L 6 R 1930/12

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 18 R 3902/11
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 R 1930/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der VEB Elektronik Gera war am 30. Juni 1990 kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder ein gleichgestellter Betrieb.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 26. September 2012 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte es als Versorgungsträger für die Zusatz-versorgungssysteme nach der Anlage 1 Nr. 1 bis 26 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüber-führungsgesetz (AAÜG) zu Recht abgelehnt hat, die Beschäftigungszeiten der Klägerin vom 9. Oktober 1978 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG (Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz) und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die 1955 geborene Klägerin erwarb mit dem erfolgreichen Besuch der Ingenieurschule M. das Recht, die Berufsbezeichnung Diplomingenieur zu führen (Urkunde vom 9. Oktober 1978). Ab 1. September 1978 arbeitete sie im VEB als Technologin bzw. als Mitarbeiterin Fertigung/Entwicklung. Als Arbeitsort war laut den vorliegenden Arbeitsverträgen G. vereinbart. Am 30. Juni 1990 und ab dem 1. Juli 1990 stempelte die E.-GmbH den Sozialversicherungsausweis der Klägerin. Eine Versorgungszusage erhielt diese vor Schließung der Versorgungssysteme nicht; vom 1. September 1978 bis 30. Juni 1990 zahlte sie Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR (FZR).

Der VEB E. G. wurde am 11. Februar 1977 aufgrund der Verfügung Nr. 44/76 des Ministers für Elektrotechnik und Elektronik vom 24. Dezember 1976 in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen. Ab dem 2. März 1978 gehörte der VEB E. G. zum Kombinat VEB E. B. T. Am 19. September 1990 ist im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen: "Von Amts wegen gelöscht gemäß § 7 Umwandlungsverordnung vom 1. März 1990, GBl. Teil I Nr. 14". Als Beendigung der Rechtsfähigkeit des Betriebes ist der 3. Juli 1990, als Rechtsnachfolger sind die E.-GmbH G. und die B. K.-GmbH eingetragen. Am 30. April 1990 erklärte der Betriebsdirektor des VEB E. G. gegenüber dem Kombinat VEB E. B. seine Zustimmung zur Ausgliederung des Betriebsteiles P. aus dem VEB E. G. zur Gründung einer eigenständigen GmbH. Am 12. Juni 1990 erklärten er und der Vertreter der Anstalt der treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums (Treuhandanstalt) aufgrund der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen vom 1. März 1990 (Umw-VO, GBl. DDR I 1990, S. 107) die Umwandlung des VEB E. G. in zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Es wurden die E.-GmbH mit Sitz in G. und die B. K.-GmbH mit Sitz in P. errichtet. Am selben Tag wurden die Gesellschaftsverträge geschlossen, die Bestandteile der Umwandlungserklärung sind. Zur Durchführung der Umwandlung wurden mit Stichtag vom 1. Mai 1990 das Vermögen aus der bisherigen Fondsinhaberschaft des VEB E. G. anteilig der E.-GmbH und der B. K.-GmbH unter Zugrundelegung der Bilanz vom 30. April 1990 übertragen. Die Treuhandanstalt übernahm danach die Rechtsträgerschaft an dem Grund und Boden, der sich gegenwärtig laut beigefügter Liste in Rechtsträgerschaft des VEB E. G. befand. Die Nutzungsrechte an Grund und Boden wurden an die E.-Gesellschaft mit beschränkter Haftung und B. K.-Gesellschaft mit beschränkter Haftung vergeben. Zum vorläufigen Geschäftsführer der E.-GmbH wurde K. F. bestellt. Die E.-GmbH wurde am 27. Juni 1990, die B. K.-GmbH am 3. Juli 1990 in das beim Staatlichen Vertragsgericht geführte Register eingetragen. Das Stammkapital der E.-GmbH belief sich laut Gesellschaftsvertrag auf 73 Millionen Mark, das aus dem Vermögen des umgewandelten Betriebes gebildet wird.

Am 4. März 2011 beantragte die Klägerin die Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem nach dem AAÜG. Mit Bescheid vom 9. März 2011 lehnte die Beklagte die Anerkennung von Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG ab, weil das AAÜG auf sie nicht anwendbar sei. Sie habe am 30. Juni 1990 keine Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb ausgeübt. Die Umwandlung des VEB in eine GmbH sei durch die Eintragung der GmbH in das Handelsregister wirksam geworden. Der vor der Umwandlung bestehende Betrieb sei damit erloschen. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 26. September 2011).

Im Klageverfahren hat die Klägerin vorgetragen, sie könne nicht nachvollziehen, warum die Angaben im Sozialversicherungsausweis nicht berücksichtigt würden. Danach habe sie erst ab dem 1. Juli 1990 in der E.-GmbH gearbeitet.

Mit Urteil vom 26. September 2012 hat das Sozialgericht (SG) die Klage abgewiesen. Das AAÜG sei auf die Klägerin nicht anwendbar. Sie sei am 30. Juni 1990 bei der E.-GmbH beschäftigt gewesen. Der Eintrag im Register der volkseigenen Wirtschaft über das Erlöschen des VEB E. G. am 3. Juli 1990 sei falsch, denn der VEB sei aufgrund der eindeutigen Regelung von § 11 des Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz) vom 17. Juni 1990 (GBl. DDR I Seite 300) bereits zum 1. Juli 1990 erloschen. Die Registereintragung habe keine Rechtswirkungen, weil sie nur deklaratorisch sei. Mit der Eintragung der E.-GmbH am 27. Juni 1990 sei der VEB E. G. zwar nicht vollständig erloschen, der noch fortbestehende VEB sei jedoch kraft Gesetzes am 1. Juli 1990 erloschen. Bezüglich des Betriebsteils G. des VEB E. G. habe die Handelsregistereintragung der ihm nachfolgenden E.-GmbH die Rechtsfolge des § 7 Umw-VO. Diese Eintragung habe nicht nur deklaratorische Bedeutung, sondern nach dem Regelungsgehalt der Umw-VO unmittelbare Rechtswirkungen. Soweit der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung vom 19. Dezember 1994 - Az.: II ZR 174/93 ausführe, dass die Umw-VO ebenso wie das nachfolgende Treuhandgesetz keine Regelungen zur Spaltung volkseigener Wirtschaftseinheiten getroffen haben, deshalb solche Spaltungen unwirksam seien, habe der BGH allerdings weiter ausgeführt, dass danach unzulässige Aufspaltungen, soweit aus "Realteilung" Unternehmen entstanden seien, die im Handelsregister eingetragen wurden, Bestandsschutz haben. Danach wäre die Möglichkeit zur Spaltung von volkseigenen Betrieben in mehrere Kapital- und/oder Personengesellschaften bei gleichzeitiger Aufteilung des Vermögens erst durch das Gesetz vom 12. April 1991 über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen entstanden. Etwaige Mängel des Übergangs bei vorherigen "Spaltungsversuchen" ohne Rechtsgrundlage wären aber spätestens mit der Eintragung der neuen Kapitalgesellschaft oder GmbH im Handelsregister als geheilt anzusehen. Die Heilung wäre danach am 27. Juni 1990 erfolgt. Unabhängig hiervon habe also die Eintragung des bzw. der Nachfolgebetriebe im Handelsregister diese juristischen Personen entstehen lassen, etwaige Mängel in der Umwandlung seien mithin durch die Registereintragung des/der Nachfolgebetriebe geheilt. Der Übergang der Arbeitsverhältnisse sei eine durch die Umw-VO angeordnete Rechtsfolge und damit vom Willen der Beteiligten unabhängig.

Mit ihrer Berufung hält die Klägerin an ihrer Ansicht fest. Da der VEB E. G. erst am 3. Juli 1990 von Amts wegen gelöscht worden sei, liege der Beweis vor, dass er am 30. Juni 1990 noch existiert habe.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 26. September 2012 und den Bescheid der Beklagten vom 9. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 9. September 1978 bis zum 30. Juni 1990 als Zugehörigkeitszeit zu dem Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG sowie die während dessen erzielten Arbeitsentgelte im Sinne des AAÜG festzustellen und dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält an ihrer Ansicht fest, dass die Klägerin am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens, sondern in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung beschäftigt gewesen sei.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozess- und der beigezogenen Ver-waltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Beschäftigungszeit vom 10. September 1978 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit der Versicherten zum Zusatz-versorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einschließlich der in diesem Zeitraum nachgewiesenen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte nach § 8 Abs. 2 und 3 AAÜG feststellt. Das AAÜG ist auf sie nicht anwendbar.

Vom persönlichen Anwendungsbereich nach der maßgeblichen Norm des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG werden die Versorgungsberechtigungen (Ansprüche oder Anwartschaften) erfasst, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden haben. War ein Verlust der Versorgungsanwartschaften deshalb eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn bei einem Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Anwartschaftsverlust nach Satz 2 dieser Vorschrift als nicht eingetreten.

Die Klägerin erfüllt beide Voraussetzungen nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht. Sie war bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 nicht Inhaberin einer Versorgungsanwartschaft. Eine Einzelfallentscheidung, durch die ihr eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden war, liegt nicht vor. Sie hatte keine positive Statusentscheidung der Beklagten und/ oder eine frühere Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrags (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakts erhalten. Sie war auch nicht auf Grund eines Einzelvertrags oder einer späteren Rehabilitationsentscheidung in das Versorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen worden.

Die Klägerin war am 1. August 1991 auch nicht Inhaberin einer fingierten Versorgungsan-wartschaft, wie sie sich aus der vom 4. Senat des Bundessozialgerichts vorgenommenen er-weiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG herleitet. Danach ist bei Personen, die am 30. Juni 1990 nicht in einem Versorgungssystem einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht aufgrund originären Bundesrechts (z. B. Art. 17 EV) einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (vgl. BSG, Urteile vom 9. April 2002 - Az.: B 4 RA 31/01 R, Az.: B 4 RA 41/01, Az.: B 4 RA 3/02 R, 10. April 2002 - Az.: B 4 RA 34/01 R, Az.: B 4 RA 10/02 R, nach juris). Dieser Rechtsprechung hat sich der 5. Senat des BSG im Ergebnis angeschlossen und sie fortgeführt (vgl. z.B. Urteile vom 15. Juni 2010 - Az.: B 5 RS 16/09 R, B 5 RS 2/09 R).

Die Klägerin erfüllte am 1. August 1991 nicht die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (ZAVO-techInt GBl. Nr. 93 S. 844). Dies ist nur dann der Fall, wenn nach § 1 ZAVO-techInt i.V.m. § 1 Abs. 1 der Zweiten Durchfüh-rungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen In-telligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (nach-folgend: 2. DB z. ZAVO-techInt, GBl. Nr. 62, S. 487) drei Voraussetzungen erfüllt sind: Der "Versorgungsberechtigte" muss am 30. Juni 1990 eine bestimmte Berufsbezeichnung (persön-lichen Voraussetzung) und eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet haben (sachliche Voraussetzung). Die Tätigkeit oder Beschäftigung muss am 30. Juni 1990 bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens verrichtet worden sein (betriebliche Voraussetzung - vgl. BSG, Urteile vom 18. Juni 2003 - Az.: B 4 RA 1/03 R, 9. April 2002 - Az.: B 4 RA 32/01 R, 10. April 2002 - Az.: B 4 RA 10/02 R , 18. Juni 2003 - Az.: B 4 RA 50/02 R, nach juris).

Mit Erwerb des Ingenieurtitels am 9. Oktober 1978 erfüllte die Klägerin die persönliche Vo-raussetzung. Ob sie als Technologin bzw. Mitarbeiterin in der Fertigung und Entwicklung auch die sachliche Voraussetzung erfüllt, bedarf keiner abschließenden Prüfung. Es fehlt jedenfalls am Vorliegen der betrieblichen Voraussetzung. Sie war am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt. Ob die betriebliche Voraussetzung i.S.d. ZAVO-techInt i.V.m. § 1 Abs. 1 der 2. DB z. ZAVO-techInt rechtlich erfüllt ist, bestimmt sich danach, wer am maßgeblichen Stichtag Arbeitgeber im rechtlichen Sinne war (BSG, Urteil vom 16. März 2006 - Az.: B 4 RA 30/05 R m.w.N., nach juris). Abzustellen ist hierbei nach ständiger Rechtsprechung des BSG gemäß den Vorgaben des Einigungsvertrages auf die tatsächlichen Gegebenheiten am 30. Juni 1990 (vgl. u.a.: BSG, Urteile vom 9. und 10. April 2002, a.a.O.). Das BSG knüpft hinsichtlich der "Arbeitgebereigenschaft" an die Fondsinhaber- und Rechtsträgerschaft an. Die VEB hatten ihre Rechtsfähigkeit in der DDR zuletzt auf der Grundlage der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe (KombinatsVO) vom 8. November 1979 (GBl. DDR Teil I 355) durch (Gründungs-) Anweisung zu dem dort genannten Zeitpunkt erlangt (§ 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 KombinatsVO). Sie waren berechtigt, Fonds des einheitlichen staatlichen Volkseigentums im Rahmen der Rechtsvorschriften und des Planes zu bilden, zu besitzen und zu nutzen sowie über sie zu verfügen (§ 31 Abs. 4 der KombinatsVO, vgl. BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - Az.: B 5 RS 17/09 R, nach juris).

Arbeitgeberin der Klägerin war am 30. Juni 1990 tatsächlich die E.-GmbH. Sie ist durch Spaltung des VEB E. G. und Umwandlung der dadurch geschaffenen Betriebsteile in Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit der Eintragung in das beim Staatlichen Vertragsgericht geführte Register am 27. Juni 1990 entstanden. Auch wenn weder die Umwandlungsverordnung noch das Treuhandgesetz ausdrückliche Regelungen für die Spaltung volkseigener Wirtschaftseinheiten enthielten und Spaltungen auf dieser Grundlage daher allgemein als unwirksam angesehen wurden, konnten sie andererseits nicht rückgängig gemacht werden, soweit die aus Realteilungen entstandenen Unternehmen im Handelsregister eingetragen wurden und Bestandsschutz genießen. Derartige Unternehmen können als durch Sacheinlage gegründet angesehen werden; die mit dem Spaltungsvorgang beabsichtigte Übertragung der einzelnen Gegenstände des Vermögens der abgebenden Wirtschaftseinheit kann als Einzelabtretung von Forderungen und als Einzelübereignung beweglicher Sachen ausgelegt werden. Die bis dahin fehlende rechtliche Möglichkeit zur Spaltung der in Kapitalgesellschaften umgewandeltem Treuhandunternehmen unter gleichzeitiger Realteilung ihres Vermögens ist erst durch das am 12. April 1991 in Kraft getretene Gesetz über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen (SpTrUG vom 5. April 1991, BGBl. I Seite 854) geschaffen worden. Das Schicksal der vorher unternommenen Spaltungsversuche regelt § 12 SpTrUG; Mängel des Übergangs des einzelnen Gegenstandes werden mit der Eintragung der neuen Kapitalgesellschaft im Handelsregister als geheilt angesehen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1994 - Az.: II ZR 174/93, nach juris). Der VEB E. G. war danach am 27. Juni 1990 - Eintragung der E.-GmbH - nicht mehr Inhaber seiner materiellen und finanziellen (Betriebs-) Mittel bezüglich des Betriebes in G. Vielmehr hatte er seine Fondsanteile diesbezüglich an die E.-GmbH übertragen und die Übertragung ist mit Eintragung der GmbH in das Register wirksam geworden (vgl. BSG, Urteil vom 15. Juni 2010, a.a.O.). Die E.- GmbH ist insoweit nach § 7 UmwVO Rechtsnachfolgerin des VEB E. G. geworden und hat von diesem auch die Arbeitsrechtsverhältnisse mit den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten übernommen. Daher kommt es nicht darauf an, dass der VEB E. G. am 27. Juni 1990 noch nicht nach § 7 UmwVO erloschen war, weil die B. K.-GmbH nicht bis zum 30. Juni 1990 in das beim Staatlichen Vertragsgericht bestehende Register eingetragen war.

Der VEB war auch kein den Produktionsbetrieben gleichgestellter Betrieb nach § 1 Abs. 2 der 2. DB z. ZAVO-techInt, weil dort derartige Betriebe nicht ausdrücklich genannt werden. Die Liste der aufgezählten gleichgestellten Einrichtungen ist abschließend (vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 – Az.: B 4 RA 23/04 R, nach juris).

Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) liegt gegenüber denjenigen, die in das Zusatzversorgungssystem einbezogen wurden, nicht vor. Der Eini-gungsvertragsgesetzgeber war nicht gehalten, bereits in den Versorgungsordnungen angelegte Ungleichbehandlungen nachträglich zu korrigieren (vgl. BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 - Az.: B 4 RA 21/02 R, nach juris). Er durfte an die am 2. Oktober 1990 vorliegenden Versorgungs-ordnungen im Rahmen der Rentenüberleitung anknüpfen (vgl. BVerfG in BVerfGE 100, S. 138, 193 f.). Soweit sich die Klägerin auf die Einbeziehung ehemaliger Kollegen beruft, kann sie hieraus keinen Anspruch ableiten. Weder einer möglicherweise fehlerhaften Entscheidung der Beklagten noch den unter Umständen willkürlichen Entscheidungen zu DDR-Zeiten kommt ein Beweiswert hinsichtlich der Frage, ob es sich am 30. Juni 1990 noch um einen volkseigenen Produktionsbetrieb handelte oder nicht. Wegen der Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz (sog. Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG), kann sich ein schutzwürdiges Vertrauen nicht auf eine rechtwidrige Verwaltungspraxis gründen (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - Az.: B 4 RA 34/03 R, nach juris). Einen Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" gewährt Art. 3 GG nicht (vgl. BVerfGE 50, 142, 166).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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