L 1 KR 489/15 ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 198 KR 647/11
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 489/15 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Antragstellers vom 16. November 2015 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim hiesigen Gericht wird als unzulässig verworfen. Kosten sind in diesem Verfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Das Sozialgericht Berlin (SG) hat mit Gerichtsbescheid vom 2. Juni 2015 die auf Aufhebung des Überprüfungsbescheides vom 23. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2011 und Verpflichtung, den Kläger in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) zu versichern, gerichtete Klage abgewiesen.

Hiergegen hat der Kläger (erst) am 16. November 2015 Berufung sowohl beim SG wie beim hiesigen Gericht eingelegt und zusätzlich einen "ER-Antrag" gestellt mit dem Antrag, anzuordnen, dass die Antragsgegnerin es unterlassen solle, ihm zu verbieten, Ärzte zur Behandlung aufzusuchen. Er hat hierzu Bezug genommen auf den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. November 2015, mit welchem diese das Ruhen des Leistungsanspruches nach § 16 Abs. 3a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch ab dem 18. November 2015 festgestellt hat.

II. Der Eilantrag ist bereits unzulässig. Ihm steht der Einwand der doppelten Rechtshängigkeit aufgrund § 202 Sozialgerichtsgesetzt (SGG) i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) entgegen. Dasselbe Begehren kann nicht gleichzeitig bei zwei Gerichten geltend gemacht werden. Der vorliegende Antrag ist bereits beim SG Berlin unter dem Aktenzeichen S 198 KR 4000/15 ER anhängig.

Sachlich-funktional ist das SG auch zuständig: Für Eilanträge ist nach § 86b Abs. 2 SGG das Gericht der Hauptsache zuständig. Gericht der Hauptsache ist hier nicht das hiesige LSG, weil die gleichzeitig erhobene Berufung einen anderen Streitgegenstand zum Gegenstand hat. Das Berufungsverfahren (Aktenzeichen L 1 KR 488/15) betrifft das Begehren, in der KVdR versichert zu sein. Der Eilantrag bezieht sich hingegen auf den Ruhensbescheid vom 18. November 2015. Hier ist - nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens - das SG zuständig als das Gericht erster Instanz, § 8 SGG.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG entsprechend.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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