Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 13 U 4157/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 2522/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26.04.2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung von Unfallfolgen aufgrund eines Arbeitsunfalles vom 03.09.1993.
Der am 1950 geborene Kläger verletzte sich - nach eigenen Angaben im Zusammenhang mit seiner in P. ausgeübten Tätigkeit als Schlosser und Schweißer - (vgl. Unfallmeldung Bl. 82 VA der Bergbauberufsgenossenschaft - BBG - einerseits: Wegeunfall; vgl. andererseits die Vernehmung des Klägers Bl. 110 ff. VA BBG und des angegebenen Zeugen Bl. 113 ff. VA BBG: bei der Tätigkeit selbst) am 17.11.1980 das rechte Knie. Wegen fortbestehender Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenkes befand sich der Kläger im April/Mai 1981 in stationärer Rehabilitationsbehandlung (vgl. Bl. 19 VA BBG). Die in P. zuständige Sozialversicherungsanstalt holte ein Gutachten bei der ärztlichen Kreiskommission für Behinderungen und Beschäftigung Nr. 8 vom Juni 1981 ein, wonach noch eine Einschränkung der Mobilität nach Verdrehung des Kniegelenkes bestünde (vgl. Bl. 245 ff. VA BBG). Der Kläger bezog wegen dieser Beschwerden in P. eine - nicht durch einen Arbeitsunfall verursachte - bergbauliche Invalidenrente für die Zeit vom 23.05.1981 bis 24.09.1981 (vgl. Bescheid vom 13.8.1981, Bl. 78 ff. VA BBG). Den weiteren Antrag des Klägers auf eine Invalidenrente aufgrund des Unfalles vom 17.11.1980 lehnte die polnische Sozialversicherungsanstalt ab, weil der Vorfall vom 17.11.1980 aufgrund zweier vom Kläger angegebener Unfallversionen nicht als Unfall auf dem Weg von zu Hause in die Arbeit anerkannt werde (Bescheid vom 11.08.1981, Bl. 86 f. VA BBG).
Am 05.09.1981 siedelte der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland um und war in der Folgezeit bei der Firma A. als Betriebsschlosser beschäftigt. Am 03.09.1993 verdrehte sich der Kläger bei seiner Tätigkeit für die Firma A. erneut das rechte Kniegelenk. Eine Meldung als Arbeitsunfall oder eine berufsgenossenschaftliche Untersuchung bzw. Heilbehandlung erfolgte nicht. Die vier Tage später von einem niedergelassenen Orthopäden außerhalb berufsgenossenschaftlicher Heilbehandlung durchgeführte Arthroskopie des rechten Kniegelenkes ergab einen Innenmeniskuskorbhenkelriss rechts, weshalb eine subtotale Innenmeniskusteilresektion durchgeführt wurde (Arthroskopiebericht vom 10.09.1993, Bl. 52 VA BBG). Die histologische Untersuchung des bei der Arthroskopie entnommenen Gewebes des rechten Innenmeniskus ergab degenerative Veränderungen des rechten Innenmeniskus mit einem älteren, zum Teil zerfetzten Korbhenkelriss rechts (histologische Begutachtung vom 15.09.1993, Bl. 102 VA BBG). Bei der Abschlussuntersuchung zeigte sich die Beweglichkeit im rechten Kniegelenk praktisch frei und weitestgehend schmerzfrei (Befundbericht des Chirurgen Dr. W. vom 11.10.1993, Bl. 94 VA BBG). Der Kläger nahm daraufhin seine Tätigkeit bei der Firma A. wieder auf. Im Januar 1994 betrug die Beweglichkeit im rechten Kniegelenk 0-10-140° (Befundbericht der BG-Klinik T. vom 19.01.1994, Bl. 55 VA BBG), im Dezember 1994 0-5-140° (unter forcierten Bedingungen) bei einem spontanen Streckdefizit von 20° (Befundbericht der Sportklinik S. vom 12.12.1994, Bl. 57 VA BBG) und im Februar 1995 0-5-130° (Entlassungsbericht der Sportklinik S. vom 23.02.1995, Bl. 298 VA BBG).
Im Oktober 2002 beantragte der Kläger bei der BBG wegen der Arbeitsunfälle vom 17.11.1980 und 03.09.1993 die Gewährung einer Verletztenrente. Die BBG leitete Ermittlungen wegen des Arbeitsunfalles vom 17.11.1980 ein und übersandte der Beklagten das Schreiben des Klägers vom Oktober 2002 wegen deren sachlicher Zuständigkeit für den Arbeitsunfall vom 03.09.1993. Die BBG zog zunächst Behandlungsunterlagen des Klägers der in P. und Deutschland das rechte Kniegelenk behandelnden Ärzte bei und holte ein erstes Rentengutachten bei Prof. Dr. W. , Ärztlicher Direktor der Klinik für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie an der BG-Klinik Tübingen, ein (Bl. 135 ff. VA BBG). Anlässlich der Untersuchung am 11.01.2005 teilte Prof. Dr. W. eine Beweglichkeit im rechten Kniegelenk von 0-5-130° mit. Eine genaue Beurteilung der Unfallfolgen war ihm aufgrund fehlender Unterlagen nicht möglich.
Ein im Januar 2005 durchgeführtes MRT des rechten Kniegelenkes ergab einen Innenmeniskushinterhornsriss rechts (Befundbericht vom 28.01.2005, Bl. 299 VA BBG). Die im April 2005 durchgeführte Arthroskopie des rechten Kniegelenkes bestätigte diesen Befund; eine Nachresektion des Innenmeniskus wurde durchgeführt. Die Beweglichkeit im rechten Kniegelenk betrug prä- und postoperativ 0-0-140° (OP-Bericht vom 05.04.2005, Bl. 300 VA BBG). In der Folgezeit kam es zu einer zunehmenden Einschränkung der Beweglichkeit.
Die BBG sah das Ereignis vom 17.11.1980 als Arbeitsunfall an, lehnte jedoch die Gewährung einer Rente wegen der Folgen des Arbeitsunfalles ab (Bescheid von 20.03.2006, Bl. 171 ff. VA BBG und Widerspruchsbescheid vom 05.09.2006, Bl. 192 ff. VA BBG). In dem sich hieran anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Freiburg (S 2 KNU 4895/06) machte der Kläger geltend, dass er seit dem Unfallereignis 1980 nie mehr beschwerdefrei gewesen sei. Das Sozialgericht holte ein Gutachten bei dem Orthopäden Dr. P. ein (Bl. 269 ff. VA BBG). Anlässlich der Untersuchung bei Dr. P. im Dezember 2007 gab der Kläger an, seit dem Unfall im Jahr 1980 das rechte Knie nicht mehr strecken zu können. Dr. P. stellte im Bereich des rechten Kniegelenkes eine Funktionseinschränkung mit 20%igem Streck- und 10%igem Beugedefizit (0-20-120°), eine leichte mediale Gonarthrose sowie eine etwas stärker ausgeprägte Retropatellararthrose fest. Dr. P. äußerte sich dahingehend, dass die Folgen aus dem 1980 erlittenen Ereignis spätestens zu Beginn der Arbeitsaufnahme bei der Firma A. ausgeheilt gewesen und wesentliche Beschwerden am rechten Kniegelenk erst wieder im Jahr 1993 in Zusammenhang mit dem Ereignis vom 03.09.1993 aufgetreten seien. Auf Antrag des Klägers wurde sodann ein Gutachten bei dem Orthopäden W. nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingeholt (vgl. Bl. 302 ff. VA BBG). Im Rahmen der im April 2008 durchgeführten Untersuchung gab der Kläger an, nach dem ersten Arbeitsunfall im Jahr 1980 immer wieder unter Schmerzen insbesondere beim Treppensteigen oder bei schwerer Belastung gelitten zu haben. Der Gutachter W. diagnostizierte bei dem Kläger eine medial betonte Gonarthrose und Femurpatellararthrose des rechten Kniegelenkes (Höhenminderung des medialen Gelenkspaltes, Verplumpung des Intercondylenhöckers, strähnige Verkalkung der medialen Femurkondylrolle, vermehrte Sklerosierung der Kniescheibenrückfläche und der tibialen Gelenkfläche) mit deutlichem Streck- und Beugedefizit (0-30-70°) und konsekutiver relativer Beinverkürzung, ein deutliches rechtsseitiges Verkürzungshinken und einen Zustand nach mehrmalige arthroskopischer Meniskusresektion (Druckschmerzhaftigkeit über dem inneren Kniegelenkspalt, Patellaverschiebeschmerz in Längs- und Querrichtung, Rotationsschmerz des Unterschenkels gegen den Oberschenkel in gebeugter Stellung, Abrollstörung des rechten Fußes). Der Arbeitsunfall vom 07.11.1980 habe eine Meniskusverletzung nach sich gezogen, die unter Belastung immer wieder zu Reizzuständen des Kniegelenks geführt habe mit entsprechenden Schmerzen. Am 03.09.1993 sei es dann zu einem erneuten Trauma am vorgeschädigten Kniegelenk gekommen, wobei der Unfallhergang geeignet gewesen sei, dem wohl geschädigten Restmeniskus nochmals eine Läsion zuzufügen, was auch arthroskopisch bestätigt worden sei. Im Rahmen der OP im Jahr 1993 sei ein alter Korbhenkelriss beschrieben worden. Damit sei bewiesen, dass dieser schon vor dem Unfall bestanden habe. Das Unfallereignis im Jahr 1993 sei als Verschlimmerung des Unfalles von 1980 anzusehen. Schon bei der Narkoseuntersuchung am 07.09.1993 habe ein Streckdefizit von 10° bestanden, sodass die alte Knieverletzung schon ihre Spuren im Sinne einer beginnenden Einsteifung des Kniegelenks hinterlassen habe. Auch die zweite Operation habe zu keiner Besserung geführt. Die Streck- und Beugefähigkeit habe weiter stark abgenommen. Die Gesundheitsstörungen seien nicht allein auf das Ereignis aus dem Jahr 1993 zurückzuführen. Intraoperativ seien bei der Operation 1993 keine neuen schweren Schäden gefunden worden, sondern eine alte Meniskuskorbhenkelverletzung, die auf das frühere Trauma von 1980 zurückgehe. Die BBG legte zu dem Gutachten des Gutachters W. eine beratungsärztliche Stellungnahme des Chirurgen Prof. Dr. Z. vor, wonach das Ereignis vom 03.09.1993 lediglich eine Gelegenheitsursache darstelle, die schon länger bestehenden Meniskusveränderungen manifest werden zu lassen, es durch das Ereignis lediglich zu einer Distorsion und vorübergehenden Verschlimmerung eines vorbestehenden Leidens gekommen, die nach etwa drei Wochen wieder folgenlos ausgeheilt sei.
Mit Urteil vom 08.10.2008 wies das Sozialgericht Freiburg die Klage ab. Die hiergegen unter dem Aktenzeichen L 4 U 6016/08 eingelegte Berufung wies das Landessozialgericht mit Urteil vom 17.07.2009 zurück. Zur Begründung führte es - gestützt auf das Gutachten des Dr. P. - aus, dass die beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen im Bereich des rechten Kniegelenkes nicht Folgen des Arbeitsunfalles vom 17.11.1980 seien.
Aufgrund des hinsichtlich des Arbeitsunfalles vom 03.09.1993 zuständigkeitshalber übersandten Schreibens des Klägers vom Oktober 2002 zog die Beklagte zunächst Behandlungsunterlagen bei, holte eine Auskunft der Firma A. (der Kläger habe am 03.09.1993 die betriebsärztliche Ambulanz aufgesucht, weil es ihm beim Ziehen eines Gestells ins Knie gefahren sei, Bl. 20 VA) ein und lehnte die Gewährung von Leistungen aufgrund des Ereignisses vom 03.09.1993 mit der Begründung ab, dass es sich hierbei nach den Ermittlungen nicht um einen Arbeitsunfall handele. Ein von außen auf den Körper einwirkendes schädigendes Ereignis fehle (Bescheid vom 28.01.2003, Bl. 22 f. VA). Den hiergegen eingelegten Widerspruch nahm der Kläger im Mai 2003 zurück.
Im Januar 2008 beantragte der Kläger unter Hinweis auf das Gutachten des Dr. P. die Überprüfung der das Ereignis vom 03.09.1993 als Unfallereignis ablehnenden Entscheidung. Mit Bescheid vom 10.06.2008 und Widerspruchsbescheid vom 10.12.2008 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Verwaltungsaktes vom 28.01.2003 nach § 44 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) ab. Einen durch ein äußeres Ereignis verursachten isolierten Meniskusschaden, ohne verletzungsspezifische Veränderungen an anderen Strukturen, gebe es nicht.
Hiergegen hat der Kläger am 17.12.2008 Klage zum Sozialgericht Heilbronn erhoben. Das Sozialgericht hat den Kläger und einen von ihm benannten Zeugen zum Unfallhergang gehört von Amts wegen ein (zweites) Gutachten bei dem Orthopäden W. eingeholt. Anlässlich der Untersuchung des Klägers im August 2011 hat der Sachverständige bei dem Kläger im Bereich des rechten Kniegelenkes eine medial betonte Gonarthrose und Femurpatellararthrose mit deutlichem Streck- und Beugedefizit (0-30-75°) und konsekutiver relativer Beinverkürzung, ein deutlich rechtsseitiges Verkürzungshinken und einen Zustand nach mehrmaliger arthroskopischer Meniskusresektion diagnostiziert. Bei dem Unfall von 1980 sei es zu einem Kniebinnenschaden gekommen, der sich bei zunehmenden Reizzuständen und Schmerzen verschlimmert habe und anlässlich des Unfalles vom 1993 als manifeste Meniskuskorbhenkelverletzung festgestellt worden sei. Durch den Unfall von 1993 sei ein zunehmender Verschleiß im Sinne einer posttraumatischen Arthrose eingetreten, die dann 2005 einen weiteren operativen Eingriff erforderlich gemacht habe. Dieser Eingriff habe die Gesundheitsschäden nicht beseitigen können, weshalb sich dann eine Einsteifung des Kniegelenks eingestellt habe, die bis zum heutigen Tage bestehe. In seiner ergänzenden Stellungnahme hat der Sachverständige W. ausgeführt, dass das Unfallereignis am 03.09.1993 geeignet gewesen sei, einen isolierten Meniskusschaden hervorzurufen bei Wegrutschen und gleichzeitigem Verdrehen des Gelenks unter Fixierung des Ober- bzw. Unterschenkels. Die Tatsachen, dass das Unfallereignis geeignet gewesen sei eine Kniebinnenverletzung zu verursachen, dass bei der Arthroskopie eine Korbhenkelverletzung vorgefunden worden sei und vor dem Ereignis eine freie Beweglichkeit des Kniegelenkes und volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe, würden auf einen traumatischen Befund hindeuten.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 26.04.2012 den Bescheid vom 10.06.2008 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 10.12.2008 und den Bescheid vom 28.01.2003 aufgehoben, das Ereignis vom 03.09.1993 (Anprall eines 50 kg schweren Gehänges gegen den Fuß des Klägers) als Arbeitsunfall anerkannt und die Klage hinsichtlich der begehrten Feststellung von Unfallfolgen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nach dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme erwiesen sei, dass der Kläger am 03.09.1993 einen Arbeitsunfall mit einer Distorsion des rechten Kniegelenks als Gesundheitserstschaden erlitten habe. Die vom Kläger geltend gemachten und von Dr. P. und dem Sachverständigen W. festgestellten Gesundheitsstörungen seien nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Folgen des Arbeitsunfalles vom 03.09.1993, weder im Sinne der Entstehung noch im Sinne der Verschlimmerung. Bei der bereits vier Tage nach dem besagten Unfallhergang durchgeführten Arthroskopie sei am Innenmeniskus ein älterer Korbhenkelriss rechts festgestellt worden. Dies ergebe sich eindeutig aus dem histologischen Befundbericht vom 15.09.1993. Sei der Korbhenkelriss aber älter, könne er nicht auf den erst vier Tage zurückliegenden Arbeitsunfall zurückzuführen sein. Ein weiterer (Ein-)Riss des Innenmeniskus habe sich im September 1993 ebenso wenig wie andere frische knöcherne/strukturelle Veränderungen objektivieren lassen. Insoweit hat das Sozialgericht Heilbronn auf den OP-Bericht vom 10.09.1993 und den zuvor genannten histologischen Befundbericht verwiesen. Darüber hinaus habe der Kläger während des gesamten Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens mit der BBG angegeben, nach dem Arbeitsunfall von 1980 und vor dem Arbeitsunfall im Jahr 1993 nie wieder beschwerdefrei gewesen zu sein. Insbesondere habe er gegenüber allen Gutachtern angegeben, dass schon vor dem Arbeitsunfall 1993 ein Streckdefizit des rechten Kniegelenkes bestanden habe. Diese Angaben seien auch mit dem Befund im Gutachten vom 10.06.1981 vereinbar, wonach schon damals ein Streckdefizit von 5 bis 10° bestanden habe. Zu diesem, bereits vor dem Arbeitsunfall 1993 geäußerten Streckdefizit passe auch das am Unfalltag und während der Narkoseuntersuchung bei der OP im September 1993 festgestellte Streckdefizit. Allein der Umstand, dass der Kläger im Jahr 1982 die Tätigkeit bei der Firma A. aufgenommen habe, spreche nicht für eine Beschwerdefreiheit. Erstmals im hiesigen Klageverfahren im Jahr 2011 habe der Kläger gegenüber dem Sachverständigen W. angegeben, dass der Verlust der Streckung nach dem Arbeitsunfall von 1993 aufgetreten sei. Dieser Vortrag stehe im Widerspruch zu der von ihm bis dahin konsistent gemachten Beschwerdeschilderung und erscheine von den (versicherungsrechtlichen) Überlegungen geprägt, dass der Arbeitsunfall 1993 entschädigt werde. Anders sei die erstmals im Jahr 2011 gemachte Beschwerdeschilderung nicht erklärbar. Zwar habe sich das Streckdefizit des rechten Kniegelenkes von Januar 1994 an verschlechtert. Hierfür sei jedoch das Unfallereignis vom September 1993 nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wesentlich ursächlich. Im Oktober 1993 sei bei der Abschlussuntersuchung eine nahezu freie Beweglichkeit, im Januar 1994 wieder ein Streckdefizit von 10° festgestellt und der Verdacht auf eine Innenmeniskusläsion rechts geäußert worden. Hierbei könne es sich entweder nur um eine neue Läsion des noch vorhandenen restlichen Innenmeniskus oder um eine nicht vollständige Beseitigung des im September 1993 festgestellten älteren Korbhenkelrisses des Innenmeniskus handeln. Jedenfalls habe der Unfallhergang vom 03.09.1993 mangels eines entsprechenden Initialbefundes diese Beschwerden nicht verursacht.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 18.05.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.06.2012 Berufung zum Landessozialgericht S. eingelegt und geltend gemacht, dass die von Dr. P. und dem Sachverständigen W. festgestellten Gesundheitsstörungen Folgen des Unfalls vom 03.09.1993 seien und hierzu auf das zweite Gutachten des Sachverständigen W. sowie dessen ergänzende Stellungnahme verwiesen. Ein regelwidriger Zustand, der im Sinne einer inneren Ursache so leicht ansprechbar gewesen sei, dass der Schaden durch ein alltäglich vorkommendes Ereignis etwa zur selben Zeit verursacht worden oder auch ohne jede äußere Einwirkung zu derselben Zeit aufgetreten wäre, sei nicht gegeben.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26.04.2012 abzuändern und unter Aufhebung des Bescheides vom 10.06.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2008 und des Bescheides vom 28.01.2003 die bei ihm vorliegenden Veränderung des rechten Kniegelenkes - Streckhemmung mit hinkendem Gangbild, Druckschmerzhaftigkeit über dem inneren Kniegelenkspalt, Patellaverschiebeschmerz in Längs- und Querrichtung, Rotationsschmerz des Unterschenkels gegen den Oberschenkel in gebeugter Stellung, Abrollstörung des rechten Fußes, Höhenminderung des medialen Gelenkspaltes, Verplumpung des Interkondylenhöckers, strähnige Entkalkung der medialen Femurkondylrolle, vermehrte Sklerosierung der Kniescheibenrückflächen und der tibialen Gelenkfläche (mittelgradige mediale Gonarthrose und mittelgradige Femurpatellararthrose) - als Folgen des Arbeitsunfalles vom 03.09.1993 anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die vorgelegten Verwaltungsakten der Beklagten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der BBG Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat in Bezug auf die Feststellung von Unfallfolgen die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage zu Recht abgewiesen.
Soweit der Kläger auch in Bezug auf die Feststellung von Unfallfolgen die Änderung des Bescheides vom 10.06.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2008 und des Bescheides vom 28.01.2003 begehrt, ist diese Klage unzulässig. Denn mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.06.2008 sowie dem Widerspruchsbescheid vom 10.12.2008 lehnte die Beklagte allein die Rücknahme des bestandskräftigen Bescheides vom 28.01.2003 ab. Eine Regelung i.S. des § 31 SGB X in Bezug auf Unfallfolgen enthalten diese Bescheide somit gerade nicht. Soweit in ihnen Gesundheitsstörungen erwähnt sind, sind diese Ausführungen Teil der Begründung. Auch im Bescheid vom 28.01.2003 - über § 44 SGB X Gegenstand der gerichtlichen Prüfung durch das Sozialgericht - traf die Beklagte keine Entscheidung über Unfallfolgen, sondern sie lehnte sinngemäß das Vorliegen eines Arbeitsunfalles ab, und zwar weil kein äußeres Ereignis vorgelegen habe. Unfallfolgen sind somit noch nicht einmal Gegenstand der damaligen Prüfung gewesen. Zulässiger Gegenstand des Rechtsstreits ist somit allein die von der Beklagten abgelehnte Rücknahme des Bescheides vom 28.01.2003 gewesen. Dieser Klage hat das Sozialgericht in (mehr) als vollem Umfang stattgegeben, die streitigen Bescheide aufgehoben und selbst einen Arbeitsunfall anerkannt (zum klägerischen Antrag in erster Instanz s. Bl. 35 SG-Akte). Das Urteil ist insoweit rechtskräftig geworden. Damit aber liegt kein anfechtbarer Verwaltungsakt mehr vor.
Gleichwohl bejaht der Senat die Zulässigkeit der vom Kläger bereits in erster Instanz erhobenen und im Berufungsverfahren fortgesetzten Feststellungsklage in Bezug auf die als Unfallfolgen geltend gemachten Gesundheitsstörungen. Der Senat hat bereits entschieden (vgl. Urteil des Senats vom 21.02.2013, L 10 U 176/11, in juris), dass eine auf Feststellung eines Gesundheitsschadens in Gefolge eines Arbeitsunfalles gerichtete Feststellungklage auch dann zulässig ist, wenn nicht zugleich eine Anfechtungsklage erhoben werden kann, weil kein korrespondierender, den Gesundheitsschaden als in ursächlichem Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall stehend - durch Verfügungssatz - ablehnender und damit insoweit anfechtbarer Verwaltungsakt vorliegt, obwohl die Feststellungklage grundsätzlich eine vorherige Verwaltungsentscheidung und die gegen sie gerichtete Anfechtungsklage erfordert (BSG, Urteil vom 27.06.2006, B 2 U 77/06 R in SozR 4-1500 § 55 Nr. 4), die Feststellungsklage im Regelfall also nur in dieser Kombination zulässig ist (BSG, Urteil vom 27.06.2006, a.a.O.). Inwieweit hieran angesichts der dann fehlenden Grenzen bei der Inanspruchnahme des Gerichts und in Bezug auf die Frist zur Klage sowie nach der vom BSG wahlweise eröffneten (kombinierten Anfechtungs- und) Verpflichtungsklage (BSG, Urteil vom 05.07.2011, B 2 U 17/10 R in SozR 4-2700 § 11 Nr. 1 mit weiteren Ausführungen zur Anspruchsgrundlage) festzuhalten ist, bleibt offen. Jedenfalls für eine Übergangszeit legt der Senat für ältere Fälle diese Auffassung noch zugrunde.
Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet. Die vom Kläger zur Feststellung begehrten Gesundheitsstörungen - Streckhemmung mit hinkendem Gangbild, Druckschmerzhaftigkeit über dem inneren Kniegelenkspalt, Patellaverschiebeschmerz in Längs- und Querrichtung, Rotationsschmerz des Unterschenkels gegen den Oberschenkel in gebeugter Stellung, Abrollstörung des rechten Fußes, Höhenminderung des medialen Gelenkspaltes, Verplumpung des Interkondylenhöckers, strähnige Entkalkung der medialen Femurkondylrolle, vermehrte Sklerosierung der Kniescheibenrückflächen und der tibialen Gelenkfläche (mittelgradige mediale Gonarthrose und mittelgradige Femurpatellararthrose) - sind nicht Folgen des Arbeitsunfalles vom 03.09.1993.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich (BSG, Urteil vom 30.01.2007, B 2 U 8/06 R in juris), dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen auf Grund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls.
Hier steht auf Grund der (insoweit) rechtskräftigen Entscheidung des Sozialgerichts Heilbronn fest, dass der Kläger am 03.09.1993 einen Arbeitsunfall erlitt.
Damit ist aber nicht zugleich die Annahme gerechtfertigt, dass die nach dem Arbeitsunfall festgestellten, bereits genannten weiteren Gesundheitsschäden im Bereich des rechten Kniegelenks ursächlich auf diesen Arbeitsunfall zurückzuführen sind.
Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gilt wie allgemein im Sozialrecht für den ur-sächlichen Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden die Theorie der wesentlichen Bedingung (hierzu und zum Nachfolgenden BSG, Urteil vom 12.04.2005, B 2 U 27/04 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 15). Diese setzt zunächst einen naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden voraus. Es ist daher in einem ersten Schritt zu klären, ob der Gesundheitsschaden auch ohne das Unfallereignis eingetreten wäre. Ist dies der Fall, war das Unfallereignis für den Gesundheitsschaden schon aus diesem Grund nicht ursächlich. Kann dagegen das Unfallereignis nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Gesundheitsschaden entfiele (conditio sine qua non), ist in einem zweiten, wertenden Schritt zu prüfen, ob das versicherte Unfallereignis für den Gesundheitsschaden wesentlich war. Denn als im Sinne des Sozialrechts ursächlich und rechtserheblich werden nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden (BSG, Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 17).
Die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung und die als Unfallfolge geltend gemachte Gesundheitsstörung müssen erwiesen sein, d. h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 43/84 in SozR 2200 § 555a Nr. 1). Hingegen genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (BSG, Urteil vom 09.05.2006, a.a.O. auch zum Nachfolgenden). Diese liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden. Es genügt nicht, wenn der Ursachenzusammenhang nicht auszuschließen oder nur möglich ist. Dabei ist zu beachten, dass der Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Unfallfolgen als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv festgestellt werden muss. Denn es gibt im Bereich des Arbeits-unfalls keine Beweisregel, dass bei fehlender Alternativursache die versicherte naturwissenschaftliche Ursache automatisch auch eine wesentliche Ursache ist, weil dies bei komplexem Krankheitsgeschehen zu einer Beweislastumkehr führen würde. Es reicht daher zur Begründung des ursächlichen Zusammenhangs nicht aus, gegen diesen Zusammenhang sprechende Umstände auszuschließen.
Hier ist es bereits nicht wahrscheinlich, dass das Anstoßen und Verdrehen des rechten Kniegelenks am 03.09.1993 naturwissenschaftliche Ursache für den vier Tage später operativ versorgten Korbhenkelriss am rechten Innenmeniskus und die in der Folgezeit entstandenen Gesundheitsbeeinträchtigungen im Bereich des rechten Kniegelenks war. Dagegen sprechen vor allem jene Indizien, die auf eine bereits vorbestehende Schädigung des rechten Kniegelenks - insbesondere der bereits vier Tage nach dem besagten Unfallhergang im Rahmen der Arthroskopie am Innenmeniskus festgestellte ältere Korbhenkelriss (vgl. OP-Bericht vom 10.09.1993 und histologischer Befundbericht vom 15.09.1993) sowie die Angaben des Klägers über bereits seit dem Arbeitsunfall im Jahr 1980 bestehende Beschwerden im rechten Kniegelenk - hinweisen. Das Sozialgericht Heilbronn hat insoweit bereits ausführlich dargelegt, dass und aus welchen Gründen die im Streit stehenden Veränderungen im Bereich des rechten Kniegelenks keine Unfallfolgen, weder im Sinne der Verursachung noch der Verschlimmerung, sind. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Sofern sich der Kläger im Berufungsverfahren zum Vorliegen weiterer Unfallfolgen auf das zweite Gutachten des Sachverständigen W. und dessen ergänzende Stellungnahme beruft, ergibt sich hieraus kein anderes Ergebnis. Soweit der Sachverständige W. in seinem zweiten Gutachten ausgeführt hat, dass durch den Unfall im Jahr 1993 ein zunehmender Verschleiß im Sinne einer posttraumatischen Arthrose eingetreten sei, die dann 2005 einen weiteren operativen Eingriff erforderlich gemacht habe, der wiederum zu einer Einsteifung des Kniegelenks geführt habe, überzeugt dies nicht. Denn es ist - wie das Sozialgericht Heilbronn bereits zutreffend dargelegt hat - bereits kein traumatischer Befund im Bereich des rechten Kniegelenkes als Ausgangspunkt einer posttraumatischen Arthrose nachweisbar, der wesentlich ursächlich auf den Arbeitsunfall vom 03.09.1993 zurückzuführen ist. Der Sachverständigen W. legte in seinem ersten Gutachten selbst dar, dass bei der Operation 1993 intraoperativ keine neuen schweren Schäden gefunden wurden, sondern lediglich eine alte Meniskuskorbhenkelverletzung, die - so die Auffassung des Sachverständigen - auf das frühere Trauma von 1980 zurückgehen soll. Ob dies zutrifft kann offen bleiben. Jedenfalls überzeugen die weiteren Ausführungen des Sachverständigen W. nicht, wonach die arthroskopisch festgestellte Meniskusverletzung und die bestehenden Knorpelschäden sowie die damit einhergehende Minderbelastung des Kniegelenkes im Sinne einer Verschlimmerung ursächlich auf den Unfall vom 09.03.1993 zurückzuführen seien. Denn hierbei handelt es sich - wie auch der Sachverständige W. selbst bereits in seinem ersten Gutachten dargelegt hat und durch die histologische Untersuchung des entnommenen Innenmeniskusgewebes betätigt wird - um eine ältere Meniskusverletzung und auch bei den Veränderungen retropatellar sowie im medialen und lateralen Knorpelkompartiment handelt es sich um degenerative Veränderungen (vgl. Gutachten Prof. Dr. W. , Bl. 136 VA BBG).
Sofern der Sachverständige W. in seiner ergänzenden Stellungnahme das Vorliegen eines traumatischen Befundes mit dem grundsätzlich geeigneten Unfallhergang, der bei der Arthroskopie vorgefundenen Korbhenkelverletzung und der vor dem Arbeitsunfall vom 03.09.1993 vorhandenen freien Beweglichkeit des Kniegelenks und vollen Arbeitsfähigkeit bei schwerer körperlicher Tätigkeit begründet hat, überzeugt auch dies nicht. Aus der Geeignetheit eines Unfallereignisses zur Herbeiführung eines Körperschadens lässt sich gerade nicht ableiten, dass es tatsächlich zu einem Körperschaden kam. Sofern der Sachverständige W. auf die bei der Arthroskopie vorgefundene Korbhenkelverletzung abstellt, kann dies nicht zur Begründung eines traumatischen Befundes herangezogen werden, weil es sich hierbei - wie bereits mehrfach dargelegt und auch von dem Sachverständigen W. selbst in seinem ersten Gutachten bestätigt - um einen bereits vor dem Unfall vom 03.09.1993 vorhandenen, älteren Korbhenkelriss handelt. Auch soweit der Sachverständige W. den traumatischen Befund mit einer vor dem Arbeitsunfall von 1993 vorhandenen freien Beweglichkeit des Kniegelenks und vollen Arbeitsfähigkeit begründen will, überzeugt dies nicht. Zur Überzeugung des Senat ist von einer Beschwerdefreiheit seitens des rechten Kniegelenks vor dem Arbeitsunfall am 03.09.1993 gerade nicht auszugehen. Insoweit hat bereits das Sozialgericht Heilbronn zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger erstmals überhaupt einen erst nach dem Arbeitsunfall 1993 aufgetretenen Verlust der Streckung gegenüber dem Sachverständigen W. angegeben hat. Seine Einlassung bis zu diesem Zeitpunkt gegenüber sämtlichen Gutachtern und Gerichten war dergestalt, dass er nach dem Arbeitsunfall aus dem Jahr 1981 nie beschwerdefrei war (so beispielsweise gegenüber dem Sozialgericht Freiburg, Bl. 205 VA BBG, bei der Untersuchung durch Dr. P. , Bl. 273 VA BBG und bei der ersten Untersuchung durch Dr. Waibel, Bl. 305 VA BBG), insbesondere schon vor dem Arbeitsunfall im Jahr 1993 ein Streckdefizit des rechten Kniegelenks bestand (vgl. die Angaben des Klägers gegenüber Dr. P. , Bl. 272 VA BBG), er sich deshalb auch in ärztlicher Behandlung bei - der zwischenzeitlich verstorbenen - Dr. R. mit Krankengymnastik und Massagen befand (vgl. erneut Gutachten des Dr. P. , Bl. 273 VA BBG) und er die Tätigkeit bei der Firma A. nur unter Schmerzen verrichten konnte (vgl. wiederum Gutachten des Dr. P. , a.a.O.).
Da somit bereits der naturwissenschaftliche Zusammenhang zu verneinen ist, stellt sich die Frage, ob das Unfallereignis auch wesentlich war (zweite Stufe der Kausalitätsprüfung), nicht mehr. Sofern der Kläger darauf abzustellen sucht, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" weiterer akuter Erscheinungen aus ihr durch das Unfallereignis nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte, kommt diesem Aspekt deshalb von vornherein keine Bedeutung zu.
Für eine weitere Sachaufklärung von Amts wegen sieht der Senat angesichts des durch das Sozialgericht Heilbronn geklärten Sachverhaltes keinen Anlass. Insbesondere ist die Einholung einer erneuten Stellungnahme des Sachverständigen W. nicht angezeigt. Zwar haben ihm bei der Erstellung seines zweiten Gutachtens und der ergänzenden Stellungnahme der OP-Bericht vom 10.09.1993 sowie der histologische Befundbericht vom 15.09.1993 nicht vorgelegen. Allerdings weist der Sachverständige W. selbst darauf hin, dass er die ihm fehlenden Aufzeichnungen dennoch aufgrund seines ersten Gutachtens in die Betrachtung hat einbeziehen können (vgl. Bl. 100 SG-Akte). In seinem ersten Gutachten gab der Sachverständige W. insbesondere den wesentlichen Inhalt des histologischen Befundberichts sowie des Arthroskopieberichts vom September 1993 wieder (vgl. Bl. 332 VA BBG), so dass ihm dies auch bei der Erstellung seines zweiten Gutachtens und der ergänzenden Stellungnahme zur Verfügung gestanden hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung von Unfallfolgen aufgrund eines Arbeitsunfalles vom 03.09.1993.
Der am 1950 geborene Kläger verletzte sich - nach eigenen Angaben im Zusammenhang mit seiner in P. ausgeübten Tätigkeit als Schlosser und Schweißer - (vgl. Unfallmeldung Bl. 82 VA der Bergbauberufsgenossenschaft - BBG - einerseits: Wegeunfall; vgl. andererseits die Vernehmung des Klägers Bl. 110 ff. VA BBG und des angegebenen Zeugen Bl. 113 ff. VA BBG: bei der Tätigkeit selbst) am 17.11.1980 das rechte Knie. Wegen fortbestehender Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenkes befand sich der Kläger im April/Mai 1981 in stationärer Rehabilitationsbehandlung (vgl. Bl. 19 VA BBG). Die in P. zuständige Sozialversicherungsanstalt holte ein Gutachten bei der ärztlichen Kreiskommission für Behinderungen und Beschäftigung Nr. 8 vom Juni 1981 ein, wonach noch eine Einschränkung der Mobilität nach Verdrehung des Kniegelenkes bestünde (vgl. Bl. 245 ff. VA BBG). Der Kläger bezog wegen dieser Beschwerden in P. eine - nicht durch einen Arbeitsunfall verursachte - bergbauliche Invalidenrente für die Zeit vom 23.05.1981 bis 24.09.1981 (vgl. Bescheid vom 13.8.1981, Bl. 78 ff. VA BBG). Den weiteren Antrag des Klägers auf eine Invalidenrente aufgrund des Unfalles vom 17.11.1980 lehnte die polnische Sozialversicherungsanstalt ab, weil der Vorfall vom 17.11.1980 aufgrund zweier vom Kläger angegebener Unfallversionen nicht als Unfall auf dem Weg von zu Hause in die Arbeit anerkannt werde (Bescheid vom 11.08.1981, Bl. 86 f. VA BBG).
Am 05.09.1981 siedelte der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland um und war in der Folgezeit bei der Firma A. als Betriebsschlosser beschäftigt. Am 03.09.1993 verdrehte sich der Kläger bei seiner Tätigkeit für die Firma A. erneut das rechte Kniegelenk. Eine Meldung als Arbeitsunfall oder eine berufsgenossenschaftliche Untersuchung bzw. Heilbehandlung erfolgte nicht. Die vier Tage später von einem niedergelassenen Orthopäden außerhalb berufsgenossenschaftlicher Heilbehandlung durchgeführte Arthroskopie des rechten Kniegelenkes ergab einen Innenmeniskuskorbhenkelriss rechts, weshalb eine subtotale Innenmeniskusteilresektion durchgeführt wurde (Arthroskopiebericht vom 10.09.1993, Bl. 52 VA BBG). Die histologische Untersuchung des bei der Arthroskopie entnommenen Gewebes des rechten Innenmeniskus ergab degenerative Veränderungen des rechten Innenmeniskus mit einem älteren, zum Teil zerfetzten Korbhenkelriss rechts (histologische Begutachtung vom 15.09.1993, Bl. 102 VA BBG). Bei der Abschlussuntersuchung zeigte sich die Beweglichkeit im rechten Kniegelenk praktisch frei und weitestgehend schmerzfrei (Befundbericht des Chirurgen Dr. W. vom 11.10.1993, Bl. 94 VA BBG). Der Kläger nahm daraufhin seine Tätigkeit bei der Firma A. wieder auf. Im Januar 1994 betrug die Beweglichkeit im rechten Kniegelenk 0-10-140° (Befundbericht der BG-Klinik T. vom 19.01.1994, Bl. 55 VA BBG), im Dezember 1994 0-5-140° (unter forcierten Bedingungen) bei einem spontanen Streckdefizit von 20° (Befundbericht der Sportklinik S. vom 12.12.1994, Bl. 57 VA BBG) und im Februar 1995 0-5-130° (Entlassungsbericht der Sportklinik S. vom 23.02.1995, Bl. 298 VA BBG).
Im Oktober 2002 beantragte der Kläger bei der BBG wegen der Arbeitsunfälle vom 17.11.1980 und 03.09.1993 die Gewährung einer Verletztenrente. Die BBG leitete Ermittlungen wegen des Arbeitsunfalles vom 17.11.1980 ein und übersandte der Beklagten das Schreiben des Klägers vom Oktober 2002 wegen deren sachlicher Zuständigkeit für den Arbeitsunfall vom 03.09.1993. Die BBG zog zunächst Behandlungsunterlagen des Klägers der in P. und Deutschland das rechte Kniegelenk behandelnden Ärzte bei und holte ein erstes Rentengutachten bei Prof. Dr. W. , Ärztlicher Direktor der Klinik für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie an der BG-Klinik Tübingen, ein (Bl. 135 ff. VA BBG). Anlässlich der Untersuchung am 11.01.2005 teilte Prof. Dr. W. eine Beweglichkeit im rechten Kniegelenk von 0-5-130° mit. Eine genaue Beurteilung der Unfallfolgen war ihm aufgrund fehlender Unterlagen nicht möglich.
Ein im Januar 2005 durchgeführtes MRT des rechten Kniegelenkes ergab einen Innenmeniskushinterhornsriss rechts (Befundbericht vom 28.01.2005, Bl. 299 VA BBG). Die im April 2005 durchgeführte Arthroskopie des rechten Kniegelenkes bestätigte diesen Befund; eine Nachresektion des Innenmeniskus wurde durchgeführt. Die Beweglichkeit im rechten Kniegelenk betrug prä- und postoperativ 0-0-140° (OP-Bericht vom 05.04.2005, Bl. 300 VA BBG). In der Folgezeit kam es zu einer zunehmenden Einschränkung der Beweglichkeit.
Die BBG sah das Ereignis vom 17.11.1980 als Arbeitsunfall an, lehnte jedoch die Gewährung einer Rente wegen der Folgen des Arbeitsunfalles ab (Bescheid von 20.03.2006, Bl. 171 ff. VA BBG und Widerspruchsbescheid vom 05.09.2006, Bl. 192 ff. VA BBG). In dem sich hieran anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Freiburg (S 2 KNU 4895/06) machte der Kläger geltend, dass er seit dem Unfallereignis 1980 nie mehr beschwerdefrei gewesen sei. Das Sozialgericht holte ein Gutachten bei dem Orthopäden Dr. P. ein (Bl. 269 ff. VA BBG). Anlässlich der Untersuchung bei Dr. P. im Dezember 2007 gab der Kläger an, seit dem Unfall im Jahr 1980 das rechte Knie nicht mehr strecken zu können. Dr. P. stellte im Bereich des rechten Kniegelenkes eine Funktionseinschränkung mit 20%igem Streck- und 10%igem Beugedefizit (0-20-120°), eine leichte mediale Gonarthrose sowie eine etwas stärker ausgeprägte Retropatellararthrose fest. Dr. P. äußerte sich dahingehend, dass die Folgen aus dem 1980 erlittenen Ereignis spätestens zu Beginn der Arbeitsaufnahme bei der Firma A. ausgeheilt gewesen und wesentliche Beschwerden am rechten Kniegelenk erst wieder im Jahr 1993 in Zusammenhang mit dem Ereignis vom 03.09.1993 aufgetreten seien. Auf Antrag des Klägers wurde sodann ein Gutachten bei dem Orthopäden W. nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingeholt (vgl. Bl. 302 ff. VA BBG). Im Rahmen der im April 2008 durchgeführten Untersuchung gab der Kläger an, nach dem ersten Arbeitsunfall im Jahr 1980 immer wieder unter Schmerzen insbesondere beim Treppensteigen oder bei schwerer Belastung gelitten zu haben. Der Gutachter W. diagnostizierte bei dem Kläger eine medial betonte Gonarthrose und Femurpatellararthrose des rechten Kniegelenkes (Höhenminderung des medialen Gelenkspaltes, Verplumpung des Intercondylenhöckers, strähnige Verkalkung der medialen Femurkondylrolle, vermehrte Sklerosierung der Kniescheibenrückfläche und der tibialen Gelenkfläche) mit deutlichem Streck- und Beugedefizit (0-30-70°) und konsekutiver relativer Beinverkürzung, ein deutliches rechtsseitiges Verkürzungshinken und einen Zustand nach mehrmalige arthroskopischer Meniskusresektion (Druckschmerzhaftigkeit über dem inneren Kniegelenkspalt, Patellaverschiebeschmerz in Längs- und Querrichtung, Rotationsschmerz des Unterschenkels gegen den Oberschenkel in gebeugter Stellung, Abrollstörung des rechten Fußes). Der Arbeitsunfall vom 07.11.1980 habe eine Meniskusverletzung nach sich gezogen, die unter Belastung immer wieder zu Reizzuständen des Kniegelenks geführt habe mit entsprechenden Schmerzen. Am 03.09.1993 sei es dann zu einem erneuten Trauma am vorgeschädigten Kniegelenk gekommen, wobei der Unfallhergang geeignet gewesen sei, dem wohl geschädigten Restmeniskus nochmals eine Läsion zuzufügen, was auch arthroskopisch bestätigt worden sei. Im Rahmen der OP im Jahr 1993 sei ein alter Korbhenkelriss beschrieben worden. Damit sei bewiesen, dass dieser schon vor dem Unfall bestanden habe. Das Unfallereignis im Jahr 1993 sei als Verschlimmerung des Unfalles von 1980 anzusehen. Schon bei der Narkoseuntersuchung am 07.09.1993 habe ein Streckdefizit von 10° bestanden, sodass die alte Knieverletzung schon ihre Spuren im Sinne einer beginnenden Einsteifung des Kniegelenks hinterlassen habe. Auch die zweite Operation habe zu keiner Besserung geführt. Die Streck- und Beugefähigkeit habe weiter stark abgenommen. Die Gesundheitsstörungen seien nicht allein auf das Ereignis aus dem Jahr 1993 zurückzuführen. Intraoperativ seien bei der Operation 1993 keine neuen schweren Schäden gefunden worden, sondern eine alte Meniskuskorbhenkelverletzung, die auf das frühere Trauma von 1980 zurückgehe. Die BBG legte zu dem Gutachten des Gutachters W. eine beratungsärztliche Stellungnahme des Chirurgen Prof. Dr. Z. vor, wonach das Ereignis vom 03.09.1993 lediglich eine Gelegenheitsursache darstelle, die schon länger bestehenden Meniskusveränderungen manifest werden zu lassen, es durch das Ereignis lediglich zu einer Distorsion und vorübergehenden Verschlimmerung eines vorbestehenden Leidens gekommen, die nach etwa drei Wochen wieder folgenlos ausgeheilt sei.
Mit Urteil vom 08.10.2008 wies das Sozialgericht Freiburg die Klage ab. Die hiergegen unter dem Aktenzeichen L 4 U 6016/08 eingelegte Berufung wies das Landessozialgericht mit Urteil vom 17.07.2009 zurück. Zur Begründung führte es - gestützt auf das Gutachten des Dr. P. - aus, dass die beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen im Bereich des rechten Kniegelenkes nicht Folgen des Arbeitsunfalles vom 17.11.1980 seien.
Aufgrund des hinsichtlich des Arbeitsunfalles vom 03.09.1993 zuständigkeitshalber übersandten Schreibens des Klägers vom Oktober 2002 zog die Beklagte zunächst Behandlungsunterlagen bei, holte eine Auskunft der Firma A. (der Kläger habe am 03.09.1993 die betriebsärztliche Ambulanz aufgesucht, weil es ihm beim Ziehen eines Gestells ins Knie gefahren sei, Bl. 20 VA) ein und lehnte die Gewährung von Leistungen aufgrund des Ereignisses vom 03.09.1993 mit der Begründung ab, dass es sich hierbei nach den Ermittlungen nicht um einen Arbeitsunfall handele. Ein von außen auf den Körper einwirkendes schädigendes Ereignis fehle (Bescheid vom 28.01.2003, Bl. 22 f. VA). Den hiergegen eingelegten Widerspruch nahm der Kläger im Mai 2003 zurück.
Im Januar 2008 beantragte der Kläger unter Hinweis auf das Gutachten des Dr. P. die Überprüfung der das Ereignis vom 03.09.1993 als Unfallereignis ablehnenden Entscheidung. Mit Bescheid vom 10.06.2008 und Widerspruchsbescheid vom 10.12.2008 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Verwaltungsaktes vom 28.01.2003 nach § 44 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) ab. Einen durch ein äußeres Ereignis verursachten isolierten Meniskusschaden, ohne verletzungsspezifische Veränderungen an anderen Strukturen, gebe es nicht.
Hiergegen hat der Kläger am 17.12.2008 Klage zum Sozialgericht Heilbronn erhoben. Das Sozialgericht hat den Kläger und einen von ihm benannten Zeugen zum Unfallhergang gehört von Amts wegen ein (zweites) Gutachten bei dem Orthopäden W. eingeholt. Anlässlich der Untersuchung des Klägers im August 2011 hat der Sachverständige bei dem Kläger im Bereich des rechten Kniegelenkes eine medial betonte Gonarthrose und Femurpatellararthrose mit deutlichem Streck- und Beugedefizit (0-30-75°) und konsekutiver relativer Beinverkürzung, ein deutlich rechtsseitiges Verkürzungshinken und einen Zustand nach mehrmaliger arthroskopischer Meniskusresektion diagnostiziert. Bei dem Unfall von 1980 sei es zu einem Kniebinnenschaden gekommen, der sich bei zunehmenden Reizzuständen und Schmerzen verschlimmert habe und anlässlich des Unfalles vom 1993 als manifeste Meniskuskorbhenkelverletzung festgestellt worden sei. Durch den Unfall von 1993 sei ein zunehmender Verschleiß im Sinne einer posttraumatischen Arthrose eingetreten, die dann 2005 einen weiteren operativen Eingriff erforderlich gemacht habe. Dieser Eingriff habe die Gesundheitsschäden nicht beseitigen können, weshalb sich dann eine Einsteifung des Kniegelenks eingestellt habe, die bis zum heutigen Tage bestehe. In seiner ergänzenden Stellungnahme hat der Sachverständige W. ausgeführt, dass das Unfallereignis am 03.09.1993 geeignet gewesen sei, einen isolierten Meniskusschaden hervorzurufen bei Wegrutschen und gleichzeitigem Verdrehen des Gelenks unter Fixierung des Ober- bzw. Unterschenkels. Die Tatsachen, dass das Unfallereignis geeignet gewesen sei eine Kniebinnenverletzung zu verursachen, dass bei der Arthroskopie eine Korbhenkelverletzung vorgefunden worden sei und vor dem Ereignis eine freie Beweglichkeit des Kniegelenkes und volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe, würden auf einen traumatischen Befund hindeuten.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 26.04.2012 den Bescheid vom 10.06.2008 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 10.12.2008 und den Bescheid vom 28.01.2003 aufgehoben, das Ereignis vom 03.09.1993 (Anprall eines 50 kg schweren Gehänges gegen den Fuß des Klägers) als Arbeitsunfall anerkannt und die Klage hinsichtlich der begehrten Feststellung von Unfallfolgen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nach dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme erwiesen sei, dass der Kläger am 03.09.1993 einen Arbeitsunfall mit einer Distorsion des rechten Kniegelenks als Gesundheitserstschaden erlitten habe. Die vom Kläger geltend gemachten und von Dr. P. und dem Sachverständigen W. festgestellten Gesundheitsstörungen seien nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Folgen des Arbeitsunfalles vom 03.09.1993, weder im Sinne der Entstehung noch im Sinne der Verschlimmerung. Bei der bereits vier Tage nach dem besagten Unfallhergang durchgeführten Arthroskopie sei am Innenmeniskus ein älterer Korbhenkelriss rechts festgestellt worden. Dies ergebe sich eindeutig aus dem histologischen Befundbericht vom 15.09.1993. Sei der Korbhenkelriss aber älter, könne er nicht auf den erst vier Tage zurückliegenden Arbeitsunfall zurückzuführen sein. Ein weiterer (Ein-)Riss des Innenmeniskus habe sich im September 1993 ebenso wenig wie andere frische knöcherne/strukturelle Veränderungen objektivieren lassen. Insoweit hat das Sozialgericht Heilbronn auf den OP-Bericht vom 10.09.1993 und den zuvor genannten histologischen Befundbericht verwiesen. Darüber hinaus habe der Kläger während des gesamten Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens mit der BBG angegeben, nach dem Arbeitsunfall von 1980 und vor dem Arbeitsunfall im Jahr 1993 nie wieder beschwerdefrei gewesen zu sein. Insbesondere habe er gegenüber allen Gutachtern angegeben, dass schon vor dem Arbeitsunfall 1993 ein Streckdefizit des rechten Kniegelenkes bestanden habe. Diese Angaben seien auch mit dem Befund im Gutachten vom 10.06.1981 vereinbar, wonach schon damals ein Streckdefizit von 5 bis 10° bestanden habe. Zu diesem, bereits vor dem Arbeitsunfall 1993 geäußerten Streckdefizit passe auch das am Unfalltag und während der Narkoseuntersuchung bei der OP im September 1993 festgestellte Streckdefizit. Allein der Umstand, dass der Kläger im Jahr 1982 die Tätigkeit bei der Firma A. aufgenommen habe, spreche nicht für eine Beschwerdefreiheit. Erstmals im hiesigen Klageverfahren im Jahr 2011 habe der Kläger gegenüber dem Sachverständigen W. angegeben, dass der Verlust der Streckung nach dem Arbeitsunfall von 1993 aufgetreten sei. Dieser Vortrag stehe im Widerspruch zu der von ihm bis dahin konsistent gemachten Beschwerdeschilderung und erscheine von den (versicherungsrechtlichen) Überlegungen geprägt, dass der Arbeitsunfall 1993 entschädigt werde. Anders sei die erstmals im Jahr 2011 gemachte Beschwerdeschilderung nicht erklärbar. Zwar habe sich das Streckdefizit des rechten Kniegelenkes von Januar 1994 an verschlechtert. Hierfür sei jedoch das Unfallereignis vom September 1993 nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wesentlich ursächlich. Im Oktober 1993 sei bei der Abschlussuntersuchung eine nahezu freie Beweglichkeit, im Januar 1994 wieder ein Streckdefizit von 10° festgestellt und der Verdacht auf eine Innenmeniskusläsion rechts geäußert worden. Hierbei könne es sich entweder nur um eine neue Läsion des noch vorhandenen restlichen Innenmeniskus oder um eine nicht vollständige Beseitigung des im September 1993 festgestellten älteren Korbhenkelrisses des Innenmeniskus handeln. Jedenfalls habe der Unfallhergang vom 03.09.1993 mangels eines entsprechenden Initialbefundes diese Beschwerden nicht verursacht.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 18.05.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.06.2012 Berufung zum Landessozialgericht S. eingelegt und geltend gemacht, dass die von Dr. P. und dem Sachverständigen W. festgestellten Gesundheitsstörungen Folgen des Unfalls vom 03.09.1993 seien und hierzu auf das zweite Gutachten des Sachverständigen W. sowie dessen ergänzende Stellungnahme verwiesen. Ein regelwidriger Zustand, der im Sinne einer inneren Ursache so leicht ansprechbar gewesen sei, dass der Schaden durch ein alltäglich vorkommendes Ereignis etwa zur selben Zeit verursacht worden oder auch ohne jede äußere Einwirkung zu derselben Zeit aufgetreten wäre, sei nicht gegeben.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26.04.2012 abzuändern und unter Aufhebung des Bescheides vom 10.06.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2008 und des Bescheides vom 28.01.2003 die bei ihm vorliegenden Veränderung des rechten Kniegelenkes - Streckhemmung mit hinkendem Gangbild, Druckschmerzhaftigkeit über dem inneren Kniegelenkspalt, Patellaverschiebeschmerz in Längs- und Querrichtung, Rotationsschmerz des Unterschenkels gegen den Oberschenkel in gebeugter Stellung, Abrollstörung des rechten Fußes, Höhenminderung des medialen Gelenkspaltes, Verplumpung des Interkondylenhöckers, strähnige Entkalkung der medialen Femurkondylrolle, vermehrte Sklerosierung der Kniescheibenrückflächen und der tibialen Gelenkfläche (mittelgradige mediale Gonarthrose und mittelgradige Femurpatellararthrose) - als Folgen des Arbeitsunfalles vom 03.09.1993 anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz, die vorgelegten Verwaltungsakten der Beklagten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der BBG Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat in Bezug auf die Feststellung von Unfallfolgen die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage zu Recht abgewiesen.
Soweit der Kläger auch in Bezug auf die Feststellung von Unfallfolgen die Änderung des Bescheides vom 10.06.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2008 und des Bescheides vom 28.01.2003 begehrt, ist diese Klage unzulässig. Denn mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.06.2008 sowie dem Widerspruchsbescheid vom 10.12.2008 lehnte die Beklagte allein die Rücknahme des bestandskräftigen Bescheides vom 28.01.2003 ab. Eine Regelung i.S. des § 31 SGB X in Bezug auf Unfallfolgen enthalten diese Bescheide somit gerade nicht. Soweit in ihnen Gesundheitsstörungen erwähnt sind, sind diese Ausführungen Teil der Begründung. Auch im Bescheid vom 28.01.2003 - über § 44 SGB X Gegenstand der gerichtlichen Prüfung durch das Sozialgericht - traf die Beklagte keine Entscheidung über Unfallfolgen, sondern sie lehnte sinngemäß das Vorliegen eines Arbeitsunfalles ab, und zwar weil kein äußeres Ereignis vorgelegen habe. Unfallfolgen sind somit noch nicht einmal Gegenstand der damaligen Prüfung gewesen. Zulässiger Gegenstand des Rechtsstreits ist somit allein die von der Beklagten abgelehnte Rücknahme des Bescheides vom 28.01.2003 gewesen. Dieser Klage hat das Sozialgericht in (mehr) als vollem Umfang stattgegeben, die streitigen Bescheide aufgehoben und selbst einen Arbeitsunfall anerkannt (zum klägerischen Antrag in erster Instanz s. Bl. 35 SG-Akte). Das Urteil ist insoweit rechtskräftig geworden. Damit aber liegt kein anfechtbarer Verwaltungsakt mehr vor.
Gleichwohl bejaht der Senat die Zulässigkeit der vom Kläger bereits in erster Instanz erhobenen und im Berufungsverfahren fortgesetzten Feststellungsklage in Bezug auf die als Unfallfolgen geltend gemachten Gesundheitsstörungen. Der Senat hat bereits entschieden (vgl. Urteil des Senats vom 21.02.2013, L 10 U 176/11, in juris), dass eine auf Feststellung eines Gesundheitsschadens in Gefolge eines Arbeitsunfalles gerichtete Feststellungklage auch dann zulässig ist, wenn nicht zugleich eine Anfechtungsklage erhoben werden kann, weil kein korrespondierender, den Gesundheitsschaden als in ursächlichem Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall stehend - durch Verfügungssatz - ablehnender und damit insoweit anfechtbarer Verwaltungsakt vorliegt, obwohl die Feststellungklage grundsätzlich eine vorherige Verwaltungsentscheidung und die gegen sie gerichtete Anfechtungsklage erfordert (BSG, Urteil vom 27.06.2006, B 2 U 77/06 R in SozR 4-1500 § 55 Nr. 4), die Feststellungsklage im Regelfall also nur in dieser Kombination zulässig ist (BSG, Urteil vom 27.06.2006, a.a.O.). Inwieweit hieran angesichts der dann fehlenden Grenzen bei der Inanspruchnahme des Gerichts und in Bezug auf die Frist zur Klage sowie nach der vom BSG wahlweise eröffneten (kombinierten Anfechtungs- und) Verpflichtungsklage (BSG, Urteil vom 05.07.2011, B 2 U 17/10 R in SozR 4-2700 § 11 Nr. 1 mit weiteren Ausführungen zur Anspruchsgrundlage) festzuhalten ist, bleibt offen. Jedenfalls für eine Übergangszeit legt der Senat für ältere Fälle diese Auffassung noch zugrunde.
Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet. Die vom Kläger zur Feststellung begehrten Gesundheitsstörungen - Streckhemmung mit hinkendem Gangbild, Druckschmerzhaftigkeit über dem inneren Kniegelenkspalt, Patellaverschiebeschmerz in Längs- und Querrichtung, Rotationsschmerz des Unterschenkels gegen den Oberschenkel in gebeugter Stellung, Abrollstörung des rechten Fußes, Höhenminderung des medialen Gelenkspaltes, Verplumpung des Interkondylenhöckers, strähnige Entkalkung der medialen Femurkondylrolle, vermehrte Sklerosierung der Kniescheibenrückflächen und der tibialen Gelenkfläche (mittelgradige mediale Gonarthrose und mittelgradige Femurpatellararthrose) - sind nicht Folgen des Arbeitsunfalles vom 03.09.1993.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich (BSG, Urteil vom 30.01.2007, B 2 U 8/06 R in juris), dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen auf Grund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls.
Hier steht auf Grund der (insoweit) rechtskräftigen Entscheidung des Sozialgerichts Heilbronn fest, dass der Kläger am 03.09.1993 einen Arbeitsunfall erlitt.
Damit ist aber nicht zugleich die Annahme gerechtfertigt, dass die nach dem Arbeitsunfall festgestellten, bereits genannten weiteren Gesundheitsschäden im Bereich des rechten Kniegelenks ursächlich auf diesen Arbeitsunfall zurückzuführen sind.
Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gilt wie allgemein im Sozialrecht für den ur-sächlichen Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden die Theorie der wesentlichen Bedingung (hierzu und zum Nachfolgenden BSG, Urteil vom 12.04.2005, B 2 U 27/04 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 15). Diese setzt zunächst einen naturwissenschaftlichen Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden voraus. Es ist daher in einem ersten Schritt zu klären, ob der Gesundheitsschaden auch ohne das Unfallereignis eingetreten wäre. Ist dies der Fall, war das Unfallereignis für den Gesundheitsschaden schon aus diesem Grund nicht ursächlich. Kann dagegen das Unfallereignis nicht hinweggedacht werden, ohne dass der Gesundheitsschaden entfiele (conditio sine qua non), ist in einem zweiten, wertenden Schritt zu prüfen, ob das versicherte Unfallereignis für den Gesundheitsschaden wesentlich war. Denn als im Sinne des Sozialrechts ursächlich und rechtserheblich werden nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden (BSG, Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 17).
Die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung und die als Unfallfolge geltend gemachte Gesundheitsstörung müssen erwiesen sein, d. h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 43/84 in SozR 2200 § 555a Nr. 1). Hingegen genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (BSG, Urteil vom 09.05.2006, a.a.O. auch zum Nachfolgenden). Diese liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden. Es genügt nicht, wenn der Ursachenzusammenhang nicht auszuschließen oder nur möglich ist. Dabei ist zu beachten, dass der Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Unfallfolgen als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv festgestellt werden muss. Denn es gibt im Bereich des Arbeits-unfalls keine Beweisregel, dass bei fehlender Alternativursache die versicherte naturwissenschaftliche Ursache automatisch auch eine wesentliche Ursache ist, weil dies bei komplexem Krankheitsgeschehen zu einer Beweislastumkehr führen würde. Es reicht daher zur Begründung des ursächlichen Zusammenhangs nicht aus, gegen diesen Zusammenhang sprechende Umstände auszuschließen.
Hier ist es bereits nicht wahrscheinlich, dass das Anstoßen und Verdrehen des rechten Kniegelenks am 03.09.1993 naturwissenschaftliche Ursache für den vier Tage später operativ versorgten Korbhenkelriss am rechten Innenmeniskus und die in der Folgezeit entstandenen Gesundheitsbeeinträchtigungen im Bereich des rechten Kniegelenks war. Dagegen sprechen vor allem jene Indizien, die auf eine bereits vorbestehende Schädigung des rechten Kniegelenks - insbesondere der bereits vier Tage nach dem besagten Unfallhergang im Rahmen der Arthroskopie am Innenmeniskus festgestellte ältere Korbhenkelriss (vgl. OP-Bericht vom 10.09.1993 und histologischer Befundbericht vom 15.09.1993) sowie die Angaben des Klägers über bereits seit dem Arbeitsunfall im Jahr 1980 bestehende Beschwerden im rechten Kniegelenk - hinweisen. Das Sozialgericht Heilbronn hat insoweit bereits ausführlich dargelegt, dass und aus welchen Gründen die im Streit stehenden Veränderungen im Bereich des rechten Kniegelenks keine Unfallfolgen, weder im Sinne der Verursachung noch der Verschlimmerung, sind. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Sofern sich der Kläger im Berufungsverfahren zum Vorliegen weiterer Unfallfolgen auf das zweite Gutachten des Sachverständigen W. und dessen ergänzende Stellungnahme beruft, ergibt sich hieraus kein anderes Ergebnis. Soweit der Sachverständige W. in seinem zweiten Gutachten ausgeführt hat, dass durch den Unfall im Jahr 1993 ein zunehmender Verschleiß im Sinne einer posttraumatischen Arthrose eingetreten sei, die dann 2005 einen weiteren operativen Eingriff erforderlich gemacht habe, der wiederum zu einer Einsteifung des Kniegelenks geführt habe, überzeugt dies nicht. Denn es ist - wie das Sozialgericht Heilbronn bereits zutreffend dargelegt hat - bereits kein traumatischer Befund im Bereich des rechten Kniegelenkes als Ausgangspunkt einer posttraumatischen Arthrose nachweisbar, der wesentlich ursächlich auf den Arbeitsunfall vom 03.09.1993 zurückzuführen ist. Der Sachverständigen W. legte in seinem ersten Gutachten selbst dar, dass bei der Operation 1993 intraoperativ keine neuen schweren Schäden gefunden wurden, sondern lediglich eine alte Meniskuskorbhenkelverletzung, die - so die Auffassung des Sachverständigen - auf das frühere Trauma von 1980 zurückgehen soll. Ob dies zutrifft kann offen bleiben. Jedenfalls überzeugen die weiteren Ausführungen des Sachverständigen W. nicht, wonach die arthroskopisch festgestellte Meniskusverletzung und die bestehenden Knorpelschäden sowie die damit einhergehende Minderbelastung des Kniegelenkes im Sinne einer Verschlimmerung ursächlich auf den Unfall vom 09.03.1993 zurückzuführen seien. Denn hierbei handelt es sich - wie auch der Sachverständige W. selbst bereits in seinem ersten Gutachten dargelegt hat und durch die histologische Untersuchung des entnommenen Innenmeniskusgewebes betätigt wird - um eine ältere Meniskusverletzung und auch bei den Veränderungen retropatellar sowie im medialen und lateralen Knorpelkompartiment handelt es sich um degenerative Veränderungen (vgl. Gutachten Prof. Dr. W. , Bl. 136 VA BBG).
Sofern der Sachverständige W. in seiner ergänzenden Stellungnahme das Vorliegen eines traumatischen Befundes mit dem grundsätzlich geeigneten Unfallhergang, der bei der Arthroskopie vorgefundenen Korbhenkelverletzung und der vor dem Arbeitsunfall vom 03.09.1993 vorhandenen freien Beweglichkeit des Kniegelenks und vollen Arbeitsfähigkeit bei schwerer körperlicher Tätigkeit begründet hat, überzeugt auch dies nicht. Aus der Geeignetheit eines Unfallereignisses zur Herbeiführung eines Körperschadens lässt sich gerade nicht ableiten, dass es tatsächlich zu einem Körperschaden kam. Sofern der Sachverständige W. auf die bei der Arthroskopie vorgefundene Korbhenkelverletzung abstellt, kann dies nicht zur Begründung eines traumatischen Befundes herangezogen werden, weil es sich hierbei - wie bereits mehrfach dargelegt und auch von dem Sachverständigen W. selbst in seinem ersten Gutachten bestätigt - um einen bereits vor dem Unfall vom 03.09.1993 vorhandenen, älteren Korbhenkelriss handelt. Auch soweit der Sachverständige W. den traumatischen Befund mit einer vor dem Arbeitsunfall von 1993 vorhandenen freien Beweglichkeit des Kniegelenks und vollen Arbeitsfähigkeit begründen will, überzeugt dies nicht. Zur Überzeugung des Senat ist von einer Beschwerdefreiheit seitens des rechten Kniegelenks vor dem Arbeitsunfall am 03.09.1993 gerade nicht auszugehen. Insoweit hat bereits das Sozialgericht Heilbronn zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger erstmals überhaupt einen erst nach dem Arbeitsunfall 1993 aufgetretenen Verlust der Streckung gegenüber dem Sachverständigen W. angegeben hat. Seine Einlassung bis zu diesem Zeitpunkt gegenüber sämtlichen Gutachtern und Gerichten war dergestalt, dass er nach dem Arbeitsunfall aus dem Jahr 1981 nie beschwerdefrei war (so beispielsweise gegenüber dem Sozialgericht Freiburg, Bl. 205 VA BBG, bei der Untersuchung durch Dr. P. , Bl. 273 VA BBG und bei der ersten Untersuchung durch Dr. Waibel, Bl. 305 VA BBG), insbesondere schon vor dem Arbeitsunfall im Jahr 1993 ein Streckdefizit des rechten Kniegelenks bestand (vgl. die Angaben des Klägers gegenüber Dr. P. , Bl. 272 VA BBG), er sich deshalb auch in ärztlicher Behandlung bei - der zwischenzeitlich verstorbenen - Dr. R. mit Krankengymnastik und Massagen befand (vgl. erneut Gutachten des Dr. P. , Bl. 273 VA BBG) und er die Tätigkeit bei der Firma A. nur unter Schmerzen verrichten konnte (vgl. wiederum Gutachten des Dr. P. , a.a.O.).
Da somit bereits der naturwissenschaftliche Zusammenhang zu verneinen ist, stellt sich die Frage, ob das Unfallereignis auch wesentlich war (zweite Stufe der Kausalitätsprüfung), nicht mehr. Sofern der Kläger darauf abzustellen sucht, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" weiterer akuter Erscheinungen aus ihr durch das Unfallereignis nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte, kommt diesem Aspekt deshalb von vornherein keine Bedeutung zu.
Für eine weitere Sachaufklärung von Amts wegen sieht der Senat angesichts des durch das Sozialgericht Heilbronn geklärten Sachverhaltes keinen Anlass. Insbesondere ist die Einholung einer erneuten Stellungnahme des Sachverständigen W. nicht angezeigt. Zwar haben ihm bei der Erstellung seines zweiten Gutachtens und der ergänzenden Stellungnahme der OP-Bericht vom 10.09.1993 sowie der histologische Befundbericht vom 15.09.1993 nicht vorgelegen. Allerdings weist der Sachverständige W. selbst darauf hin, dass er die ihm fehlenden Aufzeichnungen dennoch aufgrund seines ersten Gutachtens in die Betrachtung hat einbeziehen können (vgl. Bl. 100 SG-Akte). In seinem ersten Gutachten gab der Sachverständige W. insbesondere den wesentlichen Inhalt des histologischen Befundberichts sowie des Arthroskopieberichts vom September 1993 wieder (vgl. Bl. 332 VA BBG), so dass ihm dies auch bei der Erstellung seines zweiten Gutachtens und der ergänzenden Stellungnahme zur Verfügung gestanden hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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