Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 437/16 RG
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 11. Januar 2016 (L 13 R 3571/15 B) wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Das von der Klägerin am 28. Januar 2016 erhobene Begehren hat keinen Erfolg.
Weder der Anhörungsrüge noch der Gegenvorstellung der Klägerin kann entsprochen werden.
Soweit das Begehren der Klägerin wegen des Beschlusses des Senats vom 11. Januar 2016 als Anhörungsrüge im Sinne des § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verstehen ist, liegt keine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruches der Klägerin auf rechtliches Gehör vor (§ 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG). Die Klägerin hatte in dem Verfahren ausreichend Gelegenheit, ihre am 17. August 2015 eingelegte Beschwerde gegen den vorläufigen Streitwertbeschluss des Sozialgerichts Heilbronn (SG) vom 24. Juli 2015 zu begründen. Sie hat sich mehrfach schriftlich (am 28. September 2015, 23. Oktober 2015, 20. November 2015 und 28. November 2015) an den Senat gewandt und ihr Anliegen deutlich gemacht sowie weitere Unterlagen vorgelegt.
Eine Gegenvorstellung ist auch nach Einführung der Anhörungsrüge durch Einfügung des § 178a in das Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum 1. Januar 2005 mit Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 3220) weiterhin zulässig (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 25. November 2008 - 1 BvR 848/07, Juris; Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 28. Juli 2005 - B 13 RJ 178/05 B - SozR 4-1500 § 178a Nr. 3, Juris, Senatsbeschluss vom 11. Mai 2005 - L 13 AS 1969/05 ER - mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs). Denn die Gegenvorstellung verfolgt das Ziel, den Fachgerichten die Möglichkeit zu eröffnen, ihr Verhalten unter bestimmten rechtlichen Gesichtspunkten nochmals zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Demgegenüber beschränkt sich die Anhörungsrüge des § 178a Abs. 1 SGG auf die Fortführung des Verfahrens, wenn ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Eine Gegenvorstellung ist nur zulässig und kann nur Erfolg haben, wenn der Antragsteller substantiiert darlegt, ihm sei, insbesondere durch die Verletzung von Verfahrensgrundrechten, grobes prozessuales Unrecht zugefügt worden, das im Wege der richterlichen Selbstkontrolle beseitigt werden muss (BSG, Beschluss vom 19. Januar 2010 - B 11 AL 13/09 C - SozR 4-1500 § 60 Nr. 7, LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. April 2011 - L 5 AS 136/11 B ER RG, veröffentlicht in Juris, Senatsbeschluss vom 14. Mai 2013 - L 13 AS 1951/12 RG - www.sozialgerichtsbarkeit.de). Dem Vorbringen der Klägerin sind keine Gründe zu entnehmen, die eine schwerwiegende Rechtsverletzung im o.g. Sinne aufzeigen, insbesondere die Verletzung von Verfahrensgrundrechten.
Damit verbleibt es bei der Entscheidung vom 11. Januar 2016, mit der die Beschwerde gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung des SG vom 24. Juli 2015 abgelehnt worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Das von der Klägerin am 28. Januar 2016 erhobene Begehren hat keinen Erfolg.
Weder der Anhörungsrüge noch der Gegenvorstellung der Klägerin kann entsprochen werden.
Soweit das Begehren der Klägerin wegen des Beschlusses des Senats vom 11. Januar 2016 als Anhörungsrüge im Sinne des § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verstehen ist, liegt keine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruches der Klägerin auf rechtliches Gehör vor (§ 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG). Die Klägerin hatte in dem Verfahren ausreichend Gelegenheit, ihre am 17. August 2015 eingelegte Beschwerde gegen den vorläufigen Streitwertbeschluss des Sozialgerichts Heilbronn (SG) vom 24. Juli 2015 zu begründen. Sie hat sich mehrfach schriftlich (am 28. September 2015, 23. Oktober 2015, 20. November 2015 und 28. November 2015) an den Senat gewandt und ihr Anliegen deutlich gemacht sowie weitere Unterlagen vorgelegt.
Eine Gegenvorstellung ist auch nach Einführung der Anhörungsrüge durch Einfügung des § 178a in das Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum 1. Januar 2005 mit Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 3220) weiterhin zulässig (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 25. November 2008 - 1 BvR 848/07, Juris; Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 28. Juli 2005 - B 13 RJ 178/05 B - SozR 4-1500 § 178a Nr. 3, Juris, Senatsbeschluss vom 11. Mai 2005 - L 13 AS 1969/05 ER - mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs). Denn die Gegenvorstellung verfolgt das Ziel, den Fachgerichten die Möglichkeit zu eröffnen, ihr Verhalten unter bestimmten rechtlichen Gesichtspunkten nochmals zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Demgegenüber beschränkt sich die Anhörungsrüge des § 178a Abs. 1 SGG auf die Fortführung des Verfahrens, wenn ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Eine Gegenvorstellung ist nur zulässig und kann nur Erfolg haben, wenn der Antragsteller substantiiert darlegt, ihm sei, insbesondere durch die Verletzung von Verfahrensgrundrechten, grobes prozessuales Unrecht zugefügt worden, das im Wege der richterlichen Selbstkontrolle beseitigt werden muss (BSG, Beschluss vom 19. Januar 2010 - B 11 AL 13/09 C - SozR 4-1500 § 60 Nr. 7, LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. April 2011 - L 5 AS 136/11 B ER RG, veröffentlicht in Juris, Senatsbeschluss vom 14. Mai 2013 - L 13 AS 1951/12 RG - www.sozialgerichtsbarkeit.de). Dem Vorbringen der Klägerin sind keine Gründe zu entnehmen, die eine schwerwiegende Rechtsverletzung im o.g. Sinne aufzeigen, insbesondere die Verletzung von Verfahrensgrundrechten.
Damit verbleibt es bei der Entscheidung vom 11. Januar 2016, mit der die Beschwerde gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung des SG vom 24. Juli 2015 abgelehnt worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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