Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 17 R 1890/14
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 R 165/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Februar 2015 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung eines Betrags von 209,45 EUR, den die Beklagte nach dem Tod der Versicherten R N überzahlte.
Die Versicherte erhielt von der Beklagten Rentenleistungen in Höhe von zuletzt 759,71 EUR monatlich.
Über das Vermögen der Versicherten war 2006 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden. Nach Vollzug der Schlussverteilung hob das Amtsgericht Tiergarten mit Beschluss vom 23. Juni 2008 das Insolvenzverfahren auf. In der anschließenden Wohlverhaltensphase des Restschuldbefreiungsverfahrens war der Kläger als Treu-händer tätig. Die pfändbaren Beträge der Rente in Höhe von 143,40 EUR monatlich wurden dem Kläger per Dauerauftrag überwiesen.
In Unkenntnis des Todes der Versicherten am 28. September 2010 überwies die Beklagte die Rente für die Monate Oktober und November 2010 auf deren Konto. Nachdem sie von der Überzahlung erfahren hatte, wandte sie sich an das kontenführende Bankinstitut, das ihr lediglich einen Teilbetrag von 434,05 EUR erstattete, da von dem Konto diverse Abbuchungen per Dauerauftrag bzw. Lastschrift vorgenommen worden waren. Die Beklagte wandte sich zwecks Rückzahlung an die Empfänger dieser Leistungen, mit Schreiben vom 19. März 2013 auch an den Kläger, auf des-sen Treuhandkonto nach dem Tod der Klägerin insgesamt der Betrag von 286,80 EUR überwiesen worden war. Der Kläger lehnte die Erstattung mit dem Hinweis ab, dass er diesen Betrag im Rahmen seiner Tätigkeit als Treuhänder inzwischen an die In-solvenzgläubiger ausgeschüttet hatte. Laut Schlussrechnung des Verbraucherinsol-venzverfahrens über das Vermögen der Versicherten vom 15. Juli 2014 war hierin auch ein Betrag von 119,00 EUR als Treuhändervergütung enthalten.
Im Hinblick auf den Tod der Versicherten hat das Amtsgericht Tiergarten mit Be-schluss vom 7. Juli 2011 entschieden, dass das Restschuldbefreiungsverfahren ge-endet hat.
Mit Bescheid vom 27. September 2013 forderte die Beklagte den Kläger zur Erstat-tung eines – im Hinblick auf die Rückzahlungen anderer Empfänger reduzierten – Betrags von 209,45 EUR auf. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2014 zurück.
Auf die Anfechtungsklage des Klägers hat das Sozialgericht Berlin mit Urteil vom 17. Februar 2015 den Rückforderungsbescheid aufgehoben: Zwar seien Geldleis-tungen für die Zeit nach dem Tod der Versicherten zu Unrecht erbracht worden, je-doch sei der Kläger nicht Empfänger der Leistungen gewesen, da die von ihm einge-zogenen Beträge ausschließlich der Befriedigung der Gläubiger der Versicherten ge-dient hätten und dem Kläger damit nicht zugeflossen seien.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Zur Begrün-dung bringt sie insbesondere vor, der Kläger sei Empfänger der Leistung gewesen, da der betreffende Betrag vom Konto der Versicherten durch Dauerauftrag auf des-sen Konto weitergeleitet worden sei. Mit einem Insolvenzverwalter sei der nach Ab-schluss des Insolvenzverfahrens tätige Treuhänder nicht zu vergleichen, da die pfändbaren Forderungen in der Wohlverhaltensphase nicht kraft Gesetzes, sondern aufgrund rechtsgeschäftlicher Abtretung auf den Treuhänder übergingen. Es könne nicht darauf ankommen, dass der Kläger den Überzahlungsbetrag nur treuhände-risch entgegengenommen habe, da die Rechtsbeziehungen des Empfängers zu an-deren Personen unbeachtlich seien.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Februar 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Er ist der Ansicht, dass ein Treuhänder in einer dem Insolvenzverwalter entspre-chenden Rechtsstellung tätig sei, da er wie dieser Mittel nicht zur Mehrung seines eigenen Vermögens einnehme, sondern für die Insolvenzmasse. Im Übrigen seien Haftungsansprüche gegen seine Person nicht durch Verwaltungsakt, sondern vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.
Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Ferner wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des Verwal-tungsvorgangs der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht den Bescheid vom 27. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2014 aufgehoben. Denn der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
Rechtsgrundlage für das Rückerstattungsverlangen der Beklagten bildet § 118 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI).
Danach sind, soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittel-bar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dau-erauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungs-berechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet.
Die Beklagte hat Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod der Versicherten zu Un-recht erbracht. Nach § 102 Abs. 5 SGB VI werden Renten bis zum Ablauf des Kalen-dermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind. Mit dem Tod des Be-rechtigten erledigt sich der der Rentengewährung zugrunde liegende Verwaltungsakt kraft Gesetzes auf andere Weise nach § 39 Abs. 2 SGB X (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 20. Dezember 2001, B 4 RA 53/01 R, SozR 3-2600 § 118 Nr. 9). Die Versicherte starb am 28. September 2010. Da ab 1. Oktober 2010 kein Renten-anspruch mehr bestand, leistete die Beklagte die Renten für Oktober und November 2010 zu Unrecht.
Da der Erstattungsanspruch gegen Dritte nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI gegen-über dem Rücküberweisungsanspruch gegen das kontoführende Geldinstitut nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI subsidiär ist, kommt erst dann, wenn das Geldinstitut dem Rentenversicherungsträger den Einwand der Entreicherung nach § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI entgegenhalten kann, der weitere Erstattungsanspruch gegen Dritte in Betracht (BSG, Urteil vom 9. April 2002, B 4 RA 64/01 R, SozR 3-2600 § 118 Nr. 10). Dies war vorliegend der Fall, da der Guthabenbetrag auf dem Konto der Versi-cherten für die Erfüllung des Rücküberweisungsanspruchs der Beklagten gegen das kontoführende Bankinstitut nicht ausreichte.
Der Kläger ist jedoch persönlich nicht "Empfänger" im Sinne des § 118 Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 SGB VI.
Nach dem Tod der Versicherten wurde von deren Konto ein Betrag von insgesamt 286,80 EUR (die pfändbaren Beträge der Rente für die Monate Oktober und November 2010 in Höhe von jeweils 143,40 EUR) durch Dauerauftrag auf das Konto weitergeleitet, das der Kläger als im Restschuldbefreiungsverfahren eingesetzter Treuhänder führ-te. Vorliegend kann offen bleiben, ob auch ein derartiger Treuhänder als Empfänger im genannten Sinne mit der Folge der Erstattungspflicht zu qualifizieren ist.
Entscheidend ist, dass die gesetzliche Rentenversicherung einen Erstattungsan-spruch nur gegen den Treuhänder geltend machen darf. Es bedarf hier keiner Ent-scheidung, ob der angefochtene Bescheid bereits aus formellen Gründen rechtswid-rig ist, weil die Beklagte das Rückerstattungsverlangen nicht ausdrücklich gegen den Kläger in seiner Eigenschaft als Treuhänder gerichtet hat.
Denn im vorliegenden Fall fand infolge der Beendigung des Restschuldbefreiungs-verfahrens (vgl. den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 7. Juli 2011) nach § 299 Insolvenzordnung auch das Amt des Treuhänders sein Ende. Da die Treuhän-dereigenschaft des Klägers im Zeitpunkt der Erteilung des Bescheides vom 27. Sep-tember 2013 bereits erloschen war, konnte er von der Beklagten in dieser Eigen-schaft nicht mehr zur Rückerstattung herangezogen werden.
Mögliche Ansprüche gegen den Kläger persönlich, die aus dessen – auf eng be-grenzte Fälle beschränkte – Haftung aus seiner Tätigkeit als Treuhänder folgen könnten, kann die Beklagte jedenfalls nicht im Wege des Bescheides nach § 118 Abs. 4 Satz 2 SGB VI verfolgen, da, wie gezeigt, die Voraussetzungen des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI insoweit nicht erfüllt sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 Sozialgerichts-gesetz (SGG) i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung und entspricht dem Ausgang in der Sache.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 160 Abs. 2 SGG nicht gegeben sind.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung eines Betrags von 209,45 EUR, den die Beklagte nach dem Tod der Versicherten R N überzahlte.
Die Versicherte erhielt von der Beklagten Rentenleistungen in Höhe von zuletzt 759,71 EUR monatlich.
Über das Vermögen der Versicherten war 2006 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden. Nach Vollzug der Schlussverteilung hob das Amtsgericht Tiergarten mit Beschluss vom 23. Juni 2008 das Insolvenzverfahren auf. In der anschließenden Wohlverhaltensphase des Restschuldbefreiungsverfahrens war der Kläger als Treu-händer tätig. Die pfändbaren Beträge der Rente in Höhe von 143,40 EUR monatlich wurden dem Kläger per Dauerauftrag überwiesen.
In Unkenntnis des Todes der Versicherten am 28. September 2010 überwies die Beklagte die Rente für die Monate Oktober und November 2010 auf deren Konto. Nachdem sie von der Überzahlung erfahren hatte, wandte sie sich an das kontenführende Bankinstitut, das ihr lediglich einen Teilbetrag von 434,05 EUR erstattete, da von dem Konto diverse Abbuchungen per Dauerauftrag bzw. Lastschrift vorgenommen worden waren. Die Beklagte wandte sich zwecks Rückzahlung an die Empfänger dieser Leistungen, mit Schreiben vom 19. März 2013 auch an den Kläger, auf des-sen Treuhandkonto nach dem Tod der Klägerin insgesamt der Betrag von 286,80 EUR überwiesen worden war. Der Kläger lehnte die Erstattung mit dem Hinweis ab, dass er diesen Betrag im Rahmen seiner Tätigkeit als Treuhänder inzwischen an die In-solvenzgläubiger ausgeschüttet hatte. Laut Schlussrechnung des Verbraucherinsol-venzverfahrens über das Vermögen der Versicherten vom 15. Juli 2014 war hierin auch ein Betrag von 119,00 EUR als Treuhändervergütung enthalten.
Im Hinblick auf den Tod der Versicherten hat das Amtsgericht Tiergarten mit Be-schluss vom 7. Juli 2011 entschieden, dass das Restschuldbefreiungsverfahren ge-endet hat.
Mit Bescheid vom 27. September 2013 forderte die Beklagte den Kläger zur Erstat-tung eines – im Hinblick auf die Rückzahlungen anderer Empfänger reduzierten – Betrags von 209,45 EUR auf. Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2014 zurück.
Auf die Anfechtungsklage des Klägers hat das Sozialgericht Berlin mit Urteil vom 17. Februar 2015 den Rückforderungsbescheid aufgehoben: Zwar seien Geldleis-tungen für die Zeit nach dem Tod der Versicherten zu Unrecht erbracht worden, je-doch sei der Kläger nicht Empfänger der Leistungen gewesen, da die von ihm einge-zogenen Beträge ausschließlich der Befriedigung der Gläubiger der Versicherten ge-dient hätten und dem Kläger damit nicht zugeflossen seien.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Zur Begrün-dung bringt sie insbesondere vor, der Kläger sei Empfänger der Leistung gewesen, da der betreffende Betrag vom Konto der Versicherten durch Dauerauftrag auf des-sen Konto weitergeleitet worden sei. Mit einem Insolvenzverwalter sei der nach Ab-schluss des Insolvenzverfahrens tätige Treuhänder nicht zu vergleichen, da die pfändbaren Forderungen in der Wohlverhaltensphase nicht kraft Gesetzes, sondern aufgrund rechtsgeschäftlicher Abtretung auf den Treuhänder übergingen. Es könne nicht darauf ankommen, dass der Kläger den Überzahlungsbetrag nur treuhände-risch entgegengenommen habe, da die Rechtsbeziehungen des Empfängers zu an-deren Personen unbeachtlich seien.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Februar 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Er ist der Ansicht, dass ein Treuhänder in einer dem Insolvenzverwalter entspre-chenden Rechtsstellung tätig sei, da er wie dieser Mittel nicht zur Mehrung seines eigenen Vermögens einnehme, sondern für die Insolvenzmasse. Im Übrigen seien Haftungsansprüche gegen seine Person nicht durch Verwaltungsakt, sondern vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.
Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Ferner wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte und des Verwal-tungsvorgangs der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht den Bescheid vom 27. September 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2014 aufgehoben. Denn der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
Rechtsgrundlage für das Rückerstattungsverlangen der Beklagten bildet § 118 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI).
Danach sind, soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittel-bar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dau-erauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungs-berechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet.
Die Beklagte hat Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod der Versicherten zu Un-recht erbracht. Nach § 102 Abs. 5 SGB VI werden Renten bis zum Ablauf des Kalen-dermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind. Mit dem Tod des Be-rechtigten erledigt sich der der Rentengewährung zugrunde liegende Verwaltungsakt kraft Gesetzes auf andere Weise nach § 39 Abs. 2 SGB X (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 20. Dezember 2001, B 4 RA 53/01 R, SozR 3-2600 § 118 Nr. 9). Die Versicherte starb am 28. September 2010. Da ab 1. Oktober 2010 kein Renten-anspruch mehr bestand, leistete die Beklagte die Renten für Oktober und November 2010 zu Unrecht.
Da der Erstattungsanspruch gegen Dritte nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI gegen-über dem Rücküberweisungsanspruch gegen das kontoführende Geldinstitut nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI subsidiär ist, kommt erst dann, wenn das Geldinstitut dem Rentenversicherungsträger den Einwand der Entreicherung nach § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI entgegenhalten kann, der weitere Erstattungsanspruch gegen Dritte in Betracht (BSG, Urteil vom 9. April 2002, B 4 RA 64/01 R, SozR 3-2600 § 118 Nr. 10). Dies war vorliegend der Fall, da der Guthabenbetrag auf dem Konto der Versi-cherten für die Erfüllung des Rücküberweisungsanspruchs der Beklagten gegen das kontoführende Bankinstitut nicht ausreichte.
Der Kläger ist jedoch persönlich nicht "Empfänger" im Sinne des § 118 Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 SGB VI.
Nach dem Tod der Versicherten wurde von deren Konto ein Betrag von insgesamt 286,80 EUR (die pfändbaren Beträge der Rente für die Monate Oktober und November 2010 in Höhe von jeweils 143,40 EUR) durch Dauerauftrag auf das Konto weitergeleitet, das der Kläger als im Restschuldbefreiungsverfahren eingesetzter Treuhänder führ-te. Vorliegend kann offen bleiben, ob auch ein derartiger Treuhänder als Empfänger im genannten Sinne mit der Folge der Erstattungspflicht zu qualifizieren ist.
Entscheidend ist, dass die gesetzliche Rentenversicherung einen Erstattungsan-spruch nur gegen den Treuhänder geltend machen darf. Es bedarf hier keiner Ent-scheidung, ob der angefochtene Bescheid bereits aus formellen Gründen rechtswid-rig ist, weil die Beklagte das Rückerstattungsverlangen nicht ausdrücklich gegen den Kläger in seiner Eigenschaft als Treuhänder gerichtet hat.
Denn im vorliegenden Fall fand infolge der Beendigung des Restschuldbefreiungs-verfahrens (vgl. den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 7. Juli 2011) nach § 299 Insolvenzordnung auch das Amt des Treuhänders sein Ende. Da die Treuhän-dereigenschaft des Klägers im Zeitpunkt der Erteilung des Bescheides vom 27. Sep-tember 2013 bereits erloschen war, konnte er von der Beklagten in dieser Eigen-schaft nicht mehr zur Rückerstattung herangezogen werden.
Mögliche Ansprüche gegen den Kläger persönlich, die aus dessen – auf eng be-grenzte Fälle beschränkte – Haftung aus seiner Tätigkeit als Treuhänder folgen könnten, kann die Beklagte jedenfalls nicht im Wege des Bescheides nach § 118 Abs. 4 Satz 2 SGB VI verfolgen, da, wie gezeigt, die Voraussetzungen des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI insoweit nicht erfüllt sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 Sozialgerichts-gesetz (SGG) i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung und entspricht dem Ausgang in der Sache.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß § 160 Abs. 2 SGG nicht gegeben sind.
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