Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 28 R 514/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 R 965/15 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozi-algerichts Cottbus vom 17. November 2015 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG), sie ist jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihr Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer dreijährigen Fachschulausbildung zur staatlich geprüften Erzieherin zu gewähren, abgelehnt.
Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsgrund nach § 86b Abs. 2 SGG glaubhaft gemacht. Auch im Beschwerdeverfahren hat sie nicht dargelegt, dass vorliegend eine besondere Dringlichkeit besteht, die eine Vorwegnahme einer Entscheidung in der Hauptsache gebieten kann. Die von ihr gewünschte Ausbildung hat die Klägerin auf eigene Faust begonnen; das Schulgeld von monatlich ca. 200 EUR finanziert sie durch einen Kredit. Es ist der Antragstellerin weiterhin zuzumuten, den Ausgang des anhängigen Verfahrens in der Hauptsache abzuwarten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG), sie ist jedoch nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihr Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer dreijährigen Fachschulausbildung zur staatlich geprüften Erzieherin zu gewähren, abgelehnt.
Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsgrund nach § 86b Abs. 2 SGG glaubhaft gemacht. Auch im Beschwerdeverfahren hat sie nicht dargelegt, dass vorliegend eine besondere Dringlichkeit besteht, die eine Vorwegnahme einer Entscheidung in der Hauptsache gebieten kann. Die von ihr gewünschte Ausbildung hat die Klägerin auf eigene Faust begonnen; das Schulgeld von monatlich ca. 200 EUR finanziert sie durch einen Kredit. Es ist der Antragstellerin weiterhin zuzumuten, den Ausgang des anhängigen Verfahrens in der Hauptsache abzuwarten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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