L 9 R 393/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 14 R 4037/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 393/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 21. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob für die Zeit vom 01.01.1996 bis 31.10.1996 Pflichtbeitragszeiten vorliegen oder die Klägerin zur Nachzahlung von Pflichtbeiträgen berechtigt ist. Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Im Versicherungsverlauf der 1952 geborenen Klägerin sind in der Zeit vom 01.01.1984 bis 30.06.1999 die Zeiträume vom 01.01.1984 bis 30.11.1989 und vom 08.03.1990 bis 30.09.1990 mit Pflichtbeitragszeiten und Anrechnungszeiten belegt. In der Zeit vom 01.01.1992 bis 31.12.1995 zahlte die Klägerin freiwillige Beiträge; die Zeit vom 01.11.1996 bis 31.05.1997 ist mit Pflichtbeitragszeiten, die Zeit vom 01.06.1997 bis 30.06.1999 mit freiwilligen Beitragszeiten belegt. Die Zeiten vom 01.12.1989 bis 07.03.1990 und vom 01.10.1990 bis 31.12.1991 wurden als Zeit des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet im Versicherungskonto erfasst.

Die Klägerin stellte am 13.07.2000 bei der Beklagten erstmals einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit. Zur Begründung ihres Rentenantrags legte sie BefundbE.te vor, aus denen sich ergibt, dass im August 1999 eine Operation eines Vulva-Karzinoms mit Lymphknotenentfernung der beiden Leisten durchgeführt wurde. Hierbei zog sie sich eine hochgradige Läsion des Nervus femoralis links zu. Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung durch den Facharzt für Innere Medizin S., der in seinem Gutachten vom 01.12.2000 die Einschätzung vertrat, die Klägerin sei sowohl in dem Bezugsberuf als Lagerarbeiterin als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter zweistündig täglich leistungsfähig; die Leistungseinschränkung sei vorübergehend von Juni 1999 bis Juni 2002 anzunehmen. Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 24.01.2001 ab. Nach den getroffenen Feststellungen bestehe Erwerbsunfähigkeit seit 30.06.1999. In dem dann maßgebenden Zeitraum vom 30.06.1994 bis 29.06.1999 seien aber nur sieben Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten belegt.

Einen erneuten Rentenantrag vom 26.05.2003 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 05.08.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.05.2004 ab. Ausgehend von einem Leistungsfall im Juni 1999 seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Im maßgebenden Zeitraum vom 30.06.1994 bis 29.06.1999 seien lediglich sieben Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen belegt. Der Zeitraum vom 01.01.1984 bis 30.06.1999 sei nicht durchgehend mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt. Der Versicherungsverlauf enthalte für die Zeit vom 01.10.1989 bis 07.03.1990, vom 01.10.1990 bis 31.12.1991 und vom 01.01.1996 bis 31.10.1996 keine Anwartschaftserhaltungszeiten. Im anschließenden Klageverfahren (S 3 RJ 1636/04) vor dem SozialgE.t Heilbronn (SG) trugt die Klägerin vor, in dem Zeitraum 01.01.1996 bis 31.10.1996 bei den Getriebewerken G. versicherungspflichtig beschäftigt gewesen zu sein. Sie habe die Tätigkeit am 01.01.1996 aufgenommen; es sei ein Monatsgehalt von 10.000,00 DM vereinbart gewesen. Einen Arbeitsvertrag habe sie zwar erhalten; dieser sei durch den Konkursverwalter aber wieder eingezogen und für nichtig erklärt worden. Gehalt habe sie nie erhalten. Im Laufe der Monate habe sie dem Betriebsinhaber E. M. ihre gesamten Ersparnisse in Höhe von 20.000,00 DM für dringend zu erbringende Zahlungen zur Verfügung gestellt. Diese Beträge habe sie sich nicht quittieren lassen. Die rückständigen Gehaltsforderungen habe sie nach der Insolvenz des Betriebs anmelden wollen, sei aber mit der Begründung abgewiesen worden, sie könne keinen Arbeitsvertrag vorweisen. Als ihr im Rahmen des Kontenklärungsverfahrens die Lücke bewusst geworden sei, habe sie die Auskunfts- und Beratungsstelle der BfA in S. aufgesucht. Das Ergebnis des Beratungsgespräches sei gewesen, dass eine Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen und freiwilligen Beiträgen nicht möglich sei. Auf die Möglichkeit einer späteren Beitragsentrichtung wegen besonderer Härte sei sie nicht hingewiesen worden. Weiter legte die Klägerin ein von ihr an die BfA adressiertes Schreiben vom 04.12.1995 vor, in dem sie mitteilte, ab dem 01.01.1996 ein Arbeitsverhältnis einzugehen und daher die freiwillige Versicherung zum 31.12.1995 zu kündigen.

In der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2006 schlossen die Beteiligten folgenden Vergleich: 1. Die Beklagte erklärt sich bereit, erneut über den Antrag auf Zulassung zur Nachzahlung von Pflichtbeiträgen zu entscheiden. 2. Die Klägerin wird der Beklagten unverzüglich Beweis anbieten für das Bestehen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses für den Zeitraum Januar bis Oktober 1996. 3. Die Beteiligten erklären den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. 4. AußergE.tliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Beklagte zog die Akte der D. R. B. bei, die aufgrund der Ehescheidung der Klägerin im Jahr 1999 ein Kontenklärungsverfahren durchgeführt hatte. In der Akte befindet sich u.a. ein Schreiben der Klägerin vom 08.02.1999, in dem sie mitteilt, für die Zeit vom 01.01.1996 bis 31.10.1996 sei sie ohne Beschäftigung gewesen, es seien keine Beiträge gezahlt worden. Die D. B. stellte mit Bescheid vom 25.05.1999 die in der Ehezeit vom 01.04.1981 bis 31.10.1998 liegenden rentenrechtlichen Zeiten fest und vermerkte für die Zeit vom 01.01.1996 bis 31.10.1996 eine "geklärte Lücke".

Die Klägerin legte eine Erklärung ihres geschiedenen Ehemanns W. K. vom 16.07.2006 sowie ein Protokoll über ein Telefonat ihres damaligen Bevollmächtigten mit K. B. vom 28.08.2006 vor. Wegen der Inhalts wird auf Blatt 97 der Verwaltungsakte Bezug genommen

Mit Bescheid vom 06.07.2007 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Zeit vom 01.01.1996 bis 31.10.1996 als versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ab, da eine Beitragszahlung nicht glaubhaft gemacht worden sei. Die Angaben der Klägerin über die Zahlung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für den streitigen Zeitraum seien nicht glaubhaft. Die Klägerin habe für ihr Beschäftigungsverhältnis bei den Getriebewerken G. - Inhaber E. R. M. - keine Beweismittel vorgelegt. Sie habe keinen Arbeitsvertrag und keine Gehaltsabrechnungen. Die Zeugen K. und B. könnten keine Angaben zu Gehaltszahlungen oder Zahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung machen. In den Personalunterlagen des Getriebewerks G. sei die Klägerin nach Angaben des Konkursverwalters nicht aufgeführt.

Den hiergegen eingelegten Widerspruch, mit dem die Klägerin insbesondere auch die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Nachzahlung von Pflichtbeiträgen begehrte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.10.2007 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, Pflichtbeiträge seien im streitigen Zeitraum nicht entrichtet worden und gelten auch nicht als entrichtet. Die Voraussetzungen des § 203 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) seien nicht erfüllt. Eine Entgeltzahlung im Rahmen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses sei nie behauptet worden. Da kein Arbeitsentgelt bezahlt oder behauptet worden sei und auch sonst keine Unterlagen vorgelegt worden seien, die als Indiz für das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses zu werten seien, sei nicht glaubhaft, dass überhaupt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe. Auch andere besondere Vorschriften des Rentenrechts, nach denen Beiträge als gezahlt gelten (z.B. Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehung, Zeiten der Berufsausbildung im Zeitraum 1945 bis 1965), fänden keine Anwendung. Eine Nachzahlung von Pflichtbeiträgen könne ebenfalls nicht erfolgen, da das Rentenrecht keine gesetzliche Regelung zur Entrichtung von Pflichtbeiträgen durch den Versicherten enthalte. Es bestehe auch nicht die Möglichkeit zur Nachentrichtung freiwilliger Beiträge. Die Frist zur Entrichtung für das Jahr 1996 sei am 31.03.1997 abgelaufen. Da die Klägerin als Selbstständige bis 31.12.1995 freiwillige Beiträge entrichtet habe und erst im November 1996 wieder in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hätte, hätte sie einen entsprechenden Antrag bereits 1996 stellen können. Die Klägerin sei über die Lücke spätestens im Jahr 1999 im Zusammenhang mit dem Kontenklärungsverfahren wegen Ehescheidung informiert gewesen. Es sei nicht ersichtlich, warum sie im Rahmen dieses Versorgungsausgleichsverfahrens keinen Versuch unternommen habe, die Lücke zu schließen. Diese Fahrlässigkeit stelle einen Ausschlussgrund nach § 197 Abs. 3 SGB VI dar.

Hiergegen hat die Klägerin am 08.11.2007 Klage beim SG erhoben und zur Begründung vorgetragen, eine Zahlung von Pflichtbeiträgen nach § 241 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sei noch zulässig und daher eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich. Sie sei in der Zeit vom 01.01.1996 bis 31.10.1996 bei den Getriebewerken in G. versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Es sei unrichtig, dass sie keine Beweismittel für ihr Beschäftigungsverhältnis vorgelegt habe. Die Erklärungen der Zeugen K. und B. würden zumindest die tatsächliche Arbeitsleistung bestätigen. Ferner bedürfe es keiner Regelung zur Entrichtung von Pflichtbeiträgen durch den Versicherten, da der Antrag nach § 197 Abs. 3 SGB VI immer vom Versicherten zu stellen sei und auch Pflichtbeiträge betreffen könne. Die Klägerin berufe sich in diesem Verfahren nicht mehr auf die Beitragsleistung, behalte sich jedoch einen Widerspruch gegen den künftigen Rentenbescheid für den Fall vor, dass sie die Beitragszahlung nachweisen könne. Dass sie Pflichtbeiträge nicht nachzahlen könne, sei richtig. Das wolle sie auch nicht. Sie verlange vielmehr nur die Zulassung der Nachzahlung von Beiträgen (§ 197 Abs. 3 SGB VI). Im Falle der Zulassung sei es Sache des Versicherungsträgers, die Beiträge einzuziehen. Für die Klägerin sei es nicht notwendig, dass die Beiträge dann auch gezahlt werden (und werden können), da für Kalendermonate, für die die Beitragszahlung noch zulässig sei, eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich sei (§ 241 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid vom 06.07.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.10.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.05.2003 zu gewähren.

Die Beklagte hat auf ihren bisherigen Vortrag Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, selbst wenn man unterstellen würde, es hätte eine Beschäftigung vorgelegen, komme eine Nachzahlung von Pflichtbeiträgen im Rahmen des § 25 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) durch die Klägerin grundsätzlich nicht in Betracht, weil sie weder Beitragsschuldnerin noch Zahlungspflichtige sei. § 25 Abs. 1 SGB IV sehe außerdem nur eine Frist von vier Jahren für die Verjährung von Beitragsansprüchen vor. Nur bei einem vorsätzlichen Vorenthalten verjähre der Anspruch erst in 30 Jahren.

Im Rahmen der Beweisaufnahme hat das SG eine Auskunft bei dem Insolvenzverwalter Dr. F. eingeholt, der unter dem 15.06.2009 mitgeteilt hat, das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Firma F. F. G. GmbH sei mit Datum vom 11.01.1996 eröffnet und am 12.07.2005 eingestellt worden. Anhand der archivierten Lohnunterlagen sei eine Beschäftigung einer F. K. bzw. K. nicht feststellbar.

Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 21.12.2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Der mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage angefochtene Bescheid der Beklagten vom 06.07.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.10.2007 sei rechtmäßig und verletzte die Klägerin nicht in ihren Rechten. Streitgegenstand sei die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung und nicht lediglich die Nachzahlung von Pflichtbeiträgen. Denn Voraussetzung für den Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung sei, neben der Erwerbsminderung selbst, das Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Der in dem Verfahren S 3 RJ 1636/04 geschlossene Vergleich schließe, wenn auch nicht ausdrücklich, auch den Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ein und nicht lediglich die Frage der Nachzahlung von Pflichtbeiträgen. Ziel des Vergleichs sei gewesen, ggf. die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung herbeizuführen. Wäre Gegenstand des Vergleichs nicht auch die Rente selbst gewesen, so wäre der damals angefochtene Bescheid betreffend den Antrag auf Rentennachzahlung in Rechtskraft erwachsen mit der Konsequenz, dass die Klägerin erneut einen Rentenantrag stellen müsste. Eine Rente könne dann aber erst ab dem letzten Antragsdatum gewährt werden, was bei Abschluss des Vergleichs nicht gewollt gewesen sein könne. Die Beklagte habe daher im vorliegenden Verfahren, wenn auch nicht ausdrücklich, über den Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung entschieden. Der angefochtene Bescheid führe den Vergleich vom 24.04.2006 aus und schließe damit auch die Entscheidung über den Anspruch auf Rente mit ein. Die Beklagte habe auch über den Antrag auf Nachzahlung von Pflichtbeiträgen entschieden, obwohl der Verfügungssatz lediglich die Aussage treffe, die Zahlung von Pflichtbeiträgen und ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis seien nicht glaubhaft gemacht. Streitgegenstand sei der Anspruch auf Gewährung einer Rente, der auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen mit zum Gegenstand habe und damit auch die Frage der Nachzahlung von Pflichtbeiträgen bzw. der Berücksichtigung von Pflichtbeiträgen im Versicherungsverlauf. Dies gelte auch für die Frage, ob eine Beitragszahlung noch zulässig und damit eine Belegung des streitgegenständlichen Zeitraums mit Anwartschaftserhaltungszeiten nach § 241 Abs. 2 Satz 2 SGB VI entbehrlich sei. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Sie sei unstreitig seit 30.06.1999 erwerbsgemindert. Die Voraussetzungen des § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI seien nicht erfüllt. Inzident seien insoweit die Vorschriften zu prüfen, nach denen eine Beitragszahlung noch zulässig wäre. Eine Vermutung der Beitragszeit nach § 199 SGB VI scheide aus, da selbst bei Vorliegen eines versicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses unstreitig feststehe, dass die Beschäftigungszeit in der Zeit vom 01.01.1996 bis 31.10.1996 nicht ordnungsgemäß an die Beklagte nach §§ 28a SGB IV ff. i.V.m. DEÜV gemeldet worden sei. Da auch unstreitig feststehe, dass die Klägerin kein Arbeitsentgelt von ihrem Arbeitgeber erhalten habe, scheide auch eine Glaubhaftmachung im Sinne des § 203 Abs. 1 SGB VI aus. Eine Glaubhaftmachung im Sinne des § 203 Abs. 2 SGB VI sei ebenfalls nicht erfolgt, da unstreitig feststehe, dass die Klägerin kein Arbeitsentgelt von ihrem Arbeitgeber erhalten habe. Auch nach § 197 Abs. 1 SGB VI komme eine Nachzahlung von Pflichtbeiträgen nicht in Betracht. Die Beiträge seien nach § 25 Abs. 1 SGB IV verjährt. Die Voraussetzungen für eine 30-jährige Verjährungsfrist nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV lägen nicht vor, da der Klägerin die Beiträge nicht vorsätzlich vorenthalten worden seien. Nach Mitteilung des Insolvenzverwalters, auf den die Verfügungsbefugnis über die Getriebewerke G. übergangen sei, sei eine Beschäftigung der Klägerin bei der Firma nicht mehr feststellbar. Vorsatz bzgl. der Nichtzahlung der Beiträge durch den Arbeitgeber könne somit nicht vorliegen, zumal das Insolvenzverfahren bereits am 11.01.1996 und somit mit Beginn der angeblichen Tätigkeit der Klägerin eröffnet worden sei, so dass es hinsichtlich des Vorsatzes auf den Insolvenzverwalter ankomme. Die Nachzahlung freiwilliger Beiträge werde von der Klägerin nicht mehr verfolgt. Ein besonderer Härtefall nach § 197 Abs. 3 SGB VI liege ebenfalls nicht vor. Die Klägerin habe, auch nachdem im Rahmen des durchgeführten Kontenklärungsverfahrens die Zeit vom 01.01.1996 bis 31.10.1996 als geklärte Lücke gespeichert worden sei, nichts unternommen. Damit habe sie zumindest leicht fahrlässig gehandelt und sei nicht ohne Verschulden an einer rechtzeitigen Beitragszahlung gehindert gewesen. Auf die Frage, ob in der Zeit vom 01.01.1996 bis 31.10.1996 ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen hätte, komme es entgegen der Ansicht der Beteiligten nicht an, da die Zulässigkeit der nachträglichen Entrichtung von Pflichtbeiträgen bereits an den übrigen Voraussetzungen scheitere. Die Vernehmung der benannten Zeugen sei damit entbehrlich.

Gegen den am 02.01.2012 zugestellten GE.tsbescheid hat die Klägerin am 25.01.2012 Berufung beim LandessozialgE.t Baden-Württemberg (LSG) eingelegt und zur Begründung vorgetragen, das SG sei zu Recht davon ausgegangen, dass Gegenstand des Verfahrens die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung sei. Soweit das SG ausführe, mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 11.01.1996 sei die Verfügungsbefugnis über die Getriebewerke G. auf den Insolvenzverwalter übergegangen mit der Folge, dass es hinsichtlich des Vorsatzes auf ihn ankomme, und er habe nicht vorsätzlich gehandelt, zumal eine Beschäftigung der Klägerin bei der Firma nicht feststellbar sei, sei zunächst darauf hinzuweisen, dass die Insolvenzordnung zum maßgeblichen Zeitpunkt noch keine Anwendung gefunden habe. Der Arbeitsvertrag sei mündlich schon 1995 abgeschlossen worden und ab 01.01.1996, also schon vor der Konkurseröffnung in Kraft getreten. Dies könne durch die Zeugen E. M. und F. M. bestätigt werden. E. M. dürfte nach der Auskunft des Konkursverwalters vom 15.06.2009 GmbH-Geschäftsführer gewesen sein. Er habe die Beschäftigung der Klägerin auch nach Konkurseröffnung hinter dem Rücken des Konkursverwalters fortgesetzt. Dazu sei er in der Lage gewesen, weil der Konkursverwalter ihn offenbar über Monate hinweg noch habe frei schalten und walten lassen. In dieser Zeit sei die Aufstellung von Maschinen und die Produktion fortgesetzt worden, es hätten Gespräche mit Kunden und Banken und Geschäftsreisen stattgefunden. Der Betrieb sei gelaufen, ohne dass der Konkursverwalter in Erscheinung getreten sei. Dieser sei erst im Oktober 1996 im Unternehmen aufgetaucht und habe die verhältnismäßig kurz zuvor ausgehändigten Arbeitsverträge wieder eingesammelt und sowohl die Klägerin als auch F. M. des Firmengeländes verwiesen. Auch E. M. habe Hausverbot erhalten. Dies könne durch den Konkursverwalter Dr. F. sowie E. M. und F. M. bestätigt werden. Deren Vernehmung sei keinesfalls entbehrlich. Der Konkursverwalter habe E. M., obgleich damit der Bock zum Gärtner gemacht worden sei, alle Freiheiten gelassen und damit auch die Möglichkeit, die Klägerin zu beschäftigen, ohne sie zur Sozialversicherung anzumelden und Beiträge abzuführen. Das Verhalten von E. M. sei der insolvent gewordenen GmbH als der Arbeitgeberin der Klägerin zuzurechnen. Dass E. M. vorsätzlich gehandelt habe, ergebe sich daraus, dass die Beschäftigung der Klägerin keine Besonderheiten aufgewiesen habe, die die Beitragspflicht ausnahmsweise hätte in Frage stellen können. Es sei davon auszugehen, dass E. M. sich über die Versicherungs- und Beitragspflicht der Klägerin im Klaren gewesen sei, wobei er deren Anmeldung und Beitragszahlung jedoch bewusst unterlassen habe. Das gelte auch, wenn ein Arbeitsvertrag aus irgendwelchen Gründen nicht rechtswirksam zustande gekommen sein sollte, da die Versicherungspflicht einen solchen nicht voraussetze, sondern vielmehr an die tatsächliche Arbeitsleistung und die Kriterien der Weisungsgebundenheit und der betrieblichen Eingliederung, d. h. an das Beschäftigungsverhältnis, anknüpfe. Selbst wenn die Zahlung von Pflichtbeiträgen für Januar bis Oktober 1996 nicht schon deswegen noch zulässig wäre, weil der Anspruch darauf infolge vorsätzlicher Vorenthaltung nicht verjährt wäre, so wäre sie entgegen der Auffassung des SG noch immer nach § 197 Abs. 3 SGB VI zuzulassen. Es liege ein Fall besonderer Härte vor, da die Anwartschaft unmittelbar von der Zulassung der Beitragsnachzahlung abhänge. Die Klägerin sei auch nicht durch ihr Verschulden, sondern dadurch an der rechtzeitigen Beitragsentrichtung gehindert, dass der Gesetzgeber ihr im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses die Möglichkeit, Pflichtbeiträge zu entrichten, nicht eingeräumt habe, sondern nur dem Arbeitgeber (§ 174 Abs. 1 SGB VI, § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV). In Fällen, in denen der Arbeitgeber die Pflichtbeiträge zu zahlen habe, könne ein Verschulden nicht in der Sphäre des Versicherten gesucht werden. Vielmehr verlange die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung für die in Rede stehende Konstellation, dass der Versicherte zum einen daran gehindert sein müsse, die Beiträge zu zahlen, und dass er zum anderen an dieser Verhinderung nicht schuld sein dürfe. Die Herleitung eines Verschuldens daraus, dass die Klägerin im Rahmen des Kontenklärungsverfahrens im Jahr 1999 nichts unternommen habe, sei daher verfehlt. Das Versäumnis des Arbeitgebers sei der Klägerin nicht zuzurechnen. Es komme keinesfalls auf das vermeintliche Verschulden der Klägerin im Rahmen von Vorgängen an, die mehrere Jahre nach dem Beschäftigungsverhältnis stattfanden. Es komme noch immer auf die bei Vergleichsabschluss vom 24.04.2006 allein offen gebliebene Frage an, ob die Beschäftigung der Klägerin von Januar bis Oktober 1996 ihrer Natur nach versicherungspflichtig gewesen sei. Insoweit werde auf das gesamte Vorbringen im bisherigen Verfahren Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 21. Dezember 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Oktober 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 1. Januar 1996 bis 31. Oktober 1996 als Pflichtbeitragszeit im Versicherungskonto zu berücksichtigen, hilfsweise, die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge für den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis 31. Oktober 1996 zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren und erachtet das angefochtene Urteil für rechtmäßig.

Die D. R. B. hat auf Nachfrage des Senats mitgeteilt, für den Zeitraum von Januar 1996 bis Oktober 1996 lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Sie verweist insbesondere auf Blatt 11 der übersandten Akten. Die Klägerin hatte der Beklagten mit Schreiben vom 08.02.1999 zur Klärung der im Versicherungsverlauf bestehenden Lücken u. a. mitgeteilt: "Für die Zeit vom 01.01.1996 bis 31.10.1996 war ich ohne Beschäftigung, es wurden keine Beiträge geleistet." Die Akte der D. R. ist durch den Senat beigezogen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, der beigezogenen Verwaltungsakte der D. R. B. sowie der Gerichtsakten beider Instanzen und der Akte des SG S 3 RJ 1636/04 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.

Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Entgegen der Auffassung des SG ist Gegenstand des Verfahrens nicht die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 06.07.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.10.2007 hat die Beklagte entgegen der Auffassung des SG nicht über einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung entschieden, sondern allein darüber, ob die Zeit vom 01.01.1996 bis 31.10.1996 als Pflichtbeitragszeit anzuerkennen ist. Der Bescheid trifft hinsichtlich einer Rente wegen Erwerbsminderung keine Entscheidung. Der maßgebliche Verfügungssatz lautet vielmehr: "die Zeit vom 01.01.1996 bis 31.10.1996 wird nicht als versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis in das Versicherungskonto von Frau K. aufgenommen.". Nachdem der Bescheid eine eindeutige und unmissverständliche Regelung enthält, bedarf es einer Auslegung unter Heranziehung des Vergleichs vom 24.04.2006 und des diesem mutmaßlich zugrundeliegenden Beteiligtenwillens nicht. Im Übrigen wird auch in dem zwischen den Beteiligten in dem Verfahren vor dem SG (S 3 RJ 1636/04) geschlossenen Vergleich keine Vereinbarung hinsichtlich der Gewährung einer Rente oder der Überprüfung des dem Verfahren zugrunde liegenden, den Rentenantrag vom 26.05.2003 ablehnenden Bescheids vom 05.08.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.05.2004 getroffen. Dieser Bescheid ist vielmehr durch den Vergleich und der darin enthaltenen übereinstimmenden Erledigungserklärung im Sinne des § 77 SGG bindend geworden. Soweit die Klägerin im weiteren Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren ausdrücklich oder konkludent die Überprüfung dieses Bescheides und erneute Entscheidung über den Rentenantrag vom 26.05.2003 beantragt oder einen neuen Rentenantrag gestellt haben sollte, ist hierüber keine Entscheidung getroffen worden.

Die Klage ist daher allein insoweit als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig, als die Klägerin die Berücksichtigung der Zeit vom 01.01.1996 bis 31.10.1996 als Pflichtbeitragszeit und, hilfsweise, die Zulassung zur Entrichtung freiwilliger Beiträge für diesen Zeitraum begehrt.

Der Bescheid der Beklagten vom 06.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.10.2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid zu Recht die Anerkennung der Zeit vom 01.01.1996 bis 31.10.1996 als Pflichtbeitragszeit abgelehnt.

Gemäß § 55 Abs. 1 SGB VI sind Pflichtbeitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten.

Im streitigen Zeitraum sind unstreitig keine Pflichtbeiträge entrichtet worden; die Beitragszahlung wurde insbesondere auch nicht glaubhaft gemacht. Gemäß § 203 Abs. 1 SGB VI ist die Beschäftigungszeit als Beitragszeit anzuerkennen, wenn Versicherte glaubhaft machen, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind. Machen Versicherte glaubhaft, dass der auf sie entfallende Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen worden ist, so gilt der Beitrag gemäß § 203 Abs. 2 SGB VI als gezahlt. Diese Regelung hilft, wenn Arbeitgeber keine Meldung erstattet haben oder die Rentenversicherungsträger aus sonstigen Gründen keine Meldung gespeichert haben (Gesetzesbegründung BT-Drucks 11/4124, S. 190 f.), z. B. wenn die Meldungen auf dem Weg vom Arbeitgeber zur Einzugsstelle oder zum Rentenversicherungsträger oder bei einer dieser Stellen verloren gegangen oder nicht erfasst worden sind. In solchen Fällen können die Versicherten glaubhaft machen, dass sie zu einer bestimmten Zeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind. Beides muss glaubhaft gemacht werden; eines von beidem genügt nicht. Als Mittel der Glaubhaftmachung kommen insbesondere die dem Versicherten vom Arbeitgeber auszuhändigende Bescheinigung über die Meldung von Beschäftigungszeiten gegen Arbeitsentgelt nach der DEVO oder DÜVO, aber auch Bestätigungen der Einzugsstellen oder auch Zeugenerklärungen, wenn diese hinreichend präzise und glaubhaft sind. Glaubhaft gemacht sind die genannten Tatsachen, wenn ihr Vorliegen überwiegend wahrscheinlich ist. Gelingt die Glaubhaftmachung, ist die Zeit als Beitragszeit anzuerkennen (Peters in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, 68. EL Dezember 2010, § 203 SGB VI, Rdnr. 4). Durch die Klägerin wurde die Zahlung von Beiträgen nicht glaubhaft gemacht. Sie trägt vielmehr selbst vor, dass - zu Unrecht - keine Beiträge entrichtet worden seien. Fraglich ist bereits, ob überhaupt eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt worden ist; die Klägerin hat jedenfalls schon nach ihrem eigenen Vortrag nie Arbeitsentgelt erhalten. Nachdem eine Beitragszahlung aber nicht einmal behauptet wird, sah sich der Senat auch nicht veranlasst, die benannten Zeugen zu hören, zumal keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese zu einer Beitragsentrichtung Angaben machen könnten. Die benannten Zeugen können allein Angaben zu einer Tätigkeit der Klägerin für die Getriebewerke G. machen. Allein der Umstand, dass die Klägerin dort beschäftigt war, lässt aber keinerlei Rückschlüsse auf eine Beitragszahlung zu.

Der Beitrag gilt auch nicht nach § 203 Abs. 2 SGB VI als gezahlt; insoweit müsste die Klägerin, etwa anhand von Gehaltsabrechnungen, die den Abzug erkennen lassen, glaubhaft machen, dass Beiträge von ihrem Arbeitsentgelt einbehalten worden sind. Da die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag nie Arbeitsentgelt erhalten hat, kommt eine Glaubhaftmachung aufgrund einbehaltener Beiträge ebenfalls nicht in Betracht.

Es liegen auch keine Zeiten vor, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Die Voraussetzungen der Vorschriften, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (vgl. dazu Übersicht Gürtner in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, 68. EL Dezember 2010, § 55 Rdnr. 9), sind ebenfalls nicht erfüllt.

Die Klägerin hat auch kein Recht zur Nachzahlung von Beiträgen für den streitigen Zeitraum, wie die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 17.10.2007 zutreffend dargelegt hat.

Ein Recht zur Nachzahlung von Pflichtbeiträgen hat die Klägerin nicht. Schuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrags, zu dem gemäß § 28d Satz 1 SGB IV die Beiträge in der Rentenversicherung gehören, ist gemäß § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV der Arbeitgeber. Das Rentenversicherungsrecht sieht eine Pflichtbeitragszahlung durch den Versicherten selbst nur in eng begrenzten Ausnahmefällen (vgl. § 28m SGB IV) vor, die im Falle der Klägerin nicht einschlägig sind. Es kann daher dahinstehen, ob eine Beitragsforderung der Beklagten nach § 25 Abs. 1 SGB IV verjährt ist, da eine Beitragsentrichtung durch die Klägerin selbst jedenfalls nicht in Betracht kommt.

Die Beklagte hat im streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid auch zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Nachentrichtung freiwilliger Beiträge hat.

Zweifel bestehen insoweit bereits an der Berechtigung zur Entrichtung freiwilliger Beiträge. Gemäß § 7 Abs. 1 SGB VI können sich Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, für die Zeit von der Vollendung des 16. Lebensjahrs an freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Das Recht zur freiwilligen Versicherung steht demnach nur Personen zu, die nicht bereits in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. Den Vortrag der Klägerin als wahr unterstellt, war sie im maßgeblichen Zeitraum versicherungspflichtig beschäftigt, was die Möglichkeit zur freiwilligen Versicherung ausschließt.

Unabhängig von der Berechtigung zur freiwilligen Versicherung nach § 7 Abs. 1 SGB VI ist eine Nachentrichtung aufgrund Fristablaufs nicht mehr möglich. Die Zahlung freiwilliger Beiträge ist gemäß § 197 Abs. 2 SGB VI wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden. Die Frist zur Entrichtung freiwilliger Beiträge für das Jahr 1996 endete damit am 31.03.1997.

Die Voraussetzungen für eine Nachentrichtung der Beiträge nach § 197 Abs. 3 SGB VI sind ebenfalls nicht erfüllt. Gemäß § 197 Abs. 3 SGB VI ist in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. Die Beitragszahlung hat dann binnen einer vom Träger der Rentenversicherung zu bestimmenden angemessenen Frist zu erfolgen. Der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass die Klägerin ohne ihr Verschulden daran gehindert gewesen wäre, die Beiträge rechtzeitig zu entrichten. Schuldhaft verhält sich der Versicherte bei Vorsatz und Fahrlässigkeit, fahrlässig, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (Peters, a.a.O., § 197 Rdnr. 18, m.w.N.). Die Klägerin hat, wie sich aus ihrem Schreiben an die damalige BfA vom 04.12.1995 ergibt, bewusst mit Blick auf die aufgenommene Tätigkeit ab dem 01.01.1996 ihre freiwillige Versicherung zum 31.12.1995 beendet. Nachdem sie über einen Zeitraum von 10 Monaten kein Arbeitsentgelt erhalten hat, hätte ihr bewusst sein müssen, dass auch keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden sind. Die Beklagte weist daher in ihrem Widerspruchsbescheid zutreffend darauf hin, dass die Klägerin bereits im Jahr 1996 entweder einen Antrag auf Nachentrichtung von freiwilligen Beitrag oder auf Klärung des Vorliegens einer versicherungspflichtigen Beschäftigung hätte stellen können.

Der Klägerin steht auch kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch darauf zu, sie noch zur Beitragszahlung für 1996 zuzulassen. Der Senat hat hier nicht zu entscheiden, ob der Herstellungsanspruch neben § 197 Abs. 3 SGB VI Anwendung findet. Denn jedenfalls sind seine Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Beklagte hat die Klägerin bis zum Ende der Beitragszahlungsfrist für das Jahr 1996, als bis zum 31.03.1997, nicht daran gehindert, die Beiträge rechtzeitig zu zahlen. Ein solches Verhalten müsste bis zum Ende der Beitragszahlungsfrist am 31.03.1997 wirksam geworden sein und die rechtzeitige Zahlung der Beiträge verhindert haben. Es ist nicht festzustellen, dass die Beklagte die Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt durch positives Tun an der Beitragszahlung gehindert hätte. Auch die Verletzung einer Beratungspflicht bis zu diesem Zeitpunkt ist nicht festgestellt. Die Beklagte musste die Klägerin bis zum Ablauf der Frist am 31.03.1997 nicht auf die bisher unterbliebene Beitragszahlung für das Jahr 1996 hinweisen. Es ist Sache des Versicherten, zu entscheiden, ob er freiwillige Beiträge zahlen will oder nicht. Eine Pflicht zur Beratung über die Beitragszahlung und die Folgen unterbliebener Beitragszahlung besteht in der Regel nur, wenn der Versicherte an die Beklagte mit einem Beratungsersuchen herantritt. Ohne ein solches Begehren hat die Rechtsprechung eine Beratungspflicht nur angenommen, wenn etwa während eines Verwaltungsverfahrens auf die Notwendigkeit zur Zahlung freiwilliger Beiträge hinzuweisen war (BSG, Urteil vom 18.12.2001, B 12 RA 4/01 R, Juris). Eine Pflicht der Beklagten, bis zum 31.03.1997 auf die erforderliche Zahlung von Beiträgen für das Jahr 1996 hinzuweisen, bestand nicht. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin selbst der Beklagten mit Schreiben vom 04.12.1995 mitgeteilt hatte, ab dem 01.01.1996 ein Arbeitsverhältnis einzugehen und daher die freiwillige Versicherung zum 31.12.1995 zu kündigen.

Ein mögliches Fehlverhalten der Beklagten nach dem 31.03.1997 könnte schon deshalb keinen Herstellungsanspruch begründen, weil es für die bis zum Fristende unterbliebene Beitragszahlung nicht ursächlich werden konnte. Ein der Beklagten zurechenbarer Beratungsfehler der DRV B. im Zusammenhang mit dem Kontenklärungsverfahren im Jahr 1999 kann allenfalls bewirkt haben, dass die Klägerin den Antrag auf Nachentrichtung für 1996 nicht innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt hat (§ 197 Abs. 3 Satz 2 SGB VI). Selbst dann würde ihr aber der Herstellungsanspruch nur zur Anwendung des § 197 Abs. 3 SGB VI verhelfen, wenn, von der Versäumung der erwähnten Dreimonatsfrist abgesehen, alle Erfordernisse für die Anwendung der Härteregelung erfüllt wären. Daran fehlt es jedoch, weil die Klägerin an der rechtzeitigen Beitragsentrichtung nicht ohne Verschulden gehindert war und ein Fehlverhalten der Beklagten vor Ablauf der Entrichtungsfrist am 31.03.1997 nicht festgestellt ist vgl. BSG, Urteil vom 18.12.2001, a.a.O., Juris).

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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