Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 19 KR 2132/15 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 3867/15 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Juli 2015 wird verworfen.
Außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt, die aufschiebende Wirkung einer von ihm erhobenen Klage wegen eines Beitragsbescheids der Beklagten anzuordnen und die Zwangsvollstreckung aus diesem Beitragsbescheid einstweilen einzustellen.
Der Kläger ist seit Jahren Mitglied der zu 1) beklagten Krankenkasse und der zu 2) beklagten Pflegekasse. Er wendet sich, unter anderem auch in zahlreichen Klageverfahren, seit dem Jahr 2010 gegen die Erhebung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung durch die Beklagten. Ab 20. Mai 2011 war er versicherungspflichtiges Mitglied in der so genannten Auffangversicherung und ab 28. April 2015 versicherungspflichtiges Mitglied wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und dementsprechend versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung.
Für die Zeit ab 1. Januar 2015 setzte die Beklagte zu 1) - zugleich im Namen der Beklagten zu 2) - mit Bescheid vom 22. Dezember 2014 den monatlichen Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung auf insgesamt EUR 162,07 (Krankenversicherung EUR 139,86; Pflegeversicherung EUR 22,21) fest. Den Widerspruch des Klägers wies der gemeinsame Widerspruchsausschuss der Beklagten zurück (Widerspruchsbescheid vom 12. März 2015). Der Kläger erhob hiergegen am 4. März 2015 Klage beim SG (S 19 KR 1391/15) und beantragte, die aufschiebende Wirkung dieser Klage festzustellen (S 19 KR 1390/15 ER). Während des Klageverfahrens setzte die Beklagte zu 1) - zugleich im Namen der Beklagten zu 2) - mit Bescheid vom 18. März 2015 die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Februar 2015 in gegenüber dem Bescheid vom 22. Dezember 2014 unveränderter Höhe fest. Der Kläger beantragte in der mündlichen Verhandlung des SG, den Bescheid vom 22. Dezember 2014, den Widerspruchsbescheid vom 12. März 2015 sowie der Bescheid vom 18. März 2015 aufzuheben und die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären. Das SG wies die Klage mit Urteil vom 23. Juli 2015 ab. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt (L 4 KR 3858/15). Mit Beschluss vom selben Tag lehnte das SG den Antrag ab, die aufschiebende Wirkung der Klage S 19 KR 1391/15 anzuordnen. Hiergegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt (L 4 KR 3866/15 ER-B).
Am 14. April 2015 erhob der Kläger Klage (S 19 KR 2131/15) mit dem Begehren festzustellen, der Bescheid vom 18. März 2015 sei mit Wirkung für die Vergangenheit (ab 1. Februar 2015) rechtswidrig bzw. nichtig. In der mündlichen Verhandlung des SG beantragte er, den Bescheid vom 18. März 2015 aufzuheben und die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären. Zugleich beantragte er, die aufschiebende Wirkung dieser Klage festzustellen, was er in der mündlichen Verhandlung des SG dahin änderte, die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen und die Zwangsvollstreckung im Wege der einstweiligen Anordnung einzustellen. Er machte geltend, im Bescheid vom 18. März 2015 hätten die Beklagten zu Unrecht entschieden, dass er verpflichtet sei, freiwillige Beiträge nach der gesetzlichen Mindestbemessungsgrundlage zu zahlen. Er wiederholte sein Vorbringen gegen früher ergangene Beitragsbescheide der Beklagten.
Die Beklagten traten der Klage unter Verweis auf die doppelte Rechtshängigkeit entgegen.
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 23. Juli 2015 ab. Die Klage sei unzulässig. Der Bescheid vom 18. März 2015 sei nach § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von Gesetzes wegen Gegenstand des Klageverfahrens S 19 KR 1391/15. Auch das Begehren auf Vollstreckungsschutz sei identisch mit dem Begehren in jenem Klageverfahren. Mit Beschluss vom selben Tag lehnte es den Antrag ab, die aufschiebende Wirkung der Klage S 19 KR 2131/15 anzuordnen. Die begehrte Anordnung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klage in der Hauptsache als unzulässig abgewiesen worden sei. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung scheide bei einer aussichtslosen Klage aus. Der Antrag, die Vollstreckung einstweilen einzustellen, sei wegen mehrfacher Rechtshängigkeit unzulässig; dieses Begehren sei bereits Gegenstand der Verfahren S 19 KR 1390/15 ER und S 19 KR 2095/15 ER.
Gegen das Urteil und den Beschluss, ihm jeweils am 28. Juli 2015 zugestellt, hat der Kläger am 28. August 2015 beim SG sinngemäß Berufung, die beim Senat unter dem Aktenzeichen L 4 KR 3860/15 anhängig ist, und Beschwerde eingelegt. Wie auch in anderen beim Senat anhängigen Berufungs- und Beschwerdeverfahren wiederholt er sein bisheriges Vorbringen, die Beklagten verlangten zu Unrecht Beiträge und vollstreckten zu Unrecht. Das SG habe sein tatsächliches und rechtliches Vorbringen sowie seine Klage-, Beweis- und anderen Anträge überhaupt nicht zur Kenntnis genommen und erwogen sowie ihm Gelegenheit gegeben, Ergänzungsfragen und Beweisanträge zu stellen. Die in der mündlichen Verhandlung des SG erschienene Bevollmächtigte habe beim SG keine Vollmacht vorgelegt sowie falsche Aussagen gemacht und das SG getäuscht. Der Kammervorsitzende habe die mitwirkenden ehrenamtlichen Richter beeinflusst sowie seine Grundrechte und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Der Kläger beantragt (sachgerecht gefasst),
den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Juli 2015 aufzuheben, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 14. April 2015 (S 19 KR 2131/15) anzuordnen und die Zwangsvollstreckung aus dem Bescheid vom 18. März 2015 einstweilen einzustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie halten den Beschluss des SG für zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakten, die Akten des SG sowie die von den Beklagten zu den Rechtsstreiten des Klägers vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil eine anderweitige Rechtshängigkeit besteht. Ob der Bescheid vom 18. März 2015 vollziehbar ist oder wegen einer aufschiebenden Wirkung einer Klage nicht vollziehbar ist, ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens L 4 KR 3866/15 ER-B.
Wie das SG im Urteil vom 23. Juli 2015 zum Hauptsacheverfahren S 19 KR 2131/15 zutreffend ausführte, wurde der Bescheid vom 18. März 2015 nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens S 19 KR 1391/15. Da der Kläger gegen dieses Urteil Berufung eingelegt hat, ist dieser Bescheid nunmehr Gegenstand des Berufungsverfahrens L 4 KR 3858/15. Dasselbe gilt für das Begehren, die Zwangsvollstreckung aus diesem Bescheid einzustellen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage S 19 KR 1391/15 sowie die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung unter anderem aus dem Bescheid vom 18. März 2015 war Gegenstand des Antragsverfahrens S 19 KR 1390/15 ER. Da der Kläger gegen den den Antrag ablehnenden Beschluss des SG in jenem Verfahren Beschwerde eingelegt hat, ist dies nunmehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens L 4 KR 3866/15 ER-B.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt, die aufschiebende Wirkung einer von ihm erhobenen Klage wegen eines Beitragsbescheids der Beklagten anzuordnen und die Zwangsvollstreckung aus diesem Beitragsbescheid einstweilen einzustellen.
Der Kläger ist seit Jahren Mitglied der zu 1) beklagten Krankenkasse und der zu 2) beklagten Pflegekasse. Er wendet sich, unter anderem auch in zahlreichen Klageverfahren, seit dem Jahr 2010 gegen die Erhebung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung durch die Beklagten. Ab 20. Mai 2011 war er versicherungspflichtiges Mitglied in der so genannten Auffangversicherung und ab 28. April 2015 versicherungspflichtiges Mitglied wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und dementsprechend versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung.
Für die Zeit ab 1. Januar 2015 setzte die Beklagte zu 1) - zugleich im Namen der Beklagten zu 2) - mit Bescheid vom 22. Dezember 2014 den monatlichen Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung auf insgesamt EUR 162,07 (Krankenversicherung EUR 139,86; Pflegeversicherung EUR 22,21) fest. Den Widerspruch des Klägers wies der gemeinsame Widerspruchsausschuss der Beklagten zurück (Widerspruchsbescheid vom 12. März 2015). Der Kläger erhob hiergegen am 4. März 2015 Klage beim SG (S 19 KR 1391/15) und beantragte, die aufschiebende Wirkung dieser Klage festzustellen (S 19 KR 1390/15 ER). Während des Klageverfahrens setzte die Beklagte zu 1) - zugleich im Namen der Beklagten zu 2) - mit Bescheid vom 18. März 2015 die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Februar 2015 in gegenüber dem Bescheid vom 22. Dezember 2014 unveränderter Höhe fest. Der Kläger beantragte in der mündlichen Verhandlung des SG, den Bescheid vom 22. Dezember 2014, den Widerspruchsbescheid vom 12. März 2015 sowie der Bescheid vom 18. März 2015 aufzuheben und die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären. Das SG wies die Klage mit Urteil vom 23. Juli 2015 ab. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt (L 4 KR 3858/15). Mit Beschluss vom selben Tag lehnte das SG den Antrag ab, die aufschiebende Wirkung der Klage S 19 KR 1391/15 anzuordnen. Hiergegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt (L 4 KR 3866/15 ER-B).
Am 14. April 2015 erhob der Kläger Klage (S 19 KR 2131/15) mit dem Begehren festzustellen, der Bescheid vom 18. März 2015 sei mit Wirkung für die Vergangenheit (ab 1. Februar 2015) rechtswidrig bzw. nichtig. In der mündlichen Verhandlung des SG beantragte er, den Bescheid vom 18. März 2015 aufzuheben und die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären. Zugleich beantragte er, die aufschiebende Wirkung dieser Klage festzustellen, was er in der mündlichen Verhandlung des SG dahin änderte, die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen und die Zwangsvollstreckung im Wege der einstweiligen Anordnung einzustellen. Er machte geltend, im Bescheid vom 18. März 2015 hätten die Beklagten zu Unrecht entschieden, dass er verpflichtet sei, freiwillige Beiträge nach der gesetzlichen Mindestbemessungsgrundlage zu zahlen. Er wiederholte sein Vorbringen gegen früher ergangene Beitragsbescheide der Beklagten.
Die Beklagten traten der Klage unter Verweis auf die doppelte Rechtshängigkeit entgegen.
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 23. Juli 2015 ab. Die Klage sei unzulässig. Der Bescheid vom 18. März 2015 sei nach § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von Gesetzes wegen Gegenstand des Klageverfahrens S 19 KR 1391/15. Auch das Begehren auf Vollstreckungsschutz sei identisch mit dem Begehren in jenem Klageverfahren. Mit Beschluss vom selben Tag lehnte es den Antrag ab, die aufschiebende Wirkung der Klage S 19 KR 2131/15 anzuordnen. Die begehrte Anordnung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klage in der Hauptsache als unzulässig abgewiesen worden sei. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung scheide bei einer aussichtslosen Klage aus. Der Antrag, die Vollstreckung einstweilen einzustellen, sei wegen mehrfacher Rechtshängigkeit unzulässig; dieses Begehren sei bereits Gegenstand der Verfahren S 19 KR 1390/15 ER und S 19 KR 2095/15 ER.
Gegen das Urteil und den Beschluss, ihm jeweils am 28. Juli 2015 zugestellt, hat der Kläger am 28. August 2015 beim SG sinngemäß Berufung, die beim Senat unter dem Aktenzeichen L 4 KR 3860/15 anhängig ist, und Beschwerde eingelegt. Wie auch in anderen beim Senat anhängigen Berufungs- und Beschwerdeverfahren wiederholt er sein bisheriges Vorbringen, die Beklagten verlangten zu Unrecht Beiträge und vollstreckten zu Unrecht. Das SG habe sein tatsächliches und rechtliches Vorbringen sowie seine Klage-, Beweis- und anderen Anträge überhaupt nicht zur Kenntnis genommen und erwogen sowie ihm Gelegenheit gegeben, Ergänzungsfragen und Beweisanträge zu stellen. Die in der mündlichen Verhandlung des SG erschienene Bevollmächtigte habe beim SG keine Vollmacht vorgelegt sowie falsche Aussagen gemacht und das SG getäuscht. Der Kammervorsitzende habe die mitwirkenden ehrenamtlichen Richter beeinflusst sowie seine Grundrechte und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Der Kläger beantragt (sachgerecht gefasst),
den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Juli 2015 aufzuheben, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 14. April 2015 (S 19 KR 2131/15) anzuordnen und die Zwangsvollstreckung aus dem Bescheid vom 18. März 2015 einstweilen einzustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie halten den Beschluss des SG für zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakten, die Akten des SG sowie die von den Beklagten zu den Rechtsstreiten des Klägers vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil eine anderweitige Rechtshängigkeit besteht. Ob der Bescheid vom 18. März 2015 vollziehbar ist oder wegen einer aufschiebenden Wirkung einer Klage nicht vollziehbar ist, ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens L 4 KR 3866/15 ER-B.
Wie das SG im Urteil vom 23. Juli 2015 zum Hauptsacheverfahren S 19 KR 2131/15 zutreffend ausführte, wurde der Bescheid vom 18. März 2015 nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens S 19 KR 1391/15. Da der Kläger gegen dieses Urteil Berufung eingelegt hat, ist dieser Bescheid nunmehr Gegenstand des Berufungsverfahrens L 4 KR 3858/15. Dasselbe gilt für das Begehren, die Zwangsvollstreckung aus diesem Bescheid einzustellen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage S 19 KR 1391/15 sowie die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung unter anderem aus dem Bescheid vom 18. März 2015 war Gegenstand des Antragsverfahrens S 19 KR 1390/15 ER. Da der Kläger gegen den den Antrag ablehnenden Beschluss des SG in jenem Verfahren Beschwerde eingelegt hat, ist dies nunmehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens L 4 KR 3866/15 ER-B.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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