Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 4041/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 3424/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 14. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt mit den drei verbundenen Klagen die Berücksichtigung eines höheren Regelbedarfs gemäß § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) bei der Berechnung seines Arbeitslosengeldes II (ALG II) für den Zeitraum 1. Dezember 2013 bis 31. Mai 2015.
Der 1963 in O. geborene Kläger stand beim Beklagten im laufenden Leistungsbezug. Mit Bescheid vom 19. November 2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger vorläufig Leistungen für den Zeitraum 1. Dezember 2013 bis 31. Mai 2014 und berücksichtigte dabei für Dezember 2013 einen Regelbedarf in Höhe von 382 EUR und für die Zeit von Januar bis Mai 2014 monatlich einen Regelbedarf in Höhe von 391 EUR. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, die Höhe des Regelsatzes sei unzureichend. Für den Zeitraum 1. Juni 2014 bis 30. November 2014 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 20. Mai 2014 ebenfalls vorläufig Leistungen und setzte bei der Leistungshöhe einen monatlichen Regelbedarf von 391 EUR an. Der Kläger brachte in seinem dagegen gerichteten Widerspruch erneut vor, die Höhe des Regelsatzes sei unzureichend. Der Regelsatz werde nach dem Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG) trotz der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) - 1 BvL 1/09 und 1 BvL 10/10 nicht transparent, nicht zeitnah und nicht in zureichender Höhe berechnet und bewilligt. Der Regelbedarf gewährleiste daher nicht das Existenzminimum und sei somit rechts- und verfassungswidrig. Unter anderem seien die steigenden Energiekosten durch die EEG-Umlage nicht zeitnah angepasst worden. Der entsprechende Energieverbrauch und Zusatzkosten, wie z.B. für die anfallenden Grundgebühren und daher anfallenden Nachzahlungen, seien zu gering angesetzt. Dies sei bereits in der Entscheidung des BVerfG als nicht empirisch begründet bemängelt worden. Es sei außerdem unter dem Az. 1 BvL 12/12 derzeit ein Verfahren beim BVerfG anhängig, bei dem es auch um die Regelsätze gehe. Der Beklagte wies beide Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2014 zurück und führte zur Begründung aus, die Höhe des Regelbedarfs für Alleinstehende sei nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig angesetzt. Dies habe das BSG im Urteil vom 12. Juli 2012 - B 14 AS 153/11 R - bereits bestätigt. Die in Teilen des Schrifttums sowie im Vorlagebeschluss des Sozialgerichts B. vom 25. April 2012 gegen die Verfassungsmäßigkeit vorgebrachten Argumente seien nicht überzeugend. Derselbe Senat habe mit Vorlagebeschluss vom 27. Januar 2009 auch die Leitentscheidung des BVerfG vom 9. Februar 2010 mit vorbereitet und herbeigeführt. Dem Votum dieses Senats dürfte also einiges Gewicht zukommen und bei den weiteren Überlegungen des BVerfG, welches aufgrund der Vorlage des SG Berlin vom 25. April 2012 ebenfalls zur verfassungsrechtlichen Überprüfung des Regelbedarfs nach § 20 SGB II angerufen sei. Dagegen erhob der Kläger am 28. August 2014 beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage (S 2 AS 4041/14) und verfolgte sein Begehren unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens weiter.
Mit vorläufigem Änderungsbescheid vom 20. August 2014 passte der Beklagte die bewilligten Leistungen für den Zeitraum 1. August 2014 bis 30. November 2014 an und senkte die bislang in Höhe von 31 EUR berücksichtigten Heizkosten wegen Veränderung des monatlichen Gasabschlags auf 26 EUR ab. Ferner veranlasste der Beklagte, dass der Gasabschlag gemäß § 22 Abs. 7 SGB II künftig ab August 2014 direkt an den Versorger b. ausgezahlt wird. Ansonsten blieb es bei der bisherigen Bewilligung, insbesondere der monatlich Regelbedarf i.H.v. 391 EUR blieb unverändert. In der Rechtsbehelfsbelehrung wurde der Kläger auf die Möglichkeit der Einlegung eines Widerspruchs hingewiesen. Am 04. September 2014 erhob der Kläger gegen den Änderungsbescheid Widerspruch und brachte abermals vor, die Höhe des Regelsatzes sei unzureichend und die Entscheidung des BVerfG in der Verfassungsbeschwerdesache 1 BvR 1691/13 stehe noch aus. Mit vorläufigem Änderungsbescheid/Teilabhilfebescheid vom 6. Oktober 2014 veranlasste der Beklagte ab November 2014 wieder die Auszahlung des Gasabschlags an den Kläger anstelle der Direktauszahlung an die b. die Höhe des Regelbedarfs blieb unverändert bei 391 EUR. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und wies darauf hin, dass nunmehr auch das BVerfG die Verfassungsmäßigkeit des Regelbedarfs mit seiner Entscheidung vom 23. Juli 2014 bestätigt habe. In der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung wies der Beklagte auf die Möglichkeit der Klageerhebung hin. Dagegen hat der Kläger am 6. November 2014 Klage beim SG erhoben (S 2 AS 5134/14) und sein Begehren unter Wiederholung des bisherigen Vorbringens weiterverfolgt.
Mit Bescheid vom 20. November 2014 bewilligte der Beklagte vorläufig Leistungen für den Zeitraum 1. Dezember 2014 bis 31. Mai 2015 und berücksichtigte dabei monatlich einen Regelbedarf in Höhe von 399 EUR. Dagegen legte der Kläger am 4. Dezember 2014 erneut Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, die Entscheidung des BVerfG in den Sachen 1 BvL 12/12 und 1 BvR 1691/13 sei dadurch zu erklären, dass die Richter offensichtlich hocheffiziente und energiesparende Elektrogeräte hätten oder womöglich nicht den ganzen Tag zu Hause seien und dadurch eigenen Strom sparten. Der durchschnittliche Stromverbrauch eines Ein-Personen-Haushalts liege laut mehreren Statistiken und Verbrauchsportalen seit Jahren bei ca. 2.000 kWh/Jahr. Der Brutto-Arbeitspreis pro kWh liege derzeit bei ca. 0,28 EUR/kWh. Der Brutto-Grundpreis liege bei geringen Verbräuchen bei ca. 8 EUR pro Monat. Es errechne sich somit auf das Jahr ein Betrag von 656 EUR, somit monatlich 54,66 EUR. In der Abteilung Wohnung/Energie/Wohnungsinstandhaltung seien deutlich zu geringe Beträge für Strom enthalten, wovon zusätzlich auch noch Beträge für die Wohnung angespart werden sollten. Sein Verbrauch liege mit ca. 1.900 kWh im Durchschnitt und er benutze bereits seit gut 25 Jahren Energiesparlampen. Die Regelsätze seien schon durch die zu gering eingerechneten Strombeträge weiterhin anzuzweifeln. Ständige Anbieterwechsel seien finanziell riskant, da es unter ihnen auch unseriöse gebe. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und verwies auf die Entscheidung des BVerfG vom 23. Juli 2014, mit der der gesetzliche Regelbedarfssatz bestätigt worden sei. Dagegen hat der Kläger am 19. Januar 2015 Klage beim SG erhoben (S 2 AS 264/15).
Mit Beschluss vom 10. Juli 2015 hat das SG die drei Klageverfahren S 2 AS 4041/14, S 2 AS 5134/14 und S 2 AS 264/15 unter dem Aktenzeichen S 2 AS 4041/14 verbunden.
Mit Gerichtsbescheid vom 14. Juli 2015 hat das SG die Klagen abgewiesen und zur Begründung dargelegt, die ehemals selbständige Klage S 2 AS 5134/14 sei unzulässig und die beiden anderen Klagen seien zulässig, aber unbegründet. Die Klage S 2 AS 5134/14 habe sich gegen den vorläufigen Änderungsbescheid vom 20. August 2014 in der Fassung des Teilabhilfebescheids vom 6. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Oktober 2014 gerichtet. Der vorläufige Änderungsbescheid habe den Bewilligungsbescheid vom 20. Mai 2014 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juli 2014) abgeändert, wodurch er und auch der Teilabhilfebescheid vom 6. Oktober 2014 bereits Gegenstand des Klageverfahrens S 2 AS 4041/14 geworden seien (§§ 86, 96 SGG). Die Rechtsbehelfsbelehrungen des Beklagten seien insoweit falsch gewesen. Es liege bezüglich der Klage S 2 AS 5134/14 ein Fall doppelter Rechtshängigkeit vor. Zu den ehemals selbständigen Klagen S 2 AS 4041/14 und S 2 AS 264/15 hat das SG ausgeführt, der Kläger habe im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis 30. November 2014 bzw. 1. Dezember 2014 bis 31. Mai 2015 keinen Anspruch auf Gewährung eines höheren Regelbedarfs. Der Beklagte habe zutreffend den jeweils in § 20 SGB II für Alleinstehende vorgesehenen Regelbedarfssatz angewandt. Die Höhe dieses Regelbedarfs sei nicht verfassungswidrig. Hierzu hat sich das SG der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - juris) angeschlossen und weiter ausgeführt, zwar habe der neue Regelbedarf für 2015 in Höhe von monatlich 399 EUR für Alleinstehende noch nicht im Zeitpunkt der Entscheidung des BVerfG gegolten. Es seien jedoch keine Umstände ersichtlich, die das Gericht zu der Überzeugung gelangen lassen könnten, dass nun der neue Regelbedarf nicht mehr verfassungsgemäß wäre. Es sei eine Erhöhung des Regelbedarfs um ca. 2 %, nämlich 8 EUR erfolgt. Angesichts des aktuellen Zinsniveaus und der niedrigen Inflation, die inzwischen teilweise sogar Deflationsbefürchtungen aufkommen lasse sowie des außergewöhnlich niedrigen Ölpreises habe das Gericht keinen Anlass, den Anstieg des Regelbedarfs um 2 % als nicht ausreichend zu erachten.
Gegen den ihm am 17. Juli 2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 17. August 2015 Berufung eingelegt und seinen bisherigen Vortrag wiederholt und vertieft. Der Beschluss des BVerfG vom 23. Juli 2014 beziehe sich nicht auf die hier strittigen Zeiträume 2013/2014/2015, sondern auf die davor liegenden Zeiträume. Die SGB II-Regelsätze bedürften nach wie vor einer Prüfung und Erhöhung. Die EVS 2013 sei noch nicht ausgewertet worden; die Regelsätze seien somit nicht danach angepasst. Ihm sei aus rein praktischer Erfahrung bekannt, dass die Regelsätze zu gering seien und eben nicht das physische, soziale, politische und kulturelle Existenzminimum nach den Vorgaben des BVerfG abdeckten. Im Regelbedarf sei deutlich weniger als der durchschnittliche Stromverbrauch berücksichtigt; diese Werte könne man nur erreichen, wenn man so gut wie keine elektrischen Geräte benutze und nur Strom für Licht verbrauche oder sich nicht in der Wohnung aufhalte. Als Folge davon stiegen dann wieder die Kosten für Mobilität, Kleidung, Schuhe oder soziale Kontakte. Da diese ebenfalls unzureichend seien, bestehe eine dauerhafte Unterdeckung. Ansparen für andere Ausgabepositionen sei daher nicht möglich, so dass es keinen Ausgleich der Positionen untereinander gebe. Der Gesetzgeber habe nach der Leitentscheidung des BVerfG vom 9. Februar 2010 nicht alle bemängelten Punkte beseitigt. Zudem seien die Berechnungsgrundlagen geändert worden; die Regelbedarfe seien zwar erhöht worden, aber zuvor enthaltene Positionen, wie z.B. Tabak und alkoholische Getränke, seien herausgenommen worden. Die Regelbedarfe seien somit erneut politisch festgesetzt und schöngerechnet worden. Die 2010 vom BVerfG bemängelten prozentualen Kürzungen der Ausgaben im Vergleich zu den Referenzhaushalten seien nach wie vor nicht nachvollziehbar. Nicht berücksichtigt seien z.B. auch die Grundgebühr für Strom und die steigenden Kosten pro kWh. Die Referenzhaushalte seien seit 2011 anscheinend auf 15 % reduziert worden; früher seien es 20 % der unteren Einkommenshaushalte der EVS gewesen. Stattdessen seien nicht zu berücksichtigende Einkommenshaushalte einbezogen worden. Der Gesetzgeber handele erneut verfassungswidrig. Sein Jahresverbrauch von 1.900 kWh liege noch im Durchschnitt, zusammen mit den Stromkosten bei einem Grundversorger fielen insgesamt 628 EUR im Jahr oder ein monatlicher Abschlag von 52 EUR an. Im Regelsatz seien für "Wohnen einschließlich Energie, Instandhaltung" insgesamt noch nicht einmal 35 EUR pro Monat enthalten. Darüber hinaus fehlten ihm nach rund 30-jähriger Berufstätigkeit z.B. Kosten für Lebensversicherung mit Verwertungsausschluss (ca. 50 EUR), Kosten für eine Berufsunfähigkeitsversicherung (ca. 40 EUR), Kosten für eine Rechtsschutzversicherung (jährlich ca. 100 EUR), Kfz-Versicherung (jährlich ca. 100 EUR), Kfz-Steuer (jährlich ca. 50 EUR) Kfz-Reparatur oder Anschaffung, Kosten für die Anmietung einer Garage (ca. 40 EUR). Trotz energiesparendem Verhalten seit den letzten 35 Jahren komme er nur mit zeitweise abgeschaltetem Kühlschrank und extrem seltener Waschmaschinennutzung in die Nähe der laut RBEG angesetzten ca. 1.200 kWh im Jahr, ansonsten deutlich darüber auf rund 2.000 kWh pro Jahr und bezahle dafür 44 EUR monatlich. Darüber hinaus seien die Beträge für Bildung und soziale Kontakte unzureichend. Diese müsse er aber wegen der nur unzureichend im Regelbedarf vorgesehenen Stromkosten ohnehin zur Begleichung der monatlichen Grundgebühr für den Energieanbieter verwenden.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 14. Juli 2015 aufzuheben sowie die Bescheide vom 19. November 2013 und 20. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juli 2014, den Änderungsbescheid vom 20. August 2014 in der Fassung des Teil-Abhilfebescheids vom 6. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Oktober 2014 und den Bescheid vom 20. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2014 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, das ALG II für den Zeitraum 1. Dezember 2013 bis 30. November 2014 bzw. 1. Dezember 2014 bis 31. Mai 2015 in verfassungsmäßiger Höhe unter Berücksichtigung eines zureichend hohen Regelbedarfs zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. Er verweist auf den angefochtenen Gerichtsbescheid sowie auf die diesbezüglich vorgetragene Klageerwiderung vom 29. September 2014 an das Sozialgericht Freiburg.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Höhe des dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum zustehenden Regelbedarfs gemäß §§ 19 Abs. 1 Satz 1 und 3, 20 SGB II und nicht auch die Höhe der im streitgegenständlichen Zeitraum gewährten Leistungen für Unterkunft und Heizung, da der Kläger ausdrücklich nur die Gewährung eines höheren Regelbedarfs, nicht aber die Gewährung von höheren Leistungen für Unterkunft und Heizung geltend gemacht hat. Zum Streitgegenstand gehört daneben - auch wenn der Kläger dies nicht angesprochen hat - ein evtl. Anspruch auf Mehrbedarfe gemäß §§ 19 Abs. 1 Satz 1 und 3, 21 SGB II, da es sich bei Regel- und Mehrbedarf nicht um voneinander trennbare Ansprüche handelt (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juli 2012 - B 14 AS 153/11 R).
Der Kläger hat im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis 31. Mai 2015 keinen Anspruch auf Gewährung von höheren Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Berücksichtigung eines höheren Regelbedarfs oder eines Mehrbedarfs. Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die vom Kläger beanspruchten Leistungen nach dem SGB II dargelegt und - gestützt auf die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - juris - zutreffend ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Berücksichtigung eines höheren Regelbedarfs als die gemäß § 20 SGB II anerkannten Beträge hat, weil die Höhe des festgelegten Regelbedarfs nicht verfassungswidrig ist. Bezüglich der ehemals selbstständigen Klage S 2 AS 5134/14 hat das SG zutreffend ausgeführt, dass diese Klage für die Zeit vom 1. August 2014 bis 30. November 2014 wegen doppelter Rechtshängigkeit bereits unzulässig ist. Der Senat schließt sich den Ausführungen des SG nach eigener Überprüfung uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gem. § 153 Abs. 2 SGG zurück.
Auch aus dem Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren ergibt sich nichts Anderes. Der Kläger hat sich erneut darauf gestützt, dass die im streitgegenständlichen Zeitraum als Regelbedarf anerkannten Beträge nicht ausreichend zur Deckung des Existenzminimums seien und darauf verwiesen, dass sich der vom SG erwähnte Beschluss des BVerfG vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - juris auf bereits vergangene Zeiträume beziehe. Der Senat hat jedoch auch für die Leistungszeiträume, die nicht Gegenstand der Entscheidung des BVerfG waren, keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Bestimmungen zur Höhe des Regelbedarfs. Gemäß § 20 Abs. 2 SGB II werden als Regelbedarf bei Personen, die alleinstehend sind, monatlich 364 EUR anerkannt. Dieser ab 1. Januar 2011 maßgebende Betrag wurde mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (RBEG - BGBl I 2011, 453), welches zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) erlassen wurde, ermittelt. § 20 Abs. 5 S. 1 SGB II regelt, dass die Regelbedarfe nach den Absätzen 2 bis 4 sowie nach § 23 Nummer 1 jeweils zum 1. Januar eines Jahres entsprechend § 28a des Zwölften Buches (SGB XII) in Verbindung mit der Verordnung nach § 40 Satz 1 Nummer 1 SGB XII angepasst werden. Für die Neuermittlung der Regelbedarfe findet § 28 SGB XII in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz entsprechende Anwendung (§ 20 Abs. 5 S. 2 SGB II). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt jeweils spätestens zum 1. November eines Kalenderjahres die Höhe der Regelbedarfe, die für die folgenden zwölf Monate maßgebend sind, im Bundesgesetzblatt bekannt ( § 20 Abs. 5 S. 3 SGB II).
Im streitgegenständlichen Zeitraum betrug der für den Kläger maßgebende Regelbedarf gemäß §§ 20 Abs. 2, Abs. 5 SGB II, 28a SGB XII in Verbindung mit den Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnungen 2013/2014/2015 im Dezember 2013 382 EUR, im Jahr 2014 monatlich 391 EUR und von Januar bis Mai 2015 monatlich 399 EUR. Das BVerfG hat sich in dem Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - juris ausführlich zur Verfassungsmäßigkeit der Neuermittlung der Regelbedarfe ab 1. Januar 2011 geäußert und mit überzeugender Begründung dargelegt, dass der Gesetzgeber die Leistungen nicht evident unzureichend festgesetzt habe und nicht zu erkennen sei, dass der existenzsichernde Bedarf hierdurch möglicherweise nicht gedeckt sein könnte. Das BVerfG hat insbesondere ausgeführt, dass sich der Gesetzgeber zur Bestimmung der Höhe der Leistungen für den Regelbedarf mit dem Statistikmodell auf eine Methode gestützt habe, die grundsätzlich geeignet sei, die zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums notwendigen Leistungen bedarfsgerecht zu bemessen. Mit der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) habe sich der Gesetzgeber im Ausgangspunkt auf geeignete empirische Daten gestützt. Das BVerfG hat in diesem Beschluss auch dargelegt, dass die in § 28a SGB XII niedergelegten Vorgaben zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen in den Jahren, in denen - wie auch im streitgegenständlichen Zeitraum - keine Neuermittlung nach § 28 SGB XII erfolgt, nicht in unvertretbarer Weise von den Strukturprinzipien der gewählten Ermittlungsmethode abweiche. Gemäß § 28a Abs. 2 SGB XII erfolgt die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen aufgrund der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (Mischindex). Das BVerfG hat dazu ausgeführt, der Gesetzgeber komme seiner Pflicht, auf Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen wie auf Preissteigerungen oder auf die Erhöhung von Verbrauchssteuern zu reagieren, um sicherzustellen, dass der aktuelle Bedarf gedeckt sei, im Grundsatz nach. Die Hochrechnung anhand der Preisentwicklung in den Ausgabepositionen, aus denen sich der regelbedarfsrelevante Verbrauch zusammensetzt, sei mit dem Grundgesetz ebenso vereinbar wie die Orientierung an einem gemischten Index, der neben der Preisentwicklung auch die Entwicklung der Löhne und Gehälter berücksichtige. Der Gesetzgeber habe tragfähig begründet, warum sich die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nunmehr nach § 28a Abs. 2 Satz 1 und 3 SGB XII an die bundesdurchschnittliche Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie die bundesdurchschnittliche Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter anlehne (vgl. BVerfG, a.a.O.). Der Senat hat keine Zweifel daran, dass diese Rechtsprechung des BVerfG auch auf den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis 31. Mai 2015 übertragen werden kann (vgl. auch Landessozialgericht Hamburg, Urteil v. 13. Juli 2015, L 4 AS 111/15, juris). Denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die vom Gesetzgeber entwickelten und vom BVerfG bereits grundsätzlich als verfassungsgemäß angesehenen Methoden zur jährlichen Anpassung der Höhe des Regelbedarfs im streitgegenständlichen Zeitraum aufgrund besonderer Umstände nicht mehr geeignet sein sollten, das Existenzminimum der Leistungsempfänger zu garantieren.
Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er im streitgegenständlichen Zeitraum einen Anspruch auf Mehrbedarfe gemäß § 21 SGB II hatte. Er hat zu keinem Zeitpunkt erwähnt, dass er aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedarf (vgl. § 21 Abs. 5 SGB II) und für den Senat ist auch nicht erkennbar, dass im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf (vgl. § 21 Abs. 6 SGB II) bestanden haben könnte. Insbesondere stellen die vom Kläger angesprochenen Ausgaben für Mitgliedsbeiträge, Versicherungen, Garagenmiete, Reparaturkosten, Kosten für öffentlichen Nahverkehr etc. keinen unabweisbaren laufenden besonderen Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II dar. Versicherungsbeiträge können - abgesehen von der möglichen Übernahme eines Zuschusses für Beiträge zur Kranken- oder Pflegeversicherung gemäß § 26 SGB II - lediglich nach Maßgabe des § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II vom erzielten Einkommen abgesetzt, jedoch nicht als Regel- oder Mehrbedarf berücksichtigt werden. Die vom Kläger angesprochene Garagenmiete könnte allenfalls im Zusammenhang mit den Unterkunftskosten gemäß § 22 SGB II eine Rolle spielen und ist damit von vornherein nicht streitgegenständlich. Bezüglich der sonstigen vom Kläger angesprochenen Ausgaben, die mit einem bestimmten pauschalierten Betrag vom Regelbedarf umfasst sind, verweist der Senat auf die obigen Ausführungen zur Höhe des Regelbedarfs. Soweit im Einzelfall ein vom Regebedarf umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden kann, kommt eine Übernahme nach Maßgabe des § 24 Abs. 1 SGB II in Betracht und darüber hinaus können bestimmte Bedarfe, die nicht vom Regelbedarf umfasst sind, gemäß § 24 Abs. 3 SGB II übernommen werden. Ein derartiger Anspruch wurde vom Kläger jedoch im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht und ist deshalb nicht streitgegenständlich.
Da das SG somit zu Recht die Klage abgewiesen hat, weist der Senat die Berufung zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt mit den drei verbundenen Klagen die Berücksichtigung eines höheren Regelbedarfs gemäß § 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) bei der Berechnung seines Arbeitslosengeldes II (ALG II) für den Zeitraum 1. Dezember 2013 bis 31. Mai 2015.
Der 1963 in O. geborene Kläger stand beim Beklagten im laufenden Leistungsbezug. Mit Bescheid vom 19. November 2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger vorläufig Leistungen für den Zeitraum 1. Dezember 2013 bis 31. Mai 2014 und berücksichtigte dabei für Dezember 2013 einen Regelbedarf in Höhe von 382 EUR und für die Zeit von Januar bis Mai 2014 monatlich einen Regelbedarf in Höhe von 391 EUR. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, die Höhe des Regelsatzes sei unzureichend. Für den Zeitraum 1. Juni 2014 bis 30. November 2014 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 20. Mai 2014 ebenfalls vorläufig Leistungen und setzte bei der Leistungshöhe einen monatlichen Regelbedarf von 391 EUR an. Der Kläger brachte in seinem dagegen gerichteten Widerspruch erneut vor, die Höhe des Regelsatzes sei unzureichend. Der Regelsatz werde nach dem Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG) trotz der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) - 1 BvL 1/09 und 1 BvL 10/10 nicht transparent, nicht zeitnah und nicht in zureichender Höhe berechnet und bewilligt. Der Regelbedarf gewährleiste daher nicht das Existenzminimum und sei somit rechts- und verfassungswidrig. Unter anderem seien die steigenden Energiekosten durch die EEG-Umlage nicht zeitnah angepasst worden. Der entsprechende Energieverbrauch und Zusatzkosten, wie z.B. für die anfallenden Grundgebühren und daher anfallenden Nachzahlungen, seien zu gering angesetzt. Dies sei bereits in der Entscheidung des BVerfG als nicht empirisch begründet bemängelt worden. Es sei außerdem unter dem Az. 1 BvL 12/12 derzeit ein Verfahren beim BVerfG anhängig, bei dem es auch um die Regelsätze gehe. Der Beklagte wies beide Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2014 zurück und führte zur Begründung aus, die Höhe des Regelbedarfs für Alleinstehende sei nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig angesetzt. Dies habe das BSG im Urteil vom 12. Juli 2012 - B 14 AS 153/11 R - bereits bestätigt. Die in Teilen des Schrifttums sowie im Vorlagebeschluss des Sozialgerichts B. vom 25. April 2012 gegen die Verfassungsmäßigkeit vorgebrachten Argumente seien nicht überzeugend. Derselbe Senat habe mit Vorlagebeschluss vom 27. Januar 2009 auch die Leitentscheidung des BVerfG vom 9. Februar 2010 mit vorbereitet und herbeigeführt. Dem Votum dieses Senats dürfte also einiges Gewicht zukommen und bei den weiteren Überlegungen des BVerfG, welches aufgrund der Vorlage des SG Berlin vom 25. April 2012 ebenfalls zur verfassungsrechtlichen Überprüfung des Regelbedarfs nach § 20 SGB II angerufen sei. Dagegen erhob der Kläger am 28. August 2014 beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage (S 2 AS 4041/14) und verfolgte sein Begehren unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens weiter.
Mit vorläufigem Änderungsbescheid vom 20. August 2014 passte der Beklagte die bewilligten Leistungen für den Zeitraum 1. August 2014 bis 30. November 2014 an und senkte die bislang in Höhe von 31 EUR berücksichtigten Heizkosten wegen Veränderung des monatlichen Gasabschlags auf 26 EUR ab. Ferner veranlasste der Beklagte, dass der Gasabschlag gemäß § 22 Abs. 7 SGB II künftig ab August 2014 direkt an den Versorger b. ausgezahlt wird. Ansonsten blieb es bei der bisherigen Bewilligung, insbesondere der monatlich Regelbedarf i.H.v. 391 EUR blieb unverändert. In der Rechtsbehelfsbelehrung wurde der Kläger auf die Möglichkeit der Einlegung eines Widerspruchs hingewiesen. Am 04. September 2014 erhob der Kläger gegen den Änderungsbescheid Widerspruch und brachte abermals vor, die Höhe des Regelsatzes sei unzureichend und die Entscheidung des BVerfG in der Verfassungsbeschwerdesache 1 BvR 1691/13 stehe noch aus. Mit vorläufigem Änderungsbescheid/Teilabhilfebescheid vom 6. Oktober 2014 veranlasste der Beklagte ab November 2014 wieder die Auszahlung des Gasabschlags an den Kläger anstelle der Direktauszahlung an die b. die Höhe des Regelbedarfs blieb unverändert bei 391 EUR. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und wies darauf hin, dass nunmehr auch das BVerfG die Verfassungsmäßigkeit des Regelbedarfs mit seiner Entscheidung vom 23. Juli 2014 bestätigt habe. In der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung wies der Beklagte auf die Möglichkeit der Klageerhebung hin. Dagegen hat der Kläger am 6. November 2014 Klage beim SG erhoben (S 2 AS 5134/14) und sein Begehren unter Wiederholung des bisherigen Vorbringens weiterverfolgt.
Mit Bescheid vom 20. November 2014 bewilligte der Beklagte vorläufig Leistungen für den Zeitraum 1. Dezember 2014 bis 31. Mai 2015 und berücksichtigte dabei monatlich einen Regelbedarf in Höhe von 399 EUR. Dagegen legte der Kläger am 4. Dezember 2014 erneut Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, die Entscheidung des BVerfG in den Sachen 1 BvL 12/12 und 1 BvR 1691/13 sei dadurch zu erklären, dass die Richter offensichtlich hocheffiziente und energiesparende Elektrogeräte hätten oder womöglich nicht den ganzen Tag zu Hause seien und dadurch eigenen Strom sparten. Der durchschnittliche Stromverbrauch eines Ein-Personen-Haushalts liege laut mehreren Statistiken und Verbrauchsportalen seit Jahren bei ca. 2.000 kWh/Jahr. Der Brutto-Arbeitspreis pro kWh liege derzeit bei ca. 0,28 EUR/kWh. Der Brutto-Grundpreis liege bei geringen Verbräuchen bei ca. 8 EUR pro Monat. Es errechne sich somit auf das Jahr ein Betrag von 656 EUR, somit monatlich 54,66 EUR. In der Abteilung Wohnung/Energie/Wohnungsinstandhaltung seien deutlich zu geringe Beträge für Strom enthalten, wovon zusätzlich auch noch Beträge für die Wohnung angespart werden sollten. Sein Verbrauch liege mit ca. 1.900 kWh im Durchschnitt und er benutze bereits seit gut 25 Jahren Energiesparlampen. Die Regelsätze seien schon durch die zu gering eingerechneten Strombeträge weiterhin anzuzweifeln. Ständige Anbieterwechsel seien finanziell riskant, da es unter ihnen auch unseriöse gebe. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und verwies auf die Entscheidung des BVerfG vom 23. Juli 2014, mit der der gesetzliche Regelbedarfssatz bestätigt worden sei. Dagegen hat der Kläger am 19. Januar 2015 Klage beim SG erhoben (S 2 AS 264/15).
Mit Beschluss vom 10. Juli 2015 hat das SG die drei Klageverfahren S 2 AS 4041/14, S 2 AS 5134/14 und S 2 AS 264/15 unter dem Aktenzeichen S 2 AS 4041/14 verbunden.
Mit Gerichtsbescheid vom 14. Juli 2015 hat das SG die Klagen abgewiesen und zur Begründung dargelegt, die ehemals selbständige Klage S 2 AS 5134/14 sei unzulässig und die beiden anderen Klagen seien zulässig, aber unbegründet. Die Klage S 2 AS 5134/14 habe sich gegen den vorläufigen Änderungsbescheid vom 20. August 2014 in der Fassung des Teilabhilfebescheids vom 6. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Oktober 2014 gerichtet. Der vorläufige Änderungsbescheid habe den Bewilligungsbescheid vom 20. Mai 2014 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juli 2014) abgeändert, wodurch er und auch der Teilabhilfebescheid vom 6. Oktober 2014 bereits Gegenstand des Klageverfahrens S 2 AS 4041/14 geworden seien (§§ 86, 96 SGG). Die Rechtsbehelfsbelehrungen des Beklagten seien insoweit falsch gewesen. Es liege bezüglich der Klage S 2 AS 5134/14 ein Fall doppelter Rechtshängigkeit vor. Zu den ehemals selbständigen Klagen S 2 AS 4041/14 und S 2 AS 264/15 hat das SG ausgeführt, der Kläger habe im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis 30. November 2014 bzw. 1. Dezember 2014 bis 31. Mai 2015 keinen Anspruch auf Gewährung eines höheren Regelbedarfs. Der Beklagte habe zutreffend den jeweils in § 20 SGB II für Alleinstehende vorgesehenen Regelbedarfssatz angewandt. Die Höhe dieses Regelbedarfs sei nicht verfassungswidrig. Hierzu hat sich das SG der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - juris) angeschlossen und weiter ausgeführt, zwar habe der neue Regelbedarf für 2015 in Höhe von monatlich 399 EUR für Alleinstehende noch nicht im Zeitpunkt der Entscheidung des BVerfG gegolten. Es seien jedoch keine Umstände ersichtlich, die das Gericht zu der Überzeugung gelangen lassen könnten, dass nun der neue Regelbedarf nicht mehr verfassungsgemäß wäre. Es sei eine Erhöhung des Regelbedarfs um ca. 2 %, nämlich 8 EUR erfolgt. Angesichts des aktuellen Zinsniveaus und der niedrigen Inflation, die inzwischen teilweise sogar Deflationsbefürchtungen aufkommen lasse sowie des außergewöhnlich niedrigen Ölpreises habe das Gericht keinen Anlass, den Anstieg des Regelbedarfs um 2 % als nicht ausreichend zu erachten.
Gegen den ihm am 17. Juli 2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 17. August 2015 Berufung eingelegt und seinen bisherigen Vortrag wiederholt und vertieft. Der Beschluss des BVerfG vom 23. Juli 2014 beziehe sich nicht auf die hier strittigen Zeiträume 2013/2014/2015, sondern auf die davor liegenden Zeiträume. Die SGB II-Regelsätze bedürften nach wie vor einer Prüfung und Erhöhung. Die EVS 2013 sei noch nicht ausgewertet worden; die Regelsätze seien somit nicht danach angepasst. Ihm sei aus rein praktischer Erfahrung bekannt, dass die Regelsätze zu gering seien und eben nicht das physische, soziale, politische und kulturelle Existenzminimum nach den Vorgaben des BVerfG abdeckten. Im Regelbedarf sei deutlich weniger als der durchschnittliche Stromverbrauch berücksichtigt; diese Werte könne man nur erreichen, wenn man so gut wie keine elektrischen Geräte benutze und nur Strom für Licht verbrauche oder sich nicht in der Wohnung aufhalte. Als Folge davon stiegen dann wieder die Kosten für Mobilität, Kleidung, Schuhe oder soziale Kontakte. Da diese ebenfalls unzureichend seien, bestehe eine dauerhafte Unterdeckung. Ansparen für andere Ausgabepositionen sei daher nicht möglich, so dass es keinen Ausgleich der Positionen untereinander gebe. Der Gesetzgeber habe nach der Leitentscheidung des BVerfG vom 9. Februar 2010 nicht alle bemängelten Punkte beseitigt. Zudem seien die Berechnungsgrundlagen geändert worden; die Regelbedarfe seien zwar erhöht worden, aber zuvor enthaltene Positionen, wie z.B. Tabak und alkoholische Getränke, seien herausgenommen worden. Die Regelbedarfe seien somit erneut politisch festgesetzt und schöngerechnet worden. Die 2010 vom BVerfG bemängelten prozentualen Kürzungen der Ausgaben im Vergleich zu den Referenzhaushalten seien nach wie vor nicht nachvollziehbar. Nicht berücksichtigt seien z.B. auch die Grundgebühr für Strom und die steigenden Kosten pro kWh. Die Referenzhaushalte seien seit 2011 anscheinend auf 15 % reduziert worden; früher seien es 20 % der unteren Einkommenshaushalte der EVS gewesen. Stattdessen seien nicht zu berücksichtigende Einkommenshaushalte einbezogen worden. Der Gesetzgeber handele erneut verfassungswidrig. Sein Jahresverbrauch von 1.900 kWh liege noch im Durchschnitt, zusammen mit den Stromkosten bei einem Grundversorger fielen insgesamt 628 EUR im Jahr oder ein monatlicher Abschlag von 52 EUR an. Im Regelsatz seien für "Wohnen einschließlich Energie, Instandhaltung" insgesamt noch nicht einmal 35 EUR pro Monat enthalten. Darüber hinaus fehlten ihm nach rund 30-jähriger Berufstätigkeit z.B. Kosten für Lebensversicherung mit Verwertungsausschluss (ca. 50 EUR), Kosten für eine Berufsunfähigkeitsversicherung (ca. 40 EUR), Kosten für eine Rechtsschutzversicherung (jährlich ca. 100 EUR), Kfz-Versicherung (jährlich ca. 100 EUR), Kfz-Steuer (jährlich ca. 50 EUR) Kfz-Reparatur oder Anschaffung, Kosten für die Anmietung einer Garage (ca. 40 EUR). Trotz energiesparendem Verhalten seit den letzten 35 Jahren komme er nur mit zeitweise abgeschaltetem Kühlschrank und extrem seltener Waschmaschinennutzung in die Nähe der laut RBEG angesetzten ca. 1.200 kWh im Jahr, ansonsten deutlich darüber auf rund 2.000 kWh pro Jahr und bezahle dafür 44 EUR monatlich. Darüber hinaus seien die Beträge für Bildung und soziale Kontakte unzureichend. Diese müsse er aber wegen der nur unzureichend im Regelbedarf vorgesehenen Stromkosten ohnehin zur Begleichung der monatlichen Grundgebühr für den Energieanbieter verwenden.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 14. Juli 2015 aufzuheben sowie die Bescheide vom 19. November 2013 und 20. Mai 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juli 2014, den Änderungsbescheid vom 20. August 2014 in der Fassung des Teil-Abhilfebescheids vom 6. Oktober 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Oktober 2014 und den Bescheid vom 20. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2014 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, das ALG II für den Zeitraum 1. Dezember 2013 bis 30. November 2014 bzw. 1. Dezember 2014 bis 31. Mai 2015 in verfassungsmäßiger Höhe unter Berücksichtigung eines zureichend hohen Regelbedarfs zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. Er verweist auf den angefochtenen Gerichtsbescheid sowie auf die diesbezüglich vorgetragene Klageerwiderung vom 29. September 2014 an das Sozialgericht Freiburg.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Höhe des dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum zustehenden Regelbedarfs gemäß §§ 19 Abs. 1 Satz 1 und 3, 20 SGB II und nicht auch die Höhe der im streitgegenständlichen Zeitraum gewährten Leistungen für Unterkunft und Heizung, da der Kläger ausdrücklich nur die Gewährung eines höheren Regelbedarfs, nicht aber die Gewährung von höheren Leistungen für Unterkunft und Heizung geltend gemacht hat. Zum Streitgegenstand gehört daneben - auch wenn der Kläger dies nicht angesprochen hat - ein evtl. Anspruch auf Mehrbedarfe gemäß §§ 19 Abs. 1 Satz 1 und 3, 21 SGB II, da es sich bei Regel- und Mehrbedarf nicht um voneinander trennbare Ansprüche handelt (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juli 2012 - B 14 AS 153/11 R).
Der Kläger hat im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis 31. Mai 2015 keinen Anspruch auf Gewährung von höheren Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter Berücksichtigung eines höheren Regelbedarfs oder eines Mehrbedarfs. Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die vom Kläger beanspruchten Leistungen nach dem SGB II dargelegt und - gestützt auf die Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - juris - zutreffend ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Berücksichtigung eines höheren Regelbedarfs als die gemäß § 20 SGB II anerkannten Beträge hat, weil die Höhe des festgelegten Regelbedarfs nicht verfassungswidrig ist. Bezüglich der ehemals selbstständigen Klage S 2 AS 5134/14 hat das SG zutreffend ausgeführt, dass diese Klage für die Zeit vom 1. August 2014 bis 30. November 2014 wegen doppelter Rechtshängigkeit bereits unzulässig ist. Der Senat schließt sich den Ausführungen des SG nach eigener Überprüfung uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gem. § 153 Abs. 2 SGG zurück.
Auch aus dem Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren ergibt sich nichts Anderes. Der Kläger hat sich erneut darauf gestützt, dass die im streitgegenständlichen Zeitraum als Regelbedarf anerkannten Beträge nicht ausreichend zur Deckung des Existenzminimums seien und darauf verwiesen, dass sich der vom SG erwähnte Beschluss des BVerfG vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - juris auf bereits vergangene Zeiträume beziehe. Der Senat hat jedoch auch für die Leistungszeiträume, die nicht Gegenstand der Entscheidung des BVerfG waren, keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Bestimmungen zur Höhe des Regelbedarfs. Gemäß § 20 Abs. 2 SGB II werden als Regelbedarf bei Personen, die alleinstehend sind, monatlich 364 EUR anerkannt. Dieser ab 1. Januar 2011 maßgebende Betrag wurde mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (RBEG - BGBl I 2011, 453), welches zur Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) erlassen wurde, ermittelt. § 20 Abs. 5 S. 1 SGB II regelt, dass die Regelbedarfe nach den Absätzen 2 bis 4 sowie nach § 23 Nummer 1 jeweils zum 1. Januar eines Jahres entsprechend § 28a des Zwölften Buches (SGB XII) in Verbindung mit der Verordnung nach § 40 Satz 1 Nummer 1 SGB XII angepasst werden. Für die Neuermittlung der Regelbedarfe findet § 28 SGB XII in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz entsprechende Anwendung (§ 20 Abs. 5 S. 2 SGB II). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt jeweils spätestens zum 1. November eines Kalenderjahres die Höhe der Regelbedarfe, die für die folgenden zwölf Monate maßgebend sind, im Bundesgesetzblatt bekannt ( § 20 Abs. 5 S. 3 SGB II).
Im streitgegenständlichen Zeitraum betrug der für den Kläger maßgebende Regelbedarf gemäß §§ 20 Abs. 2, Abs. 5 SGB II, 28a SGB XII in Verbindung mit den Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnungen 2013/2014/2015 im Dezember 2013 382 EUR, im Jahr 2014 monatlich 391 EUR und von Januar bis Mai 2015 monatlich 399 EUR. Das BVerfG hat sich in dem Beschluss vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - juris ausführlich zur Verfassungsmäßigkeit der Neuermittlung der Regelbedarfe ab 1. Januar 2011 geäußert und mit überzeugender Begründung dargelegt, dass der Gesetzgeber die Leistungen nicht evident unzureichend festgesetzt habe und nicht zu erkennen sei, dass der existenzsichernde Bedarf hierdurch möglicherweise nicht gedeckt sein könnte. Das BVerfG hat insbesondere ausgeführt, dass sich der Gesetzgeber zur Bestimmung der Höhe der Leistungen für den Regelbedarf mit dem Statistikmodell auf eine Methode gestützt habe, die grundsätzlich geeignet sei, die zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums notwendigen Leistungen bedarfsgerecht zu bemessen. Mit der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) habe sich der Gesetzgeber im Ausgangspunkt auf geeignete empirische Daten gestützt. Das BVerfG hat in diesem Beschluss auch dargelegt, dass die in § 28a SGB XII niedergelegten Vorgaben zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen in den Jahren, in denen - wie auch im streitgegenständlichen Zeitraum - keine Neuermittlung nach § 28 SGB XII erfolgt, nicht in unvertretbarer Weise von den Strukturprinzipien der gewählten Ermittlungsmethode abweiche. Gemäß § 28a Abs. 2 SGB XII erfolgt die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen aufgrund der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (Mischindex). Das BVerfG hat dazu ausgeführt, der Gesetzgeber komme seiner Pflicht, auf Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen wie auf Preissteigerungen oder auf die Erhöhung von Verbrauchssteuern zu reagieren, um sicherzustellen, dass der aktuelle Bedarf gedeckt sei, im Grundsatz nach. Die Hochrechnung anhand der Preisentwicklung in den Ausgabepositionen, aus denen sich der regelbedarfsrelevante Verbrauch zusammensetzt, sei mit dem Grundgesetz ebenso vereinbar wie die Orientierung an einem gemischten Index, der neben der Preisentwicklung auch die Entwicklung der Löhne und Gehälter berücksichtige. Der Gesetzgeber habe tragfähig begründet, warum sich die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nunmehr nach § 28a Abs. 2 Satz 1 und 3 SGB XII an die bundesdurchschnittliche Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie die bundesdurchschnittliche Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter anlehne (vgl. BVerfG, a.a.O.). Der Senat hat keine Zweifel daran, dass diese Rechtsprechung des BVerfG auch auf den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis 31. Mai 2015 übertragen werden kann (vgl. auch Landessozialgericht Hamburg, Urteil v. 13. Juli 2015, L 4 AS 111/15, juris). Denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die vom Gesetzgeber entwickelten und vom BVerfG bereits grundsätzlich als verfassungsgemäß angesehenen Methoden zur jährlichen Anpassung der Höhe des Regelbedarfs im streitgegenständlichen Zeitraum aufgrund besonderer Umstände nicht mehr geeignet sein sollten, das Existenzminimum der Leistungsempfänger zu garantieren.
Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er im streitgegenständlichen Zeitraum einen Anspruch auf Mehrbedarfe gemäß § 21 SGB II hatte. Er hat zu keinem Zeitpunkt erwähnt, dass er aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedarf (vgl. § 21 Abs. 5 SGB II) und für den Senat ist auch nicht erkennbar, dass im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf (vgl. § 21 Abs. 6 SGB II) bestanden haben könnte. Insbesondere stellen die vom Kläger angesprochenen Ausgaben für Mitgliedsbeiträge, Versicherungen, Garagenmiete, Reparaturkosten, Kosten für öffentlichen Nahverkehr etc. keinen unabweisbaren laufenden besonderen Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II dar. Versicherungsbeiträge können - abgesehen von der möglichen Übernahme eines Zuschusses für Beiträge zur Kranken- oder Pflegeversicherung gemäß § 26 SGB II - lediglich nach Maßgabe des § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II vom erzielten Einkommen abgesetzt, jedoch nicht als Regel- oder Mehrbedarf berücksichtigt werden. Die vom Kläger angesprochene Garagenmiete könnte allenfalls im Zusammenhang mit den Unterkunftskosten gemäß § 22 SGB II eine Rolle spielen und ist damit von vornherein nicht streitgegenständlich. Bezüglich der sonstigen vom Kläger angesprochenen Ausgaben, die mit einem bestimmten pauschalierten Betrag vom Regelbedarf umfasst sind, verweist der Senat auf die obigen Ausführungen zur Höhe des Regelbedarfs. Soweit im Einzelfall ein vom Regebedarf umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden kann, kommt eine Übernahme nach Maßgabe des § 24 Abs. 1 SGB II in Betracht und darüber hinaus können bestimmte Bedarfe, die nicht vom Regelbedarf umfasst sind, gemäß § 24 Abs. 3 SGB II übernommen werden. Ein derartiger Anspruch wurde vom Kläger jedoch im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht und ist deshalb nicht streitgegenständlich.
Da das SG somit zu Recht die Klage abgewiesen hat, weist der Senat die Berufung zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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