang befinde; es sei vermutlich in einer Woche fertig. Entgegen dieser Ankündigung ist das Gutachten nicht bei Gericht eingegangen. Auf diverse Nachfragen hat das Sozialgericht keine Antwort erhalten. Nach Androhung eines Ordnungsgeldes unter Setzung einer Nachfrist bis zum 5. November 2015 hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 10. November 2015 gegen den Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld in Höhe von 400 EUR festgesetzt.
Mit Schreiben vom 16. November 2015 hat der Beschwerdeführer hiergegen Einspruch eingelegt. Zur Begründung bringt er vor, am 24. September 2015 einen Schlaganfall erlitten zu haben und bis Mitte November 2015 gesundheitlich nicht in der Lage gewesen zu sein, kontinuierlich zu arbeiten. Er trägt weiter vor, dass das Schreibbüro – vermutlich wegen Urlaubs – Anfang August 2015 nicht verfügbar ge-wesen sei, was er jedoch erst später erfahren habe.
Nach Auskunft des Sozialgerichts gegenüber der Bezirksrevisorin ist das Gutachten Anfang Dezember 2015 dort eingegangen.
II.
Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss vom 10. November 2015 ist begründet, denn die Voraussetzungen für die Auferlegung eines Ordnungsgeldes gegen den Beschwerdeführer lagen nicht vor.
Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die vom Gericht gesetzte Frist, so kann gegen ihn nach § 118 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 411 Abs. 2 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden (§ 411 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO).
Der Beschwerdeführer hat die Nachfrist wegen seiner Erkrankung unverschuldet versäumt.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 154 bis 162 Verwaltungsgerichtsordnung (vgl. zur Notwendigkeit einer Kostenentscheidung u.a. den Beschluss des Senats vom 5. August 2011, L 13 SB 60/11 B). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Be-schwerdeführer Anlass für die Einleitung des Ordnungsgeldverfahrens gegeben hat, da er das Sozialgericht im August 2015 – also noch vor seiner Erkrankung – nicht über die Verzögerung der Gutachtenfertigung informiert hat.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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