L 15 SO 145/13 B

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 47 SO 843/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 SO 145/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 06. Mai 2013 wird zurückgewiesen. Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 06. Mai 2013, in einem Verfahren, in dem Streitgegenstand die Verpflichtung des Beklagten zum Abschluss einer Leistungs- und Prüfungsvereinbarung war, ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Streitwert zu Recht auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

In der Hauptsache handelte es sich um ein Verfahren gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), so dass die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) anzuwenden sind und eine Streitwertfestsetzung vorzunehmen ist. Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Streitwerts ist § 52 Absätze 1 bis 3 Gerichtskostengesetz (GKG) in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung. Diese lautete: (1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend.

Mit dem (Hauptsache-) Verfahren wurde die Verpflichtung des Beklagten zum Abschluss einer Leistungs- und Prüfungsvereinbarung gemäß § 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bzw. 3 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) begehrt. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass hier der sogenannte Auffangstreitwert von 5000,00 Euro anzusetzen war, weil dem Abschluss einer Leistungs- und Prüfungsvereinbarung ein in Geld messbares wirtschaftliches Interesse nicht beigemessen werden kann (so auch Landessozialgericht – LSG - Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 19. Dezember 2006, Az. L 8 B 37/06 SO, dokumentiert in juris). Zwar besteht zwischen Leistungs- und Vergütungsvereinbarung ein enger Zusammenhang; der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung setzt denknotwendig ebenso wie nach dem normativen Regelungsgeflecht eine Einigung über Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen im Sinne der Leistungsvereinbarung des § 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XII voraus, um deren Vergütung es eben geht (Flint in Grube/Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII, 5. Auflage, § 80 Rdnr. 14). Gleichwohl stellen Leistungs- und Prüfungsvereinbarung einen eigenständigen Streitgegenstand dar, über den auch eigenständig zu entscheiden ist (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, aaO., juris Rdnr. 15). Der Senat folgt nicht der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers, dass hier Punkt VII. 1. des Streitwertkatalogs für die Sozialgerichtsbarkeit (4. Auflage 2012), wonach bei dem Streitgegenstand "Abschluss von Vereinbarungen mit Einrichtungen (§§ 75ff SGB XII)" der Gewinn bzw. die Mindereinnahmen innerhalb von drei Jahren für die Bestimmung des Streitwerts maßgebend sein soll, anwendbar ist. Dort wird nicht zwischen den einzelnen Vereinbarungen unterschieden und damit auch nicht berücksichtigt, dass lediglich aus der Vergütungsvereinbarung ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse und die Möglichkeit der Geltendmachung konkreter Leistungen folgt (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, aaO., juris Rdnr. 17). Die Annahme eines Streitwerts in Höhe der Leistungen, die später anhand einer Vergütungsvereinbarung abgerechnet werden können, erscheint auch deshalb nicht angezeigt, weil der hohe Streitwert ggfs. zweimal berücksichtigt werden müsste, nämlich dann, wenn auch bzgl. der Vergütungsvereinbarung ein Rechtsstreit anhängig gemacht werden würde.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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