L 6 SB 2400/15

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 20 SB 6332/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 SB 2400/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. März 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) sowie des Merkzeichens "H" (Hilflosigkeit) nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) streitig.

Der 1996 geborene Kläger verunfallte als Schüler am 26. Oktober 2002, indem er von einem Mitschüler geschlagen wurde, dabei ausrutschte und mit dem Kopf auf eine Betonplatte stürzte. D-Arzt Dr. R. fand bei der grob-neurologischen Untersuchung keinen pathologischen Befund und keine äußeren Verletzungszeichen, veranlasste aber zum Ausschluss einer Schädelfraktur bzw. intracerebralen Schädigung ein Computertomogramm (CT) des Schädels (Bl. 6 V-Akte), der hierüber angefertigte Bericht liegt nicht vor. Die orientierende nervenärztliche Untersuchung bei dem Neurologen und Psychiater Dr. G. hatte zum Ergebnis, dass sich ein cerebrales Ereignis nicht beschreiben ließ. Schäden, Blutungen oder intrakranielle Prozessbildung lägen nicht vor. Diagnostisch handele es sich vielmehr um Verhaltensstörungen, nämlich verstärkte Angst, sozialer Rückzug und Abgrenzung seitens des Kindes, so dass eine kinderpsychologische Psychotherapie dringend zu empfehlen sei (Arztbrief vom 18. Dezember 2002, Bl. 24 V-Akte). Ausweislich des Entlassungsberichts der Kurklinik Fischland GmbH vom 20. September 2005 leidet der Kläger an einem ADS-Syndrom, Asthma bronchiale, rezidivierenden Infekten der oberen Luftwege, Haltung der Wirbelsäule, Neurodermitis, Heuschnupfen und Enuresis nocturna. Er wurde als sich im guten Allgemein- und Ernährungszustand befindlich bei altersgerechter körperlicher Entwicklung beschrieben. Neurologisch bestand kein auffälliger Befund, die Medikation wurde mit Ritalin durchgeführt. Nach Inhalationstherapie wies der Lungenfunktionstest normale Werte, keine Obstruktion auf. Der Kläger konnte sehr schnell gute Kontakte zu Kindern und Erziehern aufbauen, so dass die Integration in die Gruppe unproblematisch verlief und er schließlich mit einem guten Befinden entlassen werden konnte (Chefarzt Dr. Sch., Bl. 1 ff. V-Akte). In einer ärztlichen Bescheinigung führte der Allgemeinmediziner Dr. M. am 13. März 2006 aus, dass der Kläger und seine Mutter aus gesundheitlichen Gründen an die Ostseeküste umzögen, um in einem nahezu allergenfreien Klima mit jodhaltiger Ostseeluft zu leben, wodurch eine Besserung der Asthmabeschwerden und der chronischen Bronchitiden beider Patienten erreicht werden könne (Bl. 53 V-Akte).

Auf den Antrag des Klägers vom 22. Mai 2009 stellte das Land Niedersachsen mit Bescheid vom 27. November 2009 einen GdB von 30 fest und lehnte die Feststellung von Merkzeichen ab, da der GdB unter 50 liege. Als Funktionsbeeinträchtigungen wurden eine Verhaltensstörung (Einzel-GdB 20) und ein Bronchial-Asthma (Einzel-GdB 20), gestützt auf die versorgungsärztliche Stellungnahme, anerkannt. Die Neurodermitis begründe nur einen Einzel-GdB von 10 und wirke sich damit nicht Gesamt-GdB-erhöhend aus. Die daneben bestehenden Gesundheitsstörungen (Zustand nach Schulunfall mit Commotio cerebri, Hypothyreose, Astigmatismus beidseits, Knick-Senk-Fuß beidseits, Beinlängendifferenz, LWS-Skoliose, Rundrücken, Retroflexionsstörung der mittleren BWS und Funktionsstörungen im Ober- und Unterkiefer) erreichten jeweils keinen Einzel-GdB.

Bereits am 19. November 2009 hatte der Kläger Untätigkeitsklage beim Sozialgericht Stade (Az. S 3 SB 239/09) erhoben (Bl. 71 V-Akte). Dieses setzte mit Beschluss vom 26. Mai 2010 den Rechtsstreit bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens über den erst am 1. Dezember 2009 erhobenen Widerspruch aus (Bl. 90 f. V-Akte). Mit Schriftsatz vom 7. September 2010 erklärte der damals vom Kläger bevollmächtigte Rechtsanwalt namens und in Vollmacht des Klägers den Rechtsstreit S 3 SB 239/09 für erledigt (vgl. Beschluss vom 7. September 2012 des Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen - L 13 SB 51/12).

Leitende Medizinaldirektorin Dr. R. wies in ihrer versorgungsärztlichen Stellungnahme darauf hin, dass die Bescheinigung des ehemaligen (Bl. 75 V-Akte) Hausarztes Dr. N. vom 7. September 2009 (Bl. 77 V-Akte), dass eine umfassende Hilflosigkeit bestehe (Mobilität und Motorik nur nach Anleitung, Gehen, Treppensteigen, Aufstehen, Hinsetzen und Aufrichten nur unter Aufsicht möglich, ebenso die Nahrungsaufnahme sowie alle Maßnahmen der Hygiene, Bl. 77 V-Akte), nicht nachvollziehbar sei und dem Kurbericht widerspreche, daher eine Untersuchung zu empfehlen sei. Der Kläger lehnte zunächst den benannten Gutachter mit der Begründung als befangen ab, sämtliche Ärzte in seinem Wohnortbereich seien voreingenommen, da er zahlreiche Impfschäden geltend mache, und erklärte weiterhin, der weitere Schriftverkehr dürfe nur noch über seinen Bevollmächtigten erfolgen (Bl. 103 f. V-Akte). Der schließlich beauftragte Neurologe Dr. N. sandte den Gutachtensauftrag unerledigt zurück, da die Mutter des Klägers sofort und rundweg jede Untersuchung abgelehnt habe (Bl. 105 V-Akte). Mit Widerspruchsbescheid vom 3. November 2010 wies das Land Niedersachsen daraufhin den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Entscheidung müsse nach der derzeitigen Aktenlage getroffen werden, nachdem der Kläger eine Untersuchung und Begutachtung rigoros abgelehnt habe. Die Prüfung der Unterlagen ergebe, dass der GdB mit 30 zutreffend festgestellt worden sei und üblicherweise vorhandene Schmerzen und erfahrungsgemäß besonders schmerzhafte Zustände mit berücksichtige. Der Widerspruchsbescheid wurde zunächst an den Bevollmächtigten adressiert und schließlich vom Sozialgericht Stade mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2010 an die den Kläger vertretende Mutter weitergeleitet (so LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 29. August 2012 - L 13 SB 112/11).

Im Rahmen der am 11. Oktober 2010 erneut erhobenen Untätigkeitsklage beim Sozialgericht Stade teilte der Kläger unter seiner Anschrift in Cuxhaven mit, dass er seinem Bevollmächtigten noch am 11. Oktober 2010 gekündigt habe (Bl. 89 der Gerichtsakte S 20 SB 6332/14). Am 6. Juni 2011 gab er an, dass er nunmehr nach Spanien umgezogen sei. Mit Gerichtsbescheid vom 22. Juni 2011 stellte das Sozialgericht Stade fest, dass sich die Hauptsache durch Erlass des Widerspruchsbescheides erledigt habe (S 2 SB 233/10). Eine Klageänderung sei nicht zweckmäßig, da eine Verpflichtungsklage keine Aussicht auf Erfolg habe, nachdem der Kläger seinen Hauptwohnsitz nach Spanien verlegt und damit weder seinen Wohnsitz, seinen persönlichen Aufenthalt oder eine Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Geltungsbereich des SGB IX habe. Der Versuch des Sozialgerichts Stade, den Gerichtsbescheid an die "mitgeteilte Adresse" auf Mallorca zuzustellen, scheiterte in der Folge, so dass die öffentliche Zustellung der Ausfertigung des Gerichtsbescheides nach §§ 155 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) verfügt wurde.

Die am 16. April 2012 beim LSG Niedersachsen-Bremen erhobene "Berufungsklage" gegen alle Entscheidungen des Sozialgerichts Stade im erstinstanzlichen Verfahren S 3 SB 239/09 wurde mit Beschluss vom 7. September 2012 als unzulässig verworfen, da der erstinstanzliche Rechtsstreit von dem damals Prozessbevollmächtigten des Klägers wirksam für erledigt erklärt worden sei (L 13 SB 51/12).

Die bereits am 27. Dezember 2011 beim LSG Niedersachsen-Bremen erhobene "Untätigkeitsklage/Berufungsantrag" gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade vom 22. Juni 2011 wurde mit Urteil vom 29. August 2012 als unzulässig verworfen, da die Berufungsfrist von einem bzw. drei Monaten nicht eingehalten worden und darüber hinaus auch kein Wiedereinsetzungsgrund erkennbar sei (L 13 SB 112/11).

Am 18. Januar 2012 hatte der Kläger aufgrund des Hinweises des Sachbearbeiters des nunmehr nach Umzug zuständigen Versorgungsamtes des Beklagten, nach Wohnsitzverlegung nach Spanien habe der Bescheid vom 27. November 2009 seine Wirksamkeit verloren, ein anderweitiges Interesse habe er nicht geltend gemacht, Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben, der nicht stattgegeben, aber nochmals auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides hingewiesen wurde (Bl. 165 ff. V-Akte).

Die dritte Untätigkeitsklage des Klägers vom 20. Juli 2012 wurde durch Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 8. März 2013 an das örtlich zuständige Sozialgericht Stuttgart (SG) verwiesen, in dessen Rahmen dem Kläger der - angeblich nicht zugestellte bzw. nicht bekannt gegebene - Widerspruchsbescheid vom 3. November 2010 erneut per Fax am 18. November 2014 übermittelt wurde, so dass er den Rechtsstreit für erledigt erklärte (Schreiben vom 18. November 2014, Az. S 20 SB 4045/13). In diesem Verfahren hatte der Kläger nach einem Jahr auf eine gerichtliche Anfrage geltend gemacht, selbst die von ihm vorgelegten ärztlichen Unterlagen nie gesehen zu haben, so dass das SG ihm diese auf die Androhung, wenn diese nicht innerhalb einer Stunde per Fax zugeschickt würden, er Strafanzeige gegen den zuständigen Richter stellen werde (Bl. 30 SG-Akte), übermittelte.

Am 20. November 2014 hat der Kläger beim SG eine "neue" Anfechtungs- und Leistungsklage mit dem Begehren erhoben, den GdB höher einzustufen und das Merkzeichen H festzustellen (S 20 SB 6332/14). Er legte u. a. einen Arztbrief der Nervenärztlichen Praxisgemeinschaft Dr. H. vom 3. März 2010 vor, wonach sich der Kläger aufgrund einer chronischen Verschlechterung im Allgemeinzustand mit orthostatischem Schwindel nach Grippeimpfung 11/2009 in seine Behandlung begeben habe. Klinisch und neurologisch hätten sich keine wesentlichen Befunde ergeben, aber deutlich aggraviert wirkende Koordinationsstörungen bei "sehr symbiotisch wirkender Beziehung zur sehr dominanten Mutter". Es bestehe dringlicher Verdacht auf eine vorwiegend psychosomatische bzw. depressive Beschwerdeursache.

Der Beklagte ist der Klage mit der Begründung entgegengetreten, sinngemäß beantrage der Kläger eine Überprüfung der Ausgangsentscheidungen im Wege des Rücknahme-Bescheides nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Hierüber sei jedoch noch keine Verwaltungsentscheidung ergangen, so dass die Klage unzulässig sei.

Diese Rechtsauffassung hat das SG mit Verfügung vom 4. März 2015 geteilt, worauf der Kläger den vorangegangenen Schriftwechsel mit dem Sozialgericht Stade wie die zweitinstanzlichen Entscheidungen in Kopie vorgelegt. In Auswertung dieser Unterlagen teilte das SG mit, die Klage sei nicht verfristet, aber es bestünden grundsätzliche Zweifel an dem Rechtschutzbedürfnis (Verfügung vom 17. März 2015).

Hierauf hat der Kläger angegeben, dass er Rente nach dem Bundesversorgungs- und Infektionsschutzgesetz begehre, außerdem Halbwaisen- und Erwerbsminderungs-Rente, schließlich Steuervorteile bei der Pkw-Steuer seiner Mutter.

Nach vorangegangener Anhörung hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 26. März 2015 die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klagefrist sei zwar gewahrt, es fehle jedoch am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, so dass die Klage insgesamt unzulässig sei. Der Widerspruchsbescheid sei zwar am 3. November 2010 an den damaligen Bevollmächtigten zugestellt worden, dessen Bevollmächtigung sei jedoch im Zeitpunkt der Absendung des Widerspruchsbescheides vom selben Tag bereits erloschen gewesen, nachdem bereits am 18. Oktober 2010 die Behörde von dem Widerruf der Bevollmächtigung unterrichtet worden sei. Die Zustellung an diesen Bevollmächtigten hätte somit nicht mehr bewirkt werden können. Dieser Zustellungsmangel sei erst am 18. November 2014 durch Zugang an die Mutter des Klägers geheilt worden. Die dann am 20. November 2014 erhobene Klage sei deswegen fristgerecht erhoben worden. Einer erneuten Entscheidung über den Streitgegenstand stehe nicht die Rechtskraft des Gerichtsbescheides vom 22. Juni 2011 und des Beschlusses des LSG Niedersachsen-Bremen vom 29. August 2012 entgegen, in dem die Erledigung des Klagebegehrens S 2 SB 233/10 durch Erlass des Widerspruchsbescheides festgestellt worden sei. Denn rechtskräftige Urteile könnten nur die Beteiligten binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden sei. Mit der Feststellung der Erledigung der Untätigkeitsklage sei nicht zugleich zwingend die Feststellung verbunden gewesen, dass das Verfahren durch ordnungsgemäße Zustellung des Widerspruchsbescheides sein Ende gefunden habe. Hierüber seien dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stade keine Feststellungen zu entnehmen. Die ordnungsgemäße Zustellung sei kein tragendes Element der Entscheidungsgründe gewesen und damit auch nicht der Rechtskraft fähig. Indessen fehle es am Rechtsschutzbedürfnis für die Klage, denn ein inländischer Rechtsvorteil sei durch den Kläger nicht dargelegt worden. Das Verfahren über die Anerkennung eines Impfschadens habe keine Wechselwirkung zum GdB und auch eine andere Zielsetzung. Das Gleiche gelte für einen möglichen Rentenanspruch nach dem Opferentschädigungsgesetz. Die im Weiteren von dem Kläger aufgezählten "Vergünstigungen" stünden ebenfalls in keinem erkennbaren Zusammenhang zum Feststellungsverfahren. Zudem sei es ausgeschlossen, dass der Kläger während seines Aufenthalts in Deutschland eine Anwartschaft auf eine gesetzliche Rente erworben habe, da er im Alter von 14 Jahren die Bundesrepublik Deutschland verlassen habe. Die bloße hypothetische Möglichkeit, in Zukunft einen Anspruch auf Rente zu erwerben, genüge nicht für einen konkreten Inlandsbezug. Dies gelte auch im Hinblick auf die Pkw-Steuer, da das Fahrzeug in Deutschland jedenfalls nicht auf ihn als damals Vierzehnjährigen hätte zugelassen werden können. Der Hinweis auf die "Schwierigkeiten" bei der Neubeantragung eines GdB in Spanien reiche nicht aus, um eine Durchbrechung des Territorialitätsprinzips zu rechtfertigen.

Hiergegen hat der Kläger am 5. Juni 2015 unter Weiterverfolgen seines Begehrens Berufung beim LSG Baden-Württemberg eingelegt und im weiteren Verlauf 55 Impfschäden, mehrere strafrechtliche Vergehen von Ärzten, Staatsanwaltschaften und Gerichten geltend gemacht, einen "riesigen Finanzschaden" behauptet, den Beklagten der Pädophilie bezichtigt und der Beiziehung sämtlicher medizinischer Unterlagen widersprochen.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 26. März 2015 sowie den Bescheid vom 27. November 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den GdB mit 100 ab 22. Mai 2009 und das Merkzeichen H festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er erachtet die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Auf die Nachfrage seitens des Senats, ob der Kläger über im Inland zu versteuerndes Einkommen verfügt bzw. ob er über seine Mutter versteuert werde, ggf. es für ihn irgendwelche Freibeträge gebe, welchen Stand die jeweiligen Rechtsstreitigkeiten hätten (Anschreiben vom 26. August 2015 und 28. September 2015) hat der Kläger 55 Impfschäden geltend gemacht und eine Vollmacht seiner Mutter vorgelegt.

Der damals bevollmächtigte Rechtsanwalt W. hat bestätigt, dass er der Klägerin den Widerspruchsbescheid vom 3. November 2010 mit E-Mail vom 11. November 2010 weitergeleitet habe, ohne dass eine Fehlermeldung erfolgt sei und hat den entsprechenden Schriftverkehr beigefügt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz, die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die beigezogenen Gerichtsakten S 20 SB 4045/13 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist form- und am 16. Dezember 2014 beim SG fristgerecht (§ 151 Abs. 1, 153 Abs. 1, 87 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG) eingelegt worden, da das Urteil im Ausland zugestellt wurde (vgl. Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Aufl. 2014, § 151 Rz. 6 m. w. N.), sowie im Übrigen zulässig, insbesondere statthaft (§ 143, § 144 SGG), aber unbegründet. Das SG hat die als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) zulässige Klage zu Recht abgewiesen.

Der Kläger hat weder im Klage- noch im Berufungsverfahren einen ausdrücklichen Antrag gestellt. Zur Bestimmung des Streitgegenstandes ist daher von dem auszugehen, was der Kläger mit der Klage bzw. Berufung erreichen möchte (Urteil des Senats vom 26. November 2015 - L 6 U 50/15 - Juris, Rz. 39), nachdem das Klagebegehren des Klägers erkennbar gewesen ist, folglich die Aufhebung der angefochtenen Bescheide und die Verpflichtung des Beklagten, den GdB mit 100 ab 22. Mai 2009 und das Merkzeichen H festzustellen.

Mit diesem Begehren ist die Berufung nicht erfolgreich, da die Klage bereits unzulässig ist, was das SG im Ergebnis zu Recht festgestellt hat.

Die Klage ist nämlich bei ihrer Erhebung am 20. November 2014 bereits nach § 87 SGG verfristet gewesen, denn die einmonatige Klagefrist des Abs. 1 wurde nicht eingehalten. Zwar hat der Beklagte den Widerspruchsbescheid nicht dem Kläger selbst - wie erforderlich - zugestellt. Das hat das SG zutreffend ausgeführt, weswegen der Senat insoweit auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug nimmt. Denn die vorangegangene Kündigung der Prozessvollmacht durch den Vollmachtgeber war mit der entsprechenden Mitteilung, hier dem 11. Oktober 2010, an das Gericht wirksam (BSG, Urteil vom 18. November 1997 - 2 RU 45/96 - SozR 3-1500 § 156 Nr. 1), so dass die Zustellung an den damaligen Bevollmächtigten nicht wirksam hat bewirkt werden können. Die vorliegend einschlägigen Rechtsvorschriften der §§ 13 Abs. 3, 37 Abs. 1 Satz 2 SGB X verlangen zwar, wenn wie hier keine förmliche Zustellung zu erfolgen hat, keine Bekanntgabe des Verwaltungsaktes gegenüber einem Bevollmächtigten (vgl. etwa LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Mai 1994 - L 5 (6) S 37/93; Pattar in: jurisPK-SGB X, 1. Dezember 2012, § 37 SGB X, Rdnr. 85 mwN; Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht/Mutschler, 83. Ergänzungslieferung 2014, § 37 SGB X, Rdnr. 13, ebenfalls m.w.N). Der Bescheid kann dem Bevollmächtigen bekannt gegeben werden, muss es aber nicht. Es handelt sich damit um eine Ermessensvorschrift (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1997 - 3 C 35/96 - BVerwGE 105, 288), die übrigens auch ausdrücklich nicht auf einem Versehen des Gesetzgebers beruht (vgl. BR-Drs. 8/2034 S. 13).

Der Senat hat aber keinen Zweifel daran, dass der Kläger den Widerspruchsbescheid danach erhalten hat. Denn eine förmliche Zustellung des Widerspruchsbescheides ist nicht erforderlich, die formlose Bekanntgabe vielmehr ausreichend, die dann den Fristlauf in Gang setzt (vgl. Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a. O., § 87 Rz. 4 m. w. N.). Eine solche Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2010 im Sinne des § 87 Abs. 2 SGG ist durch das Sozialgericht Stade mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2010 erfolgt, was der Senat den Feststellungen des LSG Niedersachsen-Bremen in seinem Urteil vom 29. August 2012 - L 13 SB 112/11 - entnimmt. Zum Zeitpunkt der Bekanntgabe hatte der Kläger auch noch seinen Wohnsitz in Deutschland, so dass nicht die dreimonatige Frist des Abs. 1 Satz 2 bei Auslandszustellungen greift. Dessen ungeachtet hat auch zuletzt der damalige klägerische Bevollmächtigte dem Senat gegenüber bestätigt, dass er der Klägerin per E-Mail den Widerspruchsbescheid weitergeleitet hat.

Der Widerspruchsbescheid gilt damit nach § 37 Abs. 2 des SGB X am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post, mithin am 6. Dezember 2010 als bekannt gegeben. Die Klagefrist von einem Monat ist hiernach, da die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 3. November 2010 auch ordnungsgemäß über Form und Frist des Rechtsmittels belehrt hatte (§ 66 Abs. 1 SGG), am 7. Dezember 2010, dem Tag, der auf denjenigen der vom Gesetz fingierten Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides folgt, in Lauf gesetzt worden (§ 64 Abs. 1 SGG). Die Klagefrist endete deshalb mit Ablauf des 6. Januar 2011, einem Donnerstag (§ 64 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Klageschrift vom 09.10.2014 ging jedoch erst an diesem Tag und damit weit nach Ablauf der Klagefrist beim erkennenden Gericht ein.

Dem Kläger ist auch keine Wiedereinsetzung zu gewähren. Nach § 67 Abs. 1 SGG ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand glaubhaft ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist - hier die Klagefrist - einzuhalten.

Dies ist bei dem Kläger nicht der Fall. Zwar ist einem Beteiligten in der Regel, wenn er ein Schriftstück nicht erhalten hat, ein substantiiertes Bestreiten nicht möglich. Allerdings hält der Senat den klägerischen Vortrag, Kenntnis von dem Widerspruchsbescheid erst durch die formlose Zustellung des SG erhalten zu haben, für nicht glaubhaft. So hat sie auch bestritten, selbst die von ihr eingereichten ärztlichen Unterlagen nicht erhalten zu haben und für deren Zustellung dem SG eine Frist von einer Stunde gesetzt, was hinlänglich die Art des Prozessierens unterstreicht, und seinen Fortgang im Berufungsverfahren findet, wo auch ständig bestritten wurde, die Schriftsätze erhalten zu haben.

Dass die Bevollmächtigte möglicherweise deswegen keine Kenntnis von dem Inhalt des Widerspruchsbescheides hatte, weil sie bereits am 1. Oktober 2010 erklärt hat, dass sie bei aller weiteren Post die Annahme verweigern werde, steht der Bekanntgabe ebenfalls nicht entgegen (Sächsisches LSG, Urteil vom 15. Januar 2015 - L 3 AS 359/11). Zugang bedeutet nämlich nach § 130 BGB nur, dass der Verwaltungsakt tatsächlich derart in den Machtbereich des Adressaten gelangt, dass dieser bei gewöhnlichem Verlauf und unter normalen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es für den Zugang nicht an, weil der die Erklärung in Abwesenheit des Empfängers Abgebende - hier die Behörde - hierauf keinen Einfluss nehmen kann. Da auf die normalen Umstände abzustellen ist, kommt es auch nicht darauf an, ob der Empfänger tatsächlich (z.B. durch Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen) gehindert ist, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen (so auch Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 2015 - 12 A 814/15).

Die Klageschrift hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers erst am 20. November 2014 und damit deutlich nach Ablauf der Klagefrist bei Gericht eingereicht, obwohl die Bevollmächtigte selbst auf eine rasche Beendigung des Widerspruchsverfahrens gedrängt, der Kläger sich der Begutachtung vom 12. Oktober 2010 entzogen und mitgeteilt hat, dass der Schriftverkehr nur mit dem Bevollmächtigten zu führen sei (Schriftsatz vom 1. Oktober 2010). Der Kläger musste daher sowohl damit rechnen, dass über den nunmehr entscheidungsfähigen Widerspruch alsbald entschieden werde und dieser Widerspruchsbescheid dann wiederum an seine Bevollmächtigten zugestellt wird. Dennoch hat er es unterlassen, für einen ordnungsgemäßen Zugang zu sorgen, vielmehr angekündigt, sämtlichen Schriftverkehr nicht mehr anzunehmen, da er "ein Menschenrecht auf Ruhe und Genesung in Krankheit" habe. Aus eben diesen Gründen hat der Kläger die Klagefrist nicht ohne Verschulden versäumt, weshalb seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht stattzugeben war.

Dies hat zur Folge, dass der Antrag nur so ausgelegt werden könnte, dass er auf Überprüfung der dann bestandskräftigen Verwaltungsentscheidungen (§ 77 SGG) nach § 44 SGB X gerichtet sein müsste, insoweit es aber an einer anfechtbaren Verwaltungsentscheidung des Beklagten fehlt.

Der Klage fehlt auch das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. zum Folgenden BSG, Urteil vom 5. Juli 2007 - B 9/9a SB 2/06 R - SozR 4-3250 § 69 Nr. 5).

Nach § 2 Abs. 2 SGB IX sind Menschen schwerbehindert, wenn bei ihnen ein GdB von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz i. S. des § 73 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben. Damit umschreibt § 2 Abs. 2 SGB IX den begünstigten Personenkreis in einer Weise, die von dem in § 30 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) verankerten Territorialitätsprinzip abweicht (vgl. § 37 Abs. 1 SGB I). Dies zeigt sich schon daran, dass er neben Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt auch einen Arbeitsplatz im Inland ausreichen lässt, wobei das Merkmal "rechtmäßig" eine zusätzliche Besonderheit darstellt. Insgesamt wird diese Bestimmung vom Sinn und Zweck des Schwerbehindertenrechts geprägt (so BSG, Urteil vom 29. April 2010 - B 9 SB 2/09 R - SozR 4-3250 § 2 Nr. 2). Der allgemeinen Aufgabenstellung der §§ 10 und 29 SGB I folgend hat sich der Staat nach § 1 SGB IX die Pflicht auferlegt, alle Menschen mit Behinderungen - grundsätzlich unabhängig von ihrem aufenthaltsrechtlichen Status - durch einen möglichst weitgehenden Ausgleich ihrer Behinderung in die Gesellschaft zu integrieren.

Nach der allgemeinen Regelung des § 30 Abs. 3 Satz 1 SGB I hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Dabei ist entscheidend, ob ein an den objektiven Verhältnissen zu messender realisierbarer Wille vorhanden ist, an einem bestimmten Ort zu wohnen. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat demgegenüber jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I). Die Rechtsprechung des BSG beantwortet die Frage, wann diese Voraussetzungen vorliegen, allein nach den tatsächlichen Umständen, ohne, wie etwa die §§ 7 bis 11 BGB, die Geschäftsfähigkeit der betroffenen Person zu berücksichtigen. Zudem bezieht die Rechtsprechung des BSG auch ein prognostisches Element ein. Die Bejahung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland nach § 30 Abs. 3 SGB I hängt danach von einer Prognose über die Dauer des Aufenthalts einer Person in Deutschland ab. Bestimmte Zeiträume, die die Annahme des Beibehaltens und Benutzens der Wohnung bzw. des nicht nur vorübergehenden Verweilens an einem Ort begründen oder stützen, sind nicht normiert und auch von der Rechtsprechung nicht hergeleitet worden. Der gewöhnliche Aufenthalt kann danach schon am Tag des Zuzugs begründet werden. Ausgehend hiervon hat der Kläger unstreitig seit Juni 2011 seinen Wohnort in Spanien.

Die Feststellung des GdB hat keine unmittelbare, sondern dienende Funktion und gewinnt erst dadurch Bedeutung, dass sie als Statusfeststellung auch für Dritte verbindlich ist und die Inanspruchnahme zahlreicher Vorteile auf unterschiedlichen Rechtsgebieten ermöglicht. Für den Anspruch auf Feststellung eines GdB genügt danach ein Inlandsbezug in dem Sinne, dass der behinderte Mensch wegen seines GdB Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen kann. Solche Vorteile und Nachteilsausgleiche gibt es im Inland in einer unüberschaubar vielfältigen Art und Zahl (vgl hierzu Urteil des BSG vom 24. April 2008 - B 9/9a SB 8/06 R - Juris, Rz. 16 f). Eben wegen dieser unüberschaubaren Vielfalt hat ein in Deutschland lebender behinderter Mensch nach dem System des Schwerbehindertenrechts des SGB IX Anspruch auf Feststellung eines GdB, ohne darlegen zu müssen, dass er hieraus einen konkreten Vorteil ziehen könnte und sogar unabhängig davon, ob sich dessen rechtliche und/oder wirtschaftliche Situation tatsächlich unmittelbar verbessert (so zuletzt BSG, Urteil vom 7. April 2011 - B 9 SB 3/10 R - Juris, Rz. 24).

Etwas anderes gilt jedoch für im Ausland lebende behinderte Menschen. Deren Anspruch hängt nach ständiger Rechtsprechung des BSG davon ab, ob das Feststellungsverfahren nach § 69 SGB IX diesen konkrete inländische Rechtsvorteile ermöglicht. Eine rein abstrakte, theoretische Möglichkeit der Inanspruchnahme rechtlicher Vorteile im Inland genügt nicht, um die Durchbrechung des Territorialitätsprinzips zu rechtfertigen. Als entsprechender Vorteil ist jedenfalls die Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente für schwerbehinderte Menschen anerkannt (BSG, a. a. O, Rz. 26).

Entsprechende konkrete inländische Rechtsvorteile hat der in Spanien dauerhaft wohnhafte Kläger nicht dargelegt, wie das SG zu Recht ausgeführt hat. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit zunächst auf den angegriffenen Gerichtsbescheid Bezug. Auch auf ausdrückliche Nachfrage seitens des Senats hat er keine konkreten inländischen Rechtsvorteile benannt.

Der Kläger bezieht nach seinem Vorbringen keine Rente, auch keine Halbwaisenrente nach § 48 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Wovon er seinen Lebensunterhalt bestreitet ist ebenso unbekannt wie ob er sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet. Nur wenn beides verneint werden kann, käme es auf die Frage an, ob er behinderungsbedingt außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 48 Abs. 4 Satz 1 SGB VI). Auch dies festzustellen war nicht möglich, der Kläger hat keinerlei neuere, seinen Gesundheitszustand betreffenden Unterlagen vorgelegt und dem Senat auch untersagt, solche beizuziehen. Dass er angesichts seines Alters Anspruch auf Altersrente hat (§ 35 SGB VI), ist denknotwendig ebenso ausgeschlossen wie – mangels Erfüllung der erforderlichen Pflichtbeitragszeit - ein solcher auf Rente wegen Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI).

Für einen Anspruch nach dem Opferentschädigungsverfahren oder dem Impfschadensgesetz ist die Feststellung der Schwerbehinderung nicht erforderlich, vielmehr muss der Nachweis geführt werden, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen Folge eines tätlichen Angriffs bzw. einer Impfung sind.

Auch stehen dem Kläger selbst keine steuerrechtlichen Vorteile zu. Da er weder im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, noch die Antragsvoraussetzung des § 1 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) erfüllt, ist er nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des deutschen Steuerrechts (§ 1 EStG), zumal er als nicht im Inland wohnend nicht zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis steht und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse bezieht. Damit kann er etwaige Vorteile aus einer Inanspruchnahme des in seiner Höhe vom GdB abhängigen sogenannten Schwerbehindertenpauschbetrages nach § 33b EStG nicht erzielen. Wie seine Mutter steuerlich veranlagt ist, insbesondere ob mögliche Steuerfreibeträge für ein behindertes Kind eingetragen werden könnten, hat der Kläger auch zuletzt dem Senat nicht beantwortet.

Auch andere Vorteile sind weder dargelegt, noch erkennbar.

Dessen ungeachtet ist die Entscheidung des Beklagten auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden, da aufgrund der dokumentierten Verhaltensstörung und dem Bronchialasthma der anerkannte Gesamt-GdB von 30 nach § 69 SGB IX ausreichend und angemessen ist, zumal der Kläger selbst die für erforderlich erachtete Begutachtung verweigert und neue Befunde nicht vorgelegt hat, so dass die Entscheidung nach der bekannten Aktenlage erfolgen musste. Die Klage wäre daher auch im Ergebnis unbegründet gewesen.

Die Berufung war deshalb zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG beruht.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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