Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 3497/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 3656/15 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 26. März 2015 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Beschwerdeverfahren.
Gründe:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Ulm (SG) vom 26. März 2015 ist zulässig (vgl. § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Gegenstand des Klageverfahrens ist der Bescheid vom 19. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Juni 2012 gewesen, mit dem der Beklagte die Entscheidung vom 14. Februar 2012 über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II vom 9. Februar bis 29. Februar 2012 aufgehoben und die Erstattung eines Betrags von 569,42 EUR (Regelleistung 274,27 EUR, Kosten für Unterkunft und Heizung 217,81 EUR, anteilige Brennstoffbeihilfe 77,34 EUR) gegenüber der Klägerin geltend gemacht hat. Damit ergibt sich aus dem abweisenden Urteil keine Beschwer von über 750,00 EUR; auch sind nicht Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen. Da das SG eine Zulassung der Berufung nicht ausgesprochen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG) oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Der Rechtssache kommt zunächst keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des BSG seit BSGE 2, 121, 132 zur entsprechenden früheren Vorschrift des § 150 Nr. 1 SGG). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (so Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 144 Rdnr. 28; vgl. dort auch § 160 Rdnr. 6 ff. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinn wirft die Streitsache nicht auf. Die Frage, welche(n) Bewilligungsbescheid(e) der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 19. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Juni 2012 aufgehoben hat und ob der Beklagte demnach zu Recht eine Erstattung der in der Zeit vom 9. Februar bis 29. Februar 2012 geleisteten Regelleistung und der Brennstoffbeihilfe geltend gemacht hat, ist auf den Einzelfall bezogen und weist keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung auf. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Erwägungen zur Richtigkeit der Entscheidung des SG für die Frage der grundsätzlichen Bedeutung bereits systematisch verfehlt und irrelevant sind (Lüdke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 145 Rdnr. 5).
Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Das SG muss seiner Entscheidung also einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit der Rechtsprechung jener Gerichte nicht übereinstimmt (vgl. hierzu Leitherer, a.a.O., § 160 Rdnr. 13 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Einen Rechtssatz in diesem Sinn hat das SG in seinem Urteil nicht aufgestellt und es ist auch nicht erkennbar, dass das SG mit seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des BSG abweichen wollte. Erforderlich wäre in diesem Zusammenhang, dass das SG den mit der Rechtsprechung des BSG nicht übereinstimmenden Rechtssatz seiner Entscheidung zugrunde gelegt, insoweit eine die Entscheidung tragende Rechtsansicht entwickelt, im Ergebnis also der abweichenden Rechtsprechung im Grundsätzlichen widersprochen hat. Dagegen genügt nicht ein Rechtsirrtum im Einzelfall, als z.B. fehlerhafte Subsumtion, unzutreffende Beurteilung oder Übersehen einer Rechtsfrage (vgl. zur Revisionszulassung wegen Divergenz: Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 160 Rn. 14). Im vorliegenden Fall lässt sich der Entscheidung des SG weder entnehmen, dass es bewusst von der Rechtsprechung des BSG abweichen wollte, noch liegt eine eindeutige Abweichung zur Rechtsprechung des BSG vor. Zwar hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung einer Rücknahme nach § 45 SGB X nicht schon entgegensteht, dass der Beklagte den Bescheid auf § 48 SGB X gestützt hat. Ein Austausch der Rechtsgrundlage wird dann für möglich gehalten, wenn es einer Ermessensentscheidung nicht bedarf, d.h. wenn ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III gleichfalls ohne Ermessensausübung mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juni 2011 – B 4 AS 21/10 R, BSG, Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 89/12 R). Für den Senat ist jedoch nicht erkennbar, dass das SG von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen ist. Zwar hat es nicht näher ausgeführt, weshalb ein Austausch der Rechtsgrundlage im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommt. Die Entscheidung des SG betrifft jedoch nur den konkreten Einzelfall, wobei hier im Einklang mit der Rechtsprechung des BSG - neben der Frage der grundsätzlichen Austauschbarkeit der Rechtsgrundlage - auch noch andere Aspekte, wie z.B. die Anhörung der Klägerin zu einer auf § 45 SGB X gestützten Rücknahme der Bewilligungsentscheidung eine Rolle spielen können (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juni 2011 – B 4 AS 21/10 R).
Letztlich ist auch ein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des dritten Zulassungsgrundes nicht erfolgreich geltend gemacht worden. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist nicht verletzt, da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 26. März 2015 Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt zu vertreten. Eine gerichtliche Entscheidung ist darüber hinaus auch nicht schon deshalb überraschend, weil das Gericht trotz des Versuchs, in der mündlichen Verhandlung eine vergleichsweise Einigung zu erzielen, die naturgemäß ein gegenseitiges Nachgeben beinhaltet, im Urteil vollumfänglich zu Lasten eines der Beteiligten entschieden hat. Auch das Schreiben des SG vom 20. März 2013, in dem die Klägerin darauf hingewiesen wurde, dass ab dem 9. Februar 2012 wohl kein Anspruch gegen den Beklagten mehr bestanden habe, da sie sich nicht mehr in dessen Zuständigkeitsbereich aufgehalten habe, steht nicht im Widerspruch zur Entscheidung des SG, da dabei formelle Gesichtspunkte (fehlende Aufhebung von Bewilligungsbescheiden, falsche Rechtsgrundlage) und nicht die materielle Rechtslage maßgebend waren.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Beschwerdeverfahren.
Gründe:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Ulm (SG) vom 26. März 2015 ist zulässig (vgl. § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Gegenstand des Klageverfahrens ist der Bescheid vom 19. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Juni 2012 gewesen, mit dem der Beklagte die Entscheidung vom 14. Februar 2012 über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II vom 9. Februar bis 29. Februar 2012 aufgehoben und die Erstattung eines Betrags von 569,42 EUR (Regelleistung 274,27 EUR, Kosten für Unterkunft und Heizung 217,81 EUR, anteilige Brennstoffbeihilfe 77,34 EUR) gegenüber der Klägerin geltend gemacht hat. Damit ergibt sich aus dem abweisenden Urteil keine Beschwer von über 750,00 EUR; auch sind nicht Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen. Da das SG eine Zulassung der Berufung nicht ausgesprochen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des Landessozialgerichts (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts (BSG) oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Der Rechtssache kommt zunächst keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn ihre Entscheidung über den Einzelfall hinaus dadurch an Bedeutung gewinnt, dass die Einheit und Entwicklung des Rechts gefördert wird oder dass für eine Anzahl ähnlich liegender Fälle eine Klärung erfolgt (ständige Rechtsprechung des BSG seit BSGE 2, 121, 132 zur entsprechenden früheren Vorschrift des § 150 Nr. 1 SGG). Die Streitsache muss mit anderen Worten eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; die entscheidungserhebliche Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (so Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 144 Rdnr. 28; vgl. dort auch § 160 Rdnr. 6 ff. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage in diesem Sinn wirft die Streitsache nicht auf. Die Frage, welche(n) Bewilligungsbescheid(e) der Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 19. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Juni 2012 aufgehoben hat und ob der Beklagte demnach zu Recht eine Erstattung der in der Zeit vom 9. Februar bis 29. Februar 2012 geleisteten Regelleistung und der Brennstoffbeihilfe geltend gemacht hat, ist auf den Einzelfall bezogen und weist keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung auf. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Erwägungen zur Richtigkeit der Entscheidung des SG für die Frage der grundsätzlichen Bedeutung bereits systematisch verfehlt und irrelevant sind (Lüdke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 145 Rdnr. 5).
Darüber hinaus liegt auch eine Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG nicht vor. Eine solche Divergenz ist anzunehmen, wenn tragfähige abstrakte Rechtssätze, die einer Entscheidung des SG zugrunde liegen, mit denjenigen eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmen. Das SG muss seiner Entscheidung also einen Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit der Rechtsprechung jener Gerichte nicht übereinstimmt (vgl. hierzu Leitherer, a.a.O., § 160 Rdnr. 13 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung zur Frage der Revisionszulassung). Einen Rechtssatz in diesem Sinn hat das SG in seinem Urteil nicht aufgestellt und es ist auch nicht erkennbar, dass das SG mit seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des BSG abweichen wollte. Erforderlich wäre in diesem Zusammenhang, dass das SG den mit der Rechtsprechung des BSG nicht übereinstimmenden Rechtssatz seiner Entscheidung zugrunde gelegt, insoweit eine die Entscheidung tragende Rechtsansicht entwickelt, im Ergebnis also der abweichenden Rechtsprechung im Grundsätzlichen widersprochen hat. Dagegen genügt nicht ein Rechtsirrtum im Einzelfall, als z.B. fehlerhafte Subsumtion, unzutreffende Beurteilung oder Übersehen einer Rechtsfrage (vgl. zur Revisionszulassung wegen Divergenz: Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 160 Rn. 14). Im vorliegenden Fall lässt sich der Entscheidung des SG weder entnehmen, dass es bewusst von der Rechtsprechung des BSG abweichen wollte, noch liegt eine eindeutige Abweichung zur Rechtsprechung des BSG vor. Zwar hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung einer Rücknahme nach § 45 SGB X nicht schon entgegensteht, dass der Beklagte den Bescheid auf § 48 SGB X gestützt hat. Ein Austausch der Rechtsgrundlage wird dann für möglich gehalten, wenn es einer Ermessensentscheidung nicht bedarf, d.h. wenn ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III gleichfalls ohne Ermessensausübung mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juni 2011 – B 4 AS 21/10 R, BSG, Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 89/12 R). Für den Senat ist jedoch nicht erkennbar, dass das SG von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen ist. Zwar hat es nicht näher ausgeführt, weshalb ein Austausch der Rechtsgrundlage im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommt. Die Entscheidung des SG betrifft jedoch nur den konkreten Einzelfall, wobei hier im Einklang mit der Rechtsprechung des BSG - neben der Frage der grundsätzlichen Austauschbarkeit der Rechtsgrundlage - auch noch andere Aspekte, wie z.B. die Anhörung der Klägerin zu einer auf § 45 SGB X gestützten Rücknahme der Bewilligungsentscheidung eine Rolle spielen können (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juni 2011 – B 4 AS 21/10 R).
Letztlich ist auch ein wesentlicher Mangel des gerichtlichen Verfahrens im Sinne des dritten Zulassungsgrundes nicht erfolgreich geltend gemacht worden. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist nicht verletzt, da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 26. März 2015 Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt zu vertreten. Eine gerichtliche Entscheidung ist darüber hinaus auch nicht schon deshalb überraschend, weil das Gericht trotz des Versuchs, in der mündlichen Verhandlung eine vergleichsweise Einigung zu erzielen, die naturgemäß ein gegenseitiges Nachgeben beinhaltet, im Urteil vollumfänglich zu Lasten eines der Beteiligten entschieden hat. Auch das Schreiben des SG vom 20. März 2013, in dem die Klägerin darauf hingewiesen wurde, dass ab dem 9. Februar 2012 wohl kein Anspruch gegen den Beklagten mehr bestanden habe, da sie sich nicht mehr in dessen Zuständigkeitsbereich aufgehalten habe, steht nicht im Widerspruch zur Entscheidung des SG, da dabei formelle Gesichtspunkte (fehlende Aufhebung von Bewilligungsbescheiden, falsche Rechtsgrundlage) und nicht die materielle Rechtslage maßgebend waren.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
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