Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 3 R 3231/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 2509/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 13.05.2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit streitig.
Der am 1956 geborene Kläger siedelte im Jahr 1989 aus der U. kommend ins Bundesgebiet über. In seinem Herkunftsland hatte er eine Ausbildung zum Bautechniker absolviert und war in diesem Beruf sowie als Bauleiter tätig. Im Inland war der Kläger ab 1991 als Stuckateur bei der Firma H. GmbH in H. beschäftigt. Dementsprechend wurde er als Facharbeiter entlohnt.
Nachdem beim Kläger im Dezember 2012 wegen LWS- und Kniebeschwerden Arbeitsunfähigkeit eingetreten war, wurde er vom 29.01. bis 19.02.2013 in der Rehaklinik H. , Fachklinik für Innere Medizin und rheumatische Erkrankungen, stationär unter den Diagnosen chronisch pseudoradikuläres LWS-Syndrom, Impingement-Syndrom der rechten Schulter, Gonalgie rechts mehr als links bei Retropatellararthrose rechts, Großzehengrundgelenksarthrose beidseits, arterielle Hypertonie behandelt. Ausweislich des entsprechenden Entlassungsberichts wurde seine Leistungsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als grenzwertig beurteilt. Für mittelschwere Tätigkeiten ohne regelmäßiges Heben, Tragen oder Bewegen schwerer Lasten ohne technische Hilfsmittel, ohne regelmäßige Körperzwangshaltungen, ohne Überkopfbelastungen rechts und ohne regelmäßige Arbeiten in kniender oder hockender Position wurde der Kläger vollschichtig leistungsfähig erachtet. Nachdem der Kläger seine bisherige Tätigkeit nach stufenweiser Wiedereingliederung wieder aufgenommen hatte, trat am 14.10.2013 erneut Arbeitsunfähigkeit ein. Nach Durchführung einer Arthoskopie mit Innenmeniskusteilresektion und Knorpel-Ernährungsbohrungen im Bereich des linken Kniegelenks am 25.11.2013 wurde der Kläger vom 10.02. bis 28.02.2014 im Rahmen einer ambulanten Rehabilitation behandelt. Für leidensgerecht wurden die bisherige Tätigkeit und leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen ohne Kniebelastungen und ohne anhaltende Zwangshaltungen der LWS in ungünstiger Stellung erachtet. Den sich anschließenden Versuch einer stufenweisen Wiedereingliederung brach der Kläger wegen aufgetretener Beschwerden im April 2014 ab.
Am 17.04.2014 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung, worauf die Beklagte das Gutachten des Sozialmediziners Dr. G. veranlasste, der den Kläger im Juli 2014 untersuchte. Er diagnostizierte eine Funktionseinschränkung des linken Kniegelenks bei Retropatellararthrose und Zustand nach Innenmeniskusoperation, degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit Spondylose der LWS (ohne Nervenwurzelreizerscheinungen) und einen Bluthochdruck (medikamentös gut eingestellt) und erachtete den Kläger in seiner Tätigkeit als Stuckateur nicht mehr für einsetzbar. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zu ebener Erde, ohne häufiges Knien, Hocken, Klettern und Steigen, ohne häufiges Bücken, ohne länger andauernde Wirbelsäulenzwangshaltungen und ohne besondere Belastung durch Kälte hielt er sechs Stunden und mehr für zumutbar. Gestützt hierauf lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 07.07.2014 und der Begründung ab, er könne unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch zumindest sechs Stunden täglich erwerbstätig sein und sei daher nicht erwerbsgemindert. Zwar könne er nicht mehr in seinem bisherigen Beruf tätig sein, jedoch seien ihm auf Grund seines beruflichen Werdegangs Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes im Umfang von sechs Stunden täglich zumutbar, weshalb Berufsunfähigkeit nicht vorliege. Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem er allein die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit begehrte, begründete der Kläger damit, dass er die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr verrichten könne und als Facharbeiter Berufsschutz genieße. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28.08.2014 und der weiteren Begründung zurückgewiesen, zwar sei die zuletzt vom Kläger ausgeübte Tätigkeit dem Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnen, jedoch liege Berufungsunfähigkeit nicht vor, weil der Kläger zumutbar auf eine Tätigkeit als Registrator im öffentlichen Dienst verwiesen werden könne.
Am 18.09.2014 hat der Kläger dagegen beim Sozialgericht Heilbronn (SG) Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, eine Verweisung auf die Tätigkeit eines Registrators sei nicht möglich, da er die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht innerhalb von drei Monaten erlernen könne. Im Vergleich zu seinen bisherigen Berufstätigkeiten sei diese Tätigkeit völlig berufsfremd und er verfüge auch über keinerlei Grundkenntnisse in EDV. Als Berufsfremder sei es auch schwierig in seinem Alter eine entsprechende Tätigkeit zu finden.
Das SG hat den Facharzt für Orthopädie Dr. L. sowie den Arzt für Innere Medizin/Kardiologie Dr. E. schriftlich als sachverständige Zeugen angehört. Dr. L. hat von zahlreichen Vorstellungen seit September 2011 berichtet, wobei zur Zeit Kniebeschwerden links bei Verschleiß- und Aufbrauchserscheinungen im Vordergrund stünden; im Übrigen habe er den Kläger wegen einem rezidivierenden Lumbalsyndrom und einem Zervikalsyndrom behandelt. Für Tätigkeiten ohne anhaltende Zwangshaltung in ungünstiger Körperhaltung und ohne regelmäßiges Klettern oder Steigen auf Gerüste oder Leitern hat er den Kläger vollschichtig leistungsfähig erachtet. Dr. E. hat von Vorstellungen im Februar 2010, Februar 2011 sowie März und April 2013 und einer seit Behandlungsbeginn bekannten arteriellen Hypertonie berichtet. Diese Erkrankung bedinge keine Minderung der Leistungsfähigkeit.
Mit Gerichtsbescheid vom 13.05.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Gestützt auf das Gutachten des Dr. G. , die Reha-Entlassungsberichte und die Auskunft des Dr. L. ist es davon ausgegangen, dass der Kläger leichte Tätigkeiten unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen (ohne häufiges Knien, Hocken, Klettern, Steigen, Bücken und ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen) noch zumindest sechs Stunden täglich verrichten könne. Mit diesem Leistungsvermögen könne der Kläger als Registrator tätig sein. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten könne er innerhalb von drei Monaten erwerben, auch wenn er eine verwaltungsnahe bzw. kaufmännische Ausbildung nicht absolviert habe. In dieser Zeit könne er auch die erforderlichen einfachen PC-Kenntnisse erwerben. Insoweit hat es sich die Ausführungen des 13. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) in seinem Urteil vom 25.09.2012 (L 13 6087/09) zu eigen gemacht.
Am 12.06.2015 hat der Kläger dagegen beim LSG mit dem Antrag Berufung eingelegt, den Gerichtsbescheid sowie die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 17.04.2014 Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren. Zur Begründung hat er ausgeführt, das SG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er sich innerhalb von drei Monaten in die Tätigkeit eines Registrators einarbeiten könne. Das vom SG herangezogene Urteil habe einen CNC-Fräser betroffen, der durch seine Tätigkeit bereits Erfahrung im Umgang mit Computern habe. Im Gegensatz dazu habe er ausschließlich Berufstätigkeiten ausgeübt, die gegenüber der Tätigkeit des Registrators völlig berufsfremd seien; er habe in keinster Weise Erfahrungen mit Büro- oder Verwaltungstätigkeiten gemacht und auch im privaten Umfeld keinerlei Zugang zu Computern. Er hat sich auf die Entscheidung des LSG vom 25.07.2002, L 12 RJ 741/02, berufen. Danach sei die Verweisung eines Omnibusfahrers auf die Tätigkeit des Registrators auf Grund mangelnder Vorkenntnisse und der bis dato völlig berufsfremden Tätigkeit nicht möglich. Im Übrigen sei die Tätigkeit des Registrators auch gesundheitlich nicht mehr auszuführen. Diese beinhalte immer wieder längeres Stehen und Gehen, was auf Grund der immer stärker werdenden Kniebeschwerden links in Zukunft nicht möglich sein werde.
Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 13.05.2015 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 07.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.08.2014 zu verurteilen, ihm Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 17.04.2014 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Die Beteiligten haben sich über einstimmend mit einer Entscheidung des Senat durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtzüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig; die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 07.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.08.2014, soweit die Beklagte damit die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ablehnte. Denn mit seinen Ausführungen im Klageverfahren hat sich der Kläger ausschließlich gegen die im Widerspruchsbescheid erfolgte Verweisung auf die Tätigkeit eines Registrators gewandt, die die geltend gemachte Berufsunfähigkeit ausschließen würde. Auch sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren beschränkte sich schon auf die Geltendmachung von Berufsunfähigkeit, indem der Kläger begründete, weshalb er in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Facharbeiter einzustufen sei und deshalb Berufsschutz genieße. Die Begrenzung seines Widerspruchsbegehrens stellte er dabei auch durch den gestellten Antrag klar, der darauf beschränkt war, ihm Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren. Soweit der Kläger dann im Klageverfahren ausschließlich die Aufhebung des Bescheids vom 07.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.08.2014 beantragt und damit auf ein Anfechtungsbegehren beschränkt hat, wäre der Klageantrag sachdienlich als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zu fassen gewesen, mithin gerichtet auf die Aufhebung des Bescheids vom 07.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.08.2014 und Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Nachdem der Kläger im Berufungsverfahren erstmals die Gewährung von Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung beantragt hat, die Berufungsbegründung (keine Verweisbarkeit auf die Tätigkeit des Registrators) aber hinreichend deutlich aufzeigt, dass sein Begehren auch weiterhin ausschließlich auf die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gerichtet ist, hat der Senat auch insoweit den sachdienlichen Antrag zugrunde gelegt.
Lediglich ergänzend ist daher darauf hinzuweisen, dass ein auf die Gewährung von Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung i.S. des § 43 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) gerichtetes Begehren unzulässig wäre. Denn mit der - angesichts des verbliebenen Leistungsvermögens (jedenfalls leichte Tätigkeiten mit wenigen qualitativen Einschränkungen sechs Stunden und mehr arbeitstäglich sind möglich) sachgerechten - Einschränkung des Begehrens im Widerspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ist der Bescheid vom 07.07.2014 über die Ablehnung von Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung i.S. des § 43 SGB VI bestandskräftig (§ 77 SGG) geworden. Eine diesbezügliche Klage wäre daher - wegen der eingetretenen Bestandskraft - unzulässig.
Die auf die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gerichtete Klage hat das SG zu Recht abgewiesen. Denn soweit es die Beklagte abgelehnt hat, dem Kläger eine entsprechende Rente zu gewähren, ist der Bescheid der Beklagten vom 07.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.08.2014 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger ist im Sinne der maßgeblichen gesetzlichen Regelung nicht berufsunfähig, weshalb ihm Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht zusteht.
Das SG hat die rechtlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) zutreffend dargestellt und ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger als Facharbeiter einzustufen ist. Zutreffend hat das SG auch dargelegt und begründet, dass der Kläger sowohl sozial als auch gesundheitlich zumutbar auf die Tätigkeit eines Registrators verwiesen werden kann und er im Sinne der maßgeblichen gesetzlichen Regelung daher nicht berufsunfähig ist. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren der Sache nach wiederum geltend macht, er könne nicht innerhalb von drei Monaten die Fähigkeiten und Kenntnisse erwerben, um die Tätigkeit eines Registrators auszuüben, ist nicht ersichtlich, weshalb ihm dies innerhalb einer dreimonatigen Anlernzeit nicht möglich sein soll. Zwar ist zutreffend, dass der bisher ausgeübte Beruf eines Stuckateurs im handwerklichen Bereich angesiedelt ist. Dies schließt die Verweisung auf eine nicht artverwandte Tätigkeit jedoch nicht aus. Schließlich bedarf es hinsichtlich der Tätigkeit des Registrators für den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse innerhalb des Dreimonatszeitraums keiner besonderen Voraussetzungen, insbesondere keiner spezifischen Fachkenntnisse, wie der 13. Senat in der vom SG herangezogenen Entscheidung auf Grund der von ihm eingeholten Auskünfte dargelegt hat. Damit rechtfertigt der vom Kläger vorgebrachte Gesichtspunkt, die genannte Verweisungstätigkeit sei für ihn völlig berufsfremd, weil er keine Erfahrungen mit Büro- und Verwaltungstätigkeiten habe, keine abweichende Beurteilung. Entsprechend folgt der Senat auch nicht der Auffassung des 12. Senats in seinem Urteil vom 25.07.2002 (L 12 RJ 741/02), auf das sich der Kläger im Berufungsverfahren stützt. Denn entgegen dem Ergebnis der vom 13. Senat zwischenzeitlich eingeholten Auskünfte legte der 12. Senat seiner damaligen Beurteilung zu Grunde, dass ein Versicherter Vorkenntnisse benötigt, um innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten die Kenntnisse zu erwerben, die zur Ausübung der Tätigkeit des Registrators erforderlich sind. Dem sind die anderen Senate des Landessozialgericht Baden-Württemberg nicht gefolgt (s. z.B. Urteil vom 25.01.2005, L 11 RJ 4993/03 und Urteil des erkennenden Senats vom 19.12.2013, L 10 R 4214/12 zum Poststellenmitarbeiter).
Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass der Kläger die Anforderungen an die Tätigkeit eines Registrators nach einer Einarbeitungszeit von höchstens drei Monaten vollwertig erfüllen kann. Bereits der bisherige Beruf als Stuckateur erforderte gewisse organisatorische Grundkenntnisse und -fertigkeiten. Insbesondere liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die intellektuellen Funktionen beim Kläger eingeschränkt sein könnten. Hinweise hierfür finden sich in den vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht. Einschränkungen in Bezug auf das Gedächtnis, die Merkfähigkeit bzw. das Konzentrationsvermögens fielen auch dem von der Beklagten im Verwaltungsverfahren hinzugezogenen Gutachter Dr. G. nicht auf. Entsprechende Beeinträchtigungen hat auch der Kläger nicht geltend gemacht.
Soweit der Kläger geltend macht, er verfüge anders als der Kläger in dem vom 13. Senat entschiedenen Verfahren - der CNC-Fräser gewesen sei - über keinerlei Computerkenntnisse, ist darauf hinzuweisen, dass es der 13. Senat gerade dahinstehen ließ, ob der damalige Kläger tatsächlich bereits über Kenntnisse im Umgang mit Computern verfügte. Vielmehr machte er unter Hinweis auf Entscheidungen des Bayerischen Landessozialgerichts und des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 08.02.2012 (L 1 R 1005/09) und 25.08.2009 ( L 10 R 269/08) deutlich, dass von einem Facharbeiter jedenfalls erwartet werden kann, dass er die Grundkompetenz zum Einsatz eines PC innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten erwirbt. Diese Auffassung teilt der Senat, zumal vertiefte Kenntnisse im Bereich der EDV in der Tätigkeit des Registrators nicht gefordert werden und damit auch nicht erlangt werden müssen.
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren schließlich vorgebracht hat, wegen der immer stärker werdenden Kniebeschwerden links werde ihm die Tätigkeit des Registrators in Zukunft auch aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich sein, ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung des geltend gemachten Rentenanspruchs allein maßgeblich ist, wie sich der gesundheitliche Zustand des Klägers seit April 2014 darstellt. Auf zukünftige Entwicklungen, die gegenwärtig ohnehin nicht konkret absehbar sind, kommt es dabei nicht an.
Die Berufung des Klägers kann nach alledem keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit streitig.
Der am 1956 geborene Kläger siedelte im Jahr 1989 aus der U. kommend ins Bundesgebiet über. In seinem Herkunftsland hatte er eine Ausbildung zum Bautechniker absolviert und war in diesem Beruf sowie als Bauleiter tätig. Im Inland war der Kläger ab 1991 als Stuckateur bei der Firma H. GmbH in H. beschäftigt. Dementsprechend wurde er als Facharbeiter entlohnt.
Nachdem beim Kläger im Dezember 2012 wegen LWS- und Kniebeschwerden Arbeitsunfähigkeit eingetreten war, wurde er vom 29.01. bis 19.02.2013 in der Rehaklinik H. , Fachklinik für Innere Medizin und rheumatische Erkrankungen, stationär unter den Diagnosen chronisch pseudoradikuläres LWS-Syndrom, Impingement-Syndrom der rechten Schulter, Gonalgie rechts mehr als links bei Retropatellararthrose rechts, Großzehengrundgelenksarthrose beidseits, arterielle Hypertonie behandelt. Ausweislich des entsprechenden Entlassungsberichts wurde seine Leistungsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als grenzwertig beurteilt. Für mittelschwere Tätigkeiten ohne regelmäßiges Heben, Tragen oder Bewegen schwerer Lasten ohne technische Hilfsmittel, ohne regelmäßige Körperzwangshaltungen, ohne Überkopfbelastungen rechts und ohne regelmäßige Arbeiten in kniender oder hockender Position wurde der Kläger vollschichtig leistungsfähig erachtet. Nachdem der Kläger seine bisherige Tätigkeit nach stufenweiser Wiedereingliederung wieder aufgenommen hatte, trat am 14.10.2013 erneut Arbeitsunfähigkeit ein. Nach Durchführung einer Arthoskopie mit Innenmeniskusteilresektion und Knorpel-Ernährungsbohrungen im Bereich des linken Kniegelenks am 25.11.2013 wurde der Kläger vom 10.02. bis 28.02.2014 im Rahmen einer ambulanten Rehabilitation behandelt. Für leidensgerecht wurden die bisherige Tätigkeit und leichte bis mittelschwere Tätigkeiten im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen ohne Kniebelastungen und ohne anhaltende Zwangshaltungen der LWS in ungünstiger Stellung erachtet. Den sich anschließenden Versuch einer stufenweisen Wiedereingliederung brach der Kläger wegen aufgetretener Beschwerden im April 2014 ab.
Am 17.04.2014 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung, worauf die Beklagte das Gutachten des Sozialmediziners Dr. G. veranlasste, der den Kläger im Juli 2014 untersuchte. Er diagnostizierte eine Funktionseinschränkung des linken Kniegelenks bei Retropatellararthrose und Zustand nach Innenmeniskusoperation, degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit Spondylose der LWS (ohne Nervenwurzelreizerscheinungen) und einen Bluthochdruck (medikamentös gut eingestellt) und erachtete den Kläger in seiner Tätigkeit als Stuckateur nicht mehr für einsetzbar. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zu ebener Erde, ohne häufiges Knien, Hocken, Klettern und Steigen, ohne häufiges Bücken, ohne länger andauernde Wirbelsäulenzwangshaltungen und ohne besondere Belastung durch Kälte hielt er sechs Stunden und mehr für zumutbar. Gestützt hierauf lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 07.07.2014 und der Begründung ab, er könne unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch zumindest sechs Stunden täglich erwerbstätig sein und sei daher nicht erwerbsgemindert. Zwar könne er nicht mehr in seinem bisherigen Beruf tätig sein, jedoch seien ihm auf Grund seines beruflichen Werdegangs Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes im Umfang von sechs Stunden täglich zumutbar, weshalb Berufsunfähigkeit nicht vorliege. Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem er allein die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit begehrte, begründete der Kläger damit, dass er die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr verrichten könne und als Facharbeiter Berufsschutz genieße. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28.08.2014 und der weiteren Begründung zurückgewiesen, zwar sei die zuletzt vom Kläger ausgeübte Tätigkeit dem Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnen, jedoch liege Berufungsunfähigkeit nicht vor, weil der Kläger zumutbar auf eine Tätigkeit als Registrator im öffentlichen Dienst verwiesen werden könne.
Am 18.09.2014 hat der Kläger dagegen beim Sozialgericht Heilbronn (SG) Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, eine Verweisung auf die Tätigkeit eines Registrators sei nicht möglich, da er die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht innerhalb von drei Monaten erlernen könne. Im Vergleich zu seinen bisherigen Berufstätigkeiten sei diese Tätigkeit völlig berufsfremd und er verfüge auch über keinerlei Grundkenntnisse in EDV. Als Berufsfremder sei es auch schwierig in seinem Alter eine entsprechende Tätigkeit zu finden.
Das SG hat den Facharzt für Orthopädie Dr. L. sowie den Arzt für Innere Medizin/Kardiologie Dr. E. schriftlich als sachverständige Zeugen angehört. Dr. L. hat von zahlreichen Vorstellungen seit September 2011 berichtet, wobei zur Zeit Kniebeschwerden links bei Verschleiß- und Aufbrauchserscheinungen im Vordergrund stünden; im Übrigen habe er den Kläger wegen einem rezidivierenden Lumbalsyndrom und einem Zervikalsyndrom behandelt. Für Tätigkeiten ohne anhaltende Zwangshaltung in ungünstiger Körperhaltung und ohne regelmäßiges Klettern oder Steigen auf Gerüste oder Leitern hat er den Kläger vollschichtig leistungsfähig erachtet. Dr. E. hat von Vorstellungen im Februar 2010, Februar 2011 sowie März und April 2013 und einer seit Behandlungsbeginn bekannten arteriellen Hypertonie berichtet. Diese Erkrankung bedinge keine Minderung der Leistungsfähigkeit.
Mit Gerichtsbescheid vom 13.05.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Gestützt auf das Gutachten des Dr. G. , die Reha-Entlassungsberichte und die Auskunft des Dr. L. ist es davon ausgegangen, dass der Kläger leichte Tätigkeiten unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen (ohne häufiges Knien, Hocken, Klettern, Steigen, Bücken und ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen) noch zumindest sechs Stunden täglich verrichten könne. Mit diesem Leistungsvermögen könne der Kläger als Registrator tätig sein. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten könne er innerhalb von drei Monaten erwerben, auch wenn er eine verwaltungsnahe bzw. kaufmännische Ausbildung nicht absolviert habe. In dieser Zeit könne er auch die erforderlichen einfachen PC-Kenntnisse erwerben. Insoweit hat es sich die Ausführungen des 13. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) in seinem Urteil vom 25.09.2012 (L 13 6087/09) zu eigen gemacht.
Am 12.06.2015 hat der Kläger dagegen beim LSG mit dem Antrag Berufung eingelegt, den Gerichtsbescheid sowie die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 17.04.2014 Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren. Zur Begründung hat er ausgeführt, das SG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er sich innerhalb von drei Monaten in die Tätigkeit eines Registrators einarbeiten könne. Das vom SG herangezogene Urteil habe einen CNC-Fräser betroffen, der durch seine Tätigkeit bereits Erfahrung im Umgang mit Computern habe. Im Gegensatz dazu habe er ausschließlich Berufstätigkeiten ausgeübt, die gegenüber der Tätigkeit des Registrators völlig berufsfremd seien; er habe in keinster Weise Erfahrungen mit Büro- oder Verwaltungstätigkeiten gemacht und auch im privaten Umfeld keinerlei Zugang zu Computern. Er hat sich auf die Entscheidung des LSG vom 25.07.2002, L 12 RJ 741/02, berufen. Danach sei die Verweisung eines Omnibusfahrers auf die Tätigkeit des Registrators auf Grund mangelnder Vorkenntnisse und der bis dato völlig berufsfremden Tätigkeit nicht möglich. Im Übrigen sei die Tätigkeit des Registrators auch gesundheitlich nicht mehr auszuführen. Diese beinhalte immer wieder längeres Stehen und Gehen, was auf Grund der immer stärker werdenden Kniebeschwerden links in Zukunft nicht möglich sein werde.
Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 13.05.2015 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 07.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.08.2014 zu verurteilen, ihm Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 17.04.2014 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Die Beteiligten haben sich über einstimmend mit einer Entscheidung des Senat durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtzüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig; die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 07.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.08.2014, soweit die Beklagte damit die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ablehnte. Denn mit seinen Ausführungen im Klageverfahren hat sich der Kläger ausschließlich gegen die im Widerspruchsbescheid erfolgte Verweisung auf die Tätigkeit eines Registrators gewandt, die die geltend gemachte Berufsunfähigkeit ausschließen würde. Auch sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren beschränkte sich schon auf die Geltendmachung von Berufsunfähigkeit, indem der Kläger begründete, weshalb er in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Facharbeiter einzustufen sei und deshalb Berufsschutz genieße. Die Begrenzung seines Widerspruchsbegehrens stellte er dabei auch durch den gestellten Antrag klar, der darauf beschränkt war, ihm Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren. Soweit der Kläger dann im Klageverfahren ausschließlich die Aufhebung des Bescheids vom 07.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.08.2014 beantragt und damit auf ein Anfechtungsbegehren beschränkt hat, wäre der Klageantrag sachdienlich als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zu fassen gewesen, mithin gerichtet auf die Aufhebung des Bescheids vom 07.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.08.2014 und Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Nachdem der Kläger im Berufungsverfahren erstmals die Gewährung von Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung beantragt hat, die Berufungsbegründung (keine Verweisbarkeit auf die Tätigkeit des Registrators) aber hinreichend deutlich aufzeigt, dass sein Begehren auch weiterhin ausschließlich auf die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gerichtet ist, hat der Senat auch insoweit den sachdienlichen Antrag zugrunde gelegt.
Lediglich ergänzend ist daher darauf hinzuweisen, dass ein auf die Gewährung von Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung i.S. des § 43 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) gerichtetes Begehren unzulässig wäre. Denn mit der - angesichts des verbliebenen Leistungsvermögens (jedenfalls leichte Tätigkeiten mit wenigen qualitativen Einschränkungen sechs Stunden und mehr arbeitstäglich sind möglich) sachgerechten - Einschränkung des Begehrens im Widerspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ist der Bescheid vom 07.07.2014 über die Ablehnung von Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung i.S. des § 43 SGB VI bestandskräftig (§ 77 SGG) geworden. Eine diesbezügliche Klage wäre daher - wegen der eingetretenen Bestandskraft - unzulässig.
Die auf die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gerichtete Klage hat das SG zu Recht abgewiesen. Denn soweit es die Beklagte abgelehnt hat, dem Kläger eine entsprechende Rente zu gewähren, ist der Bescheid der Beklagten vom 07.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.08.2014 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger ist im Sinne der maßgeblichen gesetzlichen Regelung nicht berufsunfähig, weshalb ihm Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht zusteht.
Das SG hat die rechtlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) zutreffend dargestellt und ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger als Facharbeiter einzustufen ist. Zutreffend hat das SG auch dargelegt und begründet, dass der Kläger sowohl sozial als auch gesundheitlich zumutbar auf die Tätigkeit eines Registrators verwiesen werden kann und er im Sinne der maßgeblichen gesetzlichen Regelung daher nicht berufsunfähig ist. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren der Sache nach wiederum geltend macht, er könne nicht innerhalb von drei Monaten die Fähigkeiten und Kenntnisse erwerben, um die Tätigkeit eines Registrators auszuüben, ist nicht ersichtlich, weshalb ihm dies innerhalb einer dreimonatigen Anlernzeit nicht möglich sein soll. Zwar ist zutreffend, dass der bisher ausgeübte Beruf eines Stuckateurs im handwerklichen Bereich angesiedelt ist. Dies schließt die Verweisung auf eine nicht artverwandte Tätigkeit jedoch nicht aus. Schließlich bedarf es hinsichtlich der Tätigkeit des Registrators für den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse innerhalb des Dreimonatszeitraums keiner besonderen Voraussetzungen, insbesondere keiner spezifischen Fachkenntnisse, wie der 13. Senat in der vom SG herangezogenen Entscheidung auf Grund der von ihm eingeholten Auskünfte dargelegt hat. Damit rechtfertigt der vom Kläger vorgebrachte Gesichtspunkt, die genannte Verweisungstätigkeit sei für ihn völlig berufsfremd, weil er keine Erfahrungen mit Büro- und Verwaltungstätigkeiten habe, keine abweichende Beurteilung. Entsprechend folgt der Senat auch nicht der Auffassung des 12. Senats in seinem Urteil vom 25.07.2002 (L 12 RJ 741/02), auf das sich der Kläger im Berufungsverfahren stützt. Denn entgegen dem Ergebnis der vom 13. Senat zwischenzeitlich eingeholten Auskünfte legte der 12. Senat seiner damaligen Beurteilung zu Grunde, dass ein Versicherter Vorkenntnisse benötigt, um innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten die Kenntnisse zu erwerben, die zur Ausübung der Tätigkeit des Registrators erforderlich sind. Dem sind die anderen Senate des Landessozialgericht Baden-Württemberg nicht gefolgt (s. z.B. Urteil vom 25.01.2005, L 11 RJ 4993/03 und Urteil des erkennenden Senats vom 19.12.2013, L 10 R 4214/12 zum Poststellenmitarbeiter).
Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass der Kläger die Anforderungen an die Tätigkeit eines Registrators nach einer Einarbeitungszeit von höchstens drei Monaten vollwertig erfüllen kann. Bereits der bisherige Beruf als Stuckateur erforderte gewisse organisatorische Grundkenntnisse und -fertigkeiten. Insbesondere liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die intellektuellen Funktionen beim Kläger eingeschränkt sein könnten. Hinweise hierfür finden sich in den vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht. Einschränkungen in Bezug auf das Gedächtnis, die Merkfähigkeit bzw. das Konzentrationsvermögens fielen auch dem von der Beklagten im Verwaltungsverfahren hinzugezogenen Gutachter Dr. G. nicht auf. Entsprechende Beeinträchtigungen hat auch der Kläger nicht geltend gemacht.
Soweit der Kläger geltend macht, er verfüge anders als der Kläger in dem vom 13. Senat entschiedenen Verfahren - der CNC-Fräser gewesen sei - über keinerlei Computerkenntnisse, ist darauf hinzuweisen, dass es der 13. Senat gerade dahinstehen ließ, ob der damalige Kläger tatsächlich bereits über Kenntnisse im Umgang mit Computern verfügte. Vielmehr machte er unter Hinweis auf Entscheidungen des Bayerischen Landessozialgerichts und des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 08.02.2012 (L 1 R 1005/09) und 25.08.2009 ( L 10 R 269/08) deutlich, dass von einem Facharbeiter jedenfalls erwartet werden kann, dass er die Grundkompetenz zum Einsatz eines PC innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten erwirbt. Diese Auffassung teilt der Senat, zumal vertiefte Kenntnisse im Bereich der EDV in der Tätigkeit des Registrators nicht gefordert werden und damit auch nicht erlangt werden müssen.
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren schließlich vorgebracht hat, wegen der immer stärker werdenden Kniebeschwerden links werde ihm die Tätigkeit des Registrators in Zukunft auch aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich sein, ist darauf hinzuweisen, dass für die Beurteilung des geltend gemachten Rentenanspruchs allein maßgeblich ist, wie sich der gesundheitliche Zustand des Klägers seit April 2014 darstellt. Auf zukünftige Entwicklungen, die gegenwärtig ohnehin nicht konkret absehbar sind, kommt es dabei nicht an.
Die Berufung des Klägers kann nach alledem keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
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