L 13 R 65/14

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 4 KN 71/13
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 65/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zum Zeitpunkt des Beginns von Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung bei einem am 29. Februar geborenen Versicherten.
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 27. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um eine höhere Rente.

Der 1952 geborene Kläger schloss am 10. Mai 1971 das Gymnasium mit dem Reifezeugnis ab. Im Anschluss daran absolvierte er vom 7. Juni 1971 bis 1. Oktober 1971 ein versicherungspflichtiges Berufspraktikum in der Lehrwerkstatt des Bergwerks H ... Nach Zeiten des Grundwehrdienstes vom Oktober 1971 bis November 1971 mit anschließendem Wehrdienst als Soldat auf Zeit bis Juni 1973 studierte er von Oktober 1973 bis März 1980 Maschinenbau an der Technischen Universität B-Stadt mit dem Abschluss als Diplomingenieur, wobei er von Oktober 1975 bis Januar 1979 dort als wissenschaftliche Hilfskraft tätig war.

Nach seinen eigenen Angaben nahm er vom 1. Juli 1973 bis 30. September 1973 an der TU-B-Stadt an Vorkursen zum Studium des Maschinenbaus teil, z.B. an einem Mathematikvorkurs. Vom 16. Februar 1976 bis 27. Februar 1976, 5. Juli 1976 bis 16. Juli 1976, 1. März 1977 bis 28. März 1977 und 13. Februar 1978 bis 10. März 1978 absolvierte er zwei Schweißerlehrgänge sowie zwei Betriebspraktika. Am 25. Oktober 1985 legte er die A-Prüfung der deutschen MTM-Vereinigung erfolgreich ab.

Mit Bescheiden vom 15. Februar 2006 und 15. Januar 2007 stellte die Beklagte gemäß § 149 SGB VI die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten bis 31. Dezember 2000 verbindlich fest. Hierin lehnte sie die Vormerkung der Zeit vom 1. Juli 1973 bis 30. September 1973 als rentenrechtliche Zeit ab. Pflichtbeiträge seien nicht bezahlt worden. Anrechnungszeiten wegen Schulausbildung wurden erst ab 1. März 1969 anerkannt.

Mit Bescheid vom 3. Dezember 2007 gewährte die Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag vom 25. April 2007 hin Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit ab 1. November 2007 bis 31. März 2010. Mit seinem Widerspruch hiergegen begehrte der Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer. Nach Zurückweisung des Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2008 erhob der Kläger unter dem Az. S 4 KN 170/08 Klage zum SG. Hier kam es zum Abschluss eines verfahrensbeendenden Vergleichs, in dem sich die Beklagte bereiterklärte, beim Kläger den Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung aus gesundheitlichen Gründen zum 25. April 2007 festzusetzen und ihm demgemäß dem Grunde nach Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer anstelle der bisher gewährten Zeitrente nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

In Ausführung des Vergleichs bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 29. Januar 2010 Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze zum 31. August 2017 ab 1. Mai 2007. Hierin ist ausgeführt, die Zeit des Wehrdienstes könne frühestens ab 2. Januar 1971 (gemeint ist 2. Oktober 1971) anerkannt werden, da das Praktikum bei den B. Kohlenbergwerken bis zum 1. Oktober 1971 gedauert habe. Nach dem Wehrpass habe der Grundwehrdienst auch tatsächlich erst mit dem 4. Oktober 1971 begonnen. Die Zeiten vom 16. Februar 1976 bis 27. Februar 1976, 5. Juli 1976 bis 16. Juli 1976, 1. März 1977 bis 28. März 1977 und 13. Februar 1978 bis 10. März 1978 könnten nicht als Zeiten der Berufsausbildung anerkannt werden. Hier habe der Kläger Praktikantenzeiten zurückgelegt. Versicherungspflicht habe nicht bestanden. Eine Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung sei bereits berücksichtigt worden. Bei der am 25. Oktober 1985 abgelegten Prüfung handele es sich ebenfalls nicht um einen Abschluss einer Berufsausbildung, da es sich hierbei lediglich um eine Qualifizierung während des Fortbestehens eines Beschäftigungsverhältnisses handele.

In dem Bescheid hat die Beklagte die Vollendung des 17. Lebensjahres am 28. Februar 1969 angenommen mit der Folge, dass der belegungsfähige Gesamtzeitraum am 28. Februar 1969 begonnen hat, eine Anrechnungszeit wegen Schulausbildung jedoch erst ab 1. März 1969 berücksichtigt worden ist.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, der Februar 1969 müsse als Zeit der Schulausbildung sowie die Zeiten vom 1. Juli 1973 bis 30. September 1973, 1. September bis 30. Juni 1974 und vom 1. Juli 1974 bis 31. Januar 1979 als Ausbildungszeit anerkannt werden. Darüber hinaus wurden Einwendungen gegen die Berechnung der Entgeltpunkte erhoben.

Nach Zurückweisung des Widerspruchs mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 2010 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht München (SG) unter dem Az. S 4 KN 164/10 mit folgenden Begehren/Rügen: 1. Rentenbeginn bereits im April 2007 2. Anerkennung des Monats Februar 1969 als Zeit der Schulausbildung 3. Anerkennung der Zeiten der Vorbereitungskurse/Praktikum vom 1. Juli 1973 bis 30. September 1973, vom 1. September bis 30. Juni 1974 und vom 1. Juli 1974 bis 31. Januar 1979 als Ausbildungszeit 4. Entgeltpunkteberechnung fehlerhaft für die Zeit vom 2. Oktober 1971 bis 31. Oktober 1971 sowie 1. November bis 24. November 1971 5. Feststellung des belegungsfähigen Gesamtzeitraums mit 363 Monaten.

Im Erörterungstermin vom 22. November 2011 beantragte der Kläger eine Überprüfung der Bescheide vom 15. Februar 2006, 3. Dezember 2007 und 29. Januar 2010 gemäß § 44 SGB X hinsichtlich einer zusätzlichen Anrechnungszeit im Februar 1969, der Nichtberücksichtigung der Praktikumszeiten von 1976 bis 1978 und der Berechnung sämtlicher Entgeltpunkte und erklärte den Rechtsstreit S 4 KN 164/10 für erledigt.

Mit angefochtenem Bescheid vom 23. November 2012 stellte die Beklagte die Rente wegen voller Erwerbsminderung des Klägers ab Rentenbeginn 1. Mai 2007 neu fest und errechnete einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 38,83 Euro. Dabei lehnte sie die Berücksichtigung der Zeit vom 1. Februar 1969 bis 28. Februar 1969 als Zeiten schulischer Ausbildung ab, weil sie vor Vollendung des 17. Lebensjahres zurückgelegt worden sei. Als Vollendungszeitpunkt des 17. Lebensjahres nahm sie den 1. März 1969 an statt bisher 28. Februar 1969. Dies führte dazu, dass sich die belegungsfähigen Kalendermonate von 367 auf 366 reduzierten. Damit ergab sich ein geringfügig höherer Durchschnittswert für die Grundbewertung (0,1437 statt bisher 0, 1433), was zu der Nachzahlung führte.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Der Monat Februar 1969 sei als Anrechnungszeit zu berücksichtigen. Der Versicherungsverlauf sei weiterhin falsch. Unstrittig seien Rundungsfehler enthalten (1,9992 statt 2,0000 in der Anlage 4). Auch sei die Übergangszeit zwischen Wehrdienst und Studium nicht berücksichtigt worden.

Mit weiterem angefochtenen Bescheid vom 7. Februar 2013 lehnte die Beklagte in Ergänzung des Bescheids vom 23. November 2012 den Überprüfungsantrag vom 22. November 2011 hinsichtlich der geltend gemachten Praktikumszeiten und der Berechnung sämtlicher Entgeltpunkte der Anlage 3 ebenfalls ab. Die Anerkennung der Praktikumszeiten sei nicht zulässig, da in den angegebenen Zeiträumen keine Versicherungspflicht vorgelegen habe. Die Bewertung der Beitragszeiten sei überprüft worden. Die errechneten Entgeltpunkte entsprächen dem geltenden Recht. Dieser Bescheid wurde zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gemacht.

Auf den Antrag des Klägers vom 25. Januar 2012 hin wandelte die Beklagte mit weiterem angefochtenem Bescheid vom 17. Dezember 2012 die Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1. Mai 2012 um. Hiergegen erhob der Kläger ebenfalls Widerspruch.

Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2013 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 23. November 2012 (Neufeststellung der Rente wegen Erwerbsminderung) zurück. Anrechnungszeiten seien Zeiten, in denen der Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht habe. Der Kläger sei am 29. Februar 1952 geboren und habe sein 17. Lebensjahr am 28. Februar 1969 vollendet. Ein Geburtstag eines am 29. Februar Geborenen falle in Nichtschaltjahren auf den 1. März dieser Jahre. Der Kläger habe somit sein 17. Lebensjahr am 28. Februar 1969 vollendet. Die Zeit der Schulausbildung im Februar 1969 liege damit nicht nach Vollendung des 17. Lebensjahres. Eine Berücksichtigung als Anrechnungszeit für Schulausbildung komme nicht in Betracht. Die Zeiten der Praktika seien keine versicherungspflichtige Beschäftigung gewesen. Es könne daher keine Anrechnung als Beitragszeit erfolgen.

Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 17. Dezember 2012 (Umwandlung Rente wegen Erwerbsminderung in Altersrente) wurde mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 2013 zurückgewiesen. Die begehrte Anerkennung einer Schulausbildungszeit sowie die Bewertung der Pflichtbeitragszeiten wegen Wehrdienst seien im Umwandlungsbescheid nicht geregelt worden. Der Einwand, die im Bescheid vom 7. Dezember 2012 anerkannte Beitragszeit Oktober bis Dezember 2007 sei noch nicht im Bescheid vom 23. November 2012 berücksichtigt worden, könne nicht im Rahmen eines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 23. November 2012 geltend gemacht werden. Im Übrigen wurde auf ein Schreiben vom 4. Januar 2013 verwiesen. Hieraus ergibt sich, dass von Oktober bis Dezember 2007 Zeiten des Sozialleistungsbezugs vorlagen. Bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrente seien nur Zeiten bis zum eingetretenen Leistungsfall am 25. April 2007 und damit nicht die Beitragszeiten von Oktober bis Dezember 2007 zu berücksichtigen.

Gegen beide Widerspruchsbescheide hat der Kläger am 20. Juni 2013 unter dem Az. S 4 KN 71/13 Klage erhoben. Er hat begehrt, dass die Vollendung seines 17. Lebensjahr auf den Februar 1969 festgelegt wird (Monatsprinzip) und daher der Februar des Jahres, in dem er das 17. Lebensjahr vollendet hat, als Anrechnungszeit zu berücksichtigen ist. Er bittet ferner um Erläuterungen zu den Unterschieden bezüglich der im Bescheid vom 23. November 2013 enthaltenen 59 Monate Zurechnungszeit und den nur 56 Monaten Zurechnungszeit im Bescheid vom 17. Dezember 2012. Auch sei die Zeit zwischen Wehrdienst und Beginn des Studiums (1. Juli 1973 bis 30. September 1973) im Versicherungsverlauf zu berücksichtigen.

Mit Gerichtsbescheid vom 27. Dezember 2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Soweit der Kläger die Berücksichtigung der Zeit zwischen Wehrdienst und Studium im Versicherungsverlauf begehre, sei die Klage unzulässig. Dies sei nicht Gegenstand des Überprüfungsverfahrens gewesen. Auch enthalte der Bescheid vom 17. Dezember 2012 dazu keine Regelung. Insoweit sei eine Ablehnung mit bestandskräftigem Bescheid vom 15. Januar 2007 erfolgt. Im Übrigen seien für diese Zeiten auch keine Pflichtbeiträge gezahlt worden. Auch liege keine Anrechnungszeit vor. Der Kläger habe selbst angegeben, an Vorkursen teilgenommen zu haben. Die Teilnahme an Vorkursen stelle noch keine Hochschulausbildung dar.

Im Übrigen seien die Klagen unbegründet. Ein am 29. Februar geborener Versicherter sei in Nichtschaltjahren Versicherten gleichzustellen, die am 1. März geboren sind. Da Anrechnungszeiten wegen Ausbildung erst nach Vollendung des 17. Lebensjahres in Betracht kämen, beginne die Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung erst am 1. März 1969. In Bezug auf die Berechnung der Entgeltpunkte seien keine Fehler zu erkennen. Dies gelte auch in Bezug auf den Bescheid vom 17. Dezember 2012. Insoweit werde auf die erklärenden Schreiben der Beklagten vom 2. Januar 2013 und 4. Januar 2013 verwiesen.

Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt, mit der er erneut die Festlegung der Vollendung des 17. Lebensjahres auf den 28. Februar 1969 begehrt. Es gelte im Rentenrecht das Monatsprinzip (Geburtstag am letzten Tag des Monats). Auch habe die Beklagte erklärt, dass die Regelaltersgrenze am 28. August 2017 erreicht werde. Andererseits gehe die Beklagte davon aus, dass er sein 65. Lebensjahr am 1. März 2017 vollende, da es 2017 keinen 29. Februar gebe. 6 Monate später wäre dann der 1. September 2017 und nicht der 28. August 2017. Es bleibe unklar, auf welcher Rechtsgrundlage die richtige Anerkennung des Februars 1969 als Anrechnungszeit gestrichen worden sei. Der Februar 1969 sei als Anrechnungszeit anzuerkennen.

Darüber hinaus seien die Zeiten zwischen Wehrdienst und Studium als Anrechnungszeit anzuerkennen, auch wenn keine Pflichtbeiträge bezahlt worden seien. Im Rahmen der Gleichbehandlung von Lehrlingen und Studenten seien kurzzeitige Lücken für alle Versicherten als Anrechnungszeit anzuerkennen. Ein arbeitssuchender Lehrling sei nach der Bundeswehr arbeitssuchend gewesen. Für ihn als Studienanfänger habe sich die Frage der Arbeitslosigkeit nicht ergeben.

Die Praktika und Zeiten der Schweißerausbildung von 16. Februar 1976 bis 27. Februar 1976, 5. Juli 1976 bis 16. Juli 1976, 1. März bis 28. März 1977 und 13. Februar bis 10. März 1978 seien als Zeiten der nachgewiesenen Ausbildung trotz Nichtentrichtung von Pflichtbeiträgen anzuerkennen. Gleichaltrige Lehrlinge mit gleichem Ausbildungsgang hätten eine versicherungspflichtige Ausbildungsbeihilfe erhalten.

Schließlich sei im Altersrentenbescheid vom 17. Dezember 2012 statt einer Zurechnungszeit eine AFG-Zeit von 3 Monaten vorgesehen. Dies führe zu einer Absenkung der persönlichen Entgeltpunkte, obwohl der Versicherungsverlauf bis zum Rentenbeginn unverändert sei. Die Ursachen seien nicht hinreichend aufgeklärt worden. Es seien für den Durchschnittsverdienst in 2006 und 2007 unterschiedliche Werte gewählt worden. Die Besitzstandswahrung beziehe sich wohl auf alle Rechengrößen der Rentenberechnung. Zwar greife später die Besitzstandsregelung, aber die Plausibilität fehle. Auch habe er auf Fehler in der Rentenberechnung hingewiesen (1. November 1971 bis 24. November 1971: 1,0000 × 24/360 = 0,0667 Punkte, nicht 0,0654 Punkte, wie im Rentenbescheid ausgewiesen). Der Entfall der Zurechnungszeit von 3 Monaten im Altersrentenbescheid sei zu überprüfen. Auch sei mitzuteilen, warum die AFG-Zeit im ersten Rentenbescheid nicht berücksichtigt worden sei.

Im Erörterungstermin am 18. März 2015 hat der Kläger angegeben, im Zeitraum Juli bis September 1973 noch nicht immatrikuliert gewesen zu sein. Er hat eine Bescheinigung der Technischen Universität B-Stadt vom 20. Juni 1977 übergeben, wonach er vom 1. März 1977 bis 30. Juni 1977 mit einer monatlichen Arbeitszeit von 85 Stunden als wissenschaftliche Hilfskraft mit einer monatlichen Bruttovergütung von 694,20 DM beschäftigt gewesen ist. Eine Abführung der Beiträge über die gesetzliche Krankenversicherung sei nicht erfolgt, weil er zum damaligen Zeitpunkt über seinen Vater privatversichert gewesen sei. Mit Schreiben vom 25. März 2015 hat der Kläger weitere Bescheinigungen der TU B-Stadt sowie die Lohnsteuerkarte 1978 vorgelegt.

Der Kläger hat dann noch erklärt, er sei bei den rechtlich unabhängigen Professoren beschäftigt gewesen, nicht bei der TU B-Stadt. Aus der Seite 2 der Arbeitsverträge ergebe sich seine Rentenversicherungspflicht. Er legte eine Kopie, nach seinen Angaben aus dem Arbeitsvertrag vom 14. April 1976, mit folgendem Inhalt vor: "sowie in der Rentenversicherung der Angestellten. Ihre Beitragsanteile zu diesen Versicherungszweigen werden von der Besoldungsstelle der technischen Universität B-Stadt einbehalten und an die AOK B-Stadt abgeführt, sofern sie nicht Pflichtmitglied einer Ersatzkasse sind. Ich werde sie deshalb vom Einstellungstage ab bei der AOK B-Stadt zu diesen Versicherungszweigen anmelden".

Der Senat hat eine Auskunft der TU B-Stadt eingeholt.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts München vom 27. Dezember 2013 und der Bescheide der Beklagten vom 23. November 2012 und 7. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Juni 2013 sowie des Bescheids vom 17. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Juni 2013 zu verurteilen, die Zeit vom 1. Februar 1969 bis 28. Februar 1969 als Anrechnungszeit, die Praktikumszeiten vom 16. Februar 1976 bis 27. Februar 1976, 05. bis 16. Juli 1976, 01. bis 28. März 1977 und 13. Februar bis 10. März 1978 als Pflichtbeitragszeiten und die Zeit vom 1. Juli 1973 bis 30. September 1973 im Versicherungsverlauf zu berücksichtigen, die Entgeltpunkte für die Wehrdienstzeit richtig zu berechnen und eine jeweils höhere Rente ab Rentenbeginn zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klagen gegen die Bescheide der Beklagten vom 23. November 2012 und 7. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Juni 2013 sowie des Bescheids vom 17. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Juni 2013 abgewiesen. Dem Kläger steht keine höhere Rente zu.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf rentensteigernde Vormerkung des Monats Februar 1969 als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung.

Gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben.

Der am 29. Februar 1952 geborene Kläger hat das 17. Lebensjahr am 28. Februar 1969 vollendet. Wann ein bestimmtes Lebensjahr vollendet ist, bestimmt sich gemäß § 26 Abs. 1 SGB X nach den §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB.

Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird grundsätzlich nach der Bestimmung des § 187 Abs. 1 BGB bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Von dieser Regel enthält § 187 Abs. 2 BGB jedoch zwei Ausnahmen. Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet (§ 187 Abs. 2 S. 1 BGB). Das gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters (§ 187 Abs. 2 S. 2 BGB).

Gemäß § 188 Abs. 2 S. 1 BGB endigt eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, im Falle des § 187 Abs. 1 BGB mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 BGB mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

Damit wird das Lebensjahr jeweils mit dem Ablauf des dem Geburtstag vorhergehenden Tages vollendet. Der Kläger ist am 29. Februar 1952 geboren. Die Frist zur Berechnung des Lebensalters des Klägers ("Vollendung des 17. Lebensjahres") beginnt also gemäß § 187 Abs. 2 S. 2 BGB am 29. Februar 1952. Sie endet gemäß § 188 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. BGB ("Fall des § 187 Abs. 2 BGB") mit dem Ablauf des dem Geburtstag vorhergehenden Tages, also mit dem 28. Februar. Sein 17. Lebensjahr beendet der Kläger damit am 28. Februar 1969. In Nichtschaltjahren wird er damit letztlich so behandelt, als ob er am 1. März geboren wäre (vgl. etwa Fraunhoffer in juris-pk SGB III, 1. Aufl. 2014, § 147 SGB III Rn. 33, Palandt, BGB, § 187 Rn. 3).

Da § 58 Abs. Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI bestimmt, dass Zeiten schulische Ausbildung erst nach Vollendung des 17. Lebensjahres vorliegen können, kann eine entsprechende Anrechnungszeit für den Kläger erst ab dem nächsten Tag vorgemerkt werden. Das Jahr 1969 war kein Schaltjahr. Damit ist dies der 1. März 1969. Ab 1. März 1969 sind von der Beklagten Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung vorgemerkt worden.

Ein Verstoß gegen das sogenannte Monatsprinzip, wie er vom Kläger angenommen wird, liegt hierin nicht. Dieses aus § 122 Abs. 1 SGB VI abgeleitete Prinzip besagt, dass der Monat die kleinste rentenrechtliche Zeiteinheit ist. Nach dieser Bestimmung zählt ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist, als voller Monat. Daraus folgt jedoch nur, dass ein gesamter Monat mit einer Anrechnungszeit für schulische Ausbildung vorzumerken ist, wenn nur an einem einzigen Tag des Monats eine schulische Ausbildung vorgelegen hat. Aus diesem Prinzip lassen sich jedoch keine Rückschlüsse für die Berechnung des Lebensalters und damit für die Frage ableiten, ob bereits an einem bestimmten Tag des Monats ein bestimmtes Lebensalter vollendet ist und damit die Vormerkung einer Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung in Betracht kommen kann.

2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Vormerkung einer Anrechnungszeit zwischen Wehrdienst und Studium, also für den Zeitraum Juli bis September 1973. Das SG hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Klage insoweit unzulässig ist. Dies war weder Gegenstand des Überprüfungsantrags und damit auch nicht der Bescheide vom 23. November 2012 und 7. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Juni 2013 noch des Bescheids vom 17. Dezember 2012, mit dem allein die bislang bezogene Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente umgewandelt worden ist.

Der Senat weist den Kläger zu seiner Information darauf hin, dass hier kein rentenrechtlicher Tatbestand erfüllt ist. (Pflicht)Beiträge wurden in diesem Zeitraum nicht gezahlt. Eine Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung kommt nicht in Betracht, da von Seiten der Hochschule erst ab 1. Oktober 1973 ein Studium bescheinigt worden ist. Die vom Kläger für diesen Zeitraum geltend gemachten Vorkurse waren damit noch nicht nachweislich Bestandteil der Hochschulausbildung. Von § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI werden nach der Rechtsprechung des BSG nur Ausbildungszeiten erfasst, die ein immatrikulierter Student an einer anerkannten Universität verbringt (BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 100 S. 269). Der Kläger war nach seinen Angaben im Erörterungstermin am 18. März 2015 zur Zeit der Vorkurse aber noch nicht immatrikuliert.

§ 58 SGB VI regelt nicht, dass für die Zeit zwischen Wehrdienst und Studium ohne Vorliegen weiterer Tatbestände eine Anrechnungszeit allein aufgrund der Unvermeidlichkeit dieser Zwischenzeit anzuerkennen ist. Solche unvermeidlichen Lücken können als (anschlusswahrende) Überbrückungszeiten anerkannt werden, eine Rechtsgrundlage für eine Anerkennung als Anrechnungszeit fehlt jedoch. Das BSG hat zwar den Tatbestand der Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung auch auf sogenannte unvermeidbare ausbildungsfreie Übergangszeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten erstreckt. Eine Zwischenzeit kann danach als Anrechnungszeit anerkannt werden, wenn (vgl. BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 11): 1. sie generell unvermeidbar und (schul)organisatorisch bedingt typisch ist 2. sie auf einen Anrechnungszeit-Tatbestand im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI folgt 3. sich an die Zwischenzeit eine Ausbildungszeit anschließt, die eine rentenrechtliche Zeit im Sinne der § 54 ff. SGB VI darstellt und ein typischer Abschnitt auf dem Weg ins Berufsleben ist und damit die Aufnahme einer regelmäßig in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtigen Berufstätigkeit ermöglicht 4. sie von vornherein auf maximal 4 Monate begrenzt ist.

Die Anerkennung des strittigen Zeitraums als unvermeidliche Zwischenzeit nach dieser Rechtsprechung scheitert hier daran, dass sie nicht auf einen Anrechnungszeit-Tatbestand im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI folgt, sondern auf Pflichtbeitragszeiten (Zeiten des Wehrdienstes als Soldat auf Zeit).

Schließlich ist für den Senat auch nicht ersichtlich, warum der Kläger mit einem Lehrling vergleichbar sein soll, der sich nach dem Wehrdienst arbeitssuchend gemeldet hat. Eine entsprechende Meldung des Klägers liegt schon nicht vor.

3. Eine Anerkennung der Zeiten vom 16. Februar 1976 bis 27. Februar 1976, 5. Juli 1976 bis 16. Juli 1976, 1. März 1977 bis 28. März 1977 und 13. Februar 1978 bis 10. März 1978 als Beitragszeiten kommt ebenfalls nicht in Betracht. Beitragszeiten sind gemäß § 55 Abs. 1 S. 1 SGB VI Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (§ 55 Abs. 1 S. 2 SGB VI). Machen Versicherte glaubhaft, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind, ist gemäß § 203 Abs. 1 SGB VI die Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen. Machen Versicherte glaubhaft, dass der auf sie entfallende Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen worden ist, so gilt der Beitrag als gezahlt (§ 203 Abs. 2 SGB VI).

Für die genannten Zeiträume wurden nicht nachweislich Beiträge gezahlt. Nach den ab 1957 bis September 1996 geltenden Bestimmungen - hierauf wurde der Kläger bereits mit gerichtlichem Schreiben vom 21. April 2015 hingewiesen - war versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung, wer - wie der Kläger - während der Dauer seines Studiums als ordentlicher Studierender einer Hochschule oder einer sonstigen der wissenschaftlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Entgelt beschäftigt war (vgl. § 1228 Abs. 1 Nr. 3 RVO). Ausweislich der vorgelegten Bescheinigungen war der Kläger in diesen Zeiträumen nicht bei "rechtlich unabhängigen Professoren" selbst beschäftigt. Aus den Bescheinigungen geht klar hervor, dass der Kläger als wissenschaftliche Hilfskraft in den Dienst der Technischen Universität B-Stadt eingestellt worden ist. Die B. hat mit Schreiben vom 16. Juni 2015 erklärt, dass für den Kläger keine Beiträge entrichtet worden sind. Dies steht mit der damaligen Rechtslage im Einklang. Unterlagen, die eine Beitragszahlung zugunsten des Klägers belegen könnten, liegen nicht vor. Aus den Arbeitsverträgen gehen nur der Bruttoverdienst hervor, aber keine Abzüge zu Gunsten der Rentenversicherung. Eine S. 2 der Arbeitsverträge wurde nicht im Original, sondern nur "selbst gefertigt" allein in Bezug auf den Arbeitsvertrag vom 14. April 1976 vorgelegt. Im Übrigen lässt sich selbst aus diesem Auszug nicht entnehmen, ob und in welchem Umfang Beiträge an die Rentenversicherung abgeführt wurden. Aus den sonstigen vorgelegten Arbeitsverträgen in Kopie lässt sich ebenfalls nicht schließen, dass eine S. 2 existiert. Der Passus "bitte wenden" wurde vielmehr ausgestrichen.

Vor allem aber hat der Kläger im Erörterungstermin selbst eingeräumt, dass eine Abführung der Beiträge über die gesetzliche Krankenversicherung tatsächlich nicht erfolgt sei, weil er zum damaligen Zeitpunkt über seinen Vater privat krankenversichert gewesen sei. Damit sind weder tatsächlich Beiträge gezahlt worden noch bestand nach der damaligen gesetzlichen Regelung eine Verpflichtung zur Entrichtung von Pflichtbeiträgen. Angesichts dieser Umstände konnte der Kläger auch nicht glaubhaft machen, dass er eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt hat und für die Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind (§ 203 Abs. 1 SGB VI) bzw. der auf ihn entfallende Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen worden ist (§ 203 Abs. 2 SGB VI).

Beiträge gelten auch nicht als gezahlt. Keine der Fallgruppen der sog. fiktiven Pflichtbeiträge (vgl. etwa §§ 55 Abs. 1 S. 3, 56 Abs. 1, 185 Abs. 2, 199, 205 Abs. 1 S. 3 SGB VI) ist hier gegeben. Der Umstand, dass gleichaltrige Lehrlinge während dieser Praktika eine versicherungspflichtige Ausbildungsbeihilfe erhalten haben, mag zwar für diese zutreffen. Eine solche hat der Kläger aber nicht erhalten.

Eine Anerkennung dieser Zeiten als Pflichtbeitragszeiten kommt damit nicht in Betracht.

4. Der Altersrentenbescheid vom 17. Dezember 2012 ist ferner nicht zu beanstanden, als hierin vom 1. Oktober 2007 bis 31. Dezember 2007 eine Pflichtbeitragszeit wegen des Bezugs von Leistungen der Arbeitsverwaltung vorgemerkt ist. Diese Zeit wurde der Beklagten von der Bundesagentur für Arbeit gemeldet. Der Senat hat keine Zweifel, dass diese Meldung zutreffend ist. Dies wurde vom Kläger auch nicht in Zweifel gezogen. Diese Zeiten waren erstmals im Umwandlungsbescheid vom 17. Dezember 2012 zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Rente wegen Erwerbsminderung waren gemäß § 75 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI für Beitragszeiten und Anrechnungszeiten, die nach Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit liegen, Entgeltpunkte nicht zu ermitteln. Damit waren derartige Zeiten nur bis April 2007 zu berücksichtigen, da der Leistungsfall am 25. April 2007 eingetreten ist. Hinzu kamen dann noch 59 Monate mit Zurechnungszeiten ab 25. April 2007 bis zu dem Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres am 28. Februar 2012 (vgl. § 59 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, S. 2 SGB VI). Auch dies wurde von der Beklagten zutreffend berücksichtigt.

Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen gilt diese Einschränkung jedoch nicht. Hier ist der Leistungsfall am 28. April 2012 eingetreten. Damit sind sämtliche bis dahin zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen. Fehler bei der diesbezüglichen Berechnung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen sind für den Senat nicht erkennbar.

Es ergibt sich auch kein anderes Ergebnis deshalb, weil die Berücksichtigung dieser Pflichtbeitragszeiten im Ergebnis zu einer Absenkung der Entgeltpunkte führt. Insoweit ist der Kläger durch § 88 Abs. 1 S. 2 SGB VI geschützt. Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen und beginnt - wie im Falle des Klägers - spätestens innerhalb von 24 Kalendermonate nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, werden ihm für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zu Grunde gelegt. Dies wurde von der Beklagten umgesetzt. Der sogenannte Bestandsschutz bezieht sich aber nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nur auf die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte, nicht jedoch auf die Bewertung einzelner Versicherungszeiten.

Schließlich sind bei der Berechnung der Altersrente keine Zurechnungszeiten zu berücksichtigen, diese sind nur für Erwerbsminderungsrenten vom Gesetzgeber vorgesehen. An ihre Stelle treten Anrechnungszeiten wegen Rentenbezugs nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB VI. Für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2007 liegen damit beitragsgeminderte Zeiten vor, da für den Kläger in diesem Zeitraum Pflichtbeiträge entrichtet worden sind und er zugleich Rente bezogen hat (vgl. § 54 Abs. 3 SGB VI). Auch dies wurde von der Beklagten ausweislich des Rentenbescheids vom 17. Dezember 2012 korrekt umgesetzt.

5. Soweit der Kläger zutreffenderweise Rechenfehler bei den Wehrdienstzeiten rügt, wirken sich diese nicht zu seinen Lasten aus. Er erhält insgesamt für die Zeiten des Wehrdienstes Entgeltpunkte in dem gesetzlich vorgesehenen Umfang.

Im Bescheid vom 17. Dezember 2012 ist für die Zeit vom 1. November 1971 bis 24. November 1971 folgende Berechnung enthalten:

Wert 1,0000 × 24 Tage geteilt durch 360 = 0,0654 Punkte

Zutreffend sind jedoch 0,0667 Punkte:

Gemäß § 256 Abs. 3 SGB VI werden für Zeiten des Wehrdienstes vom 1. Mai 1961 bis zum 31. Dezember 1981 für jedes volle Kalenderjahr 1,0 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil, zu Grunde gelegt. Insoweit gelten §§ 121 und 123 Abs. 3 SGB VI.

§ 121 Abs. 2 SGB VI bestimmt, dass bei einer auf Dezimalstellen vorzunehmenden Berechnung die letzte Dezimalstelle um 1 erhöht wird, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergeben würde. Im Rahmen der Berechnung nach § 123 Abs. 3 SGB VI ergibt sich der auf einen Teilzeitraum entfallende Betrag, wenn der Gesamtbetrag mit dem Teilzeitraum vervielfältigt und durch den gesamten Zeitraum geteilt wird. Dabei werden das Kalenderjahr mit 360 Tagen, der Kalendermonat außer bei der anteiligen Ermittlung einer Monatsrente mit 30 Tagen und die Kalenderwoche mit 7 Tagen gerechnet.

Für 24 Tage Wehrdienst ergibt sich damit ein Wert von 1,0 x 24 geteilt durch 360 = 0,66666, gemäß § 121 Abs. 2 SGB VI gerundet auf 0,0667.

Die Berechnung für Oktober ist zu Gunsten des Klägers falsch, da hier insgesamt 0,0846 angesetzt worden sind, obwohl ein voller Kalendermonat nur mit 0,0833 (1,0 x 1 geteilt durch 12) anzusetzen ist.

Durch die von der Beklagten vorgenommene Bewertung der Bundeswehrzeiten insgesamt ergeben sich jedoch die zutreffenden Werte.

Zutreffend sind folgende Werte: 0,0833 (gesamter Oktober 1971) 0,0667 (1.-24. November 1971) 0,0003 (Verdienst 1. Oktober 1971) Gesamt: 0,1503, die dem Kläger zustehen

Von der Beklagten eingestellt wurden im Bescheid 2012 0,0003 (Verdienst 1. Oktober 1971) 0,0846 (Wehrdienst Oktober 1971) 0,0654 (1.-24. November 1971) Gesamt: 0,1503

Im Rentenbescheid vom 3. Dezember 2007 waren eingestellt: 0,0003 Punkte (1. Oktober 1971) 0,0778 Punkte (4. Oktober bis 31. Oktober 1971) 0,0666 Punkte (1. November bis 24. November 1971) Gesamt: 0,1447

Im Bescheid vom 29. Januar 2010, der an die Stelle des Bescheids vom 3. Dezember 2007 getreten ist, wurden berücksichtigt: 0,0003 Punkte (Verdienst 1. Oktober 1971) 0,0028 Punkte (Wehrdienst 1. Oktober 1971) 0,0818 Punkte (Wehrdienst 2. Oktober 1971 bis 31. Oktober 1971) 0,0654 Punkte (Wehrdienst 1. November 1971 bis 24. November 1971) Gesamt: 0,1503

Dies entspricht der Festlegung im Umwandlungsbescheid sowie dem Wert, der dem Kläger zusteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.

Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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